|
| |
IR Notes 163 — 5 Mai 2021
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Leitartikel
Vertrauen in KI ohne soziales Gewissen bedeutet den Untergang der
Seele
Im Bereich der Arbeitsbeziehungen wirft der
Entwurf der KI-Verordnung zahlreiche Fragen auf (s. In den
Schlagzeilen). Der Entwurf erwähnt weder Arbeitskräfte noch
Sozialpartner, obwohl bereits einige der in der Arbeitswelt
eingesetzten KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme betrachtet werden.
Es ist nachvollziehbar, dass Arbeitskräfte und
Plattform-Beschäftigte nicht als „Nutzer“ der KI gelten sollten.
Folglich ist für diese Arbeitskräfte auch keinerlei Schutz oder
Transparenzverpflichtung vorgesehen – mit Ausnahme von Artikel 52,
bei dem es um den Schutz von Personen geht, die von bestimmten
KI-Systemen betroffen sind. So muss ein Nutzer, der Systeme zur
Emotionserkennung oder zur biometrischen Erkennung einsetzt, die
davon betroffenen natürlichen Personen über die Funktionsweise des
KI-Systems informieren. Sobald ein Arbeitgeber eine KI dieser Art
einsetzt, muss er die betroffenen Beschäftigten darüber in Kenntnis
setzen. Offen bleibt, welche Bedeutung dem sozialen Dialog zu diesem
Thema eingeräumt wird und wie er geführt werden soll. Für KI-Systeme
mit hohem Risiko, die nicht in Artikel 52 genannt sind, gelten die
Sicherheiten nur für „Nutzer“ und nicht für Arbeitskräfte. In allen
von der Kommission veröffentlichten Unterlagen fehlen jegliche
Verweise auf Beschäftigte und Arbeitnehmervertreter. Es liegt jetzt
am Europäischen Parlament, diesen eklatanten Missstand zu beheben.
Ferner stellt sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften
diese Lücken schließen können, da die Verordnung unmittelbar und
ohne Umsetzung in nationales Recht gültig sein wird. Es bleiben
zahlreiche Grauzonen, z. B. die Anwendung der Verordnung auf
KI-Systeme, die 12 Monate vor Beginn der Anwendung der Verordnung in
den Verkehr gebracht oder geändert wurden (Art. 83). De facto
schlägt der Text eine breite Palette von Werkzeugen zur Überwachung
von Beschäftigten vor, ohne deren Richtigkeit oder Übereinstimmung
mit den europäischen Werten zu hinterfragen. Hier kommt dem sozialen
Dialog eine wichtige Rolle zu – wie es die europäischen
Sozialpartner im Telekommunikationssektor (s. IR Notes
154) oder in der
Versicherungsbranche bereits gezeigt haben (s. IR Notes
160).
|
|
|
 |
| |
Agenda
6. Mai
Online
Konferenz des Jacques-Delors Instituts mit dem Titel „
Euroquestions: Sozialgipfel in Porto, drei Jahre nach Göteborg, wie
sieht das soziale Europa aus?“ mit Sofia Fernandes,
wissenschaftliche Mitarbeiterin.
7. und 8. Mai
Porto EU-Sozialgipfel.
17. Mai – 27.
Juli Online Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut (ETUI) organisiert ein kostenloses
Webinar für Mitglieder oder künftige Mitglieder von Eurobetriebsräten
zum Thema „Europäische Betriebsräte – die Spielregeln“ (The rules of the
game): 12 Stunden Schulung, aufgeteilt in jeweils 2 Stunden pro Woche.
Vom 17. Mai bis 25. Juli für die französische
Version (3. Ausgabe) und vom 24. Mai bis 2. Juli für die spanische
Version (2. Ausgabe).
26. – 28. Mai
Online
Das Europäische Gewerkschaftsinstitut (ETUI) organisiert ein
kostenloses Webinar zum grünen sozialen Dialog (Green
social dialogue). Diese Schulung untersucht die Rolle der
Tarifverhandlungen und des sozialen Dialogs angesichts des Klimawandels
und nachhaltiger Entwicklung mit Schwerpunkt auf „Umweltklauseln“, die
in Tarifverträgen aufzunehmen sind.
2.
