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IR Notes 132 – 18 Dezember 2019
www.irshare.eu
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*** Das gesamte IR Share-Team wünscht
Ihnen frohe Festtage zum Jahreswechsel. Nach einer kurzen
Winterpause geht es am 15. Januar 2019 weiter mit IR Notes
133.
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Eine Frage an …
Sonia Cattaneo (CISL), EBR-Vorsitzende bei Air Liquide
Welche Maßnahmen hat der
Europäische Betriebsrat im Zusammenhang mit der Umstrukturierung
der Finanzdienstleistungen ergriffen, die 500 Beschäftigte
(darunter 85 Stellenstreichungen) betrifft und zur Einrichtung
eines Shared Service Centers (SSC) in Lissabon
führte? Während des gesamten Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahrens waren wir bestrebt, zumindest in den wichtigsten
betroffenen Ländern mit den Beschäftigten und den
Personalvertretungsgremien auf lokaler Ebene in ständiger Verbindung
zu bleiben, indem wir sie mit schriftlichen Mitteilungen in ihrer
Muttersprache über die laufenden Gespräche informiert hielten. Das
ist kein einfaches Unterfangen, vor allem, wenn auf lokaler Ebene
mehrere Gewerkschaften involviert sind. Doch es ist uns gelungen,
auch wenn es einige kleine lokale Unterschiede gibt. Die
Entscheidungen des Euro-Betriebsrats wurden von allen Mitgliedern
und vertretenen Gewerkschaften einstimmig getroffen. Zur
Verbesserung des Vorhabens entwickelten wir einen Gegenvorschlag mit
einer längeren Umsetzungsphase. Die Unternehmensleitung lehnte
unseren Vorschlag ab und zeigte sich entschlossen, die
Umstrukturierung bis Ende 2019 abzuschließen. Wir gaben eine
ablehnende Stellungnahme ab, erhielten von der Unternehmensleitung
aber Zusagen bei Sozialmaßnahmen, die auf der Plenarsitzung des EBR
bekanntgegeben wurden (vgl. IR Notes
122). Wir konnten uns auf eine Reihe von
grundsätzlichen Punkten einigen, die in allen von der
Umstrukturierung betroffenen 11 Ländern beachtet werden müssen: An
oberster Stelle steht die Wiederbeschäftigung der betroffenen
Beschäftigten, als Nächstes einigten wir uns auf flankierende
Sozialmaßnahmen (wie Umschulung, Outplacement etc.) für diejenigen,
die das Unternehmen verlassen, wobei es uns nicht gelungen ist, für
alle die gleichen wirtschaftlichen Maßnahmen sicherzustellen. Ferner
erzielten wir eine Vereinbarung, wonach alle Beschäftigten aus den
betroffenen Ländern, die sich mit einer Verlegung ihres
Arbeitsplatzes nach Portugal einverstanden erklärten, dieselben
Bedingungen erhalten. Und schließlich einigten wir uns auf die
Einsetzung eines Überwachungsausschusses, der monatlich tagen wird,
um die Umsetzung des Projekts mitzuverfolgen. Die abschließenden
beiden Treffen des Überwachungsausschusses werden zum Ende des
Prozesses im Januar und März nächsten Jahres stattfinden. Im
November besuchte der engere EBR-Ausschuss auch die neue SSC in
Lissabon, wo bereits rund 100 Beschäftigte tätig sind, und
diskutierte mit der Unternehmensleitung die ersten Phasen der neuen
Aktivitäten. Wir hatten auch die Gelegenheit, einige Beschäftigte zu
treffen.
Jetzt möchten wir mit Blick auf mögliche
künftige Umstrukturierungen, die andere Aktivitäten betreffen
könnten, einen Schritt weitergehen. In diesem Zusammenhang streben
wir Gespräche mit der Unternehmensleitung an über eine europäische
Vereinbarung zu Sozialmaßnahmen. Da immer mehr Entscheidungen auf
Konzernebene fallen, halte ich Gespräche und Verhandlungen für einer
Art Rahmenvereinbarung auf dieser Ebene für notwendig. Diese
Angelegenheiten können nicht länger auf rein nationaler Ebene
diskutiert werden. Verstärkte Synergien und eine bessere
gewerkschaftliche Zusammenarbeit sind im Hinblick auf transnationale
Umstrukturierungen von entscheidender Bedeutung.
