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IR Notes 193 – 5 Oktober 2022
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Nayla Glaise, Präsidentin von EUROCADRES
Die Europäischen Sozialpartner
haben am 4. Oktober die Verhandlungen über eine Europäische
Rahmenvereinbarung zur Telearbeit eingeleitet. Worum geht es
dabei? Die
Europäischen Sozialpartner nannten in ihrem Programm 2022-2024 das
Ziel, bis Juni 2023 eine Europäische Rahmenvereinbarung
abzuschließen, die dann in eine Europäische Richtlinie gegossen
werden soll. Sobald diese Richtlinie nach einer Frist von zwei
Jahren in nationales Recht umgesetzt ist, erhalten die Bestimmungen
der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten verbindlichen Charakter.
Dies ist seit 1997 das erste Mal, dass die Sozialpartner wieder über
eine Richtlinie verhandeln. Das war die Bedingung der
Gewerkschaften, um diese Verhandlungen einzuleiten. Denn es ist das
einzige Mittel, um eine vollständige Abdeckung aller europäischen
Beschäftigten zu gewährleisten. Was den Inhalt betrifft, so
fangen wir nicht bei Null an. Grundlage ist die 2002 geschlossene
europäische Vereinbarung über Telearbeit, deren Inhalt nach wie vor
aktuell ist: Überwachung der Beschäftigten, Schutz personenbezogener
Daten, Schulungen, freiwillige Entscheidung für Telearbeit,
Übernahme der Kosten für die Ausrüstung durch den Arbeitgeber etc.
Alle diese Punkte sind bereits in der Vereinbarung enthalten, und es
ist wichtig, diese Errungenschaften zu bewahren. Die Bestimmungen
der bestehenden Vereinbarung sind ein guter Ausgangspunkt, aber wir
müssen sie weiter verbessern, um den europäischen Beschäftigten
einen wirklichen Schutz zu bieten. Laut Arbeitsprogramm soll darüber
hinaus auch das Recht auf Nichterreichbarkeit verhandelt werden –
ein wichtiges Thema der Verhandlungen. Wie aus einer Studie von
Eurofound hervorgeht, die beim Auftaktseminar am 28. September
vorgestellt wurde, gibt es in mehreren Ländern Rechtsvorschriften
dazu, aber noch längst nicht in allen. Die künftige Vereinbarung
dürfte also die Arbeitnehmerrechte in diesem Punkt EU-weit
verbessern.
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Agenda
2. und 13.
Oktober Prag Informelle
Tagung der Minister für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit
19. Oktober
Brüssel
Dreigliedriger Sozialgipfel
19. und 20.
Oktober Brüssel Konferenz
über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2022 – Psychosoziale
Risiken an (un)erwarteten Orten: Für ein breiteres Verständnis des
Problems (Psychosocial risks in (un)expected places: towards a
broader understanding of the issue), ausgerichtet vom Europäischen
Gewerkschaftsinstitut (ETUI).
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Über uns
IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Neue
nationale Initiativen zur Bekämpfung häuslicher und sexueller Gewalt
Am 23. September kündigte die irische Regierung anlässlich der Verabschiedung eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1158 vom 20. Juni 2019 über die
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben an, dass sie den Entwurf abändern und einen
bezahlten Urlaub für Opfer häuslicher Gewalt einführen werde. Dies war in einem am
selben Tag veröffentlichten Bericht empfohlen worden (Domestic
Violence Leave Report and recommendations). Nach Inkrafttreten des Gesetzes
haben Personen, die häusliche Gewalt erleben oder davon gefährdet sind, die
Möglichkeit, bis zu fünf Tage bezahlten Urlaub pro Jahr zu nehmen. Die Regierung
wird Arbeitgeber darin unterstützen, Leitlinien am Arbeitsplatz gegen häusliche
Gewalt zu entwickeln und Beschäftigten, die Opfer häuslicher Gewalt sind, besser zu
helfen. Die Regierung spricht bereits von der Möglichkeit, in zwei Jahren die Dauer
dieses Sonderurlaubs zu verdoppeln (v. Pressemitteilung).
