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IR Notes 260 – 22 Oktober 2025
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Eine Frage an…
Nayla Glaise, Präsidentin von Eurocadres
Sie wurden auf dem Kongress am 15.
und 16. Oktober in Paris einstimmig zur Präsidentin von
Eurocadres wiedergewählt. Welche Ziele haben
Sie sich für die neue Amtszeit
gesetzt? Eurocadres wird sich zunächst mit dem
„Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze“ beschäftigen, das die
Europäische Kommission bis Ende des Jahres ankündigt hat. Wir werden
auf die Verabschiedung mehrerer Richtlinien drängen, vor allem der
Richtlinien über Telearbeit, über das Recht auf Nichterreichbarkeit
– denn dieses Recht betrifft alle Beschäftigten -, und über den
Schutz vor psychosozialen Risiken und über algorithmisches
Management. Gleichzeitig müssen wir uns auch dafür einsetzen, die
Fortschritte zu sichern, die in der ersten Amtszeit von Ursula von
der Leyen erzielt wurden. Die Arbeitgeber streben eine
„Omnibus“-Richtlinie zu bestehenden Sozialvorschriften an. Die
Aufweichung der Richtlinien über die Sorgfaltspflichten oder die
Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bereits im Gange. Außerdem
müssen wir die Arbeitgeber bremsen, die einige Bestimmungen der
Entgelttransparenz-Richtlinie streichen wollen. In einem Kontext, in
dem die Arbeitgeber erleben, dass ihnen alle zuhören, ist es
wichtiger denn je, sich für den Erhalt der bisherigen
Errungenschaften einzusetzen. Und auch wenn uns diese Situation
nicht gerade hilft, es ist auch unser Ziel, in anderen Bereichen
weiterzukommen – wie beim Klimaschutz, der Integrität am
Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Gesundheit
am Arbeitsplatz, beim algorithmischen Management, der
Transformationen, der Mobilität usw. Darüber hinaus werden wir uns
auch mit der Bewertung der von uns initiierten Richtlinie über
Whistleblower befassen, um sie zu verbessern. Und wie eine Podiumsdiskussion auf dem
Kongress gezeigt hat, werden wir weiterhin Beziehungen zu anderen
Organisationen der Zivilgesellschaft knüpfen, um koordiniert zu
handeln und unsere Einflussmöglichkeiten zu stärken. Aus diesem
Grund haben wir auch Chloé Mikolajczak – Aktivistin für Klima und
soziale Gerechtigkeit und sehr aktiv in den sozialen Medien -, und
Nathan Stewart, zur Podiumsdiskussion „Looking beyond the bubble“
eingeladen. Stewart ist Koordinator der NGO Fossil Free Politics,
die NGOs in Brüssel koordiniert und arbeitet viel mit Gewerkschaften
zusammen, u.a. auch als Streikhelfer, wenn die Interessen der
Arbeitnehmer mit den Aufgaben dieser NGOs übereinstimmen. Wir wollen
uns mehr mit solchen Akteuren vernetzen, um einen größtmöglichen
Einfluss zu gewinnen.
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In den
Schlagzeilen
Überarbeitete EBR-Richtlinie endgültig verabschiedet
Die Europaabgeordneten haben am 9. Oktober den Vorschlag zur Überarbeitung der
EBR-Richtlinie endgültig angenommen. Der Vorschlag ging aus dem Kompromiss hervor,
den die Verhandlungsführer des Parlaments, des Rates und der EU-Kommission am 21.
