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IR Notes 178 – 26 Januar 2022
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Leila Chaibi, EU-Abgeordnete (Die Linke), 2. stellvertretende Vorsitzende
des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des
Europäischen Parlaments
Sie
wurden gerade zur stellvertretenden Vorsitzenden des
Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
des Europäischen Parlaments gewählt.
Welche Vorhaben möchten
Sie vorrangig voranbringen? Ohne
parlamentarisches Initiativrecht sind wir im Ausschuss an die
europäische Agenda gebunden, und es steht uns nicht zu, diese Agenda
umzukrempeln. Dazu ist weder die stellvertretende Vorsitzende noch
der Vorsitzende befugt. Aber wir können uns darüber verständigen,
bei welchen Angelegenheiten wir einen schnelleren Gang einlegen
wollen. Meine oberste Priorität ist es, einen der größten
Fortschritte des sozialen Europas seit Jahren zu unterstützen: Der
Vorschlag für die Richtlinie zur Plattformarbeit, den die
Europäische Kommission im vergangenen Dezember vorgelegt hat. Im
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten werden wir
mit der Arbeit am Legislativbericht beginnen, der Berichterstatter
wird von der Sozialdemokratischen Fraktion ernannt. Über den Rat
wissen wir, und das ging auch aus unseren Gesprächen mit der
französischen Arbeitsministerin Élisabeth Borne hervor, dass die
französische Ratspräsidentschaft die Arbeit zum Thema
„Algorithmen-Transparenz“ voranbringen, sich mit der Frage nach der
Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft aber Zeit lassen will.
Frankreich hatte sich im Austausch mit der Europäischen Kommission
entschieden dagegen ausgesprochen, noch bevor diese ihren
Richtlinienvorschlag vorlegte, und war auch nicht glücklich darüber,
dass dieses Thema von dem Initiativbericht unterstützt wurde, den
das Parlament im vergangenen September annahm. Élisabeth Borne
sprach davon, dass in dieser Sache auf spezielles Fachwissen
zurückgegriffen werden müsse, was zeigt, dass Frankreich es mit
dieser Sache nicht eilig hat. Die Vermutung der
Arbeitnehmereigenschaft wird ein heftiger Streitpunkt sein. Die
Kommission hatte ja 5 Kriterien genannt und klargestellt, dass das
Arbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden
müsste, wenn 2 davon erfüllt wären, und dann ein Arbeitsvertrag
erforderlich sei. Einige Abgeordnete werden unter dem Druck der
Uber- und Deliveroo-Lobby alles daransetzen, damit mindestens 3, 4
oder sogar 5 Kriterien erfüllt sein müssen, während wir dafür
eintreten werden, dass die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft
schon vorliegt, sobald nur ein Kriterium erfüllt ist. Ich werde im
Namen meiner Fraktion weiter an diesem Thema arbeiten und darauf
achten, dass der von der Kommission vorgelegte Text nicht verwässert
wird. Neben den Plattformbeschäftigten geht es auch um den Schutz
von Beschäftigten in anderen Sektoren, in denen Arbeitnehmer zu
Solo-Selbständigen gemacht werden könnten. Ich hoffe, dass diese
Richtlinie 2024 am Ende meines Mandats nicht nur angenommen, sondern
in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt sein wird. Denn dies würde
den Bürgern beweisen, dass die Europäische Union auch proaktiv sein
kann.
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Agenda
7. und 8.
Februar Online Schulung
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts für neue EBR-Mitglieder (oder
BVG-Mitglieder) (weitere Terminvorschläge: 10. und 11.
Februar). Kontakt: esantaniello@etui.org und Link
zur Anmeldung.
14.
Februar Bordeaux Informelle
Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik.
16.
Februar Online Beginn
des MOOC zum „Europäischen
Arbeitsrecht‟ (auf Französisch), einer von der französischen
Hochschule CNAM (Conservatoire National des Arts et Metiers)
organisierten Schulung. Die Kurse werden online und kostenlos angeboten
und finden vom 16. Februar bis 4. April 2022 statt (die Anmeldung ist ab
sofort möglich). IR Notes ist Partner der Initiative unter der Leitung
von Michel Miné, Professor am CNAM und Inhaber des Lehrstuhls
„Arbeitsrecht und Persönlichkeitsrechte“.