Spanien, das 2004 einen ersten gesetzlichen Schutz für Opfer häuslicher Gewalt
einführte, hat mit dem Verfassungsergänzungsgesetz
10/2022 vom 6. September 2022 über „die umfassende Garantie der sexuellen
Freiheit“ ein neues
übergreifendes Gesetz verabschiedet. Es soll Frauen und Kinder schützen, die Opfer
sexueller Gewalt geworden sind. Der Begriff „sexuelle Gewalt“ wird definiert als
jede sexuelle Handlung, die nicht im Einvernehmen erfolgt oder die eine freie
Entwicklung sexuellen Lebens beeinträchtigt. Dies betrifft alle öffentlichen und
privaten Bereiche, einschließlich des digitalen Bereichs. In der Präambel des
Gesetzes heißt es: „Die physischen, psychischen und emotionalen Folgen sexueller
Gewalt können Frauen und Mädchen, die Machtverhältnissen ausgesetzt sind, die diese
Art von Gewalt begünstigen, erheblich beeinträchtigen und sie sogar daran hindern,
sich persönlich zu entfalten“. Das Gesetz fordert von den Arbeitgebern die
Einführung spezieller Verfahren zur Prävention von sexueller Belästigung, zur
Annahme von Beschwerden seitens der Opfer und zur Bekämpfung von Formen digitaler
Gewalt. Sie sollen „Maßnahmen einführen, die mit den Arbeitnehmervertretern
abzustimmen sind, wie die Erarbeitung und Verbreitung von Leitlinien für bewährte
Verfahren, Informationskampagnen, Handlungsprotokolle oder Schulungsmaßnahmen“.
Sexuelle Gewalt muss in die Risikobewertung einbezogen werden, und die Unternehmen,
die diese Maßnahmen einführen, können das Gütesiegel „Unternehmen
für eine Gesellschaft ohne sexuelle Gewalt“ beantragen. Die Opfer erhalten
dieselben Rechte wie Opfer geschlechtsbezogener Gewalt, d. h. das Recht auf
Verkürzung oder flexible Gestaltung ihrer Arbeitszeit, geografische Mobilität,
Wechsel des Arbeitsplatzes oder auch Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Arbeitnehmerinnen können den Arbeitsplatz für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten
wechseln und nach Ablauf dieses Zeitraums kündigen. Sie haben Anspruch auf eine
Entschädigung in Höhe von zwanzig Tagen Lohn bzw. Gehalt pro Dienstjahr (maximal 12
Monate) und auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber, die eine
Leiharbeitskraft beschäftigen, um ein Opfer zu ersetzen, bekommen 6 Monate lang die
Arbeitgeberbeiträge erstattet. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Fehlzeiten oder
unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz aufgrund der physischen oder psychischen
Folgen sexueller Gewalt als gerechtfertigt gelten und bezahlt werden. Eine
Entlassung aus diesen Gründen wäre also nichtig. Experten zufolge müssten diese
Bestimmungen, die sich ausschließlich auf Frauen beziehen, ggf. durch die
Rechtsprechung auch auf männliche Opfer von sexueller Gewalt ausgedehnt werden.
> Weiterführende
Informationen: zum spanischen Gesetz siehe Artikel
von Henar Álvarez Cuesta, Professorin für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht
(Universität von León) und zum Begriff „häusliche Gewalt“ siehe Artikel 3b der Istanbul-Konvention.
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1. European
Union
Vorhaben
Schutz von Arbeitnehmern vor Asbest :
Durch eine Entschließung
des Europäischen Parlaments zum Handeln gedrängt (s. IR Notes 172)
stellte die Europäische Kommission am 29. September eine Mitteilung vor mit dem
Titel „Auf dem
Weg zu einer asbestfreien Zukunft“ (v. Asbestos) sowie einen
Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie
2009/148 vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Asbest am Arbeitsplatz (s. Pressemitteilung
und Fragen
und Antworten). Derzeit sind „4,1 bis 7,3 Millionen Arbeitnehmer/innen
Asbest ausgesetzt, wovon 97 % im Baugewerbe und 2 % in der Abfallbewirtschaftung
arbeiten“. In der überarbeiteten Richtlinie soll der Belastungsgrenzwert am
Arbeitsplatz um das Zehnfache gesenkt werden – von 0,1 auf 0,01 Fasern pro cm³.