Juni Ljubljana
Das von der EU finanzierte Netz MoveS
(Arbeitnehmerfreizügigkeit und Koordinierung der sozialen Sicherheit)
organisiert ein Seminar zum Thema: „Die Zukunft der Koordinierung der
sozialen Sicherheit in der EU“ mit drei Schwerpunkthemen:
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege und
Arbeitslosenleistungen.
10.
Juni Online
EWPCC
Konferenz 2021 zur Rolle der EBR und SE-BR bei der Erörterung
der Unternehmensstrategien zur Bewältigung der Herausforderungen durch
Covid in den Bereichen Gesundheit, Beschäftigung und Organisation der
Arbeit.
|
|
|
 |
| |
Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die
Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei
Pascale Turlan
und Frédéric
Turlan. Erfahren
Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 0621 Z 93933.
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Europäischer
Rechtsrahmen für KI-Systeme mit hohem Risiko in der Arbeitswelt
Der Entwurf für das europäische
KI-Gesetz, den die EU-Kommission am 21. April vorstellte, ist der erste
Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz (KI) in der Europäischen Union. Diesem
Entwurf beigefügt sind eine Mitteilung, in der die
Kommission ihre Initiative erläutert und zwei Anhänge – ein Anhang der Verordnung und
ein Anhang der Mitteilung –
sowie ein koordinierter
Plan für KI, der zusammen mit den Mitgliedstaaten zu gestalten ist, und ein
Entwurf einer
Maschinenverordnung, die die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen soll
(s. Pressemitteilung).
Sobald die Verordnungen verabschiedet sind, werden sie unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten gelten – ein Gesetz zur Umsetzung ist nicht erforderlich. Die
KI-Systeme mit hohem Risiko, die reguliert werden müssen und in den Bereich der
Arbeitsbeziehungen fallen, sind in Anhang III der Verordnung genannt: 1. Einsatz von
KI bei Einstellung oder Auswahl von natürlichen Personen, dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Vorauswahl oder Filtern von
Bewerbungen, Bewertung von Kandidaten bei Einstellungsgesprächen oder -tests; 2.
Einsatz von KI, um Entscheidungen zu Beförderung oder Kündigung von vertraglichen
Arbeitsverhältnissen zu treffen, zur Aufgabenzuteilung und zur Kontrolle und
Bewertung von Leistung und Verhalten von Personen in diesen Arbeitsverhältnissen; 3.
Einsatz von KI bei der Entscheidung über den Zugang zur Berufsausbildung oder zur
Bewertung der Lernenden in Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen. Diese
KI-Systeme gelten als Hochrisiko-Systeme, da sie die künftigen Berufsaussichten und
den Lebensunterhalt dieser Personen erheblich beeinflussen können. Die Kommission
weist darauf hin, dass diese Systeme, wenn sie „schlecht konzipiert oder nicht
ordnungsgemäß genutzt werden“. Diskriminierungsmuster fortführen können, zum
Beispiel in Bezug auf Frauen, bestimmte Altersgruppen, Menschen mit Behinderungen
oder Personen einer bestimmten „Rasse“ oder ethnischen Herkunft oder bestimmter
sexueller Orientierungen. KI-Systeme, die zur Kontrolle von Leistung und Verhalten
dieser Personen eingesetzt werden, können ferner deren Rechte auf Datenschutz und
Privatsphäre beeinträchtigen. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission die
Liste mit den Hochrisiko-KI-Systemen unter bestimmten Umständen abändern kann.
Aufgrund der Tatsache, dass KI so eingestuft wird, ergeben sich insbesondere zwei
Auflagen, um „Nutzer“ zu schützen (s. Leitartikel). Diese KI-Systeme sind einerseits
so konzipiert und entwickelt, dass ihre Arbeitsweise ausreichend transparent ist,
und Nutzer die Ergebnisse des Systems auslegen und sie in angemessener Weise
verwenden können (Artikel 13), andererseits können sie während ihres Einsatzes von
natürlichen Personen mit Hilfe von angemessenen Mensch-Maschinen-Schnittstellen
wirksam überwacht werden. Wenn ein KI-System mit hohem Risiko eingesetzt wird, soll
die menschliche Kontrolle die Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte
vermeiden oder auf ein Minimum beschränken (Artikel 14). Diese beiden Auflagen
sollen dafür sorgen, dass KI mit hohem Risiko vertrauenswürdig wird. Ein Vertrauen,
das auch auf der Verpflichtung der KI-Anbieter zur Konformität beruhen soll. Denn
die Anbieter müssen die Konformität ihrer KI erklären, bevor sie diese in den
Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Es ist unklar, inwiefern die Sicherheiten im
Entwurf der KI-Verordnung garantiert sind, und die konkrete Anwendung im Bereich der
Arbeitsbeziehungen wirft zwangsläufig eine Reihe von Fragen auf (s. nebenstehenden
Leitartikel).
|
1.
