IR Notes

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Eine unabhängige, zuverlässige und unparteiische Informationsquelle zu Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in Europa.

IR Notes 221 – Die Lieferketten-Richtlinie ist auf dem Weg

  IR Notes 221 – 10 Januar 2024
www.irshare.eu
 
 
  Ein frohes Jahr 2024!

Das Team von IR Share wünscht Ihnen ein frohes Jahr 2024. Wir hoffen, dass es Ihnen Glück, Freude und vor allem Frieden bringt. Auch in diesem Jahr gehen unsere Gedanken besonders an unsere Leserinnen und Leser in der Ukraine!

 
  Eine Frage an …
Christian Weis, Sekretär für Betriebspolitik bei der IG Metall

Sie sind bei der IG Metall für die Umsetzung des deutschen Lieferketten-gesetzes zuständig, insbesondere für die Beratung von Betriebsräten über ihre Rechte und Aufgaben in diesem Zusammenhang.  Was wird die künftige EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht bringen?
Ein wesentlicher Beitrag dieser Richtlinie ist die Möglichkeit, betroffene Unternehmen zivilrechtlich zu belangen, die entweder direkt oder im Rahmen ihrer Lieferkette gegen Grundrechte verstoßen.  Dies ist ein echter Fortschritt im Vergleich zum deutschen Recht und wird große Auswirkungen auf die Lieferketten europäischer Unternehmen haben. Trotz der Schwäche des deutschen Gesetzes sehen wir jetzt bereits, dass die Dinge ins Rollen kommen. NGOs haben erste Beschwerden bei der zuständigen Bundesagentur eingereicht, die sich mit der Einhaltung des Lieferkettengesetzes befasst. Ich bin sicher, dass bald auch Beschwerden von Betriebsräten und Gewerkschaften eingehen werden. Ich habe daher große Erwartungen an die künftige Richtlinie.  Ein weiterer Fortschritt ist die Ausweitung der Zahl der erfassten Unternehmen. Das deutsche Gesetz betraf nur Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Schwellenwert auf 1000 Beschäftigte gesunken. Der in der Richtlinie festgelegte Schwellenwert ist niedriger: er gilt ab 500 Beschäftigten. Selbst wenn Umsatzschwellenwerte zu berücksichtigen sind, wird die Zahl der betroffenen Unternehmen wesentlich größer sein (s. In den Schlagzeilen).
Darüber hinaus bringt diese Richtlinie einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Grundrechtsverletzungen in den Lieferketten mit sich, da sie Betriebsräten, Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten sowie Gewerkschaften die Möglichkeit eröffnet, sich für Grundrechte einzusetzen.    Bisher hatten Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften wenig Möglichkeit, sich mit diesem Thema zu befassen, außer in Fällen, in denen das Unternehmen unter ein internationales Rahmenabkommen fiel, das eine spezielle Bestimmung zu den Arbeitsbedingungen in der Lieferkette enthält.  Dies ist eine große Chance für die Europäischen Betriebsräte, sich mit den Problemen in den Lieferketten auseinanderzusetzen – ob in ihrem Unternehmen, auf globaler Ebene, aber auch in Europa, wo wir aufgrund der Unterschiede bei den Sozialstandards oft Schwierigkeiten haben. Sie werden zum ersten Mal in ihrer Geschichte die Möglichkeit haben, Lösungen für Probleme zu finden, die bei Zulieferern entstehen, und Druck auf das Management auszuüben, indem sie dessen zivilrechtliche Haftung in Anspruch nehmen.
Schließlich ermöglicht uns die Richtlinie, die Verbindungen zwischen Gewerkschaften und NGOs zu festigen: 2024 werden wir einen „Nachhaltigkeitsbeirat“ der IG Metall mit NGOs ins Leben rufen, um Informationen auszutauschen und in einzelnen Fällen, die die Sorgfaltspflicht betreffen, zusammenzuarbeiten.

