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IR Notes 139 – 8 April 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Gregory Claeys Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim europäischen
Think-Tank Bruegel
Die Initiative SURE der
Europäischen Kommission bietet den Mitgliedstaaten Darlehen zur
Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen an. Wie wirksam ist diese
Initiative? Der Vorschlag der Kommission ist eine
sinnvolle Alternative zum Europäischen Stabilitätsmechanismus, der
infolge der Schuldenkrise in Kraft gesetzt wurde und Kredithilfen an
Mitgliedstaaten zu vorteilhafteren Zinsen als die am Markt gängigen
gewährt – im Gegenzug muss das jeweilige Land allerdings eine
Absichtserklärung unterzeichnen, in der Maßnahmen im Rahmen einer
Sparpolitik festgelegt werden. Da eine Regierung solche Bedingungen
zurzeit nur schwer akzeptieren könnte, schlägt die Kommission einen
ähnlichen Mechanismus vor, bei dem die EU sich am Markt verschuldet
und dieses Geld zu einem Satz unter dem Marktzins an die
Mitgliedstaaten weiterverleiht. Die einzige Auflage von SURE ist,
das Darlehen zur Finanzierung von Kurzarbeit und/oder zur
Unterstützung von Selbständigen zu verwenden. Das Instrument ist
daher eine gute Sache und bietet jedem Land den Anreiz zur Umsetzung
einer Kurzarbeitsregelung. Es geht jedoch nicht so weit wie das
geplante Arbeitslosenrückversicherungssystem der Kommission, da es
auf Darlehen und nicht auf Transferleistungen zwischen den
Mitgliedstaaten beruht. Ferner fällt der vorgeschlagene Betrag mit
100 Mrd. Euro, das sind ca. 0,7 % des BIP der EU, recht bescheiden
aus, da der Finanzbedarf der europäischen Wirtschaft für alle
Maßnahmen zur Unterstützung von Wirtschaft und Beschäftigung derzeit
auf 1.400 Mrd. Euro (ca. 10 % des BIP) geschätzt wird. Abgesehen von
der Tatsache, dass einige Länder sowieso kein Interesse an diesem
Instrument haben – wie Deutschland, das sich am Markt Geld zu
Negativzinsen leiht, oder Frankreich, das niedrigere Zinsen
aushandelt als die der EU – wird das Programm SURE den Nutzerländern
letztendlich keinen großen Vorteil bieten. Würde Italien
beispielsweise 20 Mrd. Euro zu 0 % im Gegensatz zu 1,5 % Zinsen am
Markt aufnehmen, läge der Vorteil bei der Differenz zwischen 0 und
1,5 %, was im Endeffekt ein bescheidener Betrag wäre. Im Vergleich
zu den weiteren Darlehen, die das Land, zusätzlich zu denen für die
Kurzzeitarbeitsregelung, aufnehmen muss, ist der SURE-Beitrag
vernachlässigbar, auch wenn er natürlich willkommen
ist. >
Siehe Bruegel
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In den
Schlagzeilen
EU-Kommission setzt (zu Recht) auf Kurzarbeit
In einer EU, die sich nur mit Mühe daran erinnert, dass Solidarität ein in der
Verfassung verankerter Wert ist (Artikel
2 des Vertrags über die Europäische Union), will sich die EU-Kommission
nützlich erweisen und legte am 2. April einen Vorschlag
für eine Verordnung zur Finanzierung von Kurzarbeitsmaßnahmen vor. Dabei
schlägt sie keine schlüsselfertige Kurzarbeitsregelung vor, sondern vielmehr ein
Finanzinstrument. SURE (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergeny –
Minderung des Arbeitslosenrisikos in Ausnahmesituationen) heißt das neue
Instrument, „das Darlehen im Umfang von bis zu 100 Mrd. EUR für Länder bereitstellt,
die Mittel zur finanziellen Unterstützung von Arbeitskräften und zur Verhinderung
von Entlassungen benötigen“ (siehe Mitteilung
und Fragen
und Antworten und Merkblatt
über SURE). Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ist für das Plädoyer für
Kurzarbeit gut gerüstet. Der OECD zufolge griff Deutschland in der Krise von 2008
verstärkt auf Kurzarbeit zurück: Zwischen 2007 und 2010 wendete die deutsche
