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IR Notes 178 – Nichts darf Beschäftigte davon abhalten, ihren bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub zu nehmen

  IR Notes 178 – 26 Januar 2022
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Leila Chaibi, EU-Abgeordnete (Die Linke), 2. stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments

Sie wurden gerade zur stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments gewählt. Welche Vorhaben möchten Sie vorrangig voranbringen?
Ohne parlamentarisches Initiativrecht sind wir im Ausschuss an die europäische Agenda gebunden, und es steht uns nicht zu, diese Agenda umzukrempeln. Dazu ist weder die stellvertretende Vorsitzende noch der Vorsitzende befugt. Aber wir können uns darüber verständigen, bei welchen Angelegenheiten wir einen schnelleren Gang einlegen wollen. Meine oberste Priorität ist es, einen der größten Fortschritte des sozialen Europas seit Jahren zu unterstützen: Der Vorschlag für die Richtlinie zur Plattformarbeit, den die Europäische Kommission im vergangenen Dezember vorgelegt hat. Im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten werden wir mit der Arbeit am Legislativbericht beginnen, der Berichterstatter wird von der Sozialdemokratischen Fraktion ernannt. Über den Rat wissen wir, und das ging auch aus unseren Gesprächen mit der französischen Arbeitsministerin Élisabeth Borne hervor, dass die französische Ratspräsidentschaft die Arbeit zum Thema „Algorithmen-Transparenz“ voranbringen, sich mit der Frage nach der Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft aber Zeit lassen will. Frankreich hatte sich im Austausch mit der Europäischen Kommission entschieden dagegen ausgesprochen, noch bevor diese ihren Richtlinienvorschlag vorlegte, und war auch nicht glücklich darüber, dass dieses Thema von dem Initiativbericht unterstützt wurde, den das Parlament im vergangenen September annahm.  Élisabeth Borne sprach davon, dass in dieser Sache auf spezielles Fachwissen zurückgegriffen werden müsse, was zeigt, dass Frankreich es mit dieser Sache nicht eilig hat. Die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft wird ein heftiger Streitpunkt sein. Die Kommission hatte ja 5 Kriterien genannt und klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden müsste, wenn 2 davon erfüllt wären, und dann ein Arbeitsvertrag erforderlich sei. Einige Abgeordnete werden unter dem Druck der Uber- und Deliveroo-Lobby alles daransetzen, damit mindestens 3, 4 oder sogar 5 Kriterien erfüllt sein müssen, während wir dafür eintreten werden, dass die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft schon vorliegt, sobald nur ein Kriterium erfüllt ist. Ich werde im Namen meiner Fraktion weiter an diesem Thema arbeiten und darauf achten, dass der von der Kommission vorgelegte Text nicht verwässert wird. Neben den Plattformbeschäftigten geht es auch um den Schutz von Beschäftigten in anderen Sektoren, in denen Arbeitnehmer zu Solo-Selbständigen gemacht werden könnten.  Ich hoffe, dass diese Richtlinie 2024 am Ende meines Mandats nicht nur angenommen, sondern in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt sein wird. Denn dies würde den Bürgern beweisen, dass die Europäische Union auch proaktiv sein kann.

 
  Agenda

 


7. und 8. Februar
Online
Schulung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts für neue EBR-Mitglieder (oder BVG-Mitglieder) (weitere Terminvorschläge: 10. und 11. Februar).
Kontakt: esantaniello@etui.org und Link zur Anmeldung.


14. Februar
Bordeaux
Informelle Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik.


16. Februar
Online
Beginn des MOOC zum „Europäischen Arbeitsrecht‟ (auf Französisch), einer von der französischen Hochschule CNAM (Conservatoire National des Arts et Metiers) organisierten Schulung. Die Kurse werden online und kostenlos angeboten und finden vom 16. Februar bis 4. April 2022 statt (die Anmeldung ist ab sofort möglich).  IR Notes ist Partner der Initiative unter der Leitung von Michel Miné, Professor am CNAM und Inhaber des Lehrstuhls „Arbeitsrecht und Persönlichkeitsrechte“.


