IR Notes

Gemeinsam am Aufbau eines sozialen Europas arbeiten

Eine unabhängige, zuverlässige und unparteiische Informationsquelle zu Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Europa.

IR Notes 160 – Sorgfaltspflicht – die Messe ist gelesen

  IR Notes 160 – 24 März 2021
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Philip Sack, Direktor von EWC Legal Advisers

Sie haben eine Entscheidung zugunsten des Europäischen Betriebsrats von Adecco erzielt, der zu Umstrukturierungen hätte angehört werden müssen, die mehrere Länder betrafen (siehe IR Notes 159, 4. Unternehmen). Welche Erkenntnisse ziehen Sie daraus?
In zwei Punkten ist diese Entscheidung sehr wichtig. Ein Punkt betrifft die Massenentlassungen. Die Unternehmensleitung behauptete, dass zur Anhörung des EBR ein gemeinsamer Grund für die Massenentlassungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegen müsse. D. h. der Stellenabbau hätte zentral von der Unternehmensleitung gesteuert werden müssen, damit dies als grenzübergreifend gilt und somit in den Zuständigkeitsbereich des EBR fällt. Wir haben dargelegt, dass davon einfach nichts in der Vereinbarung steht. Hier heißt es lediglich, dass es sich um eine grenzübergreifende Angelegenheit handelt, wenn Entlassungen in mindestens zwei Ländern vorgenommen werden, ungeachtet dessen, wer die Entscheidung für die Entlassungen gefällt hat. Und das entspricht auch der Richtlinie – wenn mindestens zwei Betriebe in zwei Mitgliedstaaten betroffen sind, handelt es sich um eine transnationale Angelegenheit – und steht auch so in vielen anderen EBR-Vereinbarungen. Daher ist das CAC-Urteil so wichtig, auch wenn man vorsichtig sein muss, aus einem Gerichtsurteil eine allgemein gültige Regel abzuleiten. Seit Jahren argumentieren Arbeitgeber, dass viele Entscheidungen auf lokaler Ebene getroffen werden, und selbst wenn sie gleichzeitig oder nacheinander umgesetzt werden, handele es sich nicht um eine transnationale Angelegenheit. Dieser Ansatz wurde jetzt zum ersten Mal in Großbritannien hinterfragt. Im Fall von Adecco hätte der Eurobetriebsrat über den laufenden Stellenabbau in mehreren Ländern informiert werden müssen, da mindestens zwei Länder betroffen waren.
Beim zweiten Punkt geht es um die wirtschaftlichen und finanziellen Informationen. Wir baten um diese Angaben auf Landesebene, um die wirtschaftlichen Gründe für die Entscheidungen zu den Arbeitsplätzen bewerten zu können. Da die Leitung von Adecco anführte, dass der Stellenabbau lokal entschieden wurde, brauchten wir wirtschaftliche und finanzielle Daten, die nach Ländern aufgeschlüsselt waren. Denn die Leitung behauptete einerseits, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen lokal entschieden wurden, andererseits war sie der Ansicht, dass wir keine finanziellen Daten auf lokaler Ebene benötigten. Die Unternehmensleitung konnte diese beiden Positionen nicht gleichzeitig vertreten, und schließlich haben wir in beiden Punkten gewonnen. Es war irrelevant, ob die Entscheidungen auf lokaler Ebene getroffen wurden oder nicht, und der EBR hatte das Recht, darüber informiert zu werden und gleichzeitig wirtschaftliche Informationen über die betroffenen Länder zu erhalten, und nicht nur die konsolidierten Ergebnisse auf Konzernebene. Das ist wirklich ein Fall, auf den man sich künftig beziehen kann.

 
  Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen

Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.

 
  Über uns

 


IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Stepanka Lehmann, Pascale Turlan Frédéric Turlan.
Erfahren Sie mehr über das 
IR Share-Team auf unserer Website.


Abonnieren Sie IR Notes Mit wenigen Klicks auf der IR Share-Website oder per Telefon unter: 
+33 (0)6 81 41 53 95


Impressum. Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy – Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 –  Stammkapital 1.500 Euro – Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue  Auguste Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP Nr.: 0621 Z 93933.

