IR Notes

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IR Notes 198 – Daimler Truck: Erster Export eines EBR in Drittländer

  IR Notes 198 – 14 Dezember 2022
www.irshare.eu
 
 
 

*** Das gesamte IR Share-Team wünscht Ihnen frohe Festtage zum Jahreswechsel. Nach einer kurzen Winterpause geht es am 14. Januar 2022 weiter mit IR Notes 199. Doch bis dahin müssen Sie nicht ganz auf Informationen verzichten: Die Website von IR Share wird aktualisiert und Sie können uns auch auf Twitter folgen @IR_Share.***

 
  Eine Frage an…
Sotiroula Charalambous, Generalsekretärin der Panzyprischen Arbeitergewerkschaft (PEO)

Was sind derzeit Ihre größten Baustellen?
An erster Stelle die Auswirkungen der Inflation auf die Beschäftigten. Aufgrund der steigenden Preise für Strom und Lebensmittel dürfte die Inflation bis Ende des Jahres bei 10 % liegen. Wir haben von der Regierung Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens aller Beschäftigten gefordert. Leider schaffen die ergriffenen Maßnahmen nur teilweise und punktuelle Abhilfe in Form von finanzieller Unterstützung für die Ärmsten der Armen und zielen nicht auf die Erhaltung des Lebensstandards der Beschäftigten ab. Wir haben die Regierung aufgefordert, die Mehrwertsteuer auf lebensnotwenige Güter zu senken, den Steuersatz auf die Übergewinne von Stromproduzenten, die mit erneuerbaren Energieträgern arbeiten, anzuheben, oder die Sozialleistungen zu erhöhen – ohne Erfolg. Der Mindestlohn beispielsweise liegt seit 2014 unverändert bei 480 Euro. Angesichts der seit 2013 herrschenden Inflation ist es verständlich, dass diese Menschen ums Überleben kämpfen. Ein weiteres Thema ist das System für den Lebenshaltungskostenzuschuss (COLA), das es seit 1944 gibt. COLA ist ein Lohnindexierungssystem, bei dem die Löhne an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Dieses System wurde für den Zeitraum 2013-2017 ausgesetzt, in dem Zypern unter der Aufsicht der Troika (EU-Kommission, EZB und IWF) stand. 2018 wurde es wieder eingesetzt und zwar auf der Grundlage einer Dreier-Vereinbarung, die 2017 zwischen den Sozialpartnern und der Regierung geschlossen wurde. Seither wird die Anpassung jährlich zu Anfang des Jahres vorgenommen – und nicht alle sechs Monate -, und auch nur dann, wenn im zweiten und dritten Quartal des Vorjahres positive BIP-Wachstumsraten erzielt wurden. Bis Ende 2022 erfolgte die Anpassung auf der Grundlage der Hälfte der Inflationsrate. Derzeit führen wir Verhandlungen über eine neue Dreier-Vereinbarung. Die Arbeitgeber setzen sich dafür ein, das System abzuschaffen, während die Gewerkschaften einstimmig die Forderung vertreten, dass das System die Inflationsrate in voller Höhe berücksichtigen sollte. Ein drittes Thema ist der gesetzliche Mindestlohn, den die Regierung per Verordnung auf 855 Euro pro Monat ab 1. Januar 2023 festgelegt hat. Das reicht nicht aus: Zum einen liegt er unter der Armutsgrenze. Zum anderen gibt es im Arbeitsrecht keine Mindestvorgaben für die Länge einer Arbeitswoche. Mindestlohnempfänger erhalten den Mindestlohn, egal ob sie 38 oder 48 Stunden arbeiten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber Beschäftigte davon abhalten wollen, sich einer Gewerkschaft anzuschließen, damit sie keine Tarifverträge anwenden müssen, die höhere Mindestlöhne vorschreiben. Mit der Einführung des neuen Mindestlohns handelt die Regierung gegen die Ziele der neu angenommenen EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne, die Tarifverhandlungen unterstützen und die Zahl der von Tarifverträgen abgedeckten Arbeitnehmern in der EU deutlich erhöhen soll.