 
  Agenda

 


15.-18. Januar
Straßburg
Plenartagung des Europäischen Parlaments


18. Januar
Brüssel
Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft mit dem Thema „Mindesteinkommen, ein Sicherheitsnetz für alle“


30.-31. Januar
Brüssel
Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft über „psychische Gesundheit und Arbeit“


5.-8. Februar
Straßburg
Plenartagung des Europäischen Parlaments


6. Februar 2024
Online

Sitzung des Clubs Europäischer Betriebsräte und Präsentation einer Studie über die Arbeitsweise des EBR bei Michelin durch die Personalleitung
Ansprechpartner: frederic.t@irshare.eu


8. März
Brüssel

Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zum „Wohlergehen von Seeleuten“.


11.-12. März
Brüssel
Rat Beschäftigung und Sozialpolitik


20. März
Brüssel
Dreigliedriger Sozialgipfel


25.-28. März
Paris

Deutsch-französisches Seminar für Eurobetriebsräte
, ausgerichtet von EWC Academy in Zusammenarbeit mit Ultra Laborans und IR Share, die den 26. März moderieren, bei dem es um die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und den Austausch zwischen französischen und deutschen Vertretern über EBR-Praktiken geht.

 
  Über uns

 


IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 260,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Predrag Bejakovic, Pascale Turlan und Frédéric Turlan.
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  Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen

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IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

 

Leitartikel

IR Notes feiert heute sein zehnjähriges Jubiläum – dank unserer treuen Leserschaft!! Seit seiner ersten Ausgabe hat sich der Newsletter weiterentwickelt: Er deckt einen größeren Themenbereich ab und erscheint jetzt in zwei weiteren Sprachen (Italienisch und – im Testlauf – Polnisch). Jeder Beitrag wird mit großer Sorgfalt verfasst, mit der Unterstützung unseres Korrespondentennetzwerks und unseres bewährten Teams von professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern.
IR Notes ist unabhängig, wird ausschließlich durch Abonnements finanziert, und informiert über 1.500 Leserinnen und Leser in der EU und darüber hinaus, auch in der Ukraine und sogar in Südkorea! Wir hoffen, weitere Leserinnen und Leser von unserer Qualität überzeugen zu können und haben vor, das Format von IR Notes zu modernisieren. Unser Ziel ist es, über die aktuellen sozialen Entwicklungen in Europa zu berichten und Ihnen Denkanstöße zu geben, die einen Austausch sowie innovative Lösungen fördern, damit das soziale Europa Realität wird. Wir müssen Europa immer weiter gestalten! Dies wird erreicht, wenn sich alle Beteiligten auf allen Ebenen dafür einsetzen, und IR Notes möchte in aller Bescheidenheit dazu beitragen. Von daher einen ganz herzlichen Dank an Sie, liebe Leserinnen und Leser!
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Pascale und Frédéric Turlan


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In den Schlagzeilen
Die Lieferketten-Richtlinie ist auf dem Weg