17. und 18.
Februar Straßburg Konferenz
zur sozialen und solidarischen Wirtschaft, organisiert von der
französischen EU-Ratspräsidentschaft und dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss
14.
März Brüssel Rat für
Beschäftigung und Sozialpolitik
24. März Online Konferenz
(in Französisch)mit dem Titel „Une année de jurisprudence sociale
européenne“ (ein Jahr europäischer sozialer Rechtsprechung),
ausgerichtet von IR Share und mit Jean-Philippe Lhernould,
Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers.
16.
Juni Luxemburg Rat für
Beschäftigung und Sozialpolitik
27. und 28. Juni Hamburg 14.
Fachtagung für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte, u.
a. mit Gabriele Bischoff, Udo Rehfeldt und Ilaria Armaroli.
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Über uns
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erscheint alle 14 Tage in mehreren
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Nichts darf
Beschäftigte davon abhalten, ihren bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub zu nehmen
Der Gerichtshof der Europäischen Union gab einem deutschen Leiharbeitnehmer Recht,
der von seinem Arbeitgeber die Zahlung seiner Mehrarbeit in Höhe von 72,32 Euro
verlangte – ein Urteil, das den Unternehmen in Deutschland, aber sicher auch in
anderen Ländern, teuer zu stehen kommen wird. Im August 2017 arbeitete der
Leiharbeitnehmer an 13 Arbeitstagen 121,75 Stunden und nahm anschließend zehn Tage
bezahlten Jahresurlaub. Hätte er keine 10 Tage Urlaub genommen, hätte er 84,7
Stunden gearbeitet. Im geltenden Tarifvertrag ist ein Zuschlag von 25 % für
Mehrarbeit vorgesehen, wenn die Arbeitszeit die Schwelle von 184 Stunden pro Monat
übersteigt. Unter strikter Anwendung dieser Tarifvertragsbestimmung zahlte der
Arbeitgeber keinen Zuschlag für den Monat August, da der Arbeitnehmer in jenem Monat
tatsächlich 121,75 Arbeitsstunden „erbracht“ hatte. Urlaub wird entsprechend der
geleisteten Arbeitszeit bezahlt, d. h. nicht „erbrachte“ Arbeitszeit wird nicht mit
eingerechnet. Der Leiharbeitnehmer war der Ansicht, dass die 84,7 Stunden, die er
gearbeitet hätte, wenn er keinen Urlaub genommen hätte, zu den erbrachten 121,75
Stunden addiert werden müssten, was insgesamt 206,45 Stunden ergeben hätte. Damit
wäre die Schwelle von 184 Stunden überschritten, und die Zahlung des Zuschlags für
die 22,45 Stunden Mehrarbeit fällig. Das vom Leiharbeitnehmer schließlich angerufene
Bundesarbeitsgericht – das erstinstanzliche und das Berufungsgericht hatte er
bereits durchlaufen – stellte dem Gerichtshof die Frage, ob Art. 31 Abs. 2 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG
über die Arbeitszeitgestaltung (sehe Annual Leave) „einer Regelung
in einem Tarifvertrag entgegenstehen, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle
der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die
Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub
entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden“. Laut
Gerichtshof war das Entgelt des Leiharbeitnehmers „aufgrund der Ausübung seines
Urlaubsanspruchs niedriger als das Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er in diesem
Monat keinen Urlaub genommen hätte“ (38). „Somit ist ein Mechanismus zur Anrechnung
von Arbeitsstunden, […] bei dem die Inanspruchnahme von Urlaub für den Arbeitnehmer
ein geringeres Entgelt nach sich ziehen kann, da dieses um den für tatsächlich
geleistete Überstunden vorgesehenen Zuschlag beschnitten wird, dazu geeignet, den
Arbeitnehmer davon abzuhalten, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht hat, von
seinem Recht auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch zu machen“ (40). Doch nichts darf
einen Arbeitnehmer davon abhalten, seinen bezahlten Jahresurlaub von 4 Wochen ganz
oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Es ist eine Frage der Gesundheit und
Sicherheit und hat als „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ […] zudem nicht nur
besondere Bedeutung, sondern ist auch“ in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verbürgt (EuGH,
13. Januar 2022, Rs. C-514/30, Koch Personaldienstleistungen).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Soziale Prioritäten der französischen
EU-Ratspräsidentschaft : Der französische Präsident Emmanuel
Macron hat im Europäischen Parlament seine Vision der EU und die Prioritäten der
