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IR Notes 203 – 8 März 2023
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Maureen Kearney (CFDT), ehemalige EBR-Vorsitzende bei Areva
Das Team von IR Notes freut sich
ganz besonders, heute am 8. März, dem Internationalen Frauentag,
Maureen Kearney das Wort zu erteilen. Sie übernahm als eine der
ersten Frauen den Vorsitz eines Eurobetriebsrats und steht
derzeit wegen eines Films (*) im Rampenlicht, der von dem
Überfall handelt, der vor zehn Jahren im Zusammenhang mit ihrem
Mandat auf sie verübt wurde. Ihr Kampf verdeutlicht die seit
#MeToo allgemein verbreitete Feststellung: Man muss den Frauen
Glauben schenken.
In dem gerade angelaufenen Film
werden Sie als „Whistleblower“-Gewerkschafterin und des
ehemaligen Nuklearkonzerns Areva dargestellt. Ist es die Aufgabe
einer EBR-Vorsitzenden, Whistleblower zu
sein? Ich habe mich nie als Whistleblower gesehen!
Als Arbeitnehmervertreterin bestand meine Aufgabe darin, die
Beschäftigten zu vertreten, mich für ihre Interessen und
Arbeitsbedingungen einzusetzen und die Strategie des Unternehmens zu
verfolgen. Vor diesem Hintergrund interessierte ich mich 2012 für
den Vertragsentwurf, bei dem es darum ging, einen Teil des Know-hows
von Areva an chinesische Unternehmen zu verkaufen, was eine Gefahr
für die Arbeitsplätze in Frankreich darstellte. Seit 2010 wussten
die EBR-Mitglieder von Plänen, Areva zu zerschlagen. Bestätigt wurde
dies mit dem Verkauf des T&D-Geschäftsbereichs von Areva. Wir
waren also in Alarmbereitschaft. Ich verstand nicht, was da vor sich
ging, auch nicht, warum die Unternehmensleitung die Verhandlungen
über diesen Vertragsentwurf leugnete. Ende 2012, wenige Tage, bevor
ich überfallen wurde, erhielt ich von der CFDT und dem EBR den
Auftrag, Antworten zu verlangen und ein Verfahren wegen
Behinderungsdelikt gegen die Unternehmensleitung einzuleiten, weil
sie sich weigerte, uns über die Vertragsverhandlungen zu
unterrichten, die im Oktober 2012 offenbar abgeschlossen worden
waren. Wir räumten dem Vorstand eine Frist von acht Tagen ein, um
uns eine Kopie des Vertrags auszuhändigen, bevor wir mit dem Anwalt
des EBR ein Gerichtsverfahren einleiten würden. Dieser hatte uns
darüber aufgeklärt, was bei dem Vertrag auf dem Spiel stand und
warum wir darüber informiert sein müssten. Alle Mitglieder mussten
auf demselben Stand sein, um eine gemeinsame Entscheidung zu
treffen. Ich habe also meine Arbeit als EBR-Vorsitzende getan, und
nicht als Whistleblower. Die Person, die den EBR-Vorsitz innehat,
vertritt die Beschäftigten. Sie ist kein Manager, kein Chef, sie
vertritt die Beschäftigten wie alle anderen EBR-Mitglieder, sie
wurde nur von ihnen als Sprecherin gewählt, mehr nicht. In dieser
Position muss man alle über alles auf dem Laufenden halten, nicht im
Alleingang handeln, denn gemeinsam sind wir stärker. Ich glaube an
Worte wie Integrität, Respekt und Zusammenarbeit. Wir müssen sie bei
allem was wir tun, präsent haben, wir dürfen unsere gemeinsamen
Werte niemals aus den Augen verlieren. Auch wenn man manchmal von
der Geschäftsführung manipuliert wird, um den EBR zu ihrem
Verbündeten zu machen. Man muss sich dessen bewusst sein und stets
im Interesse der Beschäftigten handeln.
(*) Der Film „Die
Gewerkschafterin“ basiert auf
einem Buch, das die Ereignisse im Leben der ehemaligen
Gewerkschafterin der Areva-Gruppe erzählt, die in ihrem Haus Opfer
eines brutalen Überfalls wurde, vermutlich wegen ihrer Absicht, die
Risiken des Technologietransfers zwischen Frankreich und China
aufzudecken. Angeklagt, den Überfall selbst vorgetäuscht zu haben,
wurde sie später vor Gericht freigesprochen. Doch die Ermittlungen
gegen ihre Angreifer und möglichen Auftraggeber wurden nie
abgeschlossen.
