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IR Notes 108 – 21 November 2018
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Eine Frage an …
Guillaume Balas, Mitglied des Europäischen Parlaments (S&D)
Der Ausschuss für Beschäftigung und
soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat seinen
Bericht über die
vorgeschlagene Überarbeitung der Vorschrift zur
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit angenommen. Was sind die
wichtigsten Maßnahmen gegen den
Entsendebetrug? Die Kommission hat einen wichtigen
Änderungsantrag zu den Sozialversicherungsvorschriften für entsandte
Arbeitnehmer angenommen. Es geht darum, den
Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats der
Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers in die Verantwortung zu
nehmen, wenn er dem Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtzeitig die
Unterlagen zusendet, die die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im
Sozialversicherungssystem seines Herkunftslands bescheinigt. Nach
diesem Änderungsantrag muss der Herkunftsmitgliedstaat 20 Tage nach
der Mitteilung über die Entsendung der Arbeitnehmer einen Betrag in
Höhe des Sozialversicherungsbeitrags hinterlegen, der anfallen
würde, wenn der Arbeitnehmer im Aufnahmeland (dort, wo die
vorübergehende Tätigkeit ausgeübt wird) sozialversichert wäre. Mit
der Annahme dieses Textes haben wir auch einen anderen, von den
Konservativen der EVP-Fraktion eingereichten Änderungsantrag
verworfen, der die Arbeitnehmer bei einer Entsendedauer von unter
einer Woche von der Pflicht befreit hätte, ihre Mitgliedschaft im
Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslands zu belegen. Damit ein
Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden kann,
haben wir vorgesehen, dass er mindestens drei Monate vor seiner
Entsendung im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes
versichert sein muss, und nicht, wie bislang, nur einen Monat, um
der Entsendung durch Briefkastenfirmen vorzubeugen.
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In den
Schlagzeilen
Der
Gerichtshof zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für das Grundrecht auf bezahlten
Urlaub
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Anspruch auf einen bezahlten
vierwöchigen Jahresurlaub eine neue Phase eingeleitet. Dieser Anspruch ist in der
Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 vorgeschrieben. Die Rechtssache betraf die
Witwe eines Angestellten, die vom ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung für den
bezahlten Urlaub forderte, den ihr Ehemann vor seinem Tod nicht in Anspruch genommen
hatte. Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Urlaub mit dem Tod
des Arbeitnehmers. Dem Gerichtshof zufolge ist diese nationale Regelung nicht im
Einklang mit dem Unionsrecht. Entscheidend ist hier aber, dass der Gerichtshof sich
auf die Grundrechtecharta der Union stützt, damit die Witwe vor dem deutschen
Gericht Recht erhält. Stellt ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen privaten
Parteien fest, dass die nationale Regelung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht
ausgelegt werden kann, ist es nach Unionsrecht nicht möglich, die von der
europäischen Rechtsvorschrift vorgeschlagene Lösung unmittelbar anwenden. Denn das
Gericht darf nicht gegen sein geltendes Recht entscheiden (contra legem). Der
Einzelne muss in seinem Land ein neues Verfahren gegen den Staat einleiten, weil
dieser das Unionsrecht nicht vorschriftsmäßig angewendet hat und den Staat auf
Schadenersatz verklagen. Diesen Schritt will der Gerichtshof abschaffen und führt
Art. 31 Abs. 2 der Charta an, in dem das Recht „jeder Arbeitnehmerin und jedes
Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verankert ist“. Da dieses Recht zwingend
und nicht von Bedingungen abhängig ist, müssen nationale Gerichte die dem
Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet lassen. Die Arbeitgeber
können sich nicht auf eine solche nationale Regelung berufen, um ein von der Charta
gewährleistetes Grundrecht zu missachten. Künftig müssen die Gerichte in allen
Fällen, in denen eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht nicht in Einklang ist
und einem Arbeitnehmer (oder seinen Erben) den Anspruch auf bezahlten Urlaub
vorenthält, diese wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet lassen. Auf
diese Weise erleichtert der Gerichtshof es den Arbeitnehmern ihr Recht geltend zu
machen, denen der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub durch eine dem
Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung verwehrt wird (EuGH,
6. November 2018, Rs C-569/16 und C-570/16, Bauer sowie Pressemitteilung
des Gerichtshofs).
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1.
Europäische Union
Richtlinienentwurf
- Unterrichtung der Arbeitnehmer:
Die europäischen Abgeordneten gaben grünes Licht für die
Verhandlungen über den Vorschlag
für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in
der EU zur Einführung neuer Mindestrechte für Arbeitnehmer. Die
Verhandlungen mit dem Rat werden nun mit dem Ziel einer Annahme in erster Lesung
aufgenommen (vgl. Pressemitteilung).
Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßte die Entscheidung der Abgeordneten
(siehe Pressemitteilung).
- Gesellschaftsrecht: Der
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen
Parlaments nahm am 15. November seinen Bericht
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende
Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen an. Die angenommenen Änderungen
stärken die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und fordern Garantien, dass die
Verlegung des Unternehmenssitzes in ein Land erfolgt, in dem das Unternehmen
eine echte Geschäftstätigkeit ausübt.
> Siehe auch Mitteilung
der Europäischen Kommission zu endokrinen Disruptoren, in der sie ihren
„strategischen Ansatz“ vorstellt. Ein letztendlich extrem anspruchsloser Text
angesichts der Herausforderungen und Gefahren, die diese Substanzen darstellen.
