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IR Notes 123 – 3
Juli 2019
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Claire Berthier,
Zuständig für Soziales bei der Bel-Gruppe
Was hat Bel, einer der führenden Käsehersteller mit gut
6.000 Mitarbeitern in Europa, zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats bewogen? (s.
3. Unternehmen). Die Gründung des
Euro-Betriebsrats ist das Ergebnis eines gemeinsamen Wunsches lokaler Vertreter (aus den vier
Ländern Deutschland, Belgien, Slowakei und Frankreich) und der Unternehmensleitung der
Bel-Gruppe. Ziel des Projekts, das mit Unterstützung des Europäischen Gewerkschaftsverbands
vor 3 Jahren konkret eingeleitet wurde, war die Errichtung eines europäischen Sozialmodells im
Einklang mit den Werten unserer Gruppe, die sich seit jeher für Transparenz und den Dialog mit
ihren Sozialpartnern ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund sind wir über den gesetzlich
vorgegebenen Rahmen hinausgegangen und haben Länder wie die Ukraine und die Schweiz mit
einbezogen, die fester Bestandteil unseres Ökosystems sind. Die Vereinbarung wurde auf der
ersten Sitzung des Betriebsrats in Anwesenheit der Geschäftsleitung unterzeichnet. Zuvor waren
die künftigen Mitglieder im Rahmen einer Schulung des ETUI auf ihre Aufgaben vorbereitet
worden. Neben den Schlüsselbereichen wie Unternehmensstrategie, Gesundheit/Sicherheit und
Vielfalt werden wir uns auch Themen vornehmen, die unseren Vertretern und der Gruppe am Herzen
liegen, wie die Eindämmung prekärer Beschäftigung und alle Angelegenheiten rund um die
Arbeitsbedingungen.
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In den Schlagzeilen
Internationales
Übereinkommen zur Beendigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Vertreter der Regierungen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber der 187 Mitgliedstaaten der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) haben am 21. Juni das Übereinkommen zur Beendigung von Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt mit großer Mehrheit (439 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 30
Stimmenthaltungen) angenommen, was belegt, dass es sich um universale Werte handelt und solche
Phänomene nirgendwo auf der Welt geduldet werden dürfen (s. Presseinformation
der ILO). Dieses Übereinkommen, das erste seit 2011, wird ergänzt durch eine Empfehlung, die zwar rechtlich nicht bindend ist,
aber Anhaltspunkte für die Anwendung des Übereinkommens bietet. Dieser zweite Text wurde mit etwas
weniger Stimmen – 397 dafür, 12 dagegen und 44 Enthaltungen – angenommen, was insbesondere daran
liegt, dass er Maßnahmen enthält, die verschiedene Arbeitgeberorganisationen für zu präskriptiv
halten. Im Übereinkommen sind „Gewalt und Belästigung“ in der Arbeitswelt definiert als „eine
Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, unabhängig davon, ob
sie sich einmalig oder wiederholt ereignen, die darauf abzielen, zur Folge haben oder wahrscheinlich
zur Folge haben, physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden zu verursachen und
umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung“. Die ILO-Mitgliedstaaten müssen nun
Gesetze verabschieden, die die Arbeitgeber verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung dieser
Vorkommnisse zu ergreifen. Der Schutz gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Vertragsstatus,
auch für Ehrenamtliche und Praktikanten, und alle Wirtschaftssektoren (öffentlicher und privater
Sektor und sogar den informellen Sektor). Geschützt ist der Arbeitsplatz im weitesten Sinne, auch die
mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien geführte arbeitsbedingte Kommunikation.
Zudem werden die Staaten im Übereinkommen aufgerufen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um „die
Auswirkungen häuslicher Gewalt zu erkennen“ um „deren Auswirkung in der Arbeitswelt zu mindern“ etwa
indem, wie es in der Empfehlung heißt, Opfer häuslicher Gewalt Urlaub erhalten oder flexible
Arbeitsmodalitäten und Opferschutz eingeführt werden. Dieser Text wurde von der Gewerkschaftsbewegung,
die sich für ihn stark gemacht hatte, einstimmig begrüßt (siehe Pressemitteilungen der internationalen
Gewerkschaftsverbände IndustriAll
Global Union, UNI
Global Union, UITA und der Europäische
Gewerkschaftsbund).
