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IR Notes 125 – 11 September 2019
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Pierre Koelsch, Leiter für Arbeitsbeziehungen bei der Groupe Crédit
Agricole S.A.
Was
sind die wichtigen konkreten Verpflichtungen, die Crédit
Agricole in dem mit der Uni Global Union unterzeichneten
Rahmenvertrag übernommen hat (siehe Punkt 3
„Unternehmen“)? Der Vertrag enthält wichtige Grundsätze, die
von allen zu respektieren sind und, wie ein Verhandlungsführer auf
Arbeitnehmerseite es formulierte „echte Rechte für echte Menschen“
sind. Dies gilt für zwei wesentliche Verpflichtungen: Alle
Arbeitnehmerinnen erhalten Anspruch auf 16 Wochen
Mutterschaftsurlaub, und in jedem Konzernunternehmen wird ein
Aktionsplan mit präzisen Zielen zur Förderung der Integration von
Beschäftigten mit Behinderungen aufgestellt. Um diese Ergebnisse zu
erzielen, gab es einen Austausch mit dem engeren EBR-Ausschuss sowie
Sitzungen zur Festlegung der Verhandlungsmodalitäten, die im letzten
Quartal 2018 stattfanden. Die formellen Verhandlungen begannen im
Februar 2019 mit einer Delegation, die aus drei Vertretern von Uni
Global Union bestand sowie Vertretern der Gewerkschaftsallianz aus
den im Konzern vertretenen Gewerkschaften, die der Uni Global Union
angeschlossen sind. Dazu gehörte auch der EBR-Sekretär. Die
Verhandlungen konnten wir nach sieben Sitzungen zum Abschluss
bringen.
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In den
Schlagzeilen
Der globale
Klimastreik bringt Gewerkschaften in die Zwickmühle
Der Aufruf von FridaysForFuture, der
Bewegung der jungen schwedischen Aktivistin Greta Thunberg, zur Durchführung einer
Aktionswoche ab 20. September mit einem ersten weltweiten „Generalstreik“ für das
Klima am 27. September, richtet sich dieses Mal nicht nur an Schülerinnen, Schüler
und Studierende, sondern auch an Beschäftigte. Die Bewegung, die auch Gewerkschaften
einbeziehen will, spricht von einer „Woche für die Zukunft und für soziale
Gerechtigkeit“ und folgt damit dem Motto der Gewerkschaften für einen „gerechten
ökologischen Wandel“. „Keine Arbeit. Keine Schule. Keine Banken“ kündigt die
Bewegung für den 27. September an. Unterstützt wird dieser Aufruf vom
Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB), der an alle Regierungen appelliert, die am
23. September am UN-Klimagipfel teilnehmen, „einen Dialog mit den Beschäftigten zu
führen, um konkrete Maßnahmen für einen gerechten Übergang in ihre
Klima-Aktionsprogramme aufzunehmen“. Der IGB fordert sie auf, die Verpflichtungen
zu einem gerechten Übergang zu unterzeichnen – ein Vorschlag der Regierungen
Spaniens und Perus, der von der ILO unterstützt wird. Auf europäischer Ebene
unterstützt der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) diesen Vorschlag in vollem
Umfang. Er hat seine 90 Mitgliedsgewerkschaften schriftlich dazu aufgefordert,
zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimakrise in ihren jeweiligen Ländern zu
beenden (vgl. Mitteilung).
Dieser Aufruf zur weltweiten Mobilmachung für das Klima ist für nationale
Gewerkschaften jedoch nicht ganz so einfach umzusetzen. Die Initiative TUED
verzeichnet bislang nur wenige Aktionen seitens der Gewerkschaften (vgl. Mitteilung).
Dafür gibt es mehrere Gründe: 1. Von Rechts wegen können Beschäftigte kaum für das
Klima streiken. In Deutschland ist der Aufruf zu einem Streik nur im Rahmen von
Tarifverhandlungen zulässig. Daher hat der Vorsitzende der Gewerkschaft ver.di seine
Mitglieder aufgerufen, kollektiv einen Tag Urlaub zu beantragen. In Großbritannien
erinnert die Gewerkschaft UNISSON daran, dass „gewerkschaftsfeindliche Gesetze“
einen Streik nicht zulassen, es jedoch andere Möglichkeiten gibt, an der Bewegung
teilzunehmen (vgl. Mitteilung). 2.
