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IR Notes 217 – Parlament lehnt Schwächung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab

  IR Notes 217 – 1 November 2023
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Ute Meyenberg, nationale Sekretärin von CFDT Cadres, Vizepräsidentin von Eurocadres und Mitglied des französischen Ausschusses für Nachhaltigkeitsberichterstattung der für die Rechnungslegungsgrundsätze zuständigen Behörde

Da das Parlament den Inhalt des künftigen Nachhaltigkeitsberichts bestätigt hat (s. In den Schlagzeilen), warum und wie sollen sich Arbeitnehmervertreter dieses neue Informationswerkzeug über ihr Unternehmen zu Nutzen machen?
Die Annahme des delegierten Rechtsakts über die Nachhaltigkeitsstandards, die den Rahmen für die CSRD bilden, ist ein großer Schritt nach vorne: Denn zum ersten Mal haben wir hier ein verpflichtendes und vergleichbares Instrument zur sozialen Verantwortung der Unternehmen. Die ESG-Standards werden sukzessive eingeführt und gelten für große Unternehmen, die der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung bereits ab 2024 unterliegen. 2025 werden uns die ersten Daten vorliegen. Die Arbeitnehmervertreter, die zu den wichtigsten internen Beteiligten gehören, müssen die Möglichkeiten, die ihnen diese Berichterstattung bietet, unbedingt nutzen. Denn in der CSRD-Richtlinie heißt es in Art. 19a (5) ausdrücklich: „Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen.  Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird [..] den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.“(*) Es muss also sichergestellt werden, dass die Umsetzung in nationales Recht diese Vorrechte berücksichtigt und den Arbeitnehmervertretern den Platz einräumt, der ihnen zusteht. Mit diesen Daten erhalten Euro- und Konzernbetriebsräte ein Mindestmaß an Informationen über die Länder, in denen das Unternehmen mindestens 10 % seiner Gesamtbelegschaft und mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmervertreter in Frankreich erhalten bereits von Rechts wegen eine Sozialbilanz mit den wichtigsten Informationen. Daher müssen sie jetzt die Umweltinformationen nutzen, unter anderem zu Übergangsplänen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören. In europäischen Ländern, in denen Informationen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen weniger zugänglich sind, gewährleistet die CSRD-Richtlinie ein Mindestmaß an Informationen auf Konzernebene. Da die Berichte im Internet veröffentlicht werden, sind alle Informationen für alle zugänglich. Wir dürfen diese Gelegenheit nicht verpassen!


(*) Eine ähnliche Bestimmung gibt es auf der Ebene von Mutterunternehmen (Art. 29a).

 
  Agenda

 


6. November
Berlin
Konferenz über das soziale Europa, veranstaltet vom Ministerium für Arbeit und Soziales, mit Hubertus Heil, Nicolas Schmit, Yolanda Díaz, Gaby Bischoff, Denis Radtke und Vertretern der europäischen Sozialpartner.


13. und 14. November
San Sebastian
Kongress zur Sozialwirtschaft
im Rahmen der spanischen EU-Ratspräsidentschaft.


14. November
Brüssel
Von EFCI, CoESS, FoodServiceEurope, EFFAT und UNIEuropa ausgerichtete Konferenz mit dem Titel „Verbesserung des öffentlichen Beschaffungswesens in der EU: Eine Vision der Industriereinigungsdienste, privaten Sicherheitsdienste und Cateringunternehmen“.


15. November
Paris
Podiumsdiskussion der Université Paris Dauphine: „Europäischer Betriebsrat & europäischer Sozialdialog“



16. und 17. November
Brüssel
Zweites European Employment & Social Rights Forum zum Thema Künstliche Intelligenz und ihre Auswirkung auf die Arbeitswelt.


27. und 28. November
Brüssel
Tagung des Rats für „Beschäftigung und Sozialpolitik“.

