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IR Notes 108 – Der Gerichtshof zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für das Grundrecht auf bezahlten Urlaub

  IR Notes 108 – 21 November 2018
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Guillaume Balas, Mitglied des Europäischen Parlaments (S&D)

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat seinen Bericht über die vorgeschlagene Überarbeitung der Vorschrift zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen. Was sind die wichtigsten Maßnahmen gegen den Entsendebetrug?
Die Kommission hat einen wichtigen Änderungsantrag zu den Sozialversicherungsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer angenommen. Es geht darum, den Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers in die Verantwortung zu nehmen, wenn er dem Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtzeitig die Unterlagen zusendet, die die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslands bescheinigt. Nach diesem Änderungsantrag muss der Herkunftsmitgliedstaat 20 Tage nach der Mitteilung über die Entsendung der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe des Sozialversicherungsbeitrags hinterlegen, der anfallen würde, wenn der Arbeitnehmer im Aufnahmeland (dort, wo die vorübergehende Tätigkeit ausgeübt wird) sozialversichert wäre. Mit der Annahme dieses Textes haben wir auch einen anderen, von den Konservativen der EVP-Fraktion eingereichten Änderungsantrag verworfen, der die Arbeitnehmer bei einer Entsendedauer von unter einer Woche von der Pflicht befreit hätte, ihre Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslands zu belegen. Damit ein Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden kann, haben wir vorgesehen, dass er mindestens drei Monate vor seiner Entsendung im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes versichert sein muss, und nicht, wie bislang, nur einen Monat, um der Entsendung durch Briefkastenfirmen vorzubeugen.

 
  Agenda

 


29. November
Brüssel
Die Katholische Universität von Löwen organisiert eine Konferenz mit dem Thema “Arbeitnehmerentsendung und Europarecht: Möglichkeiten des Sozial- und des Steuerrechts“.


29.-30. November
Berlin
IG Metall EBR/SE-BR-Forum.


29.-30. November
Bordeaux
Comptrasec organisiert Europäische Studientage zur Wirtschaft der Plattformen: „Arbeit, Beschäftigung und Organisationen – juristische Möglichkeiten und vergleichende Ansätze“ mit einem Seminar über nationale und europäische Rechtsprechung zu den neuen Beschäftigungsformen.


4.-5. Dezember
Brüssel
Das Europäische Gewerkschaftsinstitut organisiert eine Konferenz über das Krebsrisiko, dem Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Mit Veranstaltungen zur Prävention, Erhaltung des Arbeitsplatzes und Rückkehr in die Beschäftigung sowie zur Erkennung von berufsbedingten Krebserkrankungen.


7. Dezember
Paris

33. Kolloquium der Fachzeitschrift für Arbeitsrecht „Droit social“ zum Thema: „Welche Stellung haben Gewerkschaften im neuen Sozialmodell?“


11. Dezember
Paris
Astrees und IR Share organisieren eine Fortbildung mit dem Thema „Sein erstes Vertretungsmandat im Euro-Betriebsrat erfolgreich ausüben“ (auf Französisch).
Tél. : + 33 (0)6 81 41 53 95.


13. Dezember
Paris
Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte zur Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, ausgerichtet von Astrees und IR Share. 
Tel.: + 33 (0)6 81 41 53 95.


13. Dezember
Noisy-Le-Grand

Internationales IRES-Seminar zum Thema: Soziales Europa und europäische Gewerkschaftsarbeit. Im Mittelpunkt stehen die Beiträge des Gemeinschaftswerks ‚Rough Waters: European Trade Unions in a Time of Crisis‘. Mehrere Autoren werden anwesend sein. Mit einer Einführung über das soziale Europa und europäische Gewerkschaftsarbeit.

 
  Über uns

 


IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


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IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).


