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IR Notes 169 – 8 September 2021
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Philippe Luppo, EBR-Vorsitzender (Gewerkschaft CFDT) der
Eiffage-Gruppe
Am 6.
und 7. September hat Ihr Eurobetriebsrat mit der
Unterstützung des Europäischen Gewerkschafts-instituts
(ETUI) eine Schulung zur Frage der Vergabe von
Unteraufträgen in der Eiffage-Gruppe durchgeführt. Aus
welchen Gründen möchten Sie den EBR zu diesem Thema
mobilisieren? Zum einen wollen wir den Erwartungen der
Arbeitnehmervertreter gerecht werden, die sich in ihren Unternehmen
mit dieser Frage sehr oft auseinandersetzen müssen. Andererseits
sollte diese Frage auch auf Konzernebene behandelt werden, um die
Folgen einschätzen zu können und innerhalb der Eiffage-Gruppe einen
Gesamtüberblick zu erhalten. Mit der Schulung wollten wir von der
Erfahrung von ETUI profitieren und alle Teilnehmenden in die Lage
versetzen, auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Vergabe von
Unteraufträgen besser eingehen zu können. Denn diese können oft
komplex sein – aus rechtlicher Sicht, aber auch aufgrund der
unterschiedlichen Praktiken in den verschiedenen Ländern und in den
verschiedenen Geschäftsbereichen der Gruppe. Wir denken, der EBR übernimmt hier eine
Mittlerrolle, um das Thema der Untervergabe in Absprache mit der
Unternehmensleitung anzugehen, da er mit ihr im direkten Kontakt
steht. Der auf europäischer Ebene eingeleitete Dialog kann dann auf
nationaler oder lokaler Ebene in einem ruhigeren und konstruktiveren
Rahmen fortgeführt werden. Die Mobilisierung des EBR für dieses
Thema kann so eine Dynamik des sozialen Dialogs
schaffen. Indem die
Untervergabe auf EBR-Ebene angesprochen wird, lassen sich Konflikte
vermeiden, die dieses Thema vor allem in Einheiten hervorrufen
könnte, die zum Bausektor gehören. Der soziale Dialog zielt hier
darauf ab, die Arbeitsbedingungen der Eiffage-Beschäftigten, aber
auch derjenigen zu verbessern, die für Unterauftraggeber tätig
sind.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
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Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
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In den
Schlagzeilen
Sozialpartner und Kommission müssen Kriegsbeil begraben
In der Rechtssache Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst
(EGÖD) gegen die Europäische Kommission ist der Gerichtshof erwartungsgemäß den
Schlussanträgen seines Generalanwalts gefolgt (s. EuGH,
Schlussantr., 20. Januar 2020, Rs. C‑928/19 und IR Notes 156). Der
Gewerkschaftsverband warf der Kommission ihre Weigerung vor, dem Rat einen Vorschlag
für einen Beschluss vorzulegen, um eine Vereinbarung der europäischen Sozialpartner
in eine Richtlinie umzusetzen, damit die Bestimmungen für alle Mitgliedstaaten
gelten. Der Gerichtshof hat nun das vom EGÖD angefochtene Urteil des Gerichts der EU
bestätigt. Den Richtern zufolge hat die Kommission nicht nur „die Repräsentativität
der Unterzeichner dieser Vereinbarung und die Rechtmäßigkeit ihrer Klauseln zu
prüfen“, sondern muss „wenn sie von den betreffenden Sozialpartnern mit einem Antrag
auf Durchführung ihrer Vereinbarung auf Unionsebene befasst wird, auch prüfen, ob
deren eventuelle Durchführung auf Unionsebene unter Berücksichtigung insbesondere
politischer, wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen zweckmäßig ist“ (s. EuGH,
2. September 2021, C-928/19, EPSU und Pressemitteilung
des Gerichtshofs). Mit anderen Worten übt die Kommission bei Vereinbarungen der
Sozialpartner nicht nur eine rein rechtliche Kontrolle aus: Aufgrund der Tatsache,
dass sie das alleinige Initiativrecht auf EU-Ebene hat, verfügt sie über einen
größeren Ermessungsspielraum und kann darüber entscheiden, ob sie dem Rat eine
Vereinbarung vorlegt oder nicht. Die europäischen Gewerkschaften haben
natürlich ihre Enttäuschung kundgetan. „Das ist ein sehr schädliches Urteil“,
erklärte noch am selben Tag Jan Willem Goudriaan, Generalsekretär des EGÖD, der die
Kommission verklagt hatte. „Jetzt muss die Kommission die Schäden reparieren, die
sie verursacht hat, das Vertrauen wiederherstellen und mit den Sozialpartnern eine
transparente Vorgehensweise für sektorale und sektorübergreifende Vereinbarungen der
EU-Sozialpartner erarbeiten.“ (s. Pressemitteilung).
