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IR Notes 273 – Endlich Fortschritte bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit

  IR Notes 273 – 06 Mai 2026
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers

Was sind Ihrer Meinung nach die wesentlichen Änderungen bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (s. In den Schlagzeilen), die sich konkret auf die Beschäftigten auswirken?
Es ist zunächst wichtig zu betonen, dass die Annahme der Änderungen an den Verordnungen 883/2004 und 987/2009 an sich schon ein Erfolg für das Unionsrecht ist. Nach zehn Jahren Stillstand haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament gezeigt, dass Fortschritte möglich sind. Die Reformen betreffen die Familienleistungen, die Langzeitpflege oder auch den Anspruch auf Leistungen für Nichterwerbstätige. Drei weitere Themen möchte ich durch einige Beispiele näher erläutern:
Das Kapitel zur „Arbeitslosigkeit“ war die Ursache für eine Reihe von Blockaden, die jetzt durch Kompromisse überwunden werden konnten. Grenzgänger erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen – u. a. müssen sie mindestens 22 aufeinanderfolgende Wochen in einem anderen Land als in ihrem Wohnland gearbeitet haben – Arbeitslosenleistungen von dem Land, in dem sie zuletzt beschäftigt waren. Luxemburg wurde eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren eingeräumt. Für die Schweiz, in der ebenfalls viele Grenzgänger arbeiten, muss es eine Einigung im Gemischten Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) geben. Weitere Vorschriften zur Arbeitslosigkeit werden überarbeitet, insbesondere bei der „Zusammenrechnung von Zeiten“. Die sogenannte „Ein-Tages-Regel“ wird abgeschafft, die zu Missbrauch durch Migranten führte, die in ein Land zurückkehrten, um dort Arbeitslosenleistungen zu beziehen. Denken Sie nur an die französischen Börsenhändler in der Londoner City: Während einer schweren Finanzkrise kehrten sie nach Paris zurück, wo sie noch einige Tage weiterarbeiteten, bevor sie entlassen wurden. Dadurch konnten sie mehrere Tausend Euro pro Monat an französischem Arbeitslosengeld beziehen. Und noch ein letztes Beispiel: Das Arbeitslosengeld ist nun sechs Monate lang (statt drei) exportierbar, was die Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert.
Weitere wichtige Änderungen gibt es im Bereich soziale Sicherheit. Zu den Neuerungen gehört, dass die Definition von Entsendung im Sinne der Sozialversicherung an die im Arbeitsrecht festgelegte Definition aus der Entsenderichtlinie angeglichen wird. Die A1-Bescheinigung, mit der dem Aufnahmeland eine Entsendung gemeldet wird und die bestätigt, dass der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, muss vor der Abreise in ein anderes Arbeitsland beantragt werden. „Geschäftsreisen“ und Tätigkeiten, die nicht länger als drei Tage andauern, müssen nicht vorher angemeldet werden – diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für den Bausektor. Der Austausch zwischen den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten wird bei Zweifeln an der Gültigkeit der AI-Bescheinigung verbessert. Bei Mehrfachbeschäftigung wird es neue Kriterien in Abhängigkeit zur Bestimmung des Firmensitzes geben. Doch ihre Aufnahme in die Präambel der Verordnung beeinträchtigt die Rechtskraft.
Außerdem wurde die Betrugsbekämpfung in die Verordnungen aufgenommen, sie enthalten nun eine Definition des Begriffs „Betrug“. Es wurde ein Rahmen für einen effizienten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen, wobei auch die Digitalisierung eine Priorität in den überarbeiteten Vorschriften ist.

 
  Agenda

 


12. Mai
Brüssel
Konferenz ausgerichtet von Business Europe, Responsible Business Alliance (RBA) und dem Europaabgeordneten Axel Voss, mit dem Titel „Von den Vorschriften zur Realität: Die Umsetzung der CSDDD“ (From Rules to Reality: Driving CSDDD Implementation).


29. Juni
Luxemburg
Tagung des Rats “Beschäftigung und Soziales”


16.–18. September
Oslo
Gemeinsame Konferenz von IWPLMS und IREC: Wie können wir Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt bekämpfen, die zur Ungleichheit führen und welche Rolle können Akteure und Institutionen dabei übernehmen?

 
  Über uns ?

