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IR Notes 181 – 9 März 2022
www.irshare.eu
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Leitartikel
Unterstützung für die Ukraine
Der Rat der Europäischen Union wird den
Antrag auf den Beitritt der Ukraine in die Europäische Union prüfen.
Auch die Anträge Georgiens und Moldaus sollen geprüft werden. Das
grüne Licht für die Einleitung des Verfahrens hätte einen hohen
Symbolwert, doch der Weg bis zum Beitritt ist lang. Ein anderer
symbolischer – und wesentlich schnellerer – Schritt wäre die
Aufnahme ukrainischer Vertreter in die Euro-Betriebsräte ohne
Wartezeit. Das wäre finanziell durchaus zu stemmen und
symbolisch bedeutend. Es wäre ein Zeichen der Unterstützung, und die
ukrainischen Beschäftigten könnten sich auf diese Weise allmählich
an das europäische Modell der Arbeitsbeziehungen anpassen.
Diesen Aufruf verbreiten wir möglichst weit in den sozialen
Netzwerken, damit die Unternehmensleitungen und die EBR den
Ukrainern die Türen öffnen. IR Notes unterstützt die
Initiative des Internationalen Gewerkschaftsbundes, der einen Fonds
eingerichtet hat, um ukrainische Gewerkschaften zu unterstützen, die
Kriegsflüchtlingen helfen, sowie Gewerkschaften der Nachbarländer,
die Flüchtlinge aufnehmen. Spenden können auf dieser Website
erfolgen. IR Notes unterstützt ferner die
ukrainischen Presseorgane, die ihre Arbeit als Journalisten
trotz des Krieges fortsetzen, wie The Kyiv Independent (Link für
Spenden) et The New Voice of
Ukraine (Link
für Spenden).
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Eine Frage an …
Françoise Geng, Vizepräsidentin von EGÖD und Vertreterin des
französischen Gewerkschaftsbunds CGT Santé Action Sociale (Gesundheits-
und Sozialdienste)
Ihr Gewerkschafts-bund hat mit
Unterstützung des Europäischen Gewerkschafts-verbands EGÖD und
dem französischen Gewerkschaftsbund FO anlässlich des
Internationalen Frauentags am 8. März vor den Zentralen von
Orpéa in Frankreich und in Spanien – mit der Gewerkschaft CC.OO
– Protestaktionen veranstaltet.
Warum? Seit
den Enthüllungen des Buchs „Les
Fossoyeurs“ („Die Totengräber“) über die Praktiken der
Orpéa-Gruppe zur Einsparung von Kosten zulasten der alten Menschen
in ihren Pflegeheimen, und über die allgemeine Misshandlung in den
Einrichtungen des europäischen Marktführers für Pflegeheime für
pflegebedürftige ältere Menschen, haben wir drei Sitzungen mit den
Gewerkschaften der Länder organisiert, in denen Orpéa tätig ist. Auf
der letzten am 2. März hat EGÖD beschlossen, sich am Internationalen
Frauentag dem Protestaufruf des Gewerkschaftsbunds CGT Santé Action
Sociale anzuschließen, weil 90 % des Personals der Gruppe Frauen
sind (s. Mitteilung
von EGÖD). Jede nationale Organisation
konnte die Initiative ergreifen, in ihrem jeweiligen Land Proteste
zu organisieren. Aus unseren Sitzungen ging hervor, dass der soziale
Dialog in mehreren Ländern wie Deutschland, Belgien oder auch
Frankreich miserabel ist. In Deutschland ist die EBR-Vorsitzende von
ver.di, die ebenfalls ein lokales Mandat hat, bereits zweimal
entlassen worden und jedes Mal durch Gerichtsentscheidung wieder
eingestellt worden. Die Sozialpolitik dieser Gruppe ist schon immer
erschreckend gewesen. Selbst in Deutschland, wo
Arbeitnehmervertreter über fest verankerte Rechte verfügen, wird
gegen die Angestellten, die sich in der Arbeitnehmervertretung
engagieren, vorgegangen. Auf der Ebene des Eurobetriebsrats, der
gemäß den subsidiären Vorschriften des französischen Rechts
eingerichtet wurde, nachdem die Verhandlungen 2021 gescheitert
waren, läuft gar nichts.