 
  Über uns

 


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In den Schlagzeilen
Parlament lehnt Schwächung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab

Am 18. Oktober lehnten die Europaabgeordneten eine Entschließung ab, die insbesondere von den deutschen EVP-Abgeordneten getragen wurde und Richtlinie 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD-Richtlinie“) (v. IR Notes 196) aushöhlen sollte. Die Entschließung forderte die Ablehnung der von der Kommission am 31. Juli vorgelegten Delegierten Verordnung, in der die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environmental and Social Reporting Standards – ESRS) spezifiziert sind, die in den Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht werden müssen (s. IR Notes 214 und Sustainability reporting). Die opponierenden Abgeordneten sind der Auffassung, dass die Verordnung „einen hohen Verwaltungsaufwand für Unternehmen schafft, da die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung äußerst komplex sind“, zu einer Zeit, in der Unternehmen mit wichtigen Herausforderungen zu kämpfen haben (Inflation, hohe Energiepreise, Arbeitskräftemangel etc.). Der Antrag wurde mit 359 Gegenstimmen, bei 261 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen abgelehnt. Mit dieser Abstimmung bestätigt das Parlament den Delegierten Rechtsakt, der somit ab seiner nächsten Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten kann. Ab 2025 müssen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, für die bereits die jetzige Richtlinie 2013/34 im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) gilt, einen Nachhaltigkeitsbericht über die Berichtsperiode 2024 erstellen. Dennoch sorgt das Arbeitsprogramm der EU-Kommission (s. unten) für Verwirrung. Denn darin kündigt sie ihre Absicht an, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um 25 % zu verringern, und legt eine Reihe von – ebenfalls am 17. Oktober veröffentlichten – Legislativvorschlägen vor, die darauf abzielen, die Berichtspflichten zu lockern oder einzuschränken. Einerseits passt die Delegierte Richtlinie der Kommission die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34 an die seit ihrer Verabschiedung gemessene Inflation an (+25 %). So werden die Schwellenwerte von 20 Mio. Euro Bilanzsumme und 40 Mio. Euro Umsatzerlöse am 1. Januar 2024 auf 25 bzw. 50 Mio. Euro erhöht. Gleiches gilt für die Schwellenwerte der CSRD-Richtlinie. Durch diese 25%ige Erhöhung fallen rund 6 % der Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Berichtspflicht. Das zeigt, dass intensive Lobbyarbeit auch nach der Verabschiedung einer Richtlinie durch das Parlament noch Früchte trägt. Zudem ändert ein Vorschlag für einen Beschluss die Rechnungslegungsrichtlinie in Bezug auf die Fristen für die Annahme der kapitalmarktspezifischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Deren bis Ende Juni 2024 geplante Annahme wird um zwei Jahre verschoben. Gleiches gilt für die Erstellung der ESRS-Standards, die für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die innerhalb der EU tätig sind. Wie dem auch sei, den Unternehmen und den davon betroffenen Arbeitnehmervertretern bleibt nur noch wenig Zeit, die im Anhang der Delegierten Verordnung angeführten Angaben zu machen (s. Eine Frage an …). Ab 2026 (für die Berichtsperiode 2025) erstreckt sich die Pflicht auch auf Unternehmen mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 250, die eine der beiden oben genannten Schwellenwerte überschreiten.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Arbeitsprogramm der Kommission : Am 17. Oktober hat die Europäische Kommission ihr letztes Arbeitsprogramm vor den Europawahlen angenommen. Sie versichert, im Laufe ihrer Amtszeit 90 % der zugesagten Verpflichtungen umgesetzt zu haben und stellt nur einige wenige Initiativen vor (s. Pressemitteilung). Bei der wichtigsten geht es darum, die mit den Meldepflichten verbundenen Belastungen der Bürger und Unternehmen um 25 % zu verringern, „ohne jedoch die Sozial-, Sicherheits-, Umwelt- oder wirtschaftlichen Standards“ zu senken, was sich auch auf die Nachhaltigkeitsberichte auswirken wird (s. In den Schlagzeilen). Im sozialen Bereich kündigt die Kommission „für 2024 eine Initiative zu Eurobetriebsräten“ an (s. Val Duchesse).. In den Anhängen des Programms wird präzisiert, dass es sich dabei um eine Initiative mit oder ohne Gesetzescharakter handeln kann, einschließlich einer Folgenabschätzung. Die Kommission bestätigt zudem, dass im ersten Halbjahr 2024 „ein Gipfeltreffen der Sozialpartner in Val Duchesse“ unter der belgischen EU-Ratspräsidentschaft abgehalten werde. An diesem Ort, an dem der europäische Sozialdialog unter Präsident Jacques Delors aus der Taufe gehoben wurde, sollen „die Herausforderungen erörtert werden, denen unsere Arbeitsmärkte, Beschäftigten und Unternehmen gegenüberstehen, u. a. im Zusammenhang mit Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel sowie künstlicher Intelligenz“. Schließlich beinhalten diese Initiativen zur Vereinfachung „die rasche Annahme und allgemeine Einführung eines einheitlichen Formats für elektronische Entsendeerklärungen von Arbeitnehmern“ über eine mehrsprachige Internetseite „für alle Mitgliedstaaten, die beschließen, dieses Instrument einzusetzen“. Die Überarbeitung des Europäischen Qualitätsrahmens für Praktika wurde hingegen nicht erwähnt.


