|
| |
IR Notes 159 – 10 März 2021
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Eine Frage an …
Delphine Tharaud, Dozentin mit Forschungshabilitation (HDR) für
Privatrecht an der Universität Limoges (*)
Was sind die wichtigsten Beiträge
des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie zur
Lohntransparenz (s. In den
Schlagzeilen)? Das allgemeine Ziel dieser Richtlinie ist
es, die erforderliche Wirksamkeit des Rechts auf Entgeltgleichheit
zu gewährleisten. Ein Recht, das von der Europäischen Union
uneingeschränkt anerkannt wird. Es wurde bereits 1957 in den
Römischen Verträgen verankert und seitdem mit Richtlinien zur
Gleichstellung von Männern und Frauen erneut bekräftigt. Woran es
jedoch immer noch hakt, ist die Wirksamkeit dieses Rechts. Das
Lohngefälle ist immer noch groß, gleich, welche Form der Berechnung
gewählt wird. Um dagegen vorzugehen, hat die Kommission ein
wichtiges Mittel identifiziert – die Lohntransparenz, d. h. die
Beschäftigten erhalten Zugang zu Informationen, die im weiteren Sinn
Bestandteil ihres Entgelts sind (Vergütung, Boni, Dienstfahrzeug
etc.). Ein anderer wichtiger Hebel ist die Verpflichtung der
Arbeitgeber, in Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten einen
jährlichen Bericht mit vergleichbaren Angaben zur Vergütung anhand
von 7 Kriterien zu erstellen. Wird darin ein geschlechtsspezifisches
Lohngefälle von mindestens 5 % ermittelt, muss der Arbeitgeber
zusätzlich gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern eine Bewertung
durchführen, um sachliche Erklärungen für dieses Gefälle
aufzuzeigen. Lassen sich die Entgeltunterschiede nicht
rechtfertigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu
ergreifen, um die festgestellte Diskrepanz zu
beheben. Ein weiterer
Fortschritt ist die Anerkennung intersektioneller Diskriminierung,
die erstmalig in einer europäischen Richtlinie genannt werden. Das
ist eine starke Aussage, die sich in den Gründen für diese
Richtlinie wiederfindet, auch wenn der Begriff im Hauptteil des
Vorschlags nicht aufgegriffen wird. Es handelt sich darum,
Diskriminierungen beim Entgelt zu berücksichtigen, bei denen neben
dem Geschlecht andere Faktoren wie Behinderung oder „Rasse“ eine
Rolle spielen. So könnte das Opfer bei Streitigkeiten Nachweise
erbringen, die das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung vermuten
lassen, und es wäre die Aufgabe des Arbeitgebers zu belegen, dass
eine solche Diskriminierung nicht vorliegt, und zwar anhand von
objektiven Sachverhalten, einschließlich der entsprechenden
Motive.
(*)
Weiterführende Informationen:
Dictionnaire juridique de l’égalité et de la
non-discrimination, unter
der Leitung von D. Tharaud und C. Boyer-Capelle, L’Harmattan,
Februar 2021, 390 Seiten, 39 Euro.
|
|
|
 |
| |
Agenda
11. März Online
Konferenz mit dem Titel „Arbeitswelt
und Dialog nach der Pandemie“, ausgerichtet vom Ausschuss für
den Sozialen Dialog der polnischen Nationalen Wirtschaftskammer (KIG),
u. a. mit Beiträgen von Piotr Ostrowski, Vizepräsident der OPZZ und
Maciej Witucki, Präsident des Arbeitgeberverbands Lewiatan.
11.
März Online Seminar
über „Gewerkschaften
und kollektive Maßnahmen von Plattform-Beschäftigten – Frankreich
und Italien im Vergleich“, organisiert vom französischen
gewerkschaftlichen Forschungsinstitut IRES und der Universität von
Rennes
15.
März Brüssel
Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik
25. März Online
Internationales Seminar des französischen gewerkschaftlichen
Forschungsinstituts IRES mit dem Thema „Italien: Die Rolle
selbstorganisierter Gruppierungen bei der Vertretung von
Fahrradkurieren“, mit Cristina Nizzoli, Forscherin beim IRES und Arthur
Jan, Doktorand am CNAM im interdisziplinären Labor für ökonomische
Soziologie LISE; Martin Willems, ACV-CSC United Freelancers, nationaler
Leiter für Belgien.
