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IR Notes 139 – EU-Kommission setzt (zu Recht) auf Kurzarbeit

  IR Notes 139 – 8 April 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an…
Gregory Claeys Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim europäischen Think-Tank Bruegel

Die Initiative SURE der Europäischen Kommission bietet den Mitgliedstaaten Darlehen zur Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen an. Wie wirksam ist diese Initiative?
Der Vorschlag der Kommission ist eine sinnvolle Alternative zum Europäischen Stabilitätsmechanismus, der infolge der Schuldenkrise in Kraft gesetzt wurde und Kredithilfen an Mitgliedstaaten zu vorteilhafteren Zinsen als die am Markt gängigen gewährt – im Gegenzug muss das jeweilige Land allerdings eine Absichtserklärung unterzeichnen, in der Maßnahmen im Rahmen einer Sparpolitik festgelegt werden. Da eine Regierung solche Bedingungen zurzeit nur schwer akzeptieren könnte, schlägt die Kommission einen ähnlichen Mechanismus vor, bei dem die EU sich am Markt verschuldet und dieses Geld zu einem Satz unter dem Marktzins an die Mitgliedstaaten weiterverleiht. Die einzige Auflage von SURE ist, das Darlehen zur Finanzierung von Kurzarbeit und/oder zur Unterstützung von Selbständigen zu verwenden. Das Instrument ist daher eine gute Sache und bietet jedem Land den Anreiz zur Umsetzung einer Kurzarbeitsregelung. Es geht jedoch nicht so weit wie das geplante Arbeitslosenrückversicherungssystem der Kommission, da es auf Darlehen und nicht auf Transferleistungen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Ferner fällt der vorgeschlagene Betrag mit 100 Mrd. Euro, das sind ca. 0,7 % des BIP der EU, recht bescheiden aus, da der Finanzbedarf der europäischen Wirtschaft für alle Maßnahmen zur Unterstützung von Wirtschaft und Beschäftigung derzeit auf 1.400 Mrd. Euro (ca. 10 % des BIP) geschätzt wird. Abgesehen von der Tatsache, dass einige Länder sowieso kein Interesse an diesem Instrument haben – wie Deutschland, das sich am Markt Geld zu Negativzinsen leiht, oder Frankreich, das niedrigere Zinsen aushandelt als die der EU – wird das Programm SURE den Nutzerländern letztendlich keinen großen Vorteil bieten. Würde Italien beispielsweise 20 Mrd. Euro zu 0 % im Gegensatz zu 1,5 % Zinsen am Markt aufnehmen, läge der Vorteil bei der Differenz zwischen 0 und 1,5 %, was im Endeffekt ein bescheidener Betrag wäre. Im Vergleich zu den weiteren Darlehen, die das Land, zusätzlich zu denen für die Kurzzeitarbeitsregelung, aufnehmen muss, ist der SURE-Beitrag vernachlässigbar, auch wenn er natürlich willkommen ist.
> Siehe Bruegel

 
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In den Schlagzeilen
EU-Kommission setzt (zu Recht) auf Kurzarbeit