Bundesregierung 10 Mrd. Euro (im Vergleich: Frankreich 1 Mrd. Euro) auf,
unterstützte damit 1,5 Millionen Beschäftigte und erhielt 235.000 Arbeitsplätze (0,8
% aller vorhandenen Stellen). Auf dem Höhepunkt der Krise 2009 übernahm die
Bundesregierung einen Teil der während der Kurzarbeit gezahlten Lohn- und
Gehaltszahlungen über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Die Gewerkschaften
hatten sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die Unternehmen die Zahl der jungen
Auszubildenden aufrechterhielten. „Dank dieser Entscheidungen hatte Deutschland nach
dieser Krise weniger Arbeitslose als noch 2008“, sagte Gerhard Bosch, Leiter des
Instituts Arbeit und Qualifikation, 2011 in einem Interview (1). Ende 2012 hatte die
damalige Arbeitsministerin von der Leyen zur Unterstützung der Automobilindustrie
die Bedingungen für Kurzarbeit gelockert und die Dauer, in der der Staat einen Teil
der gezahlten Löhne und Gehälter übernahm, von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Ende 2019 hatte die deutsche Regierung erneut den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert,
um der schwachen Automobilbranche zu helfen. Angesichts der COVID-19-Krise geht die
deutsche Regierung davon aus, dass 2,35 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit gehen
werden. Nach Ende der Krise 2008 belegten zahlreiche Untersuchungen die Vorteile von
Kurzarbeit, die mehrere Länder erstmalig als Instrument eingesetzt hatten (vgl. 4.
Studien und Berichte). Doch leider steht die Kurzarbeit nicht mehr auf der
Tagesordnung der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Dabei würde es der EU zur Ehre
gereichen, über einen dauerhaften Mechanismus zu verfügen, der Beschäftigten in
außergewöhnlichen Umständen einen Großteil ihres Einkommens sowie ihren
Arbeitsvertrag garantieren würde. Auf die Situation nicht vorbereitet kann die
Kommission angesichts der Dringlichkeit der sanitären und wirtschaftlichen Krise
jetzt nur noch zu finanziellen Maßnahmen greifen, die sicher nicht ausreichen werden
(vgl. Eine Frage an …. ), um die Mitgliedstaaten zu bewegen, zu vorteilhaften
Bedingungen Darlehen bei ihr aufzunehmen, um ihre Kurzarbeitregelungen zu
finanzieren oder, und das ist neu gegenüber der Krise 2008, Selbständige zu
unterstützen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle 27 Mitgliedstaaten zustimmen,
d.h. hier ist Solidarität gefragt. Gleichzeitig kündigte die Kommission an, sie
werde die Arbeiten zur europäischen Arbeitslosenrückversicherung intensivieren, die
Teil ihres Arbeitsprogramms ist. Hierbei soll die europäische Solidarität zum Zuge
kommen, um das Arbeitslosensystem eines Mitgliedstaates zu stützen, dessen
Arbeitsmarkt aufgrund eines externen Schocks eingebrochen ist. Die Initiative SURE
wird vom Europäischen Gewerkschaftsbund voll und ganz unterstützt (siehe Pressemitteilung).
(1) Liaisons sociales Europe Nr. 290, 17. November 2011
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Systemrelevante Berufe:
Die EU-Kommission legte am 30. März eine Mitteilung über Leitlinien
für die Wahrung der Freizügigkeit von Arbeitskräften vor, die in
systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen. Die
Leitlinien enthalten eine Liste von Arbeitskräften, für die die Wahrung der
Freizügigkeit in der EU als wesentlich erachtet wird. (siehe Pressemitteilung).
- Dividendenausschüttung:
Der Europäische Gewerkschaftsbund ruft klar und deutlich
dazu auf, die Ausschüttung von Dividenden in Unternehmen auszusetzen, um diese
Ressourcen zu erhalten (die er auf 359 Mrd. Euro schätzt) und somit
„Arbeitsplätze und Löhne und Gehälter zu schützen“ (siehe Pressemitteilung).