27. und 29. April
Online
Konferenz und Kongress des europäischen Gewerkschaftsverbands UNI-Europa
(Programm)
7. und 8. Mai
Porto EU-Sozialgipfel.
|
|
|
 |
| |
Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die
Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Sophia Reisecker,
Pascale
Turlan, Frédéric
Turlan und Aimee
Waldon. Erfahren
Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 0621 Z 93933.
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Mehr
Transparenz zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds
Das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen verringert sich in der EU zu langsam: von
16,4 % im Jahr 2012 auf lediglich 14,1 % im Jahr 2019 (s. Eurostat-Daten
und Gender pay gap). Damit „Frauen
und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten“, präsentierte
die EU-Kommission am 4. März einen Vorschlag
für eine Richtlinie, mit „Mindestanforderungen zur Stärkung der Anwendung
des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen […] und des
Diskriminierungsverbots […] insbesondere durch Lohntransparenz und verstärkte
Durchsetzungsmechanismen (Art. 1). (s. Pressemitteilung
und Fragen
und Antworten der Kommission). Diese Richtlinie gilt für den privaten und
für den öffentlichen Sektor sowie für alle Arbeitnehmer, die im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Arbeitsvertrag haben oder in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 2). Sie enthält mehrere Maßnahmen, darunter:
1. Eine Überarbeitung der Vergütungsstrukturen, „die gewährleisten, dass Frauen und
Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleich bezahlt werden“, um „Stellen
auf der Grundlage objektiver geschlechtsneutraler Kriterien besser zu kategorisieren
und zu vergüten“ (Art. 4). 2. Information an Stellenbewerber über das vorgesehene
Einstiegseinkommen (Art. 5). 3. Ein Recht auf Auskunft „über ihr individuelles
Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen […], aufgeschlüsselt nach
Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige
Arbeit verrichten“ (Art. 7). 4. Ein Bericht über das Lohngefälle muss in Unternehmen
mit mindestens 250 Beschäftigten anhand von sieben Kriterien erstellt werden (Art.
8). 5. Wird im Rahmen des Berichts ein Unterschied beim durchschnittlichen Entgelt
von Männern und Frauen in Höhe von mindestens 5 % bei einer Gruppe festgestellt,
muss zusammen mit Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung
durchgeführt werden (Art. 9). 6. Es erfolgt eine Verlagerung der Beweislast, wenn
der Arbeitgeber den oben genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In einem
solchen Fall muss er „beweisen, dass keine […] Entgeltdiskriminierung vorliegt.“ 7.
Verschärfung der Sanktionen und leichterer Zugang zur Justiz. 8. Die Einhaltung der
Pflichten in Bezug auf gleiches Entgelt wird auch bei öffentlichen Aufträgen
gefordert. Der Vorschlag wird nun dem Rat und dem Europäischen Parlament in erster
Lesung vorgelegt.
> Siehe auch: Studie
der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit
dem Titel „Frauen und Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt: Macht COVID-19 die
jüngsten Fortschritte rückgängig?“ (Women
and labour market equality: Has COVID-19 rolled back recent gains?, Dezember
2020). Danach betragen die Kosten des geschlechtsspezifischen Lohngefälles 2,4
Prozentpunkte des BIP der EU, und es werden die ersten negativen Auswirkungen der
Covid-19-Krise für die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt festgestellt.
|
1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Lohntransparenz – die Reaktion der Sozialpartner
(s. In den Schlagzeilen): : Der europäische
Arbeitgeberverband BusinessEurope ist bereit, „angemessene Forderungen in Bezug auf
die Lohntransparenz“ zu akzeptieren (s. Pressemitteilung).
