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IR Notes 145 – 1 Juli 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Esther Lynch, stellvertretende Generalsekretärin des Europäischen
Gewerkschaftsbundes
Der
Europäische Gewerkschafts-bund hat mit den drei europäischen
Arbeitgeber-organisationen einen europäischen Rahmenvertrag
zur Digitalisierung unterzeichnet (siehe In den
Schlagzeilen). Was sind die wichtigsten Punkte dieser
Vereinbarung? Die
wichtigste Botschaft dieser Vereinbarung lautet, dass die Änderungen
im Zusammenhang mit der Digitalisierung nicht nur in den
Führungsgremien der Unternehmen entschieden werden dürfen, sondern
auch mit den Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern besprochen
werden müssen. Unsere Vereinbarung schlägt einen gezielten
Aktionsplan vor, um das Konzept der Digitalisierung zu diskutieren,
was einen fairen Übergangsprozess gewährleistet. Ferner wird ein
wichtiger Punkt präzisiert: Während des Verhandlungsprozesses müssen
die Gewerkschaften zur Vorbereitung der Verhandlungen Zugang zu
allen Beschäftigten haben. Ziel der Vereinbarung ist es, die Lücke
zu schließen zwischen den vorhandenen sehr guten und positiven
Erklärungen zur Digitalisierung und der Realität vor Ort, die von
einer Mitwirkung der Gewerkschaften und Personalvertreter noch weit
entfernt ist. In Bezug auf das Recht auf Nichterreichbarkeit
sehen wir in unserem Arbeitsprogramm vor, eine autonome Vereinbarung
über Erreichbarkeit und Nichterreichbarkeit auszuhandeln. Die
Arbeitgeber hatten nicht den Auftrag, über ein „Recht auf
Nichterreichbarkeit“ im eigentlichen Sinne zu verhandeln. Dies
mindert aber keineswegs den Wert dieser Vereinbarung. Würde man sich
auf dieses Recht konzentrieren wollen, hieße das zu vergessen, dass
es in vielen wichtigen Aspekten bereits existiert. Die Vorschriften
zur Arbeitszeit, wie die elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei
Arbeitstagen, lässt es derzeit nicht zu, einen Beschäftigten rund um
die Uhr zu kontaktieren. Andererseits verpflichten sich die
Arbeitgeber, die Anpassung an die Transformationen durch die
Digitalisierung nicht durch Entlassungen aufzufangen, sondern
vielmehr die berufliche Kompetenz der Arbeitskräfte zu fördern und
ihnen zu helfen, sich an die Änderungen anzupassen. Dies ist ein
wichtiger Punkt in einer Zeit, in der so viele Arbeitsplätze
aufgrund der Covid-19-Krise gefährdet sind. Auf jeden Fall heißt es
in der Vereinbarung ganz klar, dass ein Arbeitnehmer sich nicht
verpflichtet fühlen muss, außerhalb seiner Arbeitszeiten direkt oder
indirekt erreichbar zu sein. Und wenn er doch außerhalb seiner
üblichen Arbeitszeiten erreichbar sein muss, dann nur auf der
Grundlage eines Tarifvertrags und mit entsprechender Vergütung. Ein
Arbeitnehmer, der außerhalb seiner Arbeitszeiten erreichbar sein
muss, muss diese Arbeit auch als Überstunden abrechnen können, wobei
die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit eingehalten werden
müssen. Die Sozialpartner
werden diese Vereinbarung selbst umsetzen. Dabei geht es nicht um
eine wortwörtliche Umsetzung, sondern darum, den Wortlaut auf den
verschiedenen Ebenen, auf denen die Verhandlungen stattfinden
werden, mit Leben zu füllen. In der Vereinbarung wird ein Prozess
zur Unterstützung der Verhandlungen und zur Schaffung eines Klimas
des Vertrauens vorgeschlagen. Ein Nachteil ist, dass sie dort, wo es
weder Gewerkschaften noch Arbeitnehmervertreter gibt, nicht zum
Einsatz kommen wird.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
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In den
Schlagzeilen
Europäische
