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IR Notes 225 – 6 März 2024
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Bettina Braun, Vertreterin der Arbeitsgruppe Wirtschaft und
Menschenrechte bei ENNHRI, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen
Institut für Menschenrechte
Parlament und Rat haben am 5.
März eine vorläufige Einigung über ein Gesetz erzielt, das
Produkte aus Zwangsarbeit auf dem europäischen Markt
verbietet (*). Kann ein solches Gesetz im Kampf gegen
Zwangsarbeit Wirkung
zeigen? Wir verfolgen diese Entwicklung seit
mehreren Jahren in der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte
im Europäischen Netzwerk der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen
(ENNHRI), und wir begrüßen diese vorläufige
Einigung. Wir glauben, dass die Vorschriften ein großes Potenzial
haben werden, um gegen Zwangsarbeit in der Europäischen Union und in
globalen Lieferketten vorzugehen. Es gibt bereits ähnliche
Mechanismen in anderen Ländern wie in den USA. Wir haben sie
bewertet und sind der Auffassung, dass diese Mechanismen vor Ort zu
konkreten Veränderungen führen können. Wir befürchten jedoch, dass
Unternehmen, wenn sie Zwangsarbeit in ihren Lieferketten
feststellen, sich damit begnügen, den Kontakt zu dem betreffenden
Lieferanten abzubrechen, an der Situation der betroffenen Menschen
aber nichts ändern. Damit die Vorschriften greifen, müssen sie also
wichtige Anreize für Abhilfe- und Wiedergutmachungsmaßnahmen
vorsehen. Wir kennen positive Beispiele für die Wiedergutmachung von
Opfern von Zwangsarbeit im privaten Sektor mit Maßnahmen wie der
Zahlung von einbehaltenen Löhnen, der Rückzahlung von
Vermittlungshonoraren, die die Beschäftigten zahlen mussten und für
die sie sich verschuldet haben, Verbesserung der Arbeitsbedingungen
oder auch die Rückgabe von einbehaltenen Ausweisen. Diese
Ergebnisse sollten mit der Umsetzung des Gesetzes erreicht werden. Die
Wirksamkeit hängt also von der Endfassung ab, der Art und Weise, wie die
EU-Kommission und die zuständigen nationalen Stellen die Verordnung
umsetzen, welche Unterstützungsmaßnahmen sie für die Unternehmen in die
Praxis anbieten, und wie die Unternehmen im Falle eines Verbots
reagieren. Ich möchte noch hinzufügen, dass diese
Regelung einerseits schwächer, andererseits aber auch stärker ist
als das US-amerikanische Gesetz: Sie ist schwächer, weil die
Behörden höhere Schwellenwerte einhalten müssen, um das Vorliegen
von Zwangsarbeit nachzuweisen. Sie ist stärker, weil es nicht nur um
eingeführte Produkte geht, sondern auch um Produkte, die mithilfe
von Zwangsarbeit in der EU hergestellt werden. Wenn die EU über
einen ähnlichen Mechanismus wie die USA verfügt, würde dies einen
weiteren Markt für Produkte aus Zwangsarbeit schließen und aufgrund
möglicher Sanktionen ein starkes Signal an Wirtschaftsakteure
aussenden, dass solche Produkte nicht rentabel sind.
(*) Siehe Pressemitteilungen
von Rat
und EU-Parlament.
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Agenda
7.
März Online Gemeinsames
Webinar der OECD und der Regierung Dubais zur Förderung
eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses. Es geht um
Maßnahmen wie Elternzeit, Kinderbetreuung, flexible
Arbeitszeitregelungen, Lohntransparenz und
Antidiskriminierungsvorschriften.
8. März
Brüssel Konferenz
der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zum „Wohlergehen
von Seeleuten“.
11.
März Brüssel Treffen
des Rats „Beschäftigung und Sozialpolitik“ (s. Tagesordnung)
mit einer geplanten Abstimmung über die Annahme der Richtlinie über die
Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten.
11.-12. März
Brüssel
Rat
Beschäftigung und Sozialpolitik
20.
März Brüssel Dreigliedriger
Sozialgipfel
22.
März Lissabon
Internationale Konferenz „Arbeitsrecht
und neue Formen der Arbeitsorganisation: Regulierung oder
Deregulierung?“, organisiert von der Universidade NOVA de Lisboa
(s. Programm
und Anmeldung).
25.-28.
März Paris Deutsch-französisches
Seminar für Eurobetriebsräte, ausgerichtet von EWC Academy in
Zusammenarbeit mit Ultra Laborans und IR Share, die den 26. März
moderieren, bei dem es um die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und den
Austausch von Praktiken zwischen französischen und deutschen
EBR-Vertretern geht.
28.