17. und 18. Februar
Straßburg
Konferenz zur sozialen und solidarischen Wirtschaft, organisiert von der französischen EU-Ratspräsidentschaft und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss


14. März
Brüssel

Rat für Beschäftigung und Sozialpolitik


24. März
Online
Konferenz (in Französisch)mit dem Titel „Une année de jurisprudence sociale européenne“ (ein Jahr europäischer sozialer Rechtsprechung), ausgerichtet von IR Share und mit Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers.


16. Juni
Luxemburg

Rat für Beschäftigung und Sozialpolitik


27. und 28. Juni
Hamburg
14. Fachtagung für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte, u. a. mit Gabriele Bischoff, Udo Rehfeldt und Ilaria Armaroli.

 
  Über uns


IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 248,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


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  Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen

Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.

 

IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

 

In den Schlagzeilen
Nichts darf Beschäftigte davon abhalten, ihren bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub zu nehmen

Der Gerichtshof der Europäischen Union gab einem deutschen Leiharbeitnehmer Recht, der von seinem Arbeitgeber die Zahlung seiner Mehrarbeit in Höhe von 72,32 Euro verlangte – ein Urteil, das den Unternehmen in Deutschland, aber sicher auch in anderen Ländern, teuer zu stehen kommen wird. Im August 2017 arbeitete der Leiharbeitnehmer an 13 Arbeitstagen 121,75 Stunden und nahm anschließend zehn Tage bezahlten Jahresurlaub. Hätte er keine 10 Tage Urlaub genommen, hätte er 84,7 Stunden gearbeitet. Im geltenden Tarifvertrag ist ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit vorgesehen, wenn die Arbeitszeit die Schwelle von 184 Stunden pro Monat übersteigt. Unter strikter Anwendung dieser Tarifvertragsbestimmung zahlte der Arbeitgeber keinen Zuschlag für den Monat August, da der Arbeitnehmer in jenem Monat tatsächlich 121,75 Arbeitsstunden „erbracht“ hatte. Urlaub wird entsprechend der geleisteten Arbeitszeit bezahlt, d. h. nicht „erbrachte“ Arbeitszeit wird nicht mit eingerechnet. Der Leiharbeitnehmer war der Ansicht, dass die 84,7 Stunden, die er gearbeitet hätte, wenn er keinen Urlaub genommen hätte, zu den erbrachten 121,75 Stunden addiert werden müssten, was insgesamt 206,45 Stunden ergeben hätte. Damit wäre die Schwelle von 184 Stunden überschritten, und die Zahlung des Zuschlags für die 22,45 Stunden Mehrarbeit fällig. Das vom Leiharbeitnehmer schließlich angerufene Bundesarbeitsgericht – das erstinstanzliche und das Berufungsgericht hatte er bereits durchlaufen – stellte dem Gerichtshof die Frage, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung (sehe Annual Leave) „einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegenstehen, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden“. Laut Gerichtshof war das Entgelt des Leiharbeitnehmers „aufgrund der Ausübung seines Urlaubsanspruchs niedriger als das Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er in diesem Monat keinen Urlaub genommen hätte“ (38). „Somit ist ein Mechanismus zur Anrechnung von Arbeitsstunden, […] bei dem die Inanspruchnahme von Urlaub für den Arbeitnehmer ein geringeres Entgelt nach sich ziehen kann, da dieses um den für tatsächlich geleistete Überstunden vorgesehenen Zuschlag beschnitten wird, dazu geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht hat, von seinem Recht auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch zu machen“ (40). Doch nichts darf einen Arbeitnehmer davon abhalten, seinen bezahlten Jahresurlaub von 4 Wochen ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Es ist eine Frage der Gesundheit und Sicherheit und hat als „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ […] zudem nicht nur besondere Bedeutung, sondern ist auch“ in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt  (EuGH, 13. Januar 2022, Rs. C-514/30, Koch Personaldienstleistungen).


