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IR Notes 171 – 6 Oktober 2021
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Christophe Teissier, Projektleiter des Verbands ASTREES und
Co-Vorsitzender des Sharers & Workers Network
Sie haben an der
Abschluss-veranstaltung eines europäischen Projekts
teilgenommen, das gemeinsam vom Europäischen Gewerkschaftsbund
(EGB) und dem Sharers & Workers Network durchgeführt und von
ASTREES und dem französischen Wirtschafts- und
Sozialforschungsinstitut IRES geleitet
wurde. Welche Wege eröffnen sich auf europäischer Ebene, um die
Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern zu
verbessern? Das Ziel des Projekts war in erster Linie,
Praktiken zum Schutz von Plattformbeschäftigten in den einzelnen
Ländern herauszuarbeiten, die von den Mitgliedsgewerkschaften des
EGB angestoßen worden waren. Ferner ging es darum, Ideen
auszutauschen, gemeinsam zu überlegen, wie aufgetretene Probleme
gelöst werden können und unser Wissen über die Entwicklung von
Praktiken zu bündeln – vor allem, um Verhandlungen mit den
Plattformen aufzunehmen. Ein weiteres Ziel war es, mit dieser Arbeit
die Forderungen des EGB zur Einführung einer europäischen
Gesetzgebung zu unterstützen. Bei unserer Abschlusskonferenz stellte
die Vertreterin der Europäischen Kommission die drei Bereiche vor,
in denen die Kommission derzeit arbeitet – ihre Initiative soll im
Dezember vorgestellt werden. Das wichtigste Thema ist der
Beschäftigungsstatus, der menschenwürdige Arbeitsbedingungen für
Plattformarbeiter gewährleisten soll. Die beiden anderen Bereiche
sind algorithmisches Management der Beschäftigten
(Algorithmen-Transparenz bei der Zuteilung von Aufträgen, Ausschluss
von der Plattform etc.) und grenzüberschreitende, über digitale
Plattformen ausgeführte Arbeit, d.h. die
„Klick-Ökonomie“. Diese
drei Bereiche würden zum Gegenstand einer Richtlinie und/oder
unverbindlichen Initiativen, wenn die europäischen Sozialpartner
nicht den gemeinsamen Willen aufbringen, Verhandlungen über eine
europäische Vereinbarung zu diesem Thema zu eröffnen. Der EGB
seinerseits drängt auf eine Änderung des Geschäftsmodells von
Plattformen und will für Plattformbeschäftigte die automatische
Vermutung einer Arbeitnehmereigenschaft einführen, damit sie
denselben Schutz wie Arbeitnehmer und Zugang zu Tarifverhandlungen
erhalten. Aufgrund dieser Vermutung müsste nicht jeder einzelne
Beschäftigte gerichtliche Schritte unternehmen, um seinen
Arbeitnehmerstatus anerkennen zu lassen. Derzeit werden in der EU
viele Urteile zur Einstufung des Arbeitsverhältnisses als
Angestelltenverhältnis erlassen, aber die Verfahren sind langwierig,
und die Beweislast liegt bei den Beschäftigten. Der EGB sähe lieber
eine globale Lösung, statt die Beschäftigten einzeln die Gerichte
ihres Landes anrufen zu lassen. Das wird auch ein Thema der Kampagne
über Plattformarbeit sein, die der EGB morgen zum Welttag für
menschenwürdige Arbeit führen wird. Es bleibt abzuwarten, was die
Initiative der Kommission genau beinhalten wird und was letztendlich
daraus wird. Ein weiterer
interessanter Aspekt unseres Projekts ist der Umgang von
Gewerkschaften mit Plattformen. Auch wenn es einigen Gewerkschaften
gelungen ist, engagierte Teams für Plattformarbeiter auf die Beine
zu stellen, ist es nicht immer leicht, die Gewerkschaften selbst
davon zu überzeugen, Ressourcen bereitzustellen für Beschäftigte,
die sich nicht so einfach organisieren lassen. Dabei hat das
Geschäftsmodell der Plattformen ein hohes Verbreitungspotenzial und
findet sich in einer wachsenden Zahl von Branchen. Es handelt sich
also nicht um ein auf Fahrradkuriere beschränktes Miniproblem,
sondern um einen tiefgreifenden Wandel bei den unternehmerischen
Geschäftsmodellen. Dieser Wandel sollte die Gewerkschaften daher
dazu veranlassen, ehrgeizigere Strategien zu entwickeln.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
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Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
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In den
Schlagzeilen
Richtungsweisendes Urteil zu sexueller Belästigung in Irland
Das Arbeitsgericht in Dublin hat ein richtungsweisendes Urteil zu sexueller
Belästigung gefällt: Ein Manager der britischen Kaffeehaus-Kette Costa Coffee hatte
auf Facebook Messenger, über den die Dienstpläne des Teams versandt werden, von sich
ein Foto in Boxershorts gepostet, nachdem er gefragt hatte „Wo ist Shauna?“. Shauna
ist eine 19-jährige Angestellte, die als Barista arbeitet (zu ihren Tätigkeiten
gehört die Zubereitung und Dekoration von Kaffee). Zwei Tage später postete er in
einem Chat an das gesamte Personal ein Video, in dem ein Barista auf einem Kaffee