Die Situation in der Orpéa-Gruppe wirft
zahlreiche Fragen auf. In Frankreich ist die Zusammensetzung der
Angestellten, die 90 % Frauen sind, ganz klar eine Erklärung dafür,
warum der soziale Dialog nicht stattfindet und das Arbeitsrecht
nicht respektiert wird. Die Arbeitnehmerinnen der Gesundheits- und
Pflegebranchen stellen keine großen Forderungen, und wenn sie
protestieren, hört man ihnen nicht zu, und sie finden in den Medien
keine Beachtung. Darum gehört auch der Verdienst von
Krankenschwestern in Frankreich zu den niedrigsten in den
OECD-Ländern. Aus diesem Grund haben wir am 8. März einen Aktionstag
organisiert, zusammen mit Beschäftigten, die aus Deutschland und
Belgien gekommen sind, sowie der deutschen Anwältin, die die
EBR-Vorsitzende verteidigte. Abgesehen von der Situation in
Frankreich zeigt die Affäre Orpéa die Schwächen des europäischen
Sozialdialogs auf: Er funktioniert nicht. Die Konzerne respektieren
nicht die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR, es geschieht
nichts. Es gibt keine wirksamen Strafen. Bei den Verhandlungen zur
Einrichtung eines EBR bei Orpéa gab es keinen Ansprechpartner in der
Unternehmensleitung. Die Mitglieder des BVG konnten an eine
allgemeine E-Mail-Adresse schreiben, und die Antworten, wenn sie
welche bekamen, waren nicht unterschrieben. Diese Konzerne des
lukrativen Privatsektors sind ständig auf Gewinn aus und nichts hält
sie auf. Sie werden kaum kontrolliert, scheinen allen Strafen zu
entgehen, auch bei der Nutzung öffentlicher Mittel, die sie für
andere Zwecke verwenden, als sie gedacht waren. Sie scheuen auch
nicht davor zurück, das Arbeitsrecht zu verletzen oder mit Füßen zu
treten, denn es gibt keine wirksamen Sanktionen, die sie davon
abhalten könnten. Es ist an der Zeit, die Sozialgesetze zu
überprüfen und die Tarifverhandlungsrechte in Frankreich und
anderswo tatsächlich durchzusetzen, ebenso wie die Unterrichtung und
Anhörung auf europäischer Ebene. Das würde viele Auswüchse in der
Leitung dieser Unternehmen verhindern.
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Agenda
14.
März Brüssel Rat für
Beschäftigung und Sozialpolitik.
22. und 23.
März
Brüssel Schulung des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts (ETUI) für EBR-Vorsitzende über den europäischen
sozialen Dialog. Kontakt: esantaniello@etui.org.
24. März Online Konferenz
(in Französisch)mit dem Titel „Une année de jurisprudence sociale
européenne“ (ein Jahr europäischer sozialer Rechtsprechung),
ausgerichtet von IR Share und mit Jean-Philippe Lhernould,
Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers.
5. April Online
EUROGIP-Konferenz 2022 zum Thema „Sicherheit
und Gesundheit in einer sich wandelnden Arbeitswelt“.
8. – 12.
Mai Berlin DGB-Bundeskongress
16.
Juni Luxemburg Rat für
Beschäftigung und Sozialpolitik
27. und 28. Juni Hamburg 14.
Fachtagung für Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte, u.
a. mit Gabriele Bischoff, Udo Rehfeldt und Ilaria Armaroli.
8. – 10. September
Barcelona 13.
