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IR Notes 156 – 27 Januar 2021
www.irshare.eu
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Eine Frage an ….
Susanne Herberger, Vorsitzende des Konzernbetriebsrats TK Elevator
Warum ist das mit der
Unternehmens-leitung von TK Elevator abgeschlossene Globale
Rahmenabkommen (s. 4. Unternehmen) so
wichtig? Wir
haben gute Erfahrungen mit dem globalen Rahmenabkommen gemacht, das
2015 zwischen thyssenkrupp und der globalen Gewerkschaftsföderation
IndustriAll Global Union unterzeichnet wurde. Im Konzern war die
Sparte „Aufzüge“ mit weltweit 50.000 Beschäftigten, davon 10 % in
Deutschland, die am stärksten internationalisierte Geschäftseinheit.
Aufgrund der hohen internationalen Ausrichtung kamen die meisten
Beschwerden über Verstöße gegen das Abkommen daher von dieser
Einheit. Bereits seit dem Unternehmensverkauf wollten wir deshalb
ein solches Abkommen auch für uns wieder vereinbaren. Die
Unternehmensleitung war derselben Meinung, so dass die Entscheidung
einvernehmlich getroffen wurde, für TK Elevator ein globales
Rahmenabkommen auszuhandeln. Aufgrund der Erfahrungen seit 2015 sind
Ergänzungen hinzugekommen, wie z.B. Bestimmungen, um die
Verpflichtungen zur Einhaltung der sozialen Grundrechte auch auf
unsere Unterauftragnehmer auszudehnen und die Möglichkeit an allen
Standorten paritätische Gesundheits- und
Arbeitssicherheitsausschüsse einzurichten, was vor allem in den
asiatischen Ländern wichtige Auswirkungen haben wird. Im Rahmen des
Abkommens behandelt der eingerichtete internationale
Überwachungsausschuss die eingehenden Beschwerden. Nach Abschluss
des neuen Abkommens möchten wir nun Verhandlungen für eine
Rahmenvereinbarung über einen globalen Dialog einleiten, um einen
Weltbetriebsrat zu gründen. Dieses Ziel wurde mit der zentralen
Leitung schriftlich verankert, als unsere Sparte den Konzern
thyssenkrupp verließ. Jetzt geht es darum, diese Vereinbarung 2021
auszuhandeln, trotz Pandemie, die zurzeit alle Präsenzsitzungen
verhindert. Aber aufgrund der Netzwerke, die wir seit 2015 im Rahmen
des globalen Rahmenabkommens von thyssenkrupp weltweit zwischen
Gewerkschaften knüpfen konnten, haben wir bereits eine gute
Grundlage für die Einrichtung dieses globalen Dialogs.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
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In den
Schlagzeilen
Europäisches
Parlament fordert Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Europaabgeordneten haben am 21. Januar mit großer Mehrheit (472 zu 126 Stimmen
bei 83 Enthaltungen) eine Entschließung
zum Recht auf Nichterreichbarkeit angenommen (s. Right to disconnect). Das
Parlament fordert die EU-Kommission auf, eine Richtlinie auszuarbeiten, damit
„Telearbeiter das Recht haben, außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht erreichbar zu
sein“. Diese soll ferner „Mindestanforderungen für die Telearbeit festlegen und mit
Blick auf Arbeitsbedingungen sowie Arbeits- und Ruhezeiten Klarheit schaffen“. Für
die EU-Abgeordneten ist „das Recht der Arbeitnehmer auf Nichterreichbarkeit von
entscheidender Bedeutung […], wenn es darum geht, ihre körperliche und geistige
Gesundheit sowie ihr Wohlbefinden zu schützen und sie vor psychologischen Risiken zu
bewahren“. In der Anlage zur Entschließung folgt ein Vorschlag für die Richtlinie.