„Die Gewerkschaften sind schockiert zu sehen, dass der EuGH den sozialen Dialog
missachtet, obwohl sich dieser bei der Bewältigung der Covid-19-Krise bewährt hat“,
so Luc Triangle, Generalsekretär von IndustriAll Europe (s. Pressemitteilung). Der
Europäische Gewerkschaftsbund kündigte seinerseits an, „ein dringendes Treffen mit
der Kommission anzustreben, um ein klares und sicheres Verfahren einzurichten, damit
gewährleistet ist, dass die Vereinbarungen der Sozialpartner“ – wie in den
EU-Verträgen vorgesehen – in die europäische Gesetzgebung aufgenommen werden können.
Esther Lynch, stellvertretende Generalsekretärin des EGB: „Das Urteil bekräftigt die
weitverbreitete Ansicht, der Gerichtshof habe Mühe, Arbeitsbeziehungen zu verstehen
und sollte daher über eine eigene Arbeitsrechtskammer mit einschlägig erfahrenen
Richtern verfügen‟ (s. Pressemitteilung). Die
Kommission ihrerseits kann mit dem Ergebnis nur zufrieden sein. „Das Gericht“, so
erklärt ein Kommissionssprecher, „hat deutlich gemacht, dass die Kommission ihr
Initiativrecht behält, wenn die Sozialpartner die Umsetzung ihrer Vereinbarung auf
EU-Ebene durch Beschluss des Rats fordern.“ „Außerdem“, so fügt er für IR Notes
hinzu, „hätte laut Gerichtshof eine andere Auslegung von Art. 155 zur Folge, dass
den Interessen der Sozialpartner, die alleine eine Vereinbarung unterzeichnen,
Vorrang vor der Aufgabe der Kommission eingeräumt würde, die allgemeinen Interessen
der Europäischen Union zu fördern“. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Kommission
„keine ausführliche Analyse der Auswirkungen vorlegen“. Im Rahmen des am 4. März
angenommenen Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte (s. IR Notes 159)
versprach die Kommission für 2022 eine Initiative zur Unterstützung des europäischen
und nationalen sozialen Dialogs. Im Mai dieses Jahres leitete sie dazu eine informelle Konsultation der
Sozialpartner ein. In den kommenden Monaten wird es also darum gehen, den Dialog
wieder aufzunehmen und die Rolle der europäischen Sozialpartner auf sektoraler Ebene
zu überprüfen sowie die auf EU-Ebene zu mobilisierenden Mittel zur Unterstützung
ihres Dialogs abzuschätzen.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Soziale Demokratie : Der
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments
hat die 208 Änderungsanträge zum Entwurf des von der Europaabgeordneten Gabriele
Bischoff (S&D) vorgelegten Berichts mit dem Titel „Demokratie am Arbeitsplatz:
europäischer Rahmen für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern und Überarbeitung
der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats“ zur Kenntnis
genommen. Eine erste Prüfung dieser Änderungsanträge
findet jetzt am Donnerstag, den 9. September, statt. Die Berichterstatterin will
ihrerseits einen breiten Konsens über diesen Text erzielen. Zu den am heftigsten
diskutierten Änderungsanträgen werden vor allem die Anträge gehören, die
Bestimmungen für einen besseren Schutz der Beschäftigten streichen wollen, die an
den Entscheidungen ihres Unternehmens beteiligt sind (Mitbestimmung), wenn es zu
einer Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft oder einer grenzüberschreitenden
Fusion kommt. Ende Oktober könnte der Bericht vom Ausschuss und dann im November vom
Plenum angenommen werden. Hinsichtlich der Eurobetriebsräte sind die
Änderungsanträge von Dennis Radtke (EVP) interessant, der einen anderen Bericht
speziell zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie ausarbeiten wird, d. h. seine
Änderungsvorschläge werden zwangsläufig in dem neuen Bericht auftauchen. Zum
Beispiel fordert er, dass die Stellungnahme des EBR „bei Unternehmensentscheidungen
berücksichtigt und abgegeben wird, bevor die Anhörung auf der jeweiligen Ebene
abgeschlossen ist“. Ferner verlangt er, „den Zugang zur Justiz für besondere
Verhandlungsgremien und Europäische Betriebsräte zu gewährleisten, wirksame,
abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen einzuführen, Gemeinschaftsunternehmen,
Franchisesysteme und die Vertragsverwaltung in den Anwendungsbereich der Richtlinie
aufzunehmen“ sowie „sicherzustellen, dass der Standort eines „benannten Vertreters“
und der „zentralen Unternehmensleitung“ anhand objektiver Kriterien festgelegt wird“
(s. Änderungsantrag 203).