französischen Präsidentschaft vorgestellt. Anders als im Programm der
Präsidentschaft (s. IR
Notes 177) angekündigt, stellte er im sozialen Bereich mehrere Initiativen
auf eine Stufe und gab zu verstehen, dass Frankreich mehrere Vorhaben voranbringen
will, ohne einem den Vorrang einzuräumen. Ihm zufolge soll die EU „qualifizierte,
besser bezahlte Arbeitsplätze mit fairen Mindestlöhnen für alle anbieten“. Ferner
plädierte er dafür, „das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu verringern, neue
Rechte für Beschäftigte digitaler Plattformen zu schaffen, eine Frauenquote in
Aufsichtsräten einzuführen und alle Formen von Diskriminierung zu bekämpfen“. Dabei
handele es sich nicht „nur um Worte oder Versprechen“, sondern um „Initiativen, die
uns in den kommenden Wochen gemeinsam vorliegen werden, und von denen ich hoffe,
dass wir dazu in diesem Halbjahr konkrete Ergebnisse liefern können“ (s. Rede und
Video).
- Hilfe für entlassene Arbeitskräfte:
Die Europäische Kommission hat am 20. Januar vorgeschlagen,
450 Arbeitskräfte, die ihren Arbeitsplatz in der Automobilindustrie in der
spanischen Region Katalonien verloren haben, mit 2,8 Mio. Euro aus dem
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu unterstützen.
Spanien beantragte Mittel aus dem Fonds zur Unterstützung der Arbeitskräfte, die
von zehn Nissan-Zulieferern entlassen wurden, nachdem der Autohersteller die
Schließung seiner Produktionsstätte in Katalonien angekündigt hatte (s. Pressemitteilung).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Sozialer Dialog im Pflege- und im Bildungssektor
: Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen hat aus mehreren Studien zur Repräsentativität in mühseliger
Arbeit einen Querschnittsbericht
erstellt, der die Funktionsweise des sozialen Dialogs im Pflegesektor sowie in den
Sektoren personenbezogener Dienstleistungen verdeutlicht, die derzeit von vier
Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog in Europa abgedeckt werden –
Zentralbehörden, Bildung, Gesundheit sowie Verwaltungen auf lokaler und regionaler
Ebene – aber auch in dem sozialen Dienstleistungssektor, in dem es bislang noch
keinen eigenen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog gibt. Insgesamt bezieht
sich der Bericht auf 57 Millionen Beschäftigte in der EU und berücksichtigt die
verschiedenen Arten von Arbeitgebern in diesen Bereichen (öffentlicher Sektor,
gewinnorientierter Privatsektor, gemeinnütziger Privatsektor etc.), die zuweilen
miteinander im Wettbewerb stehen und in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark
vertreten sind. Neben den beiden anerkannt repräsentativen europäischen
Gewerkschaftsverbänden EGÖD und CESI bezieht Eurofound auch den Gewerkschaftsverband
UNI-Europa aufgrund seiner Präsenz in Krankenhäusern und privaten Sozialdiensten mit
ein, sowie den Verband der europäischen Arbeitgeber für Soziales (Federation of
European Social Employers), der auch private Sozialdienste vertritt. Diese beiden
Verbände sind in den vier Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog nicht
vertreten. Insgesamt erfasst der Bericht 500 Gewerkschaften und rund 400
Arbeitgeberverbände. Herausgestellt werden die bereits bestehenden Kooperationen
zwischen den Akteuren sowie die verschiedenen Überschneidungen zwischen den
einzelnen Sektoren. Inwiefern es sinnvoll wäre, einen fünften Ausschuss für den
sektoralen sozialen Dialog einzurichten, wird nicht erörtert. Aber die EU-Kommission
verfügt jetzt über einen Fahrplan, um den sozialen Dialog in diesen Sektoren neu zu
organisieren. Die europäischen Gewerkschaften loben den Bericht in einer gemeinsamen Erklärung und
fordern „die Zusammenarbeit aller Organisationen in einer neuen Struktur des
sozialen Dialogs“.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Erhöhung des Mindestlohns :
Während der gesetzliche Mindestlohn am 1. Januar
auf 9,82 Euro die Stunde gestiegen und für den 1. Juli 2022 eine weitere
Erhöhung auf 10 ,45 Euro vorgesehen ist, bestätigte der Arbeitsminister das im
Koalitionsprogramm gemachte Versprechen: Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der
Mindestlohn auf 12 Euro. „Für einen armutsfesten Mindestlohn gelten 60
Prozent des mittleren Einkommens bei Vollbeschäftigung als Maßstab. In
Deutschland sind das mindestens 12 Euro je Stunde‟, heißt es in einer Pressemitteilung des
Deutschen Gewerkschaftsbunds. (s. Pressemitteilung).
