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IR Notes 221 – 10 Januar 2024
www.irshare.eu
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Ein frohes Jahr 2024!
Das Team von IR Share wünscht Ihnen
ein frohes Jahr 2024. Wir hoffen, dass es Ihnen Glück, Freude
und vor allem Frieden bringt. Auch in diesem Jahr gehen unsere
Gedanken besonders an unsere Leserinnen und Leser in der
Ukraine!
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Eine Frage an …
Christian Weis, Sekretär für Betriebspolitik bei der IG Metall
Sie
sind bei der IG Metall für die Umsetzung des deutschen
Lieferketten-gesetzes zuständig, insbesondere für die
Beratung von Betriebsräten über ihre Rechte und Aufgaben in
diesem Zusammenhang. Was wird die künftige EU-Richtlinie
zur Sorgfaltspflicht
bringen? Ein wesentlicher Beitrag dieser Richtlinie
ist die Möglichkeit, betroffene Unternehmen zivilrechtlich zu
belangen, die entweder direkt oder im Rahmen ihrer Lieferkette gegen
Grundrechte verstoßen. Dies ist ein echter Fortschritt im Vergleich
zum deutschen Recht und wird große Auswirkungen auf die Lieferketten
europäischer Unternehmen haben. Trotz der Schwäche des deutschen
Gesetzes sehen wir jetzt bereits, dass die Dinge ins Rollen kommen.
NGOs haben erste Beschwerden bei der zuständigen Bundesagentur
eingereicht, die sich mit der Einhaltung des Lieferkettengesetzes
befasst. Ich bin sicher, dass bald auch Beschwerden von
Betriebsräten und Gewerkschaften eingehen werden. Ich habe daher
große Erwartungen an die künftige Richtlinie. Ein weiterer
Fortschritt ist die Ausweitung der Zahl der erfassten Unternehmen.
Das deutsche Gesetz betraf nur Unternehmen mit mehr als 3000
Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Schwellenwert auf
1000 Beschäftigte gesunken. Der in der Richtlinie festgelegte
Schwellenwert ist niedriger: er gilt ab 500 Beschäftigten. Selbst
wenn Umsatzschwellenwerte zu berücksichtigen sind, wird die Zahl der
betroffenen Unternehmen wesentlich größer sein (s. In den
Schlagzeilen). Darüber hinaus bringt diese Richtlinie einen
Paradigmenwechsel im Umgang mit Grundrechtsverletzungen in den
Lieferketten mit sich, da sie Betriebsräten, Arbeitnehmervertretern
in Aufsichtsräten sowie Gewerkschaften die Möglichkeit eröffnet,
sich für Grundrechte einzusetzen. Bisher hatten
Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften wenig Möglichkeit, sich mit
diesem Thema zu befassen, außer in Fällen, in denen das Unternehmen
unter ein internationales Rahmenabkommen fiel, das eine spezielle
Bestimmung zu den Arbeitsbedingungen in der Lieferkette enthält.
Dies ist eine große Chance für die Europäischen Betriebsräte, sich
mit den Problemen in den Lieferketten auseinanderzusetzen – ob in
ihrem Unternehmen, auf globaler Ebene, aber auch in Europa, wo wir
aufgrund der Unterschiede bei den Sozialstandards
oft Schwierigkeiten haben. Sie werden zum ersten Mal in ihrer
Geschichte die Möglichkeit haben, Lösungen für Probleme zu finden,
die bei Zulieferern entstehen, und Druck auf das Management
auszuüben, indem sie dessen zivilrechtliche Haftung in Anspruch
nehmen. Schließlich
ermöglicht uns die Richtlinie, die Verbindungen zwischen
Gewerkschaften und NGOs zu festigen: 2024 werden wir einen
„Nachhaltigkeitsbeirat“ der IG Metall mit NGOs ins Leben rufen, um
Informationen auszutauschen und in einzelnen Fällen, die die
Sorgfaltspflicht betreffen, zusammenzuarbeiten.