Die Verhandlungsführer von Rat, Kommission und Parlament einigten sich am 14. Dezember auf den Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit zur Änderung der Richtlinie 2019/1937. „Dieses Gesetz ist ein historischer Durchbruch“, freut sich die europäische Abgeordnete Lara Wolters (S&D). „Zehn Jahre nach der Tragödie von Rana Plaza sind Unternehmen jetzt für einen potenziellen Missbrauch in ihrer Wertschöfpungskette verantwortlich.“ (s. Pressemitteilung des Parlaments). Die Einigung wird von den europäischen Gewerkschaften begrüßt (s. jeweilige Pressemitteilung von EGB, IndustriAll Europe und EFFAT), während die Arbeitgeber sich besorgt über einen Text zeigen, der weder klar noch realistisch sei und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein Risiko darstelle (s. Pressemitteilung von BusinessEurope). Der Wortlaut muss in den kommenden Wochen noch abschließend überarbeitet werden. Dazu gehören auch Überprüfungen und die Übersetzung durch Rechts- und Sprachsachverständige. Nach der Fertigstellung wird die Richtliinie vor der Veröffentlichung noch Rat und Parlament zur förmlichen Annahme vorgelegt. Sie soll im ersten Quartal in Kraft treten.
Die Vorschriften gelten für Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Mio. Euro. Sie gelten ferner für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen davon in Sektoren erwirtschaftet werden, die verstärkt von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung betroffen sind, wie Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Herstellung von Lebensmitteln oder Erschließung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen. Der Finanzsektor wird vorläufig vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (s. Pressemitteilung des Rats). Die Richtlinie gilt auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die entsprechende Umsätze in der EU erwirtschaften.
Die betroffenen Unternehmen müssen einen Übergangsplan gemäß den Informationsanforderungen in Art. 19a der Verordnung 2021/0104 (CSRD) ausarbeiten und umsetzen um sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwämumg auf 1,5 °C gemäß dem Pariser Abkommen übereinstimmen. „Bei Nichteinhaltung der Dekarbonisierungspläne können die Unternehmen nicht haftbar gemacht werden“, bedauert IndustriAll Europe, doch die nationalen Behörden werden die Veröffentlichung und Einhaltung überwachen. Die Abgeordneten setzten ferner durch, dass die Unternehmen für die Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflichten haften und die Opfer Anspruch auf Schadenersatz haben.
Auf der Grundlage der Position des Parlaments sollen Unternehmen verpflichtet werden, einen Rahmen zur Anhörung der Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmervertreter, einzurichten. Es gibt auch eine Bestimmung, wonach Beschäftigte und ihre Vertreter von ihrem Unternehmen über die Politik der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung informiert werden müssen. Nicht spezifiziert ist jedoch die Ebene, auf welcher die Unterrichtung und Anhörung erfolgen muss. Jedes Unternehmen muss also die entsprechenden Ebenen selbst bestimmen, in einem Konzern könnte es der EBR sein. „Wir stehen erst am Anfang eines Prozesses, in dem die Gewerkschaften in multinationalen Unternehmen ihre Rolle in vollem Umfang wahrnehmen können“ so Judith Kirton-Darling, stellvertretende Generalsekretärin von IndustriAll Europe (s. Pressemitteilung).

> Weitere Informationen:
Fact Sheet zur Sorgfaltspflicht des Europäischen Parlaments.


1. Europäische Union
Gesetzgebung

Nachhaltigkeitsberichterstattung : Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde veröffentlicht. Diese Verordnung ist für die Unternehmen äußerst relevant, da sie den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte festlegt, die ab 2025 veröffentlicht werden müssen  (s. Sustainability reporting und Due diligence). Die von der Kommission im Juli vorgestellte Verordnung (s. IR Notes 214), wurde am 18. Oktober vom Parlament gebilligt, nachdem konservative Abgeordnete versucht hatten, den Geltungsbereich einzugrenzen (s. IR Notes 217). Ab 2025 müssen demnach Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits von der Richtlinie 2013/34 über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) betroffen sind und eine Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro oder einen Umsatz von mindestens 50 Mio. Euro in der EU erwirtschaften, einen Nachhaltigkeitsbericht für die Berichtsperiode 2024 erstellen. Ab 2026 (für die Berichtsperiode 2025) erstreckt sich die Pflicht auch auf Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 250 Beschäftigten, die eine der beiden oben genannten Schwellenwerte überschreiten. In Anhang I der Verordnung werden die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environmental and Social Reporting Standards – ESRS) genannt – für die eigene Belegschaft (ESRS S1) und für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), die weitergehende Informationen vorschreiben, als die Arbeitnehmervertreter, u. a. auch EBR-Mitglieder, derzeit erhalten.