> Auf der Konferenz
wurde auch die Jubiläumserklärung
der ILO zur Zukunft der Arbeit (s. Presseinformation
der ILO) verabschiedet. Mit dieser Erklärung möchte die ILO eine auf den Menschen ausgerichtete
Strategie zur Zukunft der Arbeit entwickeln, bei der die Rechte der Arbeitnehmer sowie die
Bedürfnisse, die Anliegen und die Rechte aller Personen im Mittelpunkt der Wirtschafts-, Sozial- und
Umweltpolitik stehen.
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1. Europäische Union
Gesetzgebung
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Aktuelle soziale
Themen
- Strategische Agenda 2019-2024 :
Die 28 Mitgliedstaaten verabschiedeten am 20. Juni eine neue
strategische Agenda 2019-2024, die mehrere Abschnitte umfasst, die deutlich machen, dass auch
gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen sind. In Bezug auf den „Übergang zu einer grüneren,
faireren und inklusiveren Zukunft“ ist „den Gemeinschaften sowie den einzelnen Menschen dabei zu
helfen, sich auf diese neue Welt einzustellen“. So heißt es im Text, dass beim Klimawandel „auf
soziale Gerechtigkeit geachtet werden (muss)“. Die Staaten müssen „gesellschaftlichen Fragen
besondere Aufmerksamkeit zukommen“ lassen und die europäische Säule der sozialen Rechte umsetzen.
(s. Reaktion
der European Trade Union Confederation).
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Rechtsprechung
Schutz eines Zeugen vor Diskriminierung :
Die Leiterin eines Geschäfts, das zu einer belgischen
Bekleidungskette gehört, führte im Rahmen der Besetzung einer Stelle als Verkäuferin ein
Bewerbungsgespräch mit einer Frau, die während des Gesprächs angab, im dritten Monat schwanger zu
sein. Sie entschied sich für diese Bewerberin, da diese ihrer Ansicht nach alle verlangten
Qualifikationen mitbrachte. Die Personalabteilung jedoch lehnte die Bewerbung aufgrund der
Schwangerschaft der jungen Frau ab. Die Geschäftsleiterin wies ihre Vorgesetzten darauf hin, dass es
gesetzlich verboten sei, eine Einstellung wegen Schwangerschaft abzulehnen – ohne Erfolg. Daraufhin
teilte die Leiterin der Personalabteilung der Bewerberin mit, dass ihre Einstellung aufgrund ihrer
Schwangerschaft abgelehnt wurde. Die Bewerberin reichte daraufhin Beschwerde wegen Diskriminierung
ein. In der Folge wird die Geschäftsleiterin, der die Firmenleitung vorwirft, Grund für die Beschwerde
gewesen zu sein, entlassen; als Begründung wird vor allem die Nichtbefolgung von
Sicherheitsvorschriften angeführt. Die Geschäftsleiterin reichte Beschwerde ein und berief sich auf
den gemäß belgischem Recht garantierten Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, indem sie geltend macht, dass
sie als Zeugin im Rahmen der Untersuchung der von der Bewerberin eingereichten Beschwerde aufgetreten
sei. Dem belgischen Gericht zufolge konnte sie sich aber nicht auf den Schutz berufen, der für Zeugen
in Rechtsstreitigkeiten, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffen, gilt, da im Gesetz
hierfür genaue Formalien festgelegt seien, d. h. ihre Zeugenaussage hätte in einem datierten und
unterzeichneten Dokument vorgelegt werden müssen. Der EuGH stellte sich nun die Frage, ob Artikel 24
der Richtlinie 2006/54 vom 5. Juli 2006 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der die Zeugen
vor Diskriminierung schützt, den strengen im nationalen belgischen Recht festgelegten Kriterien
entgegensteht. Laut EuGH verstößt dieses Gesetz gegen Artikel 24 der Richtlinie, die „dahin auszulegen
ist, dass er einer nationalen Regelung (…) wonach in einer Situation, in der sich eine Person als
Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sieht, ein Arbeitnehmer, der sie in diesem
Zusammenhang unterstützt hat, vor Viktimisierung durch den Arbeitgeber nur dann geschützt ist, wenn er
als Zeuge im Rahmen der Untersuchung dieser Beschwerde aufgetreten ist und seine Zeugenaussage den in
dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht.“ (EuGH
20. Juni 2019, Rs. C-404/18, Hakelbracht).
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2. Mitgliedstaaten
Frankreich
Vaterschaftsurlaub bei Krankenhausaufenthalt des Kindes :
Mit einem Dekret
vom 25. Juni wurde ein Vaterschaftsurlaub bei Krankenhausaufenthalt des Kindes unmittelbar nach
dessen Geburt eingeführt. Anspruch auf diese zusätzlichen Urlaubstage haben der Vater, der Ehegatte
der Mutter, die mit ihr durch eine Lebenspartnerschaft (pacte civile de solidarité) verbundene oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Dieser Urlaub beträgt maximal 30 aufeinanderfolgende Tage
und muss innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt genommen werden. In dieser Zeit erhält die
betreffende Person Sozialversicherungsleistungen nach denselben Bedingungen, die für den
Vaterschaftsurlaub gelten. Diese neue Regelung gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2019.
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Großbritannien
Rechtsprechung zur Wahl des anwendbaren Rechts bei der
Aushandlung von Betriebsvereinbarungen : Im Anschluss an eine 2015 erfolgte
Aufspaltung innerhalb von Hewlett-Packard hat die Geschäftsleitung eines der beiden neuen Unternehmen,
Hewlett-Packard Enterprise (HPE), Verhandlungen
zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats aufgenommen. Die Unternehmensgruppe beauftragte ihre
britische Tochterfirma mit der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums. Im Zusammenhang mit dem
Brexit beschloss die Gruppe ein Jahr später die Verhandlungen nach irischem Recht zu führen und
beauftragte ihr irisches Tochterunternehmen mit der Weiterführung der Gespräche. 2018 beantragte ein
Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) eine Schulung, um sich über die britischen
Rechtsvorschriften zu informieren, die laut britischem Umsetzungsgesetz für den EBR gelten. Die
Geschäftsleitung lehnte die Teilnahme an einer solchen Schulung mit der Begründung ab, dass für die
Verhandlungen irisches Recht gelte. Das besondere Verhandlungsgremium widersprach dieser Entscheidung,
da die Gruppe nach Ansicht des Gremiums nicht befugt sei, das mit der Vertretung beauftragte
Tochterunternehmen einseitig zu ändern. Das für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des kollektiven
Arbeitsrechts zuständige britische Gericht, das Central Arbitration Committee (CAC), entschied am 18. Juni, dass HPE durchaus das
Recht hat, die Einsetzung ihrer britischen Tochterfirma aufzuheben. In seiner Entscheidung weist das
CAC darauf hin, dass es einem multinationalen Unternehmen, das nach dem Grundsatz des guten Glaubens
handelt, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, freisteht, eine andere Tochterfirma mit seiner
Vertretung zu beauftragen, vorausgesetzt, es entzieht seinen Mitarbeitern nicht das Recht auf
Information und Konsultation. Handelt es sich dagegen um ein böswillig handelndes multinationales
Unternehmen, könnte die Einsetzung eines neuen Vertreters aufgehoben werden. Darüber hinaus führt das
CAC aus, dass es dem Unternehmen freisteht, sich für das Recht seiner Wahl zu entscheiden (die
Richtlinie sieht hier keine zwingende Bestimmung vor), auch für das Recht, das ihm am günstigsten
erscheint, sofern es die Möglichkeit bietet, das Recht auf Information und Konsultation möglichst
kostengünstig umzusetzen. Das CAC begründet seinen Standpunkt mit dem Grundsatz der
Niederlassungsfreiheit und stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Verlegung von
Gesellschaftssitzen (EuGH,
25. Oktober 2017, Rs. C-106/16, Polbud).
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3. Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neue Betriebsvereinbarung : Die Geschäftsleitung
des französischen Käseherstellers Bel, der auch
in der Frucht- und Milchverarbeitung tätig ist, unterzeichnete am 20. Juni mit einem besonderen
Verhandlungsgremium und mit Unterstützung des Europäischen Gewerkschaftsverbands EFFAT eine Vereinbarung zur Einrichtung eines Europäischen
Betriebsrats. Die Unternehmensgruppe beschäftigt 12.600 Mitarbeiter, von denen 6.646 in Europa,
überwiegend in Frankreich (3.874 Mitarbeiter), arbeiten. Es handelt sich um eine der wenigen
Vereinbarungen, die auch die Ukraine mit 342 Mitarbeitern umfasst. Darüber hinaus bleiben die im
Abkommen eingeschlossenen Länder auch dann Vertragspartner, wenn sie die EU verlassen. Mit dieser
Klausel können auch die Briten an Bord bleiben. Die in der Richtlinie vorgesehenen Definitionen von
Information und Konsultation werden verbessert (Antworten der Geschäftsleitung auf den Standpunkt des
Europäischen Betriebsrats und die von ihm vorgeschlagenen Alternativlösungen). Die für die
Konsultation gewährte Frist „wird je nach Einzelfall entsprechend der Reichweite der geplanten
Maßnahmen vereinbart“. Es besteht auch die Möglichkeit, mit Zustimmung des Ausschusses
Videokonferenzen sowie Mittel zu nutzen, die der EFFAT aufgrund der Größe der Gruppe für geeignet
hält.