 
  Agenda

 


30. und 31. Januar 2023
Hamburg
(Teilnahme per Video am ersten Tag möglich)
15. Hamburger Fachtagung für Eurobetriebsräte und SE-Betriebsräte, veranstaltet von der EWC Academy. Am ersten Tag geht es um die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und um die mit dem EBR von Engie abgeschlossene Vereinbarung zum Schutz der von Bouygues übernommenen Beschäftigten. Außerdem gibt es einen Beitrag der EBR-Vorsitzenden im französischen Pflegekonzern Orpea, die zweimal entlassen und wieder eingestellt wurde. Programm und Anmeldung, Französisch-Deutsch wird gedolmetscht.

 
  Über uns

 


IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 248,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


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  Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen

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In den Schlagzeilen
Daimler Truck: Erster Export eines EBR in Drittländer

Mit der Einrichtung des Europäischen und Weltbetriebsrats bei Daimler Truck wurde in der EBR-Geschichte ein Meilenstein gesetzt. Zum ersten Mal wird das in der EBR-Richtlinie 2009/38 vorgesehene Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren in einem Unternehmen auch auf transnationale Projekte angewandt, die einen Mitgliedstaat und ein oder mehrere Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums betreffen, oder auf Vorhaben, die mehrere Länder außerhalb Europas betreffen (s. Mitteilung der IG Metall). Das Unternehmen Daimler Truck (weltweit 100.000 Beschäftigte), das 2021 durch Abspaltung der Geschäftsfelder Lkw und Omnibusse von der Daimler AG entstand, und der Gesamtbetriebsrat einigten sich im November über eine Vereinbarung, mit der eine Arbeitnehmervertretung eingerichtet wird, die sowohl die Länder im Europäischen Wirtschaftsraum als auch Drittstaaten abdeckt. „Bei Daimler war es auch vorher schon üblich, dass europäische und außereuropäische Themen gemeinsam behandelt wurden“, sagt Ralf Götz (Verhandlungsführer der IG Metall). „Als wir die Verhandlungen über die Einrichtung eines EBR im neuen Unternehmen Daimler Truck aufnahmen, war es unser Ziel, die bisherige Vereinbarung nach Art. 13 durch eine Vereinbarung abzulösen, wo die EBR-Richtlinie vollumfänglich gilt. Es galt also, das europäische Recht zu stärken. Zusätzlich ging es auch darum, die existierende Vorgehensweise zu formalisieren und einen erweiterten Anwendungsbereich in die EBR-Vereinbarung aufzunehmen, der die Länder außerhalb der EU einbezieht.“
Formal wird das Gremium über eine EBR-Vereinbarung eingesetzt, deren geographischer Geltungsbereich Nicht-EU-Staaten einschließt. Sie wird in Kürze von der Unternehmensleitung und dem gemäß Richtlinie 2009/38 eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium unterzeichnet.
Innerhalb des EBR/WBR ist ein fünfköpfiges Präsidium für die Koordination von europäischen Angelegenheiten zuständig. Ein Geschäftsführender Ausschuss (GA) aus sechs Mitgliedern (von denen einige auch dem Präsidium angehören) sind für Themen zuständig, die über Europa hinausgehen. EBR/WBR-Vorsitzender ist Michael Brecht (IG-Metall), der gleichzeitig Gesamtbetriebsratsvorsitzender in Deutschland ist. (s. Global works council). Es ist uns gelungen, „die klaren gesetzlich flankierten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäer und Europäerinnen auch auf die Länder außerhalb Europas auszuweiten“, sagt Ralf Götz.  „In der Folge verfügen die Länder außerhalb der Europäischen Union über die gleichen Rechte und Pflichten wie diejenigen der EU, für die die EBR Richtlinie unmittelbar gilt. Das ist aus unserer Sicht vorbildlich, international beispielhaft und mit Blick auf die Durchsetzung von Menschen- und Gewerkschaftsrechten international von größter Relevanz.“  Ein hoch aktueller Hinweis, denn Daimler Truck stellte am 9. Dezember eine Grundsatzerklärung zu sozialer Verantwortung und Menschenrechten vor, die von der Unternehmensleitung und dem Gesamtbetriebsrat zusammen mit dem neuen EBR/WBR und dem internationalen Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union unterzeichnet wurde (s. Mitteilung). Die Erklärung folgt den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und trägt den neuen Entwicklungen wie Datenschutz und Künstliche Intelligenz Rechnung. In dem neuen Europäischen und Weltbetriebsrat sind aktuell 23 Länder gemäß ihrer Beschäftigtenzahl durch insgesamt 38 Mitglieder vertreten.  „Damit verfügen wir über ein praktisch weltweites Netzwerk von Arbeitnehmervertreterinnen und –vertretern, die Regelverstöße oder Missstände in eigenen Gesellschaften oder bei Zulieferern in das Gremium einbringen können“, so Michael Brecht (s. Interview). Und zum Schluss eine weitere große Premiere in der Geschichte der Eurobetriebsräte: Zu den 9 Menüpunkten der Corporate Website gehört neben den üblichen „Unternehmen“, Investoren“, Produkte“ etc. der Punkt Betriebsrat, unter dem die Vertretungsgremien des Konzerns, u. a. der EBR, vorgestellt werden. Unter den DAX40-Unternehmen in Deutschland ist das einmalig – wahrscheinlich auch deutschland- und europaweit.