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Belgien
- Übertragung von Urlaubsansprüchen bei
Krankheit : Bei der Sitzung des Nationalen Arbeitsrats
am 21. Dezember haben die Sozialpartner eine Stellungnahme abgegeben:
Das belgische Recht in Bezug auf die Übertragung von Ansprüchen auf bezahlten
Urlaub im Krankheitsfall soll mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in Einklang gebracht werden. Angesichts eines von der Europäischen
Kommission angedrohten Vertragsverletzungsverfahrens forderte der
Arbeitsminister von den Sozialpartnern, sich auf entsprechende Lösungen zu
einigen. Tatsächlich ist es Beschäftigten nach der geltenden Regelung nicht
erlaubt, ihre Urlaubsanspräche ins nächste Jahr zu übertragen, wenn sie ihren
gesamten Jahresurlaub nicht in dem einen Jahr nehmen konnten. Laut geltendem
Recht ist es ebenfalls nicht gestattet, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt
zu nehmen, wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken, und sie die
Urlaubstage, in denen sie krank sind, nicht in Anspruch nehmen können. Die
Sozialpartner betonen, dass die gefundenen Lösungen nicht darauf abzielen, das
seit 60 Jahren „aufgebaute Gleichgewicht in Frage zu stellen‟ und ein
„untrennbares Ganzes“ bilden, das die Regierung bei der Umsetzung in nationales
Recht respektieren müsse. Darüber hinaus wird das neue Gesetz nicht vor dem 1.
Januar 2023 in Kraft treten. Der Gewerkschaftsverband FGTB begrüßt den
gefundenen Kompromiss (s. Pressemitteilung).
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Finnland
Reform des Familienurlaubs : Das
Parlament hat am 8. Dezember 2021 die Reform des Familienurlaubs gebilligt, die im
August 2022 in Kraft tritt (s. Pressemitteilung
der Regierung). Laut der Reform steht beiden Eltern bis zum zweiten Lebensjahr des
Kindes ein Elternurlaub von 160 Tagen zu. Die Eltern können davon bis zu 63 Tage an
den anderen Elternteil, an die Person, die sich um das Kind kümmert, an ihren
Ehepartner oder an den Ehepartner des anderen Elternteils übertragen. Sie können den
Familienurlaub in mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Sind sie angestellt, können sie
den Urlaub in vier Teile aufteilen oder einen Elternurlaub in Teilzeit nehmen und
dabei von einer anteiligen Zuteilung profitieren. In der letzten
Schwangerschaftsphase stehen der Frau 40 Tage Schwangerschaftsurlaub zu. Diese Tage
müssen 14 bis 30 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in einem einzigen
zusammenhängenden Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Reform führt ferner das
Recht auf unbezahlten Urlaub für pflegende Angehörige von bis zu fünf Tagen pro Jahr
ein und setzt damit die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von
2019 um.
