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IR Notes 149 – 7 Oktober 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Jean-Philippe Charpentier (CFTC), Vorsitzender des Eurobetriebsrats von
Verizon
Sie haben in Großbritannien einen
juristischen Sieg errungen: Die Unternehmens-leitung von Verizon
wurde zu einer Strafzahlung verurteilt, weil sie ihren EBR nicht
angehört hat (s. 3. Unternehmen). Haben Sie den Eindruck, dass
die Unternehmensleitung nun aufgrund der Gerichtsentscheidungen
den Dialog suchen wird? Das hoffen wir natürlich. Wir sind vor
Gericht gegangen, damit die Unternehmensleitung die Verletzung des
Rechts auf Unterrichtung und Anhörung des EBR anerkennt. Unser Ziel
ist die Anwendung der EBR-Richtlinie, so dass der EBR vor einer
Entscheidung der Unternehmensleitung angehört wird. Dieses Ziel
haben wir erreicht. Doch die Gerichtsverfahren haben die
Unternehmensleitung nicht zum Dialog veranlasst, sondern vielmehr zu
einer ablehnenden Haltung gegenüber unseren Forderungen bei den
derzeitigen Neuverhandlungen zur ablaufenden EBR-Vereinbarung. Die
HR-Managerin sagte mir unter vier Augen, dass das, was passiert ist
– nämlich das Unternehmen gerichtlich zu belangen – nicht wieder
vorkommen dürfte. Das heißt, der EBR soll zu einem solchen Handeln
nicht mehr in der Lage sein. Aus diesem Grund nutzt die
Unternehmensleitung die Neuverhandlungen, um die Befugnisse des EBR
zu beschneiden. Denn bei den Verhandlungen will die
Unternehmensleitung nicht von der derzeitigen Vereinbarung ausgehen,
sondern wieder bei Null anfangen. Sie will die Zusammensetzung des
EBR ändern, den Sitz eines Landes streichen, sobald dort weniger als
80 Beschäftigte tätig sind (und damit einige Mitglieder
ausschließen) und den EBR zu einem elitären Club machen. Die
Entscheidungen sollen weiterhin in den USA getroffen und in Europa
angewendet werden können, ohne im Voraus den EBR unterrichten oder
anhören zu müssen. Bei Auslaufen der aktuellen Vereinbarung droht
die Unternehmensleitung, die subsidiären Bestimmungen der Richtlinie
anzuwenden, während wir der Meinung sind, dass die alte Vereinbarung
so lange gilt, bis eine neue geschlossen ist. Kurz gesagt, die
Ausübung unseres Rechts vor Gericht veranlasst die
Unternehmensleitung zu Repressalien, die sicherstellen sollen, dass
wir das Unternehmen nicht mehr verklagen können.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
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In den
Schlagzeilen
Homeoffice
dürfte fester Bestandteil der Arbeitswelt bleiben
„Sehr wahrscheinlich wird die Erfahrung, die während der Covid-19-Krise mit Arbeiten
im Homeoffice gemacht wurde, auch nach dem Abklingen der Krise zu mehr mobiler
Arbeit führen“, so die Autoren der neuen Studie, die die Europäische Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) auf der Grundlage einer
Online-Umfrage mit mehr als 87.000 Antworten veröffentlicht hat. Diese
bemerkenswerte Untersuchung folgt auf eine erste Studie im Mai, aus der hervorging,
dass 37 % der Beschäftigten in der EU aufgrund der Pandemie im Homeoffice arbeiteten
(s. Telework). Für viele von ihnen
(24 %) war es das erste Mal, dass sie von zu Hause aus arbeiteten (s. IR Notes 142, In
den Schlagzeilen). Die neue
Studie, die im Juli, also direkt nach den verschiedenen Lockdown-Phasen,
durchgeführt wurde, enthält ein eigenes Kapitel über die Erfahrungen mit der Arbeit
im Homeoffice während der Covid-19-Krise. Fast die Hälfte aller befragten
Arbeitnehmer arbeiteten während der Pandemie zumindest zeitweise im Homeoffice. Es
überrascht nicht, dass die Personen, die zu Hause arbeiteten, überwiegend aus dem
Dienstleistungssektor kamen, in Städten wohnten, Angestellte oder Führungskräfte
waren und einen höheren Bildungsgrad hatten. Von den Telearbeitern erklärte ein
Drittel, ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet zu haben (mehr als 50 % in
Belgien und mehr als 40 % in Irland, Italien, Spanien und Frankreich). Weniger als
die Hälfte (47 %) gab an, ihr Arbeitgeber hätte die notwendige Ausrüstung für ein
Arbeiten im Homeoffice zur Verfügung gestellt, da die Umstellung auf Telearbeit
unvorhergesehen kam. Öfter als andere Beschäftigte geben die Telearbeiter an, dass
sie in ihrer Freizeit arbeiten, vor allem, wenn sie Kinder haben. Und in den meisten
Fällen gebe es keine räumliche Trennung zwischen Arbeitsplatz und Lebensraum.