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Transnationale
Betriebsvereinbarung
Verbesserung einer globalen Rahmenvereinbarung :
Die Geschäftsleitung des italienischen Energiekonzerns Eni (31.000 Beschäftigte in 67 Ländern) und der
globale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union erneuerten am 21. Juni ihre globale Rahmenvereinbarung (s. Pressemitteilung).
Die Verbesserungen betreffen die Leitlinien für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, das
Verbot jeder Form von Gewalt oder Belästigung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den
Zulieferketten, nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz, die Einführung des Grundsatzes eines
„gerechten Übergangs“ oder auch die Gewährung von zehn Urlaubstagen bei vollem Lohnausgleich für alle
Väter und Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes im Unternehmen arbeiten. Zudem wurde
erstmals eine Liste
von Indikatoren in den Anhang der Vereinbarung aufgenommen, um über deren Anwendung zu wachen,
sowie ein Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei etwaigen Konflikten
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Betriebsvereinbarung
Begleitung der Industrie 4.0 : Am 21. Juni
unterzeichnete die italienische Unternehmensgruppe Luxottica, die mit dem französischen Unternehmen
Essilor in Fusionsverhandlungen getreten ist, mit den repräsentativen Gewerkschaften (Femca Cisl,
Filctem Cgil, Uiltec Uil) und der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (RSU) der Gruppe eine wichtige
Betriebsvereinbarung für die 11.430
italienischen Mitarbeiter. Diese Vereinbarung, der zufolge die 1150 Leiharbeitnehmer ab Juli 2019
unbefristete Arbeitsverträge erhalten, befasst sich auch mit dem massiven Vormarsch neuer
4.0-Technologien im Unternehmen, die ein Überdenken der Arbeitsorganisation erfordern. In der
Vereinbarung ist insbesondere Folgendes vorgesehen: 1. Einführung von Beteiligungsstrukturen im
Bereich Strategie und Organisation durch die Einrichtung spezifischer paritätischer Ausschüsse in
jedem Betrieb, die sich mit Themen wie Gesundheit und Sicherheit, Ausbildung, Stelleneinstufung oder
auch die Betriebsgastronomie befassen. 2. Einführung von Beteiligungsstrukturen im Bereich
Organisation, bestehend aus den Teams, die für kontinuierliche Verbesserung (Kaizen) zuständig sind
und deren Aufgabe es sein wird, Verbesserungen vorzuschlagen, neue Methoden zu erproben und die RSU
über ihre Arbeit zu informieren. 3. Einführung von Bestimmungen zu den Themen Ausbildung und
Wohlbefinden am Arbeitsplatz im Rahmen der Umsetzung des europäischen Übereinkommens zur Beendigung
von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. 4. Schaffung finanzieller Anreize, um die Arbeitnehmer
zu motivieren, die Ziele zu erreichen. 5. Schaffung eines Beteiligungsausschusses auf Führungsebene,
bestehend aus Geschäftsführern und Gewerkschaftern, die Empfehlungen zur Strategie des Unternehmens
abgeben können.
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4. Studien und
Berichte
Bericht über die Zukunft der Industrie :
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni den Bericht
„A vision
for the European industry until 2030“ (Vision für die europäische Industrie bis zum Jahr 2030),
der die Ergebnisse des hochrangigen runden Tischs enthält, der im Dezember 2017 eingerichtet wurde,
und an dem Gewerkschaften, Arbeitgeber und Experten gemeinsam eine europäische Industriestrategie
ausarbeiten. Der Bericht wurde vom Europäischen Gewerkschaftsbund (s. Pressemitteilung)
und IndustriAll Europe begrüßt.
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