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In den
Schlagzeilen
Auf dem Weg
zu einer umweltbewussten Europäischen Union
Die Europäische Union nimmt sich nun definitiv des Klimawandels an. Auf ihrer Tagung
am 11. und 12. Dezember nahmen die Staats- und Regierungschefs Schlussfolgerungen
an, die das Ziel bestätigen, bis 2050 eine klimaneutrale EU zu erreichen. Als
einziges Land nahm Polen, das in hohem Maß von Kohle abhängig ist, Abstand von
diesem Ziel. Der Rat ist zwar der Ansicht, dass „der Übergang zu Klimaneutralität
[…] beträchtliche Chancen mit sich bringen“ wird, etwa für Wirtschaftswachstum,
„neue Geschäftsmodelle“ oder neue Arbeitsplätze, gleichzeitig ist er sich jedoch
bewusst, „dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen“, um einen […]
gerechten sowie sozial ausgewogenen und fairen Übergang zu gewährleisten“. Zu diesem
Zweck befürwortet der Rat die Einrichtung eines mit 1 Billion Euro ausgestatteten
„Mechanismus für einen gerechten Übergang“ für „eine maßgeschneiderte Unterstützung“
„für die vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Sektoren“. Der Rat
übernimmt damit die ehrgeizigen Ziele, die die EU-Kommission in ihrer
Mitteilung über den europäischen Grünen Deal festgelegt hat und in der sie
ausführlich darlegt, wie sie diese gewaltige Aufgabe bewältigen will. Sie will bis
März 2020 „das erste europäische Klimagesetz“ vorschlagen, um „das Ziel der
Klimaneutralität bis 2050 in Rechtsvorschriften“ zu verankern. Im März 2020 wird sie
„eine EU-Industriestrategie annehmen, um die doppelte Herausforderung des
ökologischen und des digitalen Wandels anzugehen“ und einen neuen „Aktionsplan für
die Kreislaufwirtschaft“ annehmen mit Maßnahmen, „mit denen Unternehmen ermutigt
werden sollen, wiederverwendbare, langlebige und reparierbare Produkte anzubieten,
und die es den Verbrauchern ermöglichen sollen, sich für solche Produkte zu
entscheiden“. „Damit niemand auf der Strecke bleibt“, so die Kommission, „werden die
Maßnahmen an der europäischen Säule sozialer Rechte ausgerichtet sein“. NGOs und
Sozialpartner nahmen die Schlussfolgerungen recht positiv auf. Der Europäische
Gewerkschaftsbund, der „Maßnahmen“ fordert, die „einen sozial gerechten Übergang zu
einer grünen Wirtschaft für alle Beschäftigten“ gewährleisten, ist der Auffassung,
dass die Kommission „dies berücksichtigt hat“ (vgl. Pressemitteilung).
Von Arbeitgeberseite hebt BusinessEurope hervor, dass es „wesentlich ist, den Grünen
Deal mit einer Industriestrategie zu verbinden, die Hunderte von Milliarden Euro an
notwendigen Investitionen mobilisiert“ (vgl. Pressemitteilung).
Angesichts dieser ehrgeizigen Ziele und bevorstehenden Veränderungen bleibt der
springende Punkt die Finanzierung. Die Gespräche zwischen den Regierungen zur
Verabschiedung des nächsten EU-Haushalts 2021-2027 lassen die Schwierigkeit
erkennen: Wie soll es möglich sein, so hohe Summen zu investieren und zu
gewährleisten, dass niemand auf der Strecke bleibt, wenn man mit einem Budget von
1,06 % des europäischen Bruttovolkseinkommens (1.080 Mrd. Euro) auskommen muss. Das
kann nur dazu führen, dass die Mittel bestimmter Fonds gekürzt werden, um andere
aufzustocken. Falls diese Option gewählt wird, werden die sozialen Begleitmaßnahmen
des Wandels zwangsläufig unzureichend sein, und Bürger und vor allem die
Beschäftigten werden den notwendigen Übergang ablehnen.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen :
Richtlinie
2019/2121 vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2017/1132 in Bezug
auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ist
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Richtlinie sieht vor,
dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, „zur
Information ihrer […] Arbeitnehmer einen Bericht für sie erstellen [muss]. In dem
Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des geplanten
grenzüberschreitenden Vorhabens und die Auswirkungen des geplanten
grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Arbeitnehmer erläutert und begründet
werden.“ Die Beschäftigten oder deren Vertreter müssen zu diesem Bericht Stellung
nehmen können. Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie muss im Bericht „erläutert
werden, ob es wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die in Gesetzen
festgelegt sind, der Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder der länderübergreifenden
Betriebsvereinbarungen und der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaften
geben wird, wie etwa des Sitzes der Hauptverwaltung“. Und Erwägungsgrund 29
präzisiert: „Um eine Analyse des Berichts für die Arbeitnehmer durchzuführen, sollte
eine Gesellschaft, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt, den
Arbeitnehmervertretern diejenigen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig
sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener
Weise ausüben können.“ Damit die Mitbestimmungsrechte durch ein
grenzüberschreitendes Vorhaben nicht umgangen werden, sieht die Richtlinie vor, dass
durch das Vorhaben „die Mitbestimmung der Arbeitnehmer […] nicht übermäßig
beeinträchtigt wird“. Wenn „die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben
vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung eingerichtet hat, […]
sollte/sollten die Gesellschaft/Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden
Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die
die Ausübung von solchen Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz
von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan
der Gesellschaft/Gesellschaften“. Die Richtlinie schlägt im Folgenden Mechanismen
für Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vor und nennt die Fälle,
in denen die Gesellschaft keine Mitbestimmungsrechte vorsehen muss.