Dennoch scheint diese Erfahrung für viele Beschäftigte (70 %) positiv gewesen zu
sein. Mehr als drei Viertel der befragten Beschäftigten (78 %) geben an, lieber von
zu Hause zu arbeiten, zumindest manchmal. Bevorzugt wird mehrmals pro Woche (32 %),
dicht gefolgt von mehrmals pro Monat (etwas mehr als 20 %). Nur sehr wenige (13 %)
würden lieber täglich im Homeoffice arbeiten. Aus der Studie geht auf jeden Fall
hervor, dass der Übergang zu „nur noch Homeoffice“ nicht von allen befürwortet wird:
Fast die Hälfte (45 %) der Befragten, die während der Covid-19-Krise nicht von zu
Hause aus arbeiteten, sagten, sie würden lieber nie im Homeoffice
arbeiten. > Weitere Informationen hierzu:
„Düster und alarmierend“, sind laut Eurofound die
Schlussfolgerungen dieser umfassenden Studie, die sich auch mit dem Armuts- und
Ausgrenzungsrisiko befasst. Junge Menschen, Arbeitslose und Frauen gehören zu den
Gruppen, die im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark von
den Auswirkungen betroffen sind. 8 % der Befragten haben ihre Arbeit während der
Covid-19-Krise verloren (im Vergleich zu 13 % der Selbständigen).
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Überarbeitung der Karzinogene-Richtlinie :
Am 22. September stellte die EU-Kommission eine vierte Änderung der Richtlinie
2004/37 über Karzinogene und Mutagene vor nach den Überarbeitungen im
Dezember 2017 (s. IR
Notes 89), Januar 2019 (s. IR Notes 113) und
Juni 2019 (s. IR Notes
123). Die revidierte Richtlinie führt Grenzwerte für Acrylnitril und
Nickelverbindungen ein und senkt den Grenzwert für Benzol. > Weitere Informationen: Interview mit Agnes
Jongerius in IR Notes 148 ; Pressemitteilung
mit Fragen und Antworten der Kommission und Pressemitteilung.
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Aktuelle
soziale Themen
Für ein antirassistisches Europa :
Am 18. September stellte die EU-Kommission den „EU-Aktionsplan
gegen Rassismus 2020-2025“ vor (vgl. Pressemitteilung),
den Präsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt
hatte (vgl. IR Notes
148). Im Rahmen dieses umfangreichen Plans, der alle Bereiche abdeckt, wird
die Kommission für den Bereich Beschäftigung und Beruf Bericht erstatten über die
Anwendung der Richtlinie 2000/43 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von
Menschen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft sowie über die Anwendung
der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf einen allgemeinen Rahmen zur Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (siehe Racism and xenophobia; Discrimination on the grounds of racial
or ethnic origins). Danach wird sie Gesetzgebungsinitiativen zur
Überarbeitung dieser Richtlinien vor 2022 ergreifen können. Die Kommission begrüßt
die von den Unternehmen unterzeichneten „Chartas der Vielfalt“. Im Mai 2021 plant
sie eine hochrangige Veranstaltung und will im Anschluss daran ein
„Online-Instrumentarium“ anbieten, „das Unternehmen bei der Bewertung ihrer internen
Diversität und ihrer Diversitätsstrategien auf der Grundlage anpassbarer
Mitarbeiterbefragungen unterstützen soll, mit einem herunterladbaren Fragebogen
und Empfehlungen zur Verbesserung der Vielfalt in ihrer Organisation auf der
Grundlage der Bewertungsergebnisse“. Der nächste „Aktionsplan zur europäischen Säule
sozialer Rechte“ wird als ein Instrument vorgestellt, das dazu beitragen wird,
„Diskriminierung im Beschäftigungsbereich besser“ zu bekämpfen. Mit dieser Maßnahme
der Kommission für eine antirassistische Union wird dieses Thema zwangsläufig
Gegenstand des sozialen Dialogs – auch auf Unternehmensebene. In Deutschland ist
dies bereits der Fall, wo die Gewerkschaft IG BCE für ihre Mitglieder eine
Muster-Betriebsvereinbarung entwickelt hat, die als Grundlage für
Betriebsvereinbarungen im Kampf gegen Rassismus dienen kann (s. IR Notes 146, 2.