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> An unsere Leserinnen und Leser
E-Mails kommen nicht immer
an. Falls Ihnen eine Ausgabe der IR Notes fehlt oder Sie
diese nicht zum üblichen Termin erhalten, schicken Sie uns doch eine
Nachricht (oder rufen uns an unter: + 33 (0)6 81 41 53 95).
Wir schicken Ihnen dann einen Link, über den Sie den Newsletter
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Agenda
13. März Brüssel Rat
„Beschäftigung und Sozialpolitik“
22. März Brüssel
Dreigliedriger Sozialgipfel
28. April
Budapest
Internationale Konferenz über menschenwürdige Arbeit im
digitalen Zeitalter, ausgerichtet von der Fakultät für Arbeitsrecht der
katholischen Universität Pázmány Péter mit Unterstützung der
Friedrich-Ebert-Stiftung in Budapest (Informationen).
3.-4.
Mai
Stockholm Informelle Ministertagung
„Beschäftigung und Soziales“
12. Juni Luxemburg Rat
„Beschäftigung und Sozialpolitik“
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Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spanisch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
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Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 248,00 Euro
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Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei
Pascale
Turlan , Frédéric Turlan
und Aimee
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Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
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Nr.: 0621 Z 93933.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Fortschritte
bei Frauenrechten ausgebremst durch erschwerten Zugang zur Beschäftigung und Gewalt
am Arbeitsplatz
Am heutigen Internationalen Frauentag zeigen mehrere aktuelle Untersuchungen
deutlich, dass es noch ein langer Weg bis zur Gleichberechtigung ist. Anhand eines
neuen Indikators, der den Zugang zur Beschäftigung misst und nicht die
Arbeitslosenquote, zeichnet ein Bericht der ILO ein noch düstereres Bild als bisher
angenommen: 15 % der Frauen im erwerbstätigen Alter würden gerne arbeiten, finden
aber keine Anstellung, gegenüber 10,5 % der Männer. An diesem Unterschied zwischen
den Geschlechtern hat sich in den letzten 20 Jahren praktisch nichts verändert.
Persönliche und familiäre Pflichten, darunter auch unbezahlte Pflegetätigkeiten,
belasten Frauen unverhältnismäßig hoch. Sie stellen nicht nur ein potenzielles
Hindernis für eine Einstellung dar, sondern auch für eine aktive Beschäftigungssuche
oder eine kurzfristige Einsatzbereitschaft (s. Pressemitteilung).
Diese Erkenntnis spiegelt sich auch in den veröffentlichten ersten Ergebnissen der
jüngsten Erhebung
über „Arbeitsbedingungen“ wider, die von Eurofound durchgeführt wurde. Die
Erhebung, für die über 70.000 Interviews in 36 Ländern geführt wurden, verdeutlicht:
„Die Segregation in der Beschäftigung – in Bezug auf Sektoren, Berufe und
Arbeitsplätze – und die ungleiche Verteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit
schränken die Beteiligung von Frauen an bezahlter Arbeit sowie ihre
Karrieremöglichkeiten ein, was sich jetzt und in der Zukunft auf die finanzielle
Sicherheit der betroffenen Frauen auswirkt“. Ungleiche Verteilung von Hausarbeit und
familiären Aufgaben, psychische Belastung … all das wird durch Telearbeit noch
verstärkt, wie eine Studie
des französischen Hohen Rats für Gleichheit zeigt (s. Mitteilung). Ferner
sind Frauen 3,6-mal häufiger „ungewollter sexueller Aufmerksamkeit“ ausgesetzt als
Männer. Dies gilt vor allem für Frauen, die im Gesundheits- oder Sozialwesen
arbeiten (s. Artikel
und Harassment and Violence at
work). Diese
erhöhten Risiken wirken sich auch auf die Gesundheit aus: Frauen leiden dreimal
häufiger an körperlicher oder emotionaler Erschöpfung. Die Folgen können jahrelang
andauern und sich auch auf ihre Familien, Kollegen, Arbeitgeber etc. auswirken. Es
ist Zeit zu handeln – und zwar auf allen Ebenen.
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> IR Notes
stand with Ukraine
Ein Jahr nach Beginn der Invasion in die Ukraine solidarisiert sich die Redaktion von
IR Notes mit dem ukrainischen Volk und den Sozialpartnern, die darauf hinarbeiten,
Teil der Europäischen Union zu werden.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Überarbeitung der EBR-Richtlinie :
Der EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, Nicolas
Schmit, bestätigte in einem Schreiben an das Europäische
Parlament, dass er dem Antrag auf Überprüfung der EBR-Richtlinie nachkommen (s. IR Notes 201) und
die Konsultation der Sozialpartner gemäß AEU-Vertrag einleiten wolle (s. European social dialogue),
damit ein Richtlinienvorschlag bis Ende des Jahres vorgelegt werden könne.