> Weitere Informationen hierzu: Die dänische Gewerkschaft FH zeigte sich von diesem Programm enttäuscht. Ihr Vizepräsident Flemming H. Grønsund findet „die Tatsache, dass die Arbeitnehmer nur zweimal im ganzen Arbeitsprogramm der Kommission erwähnt werden, schon fast lachhaft!“ (s. Mitteilung).



Sicherheit und Gesundheitsschutz : Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) startete ihre neue Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze – Sicher und gesund arbeiten in Zeiten der Digitalisierung“. Schwerpunkte sind u. a. Roboter, künstliche Intelligenz, neue Arbeitsformen wie die Arbeit auf digitalen Plattformen sowie mobiles Arbeiten. In diesem Rahmen wurde eine Reihe von Studien veröffentlicht (s. Pressemitteilung und Website über diese Kampagne).


Rechtsprechung

  • Teilzeit : Der Gerichtshof hat in einem Urteil in einer Rechtssache Richtlinie 97/81 vom 15. Dezember 1997 über Teilzeitarbeit ausgelegt. In der Rechtssache geht es um einen Piloten, der in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 90 % der Vollarbeitszeit tätig ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass Zulagen, die bezahlt werden, wenn bestimmte Grenzen bei der Zahl der Flugdienststunden überschritten werden, im Verhältnis zur Arbeitszeit stehen müssen, da Teilzeitbeschäftigte ansonsten diskriminiert würden (EuGH, 19. Oktober 2023, Rs. C-660/20, MK und Pressemitteilung).

Branchenübergreifender sozialer Dialog

Verhandlungen zur Telearbeit : Ein letztes Treffen der europäischen Sozialpartner ist für den 9. November in den Räumlichkeiten der Europäischen Kommission vorgesehen. Dann wird über das Schicksal des Entwurfs einer Rahmenvereinbarung über Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit entschieden, auf den sie sich am 23. Oktober einigen konnten (s. Right to disconnect). Nachdem der Text nachgearbeitet wurde, um formale Anmerkungen der Kommission zu berücksichtigen, prüft jede Delegation den Text derzeit erneut. Bei dem Treffen werden sie entscheiden, ob sie den Entwurf den Führungsgremien ihrer Organisationen zur Annahme vorlegen oder nicht. Entscheiden sie sich bis Ende des Jahres dafür, kämen die Sozialpartner im Januar nicht mit leeren Händen zum EU-Sozialgipfel nach Val-Duchesse. Im Falle einer Einigung versprach die Kommission, alles daranzusetzen, um die Richtlinie, die das Rahmenabkommen übernehmen soll, bis zum Ende ihrer Amtszeit zu verabschieden. Bei einem Scheitern wird die stark gespaltene Arbeitgeberdelegation am Pranger stehen.


2. Mitgliedstaaten
Kroatien

Mindestlohn : Am 24. Oktober hat die Regierung den Bruttomindestlohn für 2024 auf 840 Euro festgelegt. Dies entspricht einer Erhöhung von 20 % im Vergleich zu 700 Euro im laufenden Jahr 2023. Es handelt sich um die bisher größte Steigerung in der Geschichte Kroatiens und wurde beschlossen, um die Situation der Niedrigverdiener zu verbessern. Laut neuester Statistiken betrug der Durchschnittslohn im August 2023 1.614 Euro. Der Mindestlohn entspricht demnach 52 % des Durchschnittslohns.


Spanien

Arbeitszeitverkürzung : Die am 23. Oktober zwischen der PSOE und Sumar geschlossene Regierungsvereinbarung enthält eine entscheidende Maßnahme zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnkürzung von derzeit 40 Stunden auf 37,5 Stunden im Jahr 2025 mit einem Zwischenschritt von 38,5 Stunden im Jahr 2024 . Während die Gewerkschaften UGT und CC OO die Maßnahme begrüßen (s. Mitteilungen von CC.OO und UGT), wird sie von den Arbeitgebern mit der Begründung abgelehnt, dass dieses Thema im sozialen Dialog behandelt werden müsse und nicht kraft Gesetz entschieden (s. Mitteilung). Für alle anderen Maßnahmen im Bereich Beschäftigung sieht die Vereinbarung eine Umsetzung im Rahmen des sozialen Dialogs vor. Zu den anderen sozialen Maßnahmen gehören: Schaffung eines Statuts für Praktikanten, Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs von 16 auf 20 Wochen, besserer Schutz vor Kündigungen und wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrags, Verbesserung der Arbeitszeiterfassung durch den Einsatz neuer Technologien oder auch die Bereitschaft, Unternehmen zu ermutigen, hybrides Arbeiten mit flexibleren Arbeitszeiten vorzuschlagen, das Telearbeit mit Anwesenheit am Arbeitsplatz kombiniert.