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Aktuelle
soziale Themen
Rat legt der Kommission einen Fahrplan vor :
Auf der Ratssitzung am 9. und 10 Dezember
verabschiedeten die Minister für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten mehrere
Texte, die Hinweise auf künftige Initiativen geben:
- Inklusiver Arbeitsmarkt:
Der Rat nahm Schlussfolgerungen
zu inklusiven Arbeitsmärkten an. Darin hebt er den wirtschaftlichen Wert
hervor, der geschaffen wird, wenn Personen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders
stark auf Hilfe angewiesen sind, bessere Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten.
- Geschlechtergleichstellung:
Der Rat nahm ferner Schlussfolgerungen
zu gleichstellungsorientierten Volkswirtschaften in der EU an. Darin
fordert er die Kommission auf, „die Gleichstellung der Geschlechter ausdrücklich
als politische Priorität in ihrer derzeitigen Wahlperiode“ festzulegen und „eine
Mitteilung mit einer eigenständigen hochrangigen EU-Gleichstellungsstrategie für
die Zeit nach 2019 zu verabschieden“ (vgl. Pressemitteilung
des Rats).
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz:
In seinen Schlussfolgerungen „Ein
neuer strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz“ fordert der Rat die Kommission auf: 1. die
Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu
aktualisieren, insbesondere Richtlinie
89/654 für Arbeitsstätten und Richtlinie
90/270 für Bildschirmgeräte, die überholt sind; 2. eine Mitteilung über
psychosoziale Risikofaktoren zu veröffentlichen; 3. eine Strategie zur
psychischen Gesundheit vorzuschlagen; 4. in Bezug auf MSE Ergonomie-Leitfäden
bereitzustellen; 5. in Bezug auf tödliche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
mit tödlichem Verlauf „Vision-Null“-Ansätze einzubeziehen; 6. weitere
verbindliche Grenzwerte für prioritäre Karzinogene und andere gefährliche Stoffe
vorzuschlagen; 7. falls erforderlich die geltenden Grenzwerte zu aktualisieren,
ggf. einschließlich der biologischen Grenzwerte. Das Dokument bleibt hinter den
Erwartungen des Europäischen Gewerkschaftsbunds zurück, der im Oktober dazu eine
Stellungnahme
abgegeben hatte, in der er spezifische Maßnahmen und neue Rechtsvorschriften,
insbesondere für die psychosozialen Risiken, fordert.
> Siehe auch: Zusammenfassung
und Vorträge der vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut organisierten Debatte
über die Zukunft der Gesundheit am Arbeitsplatz in Europa.
- Richtlinien über die Unterrichtung und
Anhörung von Beschäftigten und über den EBR: In einem
Vermerk der finnischen EU-Präsidentschaft über „die
Zukunft des sozialen Besitzstands der EU im Bereich Beschäftigung und
Arbeitsbeziehungen“, der im Rahmen einer Orientierungsaussprache auf der
Ratssitzung vorgelegt wurde, heißt es: „Der soziale Dialog spielt eine wichtige
Rolle, wenn es darum geht, sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte bei der
Anpassung an den sich wandelnden Arbeitsmarkt zu unterstützen; somit ist der
soziale Dialog ein entscheidender Faktor für den Erfolg bei der Umsetzung des
sozialen Besitzstands.“ Weiter heißt es: „Die von der Kommission diesbezüglich
festgestellten Probleme im Bereich Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
und der Europäischen Betriebsräte müssen angegangen werden.“
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Rechtsprechung
- Illegale Beschäftigung von
Lastkraftwagenfahrern : Der
Generalanwalt des EuGH hat wichtige Schlussanträge
in Bezug auf niederländische Transportunternehmen vorgelegt, die von den
Niederlanden aus Fahrer einsetzten, die für eine zyprische Firma arbeiteten. Er
weist darauf hin, dass die Vertragsbeziehung, wonach formal betrachtet das
zyprische Unternehmen der Arbeitgeber der Fahrer wäre, lediglich einen
Anhaltspunkt liefere und es berechtigt erscheine, die Arbeitgebereigenschaft,
auf die sich das Unternehmen beruft, in Frage zu stellen. Diese
Schlussfolgerungen wurden von der Europäischen Föderation der Bau- und
Holzarbeiter EFBH begrüßt (vgl. Pressemitteilung).
