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IR Notes 153 – 2 Dezember 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Alex Agius Saliba, Europaabgeordneter (S&D) und Mitglied des Ausschusses
für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Was sind die Eckpunkte Ihres
Initiativberichts über das Recht auf Nichterreichbar-keit, der
am Dienstag vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten des Europäischen Parlaments angenommen
wurde? Der
von mir vorgelegte Bericht über das Recht auf Nichterreichbarkeit
wurde mit 31 Ja-Stimmen gegen 6 Nein-Stimmen und 18 Enthaltungen
angenommen. Es ist das erste Mal, dass sich der europäische
Gesetzgeber mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit befasst, das weder
in der Richtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz noch in der Arbeitszeitrichtlinie oder in der
Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben genannt wird.
Mit dieser Initiative schlagen wir ein universelles Recht auf
Nichterreichbarkeit vor, das allen Beschäftigten eingeräumt werden
muss, die im Rahmen ihrer Arbeit digitale Werkzeuge verwenden. Bei
der Umsetzung dieses Rechts lassen wir den Sozialpartnern eine große
Flexibilität: Sie können Einzelfalllösungen aushandeln und dabei die
unterschiedlichen Gegebenheiten der Arbeitsplätze und Tätigkeiten
berücksichtigen. Im kommenden Januar muss das Europäische Parlament
in der Plenarsitzung über den Bericht abstimmen. Danach wird die
Europäische Kommission darüber entscheiden, ob sie eine
entsprechende Gesetzesinitiative ergreift. Während unseres
Austauschs hat sich EU-Kommissar Nicolas Schmit sehr positiv zu
unserer Initiative geäußert. Natürlich wartet er die endgültige
Abstimmung ab, bevor er Stellung bezieht. Aus meiner Sicht ist es
politisch der richtige Zeitpunkt, unseren Legislativvorschlag
weiterzuverfolgen. Im Rahmen der Covid-19-Krise haben neue
Mitgliedstaaten wie Irland oder mein eigens Land Malta Regelungen
ausgearbeitet oder Arbeiten in Angriff genommen, um
Rahmenbedingungen für die Telearbeit zu schaffen, darunter auch das
Recht auf Nichterreichbarkeit. Dabei haben sie sich anderen Ländern
wie Belgien, Spanien, Frankreich oder Italien angeschlossen, in
denen, wie eine aktuelle Studie von Eurofound (*) herausstellt,
solche Regelungen bereits gelten.
(*) Eurofound (2020), Regulations
to address work–life balance in digital flexible working
arrangements, 2 Juli 2020. Siehe auch European Parliament
Think Tank EPRS Briefing, The
right to disconnect, 9 Juli 2020
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Agenda
3.
Dezember Online Die
europäischen Arbeitsminister diskutieren über die soziale Sicherung in
der Plattformwirtschaft und darüber, wie die Gleichstellungsstrategie
der Kommission für den Zeitraum 2020-2025 umgesetzt werden kann.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
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In den
Schlagzeilen
Mehr
Demokratie am Arbeitsplatz
Soziale Demokratie, d. h. das Mitspracherecht der Arbeitnehmer bei
Entscheidungen des Unternehmens, steht nach einer langen Unterbrechung wieder auf
der Europäischen Sozialagenda (Industrial democracy). Auf
europäischer Ebene hat der Europäische Gewerkschaftsbund zahlreiche neue Initiativen
eingeleitet, um dieses Thema auf institutioneller Ebene voranzutreiben und fordert
u. a. durch eine Online-Petition
eine Überarbeitung der EBR-Richtlinie und die Schaffung eines neuen horizontalen
Rahmens für Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung von Arbeitnehmern im
Aufsichtsrat (Kampagne Democracy at
work). Im Europäischen Parlament stößt er damit auf offene Ohren. Der
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat den Initiativbericht der
Europaabgeordneten Dennis Radtke (EVP) und Agnes Jongerius (S&D) mit großer
Mehrheit angenommen. Darin fordern sie von der EU im sozialen Bereich künftig
verbindliche Ziele sowie eine neue Rahmenrichtlinie für die Unterrichtung und
Anhörung von Arbeitnehmern, die auch für Unterauftragsketten und Franchisenehmer
gelten soll. Dennis Radtke wird ferner Anfang 2021 einen Initiativbericht zur
Überarbeitung der EBR-Richtlinie erstellen, während Gabriele Bischoff (S&D) an
einem Initiativbericht über Demokratie am Arbeitsplatz arbeiten wird, um das
Mitspracherecht von Arbeitnehmern bei Entscheidungen zu stärken. Diese Entwicklung
spiegelt eine Reihe von Initiativen auf nationaler Ebene wider. Die
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) hat ein Positionspapier