Europäische Union
Vorhaben
Entwurf einer Maschinenverordnung :
Der europäische Rechtsrahmen für KI (siehe In
den Schlagzeilen) enthält den Entwurf
einer Maschinenverordnung, die die bestehende Maschinenrichtlinie ersetzen
soll. Mit der Verordnung soll der freie Verkehr von Maschinen in der EU gefördert
und die sie nutzenden Verbraucher und Beschäftigten geschützt werden. Der Text
enthält einen Anhang,
eine Folgenabschätzung
und eine Zusammenfassung.
„Maschinenprodukte umfassen eine breite Palette von Verbraucherprodukten und
Produkten für den gewerblichen Verbrauch – von Robotern über Rasenmäher bis zu
3D-Druckern und von Baumaschinen bis hin zu industriellen Produktionslinien“, so die
Kommission. Die Unternehmen müssen nur eine einzige Konformitätsbewertung
durchführen.
|
Entwurf einer Richtlinie über nichtfinanzielle
Berichterstattung : Die EU-Kommission legte am 21. April
einen Richtlinienvorschlag zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen vor. Dieser Vorschlag soll
die Kohärenz der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen erhöhen und dafür
sorgen, dass Finanzunternehmen, Anlegern sowie dem breiteren Publikum vergleichbare
und verlässliche Angaben zum Thema Nachhaltigkeit zur Verfügung gestellt werden (s.
Pressemitteilung
und Fragen
und Antworten). Anhand des Nachhaltigkeitsberichts, den die Unternehmen
veröffentlichen müssen, können Arbeitnehmervertreter die Auswirkungen ihres
Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft sowie dessen Nachhaltigkeitsstrategie
verstehen. Diese neue Richtlinie betrifft alle Großunternehmen und börsennotierten
Unternehmen, d.h. fast 50.000 Unternehmen im Vergleich zu den 11.000 Unternehmen,
die der heute geltenden Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen
unterliegen. Auch wenn dieser Richtlinienentwurf eindeutige Fortschritte gegenüber
den derzeitigen Anforderungen aufweist, muss er noch verbessert werden,
unterstreicht Sigurt Vitols, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Wissenschaftszentrum
Berlin für Sozialforschung (WZB) und Gastwissenschaftler am ETUI, in einer von
Social Europe veröffentlichten Analyse.
|
Gesetzgebung
Neue Verordnung zum Globalisierungsfonds: :
Das Europäische Parlament hat am 27. April den
Verordnungsentwurf zur Überarbeitung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) angenommen (s. European Globalisation Adjustment
Fund), der Beschäftigte unterstützt, die ihren Arbeitsplatz
aufgrund globalisierungsbedingter Umstrukturierungen verlieren (s. Pressemitteilung
des Parlaments). Die wichtigsten Änderungen gegenüber der
Verordnung Nr. 1309/2013 sind: 1. Das Verfahren zur Gewährung der Hilfe wird
beschleunigt. 2. Der Fonds greift bei Umstrukturierungsmaßnahmen, die mindestens 200
Beschäftigte betreffen (statt der derzeitigen 500). 3. Der Fonds kann jetzt
zusätzlich bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit digitalem Wandel,
Automatisierung und der Covid-19-Krise mobilisiert werden. 4. Der Fonds wird künftig
einen größeren Kostenanteil der Maßnahmen des Mitgliedstaats übernehmen. Das
Jahresbudget beläuft sich auf 186 Mio. Euro im Vergleich zu 150 Mio. Euro in den
Jahren 2014 – 2020. Die Verordnung tritt nach ihrer bevorstehenden Veröffentlichung
im Amtsblatt der EU in Kraft.
|
Aktuelle
soziale Themen
Sozialgipfel in Porto :
Am 7. und 8. Mai lädt die EU-Ratspräsidentschaft Portugal zum Sozialgipfel
in Porto ein, mehr als drei Jahre nach dem letzten EU-Sozialgipfel in Göteborg (s.