> Siehe auch Pressemitteilung von IndustriAll Global Union zur Sitzung des EBR/WBR.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Überarbeitung der EBR-Richtlinie : Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat am 30. November den Legislativbericht über die Überarbeitung der EBR-Richtlinie 2009/38 angenommen. Im Januar soll er in der Plenarsitzung des Parlaments angenommen werden.  Die Europäische Kommission wird aufgefordert, bis zum 31. Januar 2024 einen überarbeiteten Vorschlag vorzulegen. Der Bericht, der mit einer bequemen Mehrheit angenommen wurde (33 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen), fordert keine vollständige Neufassung der Richtlinie. Geschickt will er drei große Schwächen korrigieren: 1. Länderübergreifende Angelegenheiten werden präzisiert. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie wird im Hauptteil der Richtlinie in die Definition länderübergreifender Angelegenheiten aufgenommen. Damit wird dieser verbindlich. Betroffen sind Fälle, bei denen „vernünftigerweise zu erwarten ist“, dass Angelegenheiten, die einen Standort betreffen, in absehbarer Zukunft Auswirkungen auf andere Standorte in anderen Mitgliedstaaten haben oder haben könnten. Gleiches gilt für Entscheidungen, die ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat treffen will, die sich aber in einem anderen Mitgliedstaat auswirken. 2. Die Anhörung wird gestärkt: Sie soll so durchgeführt werden, dass Arbeitnehmervertreter rechtzeitig „vor der abschließenden Entscheidung“ eine begründete Antwort der zentralen Unternehmensleitung erhalten. 3. Die missbräuchliche Berufung auf Vertraulichkeit der Informationen wird eingeschränkt. Ein weiterer wichtiger Beitrag ist der Wunsch, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung zu gewährleisten. So müssen die Mitgliedstaaten „wirksame, rechtzeitig zugängliche rechtliche Verfahren einführen, um u. a. eine vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen der zentralen Leitung zu beantragen, wenn diese angefochten werden […]“. Ferner werden Sanktionen mit wirklich abschreckender Wirkung verlangt: Finanzielle Strafzahlungen von maximal 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr, wobei der höhere Betrag angesetzt wird. Bei „vorsätzlichen Verstößen“ werden die Sanktionen verdoppelt. Eine strenge Auflage, die zum Teil die „Nein-Stimmen“ der Mitglieder der Renew Europe Fraktion erklärt. Ferner will der Bericht die „Ausnahme-Vereinbarungen“ abschaffen: Alle bestehenden Vereinbarungen „fallen unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, ohne dass eine Neuverhandlung erforderlich ist“. Schließlich soll bei der Aus- oder Neuverhandlung von EBR-Vereinbarungen auch ein Ziel für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis festgelegt werden: Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts müssen mindestens 40 % der EBR-Vertreter stellen und 40 % der Posten im engeren Ausschuss besetzen.