Dieser Grenzwert entspricht dem in Deutschland und Frankreich geltenden Wert. Doch
er liegt über den in Dänemark (0,003 f/cm³) und in den Niederlanden (0,002 f/cm³)
geltenden Grenzwerten sowie über dem vom Parlament angestrebten Wert von 0,001
f/cm³. In ihrem Bericht
vom 1. Februar 2021 erinnert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) daran, dass
Asbestfasern genotoxische Karzinogene sind, und es keinen Schwellenwert gibt,
unterhalb dessen die Konzentration von Asbestfasern in der Luft unschädlich ist. Die
Kommission kündigte ferner an, 1. die Leitlinien zu aktualisieren, um die
Mitgliedstaaten, Auftraggeber und Beschäftigten bei der Umsetzung der überarbeiteten
Richtlinie zu unterstützen, und 2. eine Sensibilisierungskampagne zur Beseitigung
von Asbest zu starten. Die überarbeitete Richtlinie, deren rasche Annahme von der
Kommission befürwortet wird, muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. Der
Europäische Gewerkschaftsbund ist der Auffassung, dass „sich die Europäische
Kommission auf die Seite der Wirtschaftslobbyisten geschlagen hat“ (s. Pressemitteilung).
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Mindesteinkommen : Die
Europäische Kommission hat am 28. September die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre
Mindesteinkommensregelungen zu modernisieren, um das Ziel der EU zu erreichen, bis
2030 die Zahl der von Armut oder Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 15
Millionen zu verringern (s. Pressemitteilung).
In ihrem Vorschlag für eine
Empfehlung des Rates über angemessene Mindestlöhne zur aktiven Eingliederung
möchte die Kommission einerseits, dass der Mindestlohn einer Person und nicht einem
Haushalt gewährt wird, und andererseits, dass das Verfahren zur Beantragung
zugänglich, einfach und mit leicht verständlichen Informationen versehen ist, um das
Phänomen der Nichtinanspruchnahme von Leistungen zu verringern.
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Aktuelle
soziale Themen
Solo-Selbständige erhalten Zugang zu
Tarifverhandlungen : Die Europäische Kommission hat am 29.
September Leitlinien zur Anwendung
des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von
Solo-Selbständigen verabschiedet (s. Collective bargaining and competition
law). In diesen Leitlinien wird dargelegt, unter welchen
Voraussetzungen sich bestimmte Solo-Selbständige, die sich in einer mit
Arbeitnehmern vergleichbaren Situation befinden, zu Tarifverhandlungen
zusammenschließen können, um bessere Arbeitsbedingungen zu erzielen, ohne gegen die
EU-Wettbewerbsregeln zu verstoßen. Unter diese Leitlinien fallen Solo-Selbständige,
die 1. ihre Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Unternehmen
erbringen; 2. Seite an Seite mit Arbeitnehmern arbeiten oder 3. ihre
Dienstleistungen für oder über eine digitale Arbeitsplattform anbieten. Die
Kommission erklärt, dass sie die EU-Wettbewerbsregeln nicht gegen Tarifverhandlungen
von Solo-Selbständigen in einer schwachen Verhandlungsposition durchsetzen wird (s.
Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
Abfindungen : Der Europäische
Ausschuss für soziale Rechte (ECSR), eine Einrichtung des Europarats zur Überwachung
der Einhaltung der Europäischen Sozialcharta, veröffentlichte am 26. September seine
Entscheidung
zu den französischen Abfindungstabellen bei ungerechtfertigten Entlassungen (das
sogenannte „Barème Macron“). Der ECSR spricht sich einstimmig gegen diese
verbindlichen Abfindungstabellen aus, die die Gerichte anwenden müssen. Laut
Ausschuss sind „die Obergrenzen […] nicht hoch genug, um den Schaden des Opfers
auszugleichen und den Arbeitgeber abzuschrecken“. Ferner „verfügt das Gericht nur
über einen engen Spielraum bei der Prüfung der individuellen Umstände
ungerechtfertigter Entlassungen.“ Daher kann der tatsächliche Schaden nicht
ausgeglichen werden und „der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder einen
anderen zweckmäßigen Ausgleich im Sinne von Art. 24b der Charta ist nicht
garantiert“. In einer Entscheidung vom 11. September 2019 (CEDS, 11.
September 2019, Beschwerde-Nr. 158/2017) hatte der ECSR bereits die
italienischen Rechtsvorschriften zur Höchstgrenze bei Entschädigungen verurteilt.
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Sektoraler
sozialer Dialog
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Umsetzung von Richtlinien :
Die Sozialpartner haben im Nationalen Arbeitsrat zwei neue
kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen (KAA), mit denen europäische
Richtlinien umgesetzt werden: CCT
Nr. 161 setzt Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente
und vorhersehbare Arbeitsbedingungen um. Das Abkommen legt das Recht von
Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit fest, eine
Beschäftigungsform mit besser vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen
zu verlangen. CCT
Nr. 162 setzt Richtlinie 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit
von Beruf und Privatleben um und sieht ein Recht auf eine flexible
Arbeitszeitgestaltung für Beschäftigte vor, die einen Angehörigen pflegen. Die
beiden Arbeitsabkommen treten am 1. Oktober in Kraft (s. Pressemitteilung).
