IR Notes

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IR Notes 181 – Ein erster Schritt zur Sorgfaltspflicht

  IR Notes 181 – 9 März 2022
www.irshare.eu
 
 
  Leitartikel
Unterstützung für die Ukraine

Der Rat der Europäischen Union wird den Antrag auf den Beitritt der Ukraine in die Europäische Union prüfen. Auch die Anträge Georgiens und Moldaus sollen geprüft werden. Das grüne Licht für die Einleitung des Verfahrens hätte einen hohen Symbolwert, doch der Weg bis zum Beitritt ist lang. Ein anderer symbolischer – und wesentlich schnellerer – Schritt wäre die Aufnahme ukrainischer Vertreter in die Euro-Betriebsräte ohne Wartezeit. Das wäre finanziell durchaus zu stemmen und symbolisch bedeutend. Es wäre ein Zeichen der Unterstützung, und die ukrainischen Beschäftigten könnten sich auf diese Weise allmählich an das europäische Modell der Arbeitsbeziehungen anpassen. Diesen Aufruf verbreiten wir möglichst weit in den sozialen Netzwerken, damit die Unternehmensleitungen und die EBR den Ukrainern die Türen öffnen. IR Notes unterstützt die Initiative des Internationalen Gewerkschaftsbundes, der einen Fonds eingerichtet hat, um ukrainische Gewerkschaften zu unterstützen, die Kriegsflüchtlingen helfen, sowie Gewerkschaften der Nachbarländer, die Flüchtlinge aufnehmen. Spenden können auf dieser Website erfolgen. IR Notes unterstützt ferner die ukrainischen Presseorgane, die ihre Arbeit als Journalisten trotz des Krieges fortsetzen, wie The Kyiv Independent (Link für Spenden) et The New Voice of Ukraine (Link für Spenden).

 
  Eine Frage an …
Françoise Geng, Vizepräsidentin von EGÖD und Vertreterin des französischen Gewerkschaftsbunds CGT Santé Action Sociale (Gesundheits- und Sozialdienste)

Ihr Gewerkschafts-bund hat mit Unterstützung des Europäischen Gewerkschafts-verbands EGÖD und dem französischen Gewerkschaftsbund FO anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März vor den Zentralen von Orpéa in Frankreich und in Spanien – mit der Gewerkschaft CC.OO – Protestaktionen veranstaltet. Warum?
Seit den Enthüllungen des Buchs „Les Fossoyeurs“ („Die Totengräber“) über die Praktiken der Orpéa-Gruppe zur Einsparung von Kosten zulasten der alten Menschen in ihren Pflegeheimen, und über die allgemeine Misshandlung in den Einrichtungen des europäischen Marktführers für Pflegeheime für pflegebedürftige ältere Menschen, haben wir drei Sitzungen mit den Gewerkschaften der Länder organisiert, in denen Orpéa tätig ist. Auf der letzten am 2. März hat EGÖD beschlossen, sich am Internationalen Frauentag dem Protestaufruf des Gewerkschaftsbunds CGT Santé Action Sociale anzuschließen, weil 90 % des Personals der Gruppe Frauen sind (s. Mitteilung von EGÖD). Jede nationale Organisation konnte die Initiative ergreifen, in ihrem jeweiligen Land Proteste zu organisieren. Aus unseren Sitzungen ging hervor, dass der soziale Dialog in mehreren Ländern wie Deutschland, Belgien oder auch Frankreich miserabel ist. In Deutschland ist die EBR-Vorsitzende von ver.di, die ebenfalls ein lokales Mandat hat, bereits zweimal entlassen worden und jedes Mal durch Gerichtsentscheidung wieder eingestellt worden. Die Sozialpolitik dieser Gruppe ist schon immer erschreckend gewesen. Selbst in Deutschland, wo Arbeitnehmervertreter über fest verankerte Rechte verfügen, wird gegen die Angestellten, die sich in der Arbeitnehmervertretung engagieren, vorgegangen. Auf der Ebene des Eurobetriebsrats, der gemäß den subsidiären Vorschriften des französischen Rechts eingerichtet wurde, nachdem die Verhandlungen 2021 gescheitert waren, läuft gar nichts.


