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IR Notes 112 – 30 Januar 2019
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Alain Supiot, Professor am Collège de France
Der
Bericht, der von der Globalen Kommission zur Zukunft der
Arbeit vorgestellt wurde (vgl. 4. Studien und Berichte) und
an dem Sie mitgearbeitet haben, sagt – bis auf eine
Empfehlung zur Regelung der Plattform-Arbeit – so gut wie
nichts über die Notwendigkeit aus, im Rahmen der ILO neue
Normen zu entwickeln. Wird er den Herausforderungen
gerecht? Er sollte als eine Etappe gesehen werden.
Wenngleich dieser Bericht für die Arbeitgebervertreter bereits zu
weit geht, bleibt zu hoffen, dass ausreichend viele Staaten die
verheerenden Folgen der neoliberalen Politik erkennen, damit die ILO
wieder ihren ursprünglichen Auftrag wahrnehmen kann, nämlich die
Entwicklung internationaler Normen, um die wirtschaftlichen und
sozialen Rechte im Interesse der sozialen Gerechtigkeit zu
garantieren. Zunächst müsste die soziale und ökologische
Verantwortung der einzelnen Akteure festgestellt werden: Staaten,
Unternehmen, internationale oder regionale Organisationen wie die
EU. Sonst wird die derzeit vorherrschende allgemeine
Verantwortungslosigkeit unweigerlich zu Katastrophen führen. Indem
die Welt und die Staaten wie große Unternehmen behandelt und mit
einem Management nach Zahlen mit quantifizierten Zielvorgaben und
Indikatoren regiert werden, verhindert man die Festlegung fairer
Spielregeln, die eine soziale und ökologische Überwachung des
Wettbewerbs und eine wirkliche internationale Solidarität schaffen.
Und es ist eine Illusion zu denken, dass sich richtige Unternehmen
freiwillig für das Wohl der Menschen und der Erde einsetzen. Die
Erfahrung aus den beiden Weltkriegen 1919 und 1944 hat zu der
Einsicht geführt, dass Spielregeln wichtig sind, um zwischen den
Nationen ein Mindestmaß an Gerechtigkeit und Solidarität zu
gewährleisten, ohne die ein Rückfall in die Gewalt unvermeidbar ist.
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Agenda
14. bis 17.
Januar Straßburg Vollversammlung
des Europäischen Parlaments
28. und 29.
Januar Hamburg Jährliche
Fachtagung zu juristischen Themen der EBR- und SE-Arbeit,
ausgerichtet von der EWC Academy.
29. und 30.
Januar Brüssel Workshop
vom Europäischen Kompetenzzentrum für Mitbestimmung (EWPCC), der
Forschungsabteilung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts und Arbeit
und Leben NRW e.V. zum Thema: „Non-Financial
Reporting by companies and what it could mean for workers‘
participation“. Die Teilnehmer lernen die Vorschriften zur
nichtfinanziellen Berichterstattung kennen, lernen, diese Berichte zu
analysieren und diskutieren über den Umgang mit und die Nutzung dieser
Berichte im Rahmen der Mitbestimmung.
30. und 31.
Januar Brüssel Vollversammlung
des Europäischen Parlaments
13. und 14.
Februar Brüssel Jahreskonferenz
des EWPCC 2019, ausgerichtet vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut, zum
Thema: „Rechtliche
Durchsetzung der Ansprüche von BVG, EBR und SE-BR“, mit der
Teilnahme von mehreren Rechtsanwälten (siehe Programm).
26. und 27. Februar
Paris
„Arbeit
im 21. Jahrhundert: Recht, Methoden, Ökumene“– Kolloquium unter
der Leitung des Lehrstuhls „Sozialstaat und Globalisierung“ am Collège
de France, u. a. mit einer Gesprächsrunde über die digitale
Revolution.
15. März Brüssel Tagung des
Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik
21. März Paris Debatte von
EUROGIP zum Thema: Gesundheit
und Sicherheit am Arbeitsplatz: Welche Stellschrauben gibt es in
Europa für eine Präventionskultur in Unternehmen? Auf der
Konferenz erfolgt eine Bestandsaufnahme auf internationaler, nationaler
und sektoraler Ebene der verschiedenen Ansätze in diesem Bereich, der
Leistungen von Versicherungsunternehmen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und
Dänemark sowie der Managementstandards für Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz.