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Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spanisch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 260,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Predrag Bejakovic, Pascale Turlan
und Frédéric
Turlan. Erfahren Sie mehr
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Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: ALTEO – Damien Cornillet –
Château – 89500 Villeneuve-sur-Yonne1. CPPAP Nr.: 0621 Z
93933.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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Leitartikel
IR
Notes feiert heute sein zehnjähriges Jubiläum – dank
unserer treuen Leserschaft!! Seit seiner ersten Ausgabe hat sich der Newsletter weiterentwickelt: Er deckt
einen größeren Themenbereich ab und erscheint jetzt in zwei weiteren Sprachen
(Italienisch und – im Testlauf – Polnisch). Jeder Beitrag wird mit großer Sorgfalt verfasst, mit
der Unterstützung unseres Korrespondentennetzwerks und unseres bewährten Teams
von professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern. IR
Notes ist
unabhängig, wird ausschließlich durch Abonnements finanziert, und informiert
über 1.500 Leserinnen und Leser in der EU und darüber hinaus, auch in der
Ukraine und sogar in Südkorea! Wir hoffen, weitere Leserinnen und Leser von
unserer Qualität überzeugen zu können und haben vor, das Format von IR
Notes zu
modernisieren. Unser Ziel ist es, über die aktuellen sozialen Entwicklungen in
Europa zu berichten und Ihnen Denkanstöße zu geben, die einen Austausch sowie
innovative Lösungen fördern, damit das soziale Europa Realität wird. Wir müssen
Europa immer weiter gestalten! Dies wird erreicht, wenn sich alle Beteiligten
auf allen Ebenen dafür einsetzen, und IR Notes möchte in aller Bescheidenheit dazu beitragen. Von
daher einen ganz herzlichen Dank an Sie, liebe Leserinnen und
Leser! Teilen Sie uns auf unserer LinkedIn-Seite
mit, was Sie an IR
Notes besonders
schätzen.
Pascale und Frédéric Turlan
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In den
Schlagzeilen
Die
Lieferketten-Richtlinie ist auf dem Weg
Die Verhandlungsführer von Rat, Kommission und Parlament einigten sich am 14.
Dezember auf den Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen
Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit zur Änderung der Richtlinie 2019/1937. „Dieses
Gesetz ist ein historischer Durchbruch“, freut sich die europäische Abgeordnete Lara
Wolters (S&D). „Zehn Jahre nach der Tragödie von Rana Plaza sind Unternehmen
jetzt für einen potenziellen Missbrauch in ihrer Wertschöfpungskette
verantwortlich.“ (s. Pressemitteilung
des Parlaments). Die Einigung wird von den europäischen Gewerkschaften begrüßt (s.
jeweilige Pressemitteilung von EGB,
IndustriAll Europe und
EFFAT),
während die Arbeitgeber sich besorgt über einen Text zeigen, der weder klar noch
realistisch sei und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein Risiko
darstelle (s. Pressemitteilung von BusinessEurope).
Der Wortlaut muss in den kommenden Wochen noch abschließend überarbeitet werden.
Dazu gehören auch Überprüfungen und die Übersetzung durch Rechts- und
Sprachsachverständige. Nach der Fertigstellung wird die Richtliinie vor der
Veröffentlichung noch Rat und Parlament zur förmlichen Annahme vorgelegt. Sie soll
im ersten Quartal in Kraft treten. Die Vorschriften gelten für Unternehmen und
Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von
über 150 Mio. Euro. Sie gelten ferner für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten
und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen
davon in Sektoren erwirtschaftet werden, die verstärkt von
Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung betroffen sind, wie Herstellung
von und Großhandel mit Textilien, Herstellung von Lebensmitteln oder Erschließung
von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen. Der Finanzsektor wird vorläufig vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (s. Pressemitteilung
des Rats). Die Richtlinie gilt auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die
entsprechende Umsätze in der EU erwirtschaften. Die betroffenen Unternehmen
müssen einen Übergangsplan gemäß den Informationsanforderungen in Art. 19a der
Verordnung 2021/0104 (CSRD) ausarbeiten und umsetzen um sicherzustellen, dass ihr
Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer
nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwämumg auf 1,5 °C gemäß dem
Pariser Abkommen übereinstimmen. „Bei Nichteinhaltung der Dekarbonisierungspläne
können die Unternehmen nicht haftbar gemacht werden“, bedauert IndustriAll Europe,
doch die nationalen Behörden werden die Veröffentlichung und Einhaltung überwachen.