Die Situation in der Orpéa-Gruppe wirft zahlreiche Fragen auf. In Frankreich ist die Zusammensetzung der Angestellten, die 90 % Frauen sind, ganz klar eine Erklärung dafür, warum der soziale Dialog nicht stattfindet und das Arbeitsrecht nicht respektiert wird. Die Arbeitnehmerinnen der Gesundheits- und Pflegebranchen stellen keine großen Forderungen, und wenn sie protestieren, hört man ihnen nicht zu, und sie finden in den Medien keine Beachtung. Darum gehört auch der Verdienst von Krankenschwestern in Frankreich zu den niedrigsten in den OECD-Ländern. Aus diesem Grund haben wir am 8. März einen Aktionstag organisiert, zusammen mit Beschäftigten, die aus Deutschland und Belgien gekommen sind, sowie der deutschen Anwältin, die die EBR-Vorsitzende verteidigte. Abgesehen von der Situation in Frankreich zeigt die Affäre Orpéa die Schwächen des europäischen Sozialdialogs auf: Er funktioniert nicht. Die Konzerne respektieren nicht die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR, es geschieht nichts. Es gibt keine wirksamen Strafen. Bei den Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR bei Orpéa gab es keinen Ansprechpartner in der Unternehmensleitung. Die Mitglieder des BVG konnten an eine allgemeine E-Mail-Adresse schreiben, und die Antworten, wenn sie welche bekamen, waren nicht unterschrieben. Diese Konzerne des lukrativen Privatsektors sind ständig auf Gewinn aus und nichts hält sie auf. Sie werden kaum kontrolliert, scheinen allen Strafen zu entgehen, auch bei der Nutzung öffentlicher Mittel, die sie für andere Zwecke verwenden, als sie gedacht waren. Sie scheuen auch nicht davor zurück, das Arbeitsrecht zu verletzen oder mit Füßen zu treten, denn es gibt keine wirksamen Sanktionen, die sie davon abhalten könnten. Es ist an der Zeit, die Sozialgesetze zu überprüfen und die Tarifverhandlungsrechte in Frankreich und anderswo tatsächlich durchzusetzen, ebenso wie die Unterrichtung und Anhörung auf europäischer Ebene. Das würde viele Auswüchse in der Leitung dieser Unternehmen verhindern.

 
  Agenda

 


14. März
Brüssel

Rat für Beschäftigung und Sozialpolitik.


22. und 23. März
Brüssel
Schulung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) für EBR-Vorsitzende über den europäischen sozialen Dialog. Kontakt: esantaniello@etui.org.


24. März
Online
Konferenz (in Französisch)mit dem Titel „Une année de jurisprudence sociale européenne“ (ein Jahr europäischer sozialer Rechtsprechung), ausgerichtet von IR Share und mit Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers.


5. April
Online
EUROGIP-Konferenz 2022 zum Thema „Sicherheit und Gesundheit in einer sich wandelnden Arbeitswelt“.


8. – 12. Mai
Berlin
DGB-Bundeskongress


16. Juni
Luxemburg

Rat für Beschäftigung und Sozialpolitik


27. und 28. Juni
Hamburg
14. Fachtagung für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte, u. a. mit Gabriele Bischoff, Udo Rehfeldt und Ilaria Armaroli.


8. – 10. September
Barcelona

13. Europäischer Kongress der Internationalen Vereinigung für Arbeitsbeziehungen ILERA mit dem Thema „Arbeitsbeziehungen und Grüner Wandel“

 
  Über uns


IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 248,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


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  Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen

Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.

 

IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

 

In den Schlagzeilen
Ein erster Schritt zur Sorgfaltspflicht

Am 23. Februar nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit an. Multinationale Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihrer Wertschöpfungskette (d. h. für sämtliche Lieferanten und Unterlieferanten) zu übernehmen. (s. Due diligence).


Welche Unternehmen sind davon betroffen?


Zwei Kategorien: 1. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro. 2. Unternehmen aus Branchen mit erhöhtem Risiko für Menschrechte und Umwelt (Textil, Landwirtschaft, Mineraliengewinnung) mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von 40 Mio. Euro und darüber (Art. 2). Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU tätig sind und deren in der EU erwirtschafteten Umsätze die oben genannten Umsatzschwellen erreichen. Nur KMU mit 250 Beschäftigten und weniger sind nicht betroffen, es sei denn, sie sind Vertragspartner oder Unterlieferanten von Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen. Dann sind sie ebenso davon betroffen wie die Wirtschaftsakteure aus Drittstaaten. Im Vorschlag werden die Mitgliedstaaten daher aufgefordert, Unterstützungsangebote, einschlägige Websites und Plattformen einzurichten, um KMU bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen.


Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?


Um ihren Sorgfaltspflichten zur Nachhaltigkeit nachzukommen, müssen Unternehmen: 1. die Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik integrieren und u. a. einen Verhaltenskodex annehmen, der zum einen die Regeln und Grundsätze beschreibt, die von den Beschäftigten des Konzerns zu beachten sind, und zum anderen die Verfahren beschreibt, die zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten umgesetzt werden (Art. 5). 2. die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und auch die ihrer Kunden feststellen, wenn deren Geschäftstätigkeit mit ihren Wertschöpfungsketten verbunden ist. Zu diesem Zweck sollen Unternehmen „ggf. Anhörungen mit potenziell betroffenen Gruppen, darunter Beschäftigten und sonstigen relevanten Interessenträgern durchführen, um Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln‟ (Art. 6). Eine Bestimmung, die unter Einbeziehung von EBR – sofern es sie gibt – verdeutlicht und verstärkt werden sollte. 3. potenziellen negativen Auswirkungen vorbeugen oder diese abschwächen, indem sie einen Aktionsplan zur Prävention annehmen, mit Zeitplänen und Indikatoren, die „in Abstimmung mit den betroffenen Interessenträgern ausgearbeitet werden‟ (Art. 7). Auch in diesem Zusammenhang kann man davon ausgehen, dass die EBR zu diesen Plänen angehört werden sollten. 4. notwendige Investitionen tätigen und die KMU unterstützen, die durch den Verhaltenskodex oder den Präventionsplan in ihrer Existenz gefährdet sein könnten. 5. die tatsächlichen negativen Auswirkungen beenden oder auf ein Minimum reduzieren, auch durch Schadenersatzleistungen (Art. 8). 6. ein Beschwerdeverfahren einrichten, das die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen, ihrer Töchter und Wertschöpfungsketten betrifft und für Betroffene zugänglich sein muss sowie für „Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter, die die Personen vertreten, die in der betroffenen Wertschöpfungskette arbeiten‟ (Art. 9). 7. die Wirksamkeit der Politik und Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht mindestens einmal jährlich im Rahmen von Bewertungen kontrollieren, die auf qualitativen und quantitativen Indikatoren beruhen (Art. 10).  8. jährlich einen Bericht über die Sorgfaltspflicht veröffentlichen, dessen Inhalt noch festzulegen ist.


Wie wird der Klimawandel berücksichtigt?


Die größeren Unternehmen müssen darüber hinaus einen Plan haben, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen vereinbar ist. Der Plan muss Ziele zur Verringerung der Emissionen bei festgestellten Risiken oder negativen Auswirkungen enthalten. Bei der variablen Vergütung der Direktoren und stellvertretenden Direktoren sind die Ziele zur Eindämmung des Klimawandels zu berücksichtigen (Art. 15).
Die Kommission will den Direktoren der Unternehmen eine zentrale Rolle einräumen, damit sie kurz-, mittel- und langfristig die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf Fragen der Nachhaltigkeit, ggf. auch der Menschenrechte, des Klimawandels und der Umwelt berücksichtigen. Sie werden aufgefordert, „die Unternehmensstrategie an die festgestellten tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen sowie an alle getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht anzupassen“.  Die Mitgliedstaaten, die eine Frist von zwei Jahren haben, um die Richtlinie nach Verabschiedung in nationales Recht umzusetzen, legen die jeweiligen Sanktionen fest. Sie müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein (Art. 20). Die Unternehmen haften zivilrechtlich, wenn sie gegen die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Pflichten verstoßen und negative Auswirkungen hätten feststellen, vermeiden, abschwächen, beenden oder auf ein Minimum beschränken müssen (Art. 22).
Auch wenn dieser Richtlinienvorschlag noch nicht angenommen und umgesetzt ist, spricht nichts dagegen, diese Themen in den Zuständigkeitsbereich der EBR aufzunehmen oder, noch besser, ihn an der Festlegung der Aktionspläne zu beteiligen, sobald EBR-Vereinbarungen überarbeitet oder neue abgeschlossen werden.