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France
Plattformbeschäftigte : Gemäß Verordnung
2021-484 vom 21. April 2021 zur Einrichtung einer kollektiven Vertretung der
Beschäftigten von Plattformen für Personenwagen mit Fahrer (französische Abkürzung:
VTC) – d. h. diejenigen, die vor allem für Uber arbeiten – und von Plattformen für
Warenlieferungen per Motorroller und Fahrrad, veröffentlichte die Regierung eine Gesetzesverordnung
Nr. 2021-1791 vom 23. Dezember 2021 über die Wahlen, um die wahrscheinliche
Anzahl der zu vertretenden Plattformbeschäftigten einzuschätzen. Per Erlass vom
10. Januar werden die Wahlen vom 9. – 16. Mai 2022 stattfinden (s. Pressemitteilung
des Arbeitsministeriums). Sobald die Arbeitnehmervertretung bestellt ist, können die
Kollektivverhandlungen mit den Plattform-Vertretern eingeleitet werden, um die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern, bei denen es sich in der Logik
der Regierung nach wie vor um Selbständige handelt. Diese Schaffung eines sektoralen
sozialen Dialogs „aus dem Nichts“ setzt eine hohe Beteiligung der Beschäftigten und
ihrer Organisationen voraus, die sie bei diesen Wahlen vertreten.
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Italien
- Bekämpfung des Phänomens der Armut trotz
Erwerbstätigkeit : Am 18. Januar legte
die Regierung den Bericht einer Arbeitsgruppe vor, in dem verschiedene
Instrumente vorgestellt werden, um Arbeitnehmer aus der Armut zu führen. Ein
Viertel der italienischen Beschäftigten verfügt über ein Einkommen, das 60 %
unter dem mittleren Einkommen liegt, und mehr als jeder zehnte ist von Armut
betroffen (d. h. das Nettoeinkommen eines Haushalts beträgt weniger als 60 %
des mittleren Einkommens). Der Bericht enthält fünf Vorschläge, darunter die
Einrichtung eines Mindestlohns in bestimmten Wirtschaftszweigen, eine
stärkere Überwachung der tariflichen Mindestlöhne und des künftigen
gesetzlichen Mindestlohns auf Sektorebene und die Einführung einer
staatlichen Unterstützung, um die niedrigen Einkommen auszugleichen (s.
Mitteilung,
Bericht und
Zusammenfassung
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Schweden
- Der Mindestlohn scheidet LO und
EGB: Auf seinem Kongress im Dezember (s. Pressemitteilung)
hat der Gewerkschaftsverband LO einen Beschluss gegen den Richtlinienvorschlag
über angemessene Mindestlöhne in der EU angenommen. Die Kritik von LO am
Europäischen Gewerkschaftsbund hält an, der diesen Vorschlag unterstützt und
seine schnelle Annahme wünscht. Laut der Online-Zeitschrift Nordic Labour
Journal hat LO die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den EGB eingestellt
und wird auch nicht mehr an dessen Tagungen teilnehmen (s. Artikel).
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Hinweis: Der italienische Gewerkschaftsverband CGIL hat eine
detaillierte
Analyse des Haushaltsgesetzes 2022 veröffentlicht (s. IR Notes 177 ),
das Bestimmungen im sozialen Bereich enthält. Der Bericht unseres Experten Francisco
Javier Gomez Abelleira über Reformen im spanischen
Arbeitsmarkt steht weiterhin online zur Verfügung. Online zugänglich sind
auch die Flash Reports on Labour Law von September, Oktober und November 2021.
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3.
Drittstaaten
Vereinigtes
Königreich
Eingliederung von Autisten in den Arbeitsmarkt :
Die Regierung stellte am 29. Dezember ein Programm vor, das
Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitssuche unterstützen soll. Die 26.000
Beschäftigten in der öffentlichen Arbeitsverwaltung erhalten eine spezielle
Schulung, damit sie Menschen mit Behinderungen einen besseren Service bieten können.
Außerdem werden in 15 Jobcentern versuchsweise Rahmenbedingungen eingeführt, die von
der National Autistic Society (NAS) aufgestellt wurden, um Autisten zu unterstützen.
Laut NAS ist jeder 100. Mensch Autist. Im Vereinigten Königreich leben rund 700.000
Autisten. Die Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass Termine mit autistischen Kunden in
den Jobcentern in einer angemessenen Umgebung stattfinden und die Arbeitgeber vor
Ort über die zusätzlichen Anforderungen autistischer Mitarbeiter informiert werden
(v. Pressemitteilung).