 

In den Schlagzeilen
Der Gerichtshof zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für das Grundrecht auf bezahlten Urlaub

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Anspruch auf einen bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub eine neue Phase eingeleitet. Dieser Anspruch ist in der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 vorgeschrieben. Die Rechtssache betraf die Witwe eines Angestellten, die vom ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung für den bezahlten Urlaub forderte, den ihr Ehemann vor seinem Tod nicht in Anspruch genommen hatte. Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dem Gerichtshof zufolge ist diese nationale Regelung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Entscheidend ist hier aber, dass der Gerichtshof sich auf die Grundrechtecharta der Union stützt, damit die Witwe vor dem deutschen Gericht Recht erhält. Stellt ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen privaten Parteien fest, dass die nationale Regelung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, ist es nach Unionsrecht nicht möglich, die von der europäischen Rechtsvorschrift vorgeschlagene Lösung unmittelbar anwenden. Denn das Gericht darf nicht gegen sein geltendes Recht entscheiden (contra legem). Der Einzelne muss in seinem Land ein neues Verfahren gegen den Staat einleiten, weil dieser das Unionsrecht nicht vorschriftsmäßig angewendet hat und den Staat auf Schadenersatz verklagen. Diesen Schritt will der Gerichtshof abschaffen und führt Art. 31 Abs. 2 der Charta an, in dem das Recht „jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verankert ist“. Da dieses Recht zwingend und nicht von Bedingungen abhängig ist, müssen nationale Gerichte die dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet lassen. Die Arbeitgeber können sich nicht auf eine solche nationale Regelung berufen, um ein von der Charta gewährleistetes Grundrecht zu missachten. Künftig müssen die Gerichte in allen Fällen, in denen eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht nicht in Einklang ist und einem Arbeitnehmer (oder seinen Erben) den Anspruch auf bezahlten Urlaub vorenthält, diese wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet lassen. Auf diese Weise erleichtert der Gerichtshof es den Arbeitnehmern ihr Recht geltend zu machen, denen der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub durch eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung verwehrt wird (EuGH, 6. November 2018, Rs C-569/16 und C-570/16, Bauer sowie Pressemitteilung des Gerichtshofs).


1. Europäische Union
Richtlinienentwurf

  • Unterrichtung der Arbeitnehmer: Die europäischen Abgeordneten gaben grünes Licht für die Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU zur Einführung neuer Mindestrechte für Arbeitnehmer. Die Verhandlungen mit dem Rat werden nun mit dem Ziel einer Annahme in erster Lesung aufgenommen (vgl. Pressemitteilung). Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßte die Entscheidung der Abgeordneten (siehe Pressemitteilung).

  • Gesellschaftsrecht: Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments nahm am 15. November seinen Bericht zu dem Vorschlag für eine Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen an. Die angenommenen Änderungen stärken die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und fordern Garantien, dass die Verlegung des Unternehmenssitzes in ein Land erfolgt, in dem das Unternehmen eine echte Geschäftstätigkeit ausübt.

    >
    Siehe auch Mitteilung der Europäischen Kommission zu endokrinen Disruptoren, in der sie ihren „strategischen Ansatz“ vorstellt. Ein letztendlich extrem anspruchsloser Text angesichts der Herausforderungen und Gefahren, die diese Substanzen darstellen.


Rechtsprechung

Inanspruchnahme des bezahlten Urlaubs: Der Gerichtshof weist auf die Verantwortung des Arbeitgebers hin, seine Arbeitnehmer dazu aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Damit will er den Arbeitnehmer schützen, der „davon abgeschreckt werden [kann], seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen“, um nachteilige Maßnahmen gegen ihn zu vermeiden. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit erhalten dürfte „sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers seiner eigenen Pflichten zu entziehen“.  Dabei kann von ihm aber nicht verlangt werden, „dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen“, er „muss den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, einen solchen Anspruch wahrzunehmen“. Wenn er nachweisen kann, „dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen“, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub nicht entgegen (EuGH, 6. November 2018, Rs C-619/16, Kreuziger und Pressemitteilung des Gerichtshofs).



  • Entsendebetrug: Der Gerichtshof erließ ein Urteil, in dem er die Staaten daran erinnerte, dass nicht jedes Mittel recht ist, um Fälle von Betrug bei der Arbeitnehmerentsendung einzuschränken. Der Gerichtshof verurteilte eine österreichische Regelung, die über das erforderliche Maß hinausginge, den Schutz der Arbeitnehmer, die Bekämpfung von Betrug, insbesondere im sozialen Bereich, und die Vermeidung von Missbrauch zu gewährleisten (siehe EuGH, 13. November 2018, Rs C-33/17, Čepelnik und Pressemitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Belgien

  • Verhandlungen über die Anerkennung schwerer Arbeit gescheitert: Die Sozialpartner sind am 7. November in ihrem Bemühen gescheitert, im Zuge der 2017 verabschiedeten Rentenreform eine Vereinbarung über den Antrag zur Anerkennung schwerer Arbeit für Arbeitnehmer im Privatsektor zu treffen.  Nun obliegt es der Regierung, diesen Antrag wiederaufzugreifen.


