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IR Notes 138 – Erster Überblick über die Maßnahmen der Länder gegen die Folgen der Corona-Krise

  IR Notes 138 – 25 März 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an…
Alain Supiot, Emeritierter Professor am Collège de France, Inhaber des Lehrstuhls für „Sozialstaat und Globalisierung: juristische Analyse der Solidarität“

In einem Interview mit dem Wirtschafts-magazin Alter Eco betonen Sie in Bezug auf die Covid-19-Krise, dass « allein der Zusammenstoß mit der Wirklichkeit uns aus einem dogmatischen Schlummer aufrütteln“, oder anders ausgedrückt, uns vom neoliberalen Dogma befreien kann. Hat Europa die Ressourcen, sich auf einer neuen Grundlage wiederaufzubauen?
Die Kritik an der aktuellen Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht neu.  Dieter Grimm, deutscher Verfassungsrechtler und ehemaliger Bundesverfassungsrichter kritisiert ein System der Überkonstitutionalisierung, wodurch die Union der Wirtschaftspolitik einen konstitutionellen Wert verleiht und damit der demokratischen Kontrolle der einzelnen Mitgliedstaaten entzieht. In einem 2018 veröffentlichten Text (2) haben mehrere Akteure auf der Tagung „Solidarität in Europa neu überdenken“ dazu aufgerufen, Politik und Demokratie erneut einen Raum zu geben, angesichts einer Europäischen Union, die die Solidarität in den einzelnen Mitgliedstaaten im Namen der wirtschaftlichen Freiheit ausgehöhlt hat, ohne diese gleichzeitig durch eine europäische Solidarität zu ersetzen. Die aktuelle Gesundheitskrise ist schwerwiegender als die Finanzkrise 2008, denn sie gefährdet die körperliche Unversehrtheit der Menschen, deren Gewährleistung die oberste Aufgabe und Verantwortung des Staates ist. Diese Pandemie offenbart auf grausame Weise die fehlende europäischen Solidarität – so zögern Länder, ihren Nachbarn Masken zu liefern, ein Land hat sogar die Masken gestohlen, die für ein anderes Land bestimmt waren. Diese fehlende Solidarität ist nichts Neues. Bereits während der Flüchtlingskrise oder in der Währungskrise der Eurozone wurde dies offensichtlich, beispielsweise als die EU während der Schuldenkrise von griechischen Krankenhäusern forderte, im Rahmen des Rettungsplans 25 % ihres Personals zu entlassen, und das Land später wegen überlanger Arbeitszeiten verurteilte, die eine Folge der Kürzungen in den Krankenhäusern waren. Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen. Die Coronakrise könnte die EU letztendlich total in Misskredit bringen; sie könnte aber auch eine Gelegenheit sein, das Solidaritätsprinzip über das des fairen und unverfälschten Wettbewerbs zu stellen und ein Europa wiederzubeleben, das Projekte verfolgt, z.B. Europa mit einem guten Gesundheitssystem auszustatten, damit die nächste Krise besser koordiniert und wirkungsvoller bewältigt werden kann. Weitere Möglichkeiten wären eigene Geolokalisierungstools oder eigene Suchmaschinen für Europa, die heute vollständig von den Vereinigten Staaten abhängen. Erfolgsgeschichten wie der Airbus zeigen, dass solche Kooperationen möglich sind und nicht von einer Einigung der 27 Mitgliedstaaten abhängen.


(1) Alain Supiot ist u. a. der Autor von Der Geist von Philadelphia. Soziale Gerechtigkeit in Zeiten entgrenzter Märkte und « La gouvernance par les nombres » (Governance by Numbers. The Making of a Legal Model of Allegiance).


(2) Mit dieser Stellungnahme sollte die Diskussion über die tiefgreifende Krise der europäischen Institutionen angestoßen werden sowie Überlegungen darüber, wie sie bewältigt werden kann. In Deutschland wurde sie in der Frankfurter Allgemeine Zeitung veröffentlicht, in Frankreich in Le Monde, in Portugal in Il Publico, in Griechenland in Ta NEA, in Polen in Rzeczpospolita, auf Holländisch im Blog Doxaludo, in Spanien in El País und auf Englisch auf der Website Open Democracy. Der Tagungsbericht steht hier zur Verfügung.