Dem Aufruf, die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele schneller zu
erreichen, kann im Dienstleistungssektor, wie von ver.di in Deutschland (vgl. Mitteilung)
leichter nachgekommen werden, als in den Branchen, die vom ökologischen Wandel am
härtesten betroffen sind. Dazu gehören die Energie- und Automobilsektoren, was
erklärt, warum die Branchengewerkschaften in Deutschland und auch in Schweden (siehe
Punkt 2 „Mitgliedstaaten“) Schwierigkeiten haben, eine klare Position zu vertreten.
3. Gewerkschaften setzen sich traditionsgemäß nicht für Interessen ein, die über die
Belange der Beschäftigten hinausgehen und ihnen am Ende eher schaden, wenn keine
Maßnahmen für soziale Gerechtigkeit ergriffen werden. Doch für die überalterten
Gewerkschaften, deren Mitgliedszahlen schwinden, böte sich hier die Gelegenheit, die
Sorgen der jungen Menschen aufzugreifen und sich neu zu erfinden. Eurobetriebsräte,
die sich bei diesem Thema auffallend zurückhalten, könnten sich ebenfalls dieser
Sache annehmen und dadurch in den transnationalen Unternehmen an Legitimität und
Bedeutung gewinnen.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Transparente und vorhersehbare
Arbeitsbedingungen : Veröffentlichung der
Richtlinie
2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare
Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. In dieser Richtlinie werden
„Mindestrechte festgelegt, die für jeden Arbeitnehmer in der Union gelten, der nach
den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem
jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis
steht, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist“ (vgl. IR Notes 112). Die
Richtlinie muss bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umgesetzt
werden.
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Rechtsprechung
Ausgleichszahlung für entgangenen Arbeitslohn
aufgrund von Flugverspätung : Der
Gerichtshof hat ein Urteil zur Entschädigung von Fluggästen gefällt, deren Flug
Verspätung hatte (EuGH
29. Juli 2019, Rs C-354/18, Rusu). Eine Fluggesellschaft verweigerte zwei
rumänischen Arbeitnehmern, die auf dem Weg nach London zur Arbeit waren, die
Beförderung, da die Fluggesellschaft ein anderes Flugzeug als vorgesehen einsetzte,
das über weniger Sitzplätze verfügte, so dass nicht alle registrierten Passagiere
mitfliegen konnten. Sie wurden auf einen Flug umgebucht, der fünf Tage später ging,
und ihr Arbeitgeber zog ihnen die Fehlzeiten von ihrem Lohn ab. Neben der pauschalen
Ausgleichsleistung von 400 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
261/2004 forderten die beiden Arbeitnehmer einen weiter gehenden Schadensersatz zum
Ausgleich ihres entgangenen Arbeitslohns. Das Unternehmen war der Ansicht, dass es
nicht mehr als den Pauschalbetrag schuldig war. Der Gerichtshof hob hervor, dass mit
diesem Pauschalbetrag „standardisiert und unverzüglich […] der Schaden
wiedergutgemacht wird, der in den Unannehmlichkeiten besteht, die u. a. […] durch
die Nichtbeförderung […] entstehen“, aber nicht ein individueller Schaden „dessen
Wiedergutmachung zwangsläufig die Prüfung seines Umfangs im Einzelfall erfordert und
deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein
kann“. Dies trifft bei einem Verdienstausfall zu, der „als individueller Schaden“
anzusehen ist, „der durch die spezifische Situation der betroffenen Fluggäste
bedingt ist“.
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2.
