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IR Notes 273 – 06 Mai 2026
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von
Poitiers
Was sind Ihrer Meinung nach die
wesentlichen Änderungen bei der Überarbeitung der Vorschriften
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (s. In den
Schlagzeilen), die sich konkret auf die Beschäftigten
auswirken? Es
ist zunächst wichtig zu betonen, dass die Annahme der Änderungen an
den Verordnungen 883/2004 und 987/2009 an sich schon ein Erfolg für
das Unionsrecht ist. Nach zehn Jahren Stillstand haben die
Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament gezeigt, dass
Fortschritte möglich sind. Die Reformen betreffen die
Familienleistungen, die Langzeitpflege oder auch den Anspruch auf
Leistungen für Nichterwerbstätige. Drei weitere Themen möchte ich
durch einige Beispiele näher erläutern: Das Kapitel zur „Arbeitslosigkeit“ war die
Ursache für eine Reihe von Blockaden, die jetzt durch Kompromisse
überwunden werden konnten. Grenzgänger erhalten künftig unter
bestimmten Voraussetzungen – u. a. müssen sie mindestens 22
aufeinanderfolgende Wochen in einem anderen Land als in ihrem
Wohnland gearbeitet haben – Arbeitslosenleistungen von dem Land, in
dem sie zuletzt beschäftigt waren. Luxemburg wurde eine
Übergangszeit von bis zu fünf Jahren eingeräumt. Für die Schweiz, in
der ebenfalls viele Grenzgänger arbeiten, muss es eine Einigung im
Gemischten Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) geben. Weitere
Vorschriften zur Arbeitslosigkeit werden überarbeitet, insbesondere
bei der „Zusammenrechnung von Zeiten“. Die sogenannte
„Ein-Tages-Regel“ wird abgeschafft, die zu Missbrauch durch
Migranten führte, die in ein Land zurückkehrten, um dort
Arbeitslosenleistungen zu beziehen. Denken Sie nur an die
französischen Börsenhändler in der Londoner City: Während einer
schweren Finanzkrise kehrten sie nach Paris zurück, wo sie noch
einige Tage weiterarbeiteten, bevor sie entlassen wurden. Dadurch
konnten sie mehrere Tausend Euro pro Monat an französischem
Arbeitslosengeld beziehen. Und noch ein letztes Beispiel: Das
Arbeitslosengeld ist nun sechs Monate lang (statt drei)
exportierbar, was die Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
erleichtert. Weitere
wichtige Änderungen gibt es im Bereich soziale Sicherheit. Zu den
Neuerungen gehört, dass die Definition von Entsendung im Sinne der
Sozialversicherung an die im Arbeitsrecht festgelegte Definition aus
der Entsenderichtlinie angeglichen wird. Die A1-Bescheinigung, mit
der dem Aufnahmeland eine Entsendung gemeldet wird und die
bestätigt, dass der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung eines
anderen Mitgliedstaats versichert ist, muss vor der Abreise in ein
anderes Arbeitsland beantragt werden. „Geschäftsreisen“ und
Tätigkeiten, die nicht länger als drei Tage andauern, müssen nicht
vorher angemeldet werden – diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für
den Bausektor. Der Austausch zwischen den zuständigen Behörden
zweier Mitgliedstaaten wird bei Zweifeln an der Gültigkeit der
AI-Bescheinigung verbessert. Bei Mehrfachbeschäftigung wird es neue
Kriterien in Abhängigkeit zur Bestimmung des Firmensitzes geben.
Doch ihre Aufnahme in die Präambel der Verordnung beeinträchtigt die
Rechtskraft. Außerdem
wurde die Betrugsbekämpfung in die Verordnungen aufgenommen, sie
enthalten nun eine Definition des Begriffs „Betrug“. Es wurde ein
Rahmen für einen effizienten Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten geschaffen, wobei auch die Digitalisierung eine
Priorität in den überarbeiteten Vorschriften ist.
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Agenda
12.