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Rechtsprechung
Entlassung wegen einer Behinderung :
Der Gerichtshof hat am 15. Juli ein Urteil in einem Verfahren
erlassen, in dem es um einen Strafvollzugsbeamten geht, der seit seiner Geburt unter
einer Beeinträchtigung des Hörvermögens auf dem rechten Ohr leidet. Er war fast
fünfzehn Jahre als Strafvollzugsbeamter in einer estnischen Justizvollzugsanstalt
beschäftigt, als der Direktor ihn entließ, weil sein Hörvermögen die
Mindesthörschwellen nicht erreicht, die in einer 2013 in Kraft getretenen Verordnung
über die gesundheitlichen Anforderungen und die diesbezügliche Kontrolle der
Strafvollzugsbeamten festgelegt sind. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass
diese Verordnung „eine Ungleichbehandlung […] begründet, die unmittelbar auf einer
Behinderung beruht‟ (s. Disability), vertritt er die
Auffassung, dass „das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße
Funktionieren‟ der Haftanstalten zu gewährleisten, einen „rechtmäßigen Zweck‟
darstellt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Darüber hinaus kann „die
Tatsache, dass sein Hörvermögen eine von der nationalen Regelung festgelegte
Mindesthörschwelle erreichen muss, als wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung im Sinne dieses Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vom 27. November
2000 für die Ausübung des Berufs des Strafvollzugsbeamten angesehen werden‟. Der
Gerichtshof merkt jedoch an, dass die Hörtests ohne Hörhilfe durchgeführt werden,
während die Anforderungen an die Sehschärfe das Tragen von Brillen oder
Kontaktlinsen berücksichtigen. Er hebt auch hervor, dass diese Schwellen für alle
Strafvollzugsbeamten gelten, „ohne Ausnahme unabhängig von der Einrichtung, in der
sie verwendet werden, oder der von ihnen besetzten Stelle.“ Schließlich weist der
Gerichtshof darauf hin, dass der Arbeitgeber laut Richtlinie verpflichtet ist, „die
geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und
den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen“. Laut Gerichtshof stehen die
Rechtsvorschriften der EU der streitigen Regelung entgegen, „nach der es absolut
unmöglich ist, einen Strafvollzugsbeamten weiter zu beschäftigen, dessen Hörvermögen
nicht die in dieser Regelung festgelegten Mindesthörschwellen erreicht, und die
nicht die Prüfung gestattet, ob dieser Beamte in der Lage ist, seine Aufgaben –
gegebenenfalls nachdem angemessene Vorkehrungen […] getroffen wurden – zu erfüllen‟
(EuGH,
15. Juli 2021, Rs. C-795/19, Tartu Vangla).
- Vergütung von Bereitschaftszeiten:
In einem Urteil zur Anwendung der Richtlinie 2003/88 vom 4.