In zahlreichen Konzernen steht diese Frage im Mittelpunkt von Gesprächen,
bisweilen unter Einschaltung der EBR.
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Rechtsprechung
Verdacht auf Entsendebetrug :
Gegen den spanischen Billigflieger Vueling
laufen in Frankreich zwei Verfahren wegen Beschäftigung von Flugpersonal, das als
entsandte Arbeitnehmer eingestuft wurde. 2012 hatte das Pariser Berufungsgericht
die Fluggesellschaft wegen Schwarzarbeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000
Euro verurteilt, weil sie Arbeitnehmer widerrechtlich nach Frankreich entsandt
hatte. Das Gericht führte aus, „Vueling habe vorsätzlich gegen die geltenden
Bestimmungen verstoßen, insbesondere indem sie bei 41 der betreffenden Arbeitnehmer
die Adresse ihres eigenen Sitzes als Wohnsitz angegeben habe, ohne dass sie in der
Lage gewesen wäre, dafür eine nachvollziehbare, den Betrugsverdacht entkräftende
Erklärung zu liefern“. Das Urteil wurde 2014 von der Kammer für Strafsachen des
Kassationshofs bestätigt. Daraufhin erhob eine französische Rentenkasse beim
Regionalgericht Bobigny, Frankreich, Klage, weil das von Vueling am Flughafen Roissy
– Charles de Gaulle beschäftigte fliegende Personal nicht an das von ihr betriebene
Rentensystem angeschlossen worden sei. Das Gericht wandte sich an den Gerichtshof
mit der Frage, ob dieser aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wegen
Schwarzarbeit die an die betreffenden Arbeitnehmer ausgestellten Bescheinigungen A1
außer Acht lassen könnte. Diese Bescheinigungen werden vom spanischen
Sozialversicherungsträger ausgestellt als Beleg dafür, dass die Beschäftigten in
sein Sozialversicherungssystem eingegliedert sind. Vier Jahre nach den Vorgängen
forderten die französischen Behörden den spanischen Träger auf, diese
Bescheinigungen nach einem gemäß den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Dialogverfahren zwischen den Einrichtungen zurückzuziehen, doch der Träger erhielt
die Gültigkeit aufrecht mit der Begründung, eine rückwirkende Aufhebung bedeute zu
viele praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Der Gerichtshof, der es einem
nationalen Richter nicht gestattet, aufgrund eines Betrugsverdachts die
Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen, enttäuscht die Hoffnungen all derer, die
der Auffassung sind, dass französische Behörden zur Selbstjustiz greifen können und
die Bescheinigungen A1 auf der Grundlage des französischen strafrechtlichen Urteils
wegen Betrugs außer Acht lassen können. Nach Auffassung des Gerichtshofs können die
französischen Behörden und Gerichte „nur dann das Vorliegen eines Betrugs
feststellen und infolgedessen diese Bescheinigungen außer Acht lassen dürfen, wenn
sie sich zuvor vergewissert haben“, dass einerseits das Dialogverfahren
„unverzüglich eingeleitet wurde“, damit der spanische Träger anhand der von den
französischen Behörden übermittelten Anhaltspunkte die Gültigkeit der
Bescheinigungen überprüfen kann. Andererseits muss der spanische Träger es
unterlassen haben, „eine solche Überprüfung vorzunehmen und innerhalb einer
angemessenen Frist zu diesen Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die fraglichen
Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen“. Allein
die Einhaltung dieser Schritte berechtigen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
dazu, die Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen. Ferner befindet der Gerichtshof,
dass die strafrechtliche Verurteilung (die ihm zufolge auf mangelnder Kenntnis des
EU-Rechts beruht) das von der Rentenkasse angerufene Zivilgericht nicht dazu
berechtigt, die Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen, um Vueling zu
Schadenersatzzahlungen für nicht geleistete Sozialbeiträge seitens des Flugpersonals
von Vueling zu verurteilen. Im Endeffekt hat diese strikte Anwendung des EU-Rechts