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Soziale Prioritäten der französischen EU-Ratspräsidentschaft : Der französische Präsident Emmanuel Macron hat im Europäischen Parlament seine Vision der EU und die Prioritäten der französischen Präsidentschaft vorgestellt. Anders als im Programm der Präsidentschaft (s. IR Notes 177) angekündigt, stellte er im sozialen Bereich mehrere Initiativen auf eine Stufe und gab zu verstehen, dass Frankreich mehrere Vorhaben voranbringen will, ohne einem den Vorrang einzuräumen. Ihm zufolge soll die EU „qualifizierte, besser bezahlte Arbeitsplätze mit fairen Mindestlöhnen für alle anbieten“. Ferner plädierte er dafür, „das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu verringern, neue Rechte für Beschäftigte digitaler Plattformen zu schaffen, eine Frauenquote in Aufsichtsräten einzuführen und alle Formen von Diskriminierung zu bekämpfen“. Dabei handele es sich nicht „nur um Worte oder Versprechen“, sondern um „Initiativen, die uns in den kommenden Wochen gemeinsam vorliegen werden, und von denen ich hoffe, dass wir dazu in diesem Halbjahr konkrete Ergebnisse liefern können“ (s. Rede und Video).




  • Hilfe für entlassene Arbeitskräfte: Die Europäische Kommission hat am 20. Januar vorgeschlagen, 450 Arbeitskräfte, die ihren Arbeitsplatz in der Automobilindustrie in der spanischen Region Katalonien verloren haben, mit 2,8 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu unterstützen. Spanien beantragte Mittel aus dem Fonds zur Unterstützung der Arbeitskräfte, die von zehn Nissan-Zulieferern entlassen wurden, nachdem der Autohersteller die Schließung seiner Produktionsstätte in Katalonien angekündigt hatte (s. Pressemitteilung).


Sektoraler sozialer Dialog

Sozialer Dialog im Pflege- und im Bildungssektor : Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hat aus mehreren Studien zur Repräsentativität in mühseliger Arbeit einen Querschnittsbericht erstellt, der die Funktionsweise des sozialen Dialogs im Pflegesektor sowie in den Sektoren personenbezogener Dienstleistungen verdeutlicht, die derzeit von vier Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog in Europa abgedeckt werden – Zentralbehörden, Bildung, Gesundheit sowie Verwaltungen auf lokaler und regionaler Ebene – aber auch in dem sozialen Dienstleistungssektor, in dem es bislang noch keinen eigenen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog gibt. Insgesamt bezieht sich der Bericht auf 57 Millionen Beschäftigte in der EU und berücksichtigt die verschiedenen Arten von Arbeitgebern in diesen Bereichen (öffentlicher Sektor, gewinnorientierter Privatsektor, gemeinnütziger Privatsektor etc.), die zuweilen miteinander im Wettbewerb stehen und in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark vertreten sind. Neben den beiden anerkannt repräsentativen europäischen Gewerkschaftsverbänden EGÖD und CESI bezieht Eurofound auch den Gewerkschaftsverband UNI-Europa aufgrund seiner Präsenz in Krankenhäusern und privaten Sozialdiensten mit ein, sowie den Verband der europäischen Arbeitgeber für Soziales (Federation of European Social Employers), der auch private Sozialdienste vertritt. Diese beiden Verbände sind in den vier Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog nicht vertreten. Insgesamt erfasst der Bericht 500 Gewerkschaften und rund 400 Arbeitgeberverbände. Herausgestellt werden die bereits bestehenden Kooperationen zwischen den Akteuren sowie die verschiedenen Überschneidungen zwischen den einzelnen Sektoren. Inwiefern es sinnvoll wäre, einen fünften Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog einzurichten, wird nicht erörtert. Aber die EU-Kommission verfügt jetzt über einen Fahrplan, um den sozialen Dialog in diesen Sektoren neu zu organisieren. Die europäischen Gewerkschaften loben den Bericht in einer gemeinsamen Erklärung und fordern „die Zusammenarbeit aller Organisationen in einer neuen Struktur des sozialen Dialogs“.