vorbereitet, in dem sie sich für die Stärkung der Gesetzgebung zur Mitbestimmung
ausspricht. So will sie den Schwellenwert für die Geltung der paritätischen
Mitbestimmung in Deutschland auf 1.000 Beschäftigte statt der bislang 2.000
Beschäftigten senken. Am weitesten geht jedoch die Initiative der finnischen
Regierung, die jetzt eine Gesetzesvorlage zur Konsultation eingereicht hat. Die von
einer dreigliedrigen Arbeitsgruppe ausgearbeitete Vorlage zur Stärkung der sozialen
Demokratie in Unternehmen enthält drei Abschnitte: ständiger Dialog im Unternehmen,
Verhandlungen bei Umstrukturierungen (das Recht des Arbeitnehmervertreters auf
Unterbreitung von Vorschlägen und alternativen Lösungen wird ausgebaut) und
Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen von Unternehmen. Ziel ist es, die Abläufe
im Unternehmen und die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf Entscheidungen zu
verbessern (vgl. Pressemitteilung
der Regierung, auf Englisch). In einer von massiven Umstrukturierungen geprägten
Zeit scheint der Gedanke wieder in den Vordergrund zu rücken, Arbeitnehmer stärker
in Unternehmensentscheidungen einzubinden.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Obdachlosigkeit : Die
Europaabgeordneten verabschiedeten fast einstimmig (mit 647 Ja-Stimmen zu 13
Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen) eine Entschließung (s. Antrag
vom 18. November), mit der sie die EU und ihre Mitgliedstaaten aufrufen,
erstmalig die Beseitigung der Obdachlosigkeit bis 2030 zu einem verbindlichen
Ziel zu erklären. Es soll Teil des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen
Säule sozialer Rechte werden, den die Kommission Anfang 2021 vorlegt (s. Pressemitteilung).
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- Recht auf Nichterreichbarkeit :
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
nahm am 1. Dezember den Initiativbericht von Alex Agius Saliba (S&D) zum
Recht auf Nichterreichbarkeit an (s. Tagungsseite, Punkt 11)
(Right to disconnect). Der
Bericht, der jetzt noch im Plenum angenommen werden muss, soll die EU-Kommission
in dieser Sache zum Handeln auffordern.
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Rechtsprechung
Zusätzlicher Mutterschaftsurlaub :
Der Gerichtshof urteilte in einer französischen Rechtssache in
Bezug auf eine Bestimmung des nationalen Tarifvertrags für Personal der
Sozialversicherungsträger, wonach der gesetzliche Mutterschaftsurlaub (16 Wochen)
für Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, verlängert werden kann. Der
ausschließlich Frauen vorbehaltene zusätzliche Urlaub kann von eineinhalb Monaten
(zu 100 % vergütet) bis zu 12 Monaten (unbezahlt) reichen und um ein weiteres
unbezahltes Jahr verlängert werden (Pregnancy and Maternity). Im
fraglichen Rechtsstreit beansprucht ein Vater, der sein Kind alleine erzieht, diesen
zusätzlichen Urlaubszeitraum. Der Arbeitgeber lehnte seinen Antrag mit der
Begründung ab, dass er ein Mann sei. Wenig überraschend stellt der Gerichtshof fest:
„Ein Tarifvertrag, der einem männlichen Arbeitnehmer, der sein Kind selbst erzieht,
einen solchen zusätzlichen Urlaub verwehrt, schafft eine Ungleichbehandlung zwischen
männlichen und weiblichen Arbeitnehmern.“ Es ist daher zu prüfen, ob diese
Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn die beanstandete Bestimmung
für Frauen allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil gilt, d. h. der Urlaub nur
Müttern vorbehalten ist, so der Gerichtshof, schafft dieser Artikel eine
unmittelbare Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer. Diese Ungleichbehandlung
ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 verboten. Wenn der zusätzliche Urlaub
jedoch den Schutz der Arbeitnehmerinnen in Bezug auf die Folgen der Schwangerschaft
als auch ihrer Mutterschaft bezweckt, könnte diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt
sein. Der Gerichtshof führt weiter aus, dann „müssen auch Dauer und
Ausgestaltung eines zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs entsprechend angepasst werden,
um den körperlichen und psychischen Schutz der Frau sowie den Schutz der besonderen
Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu
gewährleisten, ohne die Dauer zu überschreiten, die für einen solchen Schutz
erforderlich erscheint“. Mit anderen Worten, auch wenn der Gerichtshof nicht direkt
über die Gültigkeit der Bestimmung geurteilt hat – was den nationalen Gerichten
zukommt – sollte, seiner Analyse zufolge, dieser Urlaub nicht ausschließlich Frauen