Aktuelle soziale Themen

Belgische EU-Ratspräsidentschaft : Belgien, das den EU-Ratsvorsitz von Spanien übernommen hat, wird weiterhin soziale Belange voranbringen und besonderes Gewicht auf Themen wie die psychische Gesundheit am Arbeitsplatz legen. In seinem Arbeitsprogramm gibt der belgische Vorsitz eine „ehrgeizige und zukunftsfähige Sozialagenda“ vor, er will die wirtschaftliche Ordnungspolitik überarbeiten, „öffentliche Sozialinvestitionen in einem überarbeiteten steuerlichen Rahmen“ behandeln „und eine größere Sichtbarkeit des Rahmens für soziale Konvergenz weiterverfolgen“ (s. Webseite der belgischen Präsidentschaft).



Beitrittsverhandlungen : Am 14. Dezember beschlossen die europäischen Staats- und Regierungschefs die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau, denen im Juni 2023 der Status von Bewerberländern zuerkannt worden war. Georgien wurde der Status eines Bewerberlandes zuerkannt.  Bosnien und Herzegowina muss warten, bis die Europäische Kommission bis März 2024 Bericht über die geleisteten Fortschritte erstattet hat (s. Schlussfolgerungen des Rats). Die weiteren Bewerberländer müssen sich weiter gedulden (Albanien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei) (s. Enlargement). Halten wir fest, dass bestimmte EBR-Vereinbarungen, die vor fast 20 Jahren eine EU-Erweiterung um Zypern, Malta und mittel- und osteuropäische Staaten vorwegnahmen, Bestimmungen enthalten, nach denen Vertreter der Bewerberländer oder der Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden, entweder direkt als Mitglied oder als Beobachter in die Eurobetriebsräte eingebunden sind. Diese Klauseln könnten also reaktiviert werden, um Beschäftigte dieser Länder in die Eurobetriebsräte aufzunehmen. Nichts hindert die EBRs daran, auf der Grundlage des Prinzips der Parteiautonomie ihre Türen für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu öffnen. Die europäischen Gewerkschaften sehen darin keine Gefahr von Sozialdumping und begrüßen diese Aussicht auf Erweiterung (s. Pressemitteilung des EGB).


Rechtsprechung

Quarantäne und bezahlter Urlaub : Der Antrag eines Beschäftigten, seinen bezahlten Jahresurlaub zu übertragen, weil er sich nach Kontakt mit einer mit Covid-19 infizierten Person in Quarantäne begeben musste (s. Annual leave), wurde abgelehnt. In seinem Urteil vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung des Zwecks des Jahresurlaubs nicht entgegensteht, nämlich es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Entscheidung weicht also von der Regelung für den Krankheitsurlaub ab, die, laut EuGH, eine Übertragung des bezahlten Jahresurlaubs ermöglicht (EuGH, 14. Dezember 2023, Rs. C-206/22, TF).


2. Mitgliedstaaten
Kroatien

Mindestlohn : Gemäß einer Verordnung vom 25. Oktober 2023, die der Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt, beträgt der Bruttomindestlohn ab dem 1. Januar 840 Euro – das sind 140 Euro oder 20 % mehr als 2023. Wie bereits in den vergangenen Jahren weist der kroatische Arbeitgeberverband darauf hin, dass diese Erhöhung, die nicht auf einer Steigerung der Produktivität basiert, langfristig die Rentabilität arbeitsintensiver Unternehmen gefährden könne sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der kroatischen Wirtschaft aufs Spiel setze.


Dänemark

Elternurlaub : Für Eltern von neugeborenen oder adoptierten Kindern gelten ab dem 1. Januar neue Rechte, die das Leben von ledigen Eltern oder LGBT+-Familien erleichtern. Beschäftigte haben Anspruch auf einen (bezahlten) Elternurlaub von jeweils 24 Wochen, von denen 13 auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Die übertragbaren Wochen können von nun an im Fall von Alleinerziehenden an einen Verwandten (Geschwister, Großmutter etc.) oder an einen oder zwei soziale Elternteile übertragen werden: an den Partner des gesetzlichen Elternteils, den Lebensgefährten des gesetzlichen Elternteils (mit dem er/sie seit mindestens seit zwei Jahren zusammenlebt), einen bekannten Spender, der eine elternähnliche Beziehung zum Kind hat, oder an den Ehepartner oder bekannten Lebensgefährten dieses Spenders (s. Pressemitteilung).


