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IR Notes 160 – 24 März 2021
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Philip Sack, Direktor von EWC Legal Advisers
Sie haben eine Entscheidung
zugunsten des Europäischen Betriebsrats von Adecco erzielt, der
zu Umstrukturierungen hätte angehört werden müssen, die mehrere
Länder betrafen (siehe IR
Notes 159, 4. Unternehmen). Welche Erkenntnisse ziehen
Sie daraus? In zwei Punkten ist diese Entscheidung sehr
wichtig. Ein Punkt betrifft die Massenentlassungen. Die
Unternehmensleitung behauptete, dass zur Anhörung des EBR ein
gemeinsamer Grund für die Massenentlassungen in den verschiedenen
Mitgliedstaaten vorliegen müsse. D. h. der Stellenabbau hätte
zentral von der Unternehmensleitung gesteuert werden müssen, damit
dies als grenzübergreifend gilt und somit in den
Zuständigkeitsbereich des EBR fällt. Wir haben dargelegt, dass davon
einfach nichts in der Vereinbarung steht. Hier heißt es lediglich,
dass es sich um eine grenzübergreifende Angelegenheit handelt, wenn
Entlassungen in mindestens zwei Ländern vorgenommen werden,
ungeachtet dessen, wer die Entscheidung für die Entlassungen gefällt
hat. Und das entspricht auch der Richtlinie – wenn mindestens zwei
Betriebe in zwei Mitgliedstaaten betroffen sind, handelt es sich um
eine transnationale Angelegenheit – und steht auch so in vielen
anderen EBR-Vereinbarungen. Daher ist das CAC-Urteil so wichtig,
auch wenn man vorsichtig sein muss, aus einem Gerichtsurteil eine
allgemein gültige Regel abzuleiten. Seit Jahren argumentieren
Arbeitgeber, dass viele Entscheidungen auf lokaler Ebene getroffen
werden, und selbst wenn sie gleichzeitig oder nacheinander umgesetzt
werden, handele es sich nicht um eine transnationale Angelegenheit.
Dieser Ansatz wurde jetzt zum ersten Mal in Großbritannien
hinterfragt. Im Fall von Adecco hätte der Eurobetriebsrat über den
laufenden Stellenabbau in mehreren Ländern informiert werden müssen,
da mindestens zwei Länder betroffen waren. Beim zweiten Punkt geht es um die
wirtschaftlichen und finanziellen Informationen. Wir baten um diese
Angaben auf Landesebene, um die wirtschaftlichen Gründe für die
Entscheidungen zu den Arbeitsplätzen bewerten zu können. Da die
Leitung von Adecco anführte, dass der Stellenabbau lokal entschieden
wurde, brauchten wir wirtschaftliche und finanzielle Daten, die nach
Ländern aufgeschlüsselt waren. Denn die Leitung behauptete
einerseits, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen lokal entschieden
wurden, andererseits war sie der Ansicht, dass wir keine
finanziellen Daten auf lokaler Ebene benötigten. Die
Unternehmensleitung konnte diese beiden Positionen nicht
gleichzeitig vertreten, und schließlich haben wir in beiden Punkten
gewonnen. Es war irrelevant, ob die Entscheidungen auf lokaler Ebene
getroffen wurden oder nicht, und der EBR hatte das Recht, darüber
informiert zu werden und gleichzeitig wirtschaftliche Informationen
über die betroffenen Länder zu erhalten, und nicht nur die
konsolidierten Ergebnisse auf Konzernebene. Das ist wirklich ein
Fall, auf den man sich künftig beziehen kann.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
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In den
Schlagzeilen
Sorgfaltspflicht – die Messe ist gelesen
Das Europäische Parlament hat am 10. März mit großer Mehrheit (504 gegen 79 Stimmen
bei 112 Enthaltungen) eine Entschließung
zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen verabschiedet
(s. Pressemitteilung
des Parlaments), die im Wesentlichen den Bericht des Rechtsausschusses vom Februar
aufgreift (v. IR Notes
157). Nachdem das Parlament zur Kenntnis genommen hat, dass eine
Selbstregulierung durch eine freiwillig auferlegte Rechenschaftspflicht nicht
funktioniert, fordert es jetzt eine Richtlinie, die die Unternehmen dazu
verpflichtet. Die Abgeordneten haben einen entsprechenden Vorschlag für eine
Richtlinie ausgearbeitet, den die EU-Kommission bei ihrem Vorschlag im Juni
berücksichtigen sollte. Es soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ihre
Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und gute Unternehmensführung
weltweit überall dort erfüllen, wo sie tätig sind. Der Vorschlag der Abgeordneten
soll dafür sorgen, dass die Unternehmen „durch ihre eigenen Tätigkeiten oder durch
solche, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen durch eine
Geschäftsbeziehung oder in ihrer Wertschöpfungskette unmittelbar verbunden sind,
keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung verursachen oder dazu
beitragen, und diese nachteiligen Auswirkungen verhindern und mindern“ (Artikel 1).
