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IR Notes 246 – 19 Februar 2025
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Carine de Boissezon, Chief Impact Officer von EDF
Der
Druck ist derzeit groß, um den Geltungsbereich der
Richtlinien zu Lieferketten und
Nachhaltigkeits-berichterstattung mit einem „Omnibus-Paket“
einzuschränken (s. IR
Notes 244). Was sind Ihre Argumente, um von der
Bedeutung einer weltweiten
Vereinbarung über soziale und ökologische
Verantwortung zu überzeugen (s. IR
Notes
245)? Bei EDF haben wir nicht auf diese
Rechtsvorschriften gewartet, um uns im Bereich der sozialen
Verantwortung zu engagieren. Wir sind davon überzeugt, dass es keine
Energiewende geben kann, ohne dass die Beschäftigten und Bürger
dahinterstehen. Mitarbeiter sind wichtige Akteure. In einem Konzern
wie EDF, der 25 Mrd. Euro pro Jahr investiert, kann es keine
nachhaltige Performance geben, wenn wir unsere strategische Vision
nicht integrieren und die Wirtschaft dekarbonisieren, die planetaren
Belastungsgrenzen respektieren und einen gerechten Übergang
gewährleisten. Investoren achten genau auf die sozialen Aspekte. Sie
erkannten beispielsweise, dass Unternehmen, die ihre Beschäftigten
während Covid-19 unterstützten, sich am schnellsten wieder erholten.
Diese Vereinbarung setzt einen CSR-Standard innerhalb der Gruppe und
verleiht unserem Ansatz Glaubwürdigkeit, da sich durch die
Einbindung der Beschäftigten die Unterschiede zwischen Absichten und
Umsetzung vor Ort klären lassen. Es ist sehr wichtig, dass die
Beschäftigten die Bedeutung sozialer Verantwortung von Unternehmen
verstehen. Die Regeln sollten wirklich vereinfacht werden – aber
Investoren müssen auch eine bessere Orientierung erhalten, damit sie
sich detailliert über die Nachhaltigkeit von Unternehmen informieren
können. Ein Unternehmen, das CSR wirklich ernst nimmt, das seine
Leistungsfähigkeit und Attraktivität unter Beweis stellt, sollte
bessere Finanzierungsbedingungen erhalten.
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Über uns
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93933.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Europäisches
Sozialrecht auf Eis
Die EU-Kommission hat am 11. Februar ihr Arbeitsprogramm
2025 vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen zahlreiche Initiativen zur
Vereinfachung von Rechtsvorschriften und Aufhebung „unnötiger Regulierungen“, die
Unternehmen belasten. Im sozialen Bereich sind keine neuen Gesetzesinitiativen
geplant. In dem Programm wird nur das wiederholt, was bereits nach der Wiederwahl
von der Leyens angekündigt wurde, nämlich 1. die Einführung eines neuen
Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte; 2. ein neuer Sozialdialog-Pakt
mit den europäischen Sozialpartnern;
3. eine „Union der Kompetenzen“ zur Bewältigung von
„Qualifikationsdefiziten und Arbeitskräftemangel“ sowie 4. die Umsetzung eines
„Fahrplans“, um „hochwertige Arbeitsplätze mit angemessenen Arbeitsbedingungen,
hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards und Tarifverhandlungen zu
gewährleisten“. Von den Initiativen, die nicht die Gesetzgebung betreffen, könnten
sich zwei „neue Strategien“ auf die Beschäftigung auswirken: Eine zum Schutz von
LGBTIQ-Personen vor Diskriminierung und eine zum Kampf gegen Rassismus. Aber
zunächst wird ein „Fahrplan für Frauenrechte“ ausgearbeitet. Nichts Neues also, und
in der Mitteilung wird auch bestätigt, dass in diesem Jahr keine verbindlichen
Rechtsvorschriften vorgelegt werden. Die Kommission beschränkt sich darauf, drei
Rechtsakte weiterzuverfolgen, die derzeit erörtert werden: die Richtlinie über
Praktika, die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und die Richtlinie über die
Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der
Arbeit. „Zum ersten Mal seit 2019 enthält das Arbeitsprogramm keine einzige neue
Sozialvorschrift“, bedauert der Europäische Gewerkschaftsbund. In den Anhängen
zur Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste der Texte, die sie
vorlegen will. Angekündigt sind mehrere „Omnibus-Pakete“, um eine Reihe von
Rechtsvorschriften abzuändern und zu vereinfachen. Beim ersten Text, der am 26.