In einer EU, die sich nur mit Mühe daran erinnert, dass Solidarität ein in der Verfassung verankerter Wert ist (Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union), will sich die EU-Kommission nützlich erweisen und legte am 2. April einen Vorschlag für eine Verordnung zur Finanzierung von Kurzarbeitsmaßnahmen vor. Dabei schlägt sie keine schlüsselfertige Kurzarbeitsregelung vor, sondern vielmehr ein Finanzinstrument. SURE (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergeny – Minderung des Arbeitslosenrisikos in Ausnahmesituationen) heißt das neue Instrument, „das Darlehen im Umfang von bis zu 100 Mrd. EUR für Länder bereitstellt, die Mittel zur finanziellen Unterstützung von Arbeitskräften und zur Verhinderung von Entlassungen benötigen“ (siehe Mitteilung und Fragen und Antworten und Merkblatt über SURE). Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ist für das Plädoyer für Kurzarbeit gut gerüstet. Der OECD zufolge griff Deutschland in der Krise von 2008 verstärkt auf Kurzarbeit zurück: Zwischen 2007 und 2010 wendete die deutsche Bundesregierung 10 Mrd. Euro (im Vergleich: Frankreich 1 Mrd. Euro) auf, unterstützte damit 1,5 Millionen Beschäftigte und erhielt 235.000 Arbeitsplätze (0,8 % aller vorhandenen Stellen). Auf dem Höhepunkt der Krise 2009 übernahm die Bundesregierung einen Teil der während der Kurzarbeit gezahlten Lohn- und Gehaltszahlungen über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Die Gewerkschaften hatten sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die Unternehmen die Zahl der jungen Auszubildenden aufrechterhielten. „Dank dieser Entscheidungen hatte Deutschland nach dieser Krise weniger Arbeitslose als noch 2008“, sagte Gerhard Bosch, Leiter des Instituts Arbeit und Qualifikation, 2011 in einem Interview (1). Ende 2012 hatte die damalige Arbeitsministerin von der Leyen zur Unterstützung der Automobilindustrie die Bedingungen für Kurzarbeit gelockert und die Dauer, in der der Staat einen Teil der gezahlten Löhne und Gehälter übernahm, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Ende 2019 hatte die deutsche Regierung erneut den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert, um der schwachen Automobilbranche zu helfen. Angesichts der COVID-19-Krise geht die deutsche Regierung davon aus, dass 2,35 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit gehen werden. Nach Ende der Krise 2008 belegten zahlreiche Untersuchungen die Vorteile von Kurzarbeit, die mehrere Länder erstmalig als Instrument eingesetzt hatten (vgl. 4. Studien und Berichte). Doch leider steht die Kurzarbeit nicht mehr auf der Tagesordnung der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Dabei würde es der EU zur Ehre gereichen, über einen dauerhaften Mechanismus zu verfügen, der Beschäftigten in außergewöhnlichen Umständen einen Großteil ihres Einkommens sowie ihren Arbeitsvertrag garantieren würde. Auf die Situation nicht vorbereitet kann die Kommission angesichts der Dringlichkeit der sanitären und wirtschaftlichen Krise jetzt nur noch zu finanziellen Maßnahmen greifen, die sicher nicht ausreichen werden (vgl. Eine Frage an …. ), um die Mitgliedstaaten zu bewegen, zu vorteilhaften Bedingungen Darlehen bei ihr aufzunehmen, um ihre Kurzarbeitregelungen zu finanzieren oder, und das ist neu gegenüber der Krise 2008, Selbständige zu unterstützen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle 27 Mitgliedstaaten zustimmen, d.h. hier ist Solidarität gefragt. Gleichzeitig kündigte die Kommission an, sie werde die Arbeiten zur europäischen Arbeitslosenrückversicherung intensivieren, die Teil ihres Arbeitsprogramms ist. Hierbei soll die europäische Solidarität zum Zuge kommen, um das Arbeitslosensystem eines Mitgliedstaates zu stützen, dessen Arbeitsmarkt aufgrund eines externen Schocks eingebrochen ist. Die Initiative SURE wird vom Europäischen Gewerkschaftsbund voll und ganz unterstützt (siehe Pressemitteilung).


(1) Liaisons sociales Europe Nr. 290, 17. November 2011


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Systemrelevante Berufe: Die EU-Kommission legte am 30. März eine Mitteilung über Leitlinien für die Wahrung der Freizügigkeit von Arbeitskräften vor, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen. Die Leitlinien enthalten eine Liste von Arbeitskräften, für die die Wahrung der Freizügigkeit in der EU als wesentlich erachtet wird. (siehe Pressemitteilung).

