|
| |
IR Notes 158 – 24 Februar 2021
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Eine Frage an …
Franck Bonot, Co-Moderator des Netzwerks Sharers & Workers (*)
Wenn
alle Plattform-Beschäftigten laut Gesetz oder Rechtsprechung
als Arbeitnehmer gelten würden – wäre das die Lösung für
bessere
Arbeitsbedingungen? Seit 2018 ist eine deutliche Zunahme von
Rechtsstreitigkeiten zwischen Plattformen und ihren Beschäftigten zu
beobachten, wobei der Trend dahin geht, die Dienstleister zu
Arbeitnehmern zu machen. Dabei ist dies nicht unbedingt immer der
einzige Weg, und auch nicht immer das, was die
Plattform-Beschäftigten fordern. In den rund 400 Streitfällen in
Frankreich zwischen Fahrern und Plattformen sind die meisten Fahrer
aus dem Geschäft ausgestiegen, weil die Plattform ihre
Vergütungsbedingungen zwischenzeitlich änderte. Für die Fahrer ist
die Einstufung als Arbeitnehmer die einzige Möglichkeit, für ihren
Verlust entschädigt zu werden. Aber das ist eher ein Mittel zum
Zweck als das Ziel an sich. Wir befinden uns hier in einer Situation, in
der sich die Akteure in einem Markt bewegen, der sich jeder
Regulierung entzieht. Wie im Wilden Westen! Es gilt also, diese
Modelle zu „zivilisieren“. Das kann jedoch mit Hilfe von
Win-win-Strategien erfolgen. Das Modell einer abhängigen
Beschäftigung löst nicht alle Probleme: Es garantiert weder ein
angemessenes Einkommen, noch löst es die Frage nach Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Auswirkungen eines Managements
durch Algorithmen. Im Rahmen eines Projekts der Stiftung
Brodolini (Don’t
GIG up !) haben wir uns damit
beschäftigt, einen Arbeitsplatz für Fahrradkuriere zu definieren.
Wenn der Arbeitsplatz die Straße ist, ist es natürlich schwierig,
dort einzugreifen. Daher haben wir uns einen virtuellen Arbeitsplatz
vorgestellt, in diesem Fall die Plattform. Bei dieser Einstufung,
die die Plattform als Betrieb anerkennt, gehört die Plattform in den
Bereich der europäischen Rahmenrichtlinie von 1989 über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Mit anderen Worten, wenn die
Plattform mit einem Betrieb im Sinne der Richtlinie gleichgesetzt
wird, muss sie die Pflichten eines Arbeitgebers in Bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
gewährleisten. Das
Geschäftsmodell muss für die Beschäftigten, die Umwelt und die
öffentlichen Räume in den Städten ethischer gestaltet werden. Ein
wirklich wichtiger Punkt im Urteil des britischen Obersten Gerichts,
der auch die größten Auswirkungen hat, ist nicht so sehr die
Einstufung als „worker“, sondern die Tatsache, dass ein Fahrer
arbeitet, sobald er mit der App verbunden ist und eine Fahrt
übernehmen kann. Das trifft den Kern des Geschäftsmodells: Die
Fahrer sollen sich so oft wie möglich mit der App verbinden, damit
möglichst viele Dienstleister zur Verfügung stehen, um Bestellungen
so schnell wie möglich abzuwickeln. Wenn diese Bereitschaftszeit
bezahlt werden muss, ändert dies das Kräfteverhältnis zwischen den
Parteien und zwingt die Plattformen, ihr Modell zu
überdenken.
(*) Link zur Website von Sharers & Workers, einem
Netzwerk, das die Sharing Economy und digitale Plattformen
erforscht.
|
|
|
 |
| |
Agenda
3. März Brüssel Annahme
des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte
und des überarbeiteten sozialpolitischen „Scoreboard“.
11. März Online
Konferenz mit dem Titel „Arbeitswelt
und Dialog nach der Pandemie“, ausgerichtet vom Ausschuss für
den Sozialen Dialog der polnischen Nationalen Wirtschaftskammer (KIG),
u. a. mit Beiträgen von Piotr Ostrowski, Vizepräsident der OPZZ und
Maciej Witucki, Präsident des Arbeitgeberverbands Lewiatan.