Spanien

Stillurlaub : Der Ministerrat hat am 19. Dezember den Arbeitnehmerstatus (Artikel 37.4) geändert und das Recht auf Stillurlaub, das bis dahin nur im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung gewährt wurde, auf alle Beschäftigten ausgeweitet. Dadurch haben Beschäftigte bei Geburt, Adoption, Betreuung zum Zweck der Adoption oder Pflegschaft Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bezahlte Stunde Freistellung von der Arbeit pro Tag, die in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann, um das Kind zu stillen oder ihm die Flasche zu geben, bis es das Alter von neun Monaten erreicht hat.  Diese Stunden können auch angesammelt werden, so dass ein vollständiger Tag Urlaub genommen oder auch ein Arbeitstag um eine halbe Stunde verkürzt werden kann (s. Mitteilung).


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Aufspaltung vollzogen : Der belgische Chemiekonzern Solvay wurde am 9. Dezember in Syensqo, das die wachstumsstarke Spezialchemikaliensparte (60 % des früheren Solvay-Umsatzes) übernimmt, und in Solvay aufgespalten, das die klassischen Geschäftsfelder des Unternehmens weiterführt. Was wird aus dem Eurobetriebsrat von Solvay? Wie soll die Vertretung der Beschäftigten von Syensqo auf europäischer Ebene gewährleistet sein? Seit der Ankündigung des Vorhabens im März 2022 haben sich die Unternehmensleitung von Solvay und der EBR mit den Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf diese Fragen beschäftigt. Im Mai 2022 unterzeichneten sie eine Absichtserklärung zur Unterstützung des Unterrichtungs- und/oder Anhörungsverfahren in Bezug auf die Umstrukturierung der Gruppe. Dieses Dokument regelt den Ablauf des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens im Rahmen des Vorhabens nach einem genauen Zeitplan; es setzt einen Ad-hoc-Ausschuss zur Vertretung der Länder, einschließlich Nicht-EU, ein, die von der Umstrukturierung am stärksten betroffen sind; es regelt die Hinzuziehung von Expertenwissen, den Inhalt und Zeitplan der an den Ad-hoc-Ausschuss zu übermittelnden Informationen, die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Beschäftigten, den Rahmen des Plans für freiwilliges Ausscheiden etc., sowie das Los der Arbeitnehmervertretungen: Der Weltbetriebsrat von Solvay wird in den beiden aus der Aufspaltung hervorgegangenen Unternehmen beibehalten, und es wurde die Verpflichtung eingegangen, in jedem Unternehmen nach dessen Gründung so bald wie möglich einen EBR einzurichten. Nach diesem Dokument wird auch ein Verbindungsbüro (Liaisons Office) eingerichtet, das mit den Mitgliedern des engeren Ausschusses beider EBR besetzt ist und sich auf bestimmte Zeit (zwei Jahre) mit den Angelegenheiten der Aufspaltung befasst. Danach stellten die Unternehmensleitung und der EBR in einer im Dezember 2022 unterzeichneten Übergangsvereinbarung klar, dass der EBR von Solvay die zuständige Instanz für die Einrichtung der künftigen EBRs und die Vorbereitung der beiden Vereinbarungen ist, damit diese Betriebsräte ihre Arbeit direkt nach der Aufspaltung aufnehmen können. „Da wir erst kürzlich die Vereinbarung von Solvay überarbeitet haben, haben wir die bestehende Vereinbarung für die beiden neuen Unternehmen, abgesehen von geringen Abweichungen, so übernommen“, sagt Marcus Roumen, EBR-Sekretär bei Solvay. Am 23. November 2023 wurden die fast identischen EBR-Vereinbarungen für Solvay und für Syensqo unterzeichnet.

 


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