einen Verdacht auf Entsendebetrug nicht ausräumen können, weil die französische
Verwaltung nicht schnell genug reagiert hat (EuGH,
2. April 2020, Rs C‑370/17 und C‑37/18, CRPNPAC und Vueling).
- Unternehmensübergang mit mehreren
Erwerbern: Eine Arbeitnehmerin war von einer
Reinigungsfirma angestellt und war als Projektleiterin für mehrere Gebäude in
der Stadt Gent (Belgien) zuständig. Bei einer Ausschreibung ging der Zuschlag
nicht mehr an ihren Arbeitgeber, sondern an zwei andere Firmen, und die
Reinigungsleistungen wurden zwischen diesen beiden aufgeteilt. Eines dieser
beiden Unternehmen weigerte sich, die Arbeitnehmerin zu übernehmen und vertrat
die Ansicht, es habe keinen Unternehmensübergang gegeben. Der Gerichtshof
vertrat erstmalig die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten aus diesem
Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der von der
Arbeitnehmerin wahrgenommenen Aufgaben übergehen, vorausgesetzt, die
Arbeitsbedingungen verschlechtern sich nicht und die Ansprüche der betroffenen
Arbeitnehmerin werden nicht berührt. Sollte sich die Aufspaltung des
Arbeitsvertrags als unmöglich herausstellen oder eine entsprechende
Verschlechterung nach sich ziehen, kann es „zu einer Beendigung des betreffenden
Arbeitsvertrags kommen“. In einem solchen Fall ist bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber
erfolgt ist, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgegangen sein sollte (EuGH,
26. März 2020, Rs C-344/18, ISS Facility Services).
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Europäischer
Sozialdialog
- Gemeinsame Erklärung : Die
europäischen Sozialpartner haben am 24. März eine gemeinsame Erklärung
angenommen, in der sie die Regierungen mit Nachdruck auffordern, die von der
EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zu genehmigen und zwar “ohne Verzögerung
und ohne Änderungen, die die Wirkung abschwächen könnten”. Die Unterzeichner
appellieren an die Staaten, die nationalen Sozialpartner bei der Entwicklung und
Umsetzung nationaler Maßnahmen mit einzubeziehen. Es gehe darum, „die
Beschäftigten in dieser Zeit in Arbeit zu halten, um sie vor Arbeitslosigkeit
und Einkommensverlust zu schützen und finanzielle Verluste abzuschwächen“.
„Unternehmen, insbesondere alle Arten von KMU sowie alle Arbeitskräfte,
einschließlich Selbständiger und Personen in prekären
Beschäftigungsverhältnissen, die am meisten gefährdet sind” müssten finanziell
unterstützt werden.“
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Gemeinsame Erklärungen :
Die Europäischen Sozialpartner verschiedener Sektoren haben
zur COVID-19-Krise unlängst gemeinsame Erklärungen abgegeben. Hierbei handelt es
sich um den Finanzsektor,
die Sozialdienste
oder auch die Nahrungsmittelindustrie.
Ebenso wie die Arbeitgeberverbände, die Erklärungen vor allem an die Behörden
richten mit der Forderung nach Schutzkleidung für die Beschäftigten (Reinigungssektor). Auf
den Websites der unten genannten europäischen Gewerkschaftsverbände (siehe 2.
Mitgliedstaaten) können diese Erklärungen nachverfolgt werden. Die
Kernbotschaften betreffen den Schutz der Beschäftigten und die Forderung, die
Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu unterstützen.
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2.
Mitgliedstaaten
Die Redaktion von IR Notes wird Sie angesichts
der Covid-19-Epidemie umfassend über die Maßnahmen der einzelnen
Mitgliedstaaten auf dem Laufenden halten. : Mithilfe unserer
Korrespondenten und unserer Kontakte zu allen Arbeitsministerien und Sozialpartnern
der Mitgliedstaaten können wir Ihnen heute einen neuen Überblick darüber
verschaffen. Informationsmaterial wird auf der IR Share Website und unserer Facebook-Seite zur Verfügung
gestellt. Dort finden Sie auch Berichte auf Englisch und Französisch über die
Länder, die wir in dieser Ausgabe nicht berücksichtigen konnten. Sie können gerne
alle Dokumente, die Ihnen nützlich erscheinen, von unserer Website herunterladen
und/oder Informationen auf unserer Facebook-Seite posten. Ferner empfehlen wir
Ihnen zu diesem Thema die Seiten des Europäischen
Gewerkschaftsbunds und des Europäischen Gewerkschaftsinstituts, das seine Seite
Reformwatch auf Covid Social
Impact umgestellt hat, um die umgesetzten Maßnahmen Land für Land zu
verfolgen. Weiterhin möchten wir Sie auf die Seiten der europäischen
Gewerkschaftsverbände IndustriAll Europe
(Metall, gut dokumentiert), EFBH
(Bau) und EFFAT (Agrar) sowie
das Ressourcenzentrum der OECD.