die männlichen Geschlechtsorgane zeichnet, und verkündet: „Wer das schafft, den
befördere ich sofort zum Meister-Barista“. Die junge Shauna Quilty forderte eine
förmliche Untersuchung und legte bei der Workplace Relations Commission
(Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz – WRC) Beschwerde ein wegen
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, diskriminierenden
Beschäftigungsbedingungen und sexueller Belästigung (s. Harassment and violence at
work). Die WRC gab der Beschwerde teilweise statt, stufte die
Diskriminierung in eine minderschwere Kategorie ein und verhängte eine
Entschädigungszahlung in Höhe von 3.500 €, was einem Lohn von 12-Arbeitswochen
entspricht. Die junge Frau legte Einspruch dagegen ein und argumentierte, dass sie
Opfer einer sexuellen Belästigung mit höherem Schweregrad sei, dass ihr Arbeitgeber
sie nicht vor sexueller Belästigung geschützt hatte und dass der Betrag von 3.500
Euro keinen abschreckenden Charakter habe. Das Arbeitsgericht hat ihr nun Recht
gegeben und den Arbeitgeber dazu verurteilt, ihr 20.000 Euro Entschädigung zu
zahlen. In seinem Urteil
vom 1. September heißt es: „es ist nicht einfach, […] den Schweregrad einer
Beschwerde wegen sexueller Belästigung einzustufen. Der höchste Schweregrad
beinhaltet natürlich sexuelle Übergriffe. Dagegen kann nicht mit absoluter
Sicherheit festgelegt werden, was als minderschwerer Fall einzustufen ist, denn
vieles hängt davon ab, wie sich die Belästigung auf den Einzelnen auswirkt. Jeder
Fall muss anhand der jeweiligen Fakten geprüft werden. In diesem Fall kann gesagt
werden, dass die Klägerin ein Recht darauf hat, zur Arbeit zu gehen, ohne dabei
unerwünschten Fotos von ihrem Manager in Unterwäsche oder infantilen und
verletzenden Darstellungen männlicher Geschlechtsorgane ausgesetzt zu sein. Auch
wenn die Art dieses verletzenden Verhaltens nicht dasselbe ist wie ein tätlicher
Angriff, so ist es doch erheblich mehr als nur ein harmloses Geplänkel“. Das Gericht
macht dem Arbeitgeber ferner den Vorwurf, für die Nutzung sozialer Medien zu
Arbeitszwecken keine Richtlinie zu haben, die eine solche sexuelle Belästigung
ausdrücklich verbietet. Der Arbeitgeber ist für den Inhalt im Facebook Messenger
verantwortlich. Für das Gericht unterstreicht dieses Versäumnis das Gefühl, dass das
Verhalten eines Mitarbeiters zwar die Ursache für die Beschwerde ist, der
Arbeitgeber aber „eine erhebliche Verantwortung für das Vorgefallene trägt“. Das
Gericht hat den Arbeitgeber schließlich dazu verurteilt, vier Arten von Maßnahmen
umzusetzen, um die Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen: 1. Erstellung
einer Richtlinie zur Bekämpfung von Belästigung und sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz; 2. Erstellung einer Richtlinie zur Bekämpfung von Einschüchterung am
Arbeitsplatz; 3. Ausarbeitung einer angemessenen Richtlinie in Bezug auf soziale
Medien; 4. Durchführung erforderlicher Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese
Richtlinien durch Bewusstseinsbildungsmaßnahmen und angemessene und notwendige
Schulungen an alle Mitarbeiter nachweislich kommuniziert und von diesen auch
verstanden werden.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Transparente Finanzberichterstattung :
Am 28. September hat der Rat seinen Standpunkt
zur vorgeschlagenen
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34 im Hinblick auf die Offenlegung
von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und
Zweigniederlassungen festgelegt – gemeinhin als „Richtlinie über die
öffentliche länderspezifische Berichterstattung (CBCR) bezeichnet – und damit den
Weg für ihre endgültige Annahme durch das Europäische Parlament geebnet. Mit dieser
Richtlinie werden multinationale Unternehmen mit Einnahmen von mehr als 750 Mio. €
verpflichtet, in einem spezifischen Bericht die von ihnen entrichtete Ertragsteuer
offenzulegen. Dieser Bericht enthält ferner „eine Liste aller Tochterunternehmen,
die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens […] einbezogen
sind“, „eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten“ sowie „die Zahl der
Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten“ (Artikel 48c). Und laut Erwägungsgrund 4 hat
„eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung […] zudem wahrscheinlich
positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und
Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG“ „zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gemeinschaft“ vorgesehen sind, „sowie – durch die Verbesserung der
Kenntnisse über die Tätigkeiten von Unternehmen – auf die Qualität des Dialogs, der
innerhalb der Unternehmen stattfindet.“
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Lohntransparenz : Am 30.