Darin bedeutet der Ausdruck „Nichterreichbarkeit“, „dass außerhalb der Arbeitszeit
weder direkt noch indirekt mittels digitaler Werkzeuge arbeitsbezogene Tätigkeiten
ausgeübt werden oder arbeitsbezogene Kommunikation erfolgt“. Das Recht auf
Nichterreichbarkeit der Arbeitnehmer gilt „einschließlich während ihrer Ruhezeiten,
gesetzlicher Feiertage, ihres Jahresurlaubs, ihres Mutterschafts- und
Vaterschaftsurlaubs sowie ihrer Elternzeit und anderer Urlaubsarten“ […], ohne dass
ihnen daraus Nachteile entstehen“ (Punkt 16). Das Parlament betont ferner, „dass
eine gewisse Autonomie und Flexibilität sowie der Grundsatz der Zeithoheit, nach dem
es Arbeitnehmern gestattet sein muss, ihre Arbeitszeit so einzuteilen, dass sie
persönlichen Verpflichtungen, insbesondere der Betreuung von Kindern oder kranken
Familienmitgliedern, nachkommen können, geachtet werden sollten“. Die Richtlinie,
die auf diese Weise „Mindestanforderungen“ festlegt, „gilt für alle Sektoren im
öffentlichen und privaten Bereich sowie für alle Arbeitnehmer“. Die Mitgliedstaaten
wären damit aufgefordert sicherzustellen, „dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die
Mittel an die Hand geben, um ihr Recht auf Nichterreichbarkeit wahrnehmen zu können“
und „die jeweiligen Arbeitszeiten auf objektive, zuverlässige und zugängliche Weise
erfassen“. Der Arbeitgeberverband BusinessEurope hat große
Bedenken geäußert und würde lieber der im vergangenen Jahr geschlossenen
Vereinbarung der Sozialpartner zur Digitalisierung (s. IR Notes 145) den
Vorzug geben, als eine einheitliche Rechtsvorschrift zu erlassen. Isabelle Schömann,
Bundessekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB), stellt
klar, dass diese Vereinbarung nicht das Recht auf Nichterreichbarkeit
betreffe und fordert den Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte Nicolas
Schmit auf, die Europäischen Sozialpartner gemäß Art. 154 AEUV anzuhören. Nun ist
die Kommission am Zug, die das Initiativrecht hat. „Die Kommission ist bereit, die
Sozialpartner zu ermutigen, das Recht auf Nichterreichbarkeit umzusetzen“, betont
Nicolas Schmit am 20. Januar bei der Eröffnung der Aussprache im Plenum des
Parlaments. Sie beabsichtigt, „einen Dialog mit den Sozialpartnern im Rahmen von
Art. 154 aufzunehmen“. In den kommenden Monaten ist daher mit der Einleitung einer
Konsultation zu rechnen. > Weitergehende Informationen: Pressemitteilung,
Briefing
des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments über das Recht auf
Nichterreichbarkeit, auf Englisch,
sowie das Interview mit Berichterstatter Alex Agius Saliba (S&D) in IR Notes 153).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Gleichstellung der Geschlechter :
Am 21. Januar hat das Parlament drei Berichte
zur Geschlechtergleichstellung angenommen (s. Gender Equality). Im Bericht
zur EU-Strategie
für die Gleichstellung der Geschlechter (s. Pressemitteilung)
bedauern die Abgeordneten, „dass die Strategie in Bezug auf die zeitlichen Vorgaben
für verschiedene, sehr begrüßenswerte Maßnahmen vage bleibt“ und „dass weder
konkrete Zielvorgaben aufgestellt werden, die im Bereich der
Geschlechtergleichstellung bis 2025 verwirklicht werden sollen, noch eindeutige
Überwachungsinstrumente geboten werden“. Sie fordern „die Kommission daher auf,
einen konkreten Fahrplan mit Zeitrahmen, Zielvorgaben, einer jährlichen
Bestandsaufnahme und Überwachungsmechanismen sowie eindeutige und messbare
Erfolgsindikatoren […] festzulegen“. Die Abgeordneten sind zudem „zutiefst besorgt
über die Art, das Ausmaß und die Schwere von Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt und die Folgen aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im