Rahmenvereinbarung zur Aufnahme des Themas Digitalisierung in den sozialen
Dialog
Die europäischen Sozialpartner auf branchenübergreifender Ebene – der Europäische
Gewerkschaftsbund und die Dachorganisation europäischer Arbeitgeber BusinessEurope,
CEEP und SMEunited – unterzeichneten am 22. Juni eine autonome Rahmenvereinbarung zur
Digitalisierung (*), die vier große Bereiche abdeckt: Qualifikation und
Sicherung der Beschäftigung, Modalitäten der Erreichbarkeit und Nichterreichbarkeit;
Künstliche Intelligenz und Kontrollinstanz Mensch; Achtung der Menschenwürde und
Überwachung (siehe Autonomous agreement). Die
Vereinbarung basiert auf einem „gemeinsamen dynamischen zirkulären Prozess, der die
unterschiedlichen Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure
berücksichtigt und auf verschiedene nationale, sektorale und/oder
Unternehmenssituationen, Arbeitsbeziehungssysteme, Arbeitsstellen und verschiedene
digitale Technologien/Werkzeuge abgestimmt werden kann”. Allen Akteuren des sozialen
Dialogs wird ein Vorgehen in fünf Phasen vorgeschlagen: 1. Sondierung,
Bewusstseinsbildung und Schaffung eines Klimas des Vertrauens – bei paritätischer
Vertretung – um offen über die Möglichkeiten und Herausforderungen/Risiken der
Digitalisierung zu diskutieren, über ihre Auswirkungen auf den Arbeitsplatz und über
mögliche Maßnahmen und Lösungen. 2. „Gemeinsame Bestandsaufnahme/regelmäßige
Bewertung und Analyse“ zur Prüfung der von der Vereinbarung abgedeckten
Themenkomplexe, die Vorteile, Möglichkeiten, Herausforderungen und Risiken. 3.
„Gemeinsamer Überblick über die Situation“ und Annahme von „Strategien für den
digitalen Wandel“. 4. Ergreifen „angemessener Maßnahmen und Aktionen“ auf der
Grundlage des gemeinsam gewonnenen Überblicks. 5. Durchführung „regelmäßiger
gemeinsamer Überwachung, Kontrolle, kontinuierlichem Lernen und Bewertung“ der
Wirksamkeit der Maßnahmen und Austausch, inwiefern die Fortsetzung der Analyse,
Bewusstseinsbildung, Unterstützung oder auch der Maßnahmen erforderlich ist. In der
Vereinbarung werden den Arbeitnehmervertretern „die Einrichtungen und Informationen“
zugesichert, „die für die verschiedenen Phasen des Prozesses erforderlich sind“. Die
Sozialpartner werden aufgefordert, die Frage von Erreichbarkeit und
Nichterreichbarkeit zu behandeln, ohne dabei ein Recht auf Nichterreichbarkeit
festzuschreiben. Die Gewerkschaftsbewegung wird daher weiterhin von der
EU-Kommission, die Mitte Juni zusammen mit Eurofound ein Seminar zu diesem Thema
durchgeführt hatte, fordern, dieses Recht gesetzlich festzulegen. Ester Lynch,
stellvertretende Generalsekretärin des EGB (vgl. Mitteilung),
erklärt, dass „der EGB sich verpflichtet, diese Vereinbarung zusammen mit seinen
Gewerkschaftsbünden und -verbänden auf nationaler, sektoraler und
länderübergreifender Ebene zu fördern”. Die Gewerkschaftsbünde und -verbände
ihrerseits werden ihre nationalen und sektoralen Organisationen kontaktieren und
diese auffordern, die Verhandlungen zur Durchführung der Vereinbarung einzuleiten.
Die Vereinbarung ist auch eine Quelle der Inspiration für die Sozialpartner in
transnationalen Unternehmen. > vgl. auch: Pressemitteilung auf
den Websites von EGB,
CEEP
und BusinessEurope
und des europäischen Gewerkschaftsverbands EGÖD
(*) Art. 155 AEUV ermöglicht es den europäischen Sozialpartnern, eine Vereinbarung zu
schließen und diese gemäß den Verfahren und den Gepflogenheiten der Sozialpartner
und der Mitgliedstaaten durchzuführen. Mit diesem Verfahren müssen die Sozialpartner
nicht die EU-Kommission bitten, ihre Vereinbarung in eine europäische Richtlinie
umzuwandeln, die für alle Mitgliedstaaten bindend ist (siehe European social dialogue).