  • Brustkrebs: Die Gewerkschaft UGT hat am 19. Oktober, dem Internationalen Brustkrebstag, vorgeschlagen, in den Unternehmen Protokolle auszuhandeln, die für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer Krebserkrankung gelten. Diese Wiedereingliederung sollte auf flexible und sichere Weise erfolgen, die betroffenen Beschäftigten sollten dabei im Mittelpunkt stehen und die Arbeit an die Person angepasst werden und nicht umgekehrt (s. Pressemitteilung).


Irland

Statut von Zustellern : Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober ein wichtiges Urteil erlassen, das über das irische Recht hinaus von Bedeutung ist, denn Richter Brian Murray liefert hier eine großartige Auslegung des Rechts von fast 200 Seiten zur Definition von abhängiger Beschäftigung im Gegensatz zu einem Dienstleistungsvertrag. Das Unternehmen Karshan (Midlands) Ltd, das unter dem Namen Domino’s Pizza firmiert, wurde aufgrund nicht gezahlter Lohnsteuern zu einer Steuernachzahlung von 215.000 Euro aufgefordert. Das Unternehmen vertritt die Ansicht, dass es keinen Arbeitsvertrag gebe, weil es keine ständige und gegenseitige Verpflichtung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zur Erbringung von „künftiger“ Arbeit gebe. Im vorliegenden Fall wäre jede Lieferung Gegenstand eines Arbeitsvertrags. Diese Annahme ermöglicht es Karshan, vom Prinzip der „gegenseitigen Verpflichtung“ abzuweichen, das laut dem Unternehmen nach irischem Recht eine Conditio sine qua non, also unerlässlich für die Einstufung eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitsvertrag sei. Für den Richter ist das Vorliegen einer gegenseitigen Verpflichtung zur Erbringung einer künftigen Arbeit jedoch nicht die Conditio sine qua non, um ein Arbeitsverhältnis als Arbeitsvertrag einzustufen. Zur Definition eines Arbeitsvertrags müssen zunächst drei Fragen geklärt werden: 1. Beinhaltet der Vertrag den Austausch einer Vergütung gegen Arbeit? 2. Ist im Vertrag festgelegt, dass der Beschäftigte seine eigenen Leistungen für den Arbeitgeber erbringt, und nicht die eines Dritten? 3. Übt der Arbeitgeber eine ausreichende Kontrolle über den Beschäftigten aus, damit der Vertrag als Arbeitsvertrag gelten kann? Sind diese drei Kriterien erfüllt, sollte auf der Grundlage der Fakten („Sachverhalt“) geprüft werden, ob die Beschäftigten ihre Tätigkeit für das Unternehmen oder auf eigene Rechnung ausführen. Der Richter untersuchte daraufhin die Umstände, unter denen die Arbeit der Zusteller ausgeführt wurde und die Untersuchung dieses „Sachverhalts“ hat ihn dazu veranlasst, die Dienstleistung als Beschäftigungsverhältnis einzustufen. Dabei ist es letztendlich egal, wie die Beziehung in den zwischen Unternehmen und Zulieferern geschlossenen Verträgen bezeichnet wird.


Portugal

Häusliche Gewalt : Der Ministerrat hat am 19. Oktober eine Gesetzesverordnung angenommen, mit der Opfer häuslicher Gewalt Arbeitslosenunterstützung erhalten, die dadurch auch vom gesetzlichen Sozialschutzsystem profitieren können (s. Pressemitteilung). Die freiwillige Beendigung des Arbeitsvertrags durch ein Opfer häuslicher Gewalt gilt somit als unfreiwillige Beendigung.