11.
März Online Seminar
über „Gewerkschaften
und kollektive Maßnahmen von Plattform-Beschäftigten – Frankreich
und Italien im Vergleich“, organisiert vom französischen
gewerkschaftlichen Forschungsinstitut IRES und der Universität von
Rennes
15.
März Brüssel
Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik
25. März Online
Internationales Seminar des französischen gewerkschaftlichen
Forschungsinstituts IRES mit dem Thema „Italien: Die Rolle
selbstorganisierter Gruppierungen bei der Vertretung von
Fahrradkurieren“, mit Cristina Nizzoli, Forscherin beim IRES und Arthur
Jan, Doktorand am CNAM im interdisziplinären Labor für ökonomische
Soziologie LISE; Martin Willems, ACV-CSC United Freelancers, nationaler
Leiter für Belgien.
27. und 29. April
Online
Konferenz und Kongress des europäischen Gewerkschaftsverbands UNI-Europa
(Programm)
7. und 8. Mai
Porto EU-Sozialgipfel.
|
|
|
 |
|
|
 |
| |
Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die
Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Tamás
Gyulavári, Pascale
Turlan, Frédéric
Turlan und Aimee
Waldon. Erfahren
Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 0621 Z 93933.
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Die obersten
Gerichte widersetzen sich der Uberisierung
Heute, am Mittwoch, den 24. Februar, hat das Kollegium der Kommissare zu den
Initiativen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattform-Beschäftigten
Stellung genommen und eine
erste Phase der Anhörung der europäischen Sozialpartner eingeleitet (s. Pressemitteilung)
(siehe Collaborative economy). Eine
Initiative, die eine Woche nach der Veröffentlichung mehrerer nationaler Urteile
erfolgt, in denen die Gerichte es ablehnten, Fahrradkuriere oder Uber-Fahrer als
Selbständige zu betrachten. Nachdem der französische Kassationshof die Einstufung
eines Uber-Fahrers im März 2020 als Arbeitnehmer bestätigte (s. IR Notes 137), hat
der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs das Beschäftigungsverhältnis
eines Uber-Fahrers als „worker“ eingestuft und befunden, der Fahrer könne nicht als
Selbständiger betrachtet werden. Der Status eines „worker“ liegt zwischen dem eines
Arbeitnehmers und eines Selbständigen und gewährt den Beschäftigten bestimmte
soziale Rechte wie Mindestlohn oder bezahlten Urlaub (s. Urteil
und Zusammenfassung).
In den Niederlanden erließ das Berufungsgericht von Amsterdam am 16. Februar ein Urteil,
das Beschäftigte des Fahrradkurierdiensts Deliveroo als Arbeitnehmer einstufte. Bei
dieser Rechtssache trat der Gewerkschaftsverband FNV als Ankläger auf. „Dieses
Urteil dürfte einen Schlussstrich unter die Diskussionen über den Status von
Fahrradkurieren in den Niederlanden ziehen“, meint Nuna Zekić, Professorin an der
Universität von Tilburg. „Die meisten Urteile, die in den letzten Monaten von
nationalen Gerichten gefällt wurden, gehen in diese Richtung“, bestätigt Valerio De
Stefano, Professor für Arbeitsrecht an der Katholischen Universität Löwen (UCL). Der
Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt die jüngsten Urteile (s. Pressemitteilung),
fordert aber europäische Rechtsvorschriften, da die wiederholten Erfolge vor Gericht
„bisweilen nur Einzelpersonen oder kleinen Beschäftigtengruppen Gerechtigkeit
widerfahren lassen, während die Plattform-Unternehmen weiterhin Millionen von
Beschäftigten ausnutzen“. Der EGB setzt daher große Hoffnungen auf die Einleitung
der Anhörung der europäischen Sozialpartner – der erste Schritt auf dem Weg zu
Rechtsvorschriften, was allerdings noch einige Jahre dauern kann. Die Serie von
Urteilen, die ein Modell ablehnen, das ausschließlich auf Selbständigen beruht, die
durch Algorithmen kontrolliert werden, zeigt allmählich Wirkung. Manche Plattformen
verbessern die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten, um Rechtsstreitigkeiten zu
begrenzen. Andere, wie der Lieferservice Just Eat in Frankreich, haben beschlossen,
die für sie tätigen Selbständigen als Arbeitnehmer einzustufen. Just Eat kündigte
die Einstellung von 4.500 Mitarbeitern bis zum Jahresende an.
|
1.