 
  Bitte unterstützen Sie uns!

Wenn Sie diesen Newsletter lesen, dann haben Sie IR Notes abonniert oder sind Mitglied einer Organisation, die ihn abonniert hat. Vielleicht haben Sie ihn auch von einem unserer Abonnenten erhalten. Was uns einerseits freut, denn unser Ziel ist es ja, so viele Leser wie möglich zu erreichen. Andererseits entgehen uns auf diese Weise die Einnahmen. Wie Sie wissen hat unabhängiger Qualitätsjournalismus seinen Preis, ebenso wie die Übersetzung in die vier von IR Notes angebotenen Sprachen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, IR Notes nur in Ausnahmefällen weiterzugeben und, noch wichtiger, zu abonnieren. Denn IR Notes wird ausschließlich durch Abonnements finanziert. Er erhält keine Zuschüsse und hat auch keine anderen Finanzierungsquellen. Die Zahl der Abonnenten ist für das Fortbestehen von IR Notes daher essentiell. Um uns zu unterstützen, können Sie uns weiterempfehlen, unsere Broschüre verteilen, den Newsletter abonnieren, wenn Sie das nicht bereits tun, natürlich Ihr Abonnement verlängern oder Ihre Organisation ansprechen, den Newsletter zu abonnieren. Vielen Dank!

 

IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

 

In den Schlagzeilen
Sorgfaltspflicht – die Messe ist gelesen

Das Europäische Parlament hat am 10. März mit großer Mehrheit (504 gegen 79 Stimmen bei 112 Enthaltungen) eine Entschließung zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen verabschiedet (s. Pressemitteilung des Parlaments), die im Wesentlichen den Bericht des Rechtsausschusses vom Februar aufgreift (v. IR Notes 157). Nachdem das Parlament zur Kenntnis genommen hat, dass eine Selbstregulierung durch eine freiwillig auferlegte Rechenschaftspflicht nicht funktioniert, fordert es jetzt eine Richtlinie, die die Unternehmen dazu verpflichtet. Die Abgeordneten haben einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie ausgearbeitet, den die EU-Kommission bei ihrem Vorschlag im Juni berücksichtigen sollte. Es soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ihre Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und gute Unternehmensführung weltweit überall dort erfüllen, wo sie tätig sind. Der Vorschlag der Abgeordneten soll dafür sorgen, dass die Unternehmen „durch ihre eigenen Tätigkeiten oder durch solche, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen durch eine Geschäftsbeziehung oder in ihrer Wertschöpfungskette unmittelbar verbunden sind, keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung verursachen oder dazu beitragen, und diese nachteiligen Auswirkungen verhindern und mindern“ (Artikel 1). Diese Handlungspflicht gilt für Großunternehmen, börsennotierte und solche KMU, die mit einem hohen Risiko behaftet sind. In der künftigen Richtlinie sollte „bei der Definition […] die Branche des Unternehmens oder die Art seiner Tätigkeit berücksichtigt werden“, ohne dabei Mitarbeiterzahl oder Umsatz einzubeziehen. Die Abgeordneten lehnten eindeutig eine Änderung ab, mit der KMU aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Unternehmen sollen eine „Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ einführen, um die Risiken zu bewerten, einschließlich in ihrer Zulieferer- und Unterauftragnehmerkette, und Konzepte und Maßnahmen ergreifen, „um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu beenden, zu verhindern oder zu verringern“. Die Mitgliedstaaten sollten „das Recht der Gewerkschaften auf der entsprechenden Ebene sicher[stellen], einschließlich der branchenspezifischen, nationalen, europäischen und globalen Ebene, sowie das Recht der Arbeitnehmervertreter, an der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in gutem Glauben mit ihrem Unternehmen beteiligt zu werden“. Arbeitnehmervertreter, einschließlich Euro- und SE-Betriebsräte, sollen über die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung informiert werden. Ferner wurde eine Änderung angenommen, die es Unternehmen ausdrücklich untersagt, ihre Verpflichtungen auf ihre Unterauftragnehmer abzuwälzen.
(Photo: Relatives are sourcing near on with portrait after Rana plaza collapsed at Enam Medical college hospital Savar, Bangladesh on 21 April 2013).