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Rechtsprechung
Inanspruchnahme des bezahlten Urlaubs:
Der Gerichtshof weist auf die Verantwortung des Arbeitgebers
hin, seine Arbeitnehmer dazu aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Damit
will er den Arbeitnehmer schützen, der „davon abgeschreckt werden [kann], seine
Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen“, um nachteilige
Maßnahmen gegen ihn zu vermeiden. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass der
Arbeitgeber nicht die Möglichkeit erhalten dürfte „sich unter Berufung auf den
fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers seiner eigenen Pflichten zu entziehen“.
Dabei kann von ihm aber nicht verlangt werden, „dass er seine Arbeitnehmer zwingt,
ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen“, er „muss den
Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, einen solchen Anspruch wahrzunehmen“.
Wenn er nachweisen kann, „dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller
Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen
bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen
Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen“, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses
Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub nicht entgegen (EuGH,
6. November 2018, Rs C-619/16, Kreuziger und Pressemitteilung
des Gerichtshofs).
- Entsendebetrug: Der
Gerichtshof erließ ein Urteil, in dem er die Staaten daran erinnerte, dass nicht
jedes Mittel recht ist, um Fälle von Betrug bei der Arbeitnehmerentsendung
einzuschränken. Der Gerichtshof verurteilte eine österreichische Regelung, die
über das erforderliche Maß hinausginge, den Schutz der Arbeitnehmer, die
Bekämpfung von Betrug, insbesondere im sozialen Bereich, und die Vermeidung von
Missbrauch zu gewährleisten (siehe EuGH,
13. November 2018, Rs C-33/17, Čepelnik und Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Verhandlungen über die Anerkennung
schwerer Arbeit gescheitert: Die Sozialpartner sind am
7. November in ihrem Bemühen gescheitert, im Zuge der 2017 verabschiedeten
Rentenreform eine Vereinbarung über den Antrag zur Anerkennung schwerer Arbeit
für Arbeitnehmer im Privatsektor zu treffen. Nun obliegt es der Regierung,
diesen Antrag wiederaufzugreifen.
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Kroatien
- Vier-Tage-Woche: Die
Presse berichtete über einen Versuch zur Einführung der Vier-Tage-Woche bei Logicka Matrica, einer
kleinen Beratungsgesellschaft in Zagreb: Ein Mitarbeiter arbeitet sechs Monate
lang nur an vier Tagen. Sollte sich das Experiment als erfolgreich erweisen,
würde die Geschäftsführerin es auch auf andere Mitarbeiter übertragen. Ziel ist
der Abbau der Anspannung, die mit der Teilnahme an Ausschreibungen und der
Einhaltung der Einreichungsfristen verbunden ist.
> Weitere Informationen: Die
Europäische Kommission veröffentlichte den Flash Report über das Arbeitsrecht
für September (auf Englisch), der für jeden Mitgliedstaat einen Überblick über
den aktuellen Stand der Sozialgesetzgebung und der Rechtsprechung gibt. Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut hat den Newsletter
Collective bargaining (Tarifverhandlungen) für Oktober
(auf Englisch) herausgegeben, in der die Tarifverhandlungen und Arbeitskonflikte
kritisch beobachtet werden.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Einrichtung eines EBRs in einem türkischen
Konzern: Der türkische Nahrungsmittelkonzern Yildiz Holding (60.000
Beschäftigte, davon 6163 in der EU) hat am 1. Oktober eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet,
die 11 Mitgliedstaaten betrifft, darunter Großbritannien, das mit 4.856
Beschäftigten die meisten Mitarbeiter hat. Die Vereinbarung ermöglicht die
Vertretung der Arbeitnehmer außerhalb der EU und sieht bei einem Brexit die
Aufrechterhaltung des nach britischem Recht eingerichteten EBRs vor.
- Britische Vertreter weiterhin
anerkannt: In einer Pressemitteilung hat sich
SE-Betriebsrat von Airbus
SE einstimmig gegen einen harten Brexit ausgesprochen
und begrüßt die Zusage der Geschäftsleitung, auch nach einem Brexit die in den
EBR gewählten britischen Gewerkschaftsvertreter anzuerkennen.
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Gewerkschaften
- Treffen des
Gewerkschaftsnetzwerks: Das globale
Gewerkschaftsnetzwerk des Zement- und Baustoffherstellers HeidelbergCement
(60.000 Mitarbeiter) traf sich Anfang November, um über verschiedene Themen zu
beraten, darunter über den verstärkten Rückgriff auf Subunternehmer. Das
Netzwerk forderte die Eröffnung eines Dialogs mit dem EBR und den globalen
Gewerkschaften (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll
und BHI).
- Einrichtung eines
Gewerkschaftsnetzwerks: Beim ersten Treffen des globalen
Gewerkschaftsnetzwerks von Owens-Illinois (26.000
Beschäftigte) am 12. und 13. November wurde der amerikanische Konzern dazu
aufgefordert, sich an einem weltweiten sozialen Dialog zu beteiligen (siehe Erklärung und Pressemitteilung
von IndustriALL Global Union).
- Globaler Dialog zur
Digitalisierung: Das globale Gewerkschaftsnetzwerk von
Saint-Gobain (180.000
Beschäftigte) erörterte die Zukunft des Konzerns und der Arbeitsplätze
angesichts des „Vorhabens von Saint-Gobain, in Kürze eine Strukturänderung
vorzunehmen, um sich besser an die laufende Digitalisierung in der
Baustoffindustrie anzupassen“, teilt der Gewerkschaftsverband IndustriAll Global
Union mit (siehe Pressemitteilung).
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