Doch hält er es für wichtig, vor allem „die grundlegenden Ursachen für die
Ungleichheiten anzugehen, insbesondere geschlechtsbezogene Stereotypen, die
Segregation des Arbeitsmarktes sowie unzureichende Kinderbetreuungsangebote“. Sie
fordert, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen 1. die Zuständigkeiten der
nationalen Sozialpartner zur Lohnfestsetzung respektiert, 2. die Möglichkeit
einräumt, die Vergütung in Abhängigkeit von der individuellen Leistung festzulegen,
3. die Vertraulichkeit individueller Vergütungen wahrt, 4. die Personalverwaltung
nicht mit übermäßig hohem Verwaltungsaufwand belastet und 5. nicht den Weg für
ungerechtfertigte Streitigkeiten eröffnet. Für den Europäischen Gewerkschaftsbund
enthält die Richtlinie „eine Reihe guter Grundsätze“, wird aber durch die
„unangemessenen Werkzeuge“ geschwächt, (s. Pressemitteilung).
Der EGB kritisiert vor allem, dass 1. der Schwellenwert von 250 Beschäftigten zu
hoch sei; 2. Arbeitgeber die Stellen festlegen können, die im Hinblick auf gleiche
Vergütung für eine gleichwertige Arbeit verglichen werden; 3. im Vorschlag nur Bezug
auf Arbeitnehmervertreter genommen wird und nicht auf Gewerkschaften.
|
Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer
Rechte : Am 4. März präsentierte die
Europäische Kommission einen Aktionsplan zur europäischen
Säule sozialer Rechte (s. Pressemitteilung und das Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen). Der Aktionsplan ist der Beitrag der Kommission zum
Sozialgipfel am 7. Mai in Porto und stellt drei Kernziele vor, die bis 2030 erreicht
werden sollen: 1. Mindestens 78 % der Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren sollten
eine Beschäftigung haben (im Gegensatz zu 73,1 % 2019); 2. Mindestens 60 % aller
Erwachsenen sollten jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen (gegenüber 37 % 2016); 3.
Die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen sollte um
mindestens 15 Millionen verringert werden (von insgesamt 91 Millionen im Jahr 2019
vor den Auswirkungen der Pandemie). Im Wesentlichen enthält dieser Aktionsplan die
von der Kommission bereits angenommenen Initiativen (Mindestlohn, Lohntransparenz
etc.) sowie die Initiativen, die sie in ihrem Arbeitsprogramm nennt und die unter
einen der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte fallen (s. Social pillar). Beispiele:
Überprüfung der Empfehlungen für hochwertige Praktika, um die Arbeitsbedingungen von
Praktikanten zu verbessern (2022), Legislativvorschlag in Bezug auf KI am
Arbeitsplatz (2. Halbjahr 2021), neue Strategie zur Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz (2. Halbjahr 2021), Initiative zur Einrichtung individueller
Fortbildungskonten (4. Quartal 2021), Vorschlag zur Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen (4. Quartal 2021). Bei der Gewährung neuer Rechte bleibt der Plan hingegen
sehr zurückhaltend: In Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung von Beschäftigten
geht es darum, die Mitgliedstaaten im Fall von Umstrukturierungen „zu ermutigen“ ein
solches Verfahren zu gewährleisten. Für das vom Europäischen Parlament geforderte
Recht auf Nichterreichbarkeit sieht der Plan lediglich „eine angemessene
Nachverfolgung“ der Entschließung des Parlaments vor. Ferner wird der Aktionsplan
durch eine Empfehlung der
Kommission für eine wirksame aktive Beschäftigungsförderung (EASE) nach der
COVID-19-Krise flankiert, um eine beschäftigungsintensive Erholung zu unterstützen.
Diese Empfehlung fördert die „Schaffung von Arbeitsplätzen und
Beschäftigungsübergänge von rückläufigen in expandierende Sektoren, vor allem in den
digitalen und in den grünen Sektor“. Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt die
Initiative, bedauert jedoch einige Schwachstellen und insbesondere fehlende
Gesetzesinitiativen zu: Mindesteinkommen, einem europäischen
Arbeitslosen-Rückversicherungssystem, Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der
Beschäftigten sowie Überarbeitung der EBR-Richtlinie (s. Pressemitteilung).