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Erhöhung des Mindestlohns : Während der gesetzliche Mindestlohn am 1. Januar auf 9,82 Euro die Stunde gestiegen und für den 1. Juli 2022 eine weitere Erhöhung auf 10 ,45 Euro vorgesehen ist, bestätigte der Arbeitsminister das im Koalitionsprogramm gemachte Versprechen: Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro. „Für einen armutsfesten Mindestlohn gelten 60 Prozent des mittleren Einkommens bei Vollbeschäftigung als Maßstab. In Deutschland sind das mindestens 12 Euro je Stunde‟, heißt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds. (s. Pressemitteilung).


Belgien

  • Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit : Bei der Sitzung des Nationalen Arbeitsrats am 21. Dezember haben die Sozialpartner eine Stellungnahme abgegeben: Das belgische Recht in Bezug auf die Übertragung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub im Krankheitsfall soll mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang gebracht werden. Angesichts eines von der Europäischen Kommission angedrohten Vertragsverletzungsverfahrens forderte der Arbeitsminister von den Sozialpartnern, sich auf entsprechende Lösungen zu einigen. Tatsächlich ist es Beschäftigten nach der geltenden Regelung nicht erlaubt, ihre Urlaubsanspräche ins nächste Jahr zu übertragen, wenn sie ihren gesamten Jahresurlaub nicht in dem einen Jahr nehmen konnten. Laut geltendem Recht ist es ebenfalls nicht gestattet, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen, wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken, und sie die Urlaubstage, in denen sie krank sind, nicht in Anspruch nehmen können. Die Sozialpartner betonen, dass die gefundenen Lösungen nicht darauf abzielen, das seit 60 Jahren „aufgebaute Gleichgewicht in Frage zu stellen‟ und ein „untrennbares Ganzes“ bilden, das die Regierung bei der Umsetzung in nationales Recht respektieren müsse. Darüber hinaus wird das neue Gesetz nicht vor dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Gewerkschaftsverband FGTB begrüßt den gefundenen Kompromiss (s. Pressemitteilung).

Finnland

Reform des Familienurlaubs : Das Parlament hat am 8. Dezember 2021 die Reform des Familienurlaubs gebilligt, die im August 2022 in Kraft tritt (s. Pressemitteilung der Regierung). Laut der Reform steht beiden Eltern bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes ein Elternurlaub von 160 Tagen zu. Die Eltern können davon bis zu 63 Tage an den anderen Elternteil, an die Person, die sich um das Kind kümmert, an ihren Ehepartner oder an den Ehepartner des anderen Elternteils übertragen. Sie können den Familienurlaub in mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Sind sie angestellt, können sie den Urlaub in vier Teile aufteilen oder einen Elternurlaub in Teilzeit nehmen und dabei von einer anteiligen Zuteilung profitieren. In der letzten Schwangerschaftsphase stehen der Frau 40 Tage Schwangerschaftsurlaub zu. Diese Tage müssen 14 bis 30 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Reform führt ferner das Recht auf unbezahlten Urlaub für pflegende Angehörige von bis zu fünf Tagen pro Jahr ein und setzt damit die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von 2019 um.


France

Plattformbeschäftigte : Gemäß Verordnung 2021-484 vom 21. April 2021 zur Einrichtung einer kollektiven Vertretung der Beschäftigten von Plattformen für Personenwagen mit Fahrer (französische Abkürzung: VTC) – d. h. diejenigen, die vor allem für Uber arbeiten – und von Plattformen für Warenlieferungen per Motorroller und Fahrrad, veröffentlichte die Regierung eine Gesetzesverordnung Nr. 2021-1791 vom 23. Dezember 2021 über die Wahlen, um die wahrscheinliche Anzahl der zu vertretenden Plattformbeschäftigten einzuschätzen. Per Erlass vom 10. Januar werden die Wahlen vom 9. – 16. Mai 2022 stattfinden (s. Pressemitteilung des Arbeitsministeriums). Sobald die Arbeitnehmervertretung bestellt ist, können die Kollektivverhandlungen mit den Plattform-Vertretern eingeleitet werden, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern, bei denen es sich in der Logik der Regierung nach wie vor um Selbständige handelt. Diese Schaffung eines sektoralen sozialen Dialogs „aus dem Nichts“ setzt eine hohe Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Organisationen voraus, die sie bei diesen Wahlen vertreten.