Diese Handlungspflicht gilt für Großunternehmen, börsennotierte und solche KMU, die
mit einem hohen Risiko behaftet sind. In der künftigen Richtlinie sollte „bei der
Definition […] die Branche des Unternehmens oder die Art seiner Tätigkeit
berücksichtigt werden“, ohne dabei Mitarbeiterzahl oder Umsatz einzubeziehen. Die
Abgeordneten lehnten eindeutig eine Änderung ab, mit der KMU aus dem
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Unternehmen sollen eine
„Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ einführen, um die Risiken zu
bewerten, einschließlich in ihrer Zulieferer- und Unterauftragnehmerkette, und
Konzepte und Maßnahmen ergreifen, „um potenzielle oder tatsächliche nachteilige
Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung
zu beenden, zu verhindern oder zu verringern“. Die Mitgliedstaaten sollten „das
Recht der Gewerkschaften auf der entsprechenden Ebene sicher[stellen],
einschließlich der branchenspezifischen, nationalen, europäischen und globalen
Ebene, sowie das Recht der Arbeitnehmervertreter, an der Ausarbeitung und Umsetzung
der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in gutem Glauben mit ihrem
Unternehmen beteiligt zu werden“. Arbeitnehmervertreter, einschließlich Euro- und
SE-Betriebsräte, sollen über die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und
deren Umsetzung informiert werden. Ferner wurde eine Änderung angenommen, die es
Unternehmen ausdrücklich untersagt, ihre Verpflichtungen auf ihre Unterauftragnehmer
abzuwälzen. (Photo: Relatives are sourcing near on with
portrait after Rana plaza collapsed at Enam Medical college hospital Savar,
Bangladesh on 21 April 2013).
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Mindestlohn :
Auf Ersuchen mehrerer Mitgliedstaaten hat der
Juristische Dienst des Rates seine Stellungnahme zum Vorschlag
der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU
abgegeben (s. IR Notes
151). Die Juristen sollten vor allem die Rechtsgrundlage des Vorschlags
prüfen: Kann die Kommission, aufgrund ihrer durch den AEU-Vertrag verliehenen
Zuständigkeit zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Art. 153 Abs. 1), einen
verbindlichen Rechtsakt in Bezug auf Mindestlöhne vorschlagen, wenn Art. 153 Abs. 5
besagt, dass die Union für das Arbeitsentgelt nicht zuständig ist? Die Stellungnahme
bestätigt im Wesentlichen den Vorschlag. Die Bestimmungen zielen nicht darauf ab,
die Höhe der Mindestlöhne festzulegen, und stellen auch keine direkte Einflussnahme
auf die Festlegung des Arbeitsentgelts in den einzelnen Mitgliedstaaten dar. Der
Juristische Dienst schlägt hingegen vor, Artikel 6 des Vorschlags umzuformulieren
oder zu streichen, der die Mitgliedstaaten auffordert, „die Verwendung von
Mindestlohnvariationen zeitlich und quantitativ zu begrenzen“ und „gesetzliche[n]
Mindestlöhne vor ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Abzügen“ zu schützen.
Denn diese Bestimmungen schränken die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten ein
und nehmen daher direkten Einfluss auf die Festlegung des Arbeitsentgelts, was
untersagt ist.
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Aktuelle
soziale Themen
- Sorgfaltspflicht (Reaktionen) :
Für die von Global Witness mobilisierten internationalen
NROs (s. Erklärung),
die französischen NROs, die sich für das französische Sorgfaltspflichtengesetz
eingesetzt hatten (s. Mitteilung)
sowie die europäische Gewerkschaftsbewegung (s. Pressemitteilung
des EGB) ist die Verabschiedung des Vorschlags für eine
Sorgfaltspflichtrichtlinie (s. In den Schlagzeilen) bereits ein großer Erfolg.