Mitgliedstaaten).
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Mindestlohn :
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat
eine Stellungnahme
zu „Angemessenen Mindestlöhnen in ganz Europa“ angenommen. Die Stellungnahme
befürwortet „einen gemeinsamen EU-Ansatz mit klaren politischen Zielen, die die
Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Mitteln erreichen können, und die Einbeziehung
der Sozialpartner“. Dieser Ansatz „im Rahmen gut funktionierender
Tarifverhandlungssysteme“ könnte sicherstellen, „dass die Rechte der Arbeitnehmer
auf gerechte Entlohnung und Vereinigungsfreiheit sowie die Bedürfnisse der
Arbeitgeber in Bezug auf Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleiben“.
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Sorgfaltspflicht :
In seiner Sondierungsstellungnahme
vom 18. September bekräftigt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass
es für die Europäische Kommission an der Zeit sei, Vorschläge für Rechtsvorschriften
über die verbindliche Sorgfaltspflicht vorzulegen. Opfer von
Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen müssen einen „garantierten Zugang zu
fairen Verfahren, Gerichten und Behörden haben, wie es menschenrechtlichen Standards
entspricht“. Die künftige Initiative der EU „sollte eine breite Abdeckung der
Definition der Menschen- und Umweltrechte, einschließlich der Arbeitnehmer- und
Gewerkschaftsrechte, gewährleisten“. Diese Sorgfaltspflicht soll für alle
Unternehmen gelten – mit entsprechenden Anpassungen für KMU – und diese
verpflichten, Risikoanalysen zu erstellen, Folgemaßnahmen durchzuführen, die
Wirksamkeit zu bewerten, zu kommunizieren und die „im Unternehmen vertretenen
Gewerkschaften“ einzubeziehen. > Hinweis: Die Schweizer sind
aufgerufen, am 29. November in einem Referendum über ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht
Schweizer Konzerne abzustimmen.
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- Künstliche Intelligenz :
Der Rechtsausschuss des Europäischen
Parlaments hat einen Bericht über Künstliche Intelligenz (KI) angenommen. Er
fordert die EU-Kommission auf, einen neuen Rechtsrahmen für ethische Grundsätze
zu schaffen, die bei Entwicklung, Umsetzung und der Anwendung von KI, Robotik
und damit verbundener Technologien in der EU gelten sollen. Dazu zählen auch
Softwareprogramme, Algorithmen und Daten (siehe Digitisation). Der
Ausschuss verlangt eine menschenzentrierte KI, die vom Menschen geschaffen und
kontrolliert wird; sie muss sozial und ökologisch verantwortlich sein,
Grundrechte respektieren und Garantien gegen Vorurteile und Diskriminierungen
enthalten. Die Abstimmung im Plenum soll in der Plenarsitzung vom 19. – 22.
Oktober stattfinden (s. Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Rahmenbestimmungen für die Arbeit im
Homeoffice : In einem Interview
kündigte der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD) noch im
Herbst ein umfassendes Regelwerk für Homeoffice und mobiles Arbeiten an, das
Arbeitnehmern „neue Freiheiten ermöglicht, sie aber auch vor einer vollständigen
Entgrenzung der Arbeit ins Privatleben schützt.“
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Frankreich
Facebook-Post rechtfertigt Kündigung :
Mit seinem Urteil vom 30. September hat der französische
Kassationshof die Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Mitarbeiterin der
Bekleidungsgruppe Petit Bateau bestätigt. Diese hatte im April 2014 auf ihrer
Facebook-Seite, die für „ihre Freunde“ zugänglich war (Fachleute aus der Modebranche
und Wettbewerber), vor der Vorstellung der Frühjahr/Sommer-Kollektion 2015 ein Foto
daraus veröffentlicht. Im Rahmen des Kündigungsverfahrens legte der Arbeitgeber zum
Beweis einen abfotografierten Auszug aus dem Facebook-Konto der betreffenden
Mitarbeiterin vor, den ihm eine andere Mitarbeiterin des Unternehmens übermittelt
hatte, die über Facebook mit der entlassenen Mitarbeiterin „befreundet“ war. Die
entlassene Mitarbeiterin ist der Ansicht, dass dieser Beweis nicht zulässig ist, da
der Auszug aus einem Posting ihres privaten Kontos eine Verletzung ihres
Privatlebens darstellt. Das Gericht erkannte das Foto als Angriff auf das
Privatleben an, unterstrich jedoch, dass gemäß Artikel 6 und 8 der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten „die Vorlage von Elementen, die einen
Angriff auf das Privatleben der Mitarbeiterin darstellt, für die Ausübung des Rechts
auf Beweis erforderlich und im Hinblick auf das verfolgte Ziel, d.h. zur
Verteidigung der legitimen Interessen des Arbeitgebers auf Geheimhaltung seiner
Angelegenheiten angemessen war.“ > Weiterführende Informationen:
Urteil
des Kassationsgerichts vom 30. September 2020 (Nr. 19-12.058) und Kommentare
von Blandine Allix.
- Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs:
Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs soll sich ab Juli 2021
verdoppeln (s. Pressemitteilung).
Derzeit steht Vätern ein Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen zu, in denen sie
Leistungen von der Sozialversicherung erhalten. Zusätzlich haben sie laut
Arbeitsgesetzbuch Anspruch auf drei Tage „Geburtsurlaub“, die vom Arbeitgeber
bezahlt werden. Jetzt sollen, auf Kosten der Sozialversicherung, weitere 14 Tage
hinzukommen, damit 28 Tage erreicht werden, von denen sieben vorgeschrieben
sind. Arbeitgeber, die einen Beschäftigten daran hindern, diese sieben Tage zu
nehmen, müssen mit einer Geldstrafe von 7.500 EUR rechnen. Bevor diese Maßnahme
rechtswirksam wird, muss sie mit den Sozialpartnern abgestimmt werden. Bis zur
Annahme werden sich daher noch Änderungen an der Vorlage ergeben, zumal die
Arbeitgeber mehr Flexibilität fordern, wie die Möglichkeit, den Urlaub
aufzuteilen.
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Estland
- Ausweitung von Tarifverträgen :
Der Oberste Gerichtshof hat im Juni entschieden, dass die
geltende Rechtsprechung es den Unterzeichnern eines Tarifvertrags nicht erlaube,
diesen auf alle Arbeitgeber des Sektors auszuweiten – was jedoch seit Jahren
praktiziert wird – um Tarifverträge des Gesundheits- und Transportsektors
auszuweiten und den Mindestlohn auf nationaler Ebene festzulegen. Als Reaktion
darauf plant die Regierung eine Änderung des Gesetzes und die Festlegung eines
offiziellen Kriteriums der Repräsentativität, nach dem ein Vertrag ausgeweitet
werden kann, wenn die unterzeichnenden Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen
insgesamt mindestens 20 % der Arbeitnehmer des betreffenden Sektors
beschäftigen. Für die unterzeichnenden Gewerkschaften wurde bisher noch kein
Kriterium vorgesehen.
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Schweiz
- Vaterschaftsurlaub und Freizügigkeit :
In einem Referendum haben die Schweizer am 27. September für
die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von zehn Tagen votiert, der innerhalb
von sechs Monaten nach der Geburt genommen werden muss, entweder am Stück oder
auf einzelne Tage verteilt. Vergütet wird er mit 80 % des Einkommens (maximal
196 Euro pro Tag). Weiterhin wurde für die Beibehaltung der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer zwischen der EU und der Schweiz und umgekehrt gestimmt. Im Kanton
Genf haben die Bürger für einen Mindestlohn von 4.186 Schweizer Franken (3.880
Euro) für die 30.000 Arbeitnehmer gestimmt, die keinen Anspruch auf die
tarifvertraglich festgelegten höheren Mindestlöhne haben.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Nichteinhaltung des Anhörungsverfahrens :
In seinem Beschluss vom 9. Oktober hat
das Central Arbitration Committee (CAC), die englische Schlichtungsstelle zur
Prüfung von EBR-Streitigkeiten, das amerikanische Unternehmen Verizon wegen Missachtung der
Klauseln der EBR-Vereinbarung deutlich verurteilt. Im Zuge einer Umstrukturierung,
bei der 216 Arbeitsstellen in acht europäischen Ländern auf dem Spiel stehen,
begnügte sich die Unternehmensleitung von Verizon damit, den engeren EBR-Ausschuss
vor der offiziellen Bekanntgabe darüber zu informieren. In einem solchen Fall sieht
die Vereinbarung jedoch nicht nur eine Informationssitzung vor, sondern auch die
Anhörung des engeren Ausschusses, der um die im EBR vertretenen Mitglieder der
betroffenen Länder erweitert wird (s. Information and consultation).