21. und 22. März London Deutsch-britische
EBR-Fachtagung, organisiert von der EWC Academy, mit Catherine
Sarah Barnard, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Cambridge
und Stephen Redmond, Vorsitzender des Central Arbitration Committee
(CAC), der ersten Instanz im britischen EBR-Recht.
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In den
Schlagzeilen
In drei
Jahren gibt es zehn Tage Vaterschaftsurlaub für alle Europäer
Dies ist ein greifbarer Vorteil der Einigung zwischen der Europäischen Kommission,
dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament über den Vorschlag
für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und
pflegende Angehörige. Der Vorschlag (vgl. IR
Notes 75) muss jetzt noch vom Rat und dem Parlament förmlich angenommen
werden, bevor er im Frühjahr im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die
Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, um diese Richtlinie umzusetzen. Der
Vaterschaftsurlaub, der in den aktuellen EU-Rechtsvorschriften nicht enthalten ist,
muss dann vergütet werden. Zwar nicht in Höhe des normalen Lohns, doch mindestens in
Höhe des Krankengelds. Weitere Vorteile sind: 1. Neuregelung des derzeitigen
Elternurlaubs, der weiterhin vier Monate beträgt, doch sind zwei Monate nicht
zwischen Elternteilen übertragbar und werden vergütet, um die Väter zu ermutigen,
ihn zu nutzen. Die Beschäftigten können den Urlaub flexibel in Anspruch nehmen,
wobei die Mitgliedstaaten diese Flexibilität definieren. 2. Ein ganz neuer Urlaub
für pflegende Angehörige von fünf Tagen pro Jahr, wenn ein naher Angehöriger krank
ist. Hierfür besteht laut Richtlinie keine Vergütungsvorschrift, die Mitgliedstaaten
werden jedoch aufgefordert, eine angemessene Form der Vergütung in Betracht zu
ziehen – auch hier um vor allem die Männer zu ermuntern, dieses Recht in Anspruch zu
nehmen. 3. Recht für Eltern mit Kindern bis zu 8 Jahren und pflegende Angehörige,
flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, wie kürzere oder angepasste Arbeitszeiten
oder Telearbeit, mit der Garantie, nach dem Urlaub wieder zum alten oder zu einem
äquivalenten Arbeitsplatz mit der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit
zurückzukehren. Das bereits in der (durch diese neue Richtlinie aufgehobenen)
Elternurlaubsrichtlinie vorgesehene Recht, der Arbeit wegen höherer Gewalt in
Notsituationen (Unfall oder Krankheit) fernzubleiben, die die Anwesenheit des
Arbeitnehmers bei einem Familienangehörigen unabdingbar macht, wird beibehalten.
Während die Kommission in diesem Vorschlag einen „riesigen Schritt hin zu einem
sozialeren Europa” sieht, der den wahren Geist der Säule
auf[zeigt]” (siehe Pressemitteilung),
äußert sich COFACE, einem Zusammenschluss von familienpolitischen Verbänden in der
EU, etwas zurückhaltender und spricht von „einem Schritt in die richtige Richtung“
(siehe Pressemitteilung),
der jedoch einige Mängel aufweist: 1. fehlende Harmonisierung der Vergütung, wobei
die Festlegung der Höhe für Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige den
Mitgliedstaaten überlassen wird – eine Regelung, die vom Arbeitgeberverband
BusinessEurope begrüßt wird; 2. Einschränkung der Ansprüche, da die Länder das Recht
auf Urlaub von der Betriebszugehörigkeitsdauer abhängig machen können. Der
Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt seinerseits den Kompromiss, auch wenn er die
lange Umsetzungsfrist von drei Jahren bedauert (vgl. Pressemitteilung).
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1.