Februar vorgestellt werden soll, geht es um die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Ziel ist es, die kürzlich angenommenen Richtlinien über die nichtfinanzielle
Berichterstattung (CSRD-Richtlinie) und die Sorgfaltspflichten (CS3D-Richtlinie)
teilweise abzuschwächen. Ein weiteres „Paket“ soll eine neue Unternehmenskategorie
schaffen – „kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“, für die der
Verwaltungsaufwand verringert wird – ungewiss ist, inwiefern sich das auf die
Sozialvorschriften auswirkt. Eine andere Liste zählt 37 Richtlinienvorschläge auf,
die gestrichen werden sollen. Darunter der Vorschlag für eine Richtlinie zur
Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Dieser
Vorschlag, über den seit Jahren diskutiert wird, deckt Aspekte im Bereich
Beschäftigung ab, die nicht von der Antidiskriminierungsrichtline berücksichtigt
sind. Der Kommission zufolge ist der Vorschlag „blockiert“. Eine weitere Liste sieht
die Bewertung von Dutzenden von Rechtsvorschriften vor, darunter die
Vergaberichtlinien. Dies wäre eine Gelegenheit, die Sozial- und Umweltklauseln zu
stärken und Unternehmen zu bevorzugen, die Tarifverträge anwenden.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
KI-Leitlinien : Nach dem
KI-Gesetz, das am 1. August 2024 in Kraft getreten ist, hat die Europäische
Kommission nun am 4. Februar Leitlinien
veröffentlicht, die „eine konsequente, effiziente und einheitliche Anwendung“ dieser
Rechtsvorschriften gewährleisten sollen. Die Leitlinien sind zwar nicht
rechtsverbindlich, bieten aber rechtliche Erläuterungen und praktische Beispiele, um
den beteiligten Parteien zu helfen, die gesetzlichen Anforderungen zu verstehen und
zu erfüllen. Es geht um verbotene Hochrisiko-KI-Systeme wie Social Scoring,
Biometrie und Emotionserkennung. Zur Emotionserkennung heißt es in der Leitlinie:
Werden KI-Erkennungssysteme beispielsweise eingesetzt, um zu erkennen, wenn Piloten
oder Fernfahrer müde werden, und sie dann zu warnen und ihnen eine Pause
vorzuschlagen, um Unfälle zu vermeiden. Dabei handelt es sich nicht um
„Emotionserkennung“, da eine Emotionserkennung-KI keine körperlichen Zustände wie
Schmerz oder Müdigkeit erfasst.
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Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen auf das Arbeitsprogramm der
Kommission : Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)
bedauert, dass „Beschäftigte im Arbeitsprogramm 2025 weitgehend nicht vorkommen“. In
Bezug auf den Fahrplan für hochwertige Arbeitsplätze hätte sich der EGB
Richtlinienvorschläge zur Vergabe von Unteraufträgen, zur Vermeidung von
arbeitsbedingtem Stress, zum Recht auf Nichterreichbarkeit oder auch zur KI in der
Arbeitswelt gewünscht. Außerdem sollte die ‚Union der Kompetenzen‘ „eine Richtlinie
über den gerechten Übergang“ enthalten, „die Beschäftigten Anspruch auf bezahlte
Weiterbildung während der Arbeitszeit gibt“ (s. Pressemitteilung).
Markus J. Beyrer, Generaldirektor von BusinessEurope, begrüßt die „positiven
Initiativen wie die Omnibus-Pakete und ein Programm zur Vereinfachung“, fragt sich
aber, ob diese Maßnahmen die „123 noch anhängigen Legislativvorschläge“ aufwiegen
(s. Pressemitteilung).
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KI-Gipfel : Die französische
Arbeitsministerin Astrid Panosyan-Bouvet lud am 10. Februar zum Aktionsgipfel zu
Künstlicher Intelligenz in Paris ein, bei dem sich hochkarätige Teilnehmer über die
Herausforderungen und Chancen der KI austauschten. Mit dabei waren Gilbert F.
Houngbo, Generaldirektor der ILO, Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin der
EU-Kommission für hochwertige Arbeitsplätze und soziale Rechte, sowie Vertreter des
Internationalen Gewerkschaftsbunds und des internationalen Arbeitgeberverbands. Ein
wesentliches Ergebnis dieser Konferenz war die Verpflichtung
zu einer verantwortungsvollen und ethischen KI in der Arbeitswelt, zu deren
Unterzeichnern Airbus, L’Oréal, Bayer, Renault und KPMG gehören, aber auch
Gewerkschaftsverbände, die sich für eine KI im Dienste der Beschäftigten und
Unternehmen einsetzen. Die Hauptziele dieser Vereinbarung sind: 1. Förderung des sozialen
Dialogs; 2. Investitionen in
Humankapital; 3.
Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheit, Autonomie und Würde am
Arbeitsplatz; 4.
Gewährleistung der Nichtdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt; 5. Schutz der Privatsphäre der
Beschäftigten; 6. Förderung
der Produktivität und der Inklusion in Unternehmen und Wertschöpfungsketten. Um die
Umsetzung dieser Prinzipien zu gewährleisten, wird eine internationale Arbeitsgruppe
bis September 2025 eine Liste von Indikatoren erstellen, anhand derer Unternehmen
ihren Fortschritt in der Materie bewerten können. Diese Eigenbewertungen werden
zusammengefasst und 2026 auf dem G7-Gipfel in Frankreich vorgestellt, um die
kollektive Wirkung dieser Verpflichtung zu veranschaulichen.
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KI am Arbeitsplatz : Am 13.
Februar veröffentlichte die EU-Kommission die Ergebnisse einer Eurobarometer-Umfrage
mit Fragen zu KI am Arbeitsplatz. Auf die Frage, welche Vorschriften wichtig seien,
um den Risiken gerecht zu werden und die Vorteile digitaler Technologien,
einschließlich KI, am Arbeitsplatz zu maximieren, nannten die Befragten an erster
Stelle den Schutz der Privatsphäre (82 %) und die Einbeziehung von
Arbeitnehmervertretern in die Entwicklung und Einführung dieser Technologien (77 %)
(s. Mitteilung).
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Rechtsprechung
Exposition gegenüber Titandioxid :
Nach einer Klage von Herstellern und Anwendern von Titandioxid
(TiO₂) entschied das Gericht der Europäischen Union 2023 zu ihren Gunsten und hob
die Einstufung von TiO₂ als „karzinogen bei Einatmen“ auf (s. IR Notes
202). Demzufolge sind Industriebetriebe nicht mehr verpflichtet,
Beschäftigte vor der Verwendung von Pulver zu warnen, das Titandioxid-Nanopartikel
enthält. Dabei sahen Experten der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) diesen
Stoff 2019 als „karzinogen bei Einatmen Kategorie 2“ an, womit sie den Weg zu dieser
Einstufung ebneten. Die Wirkungen dieses Urteils wurden ausgesetzt, da die
französischen Behörden mit Unterstützung der ECHA und der niederländischen und
schwedischen Regierung beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts
einlegten. Die Generalanwältin des Gerichtshofs hat am 6. Februar ihre Schlussanträge
vorgelegt und Frankreich und der Kommission Recht gegeben: Das Gericht hätte die
Auslegung der wissenschaftlichen Daten durch die ECHA zugrunde legen müssen, und es
hätte die Einstufung von TiO₂ als karzinogen nicht ändern dürfen, mit der
Begründung, Titandioxid besitze nicht die „intrinsische Eigenschaft“, Krebs zu
erzeugen, weil es die Ansammlung sei, die gefährlich sein könnte. Daher wird der
Gerichtshof aufgefordert, das Urteil des Gerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an
das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Einstufung von TiO₂ als karzinogen
bei Einatmen bestätigt. Die Arbeitgeber wären folglich verpflichtet, ihrer
Informationspflicht nachzukommen (s. Artikel von Veille Nanos
des Verbands AVICENN EN).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Zugang zu E-Mail-Adressen von Beschäftigten :
Das Bundesarbeitsgericht erließ am 28. Januar ein Urteil in der
Frage, ob der IG BCE, der tarifzuständigen Gewerkschaft von Adidas, der Zugang zu
den E-Mail-Adressen der rund 5.400 Beschäftigten des Unternehmens zur
Mitgliederwerbung eingeräumt werden muss. Die Gewerkschaft hatte den Zugang zu den
digitalen Daten gemäß Art. 9 Abs. 3 GG Koalitionsfreiheit gefordert. Grundsätzlich
gewährleistet die Koalitionsbetätigungsfreiheit Gewerkschaften das Recht,
betriebliche E-Mail-Adressen von Beschäftigten zu Kommunikations- und
Informationszwecken zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte bei der Ausgestaltung
der Koalitionsbetätigungsfreiheit die Grundrechte des Arbeitgebers, die Grundrechte
der Beschäftigten sowie Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu
berücksichtigen. Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber sich
weigern kann, der Gewerkschaft alle E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu übermitteln
(s. Mitteilung).