Arbeitsumfeld“. Sie fordern die Mitgliedstaaten auf, IAO-Übereinkommen Nr. 190 über
Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz umgehend umzusetzen (s. Harassment and violence at
work) und „wirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, mit
denen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz definiert und unterbunden werden“. In
den beiden anderen Berichte geht es um die geschlechtsspezifische
Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (s. Pressemitteilung)
und um die Überwindung
der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern: die Teilhabe von Frauen an der
digitalen Wirtschaft. Im letzteren fordern die Abgeordneten die Kommission
und die Mitgliedstaaten auf, „die Gleichstellung der Geschlechter in Unternehmen im
IKT-Sektor und verwandten Branchen sowie in der digitalen Wirtschaft zu fördern und
horizontale Maßnahmen zu ergreifen, um das Geschlechtergefälle […] durch gezielte
Maßnahmen zu verringern“. Ferner sollen sie „die Ursachen und Faktoren, die zu einer
hohen Abbrecherquote von Frauen in digitalen Berufen führen“ bewerten und
„untersuchen, wie sich die mangelnde Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auf
die Fähigkeit von Frauen, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die erforderlich
sind, um das erforderliche Qualifikationsniveau […] aufrechtzuerhalten, auswirkt“.
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Rechtsprechung
Europäischer Sozialdialog : Die
Schlussanträge des Generalanwalts des Gerichtshof der Europäischen Union in der
Rechtssache Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD)
gegen Europäische Kommission (s. EPSU Case) lassen wenig
Zweifel am Ausgang des Rechtsstreits: In einigen Monaten dürfte der Gerichtshof das
Urteil des Gerichts der Europäischen Union von 2019 bestätigen (EuG,
24. Oktober 2019, Rs T-310/18, EPSU Jan Goudriaan gegen Europäische
Kommission), das der Kommission das Recht zugesteht, bei Ergebnissen des
europäischen Sozialdialogs nicht tätig zu werden (s. European social dialogue).
Hintergrund: Wenn die europäischen Sozialpartner eine Vereinbarung schließen, können
sie die Kommission auffordern, die Vereinbarung an den Rat weiterzuleiten, damit
diese in eine Richtlinie umgesetzt wird. Die Frage ist, ob die Kommission dem Rat
Anträge automatisch vorlegen muss, wie sie es seit Beginn des europäischen
Sozialdialogs getan hat, und die Vereinbarung lediglich dahingehend prüft, ob diese
im Einklang mit dem Unionsrecht ist, oder ob sie die Zweckmäßigkeit prüfen und
entscheiden kann, ob sie die Vereinbarung an den Rat weiterleitet oder nicht. Laut
Urteil des EuG (s. IR
Notes 129) kann die Kommission sich weigern, einen Vorschlag für einen
Beschluss an den Rat zu übermitteln, um eine Vereinbarung der europäischen
Sozialpartner in eine Richtlinie umzusetzen, damit die Bestimmungen für alle
Mitgliedstaaten gelten. Der Generalanwalt, der alle Beschwerdegründe des EGÖD
zurückweist, stellt fest, dass „sowohl die Entstehungsgeschichte der Art. 154 und
155 AEUV als auch die von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen darauf
hindeuten, dass die Rolle der Kommission bei der Durchführung der Vereinbarungen
zwischen den Sozialpartnern nicht allein auf die einer Abgesandten reduziert werden
kann, die dem Rat die Vereinbarungen zur Verabschiedung vorlegt, ohne selbst befugt
zu sein, die Zweckmäßigkeit der Durchführung auf Unionsebene zu beurteilen“ (Punkt
58) (EuGH,
Schlussantr., 20. Januar 2020, Rs C‑928/19 P, EGÖD). > Weitere
Informationen hierzu: Das sehr aufschlussreiche
Arbeitspapier des Europäischen Gewerkschaftsinstituts „Legislative
implementation of European social partner agreements: challenges and
debates“ von Jean-Paul Tricart.