März Paris Konferenz
vom Forschungszentrum für Beschäftigung und Arbeit (CEET) der Hochschule
CNAM mit dem Titel: „Tarifverhandlungen
auf Branchenebene und Löhne: Was sagen uns die jüngsten
Entwicklungen in Frankreich und Deutschland?“
2. April
Online
Webinar des Arbeitsinstituts der Universität
Straßburg und DREETS (Regionaldirektion für Geschäftigungs-, Arbeits-
und Solidaritätsökonomie) Grand Est zum sozialen
umweltpolitischen Dialog, mit Barbara Palli, Dozentin mit
Forschungshabilitation, Université de Lorraine.
15. und 16.
April La Hulpe
Hochrangige Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zur
Umsetzung der europäischen
Säule sozialer Rechte und Verabschiedung der Erklärung von La
Hulpe über die Zukunft des sozialen Europas, um die künftige
Sozialagenda für den Zeitraum 2024-2029 vorzubereiten.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Mitgliedstaaten werfen Sorgfaltspflicht über Bord
Wie bereits in unserer letzten Ausgabe angekündigt reißen die schlechten Nachrichten
über die Verabschiedung von Richtlinien für etwas mehr soziale Gerechtigkeit nicht
ab. Am 28. Februar haben die Vertreter der Mitgliedstaaten nun auch die
Kompromissfassung der Lieferketten-Richtlinie abgelehnt, auf die sich Rat und
EU-Parlament geeinigt hatten (s. IR Notes 221).
Europaparlamentarierin Lara Wolters (S&D), Berichterstatterin des Vorschlags und
Verhandlungsführerin des Parlaments zeigte sich empört über die Haltung der
Mitgliedstaaten: „Unternehmen in der EU haben das Recht, Kinder auszubeuten, sie
haben das Recht Wälder zu zerstören (…). Damit das ganz klar ist, das ist nicht
meine Meinung, aber dafür haben Emmanuel Macron, Georgia Meloni und Christinan
Lindner in den letzten Wochen gekämpft“. Vor Annahme des Kompromisses war es dem Rat
gelungen, den Finanzsektor aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen –
auf Wunsch Frankreichs, das sich nach seinen großen Bankkonzernen richtet. Mehreren
Quellen zufolge soll Frankreich dieses Mal versucht haben, die Mitgliedstaaten davon
zu überzeugen, den Schwellenwert für die Beschäftigtenzahl der Unternehmen
heraufzusetzen, damit die Richtlinie erst für solche ab 5.000 Mitarbeitern gelte
(gegenüber 500 im Kompromiss), was 80 % aller Unternehmen aus dem Anwendungsbereich
der Richtlinie ausgeschlossen hätte. Deutschland hat sich enthalten, ebenso wie
Italien, das den Text vor einigen Wochen noch befürwortete. Insgesamt haben zehn
Mitgliedstaaten den Text, den sie erst Ende Dezember angenommen hatten, nicht
unterstützt. Nachdem die belgische EU-Ratspräsidentschaft festgestellt hat, dass
sich die Mitgliedstaaten „aus verschiedenen Gründen enthalten haben
(Rechtsunsicherheit, Verwaltungsaufwand, Furcht vor Nachteilen auf internationaler
Ebene …)“, ist sie dennoch der Ansicht, „dass es einen klaren Wunsch nach
Rechtsvorschriften zu diesem sehr wichtigen Thema gibt“. Doch die Zeit, diesen Text
vor Ende der Legislaturperiode des Parlaments anzunehmen, läuft aus, zumal der Rat
keine Alternativvorschläge gemacht hat, wie Lara Wolters auf der Pressekonferenz
erklärt. Eine „unverantwortliche“ Haltung, die der Abgeordneten zufolge, „Chaos“
sät. Sie spricht von einer „Minderheit von Unternehmen“, die Rat und Mitgliedstaaten
beeinflussen, wird dann konkreter und nennt den deutschen (BDI) und den
französischen Arbeitgeberverband (Medef), die ihren ganzen Einfluss genutzt haben,
um den Text zu torpedieren. In nur wenigen Monaten werden sich die Interessen
einiger weniger als stärker erwiesen haben als die legislative Arbeit in den
EU-Institutionen, um Plattformbeschäftigte zu schützen oder europäische Unternehmen
zur Verantwortung zu ziehen. Dieselbe Haltung führte zum Scheitern der Verhandlungen
über die europäische Vereinbarung zur Telearbeit und zum Recht auf
Nichterreichbarkeit. Bleibt abzuwarten, ob der belgische Vorsitz die Mitgliedstaaten
noch zur Vernunft bringen kann, wie jetzt am 11 März, an dem sie die Annahme der
Plattformrichtlinie auf die Tagesordnung gesetzt hat. Die Chancen sind gering, und
es besteht die Gefahr, dass sich der Schutz, den Millionen Arbeitnehmer EU- und
weltweit genießen könnten, in Luft auflöst. Zumal alles darauf hindeutet, dass sich
das nächste Europäische Parlament nicht vorrangig um soziale Gerechtigkeit kümmern
wird.