Kroatien

  • Vier-Tage-Woche: Die Presse berichtete über einen Versuch zur Einführung der Vier-Tage-Woche bei Logicka Matrica, einer kleinen Beratungsgesellschaft in Zagreb: Ein Mitarbeiter arbeitet sechs Monate lang nur an vier Tagen. Sollte sich das Experiment als erfolgreich erweisen, würde die Geschäftsführerin es auch auf andere Mitarbeiter übertragen. Ziel ist der Abbau der Anspannung, die mit der Teilnahme an Ausschreibungen und der Einhaltung der Einreichungsfristen verbunden ist.

> Weitere Informationen: Die Europäische Kommission veröffentlichte den Flash Report über das Arbeitsrecht für September (auf Englisch), der für jeden Mitgliedstaat einen Überblick über den aktuellen Stand der Sozialgesetzgebung und der Rechtsprechung  gibt. Das Europäische Gewerkschaftsinstitut hat den Newsletter Collective bargaining (Tarifverhandlungen) für Oktober (auf Englisch) herausgegeben, in der die Tarifverhandlungen und Arbeitskonflikte kritisch beobachtet werden.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Einrichtung eines EBRs in einem türkischen Konzern: Der türkische Nahrungsmittelkonzern Yildiz Holding (60.000 Beschäftigte, davon 6163 in der EU) hat am 1. Oktober eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet, die 11 Mitgliedstaaten betrifft, darunter Großbritannien, das mit 4.856 Beschäftigten die meisten Mitarbeiter hat. Die Vereinbarung ermöglicht die Vertretung der Arbeitnehmer außerhalb der EU und sieht bei einem Brexit die Aufrechterhaltung des nach britischem Recht eingerichteten EBRs vor.



  • Britische Vertreter weiterhin anerkannt: In einer Pressemitteilung hat sich SE-Betriebsrat von Airbus SE einstimmig gegen einen harten Brexit ausgesprochen und begrüßt die Zusage der Geschäftsleitung, auch nach einem Brexit die in den EBR gewählten britischen Gewerkschaftsvertreter anzuerkennen.


Gewerkschaften

  • Treffen des Gewerkschaftsnetzwerks: Das globale Gewerkschaftsnetzwerk des Zement- und Baustoffherstellers HeidelbergCement (60.000 Mitarbeiter) traf sich Anfang November, um über verschiedene Themen zu beraten, darunter über den verstärkten Rückgriff auf Subunternehmer. Das Netzwerk forderte die Eröffnung eines Dialogs mit dem EBR und den globalen Gewerkschaften (siehe Pressemitteilung von IndustriAll und BHI).

  • Einrichtung eines Gewerkschaftsnetzwerks: Beim ersten Treffen des globalen Gewerkschaftsnetzwerks  von Owens-Illinois (26.000 Beschäftigte) am 12. und 13. November wurde der amerikanische Konzern dazu aufgefordert, sich an einem weltweiten sozialen Dialog zu beteiligen (siehe Erklärung und Pressemitteilung von IndustriALL Global Union).

  • Globaler Dialog zur Digitalisierung: Das globale Gewerkschaftsnetzwerk von Saint-Gobain (180.000 Beschäftigte) erörterte die Zukunft des Konzerns und der Arbeitsplätze angesichts des „Vorhabens von Saint-Gobain, in Kürze eine Strukturänderung vorzunehmen, um sich besser an die laufende Digitalisierung in der Baustoffindustrie anzupassen“, teilt der Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union mit (siehe Pressemitteilung).

 

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Eine Einführung

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Dieser Newsletter erscheint in 6 Sprachen, ist im Abonnement erhältlich und bietet Ihnen Zugang zu prägnanten, zielgerichteten und praxisnahen Informationen zu den wichtigsten Themen des sozialen Europas und des transnationalen sozialen Dialogs.

Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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