Mai erzielt hatten (s. IR Notes
253). Trotz eines letzten Schreibens von BusinessEurope an die Abgeordneten,
in dem sie unnötige und kostspielige neue Vorschriften kritisierten, trotz Druck
einiger konservativer Abgeordneter, die um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
fürchteten, und der extremen Rechten, die vor den „europäischen Sowjets” warnte,
verabschiedeten die Europaabgeordneten diese Fassung mit großer Mehrheit (414
Ja-Stimmen, 139 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen). Die Abstimmung markiert den
„Schlusspunkt unter eine Debatte, die nun seit 16 Jahren läuft“, sagt Dennis Radtke
(EVP), der die Überarbeitung bis zum Ende durchgezogen hat und seine Fraktion davon
überzeugen konnte, dass sie gut begründet ist. Die Gewerkschaften, die eine
Ablehnung im Namen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit befürchteten, verfassten
vor der Wahl sehr „wirtschaftsfreundliche“ Mitteilungen und versicherten, die
Überarbeitung werde keine neuen Rechte begründen und den Unternehmen
Rechtssicherheit bringen, ohne ihre Kosten zu erhöhen. Das stimmt nicht ganz, schon
allein wegen der Umstellung auf zwei jährliche Präsenzsitzungen, die Kosten
verursachen werden, und der neuen Regelung, wonach Arbeitgeber „die Kosten für
Rechtsvertretung und Teilnahme“ an Verfahren tragen müssen, die der EBR zur
Verteidigung seiner Rechte einleitet. Doch der Europäische Gewerkschaftsbund konnte
damit einen echten Sieg verbuchen. Denn man muss nur das Schicksal der CSRD- und
CS3D-Richtlinien bedenken (s. unten), um zu verstehen, dass es auch ganz anders
hätte ausgehen können. Bevor die Richtlinie in Kraft tritt, muss sie noch vom Rat
förmlich angenommen (eine reine Formalie, da 26 Mitgliedstaaten der
Kompromissfassung zugestimmt haben) und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Danach haben die Regierungen zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen, d.
h. bis Ende 2027. Doch bei Verhandlungen oder Neuverhandlungen von Vereinbarungen
wird diese neue Fassung bereits jetzt den Ausschlag geben. Die wichtigste
Auswirkung der Richtlinie besteht darin, dass sie zu einer Änderung fast aller
bestehenden Vereinbarungen führen wird: Einige Bestimmungen sind zwingend
vorgeschrieben, vor allem ebnen sie den Weg für die Neuverhandlung von
Vereinbarungen, einschließlich der vor Inkrafttreten der Richtlinie 94/45, d.h. vor
dem 23. September 1996, geschlossenen abweichenden Vereinbarungen. Die rund 350
betroffenen Gremien gelten nicht mehr als Eurobetriebsräte, und die Beschäftigten
haben jetzt das Recht auf Verhandlungen für eine richtige EBR-Vereinbarung in ihrem
Unternehmen. Neben der zu erwartenden Flut von Verhandlungen enthält die Fassung
Maßnahmen zur Stärkung der EBR-Befugnisse: 1/ Durch die Anhörung
des EBR müssen die Beschäftigten, „ihre Meinung im Vorfeld der Annahme einer
Entscheidung“ äußern können. Die Anhörung muss also vor der Entscheidung
stattfinden, damit die Wirksamkeit der Richtlinie gewährleistet ist. 2/
Geben die Arbeitnehmervertreter ihre Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist ab, haben sie „Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort
der zentralen Leitung […], bevor eine Entscheidung über die fraglichen Maßnahmen
getroffen wird“. 3/ Die Unternehmen müssen begründen, warum sie
Informationen nicht weitergeben wollen oder die Gründe nennen, warum diese
vertraulich behandelt werden müssen, und die Dauer der Geheimhaltungspflicht
festlegen. Sie behalten das Recht, Informationen in besonderen Fällen nicht
weiterzugeben, doch sie müssen „die Gründe, die die Nichtübermittlung der
Informationen rechtfertigen“, angeben. 4/ Der Zugang zur Justiz
muss gewährleistet sein. 5/ Bei Verletzung des Rechts auf
Unterrichtung wird „bei der Festlegung der Sanktionen die Schwere, die Dauer und die
Auswirkungen der Nichteinhaltung sowie das Vorliegen von Vorsatz oder
Fahrlässigkeit“ berücksichtigt. Im Falle von „finanziellen Sanktionen“ wird der
Jahresumsatz des Unternehmens berücksichtigt. 6/ Angestrebt wird
ferner eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den besonderen
Verhandlungsgremien und im EBR (jeweils mindestens 40 % der Sitze). 7/
Die subsidiären Vorschriften, die greifen, wenn es zu keiner
EBR-Vereinbarung kommt, werden verschärft, u. a. mit zwei Präsenztagungen pro Jahr.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Aus für Sorgfaltspflichten und