> Siehe auch: Reaktionen der europäischen Sozialpartner (in Aktuelle soziale Themen, weiter unten).


1. Europäische Union
Gesetzgebung

Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz : Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März einstimmig beschlossen, den vorübergehenden Schutz laut Richtlinie 2001/55 des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zu gewähren. Die Initiative dazu wurde am 2. März von der Kommission vorgelegt  (s. Pressemitteilung). Ziel ist es, den Druck auf die nationalen Asylsysteme zu verringern und Vertriebenen überall in der EU dieselben Rechte zu gewähren. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder (s. Pressemitteilung des Rats). Artikel 12 der Richtlinie sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten gestatten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln, sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz.‟ Ferner „sind die in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen anwendbar“.




  • Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe: Nachdem das Parlament am 17. Februar grünes Licht gab (s. IR Notes 177 EN ES DE IT), hat der Rat der EU die Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene am 3. März endgültig angenommen (s. Carcinogens directive revision). In diese Richtlinie aufgenommen wurden nun auch die Grenzwerte für reproduktionstoxische Stoffe, chemische Substanzen, die das menschliche Fortpflanzungssystem schädigen können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie, die in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht wird, in nationales Recht umzusetzen (s. Pressemitteilung des Rats).


Aktuelle soziale Themen

Reaktionen auf den Vorschlag der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht (s. In den Schlagzeilen) : Der erste Vorwurf des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) betrifft die unzureichende Einbeziehung von Beschäftigten und Gewerkschaften bei der Ausarbeitung und Überwachung von Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht der Unternehmen. Für Isabelle Schömann, stellvertretende Generalsekretärin des EGB „scheint die Kommission den kleinsten gemeinsamen Nenner als Ausgangsbasis gewählt zu haben (s. Pressemitteilung des EGB).  „Es liegt auf der Hand“, so der Europäische Gewerkschaftsbund EFFAT, „dass die intensive Lobby-Arbeit der Industriekonzerne den Vorschlag gefährdet hat, denn er scheint voller Unzulänglichkeiten und Ausnahmen zu sein“ (s. Pressemitteilung von EFFAT). Auch wenn IndustriAll die Initiative begrüßt, fordert der Verband ausdrücklich Lösungen für die bedeutenden und nicht akzeptablen Lücken des Vorschlags (s. Pressemitteilung von IndustriAll Europe). Der Spielraum, den die Unternehmen haben, um ihren Verhaltenskodex und ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festzulegen, bereite ihm Sorge. Denn Beschäftigte sind keine Interessenträger unter vielen. Es muss ein gezielter Dialog mit Gewerkschaften und ihren Vertretern über Gestaltung, Umsetzung und Berichterstattung der Pläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Unternehmensebene geführt werden. Der EGB ist auch der Ansicht, dass die Schwellenwerte der Beschäftigtenzahlen zu hoch sind. Auf Arbeitgeberseite ist BusinessEurope der Ansicht, der Vorschlag würde die ohnehin exzessiven Kosten erhöhen, die sich in den letzten Jahren angesammelt hätten. „Es ist nicht realistisch zu erwarten, dass die europäischen Unternehmen ihre gesamten Wertschöpfungsketten, einschließlich „indirekter“ Unterauftragnehmer oder sogar Kunden weltweit kontrollieren könnten (s. Pressemitteilung). SGI Europe „begrüßt es, dass der Vorschlag nur die Großunternehmen mit hohen Nettoumsätzen betrifft“ (s. Pressemitteilung).