Tripartite Social Summit). Bei
diesem Anlass will der portugiesische Ministerpräsident „einen neuen politischen
Impuls für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte geben“. Nicolas
Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, wird den Aktionsplan zur
europäischen Säule sozialer Rechte vorstellen, bevor sich die Teilnehmer den
parallelen Arbeitsgruppen zu den Themen „Arbeit und Beschäftigung“, „Kompetenzen und
Innovation“ und „Wohlfahrt und Sozialschutz“ anschließen. Die Europäischen
Sozialpartner und Vertreter der Europäischen Institutionen schließen den Tag ab. Am
nächsten Tag halten die Staats- und Regierungschefs eine informelle Tagung ab und
nehmen eine gemeinsame Erklärung an. Wie ehrgeizig die Erklärung ausfallen wird, ist
angesichts der Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten noch ungewiss.
- Hilfen für entlassene Arbeitskräfte:
Die Europäische Kommission hat in den vergangenen Wochen
mehrfach den Einsatz des Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung vorgeschlagen, um Beschäftigte bei der Suche nach einem neuen
Arbeitsplatz zu unterstützen. Im Einzelnen geht es um: 1. 476 ehemalige
Beschäftigte der metallverarbeitenden Betriebe der GMH Guss in Deutschland, die
ihren Arbeitsplatz verloren, weil mehrere Kunden des Unternehmens ihre
Produktion in Nicht-EU-Staaten verlagerten (v. Pressemitteilung).
2. 1.500 ehemalige Beschäftigte des Luftverkehrsdienstleisters Swissport
Belgium, die ihren Arbeitsplatz infolge der Auswirkungen der Covid-19-Krise
verloren haben (s. Pressemitteilung)
und 3. Mehr als 5.000 Angestellte und Selbständige, die aufgrund der Pandemie
ihre Arbeit im Tourismussektor in Estland verloren haben (s. Pressemitteilung).
> Weitere Informationen
hierzu: Information
zum EGF (auf Englisch), Website
des EGF.
|
Sektoraler
sozialer Dialog
Soziale Dienste :
Die europäischen Sozialpartner des Sektors der
sozialen Dienstleistungen (EGÖD und FESE) haben am 26. April eine gemeinsame Erklärung
angenommen, in der sie die EU-Kommission auffordern, einen „engagierten und
anerkannten“ europäischen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog einzurichten,
der „zur Entwicklung des sozialen Dialogs in den Mitgliedstaaten beitragen und diese
bei der Bewältigung ihrer Herausforderungen unterstützen kann“. Ihrer Einschätzung
nach vertreten sie in Bezug auf die Beschäftigung den größten Wirtschaftssektor
(rund 11 Millionen Arbeitskräfte), der nicht von einem europäischen sektoralen
sozialen Dialog abgedeckt wird. Wenn die Kommission dieser Aufforderung nachkommt,
wäre es das erste Mal seit zehn Jahren, dass ein solcher Ausschuss eingerichtet
wird.