Nachhaltigkeitsberichte ist vorprogrammiert : Der
Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat am 13. Oktober seinen Bericht
zum Richtlinienvorschlag „Omnibus“ angenommen, der CS3D (Sorgfaltspflichten in der
Lieferkette) und CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) vereinfachen soll. Mit 17
Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen erhielt der Bericht, der vom
schwedischen Konservativen Jörgen Warborn (EVP) vorgelegt wurde, die Unterstützung
der EVP, der Sozialdemokraten sowie der Liberalen von Renew. Dieser Kompromiss „ist
nicht das Ergebnis eines Konsenses, sondern der Drohung der EVP, sich mit der
extremen Rechten zu verbünden“, betont Andreas Rasche, Professor und Associate Dean
an der Copenhagen Business School. Inhaltlich geht der Entwurf des Parlaments über
die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur „Vereinfachung“ hinaus und
verwandelt diese erste Omnibus-Richtlinie eindeutig in ein Instrument der
Deregulierung. Der Anwendungskreis der CSRD soll sich nur noch auf Unternehmen mit
mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz beschränken – im
Gegensatz zu 1.000 Beschäftigten und 50 Millionen laut Kommissionsvorschlag – sowie
auf Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die diese Schwellenwerte in der
EU überschreiten. Wenn man zu der Anhebung der Schwellenwerte die Ausnahmen für
Holdinggesellschaften und Finanzunternehmen hinzunimmt, könnte die Zahl der
betroffenen Unternehmen in der EU nach Schätzungen von Andreas Rasche auf 4.200
sinken, was weit entfernt ist von den derzeit 46.450 Unternehmen, die unter die
Richtlinie fallen, und auch von den 11.700 Unternehmen, für die früher die
Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) galt. Noch
drastischer fallen die Einschnitte bei der CS3D-Richtlinie aus: Die Kommission
wollte die Anwendung auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von
über 450 Millionen Euro beschränken (um sie an die für die CSRD-Berichtspflicht
vorgeschlagenen Schwellenwerte anzupassen). Das Parlament geht noch weiter und
erhöht die Schwellenwerte auf 5.000 Mitarbeiter und 1,5 Milliarden Euro Umsatz (dies
entspricht auch der Position des Rates). Und auch wenn der Kompromiss noch die
Ausarbeitung eines Übergangsplans zum Klimaschutz vorsieht, wird dieser Plan
vollständig ausgehöhlt: Durchführungsmaßnahmen müssen nicht mehr verpflichtend
genannt werden , die Unternehmen müssen lediglich „angemessene Anstrengungen“
unternehmen (im Gegensatz zu den „größtmöglichen Anstrengungen“ in der aktuellen
Fassung), um Ziele zu erreichen, die mit denen des Pariser Abkommens „vereinbar“
sind (und nicht mehr „dazu beitragen“) (s. Post
von Andreas Rasche). Unter dem Druck der Arbeitgeberverbände und der extremen
Rechten laufen diese beiden Richtlinien, an denen fast sechs Jahre gearbeitet wurde,
Gefahr, bis Ende des Jahres in alle Einzelteile zerlegt zu werden.
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Branchenübergreifender sozialer Dialog
Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit :
Nach der am 6. Oktober beendeten zweiten Konsultationsphase der
europäischen Sozialpartner muss die Europäische Kommission nun Rechtsvorschriften
zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit ausarbeiten. Der
Arbeitgeberverband BusinessEurope hat in seinem Beitrag
zwar deutlich gemacht, dass er eine solche Regelung für überflüssig halte, erklärte
sich aber offen, im Rahmen des Arbeitsprogramms der Sozialpartner über bestimmte
Themen zu verhandeln. Ein merkwürdiges Angebot seitens eines Verbands, der bei den
2022 aufgenommenen Verhandlungen zu diesen beiden Themen nicht sehr professionell
handelte (s. IR
Notes 219). Das Angebot, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, wird von SGI
Europe unterstützt (s. Position
Paper). Es überrascht daher nicht, dass der Europäische Gewerkschaftsbund in
seiner Antwort
„die Kommission nachdrücklich auffordert, unverzüglich einen Legislativvorschlag
vorzulegen, da die Arbeitgeber sich geweigert haben, die ausgehandelte Vereinbarung
zur Annahme vorzulegen“. Genauer gesagt geht es um vier Vorschläge: Ein Vorschlag
zur Telearbeit, einer zum Recht auf Nichterreichbarkeit, die „alle Arbeitnehmer“
betreffen, und zwei weitere zur Überarbeitung der Richtlinie über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