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Rechtsprechung
Ruhezeit : Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat die Richtlinie
2003/88 vom 4. November 2003 über die Arbeitszeitregelung dahingehend
ausgelegt, dass die tägliche Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden (Art. 3)
nicht Teil der wöchentlichen Ruheheit von 24 Stunden ist (Art. 5), sondern
hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies gilt auch, wenn eine
nationale Rechtsvorschrift oder ein Tarifvertrag eine wöchentliche Ruhezeit von mehr
als 24 Stunden vorsieht. Auch hier kommt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden noch
hinzu. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie „das Recht auf tägliche
Ruhezeit und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit in zwei gesonderten Bestimmungen
[…] vorsieht. Dies weist darauf hin, dass es sich um zwei autonome Rechte handelt.“
(s. Pressemitteilung
und EuGH,
2. März 2023, Rs. C477/21, MÁV-START).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Entgeltgleichheit : Das
Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar in einem Rechtsstreit um
Entgeltdiskriminierung zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Kollegen ein Urteil
gefällt. Bei gleicher Arbeit und gleicher Betriebszugehörigkeit hatte ein
Arbeitnehmer ein höheres Gehalt, allein weil er mehr als das tariflich festgelegte
Entgelt gefordert hatte. Das Entgelt der Arbeitnehmerin entsprach dem tariflich
vorgesehenen Entgelt. Das Gericht stellte eine Ungleichbehandlung fest, die der
Arbeitgeber nicht durch die Tatsache rechtfertigen kann, dass das höhere
Grundentgelt des Arbeitnehmers nicht aufgrund des Geschlechts gezahlt wird, sondern
weil dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt hat (s. Pressemitteilung).
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Regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit :
Das Bundesarbeitsgericht hat, wie angekündigt (IR Notes 202),
Stellung zu Regelungen in einem Tarifvertrag genommen, wonach für unregelmäßige
Nachtarbeit ein höherer Zuschlag vorgesehen ist als für regelmäßige Nachtarbeit.
Die Frage lautete, ob es sich hierbei um diskriminierende Regelungen handelt. In
einem ähnlich gelagerten Fall hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union nicht
dazu geäußert, da die Frage „nicht unter die Richtlinie“ zur Arbeitszeitgestaltung
falle (EuGH,
7. Juli 2022, Rs. 257/21 und C‑258/21, Coca-Cola European Partners Deutschland
GmbH). Laut Bundesgericht verstößt die Ungleichbehandlung nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund dafür
gegeben ist. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag
neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch
die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes bei unregelmäßiger Nachtarbeit
ausgeglichen werden sollen (s. Pressemitteilung).
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Leistungsüberwachung : Das
Verwaltungsgericht Hannover verhandelte am 9. Februar in einer öffentlichen Sitzung
im Amazon Logistikzentrum in Winsen wegen der Klage der Landesbeauftragten für
Datenschutz in Niedersachsen (s. Pressemitteilung).
Die Landesbeauftragte hatte die Unternehmensleitung des Standorts aufgefordert, die
ununterbrochene Erfassung minutengenauer Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer
Beschäftigten durch Handscanner zur Erstellung von Quantitäts- und
Qualitätsleistungsprofilen sowie für Bewertungsgespräche und Prozessanalysen zu
unterlassen. Sie vertritt den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der
Leistungsdaten der Beschäftigten rechswidrig ist. „Eine minutengenaue Überwachung
widerspreche den Grundlagen des deutschen Arbeitsrechts“, so ihr Anwalt Marcus
Helfrich in der TAZ.
„Danach seien Beschäftigte eben nicht verpflichtet, ständig 100 Prozent Leistung zu
bringen.“ Das Gericht sieht in der ununterbrochenen Erhebung von Leistungsdaten der
Beschäftigten keinen Verstoß gegen § 26 Bundesdatenschutzgesetz. Danach dürfen
personenbezogene Daten von Beschäftigten für die Durchführung des
Beschäftigtenverhältnisses oder dessen Beendigung verarbeitet werden. Nach
Auffassung des Gerichts ist die Privatsphäre der Beschäftigten nicht betroffen. Der
Hauptzweck der Datenerhebung sei nicht die Überwachung und Kontrolle der
Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe (s. Pressemitteilung).