Europäische Union
Vorhaben
- Soziale Themen der Europäischen Kommission
: Für die Sitzung
am 3. März stehen mehrere soziale Themen auf der Tagesordnung des
Kollegiums der Kommissare: 1. Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule
sozialer Rechte; 2. die lange erwartete Initiative für Maßnahmen zur
Lohntransparenz, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern; 3.
Strategie zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
|
Aktuelle
soziale Themen
Angemessene Mindestlöhne :
Das Europäische Parlament hat am 10. Februar
eine Entschließung
zur „Verringerung der Ungleichheiten mit besonderem Augenmerk auf der
Erwerbstätigenarmut“ verabschiedet, mit der die Abgeordneten den Vorschlag
der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU
unterstützen (s. IR
Notes 151 EN
ES DE IT). Auch wenn sich
mehr als 200 Abgeordnete der Stimme enthielten, stimmten doch 365 dafür (und 118
dagegen). Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments
hat zwei Mitglieder bestimmt, die den Standpunkt des Parlaments in den Gesprächen
mit Rat und Kommission vertreten werden. Die Wahl fiel auf zwei Schwergewichte der
Kommission, die Niederländerin Agnes Jongerius (S & D) und den Deutschen Dennis
Radtke (EVP). „Angemessene Löhne sind ein grundlegender Bestandteil der europäischen
Säule sozialer Rechte. Jetzt ist es an der Zeit, diesen Grundsatz umzusetzen, und
wir sind bereit, die einmalige Gelegenheit zu ergreifen“, so die beiden
Mitberichterstatter (v. Pressemitteilung).
Beim Mindestlohn setzt das Parlament den Schwerpunkt auf Tarifverhandlungen: Die
Mitgliedstaaten müssen „Tarifverhandlungen fördern“ und „ihre nationalen
Rechtsvorschriften anpassen, falls dadurch Tarifverhandlungen und das Recht, sich zu
vereinigen und Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, beeinträchtigt werden“.
Ziel ist es, mittels Tarifverhandlungen oder gesetzlicher Mindestlöhne
sicherzustellen, „dass Arbeitnehmer oder ihre Familien nicht armutsgefährdet sind
und dass jeder von seiner Arbeit leben und an der Gesellschaft teilhaben kann“. Für
die Abgeordneten steht fest, dass mit der Richtlinie „gewährleistet werden sollte,
dass gesetzliche Mindestlöhne – sofern vorhanden – oberhalb der Armutsschwelle
liegen“. Mit anderen Worten muss der Mindstlohn mindestens 60 % des Medianlohns
entsprechen, was zurzeit nur in drei Mitgliedstaaten der Fall ist. Allerdings sollen
die Mitgliedstaaten oder Sozialpartner bei der Festlegung der Mindestlöhne „die
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die
Erwerbstätigenarmut“ berücksichtigen.
|
Verringerung der Ungleichheiten, Telearbeit,
Plattformen und Praktika: : Bei der Entschließung
zur „Verringerung der Ungleichheiten mit besonderem Augenmerk auf der
Erwerbstätigenarmut“ (s. oben) geht es nicht nur um die Frage des
Mindestlohns, sondern auch um die Verringerung von Armut und Ungleichheiten. Ziele,
die nicht ausschließlich, aber doch auch „durch Instrumente wie Mindesteinkommen,
Mindestlöhne und Mindestrenten im Rahmen der ersten Säule […] erreicht werden
können“ (siehee Basic income). Die Abgeordneten fordern ferner: 1.