Mai Brüssel Konferenz
ausgerichtet von Business Europe, Responsible Business Alliance (RBA) und dem
Europaabgeordneten Axel Voss, mit dem Titel „Von den Vorschriften zur
Realität: Die Umsetzung der CSDDD“ (From
Rules to Reality: Driving CSDDD Implementation).
29.
Juni Luxemburg Tagung
des Rats “Beschäftigung und Soziales”
16.–18.
September Oslo Gemeinsame
Konferenz von IWPLMS und IREC: Wie können wir Entwicklungen auf dem
Arbeitsmarkt bekämpfen, die zur Ungleichheit führen und welche Rolle
können Akteure und Institutionen dabei übernehmen?
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In den
Schlagzeilen
Endlich
Fortschritte bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Am 13. Dezember 2016 hatte die Europäische Kommission
einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur
Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser
Vorschlag war seither in der Diskussion, und am 22. April 2026 erzielten die
Vertreter von Rat und Parlament nun eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung
besagter Verordnungen (s. Pressemitteilung
des Rats). Am 29. April wurde diese Einigung vom Rat mit einer Mehrheit von 21
Mitgliedstaaten gebilligt. Jetzt steht noch die förmliche Billigung durch das
Parlament aus (s. Pressemitteilung
des Rats). Hinter diesen etwas schwer verständlichen Begriffen verbirgt sich ein
wesentliches Element der Freizügigkeit von EU-Bürgern, insbesondere von
Arbeitnehmern. Die EU hat nicht die Befugnis, die nationalen
Sozialversicherungssysteme zu harmonisieren. Es ist jedoch ihr Auftrag, diese zu
koordinieren, damit Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, keinen
Nachteil haben. Die Koordinierung beruht auf vier Prinzipien: 1. Personen unterliegen den
Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher Beiträge nur in einem
einzigen Land. 2. Die
Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes,
in dem sie versichert sind. 3. Wenn eine Person eine
Leistung beantragt, werden ihre früheren Versicherungs-, Beschäftigungs- oder
Wohnzeiten in anderen Ländern bei Bedarf berücksichtigt (Grundsatz der
Zusammenrechnung). 4.
Eine Person, die Anspruch auf eine finanzielle Leistung eines Landes hat, kann diese
in der Regel auch in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Land lebt (Grundsatz
der Exportierbarkeit). Die Überarbeitung wird insbesondere die Vorschriften
zur Gewährung von Arbeitslosenleistungen in grenzüberschreitenden Fällen, die
Rechtsvorschriften im Kollisionsfall zur Bestimmung der für Beschäftigte geltenden
Bestimmungen sowie die Regelung zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen ändern. So haben Arbeitssuchende, die an 22
aufeinanderfolgenden Wochen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnland
„aktiv“ waren, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem Land, in dem sie
zuletzt beschäftigt waren (und nicht mehr von ihrem Wohnland), sofern sie die nach
den nationalen Rechtsvorschriften des Landes geltenden Voraussetzungen für den
Anspruch auf solche Leistungen erfüllen. Bei Entsendung von Arbeitnehmern
müssen die zuständigen Behörden vorab informiert werden. Ausnahmen gelten für
Geschäftsreisen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer (höchstens drei
aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen). Diese
Ausnahmen gelten jedoch nicht für die Baubranche. Zur Bestimmung der
Rechtsvorschriften, die auf Personen anwendbar sind, die berufliche Tätigkeiten in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, enthält die überarbeitete Fassung
„zusätzliche Leitlinien für die Ermittlung des satzungsmäßigen Sitzes oder der
Niederlassung des Unternehmens oder Arbeitgebers, um zu bestimmen, welche
Rechtsvorschriften des Landes für sie gelten sollten“, heißt es in der
Pressemitteilung. Dieser vielschichtige Text muss eingehend analysiert werden,
um alle konkreten Folgen daraus abzuleiten. Positiv aufgenommen wurde er bereits von
den europäischen Sozialpartnern, die am 23. März in einer gemeinsamen
Erklärung die Gesetzgeber aufgefordert hatten, endlich zu einer Einigung zu