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Definition ökologisch nachhaltiger
Wirtschaftstätigkeiten : Die Verordnung
2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung
nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung 2019/2088 wurde
im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Verordnung schafft im Hinblick auf nachhaltige
Investitionen eine gemeinsame Sprache für alle Mitgliedstaaten. Sie legt eine Reihe
von Umweltzielen fest, nach denen eine Wirtschaftstätigkeit dann als nachhaltig
gilt, wenn sie zu einem dieser Ziele beiträgt, ohne die anderen erheblich zu
beeinträchtigen: 1. Abschwächung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel;
2. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; 3. Übergang zu
einer Kreislaufwirtschaft, insbesondere Abfallvermeidung und Steigerung der
Verwendung von Sekundärrohstoffen; 4. Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung; 5. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der
Ökosysteme. Damit eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig gilt, muss sie zudem
unter Einhaltung des „Mindestschutzes“ durchgeführt werden, der in den
OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten
Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und
Rechte aus den acht ILO-Kernübereinkommen enthalten ist.
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Aktuelle
soziale Themen
Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitern :
Mit großer Mehrheit nahmen die EU-Abgeordneten
am 19. Juni eine Entschließung
an (593 Ja-Stimmen, 34 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen), in der die Europäische
Kommission aufgefordert wird, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz
von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften zu prüfen, insbesondere die Rolle der
Zeitarbeitsunternehmen und Subunternehmern, um so die Lücken der nationalen und
europäischen Rechtsvorschriften festzustellen. Kristjan Bragason, Generalsekretär
von EFFAT, begrüßt die Entschließung, fordert gesetzliche Initiativen und erinnert
daran, dass „die Praktiken zur Ausbeutung von Arbeitern und auch die moderne
Sklaverei in der europäischen Landwirtschaft schon viele Jahre“ vor der
Covid-19-Krise eingeführt wurden (siehe Pressemitteilung). > Siehe
auch: Bericht des europäischen Gewerkschaftsverbands EFFAT
über die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie, in dem der Zusammenhang
zwischen diesen Arbeitsbedingungen und der Verbreitung von COVID-19 unter den
Beschäftigten dieser Branche aufgezeigt wird (vgl. Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
Recht auf bezahlten Urlaub für die Zeit vor der
Wiederaufnahme der Beschäftigung: : Der Gerichtshof hat in
zwei Rechtssachen entschieden, bei denen es um Arbeitnehmer ging, die von ihrem
Arbeitgeber entlassen und wieder an ihren Arbeitsplatz eingegliedert wurden, nachdem
das Gericht diese Entlassung für rechtswidrig erklärt hatte. Nun stellte sich die
Frage, ob die Beschäftigten für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung
und der Wiederaufnahme der Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Urlaub hatten, so
als hätten sie ihre Arbeit ausgeführt. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dieser
Zeitraum für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen ist. Daher hat ein rechtswidrig
entlassener Arbeitnehmer, der dann wieder an seinen Arbeitsplatz eingesetzt wird,
Anspruch auf den während dieses Zeitraums erworbenen Jahresurlaub. Wird der
wiedereingesetzte Arbeitnehmer erneut entlassen, oder endet sein Arbeitsverhältnis
nach der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung aus welchem Grund auch immer, hat er
Anspruch auf eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, den er
im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der
Beschäftigung erworben hat (siehe EuGH
25. Juni 2020, Rs C-762/18 und C-37/19 und Pressemitteilung). > siehe auch Annual leave
- Referenzzeitraum für die Durchführung von
Massenentlassungen: Der Generalanwalt hat in einer
wichtigen Sache seine Schlussanträge vorgetragen, die dem Gerichtshof dabei
helfen sollen, in den nächsten Monaten eine Entscheidung zu treffen (EuGH,
Schlussantrag, 11. Juni 2020, Rs C-300/19, Marclean Technologies). In
dieser Sache geht es um die Auslegung der Richtlinie
98/59 vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen. In Artikel 1 dieser
Richtlinie werden Massenentlassungen als Entlassungen definiert, „die ein
Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der
Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen […] die Zahl der Entlassungen“ im
Unternehmen über einen Zeitraum von 30 Tagen oder 90 Tagen einen bestimmten
Schwellenwert überschreitet. Sind nun auch die Entlassungen zu berücksichtigen,
die in dem Zeitraum von 30 oder von 90 Tagen vor der angefochtenen Entlassung
erfolgt sind? Oder ist der gleiche Zeitraum nach der Entlassung zu
berücksichtigen? „Keine dieser beiden Auslegungen vermag zu überzeugen“, betont
der Generalanwalt, der die Ansicht vertritt, dass der Schutz eines Arbeitnehmers
zum Tragen kommt, wenn er „innerhalb eines wie auch immer berechneten
zusammenhängenden Zeitraums von 30 oder 90 Tagen entlassen wurde, in dem die
Zahl der Entlassungen den erforderlichen Schwellenwert erreicht“. „Abhängig von
den Umständen jedes einzelnen Falles könnte der Referenzzeitraum mithin
vollständig vor, vollständig nach oder teilweise vor und teilweise nach der
fraglichen Entlassung liegen.“ Diese Lösung bietet den größten Schutz für die
Arbeitnehmer, und demzufolge sollte der Gerichtshof diese Analyse
bestätigen.