einen „Rechtsrahmen zur EU-weiten Regulierung der Telearbeit […], um menschenwürdige
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen“;
2. einen Legislativvorschlag zu Plattform-Beschäftigten, damit die
Arbeitsbeziehungen zwischen Beschäftigten und digitalen Plattformen „durch
bestehende arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen im Bereich der sozialen
Sicherheit klar geregelt werden, um die Arbeitsbedingungen, die Kompetenzen und die
Bildung von Plattformbeschäftigten zu verbessern und sicherzustellen, dass ihre
Arbeitszeiten vorhersehbar sind“. Der Vorschlag sollte ebenfalls sicherstellen,
„dass Plattformbeschäftigte Arbeitnehmervertretungen bilden und sich zu
Gewerkschaften zusammenschließen können, um Tarifverträge abzuschließen“; 3. eine
„dringend“ erforderliche Überarbeitung des europäischen Qualitätsrahmens für
Praktika, und dabei „in die Qualitätskriterien den Grundsatz aufzunehmen, dass
Praktika zu vergüten sind“. Es sei weiterhin darauf hingewiesen, dass die Aufnahme
eines Protokolls zum Sozialen Fortschritt in die EU-Verträge, um einen gleichen
Stellenwert von wirtschaftlichen Freiheiten des Binnenmarkts und sozialen Rechten zu
gewährleisten, von den Abgeordneten mit einer Stimme (319 Ja-Stimmen, 320
Nein-Stimmen und 57 Enthaltungen) abgelehnt wurde.
|
Sektoraler
sozialer Dialog
- Zucker: Die
europäischen Sozialpartner des Zuckersektors verständigten sich anlässlich
der Plenarsitzung ihres Ausschusses für den Sozialen Dialog am 8. Februar
auf gemeinsame Schlussfolgerungen. Darin fordern sie von der EU kohärentere
Maßnahmen zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs (v. Mitteilung
von EFFAT).
|
Rechtsprechung
Monopol von Hafenarbeitern :
Der Gerichtshof hat ein Urteil erlassen, wonach
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten dürfen, die Tätigkeiten des
Warenumschlags in Häfen Hafenarbeitern vorbehalten. In der Rechtssache ging es um
die belgische Regelung, die Unternehmen, die Hafenarbeiten ausführen, dazu
verpflichtet, dafür nur nach dieser Regelung anerkannte Hafenarbeiter einzusetzen.
Sie dürfen weder ihr eigenes Personal heranziehen, noch sonstige, nicht anerkannte
Personen dafür einstellen. Zwar handelt es sich hierbei um eine Einschränkung der
Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die aber durch einen „zwingenden
Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt“ ist, nämlich die Sicherheit in den
Hafengebieten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhüten. Dagegen hält der
Gerichtshof die Einschaltung eines paritätischen Verwaltungsausschusses bei der
Anerkennung von Hafenarbeitern weder für erforderlich noch für geeignet, um das
verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH,
11. Februar 2021, Rs C-407/19 und C-471/19, Katoen und Middlegate, v. Pressemitteilung).
|
2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Entwurf des Sorgfaltspflichtgesetzes :
Artikel 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar‟. Es heißt nicht, „die Würde des deutschen Menschen ist
unantastbar‟, betonte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), um die Annahme des
Entwurfs
zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten zu
begründen, die für deutsche Unternehmen gelten. Es geht darum, Menschen überall auf
der Welt vor jeder Verletzung ihrer Grundrechte zu schützen. Am 12. Februar kündigte
Hubertus Heil an, dass dieser Entwurf, über den die Große Koalition von CDU und SPD
seit einem Jahr heftig diskutiert, noch in dieser Legislaturperiode angenommen wird,
d.h., bis September 2021. Laut Gesetzesentwurf werden die Unternehmen verpflichtet,
im Rahmen ihrer Auslandsaktivitäten und bei ihren Lieferanten auf die Einhaltung der
Menschenrechte und den Schutz der Umwelt zu achten. Das Gesetz wird ab 2023 zunächst
für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gelten und ab 2024 auch für
Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. In dem ursprünglichen von Hubertus
Heil vorgebrachten Entwurf waren von Anfang an Unternehmen mit mehr als 500
Beschäftigten betroffen. Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) lehnte es strikt
ab, die deutschen Unternehmen zusätzlich zu belasten, und so bleibt der nach
erbittertem Kampf erzielte Kompromiss schwach, und die Gegner des Gesetzes haben
ihren Widerstand noch nicht aufgegeben.