  • Dividendenausschüttung: Der Europäische Gewerkschaftsbund ruft klar und deutlich dazu auf, die Ausschüttung von Dividenden in Unternehmen auszusetzen, um diese  Ressourcen zu erhalten (die er auf 359 Mrd. Euro schätzt) und somit „Arbeitsplätze und Löhne und Gehälter zu schützen“ (siehe Pressemitteilung). In zahlreichen Konzernen steht diese Frage im Mittelpunkt von Gesprächen, bisweilen unter Einschaltung der EBR.


Rechtsprechung

Verdacht auf Entsendebetrug : Gegen den spanischen Billigflieger Vueling laufen in Frankreich zwei Verfahren wegen Beschäftigung von Flugpersonal, das als entsandte Arbeitnehmer eingestuft wurde.  2012 hatte das Pariser Berufungsgericht die Fluggesellschaft wegen Schwarzarbeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro verurteilt, weil sie Arbeitnehmer widerrechtlich nach Frankreich entsandt hatte. Das Gericht führte aus, „Vueling habe vorsätzlich gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen, insbesondere indem sie bei 41 der betreffenden Arbeitnehmer die Adresse ihres eigenen Sitzes als Wohnsitz angegeben habe, ohne dass sie in der Lage gewesen wäre, dafür eine nachvollziehbare, den Betrugsverdacht entkräftende Erklärung zu liefern“. Das Urteil wurde 2014 von der Kammer für Strafsachen des Kassationshofs bestätigt. Daraufhin erhob eine französische Rentenkasse beim Regionalgericht Bobigny, Frankreich, Klage, weil das von Vueling am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle beschäftigte fliegende Personal nicht an das von ihr betriebene Rentensystem angeschlossen worden sei. Das Gericht wandte sich an den Gerichtshof mit der Frage, ob dieser aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wegen Schwarzarbeit die an die betreffenden Arbeitnehmer ausgestellten Bescheinigungen A1 außer Acht lassen könnte. Diese Bescheinigungen werden vom spanischen Sozialversicherungsträger ausgestellt als Beleg dafür, dass die Beschäftigten in sein Sozialversicherungssystem eingegliedert sind. Vier Jahre nach den Vorgängen forderten die französischen Behörden den spanischen Träger auf, diese Bescheinigungen nach einem gemäß den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dialogverfahren zwischen den Einrichtungen zurückzuziehen, doch der Träger erhielt die Gültigkeit aufrecht mit der Begründung, eine rückwirkende Aufhebung bedeute zu viele praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Der Gerichtshof, der es einem nationalen Richter nicht gestattet, aufgrund eines Betrugsverdachts die Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen, enttäuscht die Hoffnungen all derer, die der Auffassung sind, dass französische Behörden zur Selbstjustiz greifen können und die Bescheinigungen A1 auf der Grundlage des französischen strafrechtlichen Urteils wegen Betrugs außer Acht lassen können. Nach Auffassung des Gerichtshofs können die französischen Behörden und Gerichte „nur dann das Vorliegen eines Betrugs feststellen und infolgedessen diese Bescheinigungen außer Acht lassen dürfen, wenn sie sich zuvor vergewissert haben“, dass einerseits das Dialogverfahren „unverzüglich eingeleitet wurde“, damit der spanische Träger anhand der von den französischen Behörden übermittelten Anhaltspunkte die Gültigkeit der Bescheinigungen überprüfen kann. Andererseits muss der spanische Träger es unterlassen haben, „eine solche Überprüfung vorzunehmen und innerhalb einer angemessenen Frist zu diesen Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die fraglichen Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen“. Allein die Einhaltung dieser Schritte berechtigen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dazu, die Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen. Ferner befindet der Gerichtshof, dass die strafrechtliche Verurteilung (die ihm zufolge auf mangelnder Kenntnis des EU-Rechts beruht) das von der Rentenkasse angerufene Zivilgericht nicht dazu berechtigt, die Bescheinigungen A1 außer Acht zu lassen, um Vueling zu Schadenersatzzahlungen für nicht geleistete Sozialbeiträge seitens des Flugpersonals von Vueling zu verurteilen. Im Endeffekt hat diese strikte Anwendung des EU-Rechts einen Verdacht auf Entsendebetrug nicht ausräumen können, weil die französische Verwaltung nicht schnell genug reagiert hat (EuGH, 2. April 2020, Rs C‑370/17 und C‑37/18, CRPNPAC und Vueling).