Die Abgeordneten setzten ferner durch, dass die Unternehmen für die Nichteinhaltung
ihrer Sorgfaltspflichten haften und die Opfer Anspruch auf Schadenersatz
haben. Auf der Grundlage der Position des Parlaments sollen Unternehmen
verpflichtet werden, einen Rahmen zur Anhörung der Interessenträger, einschließlich
Arbeitnehmervertreter, einzurichten. Es gibt auch eine Bestimmung, wonach
Beschäftigte und ihre Vertreter von ihrem Unternehmen über die Politik der
Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung informiert werden müssen. Nicht spezifiziert
ist jedoch die Ebene, auf welcher die Unterrichtung und Anhörung erfolgen muss.
Jedes Unternehmen muss also die entsprechenden Ebenen selbst bestimmen, in einem
Konzern könnte es der EBR sein. „Wir stehen erst am Anfang eines Prozesses, in dem
die Gewerkschaften in multinationalen Unternehmen ihre Rolle in vollem Umfang
wahrnehmen können“ so Judith Kirton-Darling, stellvertretende Generalsekretärin von
IndustriAll Europe (s. Pressemitteilung).
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Weitere Informationen: Fact
Sheet zur Sorgfaltspflicht des Europäischen Parlaments.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Nachhaltigkeitsberichterstattung :
Die delegierte
Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der
Richtlinie 2013/34/EU durch Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde veröffentlicht. Diese Verordnung ist
für die Unternehmen äußerst relevant, da sie den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte
festlegt, die ab 2025 veröffentlicht werden müssen (s. Sustainability reporting und
Due diligence). Die von der
Kommission im Juli vorgestellte Verordnung (s. IR Notes 214),
wurde am 18. Oktober vom Parlament gebilligt, nachdem konservative Abgeordnete
versucht hatten, den Geltungsbereich einzugrenzen (s. IR Notes 217). Ab
2025 müssen demnach Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits von der
Richtlinie 2013/34 über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD)
betroffen sind und eine Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro oder einen Umsatz
von mindestens 50 Mio. Euro in der EU erwirtschaften, einen Nachhaltigkeitsbericht
für die Berichtsperiode 2024 erstellen. Ab 2026 (für die Berichtsperiode 2025)
erstreckt sich die Pflicht auch auf Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 250
Beschäftigten, die eine der beiden oben genannten Schwellenwerte überschreiten. In
Anhang I der Verordnung werden die europäischen Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environmental and Social Reporting
Standards – ESRS) genannt – für die eigene Belegschaft (ESRS S1) und für
die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), die weitergehende
Informationen vorschreiben, als die Arbeitnehmervertreter, u. a. auch
EBR-Mitglieder, derzeit erhalten.
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Aktuelle
soziale Themen
Belgische EU-Ratspräsidentschaft :
Belgien, das den EU-Ratsvorsitz von Spanien übernommen hat, wird
weiterhin soziale Belange voranbringen und besonderes Gewicht auf Themen wie die
psychische Gesundheit am Arbeitsplatz legen. In seinem Arbeitsprogramm
gibt der belgische Vorsitz eine „ehrgeizige und zukunftsfähige Sozialagenda“ vor, er
will die wirtschaftliche Ordnungspolitik überarbeiten, „öffentliche
Sozialinvestitionen in einem überarbeiteten steuerlichen Rahmen“ behandeln „und eine
größere Sichtbarkeit des Rahmens für soziale Konvergenz weiterverfolgen“ (s. Webseite der
belgischen Präsidentschaft).