|
Ungarn
- Mindestlohn :
Die Regierung hat am 31. Dezember 2020 mit
einem Dekret (Nr. 731/2020) das Scheitern der Sozialpartner zur Kenntnis
genommen, sich auf die Höhe des Mindestlohns für 2021 zu einigen, ohne jedoch
einseitig die Erhöhung des Mindestlohns zu beschließen. Bis jetzt hatte die
Regierung bei einem Scheitern der Verhandlungen die Höhe des Mindestlohns für
das kommende Jahr bestimmt. Am 25. Januar konnten die Sozialpartner schließlich
eine Einigung über die Höhe des Mindestlohns und des garantierten Mindestlohns
erzielen. Ab 1. Februar 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn monatlich
167.400 Forint und der garantierte Mindestlohn 219.000 Forint (+ 4 %). Der
Realwert des Mindestlohns in Euro hat sich jedoch im Vergleich zu 2020 durch die
Abwertung der ungarischen Währung gegenüber dem Euro verringert: 2021 liegt er
bei 309 Euro im Vergleich zu 317 Euro 2020 oder 311 Euro 2019. Die Höhe des
garantierten Mindestlohns entspricht 404 Euro. Mindestlohn und garantierter
Mindestlohn liegen beide erheblich unter den Mindestlöhnen in anderen Ländern
der Region (Polen, Slowakei, Tschechische Republik, etc.).
|
Italien
- Metallbranche :
Die italienischen Gewerkschaften des
Metallsektors (FIOM-CGIL, FIM-CISL und UIL-UILM) schlossen am 5. Februar einen
nationalen Tarifvertrag, der eine Anhebung der Löhne und Gehälter vorsieht sowie
eine Reform des seit 1973 bestehenden Stelleneinstufungssystems. Den
Gewerkschaften ist es ebenfalls gelungen, Kollektivrechte zu stärken und die
Bestimmungen über sexistische Gewalt und Telearbeit, einschließlich des Rechts
auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Bürozeiten, zu verbessern (s. Mitteilung
von IndustriAll Global Union).
|
Irland
Kampf gegen Belästigung am Arbeitsplatz :
Ein neuer Verhaltenskodex für Arbeitgeber und
Beschäftigte zur Bekämpfung von Belästigungen am Arbeitsplatz (Code
of Practice for Employers and Employees on the Prevention and Resolution of
Bullying at Work) ist seit dem 23. Dezember 2020 in Kraft. Er ersetzt die
beiden Vorgänger, die nebeneinander galten, den der irischen Gesundheitsbehörde
(HSA) aus dem Jahr 2007 und den der für Arbeitsbeziehungen zuständigen Stelle, der
Workplace Relations Commission (WRC) von 2002. Dieser Kodex betrifft alle
Arbeitsplätze in Irland: Er gilt für Beschäftigte an stationären Arbeitsplätzen, im
Homeoffice oder für mobile Arbeitnehmer. Er enthält praktische Ratschläge zum Umgang
mit Beschwerden und zur Prävention von Belästigungen am Arbeitsplatz. Weitere Ziele
sind die harmonische Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, Förderung der
Gleichberechtigung und Einrichtung von Mechanismen zur Konfliktlösung, wobei der
Schwerpunkt auf schneller Streitbeilegung durch Mediation und Schlichtung liegt.
Dieser Verhaltenskodex ist zwar nicht rechtsverbindlich, aber im Hinblick auf das
Gesetz von 1990 über Arbeitsbeziehungen und das Gesetz von 2005 über Gesundheit,
Sicherheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz als Beweis zugelassen (s. Pressemitteilung).
|
- Entlassung einer Arbeitnehmerin und
Covid-19 : Die für Arbeitsbeziehungen zuständige Stelle,
die Workplace Relation Commission (WRC), hat die Entlassung einer Arbeitnehmerin
mit zwei Familienmitgliedern aus Corona-Risikogruppen als nicht gerechtfertigt
eingestuft und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe des
Arbeitsentgelts für 5 Wochen verurteilt,
um die entgangene Vergütung zwischen der Entlassung und dem Beginn ihrer neuen
Beschäftigung auszugleichen. Die Arbeitnehmerin hatte Arbeit im Homeoffice
beantragt und wollte sich mit ihren beiden Kollegen abwechseln, damit immer
einer im Büro war. Der Arbeitgeber hielt die Arbeit im Homeoffice für nicht
möglich und schlug stattdessen vor, die Büros anders einzurichten. Nachdem sich
die Arbeitnehmerin krankschreiben ließ, fand sie sich damit ab zu kündigen, um
ihre Angehörigen vor dem Covid-Risiko zu schützen, dem sie an ihrem Arbeitsplatz
weiterhin ausgesetzt war, weil die Vorkehrungen entweder unzureichend waren oder
gar nicht vorgenommen wurden. Die WRC befand, dass „die beklagte Partei keine
angemessene Erklärung vorgebracht hat, warum sie dem Antrag nicht stattgegeben
hatte. Die Anwesenheit vor Ort war durch die Rotation der Betriebskoordinatoren
gewährleistet, und die essentielle Online-Arbeit konnte mobil erbracht werden‟.