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Rechtsprechung
Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit :
In einem Urteil
vom 9. Oktober befindet der Gerichtshof, dass die Fahrtzeit zwischen dem Standort
des Arbeitgebers und der Arbeitsstelle, die in einem Firmenwagen zu festgelegten
Zeiten zurückgelegt wird, als Arbeitszeit gilt. In der Rechtssache geht es um
Mitarbeiter eines öffentlichen Unternehmens, das für den Schutz eines
Natura-2000-Gebiets zuständig ist. Die Mitarbeiter, deren Aufgabe es ist, die
biologische Vielfalt zu erhalten, begeben sich eigenständig von ihrem Wohnsitz zu
ihrem „Stützpunkt“, wo sie sich um 8.00 Uhr morgens einzufinden haben. Von dort aus
fahren sie mit einem Firmenwagen bis zu ihrer Arbeitsstelle. Um 15.00 Uhr fahren sie
mit dem Firmenwagen wieder zurück zum Stützpunkt. Von dort begeben sie sich nach
Hause. Die Beschäftigten fordern, dass beide Fahrten zwischen der Arbeitsstelle und
dem Stützpunkt als Arbeitszeit angerechnet werden – während das Unternehmen nur eine
erfasst. Dem Gericht zufolge liegen die drei wesentlichen Merkmale des Begriffs
„Arbeitszeit“ vor: 1/
Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit aus oder nehmen Aufgaben wahr,
da die Fahrten „als untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Bereich
Biodiversität verbunden“ sind. 2/
Sie stehen „dem Arbeitgeber zur Verfügung“, denn die betroffenen
Arbeitnehmer haben „während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht
verkürzen lässt, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren
eigenen Interessen nachzugehen, so dass sie demnach ihren Arbeitgebern zur Verfügung
stehen“. 3/ Und schließlich
muss davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigten „während der betrachteten
Zeitspanne arbeiten“, denn „die Fahrten gehören untrennbar zum Wesen eines
Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der
Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen
sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden“.
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2.
Mitgliedstaaten
Österreich
Einheitliche Trinkgeldpauschale :
Der Nationalrat hat eine einheitliche Regelung zur Einbeziehung
der Trinkgelder in die Sozialversicherung angenommen (s. Pressemitteilung).
Bisher gab es je nach Branche und Bundesland unterschiedliche Regelungen.
Trinkgelder bleiben weiterhin steuerfrei. Die Neuregelung sieht verschiedene
Pauschalbeträge je nach Branche, Art der Tätigkeit und Arbeitszeit vor (s. Artikel).
Die Beschäftigten profitieren dadurch von höheren Pensionen, höherem Krankengeld und
einem höheren Arbeitslosengeld.
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Freie Dienstnehmer : Der
Nationalrat hat Maßnahmen angenommen, die freien Dienstnehmern ab 2026 mehr Schutz
bietet. Für sie können jetzt Kollektivverträge abgeschlossen werden, und es gelten
nun Kündigungsfristen von vier bzw. sechs Wochen (s. Pressemitteilung).
Zudem müssen die Arbeitgeber freie Dienstnehmer über die für sie geltenden Normen
wie einen Mindestlohntarif informieren (s. Pressemitteilung).
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Bulgarien
Tarifverhandlungen : Das
Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik hat ein Gesetzesvorhaben zur Änderung des
Arbeitsrechts ausgearbeitet, mit dem die Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften
und Arbeitgebern auf sektoraler Ebene gestärkt werden sollen (s. Pressemitteilung).
Es steht im Einklang mit der Priorität des Ministers Borislav Goutsanov, den Dialog
zwischen Staat und Gewerkschaften zu beleben und bessere Arbeitsbedingungen zu
garantieren. Der Gesetzesentwurf wurde in Abstimmung mit den Sozialpartnern
erarbeitet und zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Vorgesehen ist ein
gemeinsamer nationaler Plan zur Unterstützung der Tarifverhandlungen bis zum
Jahresende. Dies entspricht auch den Anforderungen der EU-Mindstlohnrichtlinie.
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Estland
Jugendarbeit : Die Regierung hat
das Gesetz über
Arbeitsverträge (§7) geändert: Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen
während des Schuljahres zwei bis drei Stunden täglich arbeiten (s. Artikel
von ERR news). Die Arbeitszeit in den Ferien beträgt nun acht Stunden täglich (§ 43)
(s. Mitteilung
der Industrie- und Handelskammer).