 


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In den Schlagzeilen
Endlich Fortschritte bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Am 13. Dezember 2016 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser Vorschlag war seither in der Diskussion, und am 22. April 2026 erzielten die Vertreter von Rat und Parlament nun eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung besagter Verordnungen  (s. Pressemitteilung des Rats). Am 29. April wurde diese Einigung vom Rat mit einer Mehrheit von 21 Mitgliedstaaten gebilligt. Jetzt steht noch die förmliche Billigung durch das Parlament aus (s. Pressemitteilung des Rats). Hinter diesen etwas schwer verständlichen Begriffen verbirgt sich ein wesentliches Element der Freizügigkeit von EU-Bürgern, insbesondere von Arbeitnehmern.
Die EU hat nicht die Befugnis, die nationalen Sozialversicherungssysteme zu harmonisieren. Es ist jedoch ihr Auftrag, diese zu koordinieren, damit Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, keinen Nachteil haben. Die Koordinierung beruht auf vier Prinzipien:
1. Personen unterliegen den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher Beiträge nur in einem einzigen Land.
2. Die Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sie versichert sind.
3. Wenn eine Person eine Leistung beantragt, werden ihre früheren Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Ländern bei Bedarf berücksichtigt (Grundsatz der Zusammenrechnung).
4. Eine Person, die Anspruch auf eine finanzielle Leistung eines Landes hat, kann diese in der Regel auch in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Land lebt (Grundsatz der Exportierbarkeit).
Die Überarbeitung wird insbesondere die Vorschriften zur Gewährung von Arbeitslosenleistungen in grenzüberschreitenden Fällen, die Rechtsvorschriften im Kollisionsfall zur Bestimmung der für Beschäftigte geltenden Bestimmungen sowie die Regelung zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ändern. So haben Arbeitssuchende, die an 22 aufeinanderfolgenden Wochen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnland „aktiv“ waren, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem Land, in dem sie zuletzt beschäftigt waren (und nicht mehr von ihrem Wohnland), sofern sie die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf solche Leistungen erfüllen.
Bei Entsendung von Arbeitnehmern müssen die zuständigen Behörden vorab informiert werden. Ausnahmen gelten für Geschäftsreisen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer (höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen). Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für die Baubranche. Zur Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf Personen anwendbar sind, die berufliche Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, enthält die überarbeitete Fassung „zusätzliche Leitlinien für die Ermittlung des satzungsmäßigen Sitzes oder der Niederlassung des Unternehmens oder Arbeitgebers, um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften des Landes für sie gelten sollten“, heißt es in der Pressemitteilung.
Dieser vielschichtige Text muss eingehend analysiert werden, um alle konkreten Folgen daraus abzuleiten. Positiv aufgenommen wurde er bereits von den europäischen Sozialpartnern, die am 23. März in einer gemeinsamen Erklärung die Gesetzgeber aufgefordert hatten, endlich zu einer Einigung zu gelangen. Nach der vorläufigen Einigung haben BusinessEurope (s. Pressemitteilung), der Europäische Gewerkschaftsbund (s. Pressemitteilung) sowie die Sozialpartner der Baubranche das Ergebnis begrüßt (s. gemeinsame Pressemitteilung FIEC, EBC und EFBH).


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Eurobetriebsräte : Die Expertengruppe, die von der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen EBR-Richtlinie 2025/2450 eingesetzt wurde, soll ihren Bericht im Sommer vorlegen. Er könnte als nützliche Referenz bei der Umsetzung und Auslegung der Richtlinie dienen und auch vom Gerichthof berücksichtigt werden.
In der Zwischenzeit geben die Sitzungsprotokolle der Gruppe bereits Auskunft über die von Mitgliedstaaten und Sozialpartnern vorgebrachten Probleme und die Antworten der Kommission. So nimmt das Protokoll der ersten Sitzung am 12. Februar Bezug auf die Form des Antrags zur Einrichtung eines EBR: Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie die Einreichung schriftlicher Anträge in digitaler Form nicht ausschließt. Ferner beginnt die sechsmonatige Frist zur Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums bei gesonderter Antragstellung ab dem Zeitpunkt, an dem der gültige Antrag eingereicht wird, und nicht mit Eingang des ersten Schreibens.
Der Austausch galt auch den Anforderungen an ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis oder länderübergreifende Angelegenheiten. Die Kommission erinnert daran, damit „Anhörungen wirksam sind, dürfen die entsprechenden Entscheidungen noch nicht getroffen und deren Folgen noch nicht eingetreten sein“. Die Protokolle der folgenden Sitzungen (23. März, 13. April) werden nach und nach auf der Website der Expertengruppe veröffentlicht.



Vereinfachung : Auf Drängen des Rats (s. Schlussfolgerungen vom 29. März), der den Binnenmarkt stärken will („One Europe, One Market“), legte die EU-Kommission am 28. April „einen Plan für einfachere, klarere und leichter durchzusetzende EU-Rechtsvorschriften“ vor, den sie in einer Mitteilung darlegt und mit zwei Anlagen ergänzt  (s. Pressemitteilung). Sie strebt „einen effizienten und wirksamen Regelungsrahmen“ an, indem sie verschiedene Schwerpunkte verfolgt, wie Einfachheit als Gestaltungsprinzip („Simplicity by Design“) bei jedem Vorschlag oder die „grundlegende Bereinigung“ geltender EU-Rechtsvorschriften.
Der soziale Bereich wird nicht direkt angesprochen – bis auf die Arbeitnehmerentsendung in einer Anlage der Mitteilung, in der die Kommission kundtut, das Mandat der Europäischen Arbeitsbehörde stärken und das digitale Entsendeformular („e-Declaration“) einführen zu wollen.