 
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In den Schlagzeilen
Erster Überblick über die Maßnahmen der Länder gegen die Folgen der Corona-Krise

Die Redaktion von IR Notes wird Sie angesichts der Covid-19-Epidemie umfassend über die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Laufenden halten. Mithilfe unserer Korrespondenten und unserer Kontakte zu allen Arbeitsministerien und Sozialpartnern der Mitgliedstaaten können wir Ihnen heute einen ersten Überblick vorlegen. Informationsmaterial wird auf der IR Share Website und unserer Facebook-Seite zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie auch Berichte auf Englisch und Französisch über die Länder, die wir in dieser Ausgabe nicht berücksichtigen konnten. Sie können gerne alle Dokumente, die Ihnen nützlich erscheinen, von unserer Website herunterladen und/oder Informationen auf unserer Facebook-Seite posten. Ferner empfehlen wir Ihnen die Seiten des Europäischen Gewerkschaftsbunds, die er mit Unterstützung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts diesem Thema widmet, die Website des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe sowie das Ressourcenzentrum der OECD. Für die erste Übersicht über die Maßnahmen der europäischen Arbeitnehmervertreter hat die Redaktion von IR Notes außerdem rund zwanzig EBR-Vorsitzende kontaktiert. Teilen auch Sie Ihre Initiativen auf unserer Facebook-Seite oder wenden Sie sich mit Ihren Erfahrungen direkt an: frederic.t@irshare.eu.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Staatliche Beihilfen : Am 20. März hat die Europäische Kommission einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft angesichts der Covid-12-Epidemie zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor: 1. direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile; 2. staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; 3. vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen; 4. Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; und 5. kurzfristige Exportkreditversicherungen (Pressemitteilung).


Rechtsprechung

Aufeinanderfolgende befristete Verträge : In einer spanischen Rechtssache, bei der es um Arbeitnehmer geht, die im Gesundheitsdienst der Comunidad de Madrid (Autonome Gemeinschaft Madrid) über mehrere Jahre einen befristeten Arbeitsvertrag hatten, hat der Gerichtshof nun ein Urteil gefällt (EuGH, 19. März 2020, Rs C-103/18 et C-429/18, Ruiz und Alvarez (nicht auf Deutsch verfügbar). Die strittigen Rechtsvorschriften beziehen sich speziell auf den öffentlichen Sektor, und die Lösung ist für den Privatsektor nicht wirklich relevant. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass Richtlinie 1999/70 vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darauf abzielt, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge zu regeln und den missbräuchlichen Rückgriff darauf zu begrenzen. Sie „beruht implizit, aber zwangsläufig auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer wegen seiner gegenüber dem Arbeitgeber schwächeren Position Opfer eines missbräuchlichen Rückgriffs des Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse werden kann, auch wenn er der Begründung und der Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse aus freien Stücken zugestimmt hat“. Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung „würde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn befristet beschäftigte Arbeitnehmer den durch ihn gewährleisteten Schutz allein deswegen verlören, weil sie der Begründung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse aus freien Stücken zugestimmt haben“ (siehe Pressemitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Zugang zu Kurzarbeit wird erleichtert : Am 13. März hat der Bundestag den vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegten Gesetzesentwurf verabschiedet (siehe Pressemitteilung), mit dem der Zugang zu Kurzarbeit vereinfacht wird. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft. Sind 10 % ihrer Beschäftigten in Kurzarbeit (zuvor 30 %), können Unternehmen nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat finanzielle Unterstützung beantragen. Der Staat übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge für nicht gearbeitete Stunden in voller Höhe (statt 50 %, was seit dem 1. Januar 2020 galt). Die Kurzarbeitenden erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts (wenn sie keine unterhaltsberechtigten Kinder haben) und 67 % (mit einem Kind) (siehe Merkblatt des DGB). Falls es entsprechende Tarifverträge gibt, kann dieses Ersatzeinkommen auch höher liegen. In der Metall- und Elektroindustrie wurde am 20. März ein Tarifvertrag für Nordrhein-Westphalen geschlossen, der vorsieht, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld, plus einem vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitgeberzuschuss von 350 Euro pro Mitarbeiter zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet werden, damit insgesamt bis zu 80 % des Nettogehalts ausgezahlt werden können. Mitarbeiter erhalten zusätzliche 8 Tage bezahlten Urlaubs zur Kinderbetreuung, solange Kindergärten oder Schulen geschlossen haben. Diese regionale Vereinbarung soll nun auch von anderen Regionen übernommen werden (siehe Pressemitteilungen von IG Metall und GesamtMetall). Am 23. März legte die Regierung einen weiteren Gesetzentwurf im Bundestag vor, mit dem der Zugang zur sozialen Sicherung erleichtert werden soll. Darin sind spezifische Maßnahmen für Familien mit geringem Einkommen und Selbstständige ohne oder mit nur wenigen  Angestellten vorgesehen (siehe Pressemitteilung).