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Frankreich
Elternschaft : Der Gesetzentwurf
zur Finanzierung der Sozialversicherung 2026, der am 14. Oktober vom
Ministerrat verabschiedet wurde, sieht einen „zusätzlichen Geburtsurlaub“ (Art. 42)
bei Kindern vor, die ab dem 1. Juli 2027 geboren oder adoptiert werden, damit ihre
Eltern sich um sie kümmern und die elterlichen Aufgaben besser aufteilen können.
Dieser Urlaub von bis zu zwei Monaten würde teilweise von der Krankenversicherung
abgedeckt (70 % des vorherigen Nettogehalts für den ersten, 60 % für den zweiten
Monat) und könnte von jedem Elternteil einzeln, gleichzeitig oder abwechselnd mit
dem anderen genommen werden. Er kann innerhalb von 9 Monaten nach dem
Mutterschafts-, dem Vaterschafts- oder dem Adoptionsurlaub in Anspruch genommen
werden.
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Griechenland
13-Stunden-Tag : Am 16. Oktober
hat das Parlament eine Arbeitsrechtsreform angenommen, zu der auch eine Verlängerung
des Arbeitstags auf 13 Stunden zählt. Laut dem neuen Gesetz dürfen Beschäftigte –
über den Standardarbeitstag von acht Stunden hinaus – höchstens an 37 Tagen im Jahr
länger arbeiten. Dies gilt unter der Voraussetzung einer freiwilligen Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber und einer Lohnzulage für die Überstunden von 40 %. Vor der
Abstimmung rief das Vorhaben zahlreiche Kritik hervor und führte am 1. und 14.
Oktober zu zwei landesweiten Streiks. Der Allgemeine Arbeiterbund Griechenlands und
die Gewerkschaft Adedy lehnen diese Maßnahme entschieden ab (s. Mitteilung
von ADEDY). Die Gewerkschaften kritisieren den geringen Verhandlungsspielraum der
Beschäftigten. Die Befürworter der Maßnahme begrüßen die Flexibilität ihrer
Umsetzung, die freiwillig erfolgt und im Unternehmen entschieden wird.
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Polen
Kürzere Arbeitszeiten : Nach
Ankündigung eines Pilotprogramms, bei dem es um die Umsetzung verschiedener
Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitszeit geht, haben sich 1.994 Unternehmen und
Einrichtungen angemeldet (s. IR Notes
252). Davon wurden 90 ausgewählt, die insgesamt rund 5.000 Beschäftigte
repräsentieren. Die Unternehmer werden nun Vereinbarungen unterzeichnen (s. Liste
der Unternehmen/Einrichtungen). Die Ministerin wies darauf hin, dass die
Arbeitszeit für ältere Menschen oder für diejenigen mit familiären Verpflichtungen
reduziert werden müsse. Die Hauptphase des Projekts beginnt 2026.
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3. Studien
und Berichte
Europäische Säule sozialer Rechte :
Während die Kommission an einem neuen Aktionsplan zur Umsetzung
der europäischen Säule sozialer Rechte arbeitet, hat der Europäische Wirtschafts-
und Sozialausschuss eine Studie
unseres Partners Panteia veröffentlicht, in der die Umsetzung der Säule und des
ersten Aktionsplans von 2024 untersucht wird. Der Schwerpunkt liegt auf vier
Richtlinien, die im Rahmen der europäischen Säule verabschiedet wurden: transparente
und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
angemessene Mindestlöhne und Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von
Frauen und Männern in Führungspositionen. Die Analyse ihrer Umsetzung und der
festgestellten Unzulänglichkeiten bezieht sich auf 14 der 27 Mitgliedstaaten (s. Länderbericht).
Die Schlussfolgerungen fallen recht kritisch aus und weisen auf eine unzureichende
Anwendung der Rechtsvorschriften hin, sodass Menschen in atypischen oder prekären
Beschäftigungsverhältnissen die ihnen zustehenden Rechte oft nicht in Anspruch
nehmen können. Außerdem verfügen die Arbeitsaufsichtsbehörden und
Gleichstellungsstellen nicht über die erforderlichen Mittel und Sanktionen, um die
Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
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