Europäischer Kongress der Internationalen Vereinigung für
Arbeitsbeziehungen ILERA mit dem Thema „Arbeitsbeziehungen und Grüner
Wandel“
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Über uns
IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren
europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und
Spaniasch) wird von IR Share und seinem
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Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Pascale Turlan
et Frédéric
Turlan. Erfahren
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 00626 Z 93933.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Ein erster
Schritt zur Sorgfaltspflicht
Am 23. Februar nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die
unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit
an. Multinationale Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Verantwortung für
Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihrer Wertschöpfungskette (d. h. für
sämtliche Lieferanten und Unterlieferanten) zu übernehmen. (s. Due diligence).
Welche Unternehmen sind davon betroffen?
Zwei Kategorien: 1. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten
Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro. 2. Unternehmen aus Branchen mit
erhöhtem Risiko für Menschrechte und Umwelt (Textil, Landwirtschaft,
Mineraliengewinnung) mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten
Jahresnettoumsatz von 40 Mio. Euro und darüber (Art. 2). Unternehmen aus
Drittstaaten, die in der EU tätig sind und deren in der EU erwirtschafteten Umsätze
die oben genannten Umsatzschwellen erreichen. Nur KMU mit 250 Beschäftigten und
weniger sind nicht betroffen, es sei denn, sie sind Vertragspartner oder
Unterlieferanten von Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen. Dann sind sie
ebenso davon betroffen wie die Wirtschaftsakteure aus Drittstaaten. Im Vorschlag
werden die Mitgliedstaaten daher aufgefordert, Unterstützungsangebote, einschlägige
Websites und Plattformen einzurichten, um KMU bei der Einhaltung der
Sorgfaltspflichten zu unterstützen.
Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen
zu?
Um ihren Sorgfaltspflichten zur Nachhaltigkeit nachzukommen, müssen Unternehmen: 1.
die Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik integrieren und u. a. einen
Verhaltenskodex annehmen, der zum einen die Regeln und Grundsätze beschreibt, die
von den Beschäftigten des Konzerns zu beachten sind, und zum anderen die Verfahren
beschreibt, die zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten umgesetzt werden (Art. 5). 2.
die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und
Umwelt ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und auch
die ihrer Kunden feststellen, wenn deren Geschäftstätigkeit mit ihren
Wertschöpfungsketten verbunden ist. Zu diesem Zweck sollen Unternehmen „ggf.
Anhörungen mit potenziell betroffenen Gruppen, darunter Beschäftigten und sonstigen
relevanten Interessenträgern durchführen, um Informationen über tatsächliche oder
potenzielle negative Auswirkungen zu sammeln‟ (Art. 6). Eine Bestimmung, die unter
Einbeziehung von EBR – sofern es sie gibt – verdeutlicht und verstärkt werden
sollte. 3. potenziellen negativen Auswirkungen vorbeugen oder diese abschwächen,
indem sie einen Aktionsplan zur Prävention annehmen, mit Zeitplänen und Indikatoren,
die „in Abstimmung mit den betroffenen Interessenträgern ausgearbeitet werden‟ (Art.
7). Auch in diesem Zusammenhang kann man davon ausgehen, dass die EBR zu diesen
Plänen angehört werden sollten. 4. notwendige Investitionen tätigen und die KMU
unterstützen, die durch den Verhaltenskodex oder den Präventionsplan in ihrer
Existenz gefährdet sein könnten. 5. die tatsächlichen negativen Auswirkungen beenden
oder auf ein Minimum reduzieren, auch durch Schadenersatzleistungen (Art. 8). 6. ein
Beschwerdeverfahren einrichten, das die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen, ihrer
Töchter und Wertschöpfungsketten betrifft und für Betroffene zugänglich sein muss
sowie für „Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter, die die Personen
vertreten, die in der betroffenen Wertschöpfungskette arbeiten‟ (Art. 9). 7. die
Wirksamkeit der Politik und Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht mindestens einmal
jährlich im Rahmen von Bewertungen kontrollieren, die auf qualitativen und
quantitativen Indikatoren beruhen (Art. 10). 8. jährlich einen Bericht über die
Sorgfaltspflicht veröffentlichen, dessen Inhalt noch festzulegen ist.