Die Landesbeauftragte für Datenschutz bedauert diese Entscheidung und fordert: „Die
Grenzen einer Datenverarbeitung von Beschäftigten müssen gesetzlich klar festgelegt
werden.“ Dies würde die Verabschiedung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes
rechtfertigen. Aus ihrer Sicht ist der Druck, der durch die minutengenaue Erhebung
ihrer Leistungsdaten auf die Arbeitnehmer ausgeübt wird, um sich anzupassen und
Leistung zu zeigen, höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen des
Arbeitgebers (s. Pressemitteilung).
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Dänemark
Feiertag wird abgeschafft : Das
Parlament hat dem Gesetz zur
Abschaffung des Großen Gebetstags als Feiertag ab 2024 zugestimmt (s. IR Notes 200). Der
Widerstand der Gewerkschaft LH war umsonst. Ein eher ungewöhnlicher Zug für ein
Modell der Arbeitsbeziehungen, das auf Konsensfindung beruht, die Sozialpartner –
einschließlich Arbeitgeber – nicht an der Ausarbeitung dieser Maßnahme zu beteiligen
(s. Pressemitteilung).
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Spanien
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz :
Regierung und Sozialpartner haben die spanische Strategie für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2023-2027 vorgestellt
(Zusammenfassung) (s. Mitteilung).
Bei den sechs strategischen Zielen, 38 Aktionsbereichen und 170 Maßnahmen geht es um
die großen Gesundheitsrisiken für Beschäftigte, aber auch um berufsbedingten Krebs
und die neuen Gefahren im Zusammenhang mit dem digitalen, ökologischen und
demografischen Wandel sowie das unausgewogene Verhältnis zwischen Familie und Beruf,
sexuelle Gewalt und Belästigung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Regierung und Sozialpartner werden einen Maßnahmenplan mit den Prioritäten für die
kommenden zwei Jahre erstellen (s. Reaktion
der CCOO). Laut Ana García de la Torre, Sekretärin für Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, ist ein solcher Plan auch dringend notwendig: Denn 2022 sind 826
Beschäftigte bei der Arbeit tödlich verunglückt – 121 mehr als 2021. Dies entspricht
einer Zunahme an tödlichen Unfällen von 17,2 % (Mitteilung
der UGT).
- Mehr Frauen in
Aufsichtsräten: Am 7. März billigte der Ministerrat den
Vorentwurf für ein Gesetz über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern
in Leitungsorganen, insbesondere in Unternehmen. Nach diesem Vorentwurf, der die
EU-Richtlinie
umsetzt, muss der Anteil der Frauen mindestens 40 % der Gesamtzahl der
Mitglieder der Leitungsorgane börsennotierter und nicht börsennotierter
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (oder mit einem Umsatz von über 50
Mio. Euro) betragen. Diese Vorschrift gilt auch für die Leitungsorgane
professioneller Verbände (s. Mitteilung).
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Frankreich
Vereinbarung über eine Teilhabeprämie :
Alle Sozialpartner (mit Ausnahme der CGT) haben eine landesweit
übergreifende Vereinbarung zur „Teilhabe“ unterzeichnet. Damit sollen
Beschäftigte besser am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt werden.
In Frankreich gibt es bereits mehrere Instrumente finanzieller Beteiligung in
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern, wie eine vorgeschriebene Beteiligung
(Auszahlung einer gewinnabhängigen Prämie) und eine freiwillige Beteiligung (Prämien
je nach Unternehmenserfolg, also nicht finanzielle Ergebnisse oder Leistungen). Die
neue Vereinbarung, die gesetzlich verankert werden soll, sieht vor, dass ab 1.
Januar 2025 auch Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigten eines dieser beiden
Instrumente einführen müssen. Wenn Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten in
Frankreich außergewöhnlich hohe Ergebnisse erzielen, sind sie verpflichtet, über
eine automatische Zahlung einer zusätzlichen Beteiligung an Unternehmensergebnissen
oder am Unternehmenserfolg zu verhandeln oder ein Gespräch über eine andere Art von
Teilhabeprämie einzuleiten. Dieser Vereinbarung zufolge können Angaben zur
Steuerpolitik des Konzerns im Rahmen der Anwendung von Artikel L.2343-2
des Arbeitsgesetzbuchs an den EBR übermittelt werden. In Unternehmen mit
mehr als 300 Beschäftigten wird die wirtschaftliche, soziale und ökologische
Datenbank durch neue finanzielle und steuerliche Informationen ergänzt, die für die
französischen Mitglieder des EBR nützlich sein könnten.