Der digitale Zugang ist jedoch Teil eines Gesetzesentwurfs für Beschäftigte.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Shared-Service-Center : Die
Unternehmensleitung des Stahlkonzerns ArcelorMittal teilte dem engeren
EBR-Ausschuss am 11. Februar mit, dass sie „die Möglichkeit“ prüfe, „ihre
Geschäftsprozesse zu optimieren, um für das Segment Europa zentralisierte und
rentable Dienstleistungen zu erbringen“. Die Unternehmensleitung nannte ein
Vorhaben, um „bestimmte Support-Aktivitäten weiter zusammenzulegen, indem wir unser
Shared-Service-Center ausbauen und einige dieser Aktivitäten in Indien durchführen“.
Dabei nannte sie keine Zahlen zu den betroffenen Arbeitsplätzen, doch es wird
mehrere Länder in Europa und wahrscheinlich mehrere Hundert Stellen betreffen. Der
engere Ausschuss hat die Einleitung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens
gefordert.
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Länderübergreifende Vereinbarung
Work-Life-Balance : Die
Unternehmensleitung von Safran
(60.000 Beschäftigte in Europa) hat zusammen mit dem europäischen
Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe am 17. Januar ihre Europäische
Rahmenvereinbarung „Family-Related Agreement – Family Life and Working Life“
offiziell unterzeichnet (s. IR Notes
242). Es ist die dritte Europäische Rahmenvereinbarung des Zulieferers im
Bereich Luft- und Raumfahrt, nach der Vereinbarung über die Karriere-
und Kompetenzenentwicklung und die Integration
junger Menschen (s. European Framework Agreement).
Und die erste europäische Vereinbarung, die, unseres Wissens nach, das Familienleben
speziell berücksichtigt, um „einen günstigen Rahmen für eine positive Wahrnehmung
von Elternschaft und Betreuung von Angehörigen zu bieten“ (s. Work–life balance). Laut
Vereinbarung soll „die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit bei der
Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten, die sich in einer Behandlung für eine
künstliche Befruchtung oder einem Adoptionsverfahren befinden, gefördert werden“.
Vorgesehen ist eine Lohnfortzahlung bei Abwesenheit für Arzttermine, sowohl für die
Person, die sich einer Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
unterzieht, als auch für ihren Partner. Schwangere Beschäftigte haben Anspruch auf
„bezahlte Ruhezeiten pro Tag“, deren Anzahl und Häufigkeit vor Ort festgelegt
werden. Es werden Maßnahmen zur Begleitung von Fehlgeburten angeboten, u. a. eine
bezahlte Abwesenheit von der Arbeit von fünf Tagen, wenn die Fehlgeburt nach dem
dritten Schwangerschaftsmonat eintritt. Dieser Sonderurlaub von fünf Tagen wird auch
dem Partner der schwangeren Person gewährt. Zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub (16
Wochen) und Vaterschaftsurlaub (3 Wochen) bei vollem Lohnausgleich sieht die
Vereinbarung einen „elterlichen Betreuungsurlaub“ für Beschäftigte vor, deren
unterhaltsberechtigtes Kind „an einer besonders schweren Krankheit oder Behinderung
leidet oder Opfer eines besonders schweren Unfalls geworden ist und die ständige
Anwesenheit des Elternteils und eine intensive Pflege erforderlich macht. Der
Sonderurlaub kann aufgeteilt, in Teilzeit umgewandelt oder verlängert werden“. Die
Vereinbarung überlässt es dem jeweiligen Land, „ein einheitliches Vorgehen“ für
diesen Sonderurlaub festzulegen. Es gibt flexible Arbeitszeitmodelle für junge
Eltern (Teilzeit mit 80 % einer Vollzeitstelle für zwei aufeinanderfolgende Monate,
die zu 90 % bezahlt werden), für Alleinerziehende und Eltern von Kindern mit
Behinderungen (Möglichkeit einer Teilzeit von 50-80 %) und für pflegende Angehörige,
die ein Kind mit einer Behinderung, mit einer Langzeiterkrankung oder einen
„unterhaltsberechtigten“ Angehörigen betreuen (Eltern und Partner des Elternteils,
Ehepartner, Bruder oder Schwester, erwachsenes Kind etc.). Um die Umsetzung der
Vereinbarung zu begleiten, wird ein Überwachungsausschuss eingesetzt und eine
Broschüre mit der Vereinbarung in mehreren Sprachen erstellt und durch ein Webinar
ergänzt.
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