gelangen. Nach der vorläufigen Einigung haben BusinessEurope (s. Pressemitteilung),
der Europäische Gewerkschaftsbund (s. Pressemitteilung)
sowie die Sozialpartner der Baubranche das Ergebnis begrüßt (s. gemeinsame
Pressemitteilung FIEC, EBC und EFBH).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Eurobetriebsräte : Die
Expertengruppe, die von der Europäischen Kommission zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen EBR-Richtlinie
2025/2450 eingesetzt wurde, soll ihren Bericht im Sommer vorlegen. Er könnte
als nützliche Referenz bei der Umsetzung und Auslegung der Richtlinie dienen und
auch vom Gerichthof berücksichtigt werden. In der Zwischenzeit geben die
Sitzungsprotokolle der Gruppe bereits Auskunft über die von Mitgliedstaaten und
Sozialpartnern vorgebrachten Probleme und die Antworten der Kommission. So nimmt das
Protokoll
der ersten Sitzung am 12. Februar Bezug auf die Form des Antrags zur Einrichtung
eines EBR: Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie die Einreichung
schriftlicher Anträge in digitaler Form nicht ausschließt. Ferner beginnt die
sechsmonatige Frist zur Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums bei
gesonderter Antragstellung ab dem Zeitpunkt, an dem der gültige Antrag eingereicht
wird, und nicht mit Eingang des ersten Schreibens. Der Austausch galt auch den
Anforderungen an ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis oder länderübergreifende
Angelegenheiten. Die Kommission erinnert daran, damit „Anhörungen wirksam sind,
dürfen die entsprechenden Entscheidungen noch nicht getroffen und deren Folgen noch
nicht eingetreten sein“. Die Protokolle der folgenden Sitzungen (23. März, 13.
April) werden nach und nach auf der Website
der Expertengruppe veröffentlicht.
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Vereinfachung : Auf Drängen des
Rats (s. Schlussfolgerungen
vom 29. März), der den Binnenmarkt stärken will („One Europe, One Market“), legte
die EU-Kommission am 28. April „einen Plan für einfachere, klarere und leichter
durchzusetzende EU-Rechtsvorschriften“ vor, den sie in einer Mitteilung darlegt
und mit zwei Anlagen ergänzt (s. Pressemitteilung).
Sie strebt „einen effizienten und wirksamen Regelungsrahmen“ an, indem sie
verschiedene Schwerpunkte verfolgt, wie Einfachheit als Gestaltungsprinzip
(„Simplicity by Design“) bei jedem Vorschlag oder die „grundlegende Bereinigung“
geltender EU-Rechtsvorschriften. Der soziale Bereich wird nicht direkt
angesprochen – bis auf die Arbeitnehmerentsendung in einer Anlage der Mitteilung, in
der die Kommission kundtut, das Mandat der Europäischen Arbeitsbehörde stärken und
das digitale Entsendeformular („e-Declaration“) einführen zu wollen.
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- Umstrukturierung : Die
Europäische Kommission hat am 30. April vorgeschlagen, 2 Mio. Euro aus dem
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Unterstützung von
803 Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, die ihren Arbeitsplatz durch den
Konkurs des belgischen Autoglasherstellers Soliver verloren haben (s.
Pressemitteilung).
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- Praktika : Der Europäische
Gewerkschaftsbund hat sich am 30. April in einem Schreiben
an die Arbeitsminister der EU-Länder gewandt und sie dringend aufgefordert, eine
europäische Richtlinie zur Regelung von Praktika zu verabschieden. Gespräche zu
diesem Richtlinienvorschlag sollen am 5. Mai zwischen den Verhandlungsführern
von Rat und Parlament aufgenommen werden.
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz :
Am 28. April hat der Ministerrat eine Reform des Gesetzes zur
Prävention von berufsbedingten Risiken (Ley de Prevención de Riesgos
Laborales) angenommen. Diese wichtige Reform ist Teil der Strategie zur
Prävention berufsbedingter Risiken 2023-2025, die von der Regierung sowie den
Gewerkschaften (CCOO und UGT) und Arbeitgeberverbänden (CEOE und CEPYME) im Februar
2023 unterzeichnet worden war. Die Reform berücksichtigt die
Auswirkungen der Digitalisierung und die Veränderungen in der Arbeitsorganisation
(s. Pressemitteilung).