Mitgliedstaaten
Italien
Regierung führt Schutz für Beschäftigte von
Lieferplattformen ein: : Am 4. September trat eine Gesetzesverordnung
über Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten in Kraft. Eingeführt wird die
Vermutung einer „heterogen organisierten Tätigkeit“, d. h. eine quasi untergeordnete
Beschäftigungsform für Lieferanten, die über digitale Plattformen angestellt sind,
die die Auslieferung der Ware organisieren, den Preis festlegen und bestimmen, wie
die Arbeit auszuführen ist. Die Vergütung kann pro Stück gezahlt werden, wenn dies
auch nicht überwiegend erfolgt, unter der Bedingung, dass die Vergütungssysteme für
die verschiedenen Formen der Arbeitsorganisation durch Tarifverträge eingeführt
werden können. Die neuen Bestimmungen garantieren den Beschäftigten von
Lieferplattformen einen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und ermöglichen
quasi untergeordneten Beschäftigten mit beruflichen Unterbrechungen Zugang zu
Leistungen der sozialen Sicherheit. Die neuen Vorschriften erfüllen nicht die
Erwartungen der Gewerkschaften, die sich schärfere Schutzmaßnahmen und die
Anerkennung der Bedeutung von Kollektivverhandlungen wünschten. > Für weitere Informationen über
politische und gewerkschaftliche Initiativen zur Plattform-Arbeit folgen Sie dem
Projekt Don’t GIG Up: www.dontgigup.eu
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Schweden
Wird es einen „Greta-Streik“ geben? :
Die 16jährige schwedische Umweltaktivistin
Greta Thunberg rief die schwedischen Gewerkschaften auf, sich am 27. September einer
Demonstration für das Klima der Initiative „FridaysForFuture“ anzuschließen (vgl. In
den Schlagzeilen). „Jetzt müssen die Erwachsenen das fortsetzen, was wir Kinder
angefangen haben“, sagte Greta. Doch die drei großen Gewerkschaftsverbände LO, TCO
und Saco sind skeptisch, ob Streik hier die richtige Waffe ist. Die Verbände
betonen, dass politische Streiks in Schweden sehr selten und nicht Teil des
schwedischen Arbeitsbeziehungssystems seien und die Gewerkschaften andere Kanäle
nutzten, um Einfluss auf das politische System zu nehmen. Stattdessen kündigten die
Verbände an, gemeinsam mit FridaysForFuture Versammlungen zu organisieren. Dagegen
bekundete die Gewerkschaft SAC Interesse an der Demonstration, und die
Elektrikergewerkschaft, die Mitglied der LO ist, kündigte ihre Bereitschaft an, in
der einen oder anderen Form, aber ohne zu streiken, am 27. September teilzunehmen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neue Vereinbarung nach Fusion :
Die zentrale Leitung von TechnipFMC (14.436
Beschäftigte), einem Unternehmen, das 2017 aus der Zusammenlegung von Technip und
FMC Technologies hervorgegangen ist, unterzeichnete am 25. April eine Vereinbarung zur Errichtung eines
EBR. Die Vereinbarung regelt die Anhörung des EBR bei Vorhaben, die
„wesentliche Auswirkungen“ auf die Interessen der Beschäftigten haben und
„mindestens 50 Beschäftigte in einem Mitgliedstaat mit weniger als 100 Beschäftigten
oder mindestens 15 % der Beschäftigten in einem Mitgliedstaat mit mehr als 100
Beschäftigten mit einem absoluten Minimum von 50“ betreffen. Sie legt ausdrücklich
fest, dass „die Auswirkungen eines jeden Vorhabens des Konzerns oder eines
Konzernunternehmens isoliert betrachtet werden müssen. Dies bedeutet, dass mehrere
kleinere Vorhaben, die aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden und deren
Auswirkungen, isoliert betrachtet, unter den festgelegten Grenzen liegen, nicht
zusammengefasst werden. „Die Schließung von Unternehmen in mehr als einem
Mitgliedstaat gilt stets als Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen.“
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Neue Vereinbarung nach Verkauf :
Die zentrale Leitung des Geschäftsreisedienstleisters American Express Global Business
Travel (16.000 Beschäftigte), der aus dem Verkauf des
Reise-Geschäftsbereichs von American Express hervorgegangen ist, unterzeichnete am
20. März eine überarbeitete
EBR-Vereinbarung nach englischem Recht. Darin überrascht eine Klausel, in
der es heißt, dass kein EBR-Mitglied mehr als 10 % seiner Arbeitszeit für
Aktivitäten lokaler und Europäischer Betriebsräte aufwenden darf. Der EBR verfügt
über ein Jahresbudget von 10.000 Euro für Weiterbildungsmaßnahmen und 15.000 Euro
für die Beauftragung von Sachverständigen.
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Rechtsstreit über Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren : Das Berufungsgericht für
Arbeitsrechtsfragen (Employment Appeal Tribunal) bestätigte in einem Urteil die Position der
zentralen Schlichtungsstelle in Großbritannien für EBR-Rechtsstreitigkeiten
(Central Arbitration Committee (CAC)) in einer Rechtssache zwischen dem EBR
von Oracle und der
Unternehmensleitung bezüglich fehlender Unterrichtung und Anhörung. Da es bei Oracle
keine EBR-Vereinbarung gibt, stützte sich das Gericht auf die britischen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien von 1994 und 2009. Das Gericht ist
wie CAC der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Stellungnahme des EBR zu einem
Vorhaben im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen nicht abwarten muss, bevor
er seine Entscheidung trifft und umsetzt.