Österreich

Neue Maßnahme zur Kurzarbeit : Bundesregierung und Sozialpartner schlossen am 14. März eine Vereinbarung über ein Kurzarbeit-Paket, das mit 400 Mio. Euro ausgestattet ist (vgl. Mitteilung des Gewerkschaftsverbands ÖGB). Diese Maßnahme ist auf drei Monate angelegt (und kann für weitere drei Monate verlängert werden) und greift sogar bei Nullarbeit. Die Auszahlungsrate beträgt 80 – 90 % des Nettolohns oder -gehalts. Die 80 % Nettoersatzrate betrifft das Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit über 2.685 Euro. Diese Rate steigt auf 85 % bei einem monatlichen Bruttoentgelt zwischen 1.700 und 2.685 Euro, und auf 90 % bei einem Bruttoentgelt bis zu 1.700 Euro. Bei einem Bruttoentgelt von 2.000 Euro reduzieren sich für den Arbeitgeber die Bruttokosten von 2.570,20 Euro auf 530,50 Euro bei einer Kurzarbeit von 50 % der Arbeitszeit, während der Beschäftigte ein Nettoentgelt von 1.298,60 Euro anstelle von 1.442,90 Euro erhält.
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Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales finden Sie alle angenommenen Gesetze, Erlässe, Verordnungen und Rundschreiben. Der ÖGB hat zusammen mit der Arbeiterkammer eine spezielle Website eingerichtet: www.jobundcorona.at


Kroatien

  • Wirtschaftliche Maßnahmen : Zur Unterstützung von Unternehmen, die sich verpflichten, keine Mitarbeiter zu entlassen, setzt die Regierung auf rein wirtschaftliche Maßnahmen und stundet die Steuerzahlungen für drei Monate.  Die Gewerkschaft des Einzelhandelssektors forderte am 17. März die Arbeitgeber dazu auf, ihre Beschäftigten vor dem Covid-19-Erreger zu schützen (vgl. Mitteilung von unserem Korrespondenten Predrag Bejakovic).

Dänemark

Dreiseitige Vereinbarung : Regierung und Sozialpartner unterzeichneten am 14. März eine dreiseitige Vereinbarung zur vorübergehenden Entgeltsentschädigung für die Beschäftigten im privaten Sektor, um Kündigungen in Unternehmen zu vermeiden, die mindestens 30 % ihres Personals oder mehr als 50 Beschäftigte entlassen müssten. Arbeitnehmer mit ausgesetztem Arbeitsvertrag beziehen vom 9. März bis 9. Juni ihren Lohn in voller Höhe bis zu einer Obergrenze von 23.000 Kronen (3.080 Euro). Dabei übernimmt der Staat 75 % der von den Unternehmern gezahlten Entgelte (vgl. Beispiele des Gewerkschaftsverbands LH). In diesem Zeitraum müssen die Beschäftigten fünf Urlaubstage oder Ruhetage nehmen. Weitere Maßnahmen der Regierung (vgl. Papier von LH): Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft, haben 3 zusätzliche Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld; Selbständige mit Umsatzeinbußen von 30 % erhalten Zuschüsse (75 % des Verlusts bis zu 23.000 Kronen).