Internationaler Frauentag und Armut : Ungleichheit des Entgelts und Diskriminierung von Frauen sind nach wie vor ein Hauptproblem in der Europäischen Union und im weiteren Sinne auch im Europarat, dessen Generalsekretärin an die Männer appelliert, die Ungleichheiten zu bekämpfen (s. Pressemitteilung). Abgesehen vom Entgeltgefälle stellt sich auch das Problem der Frauenarmut, auf das viele Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der EU hinweisen. In Deutschland sind alle Gewerkschaften beunruhigt über die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro ab dem 1. Oktober 2022. „Gerade für Frauen ist der Minijob oft das sichere Ticket in die Altersarmut‟, erklärt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel (s. Pressemitteilung). „Minijobs sind Gift“, sagt ver.di-Vorsitzender Frank Werneke (s. Pressemitteilung). „Es ist wissenschaftlich belegt, dass ein dauerhafter Minijob zur Dequalifizierung führt und damit die mühsam erworbene Qualifikation mindert‟, ergänzt Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall (s. Pressemitteilung). In Portugal zeigte eine kürzlich durchgeführte Studie des Gewerkschaftsbunds CGTP über Frauenarmut, dass Frauen im Vergleich zu Männern ein höheres Armutsrisiko haben (19,2 % gegenüber 17,5 %), was auf ihre sehr niedrigen Löhne zurückzuführen ist, die noch niedriger sind als die der Männer (s. Pressemitteilung). Seit 2020 ist die Zahl der Frauen, die von Armut gefährdet sind, stärker gestiegen als die der Männer (+138 000 gegenüber + 120 000). In Spanien weist die Gewerkschaft UGT auf die Auswirkung von Teilzeitarbeit auf die Armut hin und verweist darauf, dass „Teilzeitarbeit bei Frauen nicht freiwillig ist, denn nur jede zehnte in Teilzeit beschäftigte Frau tut dies, um Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren –  bei Männern ist es jeder dritte‟ (v. Pressemitteilung).



  • Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus: Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März die Schlussfolgerungen zur Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus angenommen. Darin fordert er die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2022 Aktionspläne und Strategien auszuarbeiten, mit denen der EU-Aktionsplan gegen Rassismus (von 2020) und die europäische Strategie zur Bekämpfung des Antisemitismus (von 2021) umgesetzt werden (s. Pressemitteilung des Rats). Zur Ausarbeitung der Aktionspläne sollen die Mitgliedstaaten dabei verschiedene Interessenträger, darunter auch Sozialpartner, einbeziehen (siehe Punkt 6).


Rechtsprechung

  • Dauer der Nachtarbeit: Der Gerichtshof hat die Anwendung der Bestimmungen zur Nachtarbeit der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung präzisiert (s. Night work). Demzufolge schreiben die EU-Vorschriften nationalen Gesetzgebern nicht vor, eine Höchstdauer für die Nachtarbeit festzulegen, die kürzer ist als die Dauer der Tagarbeit. Ferner kann die Dauer der Nachtarbeit im privaten Sektor eine andere sein als die im öffentlichen Sektor, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (EuGH, 24. Februar 2022, Rs. C-262/20, VB).

  • Arbeitslosenversicherung für Hausangestellte: Für Hausangestellte, die in Spanien für Privatpersonen arbeiten, gilt ein Sondersystem der sozialen Sicherheit, die, wie für alle Angestellten, alle klassischen Risiken abdeckt. Davon ausgenommen ist jedoch der Schutz vor Arbeitslosigkeit. Folglich zahlen Hausangestellte nicht in die Arbeitslosenversicherung ein und erhalten auch kein Arbeitslosengeld, wenn sie ihre Arbeit verlieren. Der Gerichtshof sieht hier eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, die sich durch keine objektiven Gründe rechtfertigen lässt (EuGH, 24. Februar 2022, Rs. C-389/20, CJ).


2. Mitgliedstaaten
Belgien

  • Arbeitsmarktreform : Die föderale Regierung hat einen Entwurf für eine Arbeitsmarktreform vorgestellt, durch die bis 2030 eine Beschäftigungsquote von 80 % erreicht werden soll. Die Vorschläge (s. Mitteilung) beinhalten u. a. Maßnahmen für eine flexiblere Arbeitszeit, bei der die Beschäftigten die Möglichkeit haben, ihre Wochenarbeitszeit auf vier Tage zu verteilen oder eine Woche mehr zu arbeiten als eine andere Woche. Des Weiteren soll die Nachtarbeit im E-Commerz erleichtert, Plattformbeschäftigte besser geschützt und das Recht auf Nichterreichbarkeit auf Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ausgeweitet werden. Gewerkschaftsverbände bemängeln eine mangelnde Abstimmung und kritisieren bestimmte angekündigte Maßnahmen (s. Pressemitteilungen von FGTB und CSC). Der Arbeitgeberverband VBO äußert sich insgesamt zufrieden, fürchtet aber eine „Überfülle an Vorschriften“ (s. Mitteilung). Der Entwurf wurde den Sozialpartnern zur Stellungnahme vorgelegt.