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Sektoraler
sozialer Dialog
Lederindustrie: : Im Rahmen
eines mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanzierten Projekts haben die
europäischen Sozialpartner des Ledersektors ihren Sozial- und Umweltbericht 2020
veröffentlicht. Dieser Bericht
bewertet den sozialen und ökologischen Fußabdruck der Lederindustrie und erörtert
ethische Fragen zu Tierwohl oder Sorgfaltspflicht (s. Pressemitteilung von
IndustriAll Europe und Projektwebsite).
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Gewerkschaften
Empfehlungen zum Brexit : Nach
Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich
und der EU, das ihre wirtschaftliche und soziale Partnerschaft ab dem 1. Januar 2021
regelt, haben die europäischen Gewerkschaftsverbände am 21. Januar ihre Empfehlungen
zur Bewältigung der Folgen des Brexits für multinationale Unternehmen
verabschiedet und aktualisiert. In ihren Empfehlungen, die sich an Mitglieder von
EBR, SE-BR, Besonderen Verhandlungsgremien und deren Gewerkschaftskoordinatoren
richten, bestehen die Gewerkschaftsverbände darauf, dass britische
Arbeitnehmervertreter weiterhin in EBR und SE-Betriebsräten von Unternehmen
vertreten sind, die ihren Sitz nicht im Vereinigten Königreich haben, und schlagen
Anpassungsklauseln vor. Sie fordern, dass die EBR weiterhin das Recht haben, sich
mit transnationalen Angelegenheiten zu beschäftigen, die einen EU-Mitgliedstaat und
das Vereinigte Königreich betreffen, ohne dass das Vereinigte Königreich dabei als
Drittstaat gilt.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Telearbeit :
Die Regierung hat am 20. Januar eine Verordnung
angenommen, die Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit
oder vergleichbaren Tätigkeiten „anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung
auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“ (§ 2
Abs. 4). Weiterhin sieht die Verordnung strengere Regeln für die räumliche
Distanzierung vor (Mindestfläche von 10 m2 für jede im Raum befindliche
Person, Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Beschäftigten etc.), und die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von FFP2-Masken, wenn diese Regeln
nicht eingehalten werden können. Die Verordnung ist bis zum 15. März befristet und
soll einen neuen harten Lockdown verhindern (s. Pressemitteilung).
Wenige Tage zuvor, am 15. Januar, haben Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, der
Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Rainer
Dulger und der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Reiner Hoffmann
eine gemeinsame Erklärung angenommen, in der sie die Arbeitgeber dazu aufrufen,
„ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in dieser Situation Homeoffice anzubieten
wo immer dies möglich ist“. Gleichzeitig appellieren sie an die Beschäftigten,
„diese Angebote soweit sinnvoll und möglich anzunehmen und von zu Hause zu arbeiten“
(s. Pressemitteilung
des DGB).
- Nachweis einer
Entgeltdiskriminierung: In einem Urteil vom 21. Januar
hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Benachteiligung besteht,
wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund der Auskünfte, die ihr der Arbeitgeber nach
dem Entgelttransparenzgesetz erteilen muss, nachweisen kann, dass eine Differenz
zwischen ihrem Entgelt und dem Median-Entgelt der männlichen Vergleichsperson
besteht, und es obliegt dem Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen (s. Pressemitteilung).
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Österreich
Nationale Vereinbarung zu Covid-19 :
Der österreichische Gewerkschaftsbund ÖGB und
der Arbeitgeberverband WKO haben am 15. Januar einen Generalkollektivvertrag
zu Corona-Tests und Maskenpflicht geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass
Arbeitnehmer, die zu Covid-19-Tests verpflichtet sind, dazu unter Fortzahlung ihres
Entgelts von der Arbeit freizustellen sind. Wenn der Test nicht im Unternehmen
durchgeführt werden kann, gilt die dazu benötigte Zeit einschließlich Hin- und
Rückfahrt zur Testeinrichtung als Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer dürfen aufgrund
eines Tests oder eines positiven Testergebnisses nicht benachteiligt oder entlassen
werden. Arbeitnehmer, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zum Tragen einer
Maske bei der Arbeit verpflichtet sind, müssen die Maske nach 3 Stunden für
mindestens 10 Minuten abnehmen dürfen. Der Kollektivvertrag bleibt bis zum 31.