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Beitrittsverhandlungen : Am 14.
Dezember beschlossen die europäischen Staats- und Regierungschefs die Aufnahme von
Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau, denen im Juni 2023
der Status von Bewerberländern zuerkannt worden war. Georgien wurde der Status eines
Bewerberlandes zuerkannt. Bosnien und Herzegowina muss warten, bis die Europäische
Kommission bis März 2024 Bericht über die geleisteten Fortschritte erstattet hat (s.
Schlussfolgerungen
des Rats). Die weiteren Bewerberländer müssen sich weiter gedulden (Albanien,
Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei) (s. Enlargement). Halten wir fest,
dass bestimmte EBR-Vereinbarungen, die vor fast 20 Jahren eine EU-Erweiterung um
Zypern, Malta und mittel- und osteuropäische Staaten vorwegnahmen, Bestimmungen
enthalten, nach denen Vertreter der Bewerberländer oder der Länder, mit denen
Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden, entweder direkt als Mitglied oder als
Beobachter in die Eurobetriebsräte eingebunden sind. Diese Klauseln könnten also
reaktiviert werden, um Beschäftigte dieser Länder in die Eurobetriebsräte
aufzunehmen. Nichts hindert die EBRs daran, auf der Grundlage des Prinzips der
Parteiautonomie ihre Türen für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu öffnen. Die europäischen
Gewerkschaften sehen darin keine Gefahr von Sozialdumping und begrüßen diese
Aussicht auf Erweiterung (s. Pressemitteilung
des EGB).
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Rechtsprechung
Quarantäne und bezahlter Urlaub :
Der Antrag eines Beschäftigten, seinen bezahlten Jahresurlaub zu
übertragen, weil er sich nach Kontakt mit einer mit Covid-19 infizierten Person in
Quarantäne begeben musste (s. Annual leave), wurde
abgelehnt. In seinem Urteil vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein
Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung des Zwecks des Jahresurlaubs nicht
entgegensteht, nämlich es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der
ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen
Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Entscheidung weicht also von
der Regelung für den Krankheitsurlaub ab, die, laut EuGH, eine Übertragung des
bezahlten Jahresurlaubs ermöglicht (EuGH,
14. Dezember 2023, Rs. C-206/22, TF).
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2.
Mitgliedstaaten
Kroatien
Mindestlohn : Gemäß einer Verordnung
vom 25. Oktober 2023, die der Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt,
beträgt der Bruttomindestlohn ab dem 1. Januar 840 Euro – das sind 140 Euro oder 20
% mehr als 2023. Wie bereits in den vergangenen Jahren weist der kroatische
Arbeitgeberverband darauf hin, dass diese Erhöhung, die nicht auf einer Steigerung
der Produktivität basiert, langfristig die Rentabilität arbeitsintensiver
Unternehmen gefährden könne sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der
kroatischen Wirtschaft aufs Spiel setze.
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Dänemark
Elternurlaub : Für Eltern von
neugeborenen oder adoptierten Kindern gelten ab dem 1. Januar neue Rechte, die das
Leben von ledigen Eltern oder LGBT+-Familien erleichtern. Beschäftigte haben
Anspruch auf einen (bezahlten) Elternurlaub von jeweils 24 Wochen, von denen 13 auf
den anderen Elternteil übertragen werden können. Die übertragbaren Wochen können von
nun an im Fall von Alleinerziehenden an einen Verwandten (Geschwister, Großmutter
etc.) oder an einen oder zwei soziale Elternteile übertragen werden: an den Partner
des gesetzlichen Elternteils, den Lebensgefährten des gesetzlichen Elternteils (mit
dem er/sie seit mindestens seit zwei Jahren zusammenlebt), einen bekannten Spender,
der eine elternähnliche Beziehung zum Kind hat, oder an den Ehepartner oder
bekannten Lebensgefährten dieses Spenders (s. Pressemitteilung).