3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte / Sonderartikel Ukraine

Wie verhalten sich die Euro-Betriebsräte zum Krieg in der Ukraine? : IR Notes hat mehrere EBR-Vorsitzende dazu befragt. Diese europäischen Gremien setzen sich sehr dafür ein, ihren ukrainischen Kolleginnen und Kollegen zur Seite zu stehen. Das EBR-Präsidium von BNP Paribas berief eine Tagung zur Lage in der Ukraine ein, wo 5.000 ihrer Mitarbeiter in der Niederlassung Ukrsibbank beschäftigt sind. „Wir haben die Unternehmensleitung kontaktiert, damit sie eine außerordentliche Sitzung des Präsidiums einberuft“, sagt Gabriel Di Letizia, EBR-Vorsitzender von BNP Paribas. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich bei humanitären Hilfsorganisationen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge engagieren, müssen über mehr „solidarische Stunden“ verfügen können. Bei Veolia wird die Ukraine, wo rund 300 Beschäftigte des Unternehmens arbeiten, heute Thema einer Tagung der Unternehmensleitung, der Sekretäre des Konzernbetriebsrats Frankreich und des EBR sein. Bei SAP „wird der EBR täglich über die allgemeine Situation in der Ukraine informiert sowie über die Lage unserer Mitarbeiter und ihrer Familien“, sagt Catherine Bordelon, Mitglied des EBR von SAP. So auch bei Nexans, wo am 2. März eine Sitzung des EBR-Präsidiums zur Situation der 2.800 Mitarbeiter an drei Standorten in der Ukraine stattfand. „Die Mitglieder befragten die Unternehmensleitung zu Solidaritätsaktionen, die zum Beispiel in den angrenzenden Ländern durchgeführt werden könnten“, berichtet Bertrand Jullian, EBR-Vorsitzender. Nach einer Tagung der Präsidiumsmitglieder forderte Frédéric de Fondaumière, stellvertretender EBR-Vorsitzender der Société Générale am 2. März in einem Schreiben an die Unternehmensleitung die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des EBR. Bereits am nächsten Tag gab die Unternehmensleitung ihre Zustimmung zu einer Online-Tagung am 10. März. Die EBR-Mitglieder fordern von der Unternehmensleitung Informationen über die wirtschaftlichen Folgen des Kriegs auf die Geschäftstätigkeit der Bank und über direkte oder indirekte Auswirkungen in den europäischen Ländern, in denen der Konzern vertreten ist (Polen, Tschechische Republik, Rumänien, Deutschland, Frankreich etc.), sowie in der Ukraine und in Russland. Sie stellen Fragen zu den Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten in der Ukraine ergriffen werden, der französischen Staatsangehörigen, aber auch der Ukrainer, die vorübergehend oder dauerhaft in Frankreich, Polen, der Tschechischen Republik, in Deutschland oder Rumänien um Aufnahme bitten. Eine weitere Anfrage betrifft die Schutzvorkehrungen für die 12.000 Beschäftigten der Niederlassungen in Russland.