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Deutschland
Verbesserung der Kurzarbeit :
Die Sozialpartner haben zahlreiche
Vereinbarungen auf Sektorebene geschlossen, um die gesetzliche Kurzarbeitsregelung
zu verbessern, wonach 60 % bis 67 % des Einkommens ausgezahlt werden. Solche
Vereinbarungen wurden in der Metall- und Elektroindustrie (siehe IR Notes 138), der
Chemie-, Papier– und Glasindustrie unterzeichnet.
In der Chemiebranche beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des bisherigen
Nettoentgelts. Kurzarbeit kann schneller – bereits nach einer Frist von drei Tagen –
eingeführt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Arbeit auf Distanz zu
erleichtern und die Schichten auf 12 Stunden zu verlängern, um Kontakte und Fahrten
einzuschränken.
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Spanien
- Unterstützung schutzbedürftiger Personen :
Die Regierung hat am 31. März eine Gesetzesverordnung
angenommen, die Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Gruppen schutzbedürftiger
Personen vorsieht, wie Hausangestellte, Leiharbeiter, die ihren Arbeitsplatz
verloren, aber kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben, Menschen, die
ihre Miete nicht mehr bezahlen können, Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt
werden und Selbstständige.
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Ungarn
- Abweichungen vom Arbeitsrecht :
Vor der Verabschiedung des Notstandsgesetzes am 30. März,
das es der Regierung von Viktor Orban ermöglicht, auf unbestimmte Zeit per
Dekret zu regieren, nahm die Regierung Verordnung 47/2020 an, deren Artikel 6,
Abs. 4 es Arbeitgebern erlaubt, durch Vereinbarung zwischen den Parteien, von
allen Bestimmungen des Arbeitsrechts, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Beschäftigten, abzuweichen.
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Italien
Protokoll zu „systemrelevanten Unternehmen“ :
Die meisten Unternehmen wurden zur Eindämmung der Ausbreitung
von Covid-19 aufgrund von Regierungsdekreten geschlossen. Die Beschäftigten der
weiterhin aktiven Unternehmen zeigen sich stark beunruhigt in Bezug auf ihre
Gesundheit und Sicherheit und fordern Präventionsmaßnahmen, um sich vor Ansteckung
am Arbeitsplatz zu schützen. Arbeitnehmer sind in den Streik getreten, und in den
Regionen Lombardei und Latium ist es zu einem regionalen Streik der Metallarbeiter
gekommen. Unter diesem Druck hat die Regierung mit den Sozialpartnern ein Protokoll
aufgesetzt, das am 25. März nach „sehr schwierigen und fachspezifischen
Verhandlungen“, wie der Gewerkschaftsbund CGIL betont, unterzeichnet wurde. Es
enthält eine Liste von
„systemrelevanten Unternehmen“, die ihre Tätigkeiten
fortführen dürfen.
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Polen
Angriff auf die Autonomie der Sozialpartner :
Die Sozialpartner im Rat für Sozialen Dialog,
eines unabhängigen beratenden Gremiums, in dem die acht größten
Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften vertreten sind, haben am 28. März ein
Gemeinsames Schreiben an die
Regierung gerichtet, um gegen einen „Angriff der Regierungsorgane auf die
Unabhängigkeit dieses Gremiums und die Autonomie der Sozialpartnerorganisationen zu
protestieren“. Laut den Unterzeichnern enthält das neue Gesetz zum Kampf gegen
COVID-19, das am gleichen Tag vom Unterhaus gebilligt wurde, eine Bestimmung, die
den Ministerpräsidenten während des gesundheitlichen Notstands bevollmächtigt, die
Mitglieder des Rates ihres Amts zu entheben. Die polnischen Sozialpartner haben die
volle Unterstützung der europäischen Sozialpartner (vgl. Gemeinsames
Schreiben).