vorbehalten sein (EuGH,
18. November 2020, Rs C-463/19, CFTC).
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Sektoraler
sozialer Dialog
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Plattformarbeit soll reguliert werden :
Mit dem Titel „Faire
Arbeit in der Plattformökonomie“ hat das deutsche Arbeitsministerium die
Eckpunkte seines Vorhabens zur arbeits- und sozialrechtlichen Regulierung der
Plattformökonomie vorgestellt. Ziel des Bundesarbeitsministeriums ist die Schaffung
einer „digitalen sozialen Marktwirtschaft‟, in der gewährleistet ist, dass
Selbstständige, die ihre Leistungen immer häufiger über digitale Plattformen
anbieten, arbeits- und sozialrechtlich abgesichert sind. Dazu setzt das Ministerium
vor allem auf: 1. Einbeziehung der Plattformbeschäftigten in die gesetzliche
Rentenversicherung und eine Beteiligung der Plattformbetreiber an den
Beitragszahlungen; 2. Bessere Absicherung in der Unfallversicherung; 3. Ermöglichung
der kollektivrechtlichen Organisation für Plattformtätige und Aushandlung ihrer
Arbeitsbedingungen gemeinsam mit den Plattformen; 4. Einführung einer
Beweislastumkehr bei der Feststellung des Arbeitnehmer-Status; 5. Übertragbarkeit
der von den Beschäftigten erhaltenen Bewertungen von einer Plattform auf eine
andere; 6. Mindestkündigungsfristen bei Beendigung der Arbeitsbeziehung in
Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit auf dieser Plattform. Das Vorhaben wird von
der IG Metall begrüßt (s. Pressemitteilung).
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Arbeitsbedingungen in den Schlachthöfen :
Die große Koalition aus CDU, CSU und SPD hat
sich am 27. November auf einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in
Schlachthöfen geeinigt. Diesem Entwurf, der ausgearbeitet wurde, als es aufgrund der
schlechten Arbeitsbedingungen in zahlreichen Schlachthöfen zu massenhaften
Ausbrüchen von Covid-19 kam, muss der Bundesrat noch Mitte Dezember zustimmen, damit
er Anfang 2021 in Kraft treten kann. Er sieht im Wesentlichen vor, dass in
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten das Schlachten und Zerlegen von Fleisch
nur noch von unternehmenseigenen Mitarbeitern ausgeführt werden darf. Werksverträge
sind ab 1. Januar 2021 nicht mehr gestattet, und ab 1. April 2021 ist auch
Leiharbeit verboten. Der DGB (s. Pressemitteilung)
und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßen den Entwurf (s. Pressemitteilung).
- Verlängerung der
Kurzarbeit: Am 20. November hat das Bundeskabinett den
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
angenommen zusammen mit zwei Verordnungsentwürfen zur Änderung der
Kurzarbeitergeldverordnung sowie zur Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Diese
Gesetze treten am 1. Januar 2021 in Kraft (siehe Mitteilung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales).
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Frankreich
Nationale Vereinbarung zur Telearbeit :
Alle Sozialpartner haben, mit Ausnahme der
Gewerkschaft CGT, am 26. November eine Vereinbarung zur Telearbeit
erzielt. Die Vereinbarung ergänzt den bestehenden Rechtsrahmen, schafft aber keine
neuen Rechte. Es handele sich, so die Sozialpartner, um „ein Instrument zur
Förderung des sozialen Dialogs und zur Unterstützung von Verhandlungen“ für Sektoren
und Unternehmen. Der Arbeitgeber bestimmt zusammen mit dem Arbeitnehmer
„Zeitfenster, in denen er diesen gemäß den Arbeitszeiten im Unternehmen kontaktieren
kann“. Abgesehen von Ausnahmesituationen wie einer Gesundheitskrise wird die
Häufigkeit von Telearbeit einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
festgelegt. Die Vereinbarung spricht sich nicht gegen Telearbeit in Vollzeit aus,
unterstreicht aber, wie wichtig es sei, ein Gleichgewicht zwischen mobiler Arbeit
und Arbeit im Unternehmen zu finden, um die sozialen Beziehungen nicht zu gefährden
(s. auch Pressemitteilung
des Arbeitsministeriums).