November 2003 bezüglich verschiedener Aspekte der Arbeitszeitgestaltung eines
Militärangehörigen hat der Gerichtshof anschaulich dargelegt, warum es zu einer
Diskrepanz zwischen der Anrechnung bestimmter Bereitschaftszeiten (s. On-call working) als
effektive Dienstzeit, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit, und der
Vergütung der effektiven Dienstzeit kommen kann, die abweichen kann von der
Vergütung der Stunden, in denen effektiver Dienst erbracht wird. In seinem
Urteil erinnert der Gerichtshof daran, wie bereits kürzlich in seinem Urteil vom
9. März 2021 (Rs. C-344/1, Radiotelevizija Slovenija), dass „die Art und Weise
der Vergütung von Arbeitnehmern für von ihnen geleistete Bereitschaftszeiten
nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt, sondern den einschlägigen Vorschriften
des innerstaatlichen Rechts. Die Richtlinie steht daher der Anwendung von
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer
Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines
Bereitschaftsdienstes Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht
werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in
unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten
insgesamt als „Arbeitszeit“ für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie
anzusehen sind“. Somit ist eine Bereitschaftszeit, in der „ein
Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt
wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als
eine Bereitschaftszeit, in der er Leistungen eines effektiven Dienstes
erbringt“. Dies gilt für alle Arbeitnehmer (EuGH,
15. Juli 2021, Rs. C-742/19, B.K.).
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
- Umweltkompetenz für Betriebsräte :
Das Gesetz
Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 zur Bekämpfung des Klimawandels und zur
Stärkung der Resilienz gegenüber seinen Auswirkungen hat die
Zuständigkeiten des Wirtschafts- und Sozialausschusses (CSE – die neue
Bezeichnung für den Betriebsrat) auf Umweltfragen ausgeweitet. Der CSE muss die
Auswirkungen der Arbeitgeber-Entscheidungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der
Arbeitgeber hat den CSE über die umweltrelevanten Auswirkungen seiner Vorhaben
im Hinblick auf Organisation, Management und den allgemeinen
Unternehmensbetrieb, wie Umstrukturierungen, zu unterrichten und anzuhören.
Ferner muss er ihn über die umweltrelevanten Auswirkungen der Aktivitäten des
Unternehmens unterrichten. Die Zuständigkeit des Sachverständigen, der den CSE
im wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Bereich unterstützt, wird nun auf
Umweltfragen ausgeweitet.
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Italien
- Suspendierung ungeimpfter Arbeitskräfte :
Mehrere Tatrichter haben die Möglichkeit
eingeräumt, ungeimpfte Arbeitskräfte ohne Lohnfortzahlung zu suspendieren. In
Italien gilt eine Impflicht nur für medizinisches Personal. In den
Rechtsstreitigkeiten stellten Arbeitgeber Arbeitskräfte ohne Gesundheitspass
frei – nicht als Sanktion, sondern wegen einer Unvereinbarkeit ihres
Gesundheitsstatus (fehlende, vom Betriebsarzt bescheinigte Impfung) mit den
ihnen zugeteilten Funktionen (Kundenkontakt, begrenzte Räumlichkeiten etc.).
Diese Entscheidungen werden auf der Grundlage der Sicherheitsverpflichtung des
Arbeitgebers getroffen und beziehen sich vor allem auf die durch EU-Richtlinie
verordnete Aufnahme von Covid-19 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe,
vor denen der Arbeitgeber seine Beschäftigten schützen muss. Während Arbeitgeber
keine Bedenken gegen die Einführung einer allgemeinen Impflicht in Unternehmen
zu haben scheinen, fürchten die Gewerkschaften, dass diese als Vorwand für
Entlassungen oder Diskriminierung von Arbeitskräften gelten könnte.