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Frankreich
Institutionelles Mobbing : Das
Pariser Berufungsgericht hat am 30. September ein Urteil in der Rechtssache
gefällt, in der sich ehemalige Führungskräfte des Konzerns France Télécom (heute
Orange) und ehemalige Beschäftigte oder Angehörige von Beschäftigten
gegenüberstanden, weil die Unternehmensleitung Druck ausgeübt hatte, um Mitarbeiter
dazu zu bewegen, das Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierung zu verlassen. Zwei
Führungskräfte wurden zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Das Gericht sieht
„institutionelles Mobbing“ als erwiesen an. Es stellt fest, dass „Belästigungen mit
dem von der Unternehmensleitung vorgegebenen Ziel, den Personalbestand zu
reduzieren, ein Klima ständiger Unsicherheit für alle Beschäftigten schufen und
einen Dominoeffekt bewirkten, der bei einer Reihe von Beschäftigten zu Depressionen,
Suizidversuchen und Suiziden führte“. Sébastien Crozier, Präsident der Gewerkschaft
CFE-CGC Orange: „Das ist ein historisches Urteil, das die soziale Gewalt als
Führungsmethode verurteilt“ (s. Mitteilung).
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Niederlande
- Arbeitsmarktreform : Die
Regierung hat mehrere Maßnahmen im Bereich Beschäftigung vorgestellt, darunter
auch eine Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Januar 2023 um 10,15 % auf 1.756,20
Euro im Monat (s. Pressemitteilung).
Angekündigt wurde ferner ein Gesetzentwurf über die Lohntransparenz, die
Beschränkung der Anwendung der Wettbewerbsverbotsklauseln, die die Mobilität auf
dem Arbeitsmarkt behindern, sowie die Förderung unbefristeter Arbeitsverträge
(Beschränkung auf drei befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber). Die
Regierung will den Einsatz von Scheinselbständigen eindämmen und ein Online-Tool
zur Pflicht machen, um die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu bestimmen.
Mutmaßliche Arbeitgeber tragen die Beweislast, dass es sich bei den
Beschäftigten um Selbständige handelt.
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Italien
- Telearbeit :
Gesetz
Nr. 142 vom 21. September 2022 greift die Regelung auf, die in Art. 25
bis der Gesetzesverordnung
Nr. 115/2022 vom 9. August 2022 eingeführt wurde und das vereinfachte
Dringlichkeitsverfahren zur Nutzung telematischer Kommunikation bei der
Telearbeit (smart working) für die Beschäftigten im Privatsektor bis 31.
Dezember 2022 verlängert, ohne dass der Übergang zur Telearbeit in einer
individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten
werden muss (s. Pressemitteilung).
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3.
Drittstaaten
Vereinigtes
Königreich
Neuer Abbau von Arbeitsrechten :
Die neue Regierung hat zwei Gesetzesvorhaben vorgestellt, die
Konsequenzen für das Arbeitsrecht haben. Im ersten geht es um „beibehaltenes
EU-Recht“ (Retained EU
Law (Revocation and Reform) Bill). Das zweite ist der „Wachstumsplan“ (Growth
Plan 2022), der die Maßnahmen zur Neubelebung der Wettbewerbsfähigkeit des
Vereinigten Königreichs erläutert. Nach dem ersten Gesetzesentwurf soll abgeleitetes
EU-Recht am 31. Dezember 2023 auslaufen, was die Abschaffung von Gesetzen bedeuten
könnte, die europäische Regelungen zur Arbeitszeit, zum Unternehmensübergang
(„TUPE-Gesetz“), zu befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeit- oder
Leiharbeitsverträgen umsetzen. Jedes Ministerium ist aufgerufen, eine Liste mit
Gesetzen aufzustellen, die gestrichen werden sollen. Das Gesetzesvorhaben schafft
auch den Vorrang des Unionsrechts vor dem britischen Recht ab. „Mit diesen Reformen
werden die übertriebenen und unnötigen europäischen Verwaltungsformalitäten
abgeschafft, die Unternehmen belasten und ihre Leistungsfähigkeit behindern“, so die
Regierung. Was den Wachstumsplan betrifft, so sieht er die Einführung einer
Mindestversorgung bei Streiks im Transportsektor vor und zum 6. April 2023 die
Abschaffung des „Off-payroll“-Gesetzes (Beschäftigung außerhalb der Lohn- und
Gehaltsliste, auch IR35), wonach es in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers
fällt festzulegen, ob jemand, der Dienstleistungen über ein persönliches
Dienstleistungsunternehmen (PSC) erbringt, ein Arbeitnehmer (Worker) oder ein
Selbstständiger ist. In Zukunft ist der Beschäftigte verpflichtet, seinen
Beschäftigungsstatus festzulegen und seine Sozialabgaben zu leisten. Schließlich
beabsichtigt die Regierung auch die Einführung eines Gesetzes, um „sicherzustellen,
dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten konstruktive Lohn- und Gehaltsangebote
vorlegen, damit die Beilegung von Arbeitskonflikten erleichtert wird‟.