Wie wird der Klimawandel
berücksichtigt?
Die größeren Unternehmen müssen darüber hinaus einen Plan haben, der sicherstellt,
dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen
Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem
Pariser Abkommen vereinbar ist. Der Plan muss Ziele zur Verringerung der Emissionen
bei festgestellten Risiken oder negativen Auswirkungen enthalten. Bei der variablen
Vergütung der Direktoren und stellvertretenden Direktoren sind die Ziele zur
Eindämmung des Klimawandels zu berücksichtigen (Art. 15). Die Kommission will
den Direktoren der Unternehmen eine zentrale Rolle einräumen, damit sie kurz-,
mittel- und langfristig die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf Fragen der
Nachhaltigkeit, ggf. auch der Menschenrechte, des Klimawandels und der Umwelt
berücksichtigen. Sie werden aufgefordert, „die Unternehmensstrategie an die
festgestellten tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen sowie an alle getroffenen
Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht anzupassen“. Die Mitgliedstaaten, die
eine Frist von zwei Jahren haben, um die Richtlinie nach Verabschiedung in
nationales Recht umzusetzen, legen die jeweiligen Sanktionen fest. Sie müssen
wirksam, angemessen und abschreckend sein (Art. 20). Die Unternehmen haften
zivilrechtlich, wenn sie gegen die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Pflichten
verstoßen und negative Auswirkungen hätten feststellen, vermeiden, abschwächen,
beenden oder auf ein Minimum beschränken müssen (Art. 22). Auch wenn dieser
Richtlinienvorschlag noch nicht angenommen und umgesetzt ist, spricht nichts
dagegen, diese Themen in den Zuständigkeitsbereich der EBR aufzunehmen oder, noch
besser, ihn an der Festlegung der Aktionspläne zu beteiligen, sobald
EBR-Vereinbarungen überarbeitet oder neue abgeschlossen werden.
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Siehe auch: Reaktionen der
europäischen Sozialpartner (in Aktuelle soziale Themen, weiter unten).
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden
Schutz : Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März
einstimmig beschlossen, den vorübergehenden Schutz laut Richtlinie
2001/55 des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zu
gewähren. Die Initiative dazu wurde am 2. März von der Kommission vorgelegt (s. Pressemitteilung).
Ziel ist es, den Druck auf die nationalen Asylsysteme zu verringern und Vertriebenen
überall in der EU dieselben Rechte zu gewähren. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel,
der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang
zu Bildung für Kinder (s. Pressemitteilung
des Rats). Artikel 12 der Richtlinie sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten
gestatten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den
des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln,
sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene,
berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz.‟ Ferner „sind die
in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend das
Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der
abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige
Beschäftigungsbedingungen anwendbar“.
- Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und
reproduktionstoxische Stoffe: Nachdem das Parlament am
17. Februar grünes Licht gab (s. IR Notes 177 EN ES DE IT), hat der
Rat der EU die Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene
und Mutagene am 3. März endgültig angenommen (s. Carcinogens directive
revision). In diese Richtlinie aufgenommen wurden nun auch
die Grenzwerte für reproduktionstoxische Stoffe, chemische Substanzen, die das
menschliche Fortpflanzungssystem schädigen können. Die Mitgliedstaaten haben
zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie, die in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht
wird, in nationales Recht umzusetzen (s. Pressemitteilung
des Rats).
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Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen auf den Vorschlag der Richtlinie über
die Sorgfaltspflicht (s. In den Schlagzeilen) : Der erste
Vorwurf des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) betrifft die unzureichende
Einbeziehung von Beschäftigten und Gewerkschaften bei der Ausarbeitung und
Überwachung von Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht der Unternehmen. Für
Isabelle Schömann, stellvertretende Generalsekretärin des EGB „scheint die
Kommission den kleinsten gemeinsamen Nenner als Ausgangsbasis gewählt zu haben (s.