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Luxemburg
- Finanzsektor :
Der Regierungsrat hat sich am 1. September
mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags
für Bankangestellte für die Jahre 2021-2023 (s. Pressemitteilung)
einverstanden erklärt, dessen Verlängerung am 11. Juni von allen Sozialpartnern
unterzeichnet wurde (v. Pressemitteilung
der LCGB und der Arbeitgeberorganisation ABBL). Der neue Vertrag führt u.a. das
Recht auf Nichterreichbarkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer
Risiken ein. Gleichzeitig wurde der neue Tarifvertrag für die
Versicherungsbranche unterzeichnet.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Änderung des geltenden Rechts :
In einem
Rechtsstreit zwischen dem EBR der Bank HSBC und ihrer Leitung traf die
britische Schlichtungsstelle für EBR-Streitigkeiten, das Central Arbitration
Committee (CAC), am 11. August eine überraschende Entscheidung
zur Änderung der rechtlichen Vertretung des multinationalen Unternehmens auf
EU-Ebene. Zur Erinnerung: Multinationale Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der
EU haben, müssen in einem EU-Land einen Vertreter ernennen, der für die Beziehungen
mit dem EBR des Konzerns zuständig ist. Wie zahlreiche andere multinationale
Unternehmen hatte HSBC ihren Vertreter in Großbritannien ernannt und den EBR nach
englischem Recht gegründet. Nach dem Brexit beschloss die Unternehmensleitung
einseitig, einen neuen rechtlichen Vertreter in Irland zu ernennen. Sie war der
Ansicht, dass die Vereinbarung damit irischem Recht unterliege und die
Vereinbarungsänderung nicht die Zustimmung der EBR-Mitglieder erforderte. Die
Schlichtungsstelle CAC hat der Unternehmensleitung jetzt Recht gegeben und
entschieden, dass mit dem Wechsel eines Vertreters sich auch automatisch das
geltende Recht für die Vereinbarung ändert, ohne dass die Zustimmung des EBR im
Voraus eingeholt werden muss. Diese Entscheidung könnte schwerwiegende Folgen für
die EBR multinationaler Unternehmen haben, die ihre Vertretung von Großbritannien in
einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegen. So könnten sie z. B. keine rechtlichen
Schritte bei der CAC einleiten, da die Vereinbarung nicht mehr englischem Recht
unterliegt.
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Uneinig über Restrukturierung :
Der internationale Gewerkschaftsverband IUL
veröffentlichte am 19. Juli eine Erklärung zur Unterstützung
der Stellungnahme des
Ausschusses zur Unterrichtung und Anhörung (CIC) von Danone (EBR), in der dieser den
Umstrukturierungsplan „Local First“ ablehnt, der zu einer Einsparung von 700
Millionen Euro bei einem Verlust von 4406 Stellen (2267 unter Berücksichtigung der
Einstellungen) führen soll. Auf der Grundlage der von der Unternehmensleitung
bereitgestellten Informationen und dem Gutachten prangert die Stellungnahme „das
schwindelerregende Tempo der Umstrukturierungen“ an, das „die Belegschaft schwächt
und den Stress und die psychosozialen Risiken für die Beschäftigten erhöht“. Das
Vorhaben wird „vornehmlich im Hinblick auf die Börsenentwicklung“ und Risiken
gesteuert, „angesichts der Auslagerung bestimmter Funktionen“, die zu einer
„Verlagerung von Stellen in Niedriglohnländern“ führt, wie bestimmte IT-Leistungen.
Der CIC fordert die Unternehmensleitung auf, „eine Neueinstufung und ein angepasstes
Schulungsprogramm für die Beschäftigten sicherzustellen, und für die Arbeitskräfte,
die nicht neueingestuft werden können, eine ihrem Verlust entsprechende
Entschädigung vorzusehen“.
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Länderübergreifende Vereinbarung
Grundrechte und Soziale Verantwortung :
Der Vorstand, Gesamtbetriebsrat und die Weltarbeitnehmervertretung
von Daimler sowie der
internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union haben am 1. September
ihre weltweite Vereinbarung für
Soziale Verantwortung und Menschenrechte ergänzt und konkretisiert. Die
erste Vereinbarung stammt aus dem Jahr 2002. IndustriAll weist insbesondere auf den
Wunsch der Parteien hin, „Lösungen für die Länder zu finden, die die
ILO-Übereinkommen nicht ratifiziert haben“, zu deren Einhaltung Daimler sich
verpflichtet. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung „für den Vorstand starke
Zusagen und verbindliche Verpflichtungen auf allen Ebenen“, sowie ein „klares
Bekenntnis zur Neutralität des Unternehmens bei Gewerkschaftskampagnen“. Diese
Vereinbarung bezieht sich ferner auf ILO-Übereinkommen 190 über Gewalt und
Belästigung am Arbeitsplatz und nennt die Maßnahmen zur Einhaltung der
Sorgfaltspflicht in den gesamten Lieferketten. Die neue Erklärung enthält auch einen
Absatz zur Künstlichen Intelligenz und der Forderung, dass der Mensch die Kontrolle
darüber behält (s. Pressemitteilung
von IndustriAll Global Union und Mitteilung
von Daimler).
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