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4.
Unternehmen
Umstrukturierung
Entlassungsverfahren ungültig :
Das italienische Gericht in Triest ist der Auffassung, dass das
finnische multinationale Unternehmen Wärtsilä ein
„gewerkschaftsfeindliches Verhalten“ gezeigt hat, als es die Schließung seines
Standorts in Triest ankündigte, ohne ein Anhörungsverfahren der
Arbeitnehmervertreter eingeleitet zu haben. Das Gericht hat die Massenentlassungen
für nichtig erklärt und das Unternehmen dazu verurteilt, eine Geldstrafe von 150.000
Euro wegen Rufschädigung an die drei Gewerkschaften Fim, Fiom und Uilm zu zahlen,
die die Entscheidung gerichtlich anfochten (s. Pressemitteilung von Fiom-Cgil). Laut
Arbeitsminister Andrea Orlando gibt dieses Urteil „den Gewerkschaften Recht und
zeigt, dass mit der Verschärfung der Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten der
richtige Weg eingeschlagen wurde, wenn wir es mit Fällen unkontrollierter
Standortverlagerungen zu tun haben“ (v. Pressemitteilung).
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Europäische
Betriebsräte
EBR bleibt nach Umstrukturierung :
Der EBR von Vallourec gab am 22. September
seine Stellungnahme zur Ende 2021 angekündigten Umstrukturierung der Firmengruppe
ab. Es geht um die Schließung der deutschen Standorte (2.400 Beschäftigten) und die
Umstrukturierung der französischen Standorte (250 Stellenstreichungen), darunter die
Schließung des Standorts Saint-Saulve, sowie die Umstrukturierung des schottischen
Werks. Die EBR-Mitglieder bedauern „eine Strategie für den Ausstieg aus Europa ohne
ein klares Projekt“ mit neuer Produktionsverlagerung nach Brasilien. Sie erwarten
eine „vorbildliche Begleitung“ der entlassenen Beschäftigten. EBR-Vorsitzender
Michel Cardon (CFE-CGC) betont, dass der EBR den Informationsfluss zwischen den
Beschäftigten der verschiedenen Standorte ermöglicht hat, insbesondere über den
Fortschritt der vor Ort geführten Verhandlungen, die im September abgeschlossen
wurden. Nach der Schließung aller deutschen Standorte ist die Zukunft des EBR
ungewiss. Aber der Anwendungsbereich der Vereinbarung lautet „Europa“, und der
Personalbestand in Frankreich und Schottland erfüllt noch die Bedingungen der in der
Leitlinie genannten Schwellenwerte: 1.000 Beschäftigte im Konzern, davon mindestens
150 Beschäftigte in einem zweiten Mitgliedstaat.
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5. Studien
und Berichte
Algorithmisches Management: : In
einem von der Friedrich-Ebert-Stiftung veröffentlichten Bericht untersucht die
Autorin, inwiefern 1. die Beschäftigten Kenntnis von der Nutzung algorithmischer
Managementpraktiken an ihrem Arbeitsplatz haben, 2. die Gewerkschaften an
Tarifverhandlungen beteiligt sind, die auf algorithmisches Management abzielen, und
3. die Arbeitgeber Maßnahmen umsetzen, um die negativen Auswirkungen dieses
Managements abzufedern. Ein Policy
Brief des Europäischen Gewerkschaftsinstituts analysiert die Bestimmungen
zum algorithmischen Management im Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten. Darin sind neue Rechte für die
Nutzung algorithmischen Managements vorgesehen. Das Dokument weist auf
Unzulänglichkeiten sowie unklare und schwer auszuübende Rechte hin und schlägt eine
Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor, die nach den
Wünschen der Europaabgeordneten bekanntlich auf alle Beschäftigten ausgeweitet
werden könnten.
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