1. Europäische Union
Vorhaben

Mindestlohn : Auf Ersuchen mehrerer Mitgliedstaaten hat der Juristische Dienst des Rates seine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU abgegeben (s. IR Notes 151). Die Juristen sollten vor allem die Rechtsgrundlage des Vorschlags prüfen: Kann die Kommission, aufgrund ihrer durch den AEU-Vertrag verliehenen Zuständigkeit zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Art. 153 Abs. 1), einen verbindlichen Rechtsakt in Bezug auf Mindestlöhne vorschlagen, wenn Art. 153 Abs. 5 besagt, dass die Union für das Arbeitsentgelt nicht zuständig ist? Die Stellungnahme bestätigt im Wesentlichen den Vorschlag. Die Bestimmungen zielen nicht darauf ab, die Höhe der Mindestlöhne festzulegen, und stellen auch keine direkte Einflussnahme auf die Festlegung des Arbeitsentgelts in den einzelnen Mitgliedstaaten dar. Der Juristische Dienst schlägt hingegen vor, Artikel 6 des Vorschlags umzuformulieren oder zu streichen, der die Mitgliedstaaten auffordert, „die Verwendung von Mindestlohnvariationen zeitlich und quantitativ zu begrenzen“ und „gesetzliche[n] Mindestlöhne vor ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Abzügen“ zu schützen. Denn diese Bestimmungen schränken die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten ein und nehmen daher direkten Einfluss auf die Festlegung des Arbeitsentgelts, was untersagt ist.


Aktuelle soziale Themen

  • Sorgfaltspflicht (Reaktionen) : Für die von Global Witness mobilisierten internationalen NROs (s. Erklärung), die französischen NROs, die sich für das französische Sorgfaltspflichtengesetz eingesetzt hatten (s. Mitteilung) sowie die europäische Gewerkschaftsbewegung (s. Pressemitteilung des EGB) ist die Verabschiedung des Vorschlags für eine Sorgfaltspflichtrichtlinie (s. In den Schlagzeilen) bereits ein großer Erfolg. Diese Akteure wollen weiter am Ball bleiben um sicherzustellen, dass die Kommission den Text im Rahmen ihres künftigen Vorschlags nicht verwässert, und sich dafür einsetzen, dass einige Mängel noch ausgebügelt werden.
    > Weitergehende Informationen :
    Dokumente, die der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments online gestellt hat: 1. Studie des EPRS: Corporate due diligence and corporate accountability ;  2/ EPRS-Briefing: Towards a mandatory EU system of due diligence for supply chains.


Rechtsprechung

Ruhezeit bei mehreren Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber : Die Wirtschaftsuniversität Bukarest (ASE) hat mit Sachverständigen mehrere Arbeitsverträge zur Durchführung verschiedener Aufgaben geschlossen. So kamen zu den Stunden ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags von 8 Stunden täglich die Arbeitsstunden hinzu, die die Sachverständigen zur Ausführung anderer, von der EU finanzierter Forschungsprojekte benötigten. Über mehrere Monate arbeiteten sie demzufolge mehr als 13 Stunden täglich und kamen somit nicht auf die laut Art. 3 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Mindestruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Das Landgericht Bukarest hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt: Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen hat – gilt die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden für alle Verträge zusammen oder für jeden dieser Verträge für sich genommen? Der Gerichtshof führt dazu aus: 1. Das Recht jedes Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf – insbesondere tägliche – Ruhezeiten, ist nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, dem eine besondere Bedeutung zukommt, sondern auch in der EU-Grundrechtecharta ausdrücklich verbürgt. 2. Die Begriffe „Ruhezeit‟ und „Arbeitszeit‟ schließen einander aus, und in Richtlinie 2003/88 ist keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorgesehen. Im Fall der Sachverständigen können die in einem Arbeitsvertrag vorgesehenen Ruhezeiten im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags Arbeitszeiten darstellen. Da derselbe Zeitraum nicht gleichzeitig Arbeitszeit und Ruhezeit sein kann, müssen die Arbeitsverträge, die ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber geschlossenen hat, zusammen geprüft werden. Wenn also ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen hat, gilt die tägliche Mindestruhezeit für diese Verträge zusammen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen. Würde sie gesondert für jeden Vertrag gelten, „würde dadurch die Gewährleistung eines besseren Schutzes des Arbeitnehmers geschwächt, da es aufgrund der Kumulierung der in jedem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag getrennt vorgesehenen Arbeitszeiten unmöglich sein könnte, für jeden 24-Stunden-Zeitraum die Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten, obwohl dieser Zeitraum vom Unionsgesetzgeber als das Minimum angesehen wurde, das notwendig ist, damit sich der Arbeitnehmer von der mit der täglichen Arbeit verbundenen Ermüdung erholen kann‟. Zu beachten ist, dass sich der Gerichtshof nicht zu dem Fall äußert, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge mit mehreren Arbeitgebern schließt. (EuGH, 17. März 2021, Rs C-585/19, Academia de Studii Economice din Bucuresti).