September haben die Ausschüsse des Europäischen Parlaments für Beschäftigung und
soziale Angelegenheiten (EMPL) und für die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM)
mit der Prüfung des Berichts von Samira Rafaela (Renew Europe) und Kira Peter-Hansen
(Grüne/EFA) über die vorgeschlagene europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz
begonnen. Einer der umstrittensten Punkte betrifft Artikel 8, wonach Unternehmen mit
mindestens 250 Beschäftigten verpflichtet sind, Angaben zur unterschiedlichen
Vergütung ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jährlich offenzulegen. Im
Vorschlag der EU-Kommission liegt der Schwellenwert für diese Verpflichtung bei 250
Beschäftigten, die beiden Abgeordneten wollen einen Schwellenwert von 10
Beschäftigten, wobei sie die Fristen staffeln: Alle drei Jahre für Unternehmen mit
10 bis 50 Beschäftigten, alle zwei Jahre mit 50 – 250 Beschäftigten und jedes Jahr
ab 250 Mitarbeitern. Sylvie Brunet (Renew) tendiert zu einer Schwelle von 50
Beschäftigten, während bei den Sozialdemokraten einige Abgeordnete, wie Marc Angel,
alle Unternehmen zur Offenlegung verpflichten wollen. Der Bericht soll am 9.
Dezember im Ausschuss angenommen werden.
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Aktuelle
soziale Themen
Grenzwert für Schadstoffbelastung mit Asbest :
Mit überwältigender Mehrheit hat der Ausschuss
für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments am 27.
September den Initiativbericht des dänischen Abgeordneten Nikolaj Villumsen
(GUE/NGL) angenommen, der – anders als die Europäische Kommission – einen
Arbeitsplatzgrenzwert für Asbest festlegen will (s. Asbestos). Im Bericht wird die
Kommission aufgefordert, eine Norm zu erarbeiten, um Arbeitskräfte vor Asbest zu
schützen, insbesondere bei der energetischen Sanierung von Gebäuden, die zunehmend
gefragt sein wird, um die Ziele des Green Deal zu erreichen und
Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Es soll eine europäische Strategie
ausgearbeitet werden, um Asbest komplett vom Markt zu nehmen und einen
Arbeitsplatzgrenzwert von 1.000 Fasern/m3 bzw. 0,001 Fasern/cm3 festzulegen. Die
Kommission wies erneut darauf hin, dass sie gegen die Festlegung eines Grenzwerts
sei und es den Sozialpartnern überlassen wolle, für den besten Schutz der
Arbeitskräfte vor Asbest zu sorgen. Im Oktober soll der Bericht im Plenum in
zweiter Lesung angenommen werden. Dann muss die Kommission ihre Absichten mitteilen.
Zusammen mit acht seiner Mitgliedsorganisationen hatte der Europäische
Gewerkschaftsbund die Parlamentarier aufgefordert, für den Bericht und den
Expositionsgrenzwert und gegen eine von den Konservativen eingereichte Änderung zu
stimmen, die diesen Grenzwert abschaffen wollen.