Italien

  • Bekämpfung des Phänomens der Armut trotz Erwerbstätigkeit : Am 18. Januar legte die Regierung den Bericht einer Arbeitsgruppe vor, in dem verschiedene Instrumente vorgestellt werden, um Arbeitnehmer aus der Armut zu führen. Ein Viertel der italienischen Beschäftigten verfügt über ein Einkommen, das 60 % unter dem mittleren Einkommen liegt, und mehr als jeder zehnte ist von Armut betroffen (d. h. das Nettoeinkommen eines Haushalts beträgt weniger als 60 % des mittleren Einkommens). Der Bericht enthält fünf Vorschläge, darunter die Einrichtung eines Mindestlohns in bestimmten Wirtschaftszweigen, eine stärkere Überwachung der tariflichen Mindestlöhne und des künftigen gesetzlichen Mindestlohns auf Sektorebene und die Einführung einer staatlichen Unterstützung, um die niedrigen Einkommen auszugleichen (s. Mitteilung, Bericht und Zusammenfassung

Schweden

  • Der Mindestlohn scheidet LO und EGB: Auf seinem Kongress im Dezember (s. Pressemitteilung) hat der Gewerkschaftsverband LO einen Beschluss gegen den Richtlinienvorschlag über angemessene Mindestlöhne in der EU angenommen. Die Kritik von LO am Europäischen Gewerkschaftsbund hält an, der diesen Vorschlag unterstützt und seine schnelle Annahme wünscht. Laut der Online-Zeitschrift Nordic Labour Journal hat LO die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den EGB eingestellt und wird auch nicht mehr an dessen Tagungen teilnehmen (s. Artikel).

> Hinweis: Der italienische Gewerkschaftsverband CGIL hat eine detaillierte Analyse des Haushaltsgesetzes 2022 veröffentlicht (s. IR Notes 177 ), das Bestimmungen im sozialen Bereich enthält. Der Bericht unseres Experten Francisco Javier Gomez Abelleira über Reformen im spanischen Arbeitsmarkt steht weiterhin online zur Verfügung. Online zugänglich sind auch die Flash Reports on Labour Law von September, Oktober und November 2021.


3. Drittstaaten
Vereinigtes Königreich

Eingliederung von Autisten in den Arbeitsmarkt : Die Regierung stellte am 29. Dezember ein Programm vor, das Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitssuche unterstützen soll. Die 26.000 Beschäftigten in der öffentlichen Arbeitsverwaltung erhalten eine spezielle Schulung, damit sie Menschen mit Behinderungen einen besseren Service bieten können. Außerdem werden in 15 Jobcentern versuchsweise Rahmenbedingungen eingeführt, die von der National Autistic Society (NAS) aufgestellt wurden, um Autisten zu unterstützen. Laut NAS ist jeder 100. Mensch Autist. Im Vereinigten Königreich leben rund 700.000 Autisten. Die Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass Termine mit autistischen Kunden in den Jobcentern in einer angemessenen Umgebung stattfinden und die Arbeitgeber vor Ort über die zusätzlichen Anforderungen autistischer Mitarbeiter informiert werden (v. Pressemitteilung).


4. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Gründung : Der britische Metall-, Energie- und Bergbaukonzern GFG Alliance (31.000 Beschäftigte) hat für seine 18.000 europäischen Beschäftigten einen EBR eingerichtet. Die am 5. November 2021 geschlossene Vereinbarung, für die tschechisches Recht gilt, betrifft die drei Konzernunternehmen Liberty Steel Group, Alvance Aluminium Group und Simec Energy Group. Die Vereinbarung deckt zehn Länder ab, darunter auch Nordmazedonien und das Vereinigte Königreich, das mit 5 Vertretern die drittgrößte Delegation bildet, nach der Tschechischen Republik und Rumänien mit jeweils 7 Mitgliedern. Insgesamt besteht der EBR aus 32 Mitgliedern (Höchstgrenze ist 35) und einem engeren Ausschuss mit einem Vertreter pro Mitgliedstaat, d. h., er umfasst zehn Mitglieder. Dieses Gremium spielt bei außergewöhnlichen Umständen eine wichtige Rolle und organisiert in diesen Fällen ein angemessenes Verfahren mit der Unternehmensleitung. Die Vereinbarung enthält eine Anpassungsklausel, die auch den Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU abdeckt. Der EBR tagt zwei Mal im Jahr und wird zu den üblichen Themen angehört, aber auch zu Fragen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umwelt und sozialer Verantwortung des Unternehmens. Die Betriebsratsmitglieder haben ein Zugangsrecht zu den Standorten und einen Anspruch auf 5 Fortbildungstage alle zwei Jahre. Der EBR kann sich von Sachverständigen sowie von einem vom Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe ernannten Koordinator unterstützen lassen. Weiterhin verfügt der EBR über drei ständige Arbeitsgruppen, davon eine zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Laut Vertraulichkeitsklausel muss die Unternehmensleitung bei jeder als vertraulich bezeichneten Information angeben, aus welchem/n Grund/Gründen sie vertraulich ist, für wen und für welchen Zeitraum. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt weder innerhalb des EBR, noch gegenüber den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens oder den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (sehe Mitteilung).



Rechtsstreit : Der Eurobetriebsrat der österreichischen Gruppe Mayr Melnhof Packaging (12.500 Beschäftigte), die sich auf die Herstellung von Kartons und Faltschachteln spezialisiert hat, kritisiert, dass sich die Unternehmensleitung hinter einer Gesetzeslücke in den österreichischen Umsetzungsvorschriften verschanzt, um dem EBR nicht die notwendigen Mittel für seine Arbeit bereitstellen zu müssen. Zwar sieht die nationale Gesetzgebung Bestimmungen – und auch die entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen – vor, damit das besondere Verhandlungsgremium über alle erforderlichen Mittel für die Aushandlung einer EBR-Vereinbarung verfügt, diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nicht ausdrücklich auf einen bereits tätigen EBR. Da seine Rechte nicht respektiert werden, forderte der EBR vor einer Verwaltungsbehörde strafrechtliche Sanktionen gegen den Arbeitgeber. Dem wurde jedoch nicht stattgegeben, da die Unternehmensleitung laut Gesetz nicht verpflichtet ist, die laufenden Kosten des EBR zu übernehmen, sondern nur die Mittel für seine Einrichtung bereitzustellen. Gegen den Arbeitgeber konnten daher keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden – die allein eine abschreckende Wirkung hätten. Deshalb reichte der EBR Klage beim Verwaltungsgericht Wien ein, mit dem Ziel, dem Europäischen Gerichtshof eine Vorlagefrage zu stellen, damit dieser erklärt, dass die österreichische Gesetzgebung mit dem Unionsrecht nicht in Einklang ist.