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Spanien
Stillurlaub : Der Ministerrat
hat am 19. Dezember den Arbeitnehmerstatus (Artikel 37.4) geändert und das Recht auf
Stillurlaub, das bis dahin nur im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer
Betriebsvereinbarung gewährt wurde, auf alle Beschäftigten ausgeweitet. Dadurch
haben Beschäftigte bei Geburt, Adoption, Betreuung zum Zweck der Adoption oder
Pflegschaft Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bezahlte Stunde Freistellung von der
Arbeit pro Tag, die in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann, um das Kind zu
stillen oder ihm die Flasche zu geben, bis es das Alter von neun Monaten erreicht
hat. Diese Stunden können auch angesammelt werden, so dass ein vollständiger Tag
Urlaub genommen oder auch ein Arbeitstag um eine halbe Stunde verkürzt werden kann
(s. Mitteilung).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Aufspaltung vollzogen : Der
belgische Chemiekonzern Solvay
wurde am 9. Dezember in Syensqo, das die wachstumsstarke
Spezialchemikaliensparte (60 % des früheren Solvay-Umsatzes) übernimmt, und in
Solvay aufgespalten, das die klassischen Geschäftsfelder des Unternehmens
weiterführt. Was wird aus dem Eurobetriebsrat von Solvay? Wie soll die Vertretung
der Beschäftigten von Syensqo auf europäischer Ebene gewährleistet sein? Seit der
Ankündigung des Vorhabens im März 2022 haben sich die Unternehmensleitung von Solvay
und der EBR mit den Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf diese Fragen
beschäftigt. Im Mai 2022 unterzeichneten sie eine Absichtserklärung zur
Unterstützung des Unterrichtungs- und/oder Anhörungsverfahren in Bezug auf die
Umstrukturierung der Gruppe. Dieses Dokument regelt den Ablauf des
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens im Rahmen des Vorhabens nach einem genauen
Zeitplan; es setzt einen Ad-hoc-Ausschuss zur Vertretung der Länder, einschließlich
Nicht-EU, ein, die von der Umstrukturierung am stärksten betroffen sind; es regelt
die Hinzuziehung von Expertenwissen, den Inhalt und Zeitplan der an den
Ad-hoc-Ausschuss zu übermittelnden Informationen, die Verpflichtungen des
Unternehmens gegenüber den Beschäftigten, den Rahmen des Plans für freiwilliges
Ausscheiden etc., sowie das Los der Arbeitnehmervertretungen: Der Weltbetriebsrat
von Solvay wird in den beiden aus der Aufspaltung hervorgegangenen Unternehmen
beibehalten, und es wurde die Verpflichtung eingegangen, in jedem Unternehmen nach
dessen Gründung so bald wie möglich einen EBR einzurichten. Nach diesem Dokument
wird auch ein Verbindungsbüro (Liaisons Office) eingerichtet, das mit den
Mitgliedern des engeren Ausschusses beider EBR besetzt ist und sich auf bestimmte
Zeit (zwei Jahre) mit den Angelegenheiten der Aufspaltung befasst. Danach stellten
die Unternehmensleitung und der EBR in einer im Dezember 2022 unterzeichneten Übergangsvereinbarung klar,
dass der EBR von Solvay die zuständige Instanz für die Einrichtung der künftigen
EBRs und die Vorbereitung der beiden Vereinbarungen ist, damit diese Betriebsräte
ihre Arbeit direkt nach der Aufspaltung aufnehmen können. „Da wir erst kürzlich die
Vereinbarung von Solvay überarbeitet haben, haben wir die bestehende Vereinbarung
für die beiden neuen Unternehmen, abgesehen von geringen Abweichungen, so
übernommen“, sagt Marcus Roumen, EBR-Sekretär bei Solvay. Am 23. November 2023
wurden die fast identischen EBR-Vereinbarungen für Solvay und für Syensqo unterzeichnet.
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