Pressemitteilung
des EGB). „Es liegt auf der Hand“, so der Europäische Gewerkschaftsbund EFFAT,
„dass die intensive Lobby-Arbeit der Industriekonzerne den Vorschlag gefährdet hat,
denn er scheint voller Unzulänglichkeiten und Ausnahmen zu sein“ (s. Pressemitteilung
von EFFAT). Auch wenn IndustriAll die Initiative begrüßt, fordert der Verband
ausdrücklich Lösungen für die bedeutenden und nicht akzeptablen Lücken des
Vorschlags (s. Pressemitteilung von
IndustriAll Europe). Der Spielraum, den die Unternehmen haben, um ihren
Verhaltenskodex und ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festzulegen,
bereite ihm Sorge. Denn Beschäftigte sind keine Interessenträger unter vielen. Es
muss ein gezielter Dialog mit Gewerkschaften und ihren Vertretern über Gestaltung,
Umsetzung und Berichterstattung der Pläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf
Unternehmensebene geführt werden. Der EGB ist auch der Ansicht, dass die
Schwellenwerte der Beschäftigtenzahlen zu hoch sind. Auf Arbeitgeberseite ist
BusinessEurope der Ansicht, der Vorschlag würde die ohnehin exzessiven Kosten
erhöhen, die sich in den letzten Jahren angesammelt hätten. „Es ist nicht
realistisch zu erwarten, dass die europäischen Unternehmen ihre gesamten
Wertschöpfungsketten, einschließlich „indirekter“ Unterauftragnehmer oder sogar
Kunden weltweit kontrollieren könnten (s. Pressemitteilung).
SGI Europe „begrüßt es, dass der Vorschlag nur die Großunternehmen mit hohen
Nettoumsätzen betrifft“ (s. Pressemitteilung).
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Internationaler Frauentag und Armut :
Ungleichheit des Entgelts und Diskriminierung von Frauen sind
nach wie vor ein Hauptproblem in der Europäischen Union und im weiteren Sinne auch
im Europarat, dessen Generalsekretärin an die Männer appelliert, die Ungleichheiten
zu bekämpfen (s. Pressemitteilung).
Abgesehen vom Entgeltgefälle stellt sich auch das Problem der Frauenarmut, auf das
viele Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der EU hinweisen. In Deutschland sind
alle Gewerkschaften beunruhigt über die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs
auf 520 Euro ab dem 1. Oktober 2022. „Gerade für Frauen ist der Minijob oft das
sichere Ticket in die Altersarmut‟, erklärt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel (s. Pressemitteilung).
„Minijobs sind Gift“, sagt ver.di-Vorsitzender Frank Werneke (s. Pressemitteilung).
„Es ist wissenschaftlich belegt, dass ein dauerhafter Minijob zur Dequalifizierung
führt und damit die mühsam erworbene Qualifikation mindert‟, ergänzt Christiane
Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall (s. Pressemitteilung).
In Portugal zeigte eine kürzlich durchgeführte Studie des Gewerkschaftsbunds CGTP
über Frauenarmut, dass Frauen im Vergleich zu Männern ein höheres Armutsrisiko haben
(19,2 % gegenüber 17,5 %), was auf ihre sehr niedrigen Löhne zurückzuführen ist, die
noch niedriger sind als die der Männer (s. Pressemitteilung).
Seit 2020 ist die Zahl der Frauen, die von Armut gefährdet sind, stärker gestiegen
als die der Männer (+138 000 gegenüber + 120 000). In Spanien weist die Gewerkschaft
UGT auf die Auswirkung von Teilzeitarbeit auf die Armut hin und verweist darauf,
dass „Teilzeitarbeit bei Frauen nicht freiwillig ist, denn nur jede zehnte in
Teilzeit beschäftigte Frau tut dies, um Beruf und Privatleben miteinander zu
vereinbaren – bei Männern ist es jeder dritte‟ (v. Pressemitteilung).