  • Unternehmensübergang mit mehreren Erwerbern: Eine Arbeitnehmerin war von einer Reinigungsfirma angestellt und war als Projektleiterin für mehrere Gebäude in der Stadt Gent (Belgien) zuständig. Bei einer Ausschreibung ging der Zuschlag nicht mehr an ihren Arbeitgeber, sondern an zwei andere Firmen, und die Reinigungsleistungen wurden zwischen diesen beiden aufgeteilt. Eines dieser beiden Unternehmen weigerte sich, die Arbeitnehmerin zu übernehmen und vertrat die Ansicht, es habe keinen Unternehmensübergang gegeben. Der Gerichtshof vertrat erstmalig die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der von der Arbeitnehmerin wahrgenommenen Aufgaben übergehen, vorausgesetzt, die Arbeitsbedingungen verschlechtern sich nicht und die Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmerin werden nicht berührt. Sollte sich die Aufspaltung des Arbeitsvertrags als unmöglich herausstellen oder eine entsprechende Verschlechterung nach sich ziehen, kann es „zu einer Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags kommen“. In einem solchen Fall ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgegangen sein sollte (EuGH, 26. März 2020, Rs C-344/18, ISS Facility Services).


Europäischer Sozialdialog

  • Gemeinsame Erklärung : Die europäischen Sozialpartner haben am 24. März eine gemeinsame Erklärung angenommen, in der sie die Regierungen mit Nachdruck auffordern, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zu genehmigen und zwar “ohne Verzögerung und ohne Änderungen, die die Wirkung abschwächen könnten”. Die Unterzeichner appellieren an die Staaten, die nationalen Sozialpartner bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Maßnahmen mit einzubeziehen. Es gehe darum, „die Beschäftigten in dieser Zeit in Arbeit zu halten, um sie vor Arbeitslosigkeit und Einkommensverlust zu schützen und finanzielle Verluste abzuschwächen“. „Unternehmen, insbesondere alle Arten von KMU sowie alle Arbeitskräfte, einschließlich Selbständiger und Personen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, die am meisten gefährdet sind” müssten finanziell unterstützt werden.“

Sektoraler sozialer Dialog

  • Gemeinsame Erklärungen : Die Europäischen Sozialpartner verschiedener Sektoren haben zur COVID-19-Krise unlängst gemeinsame Erklärungen abgegeben. Hierbei handelt es sich um den Finanzsektor, die Sozialdienste oder auch die Nahrungsmittelindustrie. Ebenso wie die Arbeitgeberverbände, die Erklärungen vor allem an die Behörden richten mit der Forderung nach Schutzkleidung für die Beschäftigten (Reinigungssektor). Auf den Websites der unten genannten europäischen Gewerkschaftsverbände (siehe 2. Mitgliedstaaten) können diese Erklärungen nachverfolgt werden. Die Kernbotschaften betreffen den Schutz der Beschäftigten und die Forderung, die Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu unterstützen.

2. Mitgliedstaaten

Die Redaktion von IR Notes wird Sie angesichts der Covid-19-Epidemie umfassend über die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Laufenden halten. : Mithilfe unserer Korrespondenten und unserer Kontakte zu allen Arbeitsministerien und Sozialpartnern der Mitgliedstaaten können wir Ihnen heute einen neuen Überblick darüber verschaffen. Informationsmaterial wird auf der IR Share Website und unserer Facebook-Seite zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie auch Berichte auf Englisch und Französisch über die Länder, die wir in dieser Ausgabe nicht berücksichtigen konnten. Sie können gerne alle Dokumente, die Ihnen nützlich erscheinen, von unserer Website herunterladen und/oder Informationen auf unserer Facebook-Seite posten. Ferner empfehlen wir Ihnen zu diesem Thema die Seiten des Europäischen Gewerkschaftsbunds und des Europäischen Gewerkschaftsinstituts, das seine Seite Reformwatch auf Covid Social Impact umgestellt hat, um die umgesetzten Maßnahmen Land für Land zu verfolgen. Weiterhin möchten wir Sie auf die Seiten der europäischen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Europe (Metall, gut dokumentiert),  EFBH (Bau) und EFFAT (Agrar) sowie das Ressourcenzentrum der OECD.