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Transnationale Vereinbarungen
Digitalisierung und Schutz personenbezogener
Daten : Die französische Bank Crédit Agricole (75.000
Beschäftigte) unterzeichnete am 31. Juli mit dem internationalen
Gewerkschaftsverband Uni Global Union einen internationalen
Rahmenvertrag. In dem Vertrag werden Menschenrechte, Grundrechte der
Beschäftigten und die Entwicklung des sozialen Dialogs geregelt (vgl. Pressemitteilung).
Laut Uni Global Union handelt es sich um den ersten Rahmenvertrag in diesem Sektor
mit einem Kapitel über Digitalisierung (vgl. Pressemitteilung).
Die Gruppe „strebt danach, die Möglichkeiten der neuen Technologien zu nutzen, um
die Arbeitsbedingungen zu verbessern, insbesondere durch die Abschaffung
wiederholter und/oder kaum wertschöpfender Aufgaben oder durch eine Neugestaltung
der Work-Life-Balance“. Der Konzern setzt sich ebenfalls dafür ein, zusammen mit
seinen Arbeitnehmervertretern „die potenziellen negativen Auswirkungen dieser neuen
Technologien zu mindern.“ Ferner führt die Bank ab 1. Januar 2021 einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen ein. Die Einführung von Systemen wie Adoptions-
oder Vaterschaftsurlaub wird ermutigt.
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Gleichstellung am Arbeitsplatz und häusliche
Gewalt : Die Unternehmensleitung des
Telekommunikationsanbieters Orange (149.000 Beschäftigte)
und der internationale Gewerkschaftsverband Uni Global Union unterzeichneten am 17.
Juli ein globales Abkommen zur
Gleichstellung von Mann und Frau am Arbeitsplatz, insbesondere in Bezug auf
die Vergütung. Das Abkommen schließt an zwei weitere globale Abkommen über grundlegende Arbeitsrechte
2006 und Gesundheit
und Sicherheit 2014 an und stützt sich auf „einen partizipativen Ansatz
aller Akteure“, um „vor Ort Bestandsaufnahmen“ durchzuführen und im Rahmen eines
„strukturierten sozialen Dialogs“ „Aktionspläne zu definieren“. In dem Abkommen geht
es neben der Gleichstellung am Arbeitsplatz auch um Bekämpfung von Gewalt und
Diskriminierung sowie um Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Die Umsetzung des
Abkommens erfolgt über paritätisch besetzte Ad-hoc-Ausschüsse, die in jeder
Tochtergesellschaft eingerichtet werden und mindestens einmal pro Jahr tagen. Das
Abkommen schlägt eine praktische Umsetzung der neuen ILO-Konvention gegen
Belästigung und Gewalt in der Arbeitswelt vor: „in Bezug auf Gewalt in der
Partnerschaft verpflichtet sich Orange, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
Opfer häuslicher Gewalt sind und einen entsprechenden Antrag stellen, angemessene
Maßnahmen anzubieten“, wie Arbeitsplatzwechsel, besondere Arbeitszeitgestaltung oder
Soforthilfe für die Unterbringung (vgl. Pressemitteilung
von Uni Global Union und von Orange).
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4. Studien
und Berichte
Neue Umfrage zu Eurobetriebsräten :
Auf einer Konferenz des internationalen Verbands International
Labour and Employment Relations Association (ILERA) am 5. – 7. September in
Düsseldorf stellte Stan de Spiegelaere, Forscher am Europäischen
Gewerkschaftsinstitut (ETUI) die ersten Ergebnisse einer neuen Studie über
Eurobetriebsräte vor. Eine erste Veröffentlichung wurde für den November
angekündigt. Ziel war u. a., die EBR-Mitglieder und die Art und Weise, wie sie ihr
Mandat ausüben, besser kennenzulernen. Die Studie stützt sich auf die Antworten von
1.635 Mitgliedern von insgesamt 365 EBR. 81,5 % der Mitglieder sind Männer. Die
Mitglieder haben ein Durchschnittsalter von 51 Jahren, und 84 % sind Mitglied einer
Gewerkschaft. Im Vergleich zur ersten Studie 2008 ist der Anteil der EBR, die
zweimal im Jahr tagen, von 32 % auf 42 % gestiegen – was es ermöglicht, eine der
wenigen Auswirkung der überarbeiteten Richtlinie von 2009 zu erfassen. 21 % der
Mitglieder geben an, der EBR werde angehört, bevor die Entscheidungen getroffen
werden. 43 % der Mitglieder erklären, der EBR werde vor Durchführung von Maßnahmen
angehört, während 22 % aussagen, es gebe eine Anhörung während und 10 % es gebe eine
Anhörung nach der Durchführung von Maßnahmen. 22,5 % der Mitglieder sind der
Ansicht, dass sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflussen können.
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