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Gewerkschaften
Gerechter Strukturwandel : Der
Exekutivausschuss des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe hat am
22. September ein Dokument
veröffentlicht, in dem er „robuste EU-Rahmenbedingungen für einen gerechten
Strukturwandel für alle [von den Zielen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen]
betroffenen Branchen und Arbeitnehmer*innen“ fordert“. Während die Gewerkschaften
diese Ziele uneingeschränkt unterstützen, fordern sie: 1. zusätzliche Ressourcen zu
denen, die vom Fonds für einen gerechten Übergang vorgesehen sind, um die Übergänge
in neue Beschäftigungsverhältnisse wirklich zu unterstützen; 2. Klare, detaillierte
Bestandsaufnahme der Beschäftigungsfolgen aufgrund einer Umstellung auf
klimaneutrale Branchen auf regionaler Ebene; 3. Wiederaufnahme des 2013 vom
ehemaligen EU-Abgeordneten Alejandro Cercas (S&D) vorgestellten
Richtlinienvorschlags für die Antizipation und Bewältigung des Wandels. 4. Recht auf
hochwertige Aus- und Weiterbildung und lebenslanges Lernen für alle Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen; 5. neben regionalen Übergängen einen europäischen Rahmen für
einen gerechten Übergang für besonders betroffene Branchen (s. Pressemitteilung von
IndustriAll Europe).
- Unternehmerische Sorgfaltspflicht für
multinationale Unternehmen: Bei ihrem Treffen mit
Kabinettsmitgliedern des EU-Kommissars Thierry Breton (Binnenmarkt) haben der
Europäische Gewerkschaftsbund und mehrere seiner Mitgliedsorganisationen eine gemeinsame Erklärung
vorgelegt, in der sie die Europäische Kommission auffordern, rasch einen
Initiativvorschlag für die Einhaltung der Grundrechte und die Sorgfaltspflicht
von multinationalen Unternehmen vorzulegen. Dieser Vorschlag war für Juni
zugesagt, dann aber verschoben worden (s. Pressemitteilung
von IndustriAll Europe).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Gehälter für Betriebsräte :
Das Landgericht Braunschweig hat vier
Manager des Autobauers Volkswagen, von denen einer noch im Amt ist,
freigesprochen, die einflussreichen Betriebsratsmitgliedern überhöhte Gehälter
gewährt hatten, vor allem dem ehemaligen Betriebsratschef Bernd Osterloh.
Einschließlich Boni konnte sich dieses Gehalt bis auf 750.000 Euro jährlich
belaufen. 2017 wurden die Betriebsratsbezüge bei VW gedeckelt, fortan sollte nur
noch eine Vergütung bis zur obersten tariflichen Stufe möglich sein und durfte
nicht mehr darüber liegen. Das Gericht hat in dieser Sache, die das Modell der
Mitbestimmung auf den Kopf stellt, entschieden, dass den Managern der Gruppe
kein strafbares Verhalten bei der Festsetzung der erhöhten Gehälter für die
Arbeitnehmervertreter nachzuweisen sei. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält
wohl keine genauen Vorschriften über die Höhe der Vergütung.
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Kroatien
Erster Tarifvertrag bei Ikea :
Die Gewerkschaft für den Handel in Kroatien und
IKEA Hrvatska d.o.o. haben am 23. September für die Beschäftigten von IKEA Hrvatska
d.o.o. den ersten Tarifvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Es
handelt sich um die erste Kollektivvereinbarung dieses multinationalen Konzerns in
Südosteuropa. Sie garantiert die bestehenden und verbessert bestimmte Rechte:
Weihnachts- und Urlaubsgeld werden erhöht und der Jahresurlaub verlängert. Der
Einsatz von Zeitarbeitskräften und befristeten Arbeitsverträgen wird eingeschränkt.
Die Sozialpartner betonten die Bedeutung dieser Kollektivvereinbarung, die den
Beginn des sozialen Dialogs markiert und einer Zusammenarbeit in allen für die
Beschäftigten wichtigen Fragen (s. Pressemitteilung).
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Spanien
- Verlängerung der Kurzarbeit:
Per Gesetzesdekret
vom 28. September wurden die vorläufigen Maßnahmen zum Beschäftigungsschutz
während der Covid-19-Krise bis zum 31. Oktober 2021 automatisch verlängert. Eine
weitere Verlängerung bis zum 28. Februar 2022 ist möglich, wenn das Unternehmen
einen Antrag bei der Arbeitsbehörde stellt. In diesem Antrag muss für jeden
betroffenen Beschäftigten die Anzahl der Arbeitsstunden und -tage angegeben
werden, die in den Monaten Juli, August und September nicht gearbeitet wurden.