Einstufung der Rufbereitschaft : Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 über die Arbeitszeitgestaltung (s. Working time) enthält zwei sich gegenseitig ausschließende Begriffe: Die „Arbeitszeit“, die jede Zeitspanne bezeichnet, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, während der Begriff „Ruhezeit“ jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit bezeichnet (s. Rest periods). Wie ist nun der Bereitschaftsdienst einzustufen, jener Zeitraum, in dem ein Beschäftigter keine Tätigkeit ausübt, jedoch jederzeit einsatzbereit sein muss – handelt es sich dabei um Arbeitszeit oder um Ruhezeit? Der Gerichtshof wollte keine Zwischenkategorie hinzufügen, erließ aber an einem Tag zwei Urteile, die präzise Interpretationshilfen zur Einstufung der Rufbereitschaft bieten (EuGH, 9. März 2021, Rs C-344/19, D.J. und Rs C-580/19, R.J). Bei der Rechtssache C-580/19 handelt es sich um einen Feuerwehrmann, der stets erreichbar sein muss und innerhalb von 20 Minuten die Stadtgrenze erreichen kann. Bei der anderen Rechtssache (Rs C-344/19) geht es um den Techniker einer Rundfunk-Sendeanlage, der an einem entlegenen Standort in den Bergen arbeitet und bei Bedarf innerhalb einer Stunde von seiner Dienstwohnung am Arbeitsplatz sein muss. Gelten die Zeiträume, in denen diese Beschäftigten nicht tätig sind, als Ruhezeiten? Der Gerichtshof erläutert, dass „eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, a priori keine „Arbeitszeit“ […] ist. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ […] anzusehen, da der Arbeitsnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen.“ Doch „ist die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind“. Das Gericht rät daher, jeden Fall individuell zu betrachten. „Wenn der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen herangezogen wird und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer sind“, handelt es sich „bei den Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um ‚Arbeitszeit‘“. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen wird, können diese als „Ruhezeiten“ angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht, „wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken“.
>
Hinweis: Wichtiger Punkt des Urteils: Der Gerichtshof präzisiert in Bezug auf Rahmenrichtlinie 89/391 über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (s. Framework Directive on health and safety), „dass die Arbeitgeber in Anbetracht ihrer Verpflichtung, Arbeitnehmer vor den psychosozialen Risiken zu schützen, die in ihrem Arbeitsumfeld auftreten können, keine so langen oder so häufigen Bereitschaftszeiten (Anm. d. Red.: im Sinne von Rufbereitschaft) einführen dürfen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob diese Zeiten als „Ruhezeiten“ […] einzustufen sind.“