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Branchenübergreifender sozialer Dialog
Europäischer Mindestlohn : Der
neue EU-Kommissar für Beschäftigung und Soziales Nicolas Schmit kündigte am 10.
Dezember auf der Sitzung des Rats an, die Kommission werde den europäischen
Sozialpartnern am 14. Januar 2020 ein Konsultationspapier über die Einführung eines
europäischen Mindestlohns vorlegen – auf der Grundlage von Art. 153 AEUV, wonach die
Kommission legislative Initiativen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen einleiten
kann. Am selben Tag werde er eine Mitteilung über die sozialpolitischen Initiativen
der Kommission vorlegen.
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Hotel- und Gaststättengewerbe :
Die europäischen Sozialpartner des Hotel-
und Gaststättengewerbes haben eine Erklärung
zur Plattformwirtschaft angenommen und fordern gerechte
Wettbewerbsbedingungen (vgl. Pressemitteilungen von Effat
und Hotrec).
Sie stellten ein Online-Tool
zur Gefährdungsbeurteilung (OiRA) vor, das den Unternehmen dabei helfen
soll, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu schützen (siehe
Pressemitteilungen von Effat
und von Hotrec).
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
Soziale Verantwortung :
Die
Groupe Yves Rocher (25.000 Beschäftigte), der die
Kosmetikmarke Yves Rocher gehört, gab bekannt, dass sie die Satzung eines
„entreprise à mission“ (nachhaltige Unternehmensführung, mit US-amerikanischen
Benefit Corporations zu vergleichen) angenommen hat. Diese Unternehmensform
wurde per Gesetz 2019-486 vom 22. Mai 2019 (Artikel
176) geschaffen und beinhaltet neben der Gewinnorientierung eine soziale
oder umweltbezogene Zweckbestimmung. Die Mission der Gruppe lautet „die Menschen
wieder mit der Natur zu verbinden“ zum Wohle ihrer Kunden und des Planeten.
> Weitere Informationen im Newsletter
collective bargaining vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut und im Flash Report on Labour Law
der Europäischen Kommission.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Umstrukturierung :
Der engere EBR-Ausschuss des italienischen
Bankkonzerns Unicredit
verabschiedete am 3. Dezember eine Erklärung, nachdem ihm die Unternehmensleitung
auf einer Sitzung einen neuen strategischen Plan mit mehr als 8.000
Stellenstreichungen ankündigt hatte. Der EBR fordert einen „vollständigen sozialen
Dialog auf der Grundlage von Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der
europäischen Richtlinie“.
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Vertrauensverlust : Der EBR von
Michelin (125.000
Beschäftigte), der vom 18. – 21. November tagte, äußerte Bedenken hinsichtlich der
Effizienz der Logistik und forderte die Unternehmensleitung auf, „den sozialen
Dialog zu verbessern und wünscht sich eine regelmäßigere größere Transparenz, um
noch stärker in die Strategien einbezogen zu werden und nicht nur zuzuhören“ (vgl.
Pressemitteilung). > Der Konzern hat die
Verhandlungen mit IndustriAll Global Union über eine Vereinbarung zur Einrichtung
eines Weltbetriebsrats abgeschlossen. > Lesen Sie auch die Erklärung
eines deutschen EBR-Mitglieds hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtungen
seitens Michelin nach der Ankündigung, den Standort Bamberg in Deutschland zu
schließen. (Foto: Julian
Megerle)
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Transnationaler sozialer Dialog
Dialog unter Federführung der OECD :
Die Unternehmensleitung der Deutschen Post DHL und Vertreter
der beiden internationalen Gewerkschaftsföderationen ITF und UNI Global Union
unterzeichneten am 25. November ein neues Protokoll zur Fortsetzung ihres sozialen
Dialogs unter der Federführung nationaler Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze für
multinationale Unternehmen (siehe Pressemitteilungen von ITF,
UNI
Global Union).
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Soziale
Verantwortung
Vaterschaftsurlaub : Ab 1.
Januar verlängert die Versicherungsgruppe Zurich für ihre Beschäftigten in
der Schweiz (5.100 Beschäftigte) den Vaterschaftsurlaub bei vollem Lohn von derzeit
3 Wochen auf 6 Wochen bzw. auf bis zu 16 Wochen, wenn der Vater (oder der
gleichgeschlechtliche Partner) die Hauptbetreuung für das Kind übernimmt (s. Pressemitteilung).
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