Die Arbeitnehmerin „hat eine klare Beschwerde vorgebracht und vorgeschlagen, wie
die Arbeit so sicher wie möglich organisiert werden könnte. Die Beklagte hat
diese Fragestellung nicht ausreichend berücksichtigt, so dass der Arbeitnehmerin
nichts anderes übrigblieb, als zu kündigen“. Es ist die erste Entscheidung
dieser Art in Irland. Auch wenn sie kein Recht auf Telearbeit begründet, so
verpflichtet sie dennoch die Arbeitgeber, der Gesundheit und Sicherheit ihrer
Beschäftigten Priorität einzuräumen und alle diesbezüglichen Maßnahmen zu
ergreifen.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Änderung des geltenden Rechts :
Die Unternehmensleitung von American Express Global Business
Travel und die Mitglieder des engeren EBR-Ausschusses
unterzeichneten Ende Januar einen Zusatz zur Vereinbarung über die
Errichtung eines EBR, um die Folgen des Brexit zu berücksichtigen. Laut
dieser Zusatzvereinbarung vertritt die Leitung der niederländischen
Tochtergesellschaft mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die zentrale Unternehmensleitung
beim EBR und ersetzt damit die Geschäftsführung der britischen Tochtergesellschaft.
Folglich stellen die Vertragsparteien ihre EBR-Vereinbarung nunmehr unter
niederländisches Recht und nicht mehr unter britisches Recht. Die britischen
EBR-Mitglieder üben jedoch ihr Mandat weiterhin aus, und die Vereinbarung findet im
Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung. Die britischen Beschäftigten werden bei
der Festlegung der Anzahl der EBR-Mitglieder und der Verteilung auf die
verschiedenen vertretenen Länder wie bisher berücksichtigt.
|
Vertreter der Unternehmensleitung ausgetauscht :
Das Central Arbitration Committee (CAC) – die
erste Instanz für arbeitsrechtliche Fragen in Großbritannien – fällte am 15. Februar
ein Urteil in einer
Rechtssache zwischen der Unternehmensleitung von Adecco und dessen
Eurobetriebsrat. Nach dem Brexit hat der Konzern mit Sitz in der Schweiz den
Vertreter der Unternehmensleitung beim EBR ausgetauscht. Anstelle des britischen
Vertreters übernimmt nunmehr ein Ire diese Aufgabe. Die Unternehmensleitung kündigte
ferner ihre Absicht an, die Vereinbarung so zu ändern, dass sie irischem Recht
unterstehe. In Bezug auf die Ernennung eines neuen Vertreters aus der
Unternehmensleitung verweist CAC auf die EBR-Vereinbarung, die seit der letzten
Überarbeitung bereits eine Klausel enthielt, wonach die Unternehmensleitung einen
neuen Vertreter der Unternehmensleitung aus einem EU-Mitgliedstaat ernennen konnte,
sobald die Übergangszeit abgelaufen und das Vereinigte Königreichs endgültig aus der
EU ausgetreten war – also ab 31. Dezember 2020. Laut CAC hat die Unternehmensleitung
nur diese Klausel angewendet, wozu sie nicht die Zustimmung der Mehrheit der
EBR-Mitglieder einholen musste. In Bezug auf das Vorhaben, irisches Recht als
geltendes Recht einzusetzen, hält CAC die Reaktion des EBR, das Vorhaben der
Unternehmensleitung anzufechten, für verfrüht, da die Unternehmensleitung diese
Änderungen nicht einseitig vorgenommen hatte. Dagegen „hat CAC bestätigt, dass die
Klausel über das geltende Recht für die EBR-Vereinbarung von Adecco – zurzeit gilt
englisches Recht – nur mit Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter
geändert werden kann“, erläutert der Anwalt des EBR, Philip Sack. Diese Entscheidung
dürfte die zentralen Leitungen multinationaler Unternehmen davon abhalten, das für
EBR-Vereinbarungen geltende Recht einseitig zu ändern.