- Bekämpfung von Rassismus und
Antisemitismus: Der Rat der Europäischen Union hat am 4.
März die Schlussfolgerungen
zur Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus angenommen. Darin
fordert er die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2022 Aktionspläne und Strategien
auszuarbeiten, mit denen der EU-Aktionsplan gegen Rassismus (von 2020) und die
europäische Strategie zur Bekämpfung des Antisemitismus (von 2021) umgesetzt
werden (s. Pressemitteilung
des Rats). Zur Ausarbeitung der Aktionspläne sollen die Mitgliedstaaten dabei
verschiedene Interessenträger, darunter auch Sozialpartner, einbeziehen (siehe
Punkt 6).
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Rechtsprechung
- Dauer der Nachtarbeit: Der
Gerichtshof hat die Anwendung der Bestimmungen zur Nachtarbeit der Richtlinie
2003/88 vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
präzisiert (s. Night work). Demzufolge
schreiben die EU-Vorschriften nationalen Gesetzgebern nicht vor, eine
Höchstdauer für die Nachtarbeit festzulegen, die kürzer ist als die Dauer der
Tagarbeit. Ferner kann die Dauer der Nachtarbeit im privaten Sektor eine andere
sein als die im öffentlichen Sektor, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem
objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang
mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit nationalen Rechtsvorschriften
verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (EuGH,
24. Februar 2022, Rs. C-262/20, VB).
- Arbeitslosenversicherung für
Hausangestellte: Für Hausangestellte, die in Spanien für
Privatpersonen arbeiten, gilt ein Sondersystem der sozialen Sicherheit, die, wie
für alle Angestellten, alle klassischen Risiken abdeckt. Davon ausgenommen ist
jedoch der Schutz vor Arbeitslosigkeit. Folglich zahlen Hausangestellte nicht in
die Arbeitslosenversicherung ein und erhalten auch kein Arbeitslosengeld, wenn
sie ihre Arbeit verlieren. Der Gerichtshof sieht hier eine mittelbare
Diskriminierung von Frauen, die sich durch keine objektiven Gründe rechtfertigen
lässt (EuGH,
24. Februar 2022, Rs. C-389/20, CJ).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Arbeitsmarktreform : Die
föderale Regierung hat einen Entwurf für eine Arbeitsmarktreform vorgestellt,
durch die bis 2030 eine Beschäftigungsquote von 80 % erreicht werden soll. Die
Vorschläge (s. Mitteilung)
beinhalten u. a. Maßnahmen für eine flexiblere Arbeitszeit, bei der die
Beschäftigten die Möglichkeit haben, ihre Wochenarbeitszeit auf vier Tage zu
verteilen oder eine Woche mehr zu arbeiten als eine andere Woche. Des Weiteren
soll die Nachtarbeit im E-Commerz erleichtert, Plattformbeschäftigte besser
geschützt und das Recht auf Nichterreichbarkeit auf Unternehmen mit mehr als 20
Beschäftigten ausgeweitet werden. Gewerkschaftsverbände bemängeln eine mangelnde
Abstimmung und kritisieren bestimmte angekündigte Maßnahmen (s.
Pressemitteilungen von FGTB und CSC). Der
Arbeitgeberverband VBO äußert sich insgesamt zufrieden, fürchtet aber eine
„Überfülle an Vorschriften“ (s. Mitteilung).