Spanien

Hilfspaket in Höhe von 20 % des BIP : Die Regierung hat angesichts der Covid-19-Krise gleich mehrere Dekrete verabschiedet. Das Königliche Dekret vom 17. März ist eine Antwort auf den gemeinsamen Standpunkt der Sozialpartner. Es enthält verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: 1. Individuelles Recht der Arbeitnehmer, ihre Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass diese mit der Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder oder der Pflege von Angehörigen vereinbar sind. Sofern dies machbar oder keine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellt, kann der Beschäftigte zu anderen Arbeitszeiten arbeiten, im Wechsel arbeiten, von Zuhause aus etc.  Lohn oder Gehalt werden zu 100 % gezahlt. 2. Individuelles Recht, die Arbeitsstunden bis zu 100 % zu reduzieren, um die oben genannten Betreuungsverpflichtungen zu erfüllen. Lohn bzw. Gehalt werden im selben Verhältnis reduziert. 3. Vereinfachung und Ausdehnung des Kurzarbeit-Verfahrens (ERTE) auf Beschäftigte, die keine Arbeit mehr haben. Die Beschäftigten beziehen Arbeitslosengeld unabhängig vom Zeitraum, in dem sie Beiträge eingezahlt haben. Arbeitgeber können den Antrag stellen, von der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeiträge befreit zu werden. Das Arbeitslosengeld entspricht 70 % der Beitragsbemessungsgrundlage mit einer Obergrenze von 1.411,83 Euro pro Person mit zwei Kindern, 1.254,96 Euro pro Person mit einem Kind und 1.098,09 Euro pro Person ohne Kinder.
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Weitere Einzelheiten: Beiträge der Gewerkschaftsverbände UGT und CCOO.


Estland

70 % der Löhne und Gehälter werden gezahlt : Die Regierung kündigte am 19. März ein Maßnahmenpaket in Höhe von 2 Mrd. Euro (7 % des BIP) an. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören: Die Arbeitslosenversicherungskasse richtet einen Lohnausgleich für Arbeitgeber ein, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: Umsatzrückgang um 30 %; sie können mindestens 30 % ihrer Beschäftigten nicht mehr mit Arbeit versorgen; sie müssen die Löhne und Gehälter von mindestens 30 % ihres Personals um mindestens 30 % kürzen. Die Beschäftigten, die keine Arbeit mehr haben, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 70 % ihres monatlichen Bruttolohns (max. 1.000 Euro) für zwei Monate zwischen 1. März und 30. Mai 2020. Der Arbeitgeber muss diese Zahlung um mindestens 150 Euro aufstocken. Von März bis Mai wird auch das Krankengeld nicht erst ab dem 4. Tag, sondern ab dem ersten Krankheitstag gezahlt (unabhängig davon, ob es sich um Covid-19 handelt oder nicht).


Frankreich

Massive Kurzarbeit : Zu den wichtigsten Maßnahmen der Regierung gehört ein verstärktes Kurzarbeitsprogramm, das am 12. März vorgestellt wurde (vgl. Alle Maßnahmen und Zusammenfassung auf Englisch). Das Unternehmen zahlt seinen Beschäftigten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % des Bruttoentgelts (ca. 84 % des Nettoentgelts). Beschäftigte mit Mindestlohn oder darunter werden zu 100 % entschädigt. Diese Entgeltzahlungen erhält das Unternehmen vom Staat in vollem Umfang bis zu monatlich 6.927 Euro brutto, d. h. das 4,5-fache des Mindestlohns, zurück. Am 21. März gingen bei den staatlichen Stellen bereits mehr als 26.000 Anträge von Unternehmen ein. Dabei geht es um 500.000 Arbeitnehmer und ein Finanzvolumen von 2 Mrd. Euro. Am 19. März veröffentlichte das Arbeitsministerium ein Rundschreiben mit Fragen und Antworten, das die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten der Epidemie präzisiert. Telearbeit wird somit obligatorisch, wenn dies von der Tätigkeit her machbar ist. Das Ministerium weist darauf hin, dass bei der Gefahr einer Epidemie laut Artikel L. 1222-11 des Arbeitsgesetzbuchs Telearbeit auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden kann. Beschäftigte, die zuhause bleiben müssen, um sich um ihre Kinder zu kümmern oder keine Telearbeit machen können, werden krankgemeldet und erhalten ab dem ersten Tag Krankengeld. Am 22. März verabschiedete das Parlament ein Notstandsgesetz, das der Regierung das Recht einräumt, auf dem Verordnungsweg (also ohne Debatte im Parlament) Maßnahmen einzuleiten, insbesondere im Arbeitsrecht und bei der sozialen Sicherheit. Außerdem erweitert es die Befugnisse von Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten nun die Ruhetage vorschreiben bzw. entsprechende Absprachen einseitig ändern können. Ferner können sie unter Anwendung einer Betriebs- oder Branchenvereinbarung die Zeiten für bezahlten Urlaub (bis zu sechs Tagen) ändern. Des Weiteren sind digitale Anhörungen des Betriebsrats mit verkürzten Fristen möglich, und im Krankheitsfall entfallen die Karenztage – Krankengeld wird ab dem ersten Krankheitstag gezahlt. Unternehmen, die für die Sicherheit des Landes oder die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens besonders wichtig sind, können von den öffentlichen Ordnungsvorschriften und vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf Arbeitszeit, wöchentlicher und sonntäglicher Ruhezeit abweichen.