Deutschland

Verbesserung der Kurzarbeit : Die Sozialpartner haben zahlreiche Vereinbarungen auf Sektorebene geschlossen, um die gesetzliche Kurzarbeitsregelung zu verbessern, wonach 60 % bis 67 % des Einkommens ausgezahlt werden. Solche Vereinbarungen wurden in der Metall- und Elektroindustrie (siehe IR Notes 138), der Chemie-, Papier– und Glasindustrie unterzeichnet. In der Chemiebranche beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Kurzarbeit kann schneller – bereits nach einer Frist von drei Tagen – eingeführt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Arbeit auf Distanz zu erleichtern und die Schichten auf 12 Stunden zu verlängern, um Kontakte und Fahrten einzuschränken.


Spanien

  • Unterstützung schutzbedürftiger Personen : Die Regierung hat am 31. März eine Gesetzesverordnung angenommen, die Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Gruppen schutzbedürftiger Personen vorsieht, wie Hausangestellte, Leiharbeiter, die ihren Arbeitsplatz verloren, aber kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben, Menschen, die ihre Miete nicht mehr bezahlen können, Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt werden und Selbstständige.

Ungarn

  • Abweichungen vom Arbeitsrecht : Vor der Verabschiedung des Notstandsgesetzes am 30. März, das es der Regierung von Viktor Orban ermöglicht, auf unbestimmte Zeit per Dekret zu regieren, nahm die Regierung Verordnung 47/2020 an, deren Artikel 6, Abs. 4 es Arbeitgebern erlaubt, durch Vereinbarung zwischen den Parteien, von allen Bestimmungen des Arbeitsrechts, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschäftigten, abzuweichen.

Italien

Protokoll zu „systemrelevanten Unternehmen“ : Die meisten Unternehmen wurden zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 aufgrund von Regierungsdekreten geschlossen. Die Beschäftigten der weiterhin aktiven Unternehmen zeigen sich stark beunruhigt in Bezug auf ihre Gesundheit und Sicherheit und fordern Präventionsmaßnahmen, um sich vor Ansteckung am Arbeitsplatz zu schützen. Arbeitnehmer sind in den Streik getreten, und in den Regionen Lombardei und Latium ist es zu einem regionalen Streik der Metallarbeiter gekommen. Unter diesem Druck hat die Regierung mit den Sozialpartnern ein Protokoll aufgesetzt, das am 25. März nach „sehr schwierigen und fachspezifischen Verhandlungen“, wie der Gewerkschaftsbund CGIL betont, unterzeichnet wurde. Es enthält eine Liste von „systemrelevanten Unternehmen“, die ihre Tätigkeiten fortführen dürfen.


Polen

Angriff auf die Autonomie der Sozialpartner : Die Sozialpartner im Rat für Sozialen Dialog, eines unabhängigen beratenden Gremiums, in dem die acht größten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften vertreten sind, haben am 28. März ein Gemeinsames Schreiben an die Regierung gerichtet, um gegen einen „Angriff der Regierungsorgane auf die Unabhängigkeit dieses Gremiums und die Autonomie der Sozialpartnerorganisationen zu protestieren“. Laut den Unterzeichnern enthält das neue Gesetz zum Kampf gegen COVID-19, das am gleichen Tag vom Unterhaus gebilligt wurde, eine Bestimmung, die den Ministerpräsidenten während des gesundheitlichen Notstands bevollmächtigt, die Mitglieder des Rates ihres Amts zu entheben. Die polnischen Sozialpartner haben die volle Unterstützung der europäischen Sozialpartner (vgl. Gemeinsames Schreiben).