> siehe auch Collective redundancy
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Gewerkschaften
Erklärung über die Beteiligung der Beschäftigten
im Fall von Umstrukturierungen : Angesichts
der Lawine von angekündigten Umstrukturierungen in Verbindung mit Covid-19 und den
wirtschaftlichen Folgen der Krise hat der Europäische Gewerkschaftsbund mit sechs
seiner angeschlossenen europäischen Gewerkschaftsverbände am 20. Mai ein Schreiben
an Nicolas Schmit, den Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, gerichtet, um
„die europäischen und nationalen Institutionen zur Durchführung konkreter und
rascher Maßnahmen“ aufzufordern, „die eine wirkungsvolle Durchsetzung der
Arbeitnehmerrechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung an der
Entscheidungsfindung vor der Umsetzung einer Umstrukturierungsmaßnahme
gewährleisten“ (siehe Mitteilung
des EGB).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Rückkehr in die Betriebe :
Mehrere Arbeitsgerichte (Neumünster, Berlin, Stuttgart) haben
entschieden, dass die Rückkehr in die Betriebe nach der Pandemie nicht ohne den
Betriebsrat möglich ist. Bevor der Arbeitgeber Beschäftigte wieder zur
Arbeitsleistung heranzieht, muss in Betrieben mit Betriebsräten eine Einigung über
die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs.
1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs.
1 Nr. 7 BetrVG) erzielt werden.
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Dänemark
Sonderurlaub bei Tod eines Kindes :
Mit einstimmiger Zustimmung des Parlaments hat die Regierung am
16. Juni beschlossen, dass alle Eltern, die ein Kind unter 18 Jahren verlieren,
Anspruch auf einen Sonderurlaub von sechs Monaten haben. Zurzeit gibt es einen
solchen Sonderurlaub nur für Eltern, die ein Kind vor der 32. Woche nach seiner
Geburt verlieren. Das künftige Gesetz, das einem von Tausenden Dänen unterstützten
Bürgerbegehren folgt, wird Anfang Oktober genehmigt (siehe Mitteilung
des Arbeitsministeriums).
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Frankreich
- Neue Kurzarbeitsregelungen :
Bei einem Treffen der Sozialpartner am 24. Juni stellte
Staatspräsident Emmanuel Macron zwei Kurzarbeitsregelungen vor, die die
Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Beschäftigung abfedern sollen. 1. Die
Sonderregelung, wonach der Staat seit Beginn der Gesundheitskrise bei Kurzarbeit
100 % des Lohns (am 1. Juni auf 85 % gesenkt) übernimmt, endet im September. 2.
An ihre Stelle tritt eine Regelung nach allgemeinem Recht für Unternehmen, die
kurzfristige Schwierigkeiten haben (drei Monate, einmal verlängerbar). Danach
werden je nach Nettoverdienst 72 – 100 % mit einer Obergrenze von 4.156,43 Euro
pro Monat übernommen. Der Arbeitgeber erhält zwischen 60 und 90 % des an den
Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttoverdiensts. 3. Neben diesen beiden rechtlichen
Maßnahmen können auf Unternehmens- und Branchenebene Vereinbarungen geschlossen
werden, um Regelungen für eine „reduzierte Tätigkeit zum Erhalt des
Arbeitsplatzes“ ab 1. Juli auszuhandeln. Mit diesen Vereinbarungen könnten die
Bedingungen verbessert werden (zwischen 84 und 100 % des Nettoverdiensts bis zu
4.849,16 Euro) und längere Zeiträume abgedeckt werden (von 6 Monaten bis zu 2
Jahren).
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Luxemburg
- Dreierabkommen über Kurzarbeit :
Regierung und Sozialpartner haben am 9.