Sie schließt ausdrücklich psychosoziale Risiken, die Folgen des Klimawandels und das
Recht auf Nichterreichbarkeit mit ein. Zum ersten Mal wird psychische Gesundheit
ausdrücklich als eine Priorität anerkannt. Unternehmen müssen besondere Vorkehrungen
für Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse treffen. Auch die
Diversität der Beschäftigten nimmt einen zentralen Platz in der Reform ein –
Gleichstellung der Geschlechter, Arbeitsbedingungen für schwangere Mitarbeiterinnen
sowie die Altersdimension der Beschäftigten. Bei der Prävention spielt die
Geschlechterdimension eine Rolle: Jeder Arbeitsplatz muss von einem Mann oder einer
Frau besetzt werden können. Das bedeutet, dass physische Eigenschaften, Körpermaße
sowie weitere biologische Merkmale, die das Gefährdungspotenzial beeinflussen
können, berücksichtigt werden müssen. Ein Jahr nach Inkrafttreten soll das
Gesetz durch eine spezifische Durchführungsverordnung zu psychosozialen Risiken
ergänzt werden, um ein gesundes Arbeitsumfeld zu fördern und schwerwiegende
Situationen, wie suizidales Verhalten, zu verhindern.
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Frankreich
Inklusion : Das Meinungs- und
Marktforschungsinstitut Ifop und der Verband „L’Autre Cercle‟ haben am 24. April das
Barometer für die
Inklusion von LGBTQIA+-Personen in der Arbeitswelt (FR) für das Jahr 2026
herausgebracht. Obgleich die erhobenen Daten einen Anstieg der Sichtbarkeit von
LGBTQIA+-Personen im Berufsleben zeigen, ist auch eine deutliche Zunahme von
Belästigungsfällen in den letzten beiden Jahren zu verzeichnen. Tatsächlich geben
36 % der befragten
Beschäftigten an, in ihrem Unternehmen mindestens einmal Opfer eines
LGBT-feindlichen Übergriffs gewesen zu sein, im Vergleich zu 28 % in der letzten Studie 2024.
37 % klagten über
Diskriminierungen seitens der Geschäftsführung, 2024 waren es 25 %. Angesichts dieser
Erkenntnisse möchte der Verband Unternehmen darauf aufmerksam machen, wie wichtig
Prävention ist, um alle Beschäftigten, unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer
Orientierung, zu schützen.
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Schweden
Elternzeit : Der von Männern in
Anspruch genommene Teil der Elternzeit nimmt nun schon das zweite Jahr in Folge ab.
Diese Entwicklung legt der Gleichstellungsindex der Geschlechter offen, der vom
Gewerkschaftsdachverband für Angestellte TCO (1,2 Mio. Mitglieder) für 2025 erstellt
wurde. Diese Umkehr des Trends bei der elterlichen Gleichstellung ist seit den
ersten Statistiken zur Gleichstellung der Geschlechter im Jahr 2006
beispiellos. Der Frauenanteil bei Elternzeit und Kinderbetreuung lag 2025 bei
68,5 % (68,3 % im Jahr 2024), gegenüber
einem Männeranteil von nur 31,5
%. „Seit 2018 sind die Fortschritte bei einer
ausgeglicheneren Inanspruchnahme dieser Leistungen praktisch zum Stillstand gekommen
“, stellt TCO fest (s. Mitteilung).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
EBR-Mittel : Im
richtungsweisenden Rechtsstreit zwischen dem EBR des amerikanischen Konzerns Verizon und dessen europäischer
Geschäftsleitung über die Übernahme der Kosten für Gutachter und Weiterbildungen des
EBR wurde eine neue Etappe erreicht. Der Oberste Gerichthof Irlands hat der
von der Geschäftsleitung eingelegten Berufung gegen das Urteil des High
Court stattgegeben, wonach der Konzern bestimmte Kosten teilweise zu
übernehmen hatte (s. IR Notes
263). In seinen Beschluss
vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Frage nach EBR-Mitteln
aufgrund der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof der
Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt werden sollte. Er hebt hervor, dass es
offensichtlich zahlreiche Arbeitnehmer gebe, die „einen Anspruch darauf haben, genau
zu wissen, was gesetzlich vorgesehen ist und was nicht“. Darüber hinaus soll
dieses irische Gesetz „eine EU-Richtlinie umsetzen, die bislang offenbar noch nicht
gerichtlich geprüft oder ausgelegt wurde. Die richtige Auslegung liegt im
allgemeinen Interesse, so dass eine Verweisung an den EuGH erforderlich sein
könnte.“ Die höchste Instanz der irischen Gerichtsbarkeit wird diese
Vorabentscheidungen also sehr wahrscheinlich dem Gerichtshof vorlegen.