|
Gewerkschaften
- Industrie offen für LGBTIQ-Beschäftigte :
Der Exekutivausschuss des europäischen
Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe hat am 15. April eine Stellungnahme
zugunsten von „Rainbow Workplaces“ angenommen. Darin engagiert sich der Verband
„für Gleichbehandlung und Respekt für lesbische, schwule, bisexuelle,
transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und queere/questioning
Arbeitnehmer*innen (LGBTIQ).“
|
2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
- Vertretung von Plattform-Beschäftigten :
Am 21. April verabschiedete die Regierung
Verordnung
Nr. 2021-484, die eine Form von kollektiver Vertretung von
Plattform-Beschäftigten einführt – jedoch nur für die in Artikel
L. 7341-1 des Arbeitsrechts definierten Personen, d. h. für Fahrer und
Boten „mit einem motorisierten oder nicht motorisierten zwei- oder dreirädrigen
Fahrzeug“. Die Wahl von Vertretern von Plattform-Beschäftigten soll 2022
organisiert werden. Es handelt sich um einen ersten Schritt in Richtung
Tarifverhandlungen, deren Form in einem künftigen Text noch zu definieren ist,
so die Mitteilung
des Conseil des ministres (Ministerrat). Der im März vorgelegte
Verordnungsentwurf sieht vor, dass mindestens einmal im zweijährigen Wahlzyklus
Verhandlungen geführt werden müssen. Über den Inhalt dieser Verhandlungen können
die Vertreter frei unter sieben Themen entscheiden, u.a. die Arbeitsbedingungen
oder die Art und Weise, wie die Einkünfte der Beschäftigten ermittelt werden.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Gesellschaft
Strittige Auflösung des Eurobetriebsrats :
Die Unternehmensleitung des IT-Dienstleisters Atos SE (120.000 Beschäftigte)
kündigte am 16. April die Auflösung des Atos SE Councils an. Er war einer der ersten
französischen SE-Betriebsräte und wurde 2012 auf Initiative von Thierry Breton
gegründet, dem jetzigen europäischen Kommissar, der für Industriepolitik und
Digitalisierung zuständig ist. 2017 wurde der in diesem Gremium geführte europäische
Sozialdialog mit einem Preis ausgezeichnet. Die Unternehmensleitung kündigte die
Vereinbarung 2020 und führte über einen Zeitraum von sechs Monaten neue
Verhandlungen, in denen die Parteien zu keiner Einigung gelangten. Ziel der
Unternehmensleitung ist es, Effizienz und Agilität des EBR stärken, indem die Zahl
der Vertreter verringert und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren neu
definiert werden. Die Arbeitnehmervertreter sehen den Bedarf, bestimmte
verfahrenstechnische Aspekte zu überprüfen, wollen aber den Geist ihrer Vereinbarung
bewahren und ihre Rechte nicht eingeschränkt sehen. Dem ehemaligen engeren Ausschuss
zufolge hat die Unternehmensleitung ihre Absicht angekündigt, sobald wie möglich ein
Besonderes Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine neue Vereinbarung auszuhandeln.
Mit anderen Worten wird es in den nächsten 12 bis 18 Monaten – wenn die
Verhandlungen zügig geführt werden – kein Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf
europäischer Ebene geben, da der EBR aufgelöst ist. Vor seiner Auflösung hat der EBR
ein Mandat angenommen, das seinen Vorsitzenden dazu befugt, rechtliche Schritte
einzuleiten, um die Entscheidung des Arbeitgebers anzufechten. Es wurde eine Klage
vor dem Gericht in Pontoise eingereicht, das für den Hauptsitz des Konzerns
zuständig ist, um die Wiedereinsetzung des Atos SE Council zu fordern. Das Gericht
soll am 11. Mai im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) tagen und zu einer
schnellen Entscheidung kommen. Es wird sich dabei zunächst auf den Wortlaut der
Vereinbarung stützen, der in Bezug auf die Absicht der Unterzeichneten eindeutig
erscheint. In Artikel 23 § 4 heißt es „im Falle einer Kündigung werden beide
Parteien umgehend mit dem Neuverhandlungsverfahren beginnen“. Was auch erfolgt ist.
Hingegen heißt es im Artikel ferner: „solange die beiden Parteien keine neue
Vereinbarung unterzeichnet haben, bleibt die derzeitige Vereinbarung in Kraft“.
Diese Klausel spricht für das Weiterbestehen des Atos SE Councils, solange die
Parteien sich nicht auf eine neue Vereinbarung geeinigt haben.