BusinessEurope reagierte in erster Linie auf den Vorschlag für eine Richtlinie zur
Lohntransparenz, die Teil des Aktionsplans ist (s. oben).
|
Konsultation zum Recht auf Tarifverhandlungen
für Selbständige: : Die EU-Kommission hat
am 5. März eine öffentliche
Konsultation zur Vorbereitung einer Initiative eingeleitet, mit der
gewährleistet werden soll, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften Tarifverhandlungen
von bestimmten Solo-Selbständigen nicht ausschließen. Denn nach dem
EU-Wettbewerbsrecht gelten Selbständige als „Unternehmen“ und laufen daher Gefahr,
die Wettbewerbsvorschriften zu verletzen, wenn sie sich an Tarifverhandlungen
beteiligen, die zu „Absprachen“ führen, die den Wettbewerb verzerren könnten (s. Pressemitteilung
der Kommission). Die Kommission hatte dieses Problem bereits im Rahmen einer
umfassenderen Konsultation angesprochen, die im Juni 2020 im Zusammenhang mit dem
Paket über digitale Dienste eingeleitet worden war (s. Pressemitteilung).
Am 6. Januar veröffentlichte sie ferner eine Folgenabschätzung in der
Anfangsphase, die mehrere Optionen vorstellt – von Tarifverhandlungen nur
für Plattform-Beschäftigte bis hin zur Ausweitung auf alle Solo-Selbständige,
einschließlich freier Berufe.
|
Konsultation zu Arbeitsbedingungen auf
Plattformen : Die EU-Kommission hat am 24.
Februar eine erste
Phase der Konsultation der Sozialpartner eingeleitet, die anders als die
vorhergehende Initiative (s. oben) die Arbeitsbedingungen von
Plattform-Beschäftigten betrifft (s. Pressemitteilung
der Kommission und Gig economy).
Die Kommission hält es für sinnvoll, die „falsche Einstufung des
Beschäftigtenstatus“ dieser Personen zu klären. Maßnahmen wie die „widerlegbare
Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Umkehr der Beweislast“ könnten in
Betracht gezogen werden, „um die Klarheit und Vorhersehbarkeit für öffentliche
Stellen, Unternehmen und Arbeitnehmer zu verbessern“. „Es könnten Rechte in Bezug
auf derzeit unbezahlte Such- oder Wartezeiten festgelegt werden.“ Und „um die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, die über Plattformen arbeiten,
könnte es erforderlich sein, die Gesamtarbeitszeit […] zu überwachen“. Abgesehen von
der Frage des Beschäftigungsstatus, der oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist,
fordert die Kommission die Sozialpartner auf, sich zu fünf weiteren Punkten zu
äußern: 1. Zugang zu Sozialschutz, damit Plattform-Beschäftigte gegen die
wichtigsten Risiken abgesichert sind, 2. Zugang zu Tarifverhandlungen und Recht auf
Unterrichtung und Anhörung. Die Sozialpartner könnten sich Gedanken machen zu „einer
möglichen Vertretung und kollektiven Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen auf der
geeigneten Entscheidungsebene der Plattformen“. 3. Algorithmisches Management mit
dem Vorschlag, „wirksamere Rechtsbehelfsmechanismen für Arbeitnehmer zu
gewährleisten, um algorithmische Managemententscheidungen anzufechten und die
Transparenz und Vorhersehbarkeit automatisierter Entscheidungen zu verbessern“. 4.
Grenzüberschreitende Dimension der Plattformarbeit (einschließlich
Sozialversicherungsbeiträge und Steuererhebung). 5. Weiterbildung und berufliche
Möglichkeiten für Menschen, die über Plattformen arbeiten.
|
Uber plädiert für die Unabhängigkeit seiner
Fahrer : Während die Europäische Kommission
vermehrt Initiativen auf den Weg bringt, um die Arbeitsbedingungen von
Plattform-Beschäftigten zu verbessern, betreibt Uber massives Lobbying zur
Verteidigung seines Geschäftsmodells. Zu diesem vom Europäischen Gewerkschaftsbund
kritisierten Aktivismus (s. Pressemitteilung) gehört die
Veröffentlichung einer Broschüre für europäische
Entscheider mit der Botschaft, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: Je mehr Uber
den Schutz seiner selbständigen Fahrer verbessert, desto mehr setzt sich das
Unternehmen rechtlichen Risiken aus, dass diese als Arbeitnehmer eingestuft werden.