August in Kraft (s. Pressemitteilung
des ÖGB).
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3.
Drittstaaten
Vereinigtes
Königreich
- Europäische Betriebsräte :
Nach Ratifizierung des Handels- und Kooperationsabkommens
hat die britische Regierung eine Orientierungshilfe
für die Beteiligung britischer Vertreter in Eurobetriebsräten zur
Situation britischer EBR-Mitglieder herausgegeben. Britische Arbeitnehmer können
nun keine Anträge mehr zur Einrichtung eines EBR stellen (mit Ausnahme von
Anträgen, die vor dem 31. Dezember 2020 gestellt wurden).
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Auflösung des Eurobetriebsrats :
Die britische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im
kollektiven Arbeitsrecht CAC (Central Arbitration Committee) hat in ihrer Entscheidung
die Klage der Vertreter des ehemaligen EBR von Verizon gegen die
Unternehmensleitung des amerikanischen Telekommunikationskonzerns abgewiesen. Die am
20. Oktober 2016 unterzeichnete ursprüngliche Vereinbarung war für vier Jahre
geschlossen worden (Art. 13). Nach diesem Artikel können die Parteien nach drei
Jahren die Vereinbarung überprüfen und entscheiden, ob sie diese für weitere vier
Jahre verlängern oder neu aushandeln. Bei einer Neuverhandlung bleibt die
Vereinbarung gültig und in Kraft. Diese Klausel gibt Anlass zu abweichenden
Auslegungen (s. IR Notes
153). Da es keine Klausel gibt, wenn Verhandlungen auf Unternehmensebene bei
der Neuverhandlung von Vereinbarungen scheitern, kommt CAC nach vollständiger
Prüfung der Vereinbarung zu dem Schluss, dass diese „keine Möglichkeit zur
Verlängerung dieses Zeitraums vorsieht, sei es, um zu einem Abschluss von
Verhandlungen für eine neue Vereinbarung zu gelangen oder aus einem anderen Grund“.
„Nach eingehender Prüfung aller Bestimmungen“ kommt CAC zu dem Ergebnis, dass die
Vereinbarung „angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht die Möglichkeit
vorsieht, den anfänglichen Zeitraum von vier Jahren zu verlängern, und dass die
Vereinbarung daher zum 19. Oktober 2020 endete“. Da es den EBR nicht mehr gab,
konnte er auch keine rechtlichen Schritte mehr einleiten, so dass CAC die Folgen der
gescheiterten Verhandlungen nicht berücksichtigte: Die Entscheidung der
amerikanischen Unternehmensleitung, die Rolle des Vertreters der zentralen Leitung
vom Vereinigten Königreich nach Irland zu verlegen, den irischen Vertreter mit der
Gründung eines EBR nach den subsidiären Bestimmungen des irischen Umsetzungsgesetzes
zu beauftragen und britische Arbeitnehmervertreter davon auszuschließen. In Bezug
auf die Anwendung der subsidiären Vorschriften nach dem Scheitern der Verhandlungen
betont CAC, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Vereinbarung bei einem
Nichtzustandekommen einer Vereinbarung ausdrücklich die Anwendung der subsidiären
Vorschriften vorgesehen hätte. Dennoch sehe sie „das Fehlen einer solchen Bestimmung
nicht als ein Hindernis für deren Anwendung“ an.