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Italien
Zusteller als Arbeitnehmer eingestuft :
Das Gericht von Palermo erließ am 24. November eine wegweisende
Entscheidung über die
Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen von Zustelllern, die für
Lieferplattformen tätig sind, im vorliegenden Fall geht es um die Plattform Glovo.
Während es bis dato manchen Gerichten gelungen war, einen Teil des Arbeitsrechts
indirekt auf Zusteller auszudehnen, indem sie diesen den Status von
„quasi-abhängigen“ Selbständigen zuerkannten, die sich bestimmten organisatorischen
Vorgaben der Plattform unterordnen müssen, hat das sizilianische Gericht nun den
Arbeitnehmerstatus direkt auf einen Zusteller angewandt. Letzterer war der Ansicht,
dass man ihm durch Ausschluss von der Plattform unrechtmäßig gekündigt habe. Das
Gericht stützt sich hierbei vor allem auf eine neuere Entscheidung des Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH,
22. April 2020, Rs C-692/19, Yodel) zur scheinbaren Freiheit, die der
Zusteller bei der Einteilung seiner Arbeit haben sollte. Dem Gericht zufolge war der
Zusteller durch die Organisationsweise der Plattform Glovo gezwungen, sich, wie ein
Arbeitnehmer, in einem gewissen Zeitfenster für die Plattform zur Verfügung zu
stellen, bevor er seine Leistung in einem bestimmten Bereich erbrachte; gleichzeitig
sah das System zur Bewertung des Zustellers eine Reihe von Konsequenzen vor, die
disziplinarrechtlichen Sanktionen gleichkamen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neuverhandlungen gescheitert :
Die Unternehmensleitung des US-amerikanischen
Telekommunikations-konzerns Verizon hat den nach englischem
Recht eingerichteten EBR aufgelöst und umgehend mit den Ernennungen für einen neuen
EBR begonnen, der aufgrund des Brexit nach Wahl der Unternehmensleitung unter
irischem Recht errichtet werden soll (European Works Councils). Die
am 20. Oktober 2016 unterzeichnete ursprüngliche Vereinbarung
war für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen worden (Art. 13). Nach diesem
Artikel 13 können die Parteien die Vereinbarung nach drei Jahren überprüfen und
entscheiden, ob sie diese für weitere vier Jahre verlängern oder neu aushandeln. Bei
Neuverhandlungen bleibt die Vereinbarung gültig und in Kraft. Diese Klausel gibt nun
Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen. Die Unternehmensleitung ist der Ansicht,
dass die zeitlich befristete Vereinbarung spätestens am 20. Oktober 2020 ausläuft.
Während der Verhandlungen blieb die Vereinbarung in Kraft, endet aber automatisch an
diesem Datum, da es zu keiner Einigung über eine neue Vereinbarung kam. Folglich
gibt es den EBR nicht mehr. Die Unternehmensleitung kann also ihren Vertreter in
Irland beauftragen, ein Besonderes Verhandlungsgremium einzurichten und die
Benennung der Mitglieder in den betreffenden Mitgliedstaaten zu veranlassen (Special negotiation
body). Dieser Auslegung widersprechen die „alten“
EBR-Mitglieder. Der ehemalige EBR-Vorsitzende Jean-Philippe Charpentier (CFTC) ist
der Auffassung, dass die Verhandlungen für eine neue Vereinbarung bis zu einer
Einigung fortgesetzt werden sollten und der Stichtag vom 20. Oktober keine Anwendung
findet. Die Bestimmung, wonach die Vereinbarung während der Neuverhandlung gültig
und in Kraft bleibt, verpflichtet die Unternehmensleitung, den EBR bis zum Abschluss
der Verhandlungen beizubehalten.