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Gründung : Der britische
Metall-, Energie- und Bergbaukonzern GFG
Alliance (31.000 Beschäftigte) hat für seine 18.000
europäischen Beschäftigten einen EBR eingerichtet. Die am 5. November 2021
geschlossene Vereinbarung, für
die tschechisches Recht gilt, betrifft die drei Konzernunternehmen Liberty Steel
Group, Alvance Aluminium Group und Simec Energy Group. Die Vereinbarung deckt zehn
Länder ab, darunter auch Nordmazedonien und das Vereinigte Königreich, das mit 5
Vertretern die drittgrößte Delegation bildet, nach der Tschechischen Republik und
Rumänien mit jeweils 7 Mitgliedern. Insgesamt besteht der EBR aus 32 Mitgliedern
(Höchstgrenze ist 35) und einem engeren Ausschuss mit einem Vertreter pro
Mitgliedstaat, d. h., er umfasst zehn Mitglieder. Dieses Gremium spielt bei
außergewöhnlichen Umständen eine wichtige Rolle und organisiert in diesen Fällen ein
angemessenes Verfahren mit der Unternehmensleitung. Die Vereinbarung enthält eine
Anpassungsklausel, die auch den Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU abdeckt.
Der EBR tagt zwei Mal im Jahr und wird zu den üblichen Themen angehört, aber auch zu
Fragen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umwelt und
sozialer Verantwortung des Unternehmens. Die Betriebsratsmitglieder haben ein
Zugangsrecht zu den Standorten und einen Anspruch auf 5 Fortbildungstage alle zwei
Jahre. Der EBR kann sich von Sachverständigen sowie von einem vom
Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe ernannten Koordinator unterstützen lassen.
Weiterhin verfügt der EBR über drei ständige Arbeitsgruppen, davon eine zu
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Laut Vertraulichkeitsklausel muss die
Unternehmensleitung bei jeder als vertraulich bezeichneten Information angeben, aus
welchem/n Grund/Gründen sie vertraulich ist, für wen und für welchen Zeitraum. Die
Vertraulichkeitsverpflichtung gilt weder innerhalb des EBR, noch gegenüber den
Arbeitnehmervertretern des Unternehmens oder den Arbeitnehmervertretern im
Aufsichtsrat (sehe Mitteilung).
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Rechtsstreit : Der
Eurobetriebsrat der österreichischen Gruppe Mayr Melnhof Packaging (12.500
Beschäftigte), die sich auf die Herstellung von Kartons und Faltschachteln
spezialisiert hat, kritisiert, dass sich die Unternehmensleitung hinter einer
Gesetzeslücke in den österreichischen Umsetzungsvorschriften verschanzt, um dem EBR
nicht die notwendigen Mittel für seine Arbeit bereitstellen zu müssen. Zwar sieht
die nationale Gesetzgebung Bestimmungen – und auch die entsprechenden
strafrechtlichen Sanktionen – vor, damit das besondere Verhandlungsgremium über alle
erforderlichen Mittel für die Aushandlung einer EBR-Vereinbarung verfügt, diese
Bestimmungen beziehen sich jedoch nicht ausdrücklich auf einen bereits tätigen EBR.
Da seine Rechte nicht respektiert werden, forderte der EBR vor einer
Verwaltungsbehörde strafrechtliche Sanktionen gegen den Arbeitgeber. Dem wurde
jedoch nicht stattgegeben, da die Unternehmensleitung laut Gesetz nicht verpflichtet
ist, die laufenden Kosten des EBR zu übernehmen, sondern nur die Mittel für seine
Einrichtung bereitzustellen. Gegen den Arbeitgeber konnten daher keine
strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden – die allein eine abschreckende Wirkung
hätten. Deshalb reichte der EBR Klage beim Verwaltungsgericht Wien ein, mit dem
Ziel, dem Europäischen Gerichtshof eine Vorlagefrage zu stellen, damit dieser
erklärt, dass die österreichische Gesetzgebung mit dem Unionsrecht nicht in Einklang
ist.