Der Entwurf wurde den Sozialpartnern zur Stellungnahme vorgelegt.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte / Sonderartikel Ukraine
Wie verhalten sich die Euro-Betriebsräte zum
Krieg in der Ukraine? : IR Notes hat mehrere EBR-Vorsitzende
dazu befragt. Diese europäischen Gremien setzen sich sehr dafür ein, ihren
ukrainischen Kolleginnen und Kollegen zur Seite zu stehen. Das EBR-Präsidium von
BNP Paribas berief eine Tagung
zur Lage in der Ukraine ein, wo 5.000 ihrer Mitarbeiter in der Niederlassung
Ukrsibbank beschäftigt sind. „Wir haben die Unternehmensleitung kontaktiert, damit
sie eine außerordentliche Sitzung des Präsidiums einberuft“, sagt Gabriel Di
Letizia, EBR-Vorsitzender von BNP Paribas. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich
bei humanitären Hilfsorganisationen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge
engagieren, müssen über mehr „solidarische Stunden“ verfügen können. Bei Veolia wird die Ukraine, wo rund
300 Beschäftigte des Unternehmens arbeiten, heute Thema einer Tagung der
Unternehmensleitung, der Sekretäre des Konzernbetriebsrats Frankreich und des EBR
sein. Bei SAP „wird der EBR
täglich über die allgemeine Situation in der Ukraine informiert sowie über die Lage
unserer Mitarbeiter und ihrer Familien“, sagt Catherine Bordelon, Mitglied des EBR
von SAP. So auch bei Nexans,
wo am 2. März eine Sitzung des EBR-Präsidiums zur Situation der 2.800 Mitarbeiter an
drei Standorten in der Ukraine stattfand. „Die Mitglieder befragten die
Unternehmensleitung zu Solidaritätsaktionen, die zum Beispiel in den angrenzenden
Ländern durchgeführt werden könnten“, berichtet Bertrand Jullian, EBR-Vorsitzender.
Nach einer Tagung der Präsidiumsmitglieder forderte Frédéric de Fondaumière,
stellvertretender EBR-Vorsitzender der Société
Générale am 2. März in einem Schreiben an die
Unternehmensleitung die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des EBR. Bereits
am nächsten Tag gab die Unternehmensleitung ihre Zustimmung zu einer Online-Tagung
am 10. März. Die EBR-Mitglieder fordern von der Unternehmensleitung Informationen
über die wirtschaftlichen Folgen des Kriegs auf die Geschäftstätigkeit der Bank und
über direkte oder indirekte Auswirkungen in den europäischen Ländern, in denen der
Konzern vertreten ist (Polen, Tschechische Republik, Rumänien, Deutschland,
Frankreich etc.), sowie in der Ukraine und in Russland. Sie stellen Fragen zu den
Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten in der Ukraine ergriffen werden, der
französischen Staatsangehörigen, aber auch der Ukrainer, die vorübergehend oder
dauerhaft in Frankreich, Polen, der Tschechischen Republik, in Deutschland oder
Rumänien um Aufnahme bitten. Eine weitere Anfrage betrifft die Schutzvorkehrungen
für die 12.000 Beschäftigten der Niederlassungen in Russland.
Auch in den Konzernen, die keine Mitarbeiter in der Ukraine haben, gibt es
Initiativen der EBR. Bei Safran hat der EBR eine Botschaft der Solidarität an
die Beschäftigten gerichtet, die von dem Krieg betroffen sind, vor allem die
Mitarbeiter an den polnischen Standorten nahe der russischen Grenze und die
ukrainischen Angestellten „bei Safran Cabin Plzeň und ihre Familien“.