> Siehe auch: Sehr positive Reaktionen der Gewerkschaften (Mitteilungen von IndustriAll Europe oder von NSZZ Solidarność). Isabelle Schömann, stellvertretende Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds sieht in dem Bericht ein klares Signal der Europaabgeordneten an die Europäischen Kommission, die Eurobetriebsräte zu stärken und ihren Anspruch auf Unterrichtung und Anhörung durchzusetzen (s. Pressemitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

  • Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen : Die Regierung hat am 7. Dezember mit einer öffentlichen Konsultation begonnen, damit ein Gesetzentwurf erarbeitet werden kann, der die Unternehmen verpflichtet, Tarifverträge  bei der öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes einzuhalten. Ziel der Regierung ist es, mit diesem Gesetzeswerk unfairen Wettbewerb einzuschränken und Tarifverhandlungen zu stärken (s. Pressemitteilung).

Spanien

Leitfaden zu Gesundheit und Sicherheit : Der spanische Gewerkschaftsverband UGT stellte am 1. Dezember einen Leitfaden zu den Vertragsklauseln für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vor, der sich an Verhandlungsführer richtet. Ziel ist es, in die Tarifverträge Bestimmungen aufzunehmen, die geltende Vorschriften ergänzen und präzisieren, beispielsweise im Hinblick auf die Bewertung von Berufs- und psychosozialen Risiken, die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer Krebserkrankung, Prävention von extremen klimatischen Bedingungen, Nichterreichbarkeit oder Telearbeit. Der Leitfaden empfiehlt die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Risikobewertung oder auch eine Erhöhung der Zeitguthaben der Präventionsbeauftragten (s. Pressemitteilung).



  • Reindustrialisierung: Die Regierung hat am 5. Dezember einen wichtigen Vorentwurf für ein neues Gesetz angenommen. Ziel ist die Stärkung der Industrie, ihre Anpassung an die Herausforderungen der Digitalisierung, der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft. Das Gesetzesvorhaben wurde im Rahmen des Konjunkturprogramms angenommen und enthält ein gesondertes Kapitel über den Prozess der Reindustrialisierung. Darin ist festgelegt, dass die Unternehmen verpflichtet sind, unter bestimmten Umständen eine Schließung oder eine Verringerung ihrer geschäftlichen Aktivitäten vorauszusehen, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen führen würde. Die betroffenen Akteure müssen innerhalb einer bestimmten Frist mit Hilfe eines Runden Tischs zur Reindustrialisierung, an dem auch die Regierung beteiligt ist, nach einer Lösung suchen. Der Text sieht ferner vor, dass Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, die Arbeitsplätze für fünf Jahre (drei Jahre für KMU) erhalten müssen (s. Pressemitteilung und Präsentation).