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Tschechische
Republik
- Hilfe für Selbstständige:
Zu den am 24. und 26. März verabschiedeten Maßnahmen der
Regierung zur Bewältigung der COVID-19-Krise gehört die Unterstützung von
Selbstständigen durch die Bereitstellung zinsloser Darlehen und die Befreiung
von der Zahlung von Mindestbeiträgen in die Kranken- und Sozialversicherungen
für die Dauer von sechs Monaten. Darüber hinaus können Selbstständige, die von
den Einschränkungen betroffen sind (Geschäftsschließungen etc.) und keine
anderen Einkommensquellen haben, eine direkte Finanzhilfe in Höhe von 15.000
Kronen (549 €) monatlich erhalten. Der Staat übernimmt bis zu 80 % die Löhne von
Beschäftigten der Restaurants und Geschäfte, die aufgrund der Epidemie schließen
mussten, für einem Zeitraum von zehn Tagen. Unternehmen können Kurzarbeit
anordnen, bei der der Staat 50 % bis 80 % der Löhne und Gehälter übernimmt.
Außerdem gibt es staatliche Ausgleichszahlungen für Eltern mit Kindern unter 13
Jahren, die zuhause betreut werden müssen, da die Schulen und Kindergärten
geschlossen sind.
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Weitere Informationen: Siehe auch die Maßnahmen, die
Portugal ergreift, um die
Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Beschäftigung einzudämmen
und die Flash Reports on Labour
Law (Februar 2020) von der
Europäischen Kommission.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Empfehlungen der Gewerkschaften im Kontext der
COVID-19-Krise : Die europäischen
Gewerkschaftsverbände richteten gemeinsame
Erklärungen an ihre Mitglieder für EBR für den Umgang mit der Corona-Krise.
Die Verbände wollen sicherstellen, „dass Videokonferenzen kein Ersatz für eine echte
Sitzung von Angesicht zu Angesicht sind und dass die Unternehmensleitung die
COVID-19-Krise nicht als Vorwand für die Absage“ der jährlichen Sitzungen 2020
nutzt. Dagegen sind sie der Auffassung, dass diese Krise „als ein außergewöhnlicher
Umstand von de facto länderübergreifender Art betrachtet werden kann, der die
Einberufung außerordentlicher Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung über die
möglichen Auswirklungen der Krise auf die Interessen der Arbeitnehmer*innen
rechtfertigt.“ Sie empfehlen „ausnahmsweise die Einberufung von Online-Sitzungen
unter bestimmten, von beiden Parteien zu vereinbarenden Bedingungen“. Ferner „muss
klargestellt werden, dass Sitzungen per Videokonferenz auf den Zeitraum der
COVID-19-Krise beschränkt sind“. Die Verbände sind der Auffassung, dass die Gremien
von der Unternehmensleitung eine regelmäßige Aktualisierung der Lage fordern und
sicherstellen sollten, dass jedes Mitglied der europäischen Gremien regelmäßig über
die Lage in seinem Land berichtet.
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- Auf die Krise befristeter engerer Ausschuss
: Infolge der Absage der
konstituierenden Sitzung des Eurobetriebsrats von Coca-Cola European Partners
(vgl. IR Notes
135) forderten die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, mit
Unterstützung ihres europäischen Gewerkschaftsverbands EFFAT, die
Unternehmensleitung auf, einen „auf die Krise befristeten engeren Ausschuss“
einzurichten, um ein Mindestmaß an Unterrichtung und Anhörung sicherzustellen,
bis der EBR versammelt und ordnungsgemäß einen engeren Ausschuss wählen kann.
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Soziale
Verantwortung
Lohnfortzahlung und Solidaritätsfonds :
Angesichts der COVID-19-Krise hat der Lebensmittel- und
Getränkekonzern Danone vier
Maßnahmen angekündigt: 1. Bis zum 30. Juni werden alle Arbeitsverträge gesichert,
und Löhne und Gehälter für die 100.000 Beschäftigten weltweit garantiert. 2. Eine
umfassende Absicherung (Gesundheit, Kinderbetreuung, Quarantäne) wird für alle
Beschäftigten weltweit garantiert. 3. Alle Beschäftigten, die trotz der Pandemie vor
Ort weiterarbeiten, erhalten eine Sonderprämie. 4. Eine Finanzhilfe von 250 Mio.