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Italien
- Prioritäten der Arbeitsaufsichtsbehörde :
Die Arbeitsaufsichtsbehörde hat ihre Prioritäten für 2023 in
einem Planungsdokument
der Kontrolltätigkeiten vorgestellt. Dazu gehören die Bekämpfung der
Schwarzarbeit und möglicher Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit dem
Einsatz von Algorithmen sowie die Einhaltung der Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften für Plattformbeschäftigte.
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Umfrage zu Eurobetriebsräten :
Der französische Verband der Arbeitnehmer im Metallurgie- und
Bergbausektor des Gewerkschaftsbunds CFDT (FGMM-CFDT) richtete am 12. und 13. Januar
eine Konferenz für seine gewählten EBR-Mitglieder aus. Bei dieser Gelegenheit
stellte er eine Umfrage vor,
an der 72 seiner 260 EBR-Vertreter teilnahmen. Die Ergebnisse bekräftigen die
Forderung nach einer Überarbeitung der EBR-Richtlinie: 45,8 % der Befragten sind der
Meinung, dass der EBR „nie“ Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmensleitung
hat. 51,4 % geben an, dies sei „selten“ der Fall, während nur 2,8 % sagen, dass dies
„oft“ der Fall ist. Dürfen EBR-Mitglieder Informationen an Arbeitnehmervertreter auf
nationaler oder lokaler Ebene weitergeben? Fast 28 % geben an, dass ihnen dies
untersagt ist, da „alles vertraulich ist“. In 50 % der Fälle werden die Unterlagen,
die in den Sitzungen vorgelegt werden, „unmittelbar vor“ (50 %) oder „während“ (18
%) der Sitzung ausgegeben. Die von der Unternehmensleitung übermittelten
Informationen werden als „weder gut noch schlecht“ (43 %) bzw. „unzureichend“ (19 %)
eingestuft. Weitere interessante Angaben: 54 % der EBR haben bereits eine
Stellungnahme abgegeben. 24 % der EBR, die das Recht haben, einen
Wirtschaftsexperten hinzuzuziehen, nehmen dies nicht in Anspruch (dies gilt für 11
%, die einen Gewerkschaftsbeauftragten als Sachverständigen zu Rate ziehen können).
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Europäische
Gesellschaft
Zusammensetzung des Aufsichtsrats :
Auf einer vom I.M.U. der Hans-Böckler-Stiftung organisierten
Tagung sprachen zwei Experten über die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der
Rechtssache zur Zusammensetzung des SAP–Aufsichtsrats nach der
Umwandlung des Konzerns in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) (s. IR Notes 195).
Sebastian Sick, Experte für Unternehmensrecht beim I.M.U., erinnerte an den
deutschen Kontext, der zufolge einer 2021 veröffentlichten Studie von einer
Mitbestimmungsvermeidung gekennzeichnet ist (s. Pressemitteilung).
In der Rechtssache SAP befand der Gerichtshof, dass gemäß dem
Vorher-Nachher-Prinzip, das in der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der SE vorgesehen ist, nicht nur die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat
vor der Umwandlung in eine SE beizubehalten ist, sondern auch das Recht der
Gewerkschaften, zwei Vertreter unter den Arbeitnehmervertretern zu ernennen, wie es
das deutsche Mitbestimmungsgesetz vorsieht. Diese für Gewerkschaften reservierten
Sitze müssen jedoch alle europäischen Gewerkschaften einbeziehen, um eine
Ungleichbehandlung zwischen deutschen und anderen Gewerkschaften zu vermeiden. Wie
soll das gehen? Sandra Carlson, Anwältin der an der Rechtssache beteiligten
Gewerkschaften IG Metall und ver.di, macht den Vorschlag, der EBR könne diese unter
seinen Gewerkschaftsmitgliedern ernennen. Doch es müsse abgewartet werden, wie das
Bundesarbeitsgericht am 23. März die Entscheidung des Gerichtshofs umsetze. Für
Aline Hoffmann, Leiterin des Referats Europäisierung der Arbeitsbeziehungen, käme
„die europäische Methode, nämlich die Ernennung durch die zuständigen europäischen
Gewerkschaftsverbände, dem deutschen Modell am nächsten“.
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Soziale
Verantwortung
- Mindestsockel an Leistungen :
Das Catering- und Gemeinschaftsverpflegungsunternehmen
Sodexo hat die Einführung eines „gemeinsamen
Mindestsockels an Sozialleistungen“ für seine 412.000 Beschäftigten in den 53
Ländern angekündigt, in denen das Unternehmen vertreten ist. Der Sockel wird
schrittweise umgesetzt und soll bis Ende 2024 60 % der Länder umfassen (s. Pressemitteilung).
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