Sektoraler sozialer Dialog

Versicherungen : Nach dem Telekommunikationssektor (s. IR Notes 154) haben die europäischen Sozialpartner des Versicherungssektors nun am 16. März eine gemeinsame Erklärung über künstliche Intelligenz (KI) angenommen. Für die Unterzeichner „ist es wichtig, dass die Sozialpartner einen sozialen Dialog führen“, um einen verantwortungsvollen Einsatz der KI zu fördern. In erster Linie soll gewährleistet sein, dass 1. „die betreffenden Personen in der Lage sind, die von der KI ausgegebenen Ergebnisse, Entscheidungen oder Empfehlungen in Frage zu stellen; 2. „der Einsatz von KI-Systemen die Grundsätze der Fairness respektiert“ und darauf geachtet wird, dass die Beschäftigten keinerlei Schaden oder ungerechtfertigten Diskriminierungen ausgesetzt sind; 3. allen potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch den Einsatz von KI vorgebeugt wird und 4. das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten und ihrer Vertreter sichergestellt ist. Die Erklärung befasst sich auch mit dem Einsatz von KI bei der Personalverwaltung und der Erstellung eines „menschlichen Plans“ für einen verantwortungsvollen Einsatz von KI bei Kompetenzprofilen sowie bei der Bestimmung des Bedarfs an Umschulung und Weiterbildung.


2. Mitgliedstaaten
Spanien

Rechtsrahmen für digitale Plattformen : Das spanische Arbeitsministerium und die Sozialpartner haben ein kurzes, aber innovatives Abkommen über den Status von Plattformarbeitern geschlossen. Dabei geht es um: 1. Schaffung der Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses für Lieferplattformen: Als Arbeitnehmer gelten Personen, die bezahlte Dienstleistungen durch die Lieferung oder Zustellung von Verbrauchsgütern oder Waren für Arbeitgeber erbringen, die über eine digitale Plattform – direkt, indirekt oder implizit – kommerzielle Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse mit Hilfe einer algorithmischen Steuerung der Dienstleistungen oder Arbeitsbedingungen ausüben. 2. Alle Plattformunternehmen werden verpflichtet, die „rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer‟ über „die in den Algorithmen enthaltenen Regeln und die Systeme der künstlichen Intelligenz zu informieren, die sich auf die Arbeitsbedingungen der Plattformen auswirken können, u.a. auch auf den Zugang zur Beschäftigung, Weiterbeschäftigung sowie Profiling. Laut Arbeitsministerin Yolanda Diaz soll die Gesetzesverordnung die algorithmisch bedingten Abstrafungen neutralisieren. (s. gemeinsame Erklärung).


Irland

Rückkehr an den Arbeitsplatz : Das Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung hat am 13. März ein überarbeitetes Sicherheitsprotokoll (Work Safely Protocol ) für die Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht. Es enthält die letzten Empfehlungen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, um die Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz zu verringern. Die Überarbeitung des Textes sowie das Abfassen des ursprünglichen Protokolls erfolgte in Abstimmung und mit starker Unterstützung der Sozialpartner innerhalb des Wirtschaftsforums für Arbeit und Arbeitgeber (Labour Employer Economic Forum LEEF).


Tschechische Republik

  • Kurzarbeit : Zur Bekämpfung der Covid-19-Krise haben die Koalitionsparteien am 19. März eine neues Kurzarbeitsprogramm angenommen. Die Sozialpartner üben Druck aus, damit die Regelung in seiner endgültigen Form von der Regierung rasch angenommen wird.

3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Neuer EBR : Der Schweizer Flugzeug- und Flughafendienstleister Swissport hat am 15. Dezember 2020 per Vereinbarung einen EBR nach irischem Recht gegründet. Außerordentliche Sitzungen des engeren Ausschusses können einberufen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Das Vorhaben muss 5 % der Konzernbeschäftigten in der EU betreffen, wobei mindestens 50 Beschäftigte in einem und 50 Beschäftigte in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein müssen. Falls die Präsenz-Jahrestagung nicht in angemessener Weise stattfinden kann, können die Beteiligten ausnahmsweise auch in Form einer Videokonferenz tagen. Die Vereinbarung hat eine recht aparte Bestimmung: Die Unternehmensleitung ist nicht verpflichtet, den EBR bei Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, die bereits vor der Unterzeichnung des Abkommens geplant waren, damit die Anstrengungen des Konzerns zur Wiederbelebung seiner Geschäftsaktivitäten nicht gebremst werden. In einer weiteren Klausel wird Großbritannien aus dem Zuständigkeitsbereich des EBR ausgeschlossen.