Tschechische Republik

  • Hilfe für Selbstständige: Zu den am 24. und 26. März verabschiedeten Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der COVID-19-Krise gehört die Unterstützung von Selbstständigen durch die Bereitstellung zinsloser Darlehen und die Befreiung von der Zahlung von Mindestbeiträgen in die Kranken- und Sozialversicherungen für die Dauer von sechs Monaten. Darüber hinaus können Selbstständige, die von den Einschränkungen betroffen sind (Geschäftsschließungen etc.) und keine anderen Einkommensquellen haben, eine direkte Finanzhilfe in Höhe von 15.000 Kronen (549 €) monatlich erhalten. Der Staat übernimmt bis zu 80 % die Löhne von Beschäftigten der Restaurants und Geschäfte, die aufgrund der Epidemie schließen mussten, für einem Zeitraum von zehn Tagen. Unternehmen können Kurzarbeit anordnen, bei der der Staat 50 % bis 80 % der Löhne und Gehälter übernimmt. Außerdem gibt es staatliche Ausgleichszahlungen für Eltern mit Kindern unter 13 Jahren, die zuhause betreut werden müssen, da die Schulen und Kindergärten geschlossen sind.

> Weitere Informationen: Siehe auch die Maßnahmen, die Portugal ergreift, um die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Beschäftigung einzudämmen und die Flash Reports on Labour Law (Februar 2020) von der Europäischen Kommission.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Empfehlungen der Gewerkschaften im Kontext der COVID-19-Krise : Die europäischen Gewerkschaftsverbände richteten gemeinsame Erklärungen an ihre Mitglieder für EBR für den Umgang mit der Corona-Krise. Die Verbände wollen sicherstellen, „dass Videokonferenzen kein Ersatz für eine echte Sitzung von Angesicht zu Angesicht sind und dass die Unternehmensleitung die COVID-19-Krise nicht als Vorwand für die Absage“ der jährlichen Sitzungen 2020 nutzt. Dagegen sind sie der Auffassung, dass diese Krise „als ein außergewöhnlicher Umstand von de facto länderübergreifender Art betrachtet werden kann, der die Einberufung außerordentlicher Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung über die möglichen Auswirklungen der Krise auf die Interessen der Arbeitnehmer*innen rechtfertigt.“ Sie empfehlen „ausnahmsweise die Einberufung von Online-Sitzungen unter bestimmten, von beiden Parteien zu vereinbarenden Bedingungen“. Ferner „muss klargestellt werden, dass Sitzungen per Videokonferenz auf den Zeitraum der COVID-19-Krise beschränkt sind“. Die Verbände sind der Auffassung, dass die Gremien von der Unternehmensleitung eine regelmäßige Aktualisierung der Lage fordern und sicherstellen sollten, dass jedes Mitglied der europäischen Gremien regelmäßig über die Lage in seinem Land berichtet.



  • Auf die Krise befristeter engerer Ausschuss : Infolge der Absage der konstituierenden Sitzung des Eurobetriebsrats von Coca-Cola European Partners (vgl. IR Notes 135) forderten die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, mit Unterstützung ihres europäischen Gewerkschaftsverbands EFFAT, die Unternehmensleitung auf, einen „auf die Krise befristeten engeren Ausschuss“ einzurichten, um ein Mindestmaß an Unterrichtung und Anhörung sicherzustellen, bis der EBR versammelt und ordnungsgemäß einen engeren Ausschuss wählen kann.