Auch in den Konzernen, die keine Mitarbeiter in der Ukraine haben, gibt es Initiativen der EBR. Bei Safran hat der EBR eine Botschaft der Solidarität an die Beschäftigten gerichtet, die von dem Krieg betroffen sind, vor allem die Mitarbeiter an den polnischen Standorten nahe der russischen Grenze und die ukrainischen Angestellten „bei Safran Cabin Plzeň und ihre Familien“. Unternehmensleitung und EBR tauschen sich regelmäßig zur Lage der Mitarbeiter von Safran in Russland aus. Bei Generali stellte der EBR eine Anfrage an die Unternehmensleitung zur Lage der Nachbarländer Polen, Rumänien und der Slowakei, in denen der Konzern Arbeitnehmer beschäftigt. Der EBR gab eine Mitteilung an alle Beschäftigten heraus und bat die Unternehmensleitung, diese im Intranet des Konzerns zu verbreiten. Ferner schlug er der Unternehmensleitung Maßnahmen vor, wie die Einrichtung eines Unterstützungsfonds – was erfolgt ist -, oder die bestmögliche Betreuung von ukrainischen Konzernbeschäftigten und ihren Familien, die Beteiligung des EBR an der vom Globalen HR-Director eingerichteten Krisenzelle oder auch die befristete Einstellung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in den Anrainerstaaten mit Zugang zur Weiterbildung.
Bei Orange werden die EBR-Mitglieder auf einer ordentlichen EBR-Tagung am 9. März über die Lage informiert. „Dabei wird es in erster Linie um die Aktionen gehen, die von den Geschäftseinheiten von Orange in den vier Nachbarländern beschlossen wurden“, berichtet Anne Lelong-Nakhlé, Leiterin Arbeitsbeziehungen: Umwandlung eines Schulungszentrums in Polen in eine Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen für humanitäre Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, Aufruf der Orange Stiftung an die Beschäftigten zur Beteiligung an Projekten sowie die Verteilung von SIM-Karten an Migranten bei der Grenzüberquerung“.
„In unserer Funktion als EBR haben wir unsere Unternehmensleitung dazu aufgefordert, an das IKRK zu spenden, was sie getan hat, und wir haben alle unsere Beschäftigten aufgefordert, an lokale Hilfsorganisationen zu spenden, um den ukrainischen Flüchtlingen zu helfen“, sagt Stephan Seiffert, EBR-Vorsitzender des irischen Konzerns Ardagh, der Glas- und Metallcontainer herstellt und Standorte in Polen hat.


Da die Ukraine die Aufnahme in die EU gefordert hat, könnte in der Zwischenzeit eine Maßnahme, die schneller greifen würde, darin bestehen, die EBR-Vereinbarungen zu ergänzen und die Ukraine in den Anwendungsbereich der Vereinbarung aufzunehmen. Rechtlich gesehen steht dem nichts entgegen. „Im Moment stellt sich nicht die Frage nach einer sofortigen symbolischen Aufnahme“, sagt Michaela Sofer-Ayadi (Veolia). „Für uns steht die Hilfe vor Ort im Vordergrund, aber wir werden der Unternehmensleitung die Frage nach der Aufnahme der ukrainischen Beschäftigten in den EBR stellen“, versichert Gabriel Di Letizia (BNP Paribas).


Betriebsvereinbarung

Recht auf Rückzug von der Arbeit : Am 2. März kam eine innovative Vereinbarung zwischen der Autobahngesellschaft Autostrade per l’Italia (5.300 Beschäftigte) und den Gewerkschaften FILT-CGIL, FIT-CISL, UIL-Trasporti, SLA-CISAL, UGL Viabilita, Fillea – CGIL, Filca – CISL und Fenealuil zustande. Unterzeichnet wurde sie im Arbeitsministerium im Beisein von Minister Andrea Orlando (s. Pressemitteilung IT). Mit dieser Vereinbarung wird erstmalig in Italien das Recht auf Rückzug von der Arbeit gewährt, d. h. jeder Arbeitnehmer kann unabhängig von seiner Position, Betriebszugehörigkeit oder Funktion die Arbeit einstellen, wenn er der Auffassung ist, dass er sie nicht in aller Sicherheit ausüben kann und sie zu Unfällen, Verletzungen oder Berufskrankheiten für sich oder andere Personen führen könnte. Die Vereinbarung sieht auch regelmäßige „Safety Walks“ vor, d. h. regelmäßige Besuche der Unternehmensleitung am Arbeitsplatz, um sich über die Lage vor Ort zu informieren, den Beschäftigten zuzuhören und somit gute Verhaltensweisen zu fördern.  Weiterhin vereinbart wurde die Einrichtung eines paritätisch besetzten Sicherheitsausschusses für strategische Fragen des Arbeitsschutzes, der Initiativen im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steuern und begleiten sowie kurz-, mittel- und langfristige Ziele in Übereinstimmung mit der Konzernstrategie festlegen soll.

 

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Eine Einführung

IR Notes ist ein unabhängiger, zuverlässiger und ausgewogener Informationsdienst zu Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Europa.

Dieser Newsletter erscheint in 6 Sprachen, ist im Abonnement erhältlich und bietet Ihnen Zugang zu prägnanten, zielgerichteten und praxisnahen Informationen zu den wichtigsten Themen des sozialen Europas und des transnationalen sozialen Dialogs.

Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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