Polen

Geschützte Beschäftigte : Kraft Gesetz vom 28. Juli 2023 profitieren geschützte Beschäftigte seit dem 22. September bei einem Rechtsstreit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses von dem neuen Artikel 755(5) der Zivilprozessordnung. Demzufolge sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Beschäftigten ab ihrer Klageeinreichung bei Gericht während der gesamten Dauer des Verfahrens wiedereinzustellen oder auf einem neuen Arbeitsplatz einzusetzen. Zu den betroffenen Beschäftigten zählen schwangere Frauen, Frauen im Mutterschaftsurlaub, Beschäftigte im Vorruhestandsalter, Gewerkschaftsaktivisten oder Betriebsratsmitglieder.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Neuer EBR : Die Gruppe Ramsay Santé (36.000 Beschäftigte), die private Kliniken und Primärversorgungseinrichtungen betreibt, unterzeichnete am 5. Oktober eine Vereinbarung zur Errichtung eines EBR. Dies erfolgte im Rahmen von Verhandlungen nach der Übernahme der schwedischen Gruppe Capio, die über einen EBR verfügte (s. Pressemitteilung). Die Vereinbarung enthält einige interessante Klauseln. So ist der EBR zuständig für Angelegenheiten, die „für das Personal von Ramsay Santé“ wichtig sind, „egal, wie viele Mitgliedstaaten betroffen sind“.  In Bezug auf Geheimhaltung gilt: Wenn die Unternehmensleitung bestimmte Informationen als vertraulich bezeichnet, „muss sie angeben, warum die Informationen vertraulich zu behandeln sind, für welche Zielgruppe (…) und wie lange“. Die Unternehmensleitung kann vertrauliche Informationen mit dem 5-köpfigen EBR-Präsidium teilen „sozusagen als erste Etappe des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens.“ Der EBR muss zu einem recht breiten Spektrum unterrichtet werden – nachhaltige Entwicklung, Qualitätspolitik, globale Politik des Pflege- und Dienstleistungsangebots etc. – und ist für den Austausch bewährter Praktiken zuständig, was in einem Krankenhauskonzern auch Sinn macht. Der EBR verfügt über Mittel, Arbeitsgruppen einzurichten, einen Sachverständigen oder einen Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsverbands hinzuzuziehen. Hingegen werden den Mitgliedern nur geringe Stundenguthaben zur Verfügung gestellt: 20 Stunden für die Mitglieder, 60 Stunden für die Präsidiumsmitglieder und 100 Stunden für den Vorsitz.



  • Richtigstellung: In der letzten Ausgabe von IR Notes hieß es, dass laut der überarbeiteten EBR-Vereinbarung bei Safran, die zwischen der Unternehmensleitung und dem EBR ausgehandelt wurde, der Anhörungszeitraum von 4 auf 10 Wochen verlängert wurde. Richtig ist, dass der Anhörungszeitraum von 4 auf 6 Wochen verlängert wurde.


Transnationale Verhandlungen

Sozialer Dialog : Die Unternehmensleitung von Clariane SE (70.000 Beschäftigte), ihr SE-Betriebsrat (CE-SE) und der Europäische Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) unterzeichneten am 25. Oktober eine Europäische Charta für Grundprinzipien des sozialen Dialogs. Damit will der Konzern gewährleisten, dass ein sozialer Dialog in jedem Unternehmen der Gruppe und auf jeder Landesebene stattfinden kann (u. a. in paritätischen Gremien zu Gesundheitsschutz und Sicherheit). Ein „Raum für den sozialen Dialog“ soll in jedem Land geschaffen werden, in dem solch eine zentrale Instanz nicht vorhanden ist oder nicht eingerichtet wurde, um eine „gemeinsame Vision“ zu vermitteln, Informationen an Arbeitnehmervertreter weiterzugeben und zu gewährleisten, dass die Einhaltung der auf europäischer Ebene unterzeichneten Vereinbarungen oder ausgehandelten Texte überwacht wird. Die Charta muss innerhalb der nächsten 6 Monate in den Ländern umgesetzt werden, und ihre Anwendung wird von einem Überwachungsausschuss anhand von sieben im Anhang genannten Indikatoren kontrolliert (Prozentsatz der durch einen Tarifvertrag abgedeckten Beschäftigten, Kartierung von Standorten, in denen es eine Arbeitnehmervertretung gibt etc.).


Soziale Verantwortung

Elternzeit : Der italienische Nahrungsmittelkonzern Barilla (8.700 Beschäftigte) gab am 10. Oktober seine Entscheidung bekannt, seinen Beschäftigten ab dem 1. Januar 2024 bei der Geburt oder Adoption eines Kindes eine bezahlte Elternzeit von mindestens 12 Wochen zu gewähren (s. Pressemitteilung).

 


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