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Transnationale Vereinbarungen
Soziale Verantwortung : Der
französische Energiekonzern Engie (170.000 Beschäftigte)
unterzeichnete am 20. Januar mit den drei Gewerkschaftsverbänden IndustriAll Global
Union, IÖD und BHI sowie den vier vertretenen französischen Gewerkschaften CFDT,
CFE-CGC, CGT und FO eine weltweite
Rahmenvereinbarung über Grundrechte und soziale Verantwortung (sehe International Framework
Agreement). Die Vereinbarung übernimmt neben den üblichen
Standards der internationalen Rahmenvereinbarungen die Verpflichtungen der
weltweiten Vereinbarung von Engie aus dem Jahr 2010 zu Grundrechten, sozialem Dialog
und nachhaltiger Entwicklung sowie die 2014 geschlossene weltweite Vereinbarung für
Arbeits- und Gesundheitsschutz. Neu ist, dass die Unterzeichner in den 12 folgenden
Monaten prüfen werden, welchen Beitrag die internationalen Gewerkschaftsverbände bei
der Ausarbeitung und dem Follow-up des Hinweisgebersystems für Verletzungen
ethischer Verpflichtungen und der Umsetzung des Sorgfaltsplans zur Vermeidung
schwerwiegender Verstöße leisten können. Dieser Sorgfaltsplan und der jährliche
Bericht darüber werden dem Weltbetriebsrat vorgelegt, der durch die Vereinbarung
errichtet und die Einhaltung der weltweiten Vereinbarungen des Konzerns überwachen
wird. Engie verpflichtet sich weltweit, einen Sockel des sozialen Schutzes zu
gewährleisten, der folgende Mindestleistungen umfasst: 1. Mutterschaftsurlaub von 14
Wochen und Vaterschaftsurlaub von 4 Wochen – beide bei vollem Lohnausgleich; 2.
Absicherung bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: Mindestabsicherung in Höhe von 12
Monatsentgelten; 3. Absicherung im Krankheitsfall mit Deckung der Krankenhauskosten
in Höhe von mindestens 75 %; 4. Schutz im Todesfall für sämtliche Beschäftigte mit
Auszahlung eines Betrags in Höhe von mindestens 12 Bruttomonatsentgelten. Die ersten
beiden Leistungen sollen innerhalb der kommenden 3 Jahre eingeführt werden, die
beiden anderen werden bereits seit Beginn der Covid-19-Krise erbracht (s. IR Notes 141). Die
Vereinbarung enthält ferner Verpflichtungen zur geschlechterspezifischen
Gleichstellung mit dem Ziel, „bis 2030 die Hälfte der Managerposten mit Frauen zu
besetzen“. Engie unterstützt auch aktiv den Grundsatz eines „gerechten
Strukturwandels“ im Einklang mit den Leitprinzipien der ILO und verpflichtet sich,
„einen gerechten Strukturwandel, Umstrukturierung und angemessene Aus- und
Weiterbildung zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz der Rechte und Interessen
der Arbeitnehmer sicherzustellen“. > Siehe auch:
Pressemitteilungen von Engie,
IndustriAll
und IÖD.
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5. Studien
und Berichte
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben:
In einem vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut (ETUI)
veröffentlichten Arbeitspapier
ruft die wissenschaftliche Mitarbeiterin Kalina Arabadjieva dazu auf, anhand der
Lehren aus der Covid-19-Krise, die die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern
verschärft hat, die Richtlinie
2019/1158 zur Vereinbarung von Beruf und Privatleben zu
überarbeiten. Sie fordert eince grundlegende Überarbeitung der aktuellen Normen, um
einen „viel längeren, voll bezahlten und flexiblen Elternurlaub“ einzurichten.
Gleichzeitig sollten weitere EU-Vorschriften, z. B. über Arbeitszeiten, geändert und
die Möglichkeiten der Arbeitgeber eingeschränkt werden, Anträge auf flexiblere
Arbeitszeiten abzulehnen. Dabei geht es auch darum, die Art und Weise, wie
unbezahlte Arbeit im Haushalt mit beruflichen Verpflichtungen vereinbart werden
kann, völlig neu zu überdenken und ein „Recht auf Pflege“ anzuerkennen, damit
Beschäftigte aller Geschlechter diese Betreuungsarbeit „parallel zu ihrer
Beschäftigung“ leisten können.
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