Italien

Protokoll über gemeinsame Maßnahmen : Angesichts der eskalierenden Epidemie hat die Regierung zunächst eine Reihe von Verordnungen erlassen, um im Norden des Landes „rote Zonen“ festzulegen (Verordnung vom 1. März), diese Schutzzonen bis zum 3. April auf das ganze Land auszuweiten (Verordnung vom 8. März), und diese Maßnahmen mit der Schließung aller Geschäfte weiter zu verschärfen (Verordnung vom 11. März). Am 14. März hat die Regierung dann zusammen mit den Sozialpartnern ein Protokoll über gemeinsame Maßnahmen gegen die Verbreitung des Covid-19-Erregers am Arbeitsplatz unterzeichnet. Dieses Protokoll sieht Maßnahmen vor, die darauf abzielen, zur Telearbeit anzuhalten, alle Tätigkeiten auszusetzen, die für die Produktion nicht absolut notwendig sind, Sicherheitsprotokolle zur Einschränkung der Ansteckungsgefahr zu verabschieden oder auch die Bewegungen von Personen in den Werkshallen auf ein Minimum zu beschränken (siehe Maßnahmen im Einzelnen in einer Mitteilung des Gewerkschaftsverbands CGIL auf Englisch). Am 17. März verabschiedete die Regierung die Verordnung „Care-Italy“: Hierin geht es um den Aufschub der wichtigsten Steuerzahlungen von Unternehmen, die Unterstützung der von der Krise am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige, die Freigabe von Mitteln, um die Kapazitäten der Krankenhäuser zu erhöhen, die Einstellung von medizinischem Personal sowie um die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung. Diese Verordnung sieht Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer vor, beispielsweise eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro für Selbständige, Künstler und Landwirte (im Rahmen der verfügbaren Mittel); die Ausdehnung der „Cassa integrazione“ (Kurzarbeit) auf Sektoren und Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kurzarbeit bislang nicht erfüllten; 12 zusätzliche bezahlte Urlaubstage für Beschäftigte, die sich um Personen mit Behinderungen kümmern (zusätzlich zu den 3 bisher geltenden Tagen und gültig für März und April); die Verlängerung des Erziehungsurlaubs um 15 Tage bei Kindern bis 12 Jahren (der zu 50 % anstelle von 30 % bezahlt wird) oder alternativ einen Dienstleistungscheck über 600 Euro zur Inanspruchnahme eines Babysitters (1000 Euro für medizinisches Personal und Ordnungskräfte); Quarantäne-Tage werden im Rahmen des Krankengelds entschädigt; einen Bonus von 100 Euro auf das Märzgehalt für alle Beschäftigten, die weiterhin zur Arbeit gehen und die Aussetzung von Einzel- und Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen über einen Zeitraum von 60 Tagen. Telearbeit wurde bereits mit der Verordnung vom 1. März genehmigt, sofern es keine individuellen Absprachen mit den Beschäftigten dazu gab.