|
- Umstrukturierung : Der EBR
von Schneider Electric hat
am 10. Februar eine detaillierte ablehnende Stellungnahme
zum Umstrukturierungsvorhaben im Bereich Mittelspannung (MT) abgegeben, bei dem
370 Arbeitsstellen an zwei Standorten in Ungarn und an drei Standorten in
Frankreich wegfallen sollen. Der EBR gab bekannt, dass die Unternehmensleitung
dem EBR ein Wirtschaftsgutachten abgeschlagen habe, mit der Begründung, es
handele sich um ein französisches Vorhaben, während sie ihn letztendlich zu
einer Umstrukturierung anhört, die zwei Länder betrifft.
|
Betriebsvereinbarung
Energiewandel : Die
Unternehmensleitung des italienischen Energiekonzerns ENI hat mit den
Gewerkschaftsverbänden Filctem CGIl, Femca CISL und Uiltec UIL am 3. Dezember 2020
eine Vereinbarung über ein neues
Modell der Arbeitsbeziehungen zur Unterstützung des Energiewandels
unterzeichnet (v. Mitteilung
von IndustriAll Global Union). Angesichts der Unsicherheiten und Umwälzungen im
Zusammenhang mit dem Energiewandel erkennen die Vertragsparteien „die Notwendigkeit
eines wirkungsvolleren und partizipativeren Systems der Arbeitsbeziehungen, um den
Umwandlungsprozess zu begleiten“. Es geht darum, auf allen Ebenen eine „Kultur der
dauerhaften, kontinuierlichen und inklusiven paritätischen Beziehung zu fördern, die
auf der Suche nach den besten Mitteln beruht, um das Wachstum des Unternehmens und
die aktive Beteiligung der Beschäftigten auf allen Ebenen zu gewährleisten“. Die
Vereinbarung sieht die Einrichtung von zwei paritätischen Ausschüssen vor – einer
überwacht die Konzernstrategie, der andere befasst sich mit dem Wohlbefinden am
Arbeitsplatz. Die Parteien verpflichten sich ferner zur Einrichtung eines
Sonderausschusses, der die neuen Formen zur Erweiterung und Anwendung des „agilen
Arbeiten“ (Telearbeit) bewertet.
|
4. Studien
und Berichte
- Mindestlohn :
Die Stiftung zur Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingungen (Eurofound) veröffentlichte am 3. Februar die ersten
Ergebnisse ihrer jährlichen Untersuchung zum Mindestlohn für das Jahr
2021. Die meisten Länder waren eher zurückhaltend bei der Erhöhung der
Mindestlöhne. Doch angesichts der niedrigen Inflationsraten liegt der Wert der
erhöhten Mindestlöhne über dem der Preissteigerung. Der Bericht hebt hervor,
dass die politische Reaktion auf die Covid-19-Pandemie anders ausfällt als
während der globalen Finanzkrise 2008. Damals froren zahlreiche Länder ihre
nominalen Mindestlöhne rasch ein.
|
- Nach Krebsdiagnose zurück in den Job :
Das Forschungsinstitut Economic and Social
Research Institute (ESRI) veröffentlichte am 16. Februar einen Bericht über die
Rückkehr ins Berufsleben nach einer Krebsdiagnose (Returning
to employment following a diagnosis of cancer: An Irish Survey). Den
Autoren zufolge erklären knapp die Hälfte aller Personen, die nach einer
Krebsdiagnose in den Job zurückkehren, dass sich die Diagnose negativ auf ihre
berufliche Laufbahn ausgewirkt habe. Vor allem Frauen, jüngere Beschäftigte,
Selbständige und Beschäftigte im öffentlichen Sektor berichten über negative
Auswirkungen (s. Pressemitteilung).
|
|
|