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Subsidiäre Vorschriften : Die
zentrale Leitung des französischen Pflegedienstleisters ORPEA hat das Scheitern der
Verhandlungen zur Errichtung eines EBR durch Vereinbarung zur Kenntnis genommen. Die
nationalen Unternehmensleitungen sind nun aufgefordert, die Ernennung von
Mitgliedern für den EBR zu veranlassen, der nach den subsubsidiären Vorschriften der
Richtlinie 2009/38 im April 2021 errichtet wird. Die Unternehmensleitung „schließt
die Möglichkeit zu neuen Gesprächen im künftigen EBR nicht aus“, um die Regeln der
subsidiären Vorschriften anzupassen.
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Transnationale Vereinbarungen
Grundrechte : Die
Unternehmensleitung des Konzerns TK
Elevator (53.000 Beschäftigte), der ehemaligen
Geschäftseinheit Aufzugsanlagen von ThyssenKrupp, und der internationale
Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union unterzeichneten am 25. November 2020
eine internationale
Rahmenvereinbarung (s. International Framework
Agreement)(s. Pressemitteilung).
Sie enthält die ILO-Kernarbeitsnormen und sieht die Einsetzung von paritätischen
Gesundheits- und Sicherheitsausschüssen in allen Unternehmenseinheiten vor. Ferner
soll ein anonymes Meldesystem für Verstöße gegen die Vereinbarung eingeführt werden.
Ein „internationaler Ausschuss“, der sich aus Vertretern von IndustriAll und der IG
Metall sowie aus Vertretern des Konzern- und des Eurobetriebsrats zusammensetzt,
wird mit der Prüfung der Beschwerden beauftragt. Die Ausschussmitglieder sind
befugt, die Standorte des Konzerns in Augenschein zu nehmen.
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5. Studien
und Berichte
Bestandsaufnahme der Arbeitsbeziehungen in
Europa : Die Europäische Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) hat einen wichtigen Bericht
über die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen in der EU im Zeitraum 2015-2019
veröffentlicht (Zusammenfassung,
auf Englisch). Zu einem Zeitpunkt, in dem die Kommission die Tarifverhandlungen in
den Mitgliedstaaten fördern will (durch ihren Vorschlag für eine Richtlinie über
angemessene Mindestlöhne) ist der Bericht eine Bestätigung dafür, dass dies kein
leichtes Unterfangen sein wird: Der Rückgang des gewerkschaftlichen
Organisationsgrads hält in allen Ländern an, die tarifvertragliche Abdeckungsrate
hat weltweit abgenommen, und nicht einmal jedes dritte Unternehmen in der EU hat
eine Arbeitnehmervertretung. Der Bericht hebt die Dynamik des europäischen
Sozialdialogs hervor, was allerdings nicht für die branchenübergreifende Ebene gilt:
Hier kam im genannten Zeitraum nur eine autonome Vereinbarung zustande, und die
Sozialpartner konnten sich nicht auf eine einzige gemeinsame Position einigen. Auf
Unternehmensebene schlägt der Bericht eine Stärkung der Demokratie am Arbeitsplatz
vor, insbesondere durch die Einsetzung von Betriebsräten mit mehr
Mitbestimmungsrechten, was „in Zeiten beispiellosen Wandels wichtiger ist denn je“.
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Europäische Eckdaten 2020 :
Der Europäische Gewerkschaftsbund und das
Europäische Gewerkschaftsinstitut veröffentlichten im Dezember 2020 die 20. Ausgabe
ihres Jahresberichts Benchmarking
Working Europe 2020, in dem die wirtschaftliche und soziale Lage der EU vor
dem Hintergrund der Pandemie untersucht wird. Nach diesem Gemeinschaftswerk, das uns
hilft, unsere Welt im Wandel zu verstehen, muss die Krise „nicht notwendigerweise“
in eine jahrelange Rezession münden. Sie sollte vielmehr als „Gelegenheit und
Sprungbrett gesehen werden, die wirtschaftlichen und sozialen Denkmuster, die die EU
in der Welt nach der Pandemie leiten, grundlegend zu überdenken“.
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