Niederlande

Löhne und Gehälter werden für drei Monate bis zu 90 % übernommen : Die Regierung hat eine Reihe von wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen verabschiedet, die zuvor alle mit den Sozialpartnern besprochen worden waren (vgl. Mitteilung des Gewerkschaftsverbands FNV). Eine neue vorübergehende Maßnahme ist in Vorbereitung, die Unternehmen unterstützen soll, ihre Beschäftigten zu halten: Arbeitgeber, die mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 20 % rechnen, können für einen Zeitraum von drei Monaten Unterstützung in Höhe von maximal 90 % des Gesamtbetrags der Löhne und Gehälter beantragen. Im Gegenzug müssen sie sich dazu verpflichten, ihre Beschäftigten in diesem Zeitraum nicht aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen. Die Arbeitsstiftung (Stichting van de arbeid / Labour foundation), ein Forum der niederländischen Sozialpartner, beschloss am 19. März gemeinsam mit der Regierung die Gründung eines Einheits- und Entscheidungsausschusses, der einmal wöchentlich tagen wird, um „Einkommen, Arbeitsplätze und Geschäftstätigkeit zu erhalten“ (vgl. Mitteilung). Die Stiftung wandte sich am 18. März mit Empfehlungen an die Sozialpartner auf Sektor- und Unternehmensebene und unterbreitete der Regierung Vorschläge für neue Maßnahmen (vgl. Mitteilung auf der EGB-Website).


Polen

Verabschiedung eines Krisen-Schutzschirms : Ausgestattet mit 212 Mrd. Zloty (ca. 46 Mrd. Euro bzw. 10 % des BIP) enthält das am 18. März von der Regierung vorgestellte Rettungspaket für die Wirtschaft eine breite Palette an Maßnahmen, u. a. zum Erhalt von Arbeitsplätzen (vgl. Pressemitteilung). Für Unternehmen in Schwierigkeiten übernimmt der Staat 40 % der Bruttolöhne (in Höhe des Durchschnittslohns von ca. 463 Euro). Arbeitnehmer mit Verträgen nach bürgerlichem Recht erhalten eine monatliche Unterstützung von ca. 2.000 Zloty brutto (438 Euro). Die Sozialpartner im Rat für sozialen Dialog halten „die vorgeschlagenen Lösungen, die im Einzelnen wichtige Maßnahmen enthalten, für nicht ausreichend, um die Stimmung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beruhigen“. (siehe gemeinsamer Standpunkt).


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte


Wie reagieren Euro-Betriebsräte auf Covid-19 ? Nach Absage von physischen Sitzungen und Reisen ins Ausland (Axa, Generali), von Plenarsitzungen im März (Coca-Cola European Partners, Korian, Merck) und Verhandlungssitzungen (Wordline) oder Sitzungen zu Neuverhandlungen (Generali) haben die Euro-Betriebsräte nach Mitteln und Wegen gesucht, die Kontinuität ihrer Arbeit sicherzustellen. Video- und Telefonkonferenzen werden zunehmend für Sitzungen des Präsidiums oder engeren Ausschusses (Axa) eingesetzt, aber auch für Arbeitsgruppen zu Gesundheit und Sicherheit (LafargeHolcim) und sogar für EBR-Plenartagungen (Airbus SE, Merck). Manche Versammlungen werden gedolmetscht (Airbus SE, Axa, LafargeHolcim, Merck), andere nicht (Generali, Veolia). Die neue EBR-Vorsitzende bei Veolia, Michaela Sofer-Ayadi, plant eine informelle Sitzung des engeren Ausschusses ohne Anwesenheit der Geschäftsleitung mit Hangouts, um sich direkt auszutauschen. Die anderen Mitglieder erhalten eine Zusammenfassung. „Ich werde unsere internen Ressourcen nutzen“, erläutert Michaela Sofer-Ayadi, „ich spreche Englisch und Französisch, also werde ich für das französischsprachige Mitglied dolmetschen. Die englischen, niederländischen und polnischen Mitglieder sprechen Englisch, der Niederländer wird ins Deutsche dolmetschen, und die polnische Abgeordnete dolmetscht dem tschechischen Vertreter.“ Die Sitzungen finden in unterschiedlichen Abständen statt – zweimal pro Woche treffen sich EBR-Präsidium (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzende) von Generali und Unternehmensleitung, mindestens einmal pro Woche der EBR von Airbus und die Unternehmensleitung. Die Mitglieder des EBR-Präsidiums (BNP Paribas) oder der EBR-Vorsitzende und die Unternehmensleitung (Solvay) tauschen sich täglich aus. Die EBR-Mitglieder nutzen auch die sozialen Netzwerke. Die Mitglieder des engeren Ausschusses bei Generali haben im Januar eine WhatsApp-Gruppe eingerichtet. Bei Lhoist gibt es eine private Facebook-Gruppe für einen ersten Austausch der EBR-Mitglieder.