Diese Akteure wollen weiter am Ball bleiben um sicherzustellen, dass die
Kommission den Text im Rahmen ihres künftigen Vorschlags nicht verwässert, und
sich dafür einsetzen, dass einige Mängel noch ausgebügelt
werden.
> Weitergehende
Informationen : Dokumente, die der Wissenschaftliche
Dienst des Parlaments online gestellt hat: 1. Studie des EPRS: Corporate
due diligence and corporate accountability ; 2/ EPRS-Briefing: Towards
a mandatory EU system of due diligence for supply chains.
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Rechtsprechung
Ruhezeit bei mehreren Arbeitsverträgen mit
demselben Arbeitgeber : Die
Wirtschaftsuniversität Bukarest (ASE) hat mit Sachverständigen mehrere
Arbeitsverträge zur Durchführung verschiedener Aufgaben geschlossen. So kamen zu den
Stunden ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags von 8 Stunden täglich die
Arbeitsstunden hinzu, die die Sachverständigen zur Ausführung anderer, von der EU
finanzierter Forschungsprojekte benötigten. Über mehrere Monate arbeiteten sie
demzufolge mehr als 13 Stunden täglich und kamen somit nicht auf die laut Art. 3 der
Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Mindestruhezeit von elf aufeinanderfolgenden
Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Das Landgericht Bukarest hat dem Gerichtshof die
Frage vorgelegt: Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge mit demselben
Arbeitgeber geschlossen hat – gilt die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden für
alle Verträge zusammen oder für jeden dieser Verträge für sich genommen? Der
Gerichtshof führt dazu aus: 1. Das Recht jedes Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit und auf – insbesondere tägliche – Ruhezeiten, ist nicht nur eine
Regel des Sozialrechts der Union, dem eine besondere Bedeutung zukommt, sondern auch
in der EU-Grundrechtecharta ausdrücklich verbürgt. 2. Die Begriffe „Ruhezeit‟ und
„Arbeitszeit‟ schließen einander aus, und in Richtlinie 2003/88 ist keine
Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorgesehen. Im Fall
der Sachverständigen können die in einem Arbeitsvertrag vorgesehenen Ruhezeiten im
Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags Arbeitszeiten darstellen. Da derselbe Zeitraum
nicht gleichzeitig Arbeitszeit und Ruhezeit sein kann, müssen die Arbeitsverträge,
die ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber geschlossenen hat, zusammen geprüft
werden. Wenn also ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber
geschlossen hat, gilt die tägliche Mindestruhezeit für diese Verträge zusammen und
nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen. Würde sie gesondert für jeden
Vertrag gelten, „würde dadurch die Gewährleistung eines besseren Schutzes des
Arbeitnehmers geschwächt, da es aufgrund der Kumulierung der in jedem mit dem
Arbeitgeber geschlossenen Vertrag getrennt vorgesehenen Arbeitszeiten unmöglich sein
könnte, für jeden 24-Stunden-Zeitraum die Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden
zu gewährleisten, obwohl dieser Zeitraum vom Unionsgesetzgeber als das Minimum
angesehen wurde, das notwendig ist, damit sich der Arbeitnehmer von der mit der
täglichen Arbeit verbundenen Ermüdung erholen kann‟. Zu beachten ist, dass sich der
Gerichtshof nicht zu dem Fall äußert, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge
mit mehreren Arbeitgebern schließt. (EuGH,
17. März 2021, Rs C-585/19, Academia de Studii Economice din Bucuresti).
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Einstufung der Rufbereitschaft :
Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 über
die Arbeitszeitgestaltung (s. Working time) enthält zwei
sich gegenseitig ausschließende Begriffe: Die „Arbeitszeit“, die jede Zeitspanne
bezeichnet, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, während der Begriff
„Ruhezeit“ jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit bezeichnet (s. Rest periods). Wie ist nun der
Bereitschaftsdienst einzustufen, jener Zeitraum, in dem ein Beschäftigter keine
Tätigkeit ausübt, jedoch jederzeit einsatzbereit sein muss – handelt es sich dabei
um Arbeitszeit oder um Ruhezeit? Der Gerichtshof wollte keine Zwischenkategorie
hinzufügen, erließ aber an einem Tag zwei Urteile, die präzise Interpretationshilfen
zur Einstufung der Rufbereitschaft bieten (EuGH,
9. März 2021, Rs C-344/19, D.J. und Rs
C-580/19, R.J). Bei der Rechtssache C-580/19 handelt es sich um einen
Feuerwehrmann, der stets erreichbar sein muss und innerhalb von 20 Minuten die
Stadtgrenze erreichen kann. Bei der anderen Rechtssache (Rs C-344/19) geht es um den
Techniker einer Rundfunk-Sendeanlage, der an einem entlegenen Standort in den Bergen
arbeitet und bei Bedarf innerhalb einer Stunde von seiner Dienstwohnung am
Arbeitsplatz sein muss. Gelten die Zeiträume, in denen diese Beschäftigten nicht
tätig sind, als Ruhezeiten? Der Gerichtshof erläutert, dass „eine Bereitschaftszeit,
in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für
die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen
Aktivitäten planen kann, a priori keine „Arbeitszeit“ […] ist. Umgekehrt ist eine
Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme
seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als
„Arbeitszeit“ […] anzusehen, da der Arbeitsnehmer in diesem Fall in der Praxis
weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität
zu planen.“ Doch „ist die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an
eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem
Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner
Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind“. Das Gericht
rät daher, jeden Fall individuell zu betrachten. „Wenn der Arbeitnehmer während
seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen
herangezogen wird und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer sind“,
handelt es sich „bei den Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um
‚Arbeitszeit‘“. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im
Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen wird, können diese als „Ruhezeiten“
angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht, „wenn die dem Arbeitnehmer für die
Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen
hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der
Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,
objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken“. > Hinweis: Wichtiger Punkt des
Urteils: Der Gerichtshof präzisiert in Bezug auf Rahmenrichtlinie 89/391 über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (s. Framework Directive on health and
safety), „dass die Arbeitgeber in Anbetracht ihrer Verpflichtung,
Arbeitnehmer vor den psychosozialen Risiken zu schützen, die in ihrem Arbeitsumfeld
auftreten können, keine so langen oder so häufigen Bereitschaftszeiten (Anm. d.
Red.: im Sinne von Rufbereitschaft) einführen dürfen, dass sie eine Gefahr für die
Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob diese
Zeiten als „Ruhezeiten“ […] einzustufen sind.“
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Sektoraler
sozialer Dialog
Versicherungen :
Nach dem Telekommunikationssektor (s. IR Notes 154) haben
die europäischen Sozialpartner des Versicherungssektors nun am 16. März eine gemeinsame Erklärung über
künstliche Intelligenz (KI) angenommen. Für die Unterzeichner „ist es
wichtig, dass die Sozialpartner einen sozialen Dialog führen“, um einen
verantwortungsvollen Einsatz der KI zu fördern. In erster Linie soll gewährleistet
sein, dass 1. „die betreffenden Personen in der Lage sind, die von der KI
ausgegebenen Ergebnisse, Entscheidungen oder Empfehlungen in Frage zu stellen; 2.
„der Einsatz von KI-Systemen die Grundsätze der Fairness respektiert“ und darauf
geachtet wird, dass die Beschäftigten keinerlei Schaden oder ungerechtfertigten
Diskriminierungen ausgesetzt sind; 3. allen potenziellen Auswirkungen auf die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch den Einsatz von KI vorgebeugt wird
und 4. das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten und ihrer
Vertreter sichergestellt ist. Die Erklärung befasst sich auch mit dem Einsatz von KI
bei der Personalverwaltung und der Erstellung eines „menschlichen Plans“ für einen
verantwortungsvollen Einsatz von KI bei Kompetenzprofilen sowie bei der Bestimmung
des Bedarfs an Umschulung und Weiterbildung.