Für die Dauer dieser vorübergehenden Personalfreisetzung können Unternehmen in
besonders betroffenen Branchen von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit
werden. Neu ist, dass sich der Prozentsatz der Ermäßigung der Beitragszahlungen
danach richtet, ob das Unternehmen seinen Beschäftigten Fortbildungsmaßnahmen
anbietet. Ein kleines Unternehmen erhält beispielsweise eine 40%ige Ermäßigung,
wenn es keine Fortbildung anbietet – bietet es dagegen seinen Beschäftigten
Fortbildungsmöglichkeiten an, werden ihm 80 % der Beiträge erlassen.
- Mindestlohn wird erhöht:
Das am 29. September veröffentlichte Königliche
Dekret 817/2021 erhöht den nationalen Mindestlohn von monatlich 1.108,33
Euro auf 1.125,83 Euro. Das Dekret trat rückwirkend zum 1. September 2021 in
Kraft. Diese Erhöhung sollte bereits Anfang 2021 erfolgen, wurde aber wegen der
Covid-19-Krise verschoben. Der neue Betrag gilt bis 31. Dezember 2021. Eine
weitere Erhöhung könnte im Januar 2022 folgen. Laut Dekret ist es das „Ziel
dieser Erhöhung, weiterhin dem Recht auf gerechte und ausreichende Entlohnung
Geltung zu verleihen, die den Arbeitskräften und ihren Familien einen
angemessenen Lebensstandard laut dem Europäischem Ausschuss für soziale Rechte
gewährleistet, der diesen Schwellenwert mit 60 % des Durchschnittslohns
festgelegt hat, wobei die Kaufkraft der Löhne und Gehälter zur Deckung der
Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage
gewährleistet sein muss“.
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Frankreich
Sozialer Dialog in Plattformen :
Die Regierung setzt ihre Arbeit an einer neuartigen Regelung
fort, um die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte von Lieferplattformen oder
Mobilitätsplattformen mit Chauffeur zu verbessern. So hat die Nationalversammlung am
28. September ein Gesetz
verabschiedet, das zum einen die Verordnung Nr. 2021-484 vom 21. April 2021 zu
Vertretungsformen von Solo-Selbständigen, die Plattformen für ihre Tätigkeit nutzen,
ratifiziert (s. IR Notes
163). Nach Angaben der Arbeitsministerin soll die Wahl von Vertretern dieser
Beschäftigten Anfang 2022 durchgeführt werden. Zum anderen hat die
Nationalversammlung die Regierung ermächtigt, per Verordnung neue Maßnahmen
anzunehmen. Hierbei handelt es sich um 1. Verhandlungen zu „sektorspezifischen
Vereinbarungen“ für Plattformen einer Branche und deren Beschäftigte; 2.
Verhandlungen zu „plattformspezifischen Vereinbarungen“, um die Arbeitsbedingungen
einer bestimmten Plattform festzulegen; 3. die Einrichtung einer Behörde für
Arbeitsbeziehungen für Beschäftigungsplattformen (Arpe), die vor allem für die
Durchführung von Wahlen und die Anerkennung dieser „sektorspezifischen
Vereinbarungen“ seitens des Staates zuständig ist.
- Gesetz zur Gesundheit am Arbeitsplatz:
Das am 3. August veröffentlichte Gesetz
Nr. 2021-1018 zur Stärkung der Prävention im Bereich Gesundheit am
Arbeitsplatz setzt die landesweite branchenübergreifende Vereinbarung
um, die von den Sozialpartnern am 10. Dezember 2020 zur Reform des betrieblichen
Gesundheitssystems unterzeichnet worden war. Im Rahmen der vorgeschriebenen,
regelmäßigen Verhandlungen in Unternehmen müssen die Sozialpartner alle vier
Jahre die „Lebensqualität und Arbeitsbedingungen“ besprechen. Darüber hinaus
vereinheitlicht das Gesetz die Definition der sexuellen Belästigung im
Arbeitsrecht und im Strafgesetzbuch, um deutlich zu machen, dass sexistische
Bemerkungen oder Verhaltensweisen auch den Tatbestand der sexuellen Belästigung
erfüllen können.