Unternehmensleitung und EBR tauschen sich regelmäßig zur Lage der Mitarbeiter von
Safran in Russland aus. Bei Generali stellte der EBR eine
Anfrage an die Unternehmensleitung zur Lage der Nachbarländer Polen, Rumänien und
der Slowakei, in denen der Konzern Arbeitnehmer beschäftigt. Der EBR gab eine Mitteilung an alle
Beschäftigten heraus und bat die Unternehmensleitung, diese im Intranet des Konzerns
zu verbreiten. Ferner schlug er der Unternehmensleitung Maßnahmen vor, wie die
Einrichtung eines Unterstützungsfonds – was erfolgt ist -, oder die bestmögliche
Betreuung von ukrainischen Konzernbeschäftigten und ihren Familien, die Beteiligung
des EBR an der vom Globalen HR-Director eingerichteten Krisenzelle oder auch die
befristete Einstellung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen in den Anrainerstaaten
mit Zugang zur Weiterbildung. Bei Orange werden die EBR-Mitglieder
auf einer ordentlichen EBR-Tagung am 9. März über die Lage informiert. „Dabei wird
es in erster Linie um die Aktionen gehen, die von den Geschäftseinheiten von Orange
in den vier Nachbarländern beschlossen wurden“, berichtet Anne Lelong-Nakhlé,
Leiterin Arbeitsbeziehungen: Umwandlung eines Schulungszentrums in Polen in eine
Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen für
humanitäre Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, Aufruf der Orange Stiftung an
die Beschäftigten zur Beteiligung an Projekten sowie die Verteilung von SIM-Karten
an Migranten bei der Grenzüberquerung“. „In unserer Funktion als EBR haben wir
unsere Unternehmensleitung dazu aufgefordert, an das IKRK zu spenden, was sie getan
hat, und wir haben alle unsere Beschäftigten aufgefordert, an lokale
Hilfsorganisationen zu spenden, um den ukrainischen Flüchtlingen zu helfen“, sagt
Stephan Seiffert, EBR-Vorsitzender des irischen Konzerns Ardagh, der Glas- und
Metallcontainer herstellt und Standorte in Polen hat.
Da die Ukraine die Aufnahme in die EU gefordert hat, könnte in der Zwischenzeit eine
Maßnahme, die schneller greifen würde, darin bestehen, die EBR-Vereinbarungen zu
ergänzen und die Ukraine in den Anwendungsbereich der Vereinbarung aufzunehmen.
Rechtlich gesehen steht dem nichts entgegen. „Im Moment stellt sich nicht die Frage
nach einer sofortigen symbolischen Aufnahme“, sagt Michaela Sofer-Ayadi (Veolia).
„Für uns steht die Hilfe vor Ort im Vordergrund, aber wir werden der
Unternehmensleitung die Frage nach der Aufnahme der ukrainischen Beschäftigten in
den EBR stellen“, versichert Gabriel Di Letizia (BNP Paribas).
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Betriebsvereinbarung
Recht auf Rückzug von der Arbeit :
Am 2. März kam eine innovative Vereinbarung
zwischen der Autobahngesellschaft Autostrade
per l’Italia (5.300 Beschäftigte) und den Gewerkschaften
FILT-CGIL, FIT-CISL, UIL-Trasporti, SLA-CISAL, UGL Viabilita, Fillea – CGIL, Filca –
CISL und Fenealuil zustande. Unterzeichnet wurde sie im Arbeitsministerium im
Beisein von Minister Andrea Orlando (s. Pressemitteilung IT).
Mit dieser Vereinbarung wird erstmalig in Italien das Recht auf Rückzug von der
Arbeit gewährt, d. h. jeder Arbeitnehmer kann unabhängig von seiner Position,
Betriebszugehörigkeit oder Funktion die Arbeit einstellen, wenn er der Auffassung
ist, dass er sie nicht in aller Sicherheit ausüben kann und sie zu Unfällen,
Verletzungen oder Berufskrankheiten für sich oder andere Personen führen könnte. Die
Vereinbarung sieht auch regelmäßige „Safety Walks“ vor, d. h. regelmäßige Besuche
der Unternehmensleitung am Arbeitsplatz, um sich über die Lage vor Ort zu
informieren, den Beschäftigten zuzuhören und somit gute Verhaltensweisen zu
fördern. Weiterhin vereinbart wurde die Einrichtung eines paritätisch besetzten
Sicherheitsausschusses für strategische Fragen des Arbeitsschutzes, der Initiativen
im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steuern und begleiten sowie
kurz-, mittel- und langfristige Ziele in Übereinstimmung mit der Konzernstrategie
festlegen soll.
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