Europäische Gesellschaft

Umwandlung : Die Unternehmensleitung des Automobilzulieferers Valéo hat am 28. Januar im Zuge seiner Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft eine Vereinbarung zum SE-Betriebsrat unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit vor, die Sitzung des Präsidiums als Videokonferenz abzuhalten, sofern das Vorhaben nicht die Einleitung eines Unterrichtungsverfahrens verlangt. Die Stellvertreter können an Vorbereitungs- und Plenarsitzungen teilnehmen, wenn sie online stattfinden, auch wenn die Mitglieder anwesend sind. Die Vereinbarung gilt nicht für Großbritannien, aber der SE-BR kann in den ersten beiden Jahren des Mandats einen britischen Beobachter einladen.


4. Studien und Berichte

Digitale Plattformen : Die Zahl der digitalen Arbeitsplattformen hat sich in den letzten zehn Jahren weltweit verfünffacht. Dies geht aus der neuen Ausgabe des ILO-Berichts „World Employment and Social Outlook – Trends 2020 2021 hervor. Die Autoren rufen zu einem wirkungsvolleren und einheitlicheren Ansatz auf, um Plattform-Beschäftigten menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (v. Pressemitteilung).

 

IR Notes

Eine Einführung

IR Notes ist ein unabhängiger, zuverlässiger und ausgewogener Informationsdienst zu Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Europa.

Dieser Newsletter erscheint in 6 Sprachen, ist im Abonnement erhältlich und bietet Ihnen Zugang zu prägnanten, zielgerichteten und praxisnahen Informationen zu den wichtigsten Themen des sozialen Europas und des transnationalen sozialen Dialogs.

Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

IR Notes
Gemeinsam ein soziales Europa aufbauen

Der IR Notes-Newsletter bietet jedem in Europa Zugang zu einer unabhängigen, zuverlässigen und unparteiischen Informationsquelle zu Themen rund um die Arbeitsbeziehungen

Three questions for Delphine Rudelli

Three questions for Delphine Rudelli

Three questions for Delphine Rudelli, Director General of CEEMET (*) On the delays in transposing the ‘pay transparency’ directive “We are calling for the application of the directive to be suspended while we assess what can be simplified – not to reduce rights, but...

read more...
European Union – Social update

European Union – Social update

European Works Councils The Expert Group set up by the European Commission to help Member States transpose the new Directive (EU) 2025/2450 on European Works Councils is due to submit its report this summer. This report may constitute a useful point of reference when...

read more...
A step in coordination of national social security systems

A step in coordination of national social security systems

At last, a step forward for freedom of movement for workers in the EU On 22 April, representatives of the Council and Parliament reached a provisional agreement on revising the rules on coordination of national social security systems, as provided for by regulation...

read more...
Picture of Nora Krokovay

A question for… Nora Krokovay

A question for…Nora Krokovay, Senior Analyst at Kopint-Tárki What changes can we expect in terms of social dialogue and labour law in Hungary following the elections that brought an end to Viktor Orbán’s 16-year leadership? The atmosphere was very euphoric and joyful...

read more...
Improvements in job quality

Improvements in job quality

Eurofound notes improvements in job quality in Europe Now that the European Commission has announced its intention to present a bill on job quality by the year end, the results of the latest European Working Conditions Survey (EWCS) will be scrutinised very...

read more...
Is pay transparency the new enemy to be targeted?

Is pay transparency the new enemy to be targeted?

After seeing off the corporate sustainability reporting and due diligence directives, Member States appear ready to tackle the pay transparency directive, which is due to be transposed in Member States by 7 June 2026.Not only are many countries behind schedule, but a...

read more...
A question to… Lidia Gil Otero

A question to… Lidia Gil Otero

A question for…Lidia Gil Otero, PhD Assistant Professor in Labour and Social Security Law at Santiago de Compostela University In the context of the Digilare project (*), you advocate using the transposition of the Platform Work Directive, which is due to be completed...

read more...