3. Drittstaaten
Großbritannien

Ausdehnung der flexiblen Arbeit und Einschränkung von Ausschließlichkeitsklauseln : Am 5. Dezember kündigte die Regierung ihre Unterstützung für ein Gesetzesvorhaben an, das allen Beschäftigten das Recht einräumt, ab dem ersten Arbeitstag bei ihrem Arbeitgeber flexible Arbeit zu beantragen (Telearbeit, flexible oder gestaffelte Arbeitszeiten, Jahresarbeitszeit etc.). Die derzeit bestehende Voraussetzung von 26 Wochen Betriebszugehörigkeit wird abgeschafft. Wenn ein Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen kann, muss er mit dem Beschäftigten andere Möglichkeiten besprechen, bevor er den Antrag ablehnt. Beschäftigte dürfen pro Jahr zwei Anträge stellen, und der Arbeitgeber hat zwei Monate Zeit, auf diese zu reagieren (anstelle von bislang drei Monaten). Die Regierung, die hofft, dass sich dies positiv auf das Allgemeinbefinden und die Produktivität der Beschäftigten auswirkt, will flexible Arbeit zur neuen Norm machen. Das Gesetz, das Beschäftigte, deren Wochenverdienst bei 123 Pfund oder darunter liegt, von den Ausschließlichkeitsklauseln befreit, die eine Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber untersagen, ist am 5. Dezember in Kraft getreten (s. Pressemitteilung).




4. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Umstrukturierung in mehreren Ländern : Das Employment Appeal Tribunal (EAT) hat in einem Urteil vom 13. Dezember den Einspruch der Unternehmensleitung von Adecco gegen die Entscheidung des Central Arbitration Committee (CAC) zugunsten des EBR von Adecco (AEWC) zurückgewiesen (s. IR Notes 149). Das Berufungsgericht für Arbeitsrechtsfragen bestätigt das, was CAC in erster Instanz entschieden hatte: 1. Die Klage des EBR ist zulässig; 2. Kündigungen in mehr als einem Land sind „länderübergreifende“ Angelegenheiten. Folglich muss die zentrale Leitung den AEWC zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, um diesen mit Informationen zu versorgen und ein Anhörungsverfahren einzuleiten; 3. Entscheidungen, die sich auf Kündigungen in mehr als einem Land beziehen, müssen nicht auf ein und demselben Grund beruhen. Kündigungen, die mehr oder weniger zum gleichen Zeitpunkt vorgenommen werden, stellen eine länderübergreifende Angelegenheit da, auch wenn sie keinen „gemeinsamen Grund“ haben. Dieses Urteil richtet sich gegen die „Salami-Taktik“, die darin besteht, in mehreren Ländern im Abstand von einigen Monaten Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen und zu behaupten, dass es sich nur um nationale Angelegenheiten handele, die keine Anhörung des EBR erfordern.  Mit dem Urteil wird eine Geldstrafe verhängt: Das Unternehmen muss 25.000 £ (29.088 €) wegen Verletzung der AEWC-Vereinbarung zahlen. Davon wurden 20.000 £ (23.270 €) aufgrund der Kündigungen verhängt und 5.000 £ (5.818 €) wegen fehlender Informationen zu den nach Ländern aufgeschlüsselten Umsatzzahlen des Unternehmens, die der AEWC angefordert hatte (Entscheidung [2022] EAT 183).



Negative Stellungnahme : Der EBR des Konzerns Safran gab am 9. November eine negative Stellungnahme zu einer industriellen Umstrukturierung der europäischen Standorte von Safran Cabin in Deutschland und Tschechien ab. Nach Besuchen vor Ort, zahlreichen Gesprächen mit der Unternehmensleitung und einem Gutachten bezweifelt der EBR, dass „die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Safran Cabin das einzige Ziel des Vorhabens“ ist. Die negative Stellungnahme beruht auf dem „völligen Fehlen von Garantien“ für den Erhalt des deutschen Standorts Herborn sowie für gute Arbeitsbedingungen für die tschechischen Beschäftigten, die die Produktion des deutschen Standorts übernehmen sollen (s. Pressemitteilung).