Euro unterstützt „die 15.000 Kleinunternehmen in unserem weltweiten Ökosystem“
(siehe Mitteilung und Video von Danone CEO Emmanuel Faber).
Andere Konzerne haben Solidaritätsfonds eingerichtet, die zum Teil aus Kürzungen von
Festgehältern und/oder der variablen Vergütungen der Geschäftsführer und/oder
Dividendenauszahlungen finanziert werden. Sodexo, ein Catering- und
Gemeinschaftsverpflegungsunternehmen, hat ein mit 30 Mio. Euro ausgestattetes
weltweites Unterstützungsprogramm für Beschäftigte angekündigt (siehe Pressemitteilung).
Die Hotelgruppe Accor legte
einen 70-Millionen-Euro-Fonds auf, um die Krankenhauskosten der 300.000
Beschäftigten abzudecken, die keine Sozialversicherung haben (siehe Pressemitteilung).
Andere Gruppen haben Gehaltskürzungen der Führungskräfte angekündigt wie Michelin oder Plastic Omnium, diese Mittel
sollen ohne Zweckbindung zur Verfügung werden, aus Solidarität mit den von
Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern. Der Energiekonzern Enel hat eine Versicherung für
die mehr als 68.000 Beschäftigten der Gruppe weltweit für den Fall eines
Krankenhausaufenthalts aufgrund von COVID-19 abgeschlossen (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Kurzarbeit in Europa : Vor der
Krise 2008 verfügten Dutzende Staaten in Europa Kurzarbeitsregelungen, und neun
Länder, in denen ein solches System nicht existierte, führten es ein, um die Krise
einzudämmen, wie aus einem 2010 veröffentlichten Arbeitspapier der Kommission
hervorgeht. In einem ebenfalls 2010 veröffentlichten Bericht hat die Europäische
Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 15
Kurzarbeitsregelungen untersucht und bedeutende Abweichungen bei der Verringerung
der maximalen Arbeitszeit festgestellt: Sie reichen von 10 % bis 100 % bei einem
Ausgleich von 55 % bis 80 % des Einkommensverlusts. Der Bericht plädierte vor allem
für die dauerhafte Einrichtung solcher Regelungen verbunden mit einem Zugang zur
beruflichen Aus- und Weiterbildung. Ein im Januar 2011 veröffentlichter
ausführlicher Bericht
der OECD hebt dies ebenfalls hervor: „die Entschädigungssysteme der
Kurzarbeitsregelungen haben einen bedeutenden wirtschaftlichen Einfluss auf den
Erhalt von Arbeitsplätzen bei Konjunktureinbrüchen“. Wenige der neueren Dokumente
bieten einen Überblick über die vorhandenen Regelungen in den verschiedenen
europäischen Ländern, zumal sie aufgrund der jeweiligen nationalen Situation raschen
Veränderungen unterworfen sind. In der 2019 aktualisierten Datenbank
mit Legislativinstrumenten von Eurofound gibt es eine Zusammenstellung der
wichtigsten vorhandenen Regelungen (wenn Sie „working time flexibility“ eingeben)
für jeden Mitgliedstaat. Eine vor kurzem vom WSI-Institut (Hans-Böckler-Stiftung) zu
Kurzarbeit in der Corona-Krise veröffentlichte Studie (Kurzarbeitergeld
in der Corona-krise) informiert über
die in Deutschland geltenden Regelungen (sowie über tarifvertragliche
Vereinbarungen, die das Kurzarbeitergeld im Vergleich zur gesetzlichen Regelung
aufstocken) sowie die in Europa vorhandenen Maßnahmen. Die ebenfalls aktuelle Briefing
Notiz des Europäischen Gewerkschaftsbunds vom 30. März enthält eine
Übersichtstabelle der geltenden Regelungen mit den letzten von den Mitgliedstaaten
vorgenommenen Änderungen.
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