Soziale Verantwortung

Lohnfortzahlung und Solidaritätsfonds : Angesichts der COVID-19-Krise hat der Lebensmittel- und Getränkekonzern Danone vier Maßnahmen angekündigt: 1. Bis zum 30. Juni werden alle Arbeitsverträge gesichert, und Löhne und Gehälter für die 100.000 Beschäftigten weltweit garantiert. 2. Eine umfassende Absicherung (Gesundheit, Kinderbetreuung, Quarantäne) wird für alle Beschäftigten weltweit garantiert. 3. Alle Beschäftigten, die trotz der Pandemie vor Ort weiterarbeiten, erhalten eine Sonderprämie. 4. Eine Finanzhilfe von 250 Mio. Euro unterstützt „die 15.000 Kleinunternehmen in unserem weltweiten Ökosystem“ (siehe Mitteilung und Video von Danone CEO Emmanuel Faber). Andere Konzerne haben Solidaritätsfonds eingerichtet, die zum Teil aus Kürzungen von Festgehältern und/oder der variablen Vergütungen der Geschäftsführer und/oder Dividendenauszahlungen finanziert werden. Sodexo, ein Catering- und Gemeinschaftsverpflegungsunternehmen, hat ein mit 30 Mio. Euro ausgestattetes weltweites Unterstützungsprogramm für Beschäftigte angekündigt (siehe Pressemitteilung). Die Hotelgruppe Accor legte einen 70-Millionen-Euro-Fonds auf, um die Krankenhauskosten der 300.000 Beschäftigten abzudecken, die keine Sozialversicherung haben (siehe Pressemitteilung). Andere Gruppen haben Gehaltskürzungen der Führungskräfte angekündigt wie Michelin oder Plastic Omnium, diese Mittel sollen ohne Zweckbindung zur Verfügung werden, aus Solidarität mit den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern. Der Energiekonzern Enel hat eine Versicherung für die mehr als 68.000 Beschäftigten der Gruppe weltweit für den Fall eines Krankenhausaufenthalts aufgrund von COVID-19 abgeschlossen (siehe Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

Kurzarbeit in Europa : Vor der Krise 2008 verfügten Dutzende Staaten in Europa Kurzarbeitsregelungen, und neun Länder, in denen ein solches System nicht existierte, führten es ein, um die Krise einzudämmen, wie aus einem 2010 veröffentlichten Arbeitspapier der Kommission  hervorgeht. In einem ebenfalls 2010 veröffentlichten Bericht hat die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 15 Kurzarbeitsregelungen untersucht und bedeutende Abweichungen bei der Verringerung der maximalen Arbeitszeit festgestellt: Sie reichen von 10 % bis 100 % bei einem Ausgleich von 55 % bis 80 % des Einkommensverlusts. Der Bericht plädierte vor allem für die dauerhafte Einrichtung solcher Regelungen verbunden mit einem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung. Ein im Januar 2011 veröffentlichter ausführlicher Bericht der OECD hebt dies ebenfalls hervor: „die Entschädigungssysteme der Kurzarbeitsregelungen haben einen bedeutenden wirtschaftlichen Einfluss auf den Erhalt von Arbeitsplätzen bei Konjunktureinbrüchen“. Wenige der neueren Dokumente bieten einen Überblick über die vorhandenen Regelungen in den verschiedenen europäischen Ländern, zumal sie aufgrund der jeweiligen nationalen Situation raschen Veränderungen unterworfen sind. In der 2019 aktualisierten Datenbank mit Legislativinstrumenten von Eurofound gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten vorhandenen Regelungen (wenn Sie  „working time flexibility“ eingeben) für jeden Mitgliedstaat. Eine vor kurzem vom WSI-Institut (Hans-Böckler-Stiftung) zu Kurzarbeit in der Corona-Krise veröffentlichte Studie (Kurzarbeitergeld in der Corona-krise) informiert über die in Deutschland geltenden Regelungen (sowie über tarifvertragliche Vereinbarungen, die das Kurzarbeitergeld im Vergleich zur gesetzlichen Regelung aufstocken) sowie die in Europa vorhandenen Maßnahmen. Die ebenfalls aktuelle Briefing Notiz des Europäischen Gewerkschaftsbunds vom 30. März enthält eine Übersichtstabelle der geltenden Regelungen mit den letzten von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Änderungen.

 

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  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
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