Aufgrund der „Rechtsunklarheit“ und der widersprüchlichen Entscheidungen nationaler
Gerichte „ist es für Plattformen wie Uber schwierig, den Solo-Selbständigen sowohl
den Zugang zu flexibler Arbeit zu ermöglichen als auch Leistungen und sozialen
Schutz zu bieten“. > Siehe auch: Als Reaktion auf
das Urteil des britischen Obersten Gerichts zu den Uber-Fahrern will die irische
Regierung keinen Zwischenstatus zwischen Arbeitnehmern und Solo-Selbstständigen
einrichten, wie die „workers“ im Vereinigten Königreich (s. Artikel
der Irish Times).
|
|
2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
|
Österreich
Telearbeit : Der Nationalrat hat
am 24. Februar die steuerrechtlichen Bestimmungen beschlossen, mit denen die
zwischen Regierung und Sozialpartnern getroffene Vereinbarung über Rahmenbedingungen
der Telearbeit umgesetzt werden kann. (s. Pressemitteilung).
Laut dieser Vereinbarung sind die benötigten Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen. Verwendet der Beschäftigte sein eigenes Material (wie Laptop,
Handy, Kosten der Datenverbindung), müssen diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet
werden. Zahlungen des Arbeitgebers zur Deckung der Kosten der Telearbeit, wie
Pauschalabgeltungen für digitale Arbeitsmittel oder freiwillige Zahlungen, sind
künftig im Rahmen einer Telearbeit-Pauschale von 3 € pro Tag, maximal 300 € im Jahr,
steuer- und sozialversicherungsfrei (siehe Artikel
der Gewerkschaft GPA).
|
Irland
- Vorschlag für Urlaubstage bei reproduktiven
Gesundheitsproblemen : Die Labour
Partei hat einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, um Personen Urlaubstage zu
gewähren, die Probleme im Zusammenhang mit der reproduktiven Gesundheit haben,
sei es zur Fruchtbarkeitsbehandlung, zur IVF oder nach Fehlgeburten. Die Labour
Partei ruft die Regierung zur Unterstützung dieser Initiative auf, mit der bis
zu 20 Tage bezahlter Urlaub gewährt werden soll, damit die davon Betroffenen
nicht mehr ihren bezahlten Urlaub nutzen oder unbezahlten Urlaub nehmen müssen
(s. Pressemitteilung).
|
3.
Drittländer
Großbritannien
Förderung flexibler Arbeitsmodelle :
Die Ministerin für Frauen und Gleichstellung, Liz Truss, hat
Arbeitgeber dazu aufgerufen, flexibles Arbeiten zu normalisieren (s. Pressemitteilung). Sie stützt sich dabei auf eine Studie,
wonach auf Stellenanzeigen mit flexibler Arbeitsgestaltung (Teilzeit, flexible
Arbeitszeit, Telearbeit etc.) 30 % mehr Bewerbungen eingehen. Wenn alle Annoncen
ausdrücklich flexible Arbeitsformen beinhalten würden, könnten schätzungsweise jedes
Jahr circa 174.000 flexible Arbeitsplätze geschaffen werden. Frauen, die doppelt so
häufig wie Männer flexible Arbeitsformen bevorzugen, würden davon am meisten
profitieren.
- Kündigung schwangerer
Frauen: Laut einer Hilfsorganisation für Frauen, die
während ihrer Schwangerschaft entlassen werden, hat sich dieses Phänomen in der
Covid-19-Pandemie noch verstärkt. Von durchschnittlich 3000 Beratungen jährlich
ist die Zahl der Rat suchenden Frauen im Jahr 2020 auf 32.000 gestiegen. Laut
einer Umfrage, an der 20.000 Mütter und Schwangere teilnahmen, hatten 15 % von
ihnen eine Kündigung erhalten oder rechneten damit (s. Artikel
im Guardian). Ein Gesetzesvorschlag, der im
März in zweiter Lesung beraten wird und ein Licht auf diese Situation wirft,
will eine Kündigung während Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und sechs
Monate nach der Schwangerschaft oder dem Mutterschaftsurlaub verbieten.