- Unterstützung von Solo-Selbständigen:
Präsident Macron hat am 16. September einen Plan
zur Unterstützung von Solo-Selbständigen vorgestellt. Dieser Plan
umfasst 20 Maßnahmen zur Verbesserung ihres Sozialschutzes und erleichtert ihren
Zugang zu Ausbildung und Umschulung. Eine Bestimmung ist vor allem für
Plattformbeschäftigte wichtig: Um Selbständigen den Zugang zu freiwilligen
Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu erleichtern, ist
eine Beitragssenkung um 30 % vorgesehen. Diese Maßnahme unterstützt indirekt die
Plattformen, die verpflichtet sind, diese freiwilligen Beitragszahlungen zu
erstatten.
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Weitergehende Informationen: Sie finden hier die neuesten
Flash Reports on Labour Law (Mai, Juni, August). Diese werden von
Experten des European Labour Network erstellt und von der Frankfurter
Goethe-Universität und der Beratungsgesellschaft ICF für die EU-Kommission
koordiniert, um die Entwicklungen des Arbeitsrechts in den 27 Mitgliedstaaten
verfolgen zu können.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neuer EBR : Die
Unternehmensleitung des US-amerikanischen Verpackungsmittel-herstellers Aptar (13.000 Beschäftigte)
unterzeichnete am 5. März eine Vereinbarung zur Einrichtung
eines EBR. Der Konzern stellt vor allem Verpackungen für Medikamente und
Kosmetika her und beschäftigt gut 7.700 Mitarbeiter in der EU und 154 im Vereinigten
Königreich, das in den ersten vier Jahren ebenfalls unter diese Vereinbarung fallen
wird. Die wichtigsten vertretenen Länder sind Frankreich (7 Sitze für 4.655
Beschäftigte) und Deutschland (4 Sitze für 2.030 Beschäftigte). Die vier Länder mit
jeweils mehr als 20 Beschäftigten sind mit jeweils 1 Sitz vertreten. Die
Vereinbarung enthält einige interessante Klauseln: So ist sie eine der wenigen, die
detailliert aufführt, welche Informationen an den EBR übermittelt werden müssen. Die
Liste mit den üblichen Anhörungsthemen (Entwicklung der Konzernaktivitäten,
Entwicklung des Personalbestands etc.) enthält detaillierte Ergänzungen. Die
Ergebnisse müssen beispielsweise „per Segment, Region, Geschäftseinheit und Division
des vergangenen Jahres angegeben werden, zusammen mit Zielsetzungen für die
kommenden ca. fünf Jahre, unter Angabe der folgenden Indikatoren: Umsatzwachstum,
EBITDA (Rentabilität des Unternehmens) sowie Kapitalrendite“. Neben den Themen auf
dieser Liste haben die Parteien zwei Arbeitsthemen benannt, die im Laufe des ersten
Mandats vertieft werden sollen: „Gesundheit und Sicherheit“ in den ersten beiden
Jahren und „nachhaltige Entwicklung und Umwelt“ in den beiden letzten Jahren des
Mandats. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt es zu einem Austausch zwischen
Unternehmensleitung und EBR-Präsidium, bevor die Unterrichtung und Anhörung des EBR
in der Plenarsitzung erfolgt. Auf der Tagung des Präsidiums können die Mitglieder
den oder die Sachverständigen ihrer Wahl benennen. Der EBR gibt seine Stellungnahme
acht Kalendertage nach der außerordentlichen Plenarsitzung des EBR ab. Je nach
Bedeutung des Vorhabens kann aber noch eine weitere Sitzung einberufen werden, „um
mehr Zeit zur Prüfung der bereitgestellten Elemente zu haben, nach der der EBR nach
acht Kalendertagen seine Stellungnahme abgibt“. Die EBR-Mitglieder verfügen über ein
Stundenguthaben (64 Stunden, Präsidiumsmitglieder 96 Stunden und Vorsitzende 128
Stunden) und ein Budget von 60.000 Euro, um jährlich eine Prüfung der
Konzernergebnisse durchführen zu lassen. Darüber hinaus handelt es sich um eine der
ersten Vereinbarungen mit einer Klausel zur Arbeitsweise des EBR im Fall von
Gesundheitskrisen: „ausnahmsweise dürfen Sitzungen als Video- oder Hybrid-Konferenz
(persönlich vor Ort und digital vernetzt) abgehalten werden, Dolmetschleistungen
werden per Ferndolmetschen erbracht“.
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