Nachdem die Unternehmensleitung den Forderungen des EBR-Vorsitzenden nicht
nachgekommen ist, einen erweiterten engeren Ausschuss einzuberufen, wurde diese von
der CAC wegen Nichtbeachtung des Verfahrens und zur Übernahme der Anwaltskosten
verurteilt, die dem EBR zur Verteidigung seiner Interessen entstanden waren. Nach
dieser Entscheidung hat der EBR eine erneute Klage vor dem Londoner Arbeitsgericht
erhoben, das zu entscheiden hatte, ob das Unternehmen zu einer Geldstrafe verurteilt
werden sollte. In seinem am 1. Oktober erlassenen Urteil bestätigte das Gericht
die Verurteilung der Unternehmensleitung und legte ihr eine Geldstrafe von 35.000
Pfund auf, zuzüglich 5.000 Pfund Anwaltskosten. Diese beiden Entscheidungen sind
deshalb so bedeutend, weil die Finanzierung eines Verfahrens durch einen EBR in den
meisten Fällen problematisch ist, da dieser über kein eigenes Budget verfügt.
Darüber hinaus verdeutlichen die Entscheidungen die Schwierigkeit, einen Verstoß
gegen das Recht auf Unterrichtung und Anhörung anerkennen zu lassen sowie die
Unwirksamkeit von Sanktionen. Im vorliegenden Fall eine Strafe, die fast zwei Jahre
nach dem Sachverhalt verhängt wird.
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Europäische
Gesellschaft
- Umstrukturierung : „Die
Krise ausgelöst durch die Corona-Pandemie darf nicht auf dem Rücken der
Beschäftigten ausgetragen werden. Wir brauchen intelligente Lösungen statt
Massenentlassungen in 2021“, warnt der Betriebsrat der Europäischen Gesellschaft
Airbus SE (SE-WC) in einer
Erklärung,
die am 23. September nach einer Plenarsitzung angenommen wurde. „Der Schutz der
Arbeitsplätze muss oberste Priorität haben, denn nur mit den Beschäftigten kann
es nach der Krise eine erfolgreiche Zukunft geben.“ So lautet die
Schlussfolgerung des Betriebsrats in der Erklärung, in der er mehrere
Forderungen formuliert mit dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
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Gewerkschaften
- Gewerkschaftsnetzwerk : Am
15. September startete der Europäische Gewerkschaftsverband für
den öffentlichen Dienst (EGÖD) ein Vorhaben zum Aufbau eines
europäischen Gewerkschaftsnetzwerks in zwei multinationalen Unternehmen des
Gesundheitssektors: In der norwegischen Gruppe Norlandia (5.750
Beschäftigte) und im französischen Konzern Colisée (16.000
Beschäftigte), der sich auf die Betreuung und Pflege älterer Menschen
spezialisiert hat. Ziel ist der Aufbau eines Gewerkschaftsnetzwerks und die
anschließende Aufnahme von Verhandlungen zur Einrichtung eines europäischen
Betriebsrats.
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4. Studien
und Berichte
Förderung des sozialen Dialogs :
Zu einer Zeit, in der die EU-Kommission bekräftigt, wie
notwendig es sei, den sozialen Dialog und Tarifverhandlungen zu fördern,
veröffentlicht die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Eurofound) eine Studie,
die der Kommission, aber auch nationalen Akteuren Denkanstöße geben soll, die den
sozialen Dialog stärken wollen. Der soziale Dialog, der „dem allgemeinen Interesse“
dient, „sollte von staatlichen Stellen unterstützt werden“. Die Sozialpartner
sollten „bei ihren Bemühungen ermutigt werden, die Zahl ihrer Mitglieder, ihre
Repräsentativität und ihre Kapazität, Vereinbarungen auszuhandeln und umzusetzen zu
erhöhen“, so die Autoren, die ferner einen Rechtsrahmen für einen paritätischen
(zweiseitigen) sozialen Dialog auf nationaler Ebene fordern.
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