  • Umstrukturierung : Die Europäische Kommission hat am 30. April vorgeschlagen, 2 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Unterstützung von 803 Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, die ihren Arbeitsplatz durch den Konkurs des belgischen Autoglasherstellers Soliver verloren haben (s. Pressemitteilung).


  • Praktika : Der Europäische Gewerkschaftsbund hat sich am 30. April in einem Schreiben an die Arbeitsminister der EU-Länder gewandt und sie dringend aufgefordert, eine europäische Richtlinie zur Regelung von Praktika zu verabschieden. Gespräche zu diesem Richtlinienvorschlag sollen am 5. Mai zwischen den Verhandlungsführern von Rat und Parlament aufgenommen werden.

2. Mitgliedstaaten
Spanien

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz : Am 28. April hat der Ministerrat eine Reform des Gesetzes zur Prävention von berufsbedingten Risiken (Ley de Prevención de Riesgos Laborales) angenommen. Diese wichtige Reform ist Teil der Strategie zur Prävention berufsbedingter Risiken 2023-2025, die von der Regierung sowie den Gewerkschaften (CCOO und UGT) und Arbeitgeberverbänden (CEOE und CEPYME) im Februar 2023 unterzeichnet worden war.
Die Reform berücksichtigt die Auswirkungen der Digitalisierung und die Veränderungen in der Arbeitsorganisation (s. Pressemitteilung). Sie schließt ausdrücklich psychosoziale Risiken, die Folgen des Klimawandels und das Recht auf Nichterreichbarkeit mit ein. Zum ersten Mal wird psychische Gesundheit ausdrücklich als eine Priorität anerkannt. Unternehmen müssen besondere Vorkehrungen für Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse treffen.
Auch die Diversität der Beschäftigten nimmt einen zentralen Platz in der Reform ein – Gleichstellung der Geschlechter, Arbeitsbedingungen für schwangere Mitarbeiterinnen sowie die Altersdimension der Beschäftigten. Bei der Prävention spielt die Geschlechterdimension eine Rolle: Jeder Arbeitsplatz muss von einem Mann oder einer Frau besetzt werden können. Das bedeutet, dass physische Eigenschaften, Körpermaße sowie weitere biologische Merkmale, die das Gefährdungspotenzial beeinflussen können, berücksichtigt werden müssen.
Ein Jahr nach Inkrafttreten soll das Gesetz durch eine spezifische Durchführungsverordnung zu psychosozialen Risiken ergänzt werden, um ein gesundes Arbeitsumfeld zu fördern und schwerwiegende Situationen, wie suizidales Verhalten, zu verhindern.


Frankreich

Inklusion : Das Meinungs- und Marktforschungsinstitut Ifop und der Verband „L’Autre Cercle‟ haben am 24. April das Barometer für die Inklusion von LGBTQIA+-Personen in der Arbeitswelt (FR) für das Jahr 2026 herausgebracht. Obgleich die erhobenen Daten einen Anstieg der Sichtbarkeit von LGBTQIA+-Personen im Berufsleben zeigen, ist auch eine deutliche Zunahme von Belästigungsfällen in den letzten beiden Jahren zu verzeichnen. Tatsächlich geben 36 % der befragten Beschäftigten an, in ihrem Unternehmen mindestens einmal Opfer eines LGBT-feindlichen Übergriffs gewesen zu sein, im Vergleich zu 28 % in der letzten Studie 2024. 37 % klagten über Diskriminierungen seitens der Geschäftsführung, 2024 waren es 25 %.
Angesichts dieser Erkenntnisse möchte der Verband Unternehmen darauf aufmerksam machen, wie wichtig Prävention ist, um alle Beschäftigten, unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Orientierung, zu schützen.


Schweden

Elternzeit : Der von Männern in Anspruch genommene Teil der Elternzeit nimmt nun schon das zweite Jahr in Folge ab. Diese Entwicklung legt der Gleichstellungsindex der Geschlechter offen, der vom Gewerkschaftsdachverband für Angestellte TCO (1,2 Mio. Mitglieder) für 2025 erstellt wurde. Diese Umkehr des Trends bei der elterlichen Gleichstellung ist seit den ersten Statistiken zur Gleichstellung der Geschlechter im Jahr 2006 beispiellos.
Der Frauenanteil bei Elternzeit und Kinderbetreuung lag 2025 bei 68,5 % (68,3 % im Jahr 2024), gegenüber einem Männeranteil von nur 31,5 %. „Seit 2018 sind die Fortschritte bei einer ausgeglicheneren Inanspruchnahme dieser Leistungen praktisch zum Stillstand gekommen “, stellt TCO fest (s. Mitteilung).