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
Rechtsrahmen für digitale Plattformen :
Das spanische Arbeitsministerium und die
Sozialpartner haben ein kurzes, aber innovatives Abkommen über den Status von
Plattformarbeitern geschlossen. Dabei geht es um: 1. Schaffung der Annahme eines
Arbeitnehmerverhältnisses für Lieferplattformen: Als Arbeitnehmer gelten Personen,
die bezahlte Dienstleistungen durch die Lieferung oder Zustellung von
Verbrauchsgütern oder Waren für Arbeitgeber erbringen, die über eine digitale
Plattform – direkt, indirekt oder implizit – kommerzielle Organisations-,
Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse mit Hilfe einer algorithmischen Steuerung der
Dienstleistungen oder Arbeitsbedingungen ausüben. 2. Alle Plattformunternehmen
werden verpflichtet, die „rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer‟ über „die in den
Algorithmen enthaltenen Regeln und die Systeme der künstlichen Intelligenz zu
informieren, die sich auf die Arbeitsbedingungen der Plattformen auswirken können,
u.a. auch auf den Zugang zur Beschäftigung, Weiterbeschäftigung sowie Profiling.
Laut Arbeitsministerin Yolanda Diaz soll die Gesetzesverordnung die algorithmisch
bedingten Abstrafungen neutralisieren. (s. gemeinsame
Erklärung).
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Irland
Rückkehr an den Arbeitsplatz :
Das Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung hat am
13. März ein überarbeitetes Sicherheitsprotokoll (Work Safely
Protocol ) für die Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht. Es enthält
die letzten Empfehlungen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, um
die Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz zu verringern. Die Überarbeitung des
Textes sowie das Abfassen des ursprünglichen Protokolls erfolgte in Abstimmung und
mit starker Unterstützung der Sozialpartner innerhalb des Wirtschaftsforums für
Arbeit und Arbeitgeber (Labour Employer Economic Forum LEEF).
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Tschechische
Republik
- Kurzarbeit :
Zur Bekämpfung der Covid-19-Krise haben die
Koalitionsparteien am 19. März eine neues Kurzarbeitsprogramm angenommen. Die
Sozialpartner üben Druck aus, damit die Regelung in seiner endgültigen Form von
der Regierung rasch angenommen wird.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neuer EBR : Der Schweizer
Flugzeug- und Flughafendienstleister Swissport hat am 15. Dezember
2020 per Vereinbarung einen EBR
nach irischem Recht gegründet. Außerordentliche Sitzungen des engeren Ausschusses
können einberufen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Das Vorhaben muss 5 %
der Konzernbeschäftigten in der EU betreffen, wobei mindestens 50 Beschäftigte in
einem und 50 Beschäftigte in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein müssen. Falls
die Präsenz-Jahrestagung nicht in angemessener Weise stattfinden kann, können die
Beteiligten ausnahmsweise auch in Form einer Videokonferenz tagen. Die Vereinbarung
hat eine recht aparte Bestimmung: Die Unternehmensleitung ist nicht verpflichtet,
den EBR bei Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, die bereits vor der
Unterzeichnung des Abkommens geplant waren, damit die Anstrengungen des Konzerns zur
Wiederbelebung seiner Geschäftsaktivitäten nicht gebremst werden. In einer weiteren
Klausel wird Großbritannien aus dem Zuständigkeitsbereich des EBR ausgeschlossen.
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Europäische
Gesellschaft
Umwandlung :
Die Unternehmensleitung des
Automobilzulieferers Valéo hat
am 28. Januar im Zuge seiner Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft eine Vereinbarung zum SE-Betriebsrat
unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit vor, die Sitzung des
Präsidiums als Videokonferenz abzuhalten, sofern das Vorhaben nicht die Einleitung
eines Unterrichtungsverfahrens verlangt. Die Stellvertreter können an Vorbereitungs-
und Plenarsitzungen teilnehmen, wenn sie online stattfinden, auch wenn die
Mitglieder anwesend sind. Die Vereinbarung gilt nicht für Großbritannien, aber der
SE-BR kann in den ersten beiden Jahren des Mandats einen britischen Beobachter
einladen.
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4. Studien
und Berichte
Digitale Plattformen :
Die Zahl der digitalen Arbeitsplattformen hat
sich in den letzten zehn Jahren weltweit verfünffacht. Dies geht aus der neuen
Ausgabe des
ILO-Berichts „World Employment and Social Outlook – Trends 2020 2021 hervor.
Die Autoren rufen zu einem wirkungsvolleren und einheitlicheren Ansatz auf, um
Plattform-Beschäftigten menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (v. Pressemitteilung).
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