Europäische Gesellschaft

Verhandlungen scheitern : Im Rahmen seiner Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) ist es dem Konzern JCDecaux, Nummer eins in der Außenwerbung weltweit, nicht gelungen, eine Einigung über eine EBR-Vereinbarung zu erzielen. Das Gremium muss daher auf der Grundlage des französischen Arbeitsrechts errichtet werden, das die subsidiären Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE umsetzt. Gemäß dem vom europäischen Gewerkschaftsverband UNI Graphical benannten Experten Frédéric Touboul (CGT) erfüllten die von der Unternehmensleitung gemachten Vorschläge nicht die Bestimmungen des Arbeitsrechts, so dass die Verhandlungen im September scheiterten. Der Konzern hat keinen EBR, obwohl er mit seiner Beschäftigtenzahl in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt (5.883 Beschäftigte in Europa, davon 2.740 in Frankreich). „UNI Graphical zweifelt an dem echten Willen des Konzerns, einen EBR einzurichten, deshalb forderte der Gewerkschaftsverband die schnelle Errichtung dieses Gremiums und hat andernfalls mit einer Klage gedroht, um die Umwandlung in eine SE anzufechten“, sagt Frédéric Touboul. Die Unternehmensleitung ihrerseits behauptet, dass sich „der EBR im Gründungsprozess befinde“.


Länderübergreifende Vereinbarung

Grundlegende Rechte : Nach jahrelangem Druck seitens des internationalen Gewerkschaftsverbands UNI Global Union unterzeichneten die Unternehmensleitung des Konzerns Teleperformance (440.000 Beschäftigte), dem weltweit führenden Call-Center-Anbieter, und der Gewerkschaftsverband am 1. Dezember eine globale Vereinbarung (s. Mitteilung von UNI Global Union, die Vereinbarung ist nicht öffentlich verfügbar). Die Vereinbarung, die 88 Länder abdeckt, enthält die üblichen Bestimmungen zu Gewerkschaftsfreiheit sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und eine Verpflichtung zur Einsetzung von paritätischen Gesundheits- und Sicherheitsausschüssen. Diese Ausschüsse erstellen Risikobewertungen und berücksichtigen die erhöhten Risiken für mobile Beschäftigte, Content-Moderatoren, Belästigung durch Kunden oder potenzielle Kunden sowie die Auswirkungen der Überwachung auf Gesundheit und Sicherheit. Anhand einer IR Notes übermittelten F&Q-Seite geben die Unterzeichnenden an, dass Bestimmungen der Vereinbarung, die über die rechtlichen Anforderungen in bestimmten Ländern hinausgehen, ab sofort in Polen, El Salvador, Kolumbien, Rumänien und auf Jamaika anwendbar sind. Bei Unstimmigkeiten wird die Angelegenheit einem „neutralen Mediator“ vorgelegt. Wenn dies zu keinem Ergebnis führt, kommt die Angelegenheit vor einen Schiedsrichter, damit eine „rechtskräftige und verbindliche Entscheidung“ gemäß der Internationalen Arbeitsschiedsgerichtsordnung (International Labour Arbitration and Conciliation Rules) getroffen wird. In der Vereinbarung wird der Gewerkschaftsverband auch als Stakeholder im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach französischem Recht anerkannt. Nachdem Christy Hoffman die gewerkschaftsfeindliche Haltung des Konzerns und die gesundheitlichen und Sicherheitsrisiken Risiken am Arbeitsplatz regelmäßig angeprangert hat, freut sie sich nun darauf, „Vertrauen aufzubauen und in den kommenden Jahren eine konstruktive Beziehung mit Teleperformance zu führen.


5. Studien und Berichte

Gewalt am Arbeitsplatz : Am 5. Dezember stellte die ILO die erste weltweite Studie über Angaben zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt vor. Jede fünfte erwerbstätige Person (22,8 %) ist Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Die Umfrage wurde 2021 mit 75.000 Personen in 121 Ländern durchgeführt. Die ILO ruft zu einer schnellen Umsetzung des Übereinkommens 190 auf (Pressemitteilung). Während weltweit alle Regionen davon betroffen sind, gab es große Unterschiede in geografischen Bereichen, nach Geschlecht und Einkommensniveau. So ist die einkommensschwache Gruppe zu 16,2 % betroffen, die Gruppe mit mittlerem Einkommen zu 24 % und die der hohen Einkünfte zu 32 % betroffen. Am stärksten gefährdet sind Frauen mit hohen Einkünften (38,7 %).

 


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