Juni in einer gemeinsamen Vereinbarung vier neue Modalitäten für die Einführung
von Kurzarbeit in Unternehmen vereinbart, die von der Covid-19-Krise betroffen
sind (siehe Pressemitteilung
der Regierung).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Verpflichtung zur Einrichtung eines EBR :
Der italienische Papierkonzern Sofidel (6.327 Beschäftigte in
13 Ländern), der Einwegartikel aus Papier (Küchen- und Toilettenpapier,
Taschentücher) herstellt, wurde am 11. Juni vom Berufungsgericht von Florenz,
Italien, dazu verurteilt, einen europäischen Betriebsrat einzurichten. Mit
Unterstützung des Europäischen Gewerkschaftsverbands UNI Europa hatten die
italienischen Gewerkschaften den Prozess zur Einrichtung eines EBR 2015 eingeleitet.
Erst fünf Jahre später und nach Androhung einer gerichtlichen Klage durch die
Gewerkschaften entschloss sich die Unternehmensleitung zur Einberufung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) in Form einer Videokonferenz ohne
Dolmetschen (nur auf Englisch) kurz vor einer Verhandlung vor dem Gericht von Lucca.
Während das Gericht von Lucca die Ansicht vertrat, dass in der Richtlinie nichts
gegen eine Sitzung des BVG per Videokonferenz sprach und dem Arbeitgeber somit Recht
gab, hat das Berufungsgericht in Florenz das Urteil jedoch abgeändert. In seinem Urteil (auf Italienisch)
erklärt das Berufungsgericht: 1. das Verhalten von Sofidel sei antigewerkschaftlich,
da sie das BVG unter der Bedingung einberufen haben, die Sitzung ausschließlich auf
Englisch und ohne Verdolmetschung zu führen; 2. den Europäischen Betriebsrat
automatisch für eingesetzt, da in den drei Jahren nach Stellung des Antrags durch
die Gewerkschaften keine Vereinbarung erzielt werden konnte (Artikel 1 § 1 der Gesetzesverordnung
113/12); 3. Sofidel muss kraft gerichtlicher Anordnung den EBR einberufen
und die Kosten für das Dolmetschen laut Artikel 16 § 12 der Verordnung übernehmen;
4. Sofidel wird dazu verurteilt, die Hälfte der Verfahrenskosten (etwas mehr als
12.000 EUR) zu übernehmen. 5. Sofidel muss eine Abschrift dieses Urteils für einen
Zeitraum von 30 Tagen an einer sichtbaren Stelle an allen italienischen und
ausländischen Produktionsstandorten mit einer Übersetzung in der entsprechenden
Landessprache veröffentlichen.
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Virtuelle Einrichtung :
Trotz der Covid-19-Krise und dem Verbot von
Präsenzsitzungen hat die Korian Gruppe (56. 000
Beschäftigte) ihren kraft Vereinbarung
vom 29. April 2019 gegründeten Eurobetriebsrat eingerichtet. Dies erfolgte
bei einer virtuellen Plenarversammlung mit 36 Mitgliedern und Stellvertretern sowie
dem Sachverständigen des Europäischen Gewerkschaftsverbands EGÖD am 24. Juni im
Anschluss an eine Schulung und eine vorbereitenden Sitzung am Vortag zur
Vorbereitung der Ernennungen für die verschiedenen Funktionen des engeren
Ausschusses (siehe Mitteilung).
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- Abspaltung :
Der Eurobetriebsrat von Siemens ist am 9. Juni in
einer virtuellen Sitzung zusammengekommen, um die EBR-Vereinbarung nach dem
Ausscheiden der Mitarbeiter von Siemens
Energy / Siemens-Gamesa im Rahmen der
für Oktober 2021 vorgesehenen Abspaltung anzupassen. Das neue Unternehmen wird
die Einrichtung seines eigenen EBR aushandeln (siehe Mitteilung
IG Metall).
>>>
In letzter Minute:
eine Pressemitteilung des
EBR der Engie Gruppe,
in der die Unternehmensleitung dazu aufgefordert wird, Gespräche mit dem EBR
aufzunehmen, um ihn über Inhalt und Einzelheiten ihres globalen Vorhabens
zur Umstrukturierung und „Vereinfachung“ der Gruppe zu informieren. Dieses
Vorhaben wird sich vor Ort auswirken und die Folgen werden in mehreren
Ländern zu spüren sein.
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