Europäische Union
Rechtsprechung
Ein Feiertag kann nicht nur für Arbeitnehmer
gelten, die einer Kirche angehören: Der Gerichtshof urteilte
in einer österreichischen Rechtssache über die Möglichkeit, nur Angehörigen einer
religiösen Organisation einen bezahlten Feiertag zu gewähren (EuGH,
22. Januar 2019, Rs C-193/17, Cresco Investigation GmbH). In Österreich ist
Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen ein bezahlter Feiertag. Muss ein
Angehöriger einer dieser Kirchen an diesem Tag arbeiten, hat er Anspruch auf ein
Feiertagsentgelt. Ein Arbeitnehmer, der keiner dieser Kirchen angehört, findet es
diskriminierend, dass er für seine Arbeit an einem Karfreitag kein Feiertagsentgelt
erhält und fordert daher von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines solchen Entgelts.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gesetzgebung, nach der einerseits der
Karfreitag nur für die Arbeitnehmer Feiertag ist, die bestimmten christlichen
Kirchen angehören, und andererseits nur diese Arbeitnehmer Anspruch auf ein
Feiertagsentgelt haben, wenn sie an diesem Feiertag arbeiten müssen, eine
unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Ein solches Gesetz ist
nicht zu rechtfertigen, weder als erforderliche Maßnahmen zum Schutz der
Religionsfreiheit, noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von
Benachteiligungen wegen der Religion.
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Positive Maßnahmen: Der
Ministerrat billigte am 11. Januar in zweiter Lesung einen Gesetzentwurf zur
Regelung der Durchführung positiver Maßnahmen durch privatwirtschaftliche
Unternehmen (vgl. Pressemitteilung).
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Luxemburg
- Mehr Urlaub: Der
Regierungsrat billigte am 11. Januar einen Gesetzentwurf, wonach der Europatag
am 9. Mai gesetzlicher Feiertag wird und der gesetzlich festgelegte bezahlte
Jahresurlaub für Beschäftigte der Privatwirtschaft und für Beamte von derzeit 25
auf 26 Tage verlängert werden soll.
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Österreich
Tarifabschluss in der Metallbranche:
Die Sozialpartner im Metallgewerbe konnten für die 110.000
Arbeitnehmer und rund 17.000 Auszubildenden der Branche einen Abschluss erzielen.
Der Tarifvertrag gilt für zwölf Monate und sieht ab 1. Januar eine Erhöhung der
Löhne um 3,3 % vor. Die Vergütung der Auszubildenden erhöht sich um 7,1 %. Da nach
der jüngsten Reform ein Arbeitstag mit bis zu 12 Stunden möglich ist, wurde eine
zusätzliche Pause von 10 Minuten für einen Arbeitstag von mehr als 10 Stunden
vereinbart (vgl. Pressemitteilung
der Gewerkschaft Pro-GE).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Einrichtung eines EBR: Der Konzern für digitale Sicherheit Idemia (18.000 Beschäftigte
weltweit, davon 4.700 in der EU) unterzeichnete am 18. November 2018 eine
EBR-Vereinbarung (noch nicht auf der IR Share-Website verfügbar). Die
Vertragsparteien „vereinbaren, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit
weiterhin abgedeckt ist“. Ein Unterrichtungs- und/oder Anhörungsverfahren wird auf
europäischer Ebene eingeleitet und parallel dazu, falls erforderlich, auch auf
lokaler Ebene durchgeführt. Die nationalen Arbeitnehmervertretungen profitieren so
„vor Abschluss ihres eigenen Anhörungsverfahrens von der Stellungnahme des EBR“. Der
EBR kann von einem Vertreter des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll
(eine der Vertragsparteien) unterstützt werden. Darüber hinaus hat das Unternehmen
Westinghouse (3.300
Beschäftigte in der EU) am 11. Oktober 2018 ebenfalls eine EBR-Vereinbarung
unterzeichnet.