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- Subsidiäre Bestimmungen sollen greifen :
Die Parteien scheiterten bei ihrem
Vorhaben, beim Anbieter von Seniorenhäusern Orpéa einen EBR
einzurichten. Der Gewerkschaftsverband EGÖD prangert eine Unternehmensleitung
an, die „alle Tricks ausgereizt hat“, um die von der Richtlinie 2009/38
vorgegebene Verhandlungsfrist von drei Jahren auszuschöpfen, und fordert sie
auf, so schnell wie möglich einen EBR nach den subsidiären Bestimmungen der
Richtlinie einzurichten (s. Mitteilung
des EGÖD). Diese geben Mindestbedingungen vor, falls die Verhandlungen für eine
Vereinbarung über die Funktionsweise des EBR scheitern.
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Rechtsstreit : Das Pariser
Berufungsgericht hat in einem Urteil vom 19. November den
Beschluss des Pariser Gerichtshofs vom 9. Oktober in der Rechtssache zwischen
mehreren Arbeitnehmervertretungen (CSE) von Suez und der Unternehmensleitung
von Veolia und von Engie bestätigt. Dieser
Beschluss forderte die Aussetzung der Transaktion infolge des Kaufangebots von
Veolia für die Suez-Anteile von Engie, bis die betroffenen CSE zu den bereits
gefallenen und öffentlich bekanntgegebenen Entscheidungen unterrichtet und angehört
worden sind. Beim Berufungsverfahren wollte der EBR von Suez als Nebenintervenient
auftreten. Zu Recht, wie das Berufungsgericht befand: Denn Art. 554 der
Zivilprozessordnung sieht vor, dass Personen, die weder Prozesspartei noch in erster
Instanz vertreten oder in anderer Eigenschaft in der ersten Instanz vertreten waren,
als Nebenintervenienten in der Berufung auftreten können, wenn sie ein berechtigtes
Interesse daran haben. Laut Art. 1 der EBR-Vereinbarung ist der EBR als ein
Unterrichtungs- und Anhörungsorgan von Arbeitnehmervertretern definiert in
Angelegenheiten, die den gesamten Konzern Suez (Mutter- und Tochtergesellschaften)
betreffen. „Dies rechtfertigt somit sein Interesse“, vor dem Berufungsgericht
„aufzutreten“.
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Transnationale Vereinbarungen
- Unterstützung der Lieferkette in der
Textilbranche : Nach der gemeinsam mit Inditex unterzeichneten
Erklärung (s. Pressemitteilung
von IndustriAll) haben der globale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union
und der deutsche Tchibo-Konzern eine
gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in der sie erneut öffentlich ihr Engagement
zur Zusammenarbeit bekräftigen, um der Textilindustrie bei der Überwindung der
durch die weltweite Corona-Pandemie entstandene Krise zu unterstützen (siehe Mitteilung
von IndustriAll Global Union).
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Soziale
Verantwortung
Stärkung von Frauen : Im Rahmen
der Plenarsitzung seines EBR am 18. November hat die Korian-Gruppe die Women Empowerment Principles
unterzeichnet. In diesem auf Initiative von UN Women und UN Global Compact
entstandenen Programm sind sieben Grundsätze festgelegt, die die Rolle der Frau auf
Unternehmensebene, auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft stärken sollen (v.Pressebericht
von Korian).
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Gesundheit und Wohlbefinden :
Der Versicherungskonzern Axa hat die Einführung eines
weltweiten Programms zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden seiner 121.000
Beschäftigten angekündigt. Diese Verpflichtung wurde in einer vom EBR-Vorsitzenden
und der Unternehmensleitung unterzeichneten Charta festgehalten und hat zum Ziel
„die Leistungen, die seinen Mitarbeitern weltweit angeboten werden, besser
aufeinander abzustimmen“. Das Programm wird ab 2021 eingeführt: 1. Jeder Mitarbeiter
kann kostenlos eine vollständige Gesundheitsuntersuchung in Abhängigkeit vom Alter
online oder in Präsenz durchführen lassen, die jährliche Grippeimpfung in Anspruch
nehmen und an Informations- und Aufklärungstagen teilnehmen. 2. Mitarbeiter mit
beruflichen oder persönlichen Problemen profitieren von einem jederzeit verfügbaren
Unterstützungsprogramm mit Beratung und psychologischer Unterstützung (siehe Pressemitteilung
der Unternehmensleitung und Pressemitteilung
von CFE-CGC).
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