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

EBR-Mittel : Im richtungsweisenden Rechtsstreit zwischen dem EBR des amerikanischen Konzerns Verizon und dessen europäischer Geschäftsleitung über die Übernahme der Kosten für Gutachter und Weiterbildungen des EBR wurde eine neue Etappe erreicht.
Der Oberste Gerichthof Irlands hat der von der Geschäftsleitung eingelegten Berufung gegen das Urteil des High Court stattgegeben, wonach der Konzern bestimmte Kosten teilweise zu übernehmen hatte (s. IR Notes 263). In seinen Beschluss vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Frage nach EBR-Mitteln aufgrund der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt werden sollte. Er hebt hervor, dass es offensichtlich zahlreiche Arbeitnehmer gebe, die „einen Anspruch darauf haben, genau zu wissen, was gesetzlich vorgesehen ist und was nicht“.
Darüber hinaus soll dieses irische Gesetz „eine EU-Richtlinie umsetzen, die bislang offenbar noch nicht gerichtlich geprüft oder ausgelegt wurde. Die richtige Auslegung liegt im allgemeinen Interesse, so dass eine Verweisung an den EuGH erforderlich sein könnte.“ Die höchste Instanz der irischen Gerichtsbarkeit wird diese Vorabentscheidungen also sehr wahrscheinlich dem Gerichtshof vorlegen.



Neue Vereinbarung : Am 6. Dezember 2025 unterzeichneten die Unternehmensleitung von Hamelin, Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die französischen Gewerkschaften CFE-CGC, CGT und FO eine neue EBR-Vereinbarung. Diese Fassung ersetzt die bislang geltende Vereinbarung vom 7. Januar 2013 über die Errichtung und Funktionsweise des Gremiums. Das auf die Herstellung und Vermarktung von Schul- und Bürobedarf spezialisierte Unternehmen Hamelin beschäftigt weltweit rund 3.000 Mitarbeiter.
Die neue EBR-Vereinbarung ist am 1. Januar in Kraft getreten. Sie gilt für alle Länder der EU und des EWR sowie für das Vereinigte Königreich und die Schweiz, sofern dort mindestens 10 Personen für das Unternehmen tätig sind. Der EBR besteht aus neun Mitgliedern: drei Vertreter für Frankreich, einen für Polen und einen für Großbritannien. Die anderen vier Sitze verteilen sich auf Vertreter für mehrere Länder, die nach geografischen Zonen zusammengefasst sind. Der EBR kann auch unterrichtet werden, wenn ein Vorhaben nur ein Land betrifft, „sobald in einem oder mehreren Betrieben mindestens 50 Beschäftigte von einer geplanten Massenentlassung oder Personalkürzung betroffen sind“.
Die Geheimhaltungsklausel ist besonders streng: Die Mitglieder sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Verschwiegenheit gegenüber Beschäftigten des Unternehmens, die keine EBR-Mitglieder sind, verpflichtet, was den praktischen Nutzen des EBR einschränkt.


4. Studien und Berichte

Psychosoziale Risiken : Die ILO hat am 28. April einen Bericht über psychosoziale Risiken veröffentlicht (s. Zusammenfassung), der erstmalig weltweit die Auswirkungen dieser Risiken bewertet, die für mehr als 840.000 Todesfälle pro Jahr durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit verbundene psychische Störungen verantwortlich sind. Zu den Risikofaktoren gehören lange Arbeitszeiten (d. h. mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche, was bei 35 % aller Beschäftigten weltweit der Fall ist).
Ein weiteres wichtiges Thema der ILO ist die Gefährdung durch Gewalt oder Belästigung: 23 % aller Beschäftigten weltweit waren im Laufe ihres Arbeitslebens Opfer von mindestens einer Form von Gewalt oder Belästigung, wobei die psychologische Gewalt mit 18 % die am weitesten verbreitete ist. Die ILO bedauert, dass nur 18 % der zwischen 2000 und 2025 geschlossenen 338 Vereinbarungen multinationaler Unternehmen, die in ihrer Datenbank registriert sind, in ihren Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausdrücklich auf psychische Gesundheit oder psychosoziale Faktoren eingehen.
„Die damit zusammenhängenden Risiken können oft verringert werden, indem Gestaltung, Organisation und Einteilung der Arbeit verbessert werden“, so die ILO. „Dazu müssen Arbeitsbelastung, Aufgabenverteilung, Aufsicht und sonstige Aspekte des Arbeitsumfelds überprüft sowie die Fähigkeit der Beschäftigten gestärkt werden, Gefahren zu erkennen und ihnen zu begegnen“.

 


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