Transnationale Vereinbarungen

Soziale Verantwortung : Der französische Energiekonzern Engie (170.000 Beschäftigte) unterzeichnete am 20. Januar mit den drei Gewerkschaftsverbänden IndustriAll Global Union, IÖD und BHI sowie den vier vertretenen französischen Gewerkschaften CFDT, CFE-CGC, CGT und FO eine weltweite Rahmenvereinbarung über Grundrechte und soziale Verantwortung (sehe International Framework Agreement). Die Vereinbarung übernimmt neben den üblichen Standards der internationalen Rahmenvereinbarungen die Verpflichtungen der weltweiten Vereinbarung von Engie aus dem Jahr 2010 zu Grundrechten, sozialem Dialog und nachhaltiger Entwicklung sowie die 2014 geschlossene weltweite Vereinbarung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Neu ist, dass die Unterzeichner in den 12 folgenden Monaten prüfen werden, welchen Beitrag die internationalen Gewerkschaftsverbände bei der Ausarbeitung und dem Follow-up des Hinweisgebersystems für Verletzungen ethischer Verpflichtungen und der Umsetzung des Sorgfaltsplans zur Vermeidung schwerwiegender Verstöße leisten können. Dieser Sorgfaltsplan und der jährliche Bericht darüber werden dem Weltbetriebsrat vorgelegt, der durch die Vereinbarung errichtet und die Einhaltung der weltweiten Vereinbarungen des Konzerns überwachen wird. Engie verpflichtet sich weltweit, einen Sockel des sozialen Schutzes zu gewährleisten, der folgende Mindestleistungen umfasst: 1. Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und Vaterschaftsurlaub von 4 Wochen – beide bei vollem Lohnausgleich; 2. Absicherung bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: Mindestabsicherung in Höhe von 12 Monatsentgelten; 3. Absicherung im Krankheitsfall mit Deckung der Krankenhauskosten in Höhe von mindestens 75 %; 4. Schutz im Todesfall für sämtliche Beschäftigte mit Auszahlung eines Betrags in Höhe von mindestens 12 Bruttomonatsentgelten. Die ersten beiden Leistungen sollen innerhalb der kommenden 3 Jahre eingeführt werden, die beiden anderen werden bereits seit Beginn der Covid-19-Krise erbracht (s. IR Notes 141). Die Vereinbarung enthält ferner Verpflichtungen zur geschlechterspezifischen Gleichstellung mit dem Ziel, „bis 2030 die Hälfte der Managerposten mit Frauen zu besetzen“. Engie unterstützt auch aktiv den Grundsatz eines „gerechten Strukturwandels“ im Einklang mit den Leitprinzipien der ILO und verpflichtet sich, „einen gerechten Strukturwandel, Umstrukturierung und angemessene Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz der Rechte und Interessen der Arbeitnehmer sicherzustellen“.
> Siehe auch: Pressemitteilungen von Engie, IndustriAll und IÖD.


5. Studien und Berichte

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben: In einem vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut (ETUI) veröffentlichten Arbeitspapier ruft die wissenschaftliche Mitarbeiterin Kalina Arabadjieva dazu auf, anhand der Lehren aus der Covid-19-Krise, die die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern verschärft hat, die Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarung von Beruf und Privatleben zu überarbeiten. Sie fordert eince grundlegende Überarbeitung der aktuellen Normen, um einen „viel längeren, voll bezahlten und flexiblen Elternurlaub“ einzurichten. Gleichzeitig sollten weitere EU-Vorschriften, z. B. über Arbeitszeiten, geändert und die Möglichkeiten der Arbeitgeber eingeschränkt werden, Anträge auf flexiblere Arbeitszeiten abzulehnen. Dabei geht es auch darum, die Art und Weise, wie unbezahlte Arbeit im Haushalt mit beruflichen Verpflichtungen vereinbart werden kann, völlig neu zu überdenken und ein „Recht auf Pflege“ anzuerkennen, damit Beschäftigte aller Geschlechter diese Betreuungsarbeit „parallel zu ihrer Beschäftigung“ leisten können.

 

IR Notes

Eine Einführung

IR Notes ist ein unabhängiger, zuverlässiger und ausgewogener Informationsdienst zu Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Europa.

Dieser Newsletter erscheint in 6 Sprachen, ist im Abonnement erhältlich und bietet Ihnen Zugang zu prägnanten, zielgerichteten und praxisnahen Informationen zu den wichtigsten Themen des sozialen Europas und des transnationalen sozialen Dialogs.

Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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