|
4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Recht auf Unterrichtung und Anhörung verletzt :
Der EBR von Adecco hat vor der britischen
ersten Instanz für kollektives Arbeitsrecht, Central Arbitration Committee (CAC),
einen unanfechtbaren Sieg errungen. Dies ist eine wichtige Entscheidung, die
einerseits die Weigerung betrifft, den engeren EBR-Ausschuss zu Umstrukturierungen
anzuhören, die in mehreren Mitgliedstaaten sukzessive durchgeführt werden, und
andererseits die Weigerung der Unternehmensleitung, Informationen über die nach
Ländern aufgeschlüsselte Umsatzentwicklung zur Verfügung zu stellen. Das Gericht
stützt sich dabei auf die Vereinbarung über die Errichtung eines EBR. Laut den darin
festgelegten Bestimmungen ist der EBR zuständig für transnationale Angelegenheiten
des Konzerns insgesamt oder für Angelegenheiten, die mindestens zwei Standorte in
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bei außergewöhnlichen Umständen tagt
der engere Ausschuss vor allem dann, wenn Massenentlassungen in mindestens zwei
verschiedenen Ländern anstehen. In einer weiteren Bestimmung geht es um
Angelegenheiten, die einen oder mehrere Standorte in einem oder mehreren Ländern
betreffen, und die sich auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens beziehen.
Hier ist der EBR nicht zuständig, und die Angelegenheiten werden im Rahmen der
nationalen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren behandelt. Im Mai 2020 erfährt der
engere Ausschuss, dass in den folgenden Ländern bereits Massenentlassungen
durchgeführt oder angekündigt wurden: Ungarn (13 % der Beschäftigten), Niederlande
(43 % des Beschäftigten) und Schweden (25 % der Beschäftigten). Für Deutschland
waren Entlassungen für Juni 2020 angekündigt. Die Unternehmensleitung behauptete, es
handele sich um „nationale“ Angelegenheiten, die nicht von einem Beschluss der
europäischen oder globalen Leitung abhingen, und lehnte es, wie in ähnlichen Fällen
im Jahr 2018 und 2019 ab, den EBR oder den engeren Ausschuss zu unterrichten und
anzuhören. Zu Unrecht, urteilt das CAC, das dem engeren Ausschuss Recht gibt: Es
spiele keine Rolle, ob sich die Gründe für die Entlassungen von Land zu Land
unterschieden oder ob die Entlassungen auf zentraler oder auf einer anderen Ebene
als der des betroffenen Landes „vorgeschlagen, genehmigt und koordiniert“ würden.
Der engere Ausschuss forderte ferner für die Jahrestagung des EBR die aktuellsten
Angaben zur Unternehmensleistung in jedem Land, um eine „detaillierte Bewertung“ der
Informationen und ihrer möglichen Auswirkungen vornehmen und sich ggf. auf eine
Anhörung vorbereiten zu können. Denn auch hier hatte die Unternehmensleitung eine
Aufschlüsselung nach Ländern verweigert. Das CAC verurteilt die Unternehmensleitung
wegen Verletzung der Vereinbarung über die Errichtung des EBR und der nationalen
Rechtsvorschriften (Artikel 18A des TICE), da die „Bereitstellung von Informationen
auf Makroebene“ zum Zweck einer fundierten Analyse nicht angemessen ist.
|
5. Studien
und Berichte
Gleichstellung von Männern und Frauen :
Die Kommission hat ihren Bericht über die Gleichstellung der
Geschlechter in der EU von 2021 veröffentlicht, der die negativen
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Frauen aufzeigt. Die bestehenden
Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in fast allen Lebensbereichen wurden durch
die Pandemie verschärft (s. Pressemitteilung).
Die Kommission hat auch ein Portal zur
Überwachung ihrer Strategie
für die Gleichstellung der Geschlechter ins Leben gerufen, die sie
vor einem Jahr vorstellte, um die Entwicklung in den 27 Mitgliedstaaten in diesem
Bereich nachzuverfolgen.
|
|
|