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Neue Vereinbarung : Am 6.
Dezember 2025 unterzeichneten die Unternehmensleitung von Hamelin, Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums und die französischen Gewerkschaften CFE-CGC, CGT und FO eine
neue
EBR-Vereinbarung. Diese Fassung ersetzt die bislang geltende Vereinbarung
vom 7. Januar 2013 über die Errichtung und Funktionsweise des Gremiums. Das auf die
Herstellung und Vermarktung von Schul- und Bürobedarf spezialisierte Unternehmen
Hamelin beschäftigt weltweit rund 3.000 Mitarbeiter. Die neue EBR-Vereinbarung
ist am 1. Januar in Kraft getreten. Sie gilt für alle Länder der EU und des EWR
sowie für das Vereinigte Königreich und die Schweiz, sofern dort mindestens 10
Personen für das Unternehmen tätig sind. Der EBR besteht aus neun Mitgliedern: drei
Vertreter für Frankreich, einen für Polen und einen für Großbritannien. Die anderen
vier Sitze verteilen sich auf Vertreter für mehrere Länder, die nach geografischen
Zonen zusammengefasst sind. Der EBR kann auch unterrichtet werden, wenn ein Vorhaben
nur ein Land betrifft, „sobald in einem oder mehreren Betrieben mindestens 50
Beschäftigte von einer geplanten Massenentlassung oder Personalkürzung betroffen
sind“. Die Geheimhaltungsklausel ist besonders streng: Die Mitglieder sind zur
Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Verschwiegenheit gegenüber Beschäftigten des
Unternehmens, die keine EBR-Mitglieder sind, verpflichtet, was den praktischen
Nutzen des EBR einschränkt.
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4. Studien
und Berichte
Psychosoziale Risiken : Die ILO
hat am 28. April einen Bericht
über psychosoziale Risiken veröffentlicht (s. Zusammenfassung),
der erstmalig weltweit die Auswirkungen dieser Risiken bewertet, die für mehr als
840.000 Todesfälle pro Jahr durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit verbundene
psychische Störungen verantwortlich sind. Zu den Risikofaktoren gehören lange
Arbeitszeiten (d. h. mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche, was bei 35 % aller Beschäftigten
weltweit der Fall ist). Ein weiteres wichtiges Thema der ILO ist die
Gefährdung durch Gewalt oder Belästigung: 23
% aller Beschäftigten weltweit waren im Laufe ihres
Arbeitslebens Opfer von mindestens einer Form von Gewalt oder Belästigung, wobei die
psychologische Gewalt mit 18 %
die am weitesten verbreitete ist. Die ILO bedauert, dass nur 18 % der zwischen 2000 und 2025
geschlossenen 338 Vereinbarungen multinationaler Unternehmen, die in ihrer Datenbank
registriert sind, in ihren Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz ausdrücklich auf psychische Gesundheit oder psychosoziale Faktoren
eingehen. „Die damit zusammenhängenden Risiken können oft verringert werden,
indem Gestaltung, Organisation und Einteilung der Arbeit verbessert werden“, so die
ILO. „Dazu müssen Arbeitsbelastung, Aufgabenverteilung, Aufsicht und sonstige
Aspekte des Arbeitsumfelds überprüft sowie die Fähigkeit der Beschäftigten gestärkt
werden, Gefahren zu erkennen und ihnen zu begegnen“.
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