|
Transnationale Vereinbarungen
Erste weltweite Vereinbarung über Telearbeit :
Die Unternehmensleitung des Automobilherstellers Renault und der globale
Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union unterzeichneten am 26. April einen Nachtrag
zum Globalen Rahmenabkommen zur
Entwicklung der Arbeitswelt aus dem Jahre 2019, „zur Festlegung der
Bedingungen für Remote-Arbeit als Regelarbeitsplatz der Arbeitnehmer/innen“. Der
einstimmig unterzeichnete Nachtrag – auch vom Allgemeinen Gewerkschaftsbund CGT, der
das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet hatte – erfolgt vor „dem Hintergrund der
anhaltenden Gesundheitskrise und dem vom Renault-Konzern und seinen
Arbeitnehmern/innen zum Ausdruck gebrachten Interesse an Remote-Arbeit“. Es gilt,
sich auf „ein neues Zeitalter mit einer Mischform von Präsenz- und Remote-Arbeit“
vorzubereiten. Die Organisation des Arbeitslebens wird sich an zwei Größen
orientieren: Mindestens zwei Tage pro Woche Remote-Arbeit mit einem „Mindestanteil
für Präsenzarbeit, der auf ungefähr 20 % der monatlichen Arbeitszeit veranschlagt
wird“, damit „die Verbindungen sowohl zu den anderen Teammitgliedern als auch zum
Unternehmen aufrechterhalten werden können“. Die Sozialpartner schlagen somit einen
kompletten Rahmen für Tarifverhandlungen auf lokaler Ebene vor, wobei sie mehrere
grundlegende Prinzipien festlegen: Der Übergang zur Remote-Arbeit muss auf
freiwilliger Basis erfolgen und kann rückgängig gemacht werden. Jeder Telearbeiter
kann nach einer Experimentierphase wieder zur Präsenzarbeit wechseln. Besondere
Aufmerksamkeit gilt neuen Mitarbeitern eines Teams, in dem die Beschäftigten
hauptsächlich remote arbeiten. Der Nachtrag präzisiert auch die Rolle der Manager
und die Unterstützung durch das Unternehmen (Leitfäden, Schulungen etc.). Manager
können zusätzliche Schulungen verlangen, um „etwaige Anzeichen einer
Hyperkonnektivität erkennen zu können“. Die Parteien bekräftigen „das Recht, dass
alle Arbeitnehmer/innen wählen können, ob sie sich außerhalb ihrer gewöhnlichen
Arbeitszeiten und während ihrer Urlaubszeiten einloggen oder nicht, wobei ihre
Anmeldungen auf eine Nutzung während der Zeitfenster, die für die Erfüllung ihrer
beruflichen Aufgabe anwendbar sind, beschränkt bleiben müssen“. Der Text räumt den
Beschäftigten eine große Freiheit ein: Die Telearbeit kann sowohl am Wohnsitz des
Arbeitnehmers als auch an jedem anderen von ihm gewählten Ort stattfinden, so auch
in einem Coworking-Space. Remote-Arbeiten im Ausland ist ebenfalls denkbar. Nach
unserem Wissen ist dies die erste globale Vereinbarung zu diesem Thema und hebt sich
von der Vorgehensweise des Mitbewerbers Stellantis ab, der auf lokale
Verhandlungen setzt, um die Konzernpolitik zur Telearbeit
umzusetzen. > Siehe auch: Pressemitteilung
von IndustriAll Global Union.
|
4. Studien
und Berichte
Künstliche Intelligenz: Laut Angaben
von Eurostat setzten im Jahr 2020 7 % der Unternehmen in der EU mit mindestens 10
Beschäftigten KI-Systeme ein. 2 % der Unternehmen nutzten Maschinelles Lernen zur
internen Analyse von Big Data; 1 % nutzten zur internen Analyse von Big Data
Natürliche Sprachverarbeitung (NLP), Natürliche Spracherzeugung (NLG) oder
Spracherkennung; 2 % setzen einen Chat-Dienst ein, bei dem ein Chatbot oder ein
virtueller Agent in natürlicher Sprache Antworten an Kunden generiert; 2 %
verwendeten Serviceroboter, die sich durch einen gewissen Grad an Autonomie
auszeichnen, um z. B. gefährliche oder sich wiederholende Tätigkeiten oder
Reinigungsarbeiten auszuführen. Von den Mitgliedstaaten, die KI-Anwendungen
einsetzten, verzeichnete Irland den höchsten Anteil an Unternehmen (23 %), gefolgt
von Malta (19 %), Finnland (12 %) und Dänemark (11 %).
- Telearbeit: Das
Europäische Parlament veröffentlichte am 30. April eine Studie, in der die
neuesten Entwicklungen beim Einsatz von Telearbeit und mobiler Arbeit auf der
Grundlage von IKT analysiert werden, die – unter Feststellung von Vor- und
Nachteilen – Auswirkungen auf Arbeitskräfte, auf Arbeitgeber und die
Gesellschaft haben. Sie versucht, die Herausforderungen für mögliche politische
Maßnahmen auf EU-Ebene zu ermitteln. Die Studie wird ergänzt durch fünf
Fallstudien aus den Mitgliedstaaten Deutschland, Finnland, Irland, Italien und
Rumänien.
|
|
|