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Stärkung der EBR-Kompetenzen:
Der britische Verpackungshersteller DS Smith (28.500 Beschäftigte)
unterzeichnete am 10. Januar eine überarbeitete EBR-Vereinbarung zur Stärkung der
Rolle des Betriebsrats. Die Unternehmensleitung und der EBR hatten bereits 2017 eine
Mitarbeiter-Charta und 2018
eine europäische Vereinbarung über
die Gefährdung der Arbeitnehmer durch Hitzestress unterzeichnet. Die neue
Vereinbarung gehört zu den umfangreichsten Vereinbarungen der letzten Jahre. Der EBR
kann bis zu 50 Mitglieder haben, um die Beschäftigten der „europäischen Länder“ zu
vertreten, in denen der Konzern tätig ist, wobei der Anwendungsbereich nicht auf
EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist. In mehreren Anhängen werden die Aufgaben und
Funktionen der verschiedenen Akteure (die Aufgabe eines Mitglieds, die eines
Vorsitzenden etc.) und der Unterausschüsse präzisiert, die eingesetzt werden, um die
verschiedenen Aktivitäten des Konzerns und geografischen Gebiete zu vertreten und
bestimmte Themen behandeln. Der engere Ausschuss tagt 12 Mal pro Jahr und kann
Stellungnahmen abgeben sowie Arbeitsgruppen einrichten. Informationen zu
transnationalen Fragen werden zunächst dem engeren Ausschuss vorgelegt, bevor sie
auf nationaler oder lokaler Ebene weitergegeben werden.
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Weltbetriebsrat
Verhandlungsauftakt:
Reifenhersteller Michelin plant Verhandlungen mit den
Gewerkschaftsvertretern der verschiedenen Regionen und den internationalen
Gewerkschaftsverbänden IndustriAll Global Union und IndustriAll Europe zur
Einrichtung eines Weltbetriebsrats. „Nach den ersten Gesprächen sieht es so aus,
dass der Weltbetriebsrat, zu dem alle EBR-Mitglieder gehören sollen, zwei Mal pro
Jahr tagen wird“, so EBR-Vorsitzender Christian Bradier (CFDT). „Für die
wichtigsten Länder (Kanada, USA, Brasilien und Thailand) sind zunächst jeweils zwei
Vertreter vorgesehen.“
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Länderübergreifende Vereinbarung
Vermeidung sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz: Der internationale Gewerkschaftsverband UITA
und die spanische Hotelkette Meliá Hotels
International unterzeichneten am 17. Januar eine Vereinbarung zur Vermeidung
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Es handelt sich um das erste Abkommen
dieser Art zwischen UITA und einer Hotelkette. Die Vereinbarung wird der 2014
unterzeichneten internationalen
Rahmenvereinbarung als Anhang beigefügt (vgl. Mitteilung).
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Gewerkschaften
- Widerstand gegen die Fusion
Alstom-Siemens: Die französischen und belgischen
Gewerkschaftsvertreter von Alstom trafen am 20. Januar die
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Sie bekräftigten ihre Ablehnung
des derzeit von der Kommission geprüften Vorhabens, die Zugsparte des
französischen Konzerns mit der des deutschen Konzerns Siemens zu fusionieren.
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4. Studien
und Berichte
Die durch die globale Ungleichheit verursachten
Schäden umkehren: Die Globale
Kommission zur Zukunft der Arbeit, die von der ILO anlässlich ihres
100-jährigen Bestehens eingerichtet wurde, legte am 22. Januar ihren Bericht
vor, der zehn Empfehlungen enthält, damit wir nicht „auf eine Welt zusteuern, in der
die bestehende Ungleichheit und Unsicherheit noch ausgeweitet wird“ (siehe Pressemitteilung).
„Wir schlagen eine am Menschen orientierte Agenda für die Zukunft der Arbeit vor“,
erläutert die Kommission, die „die Menschen und die von ihnen geleistete Arbeit in
den Mittelpunkt der Wirtschafts- und Sozialpolitik und der Unternehmenspraxis
stellt“ (siehe Zusammenfassung
des Berichts). Die Kommission schlägt 1. „eine allgemeine Garantie für Arbeitende“
sämtlicher Erwerbsformen (Lohnarbeit, Selbständigkeit, Schwarzarbeit) vor und
fordert die ILO auf, „sich dringend mit ihrer Umsetzung zu befassen“. 2. einen
universellen Sozialschutz von der Geburt bis ins hohe Alter und 3. die Einführung
eines „internationalen Systems zur Regelung digitaler Arbeitsplattformen“, damit
diese „zur Einhaltung bestimmter Mindestrechte und -schutzvorkehrungen“ verpflichtet
sind. > Siehe auch die Reaktionen von IndustriAll
Global Union und des deutschen
und französischen Arbeitsministers.
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