  • Informationsfluss in Zeiten von Covid-19. Das Hauptziel der Gremien ist die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Arbeitnehmervertretern und die Verfolgung der Situation in den verschiedenen Ländern. „Ich versuche, ein System zur Nachverfolgung der Maßnahmen in den einzelnen Ländern aufzubauen“, sagt Hélène Debegnac, EBR-Vorsitzende bei LafargeHolcim. „Über Videokonferenzen mit Mitgliedern europäischer Gremien vor Ort können wir uns vergewissern, dass die Maßnahmen des Konzerns den Beschäftigten ausreichenden Schutz gewähren und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb sicherstellen, der für den Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsstellen wünschenswert ist“, sagt Patricia Nunez, stellvertretende Vorsitzende des EBR von Axa. Das EBR-Präsidium bei Generali hat für den engeren Ausschuss eine Excel-Datei erstellt, um bestimmte Maßnahmen zu identifizieren, die in den Business Units umgesetzt werden. Danach wird die Datei an alle EBR-Mitglieder geschickt, damit alle Länder lückenlos erfasst werden. Das Ergebnis wird untersucht und anschließend der zentralen Personalverwaltung vorgelegt – zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung der Koordination. Das EBR-Präsidium von Safran hat einen Fragebogen für alle EBR-Mitglieder erstellt, damit diese das Präsidium regelmäßig über die Vorgänge vor Ort unterrichten. Der EBR kann die Unternehmensleitung auch über die Ängste und Sorgen der europäischen Beschäftigten informieren. So hat sich der EBR-Vorsitzende des Baukonzerns Eiffage am 16. März in einem Schreiben an die Unternehmensleitung nach „ihrer Absicht“ erkundigt, „angemessenere Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für seine Beschäftigten durchzuführen, egal in welchem Land“.

  • Umstrukturierungen werden ausgesetzt: Von den konkreten Maßnahmen möchten wir die Vereinbarung vom 19. März zwischen dem EBR von Unilever und Konzernchef Alan Jope hervorheben: Die geplante Umstrukturierung, die zu Werksschließungen hätte führen können, wird für die Dauer der Corona-Krise ausgesetzt. „Das ist fürs Erste eine gute Nachricht und so haben wir die Möglichkeit, die Situation zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen“, meint EBR-Vorsitzender Hermann Soggeberg. Ebenso ist es dem EBR von Verizon gelungen, die Aussetzung aller laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen mindestens bis zum 1. Juni durchzusetzen.



Aufnahme von Verhandlungen : Eine Gruppe von 153 europäischen Beschäftigten von Google, die 11 Länder vertritt, forderte die Unternehmensleitung in einem Schreiben dazu auf, einen Euro-Betriebsrat einzurichten. Die Unternehmensleitung erklärte sich bereit, Verhandlungen über die Einrichtung eines Gremiums aufzunehmen, das die rund 35 europäischen Google-Standorte vertreten soll.


4. Studien und Berichte

  • Lohntransparenz-Maßnahmen: Der Ausschuss für Beschäftigung und Soziales des Europäischen Parlaments hat eine zusammenfassende Studie in Auftrag gegeben (Equal Pay for Equal Work: Binding pay-transparency measures) über die Maßnahmen zur Lohntransparenz, die von der EU-Kommission in ihren Empfehlungen 2014 vorgeschlagen werden. Das Dokument bietet eine Übersicht über die vorhandene Literatur zur Wirksamkeit dieser Art von Maßnahmen und legt die Positionen der verschiedenen Akteure dar. Besonders eingegangen wird auf den heftigen Widerstand der drei europäischen Arbeitgeberverbände.

  • Plattform-Beschäftigte: Die EU-Kommission hat am 21. März eine umfassende Studie zur Analyse der Arbeitsbedingungen von Plattform-Beschäftigten veröffentlicht. Dieses Dokument soll die Überlegungen der Kommission ergänzen, die im September eine Konferenz zu diesem Thema plant. Angestrebt wird eine Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Personen, die 2021 in der Plattform-Wirtschaft tätig sind.

 

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Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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