> Siehe
auch: Reaktion des Europäischen Gewerkschaftsbunds (s. Pressemitteilung)
und von IndustriAll Europe (s. Pressemitteilung).
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Sicherheit und Gesundheitsschutz :
Der Rat verabschiedete den Richtlinienvorschlag über eine
Senkung der Grenzwerte für Blei und der Einführung von Grenzwerten für Diisocyanate
(s. IR Notes 202,
214 und 219). Die
Richtlinie wird nun unterzeichnet und muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt
werden (s. Pressemitteilung
und Carcinogens directive
revision).
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Vorhaben
Streik und Binnenmarkt : Rat und
EU-Parlament erzielten am 1. Februar eine vorläufige Einigung über die Annahme der
Verordnung über Notfälle und Resilienz des Binnenmarkts (IMERA) (s.
endgültige Kompromissfassung). Mit dieser Verordnung soll die Stabilität der
Lieferketten für kritische Waren und Dienstleistungen bei künftigen Krisen
gewährleistet werden (s. Pressemitteilung).
Sie übernimmt eine Ausnahmeregelung der bisherigen Verordnung aus dem Jahr 1998,
wonach die Ausübung des Streikrechts nicht als Hindernis für den freien Verkehr
gilt, das ein Eingreifen der Mitgliedstaaten rechtfertigen würde, um den Streik zu
beenden. Die Beibehaltung dieser Ausnahme, die in einer ersten Fassung gestrichen
wurde, geht auf die Forderung der europäischen Gewerkschaften zurück, die eine
mögliche Einschränkung des Streikrechts befürchteten (s. Pressemitteilung von IndustriAll Europe).
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- Gleichstellung : Am 20.
Februar hat der Rat zwei Richtlinienvorschläge angenommen, die die Rolle von
Gleichstellungsstellen EU-weit stärken sollen. Nach der formellen Abstimmung des
EU-Parlaments werden die beiden Richtlinien – eine über die Gleichbehandlung von
Männern und Frauen, die andere in Bezug auf andere Diskriminierungen –
voraussichtlich im Mai angenommen und im Anschluss daran veröffentlicht (s. Pressemitteilung).
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Aktuelle
soziale Themen
Unterstützung für gekündigte Beschäftigte :
Die EU-Kommission hat sich am 29. Februar dafür ausgesprochen,
mit Mitteln des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 835
ehemalige deutsche Beschäftigte des Stahlrohrherstellers Vallourec zu unterstützen,
nachdem das Unternehmen beschlossen hat, seine Werke in Deutschland zu schließen und
die Produktion nach Brasilien auszulagern (s. Pressemitteilung),
sowie 390 ehemalige Beschäftigte der Danish Crown, nachdem das fleischverarbeitende
Unternehmen einen Schlachthof in Dänemark geschlossen hat (s. Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
Massenentlassungen : Der
Gerichtshof hat festgelegt, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber die
Arbeitnehmervertreter anhören muss, wenn er Stellenstreichungen plant. Dieser
Rechtsstreit betrifft ein Unternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, das 43
Mitarbeiter an seinem Sitz beschäftigte und beschloss, die Verwaltung von 13 seiner
20 Hotels abzugeben. Der Arbeitgeber hatte 10 Angestellten vorgeschlagen, sich vom
neuen Käufer einstellen zu lassen, während er 9 Angestellten betriebsbedingt
kündigte. Diesen zufolge hat der Arbeitgeber mit betrügerischer Absicht gehandelt,
indem er ein freiwilliges Ausscheiden einiger Mitarbeiter bewusst förderte, um kein
Massenentlassungsverfahren einleiten zu müssen. Ihre Klage wurde mit der Begründung
abgewiesen, die Zahl der Entlassungen (9) liege unter dem Schwellenwert, der für die
zwingende Durchführung eines Massenentlassungsverfahrens festgelegt ist. Der
Gerichtshof hatte bereits wie folgt ausgeführt: „Eine Konsultation, die beginnt,
obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die derartige Massenentlassungen
notwendig macht, könnte sich nicht mehr auf die Prüfung etwaiger Alternativen
erstrecken, um diese Massenentlassungen zu vermeiden“ (EuGH,
10. September 2009, Rs. C‑44/08, Akavan Erityisalojen). Im vorliegenden Fall
entscheidet er, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 vom 20. Juli 1998 (s.
Collective redundancy), „die
darin vorgesehene Konsultationspflicht zu dem Zeitpunkt entsteht, ab dem der
Arbeitgeber […] eine Verringerung der Arbeitsplätze ins Auge fasst oder plant, deren
Zahl die in […] der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für den Abbau von
Arbeitsplätzen überschreiten kann, und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber, nachdem er Maßnahmen zur Beschränkung dieser Zahl getroffen hat, die
Gewissheit erlangt, dass er tatsächlich eine Zahl von Arbeitnehmern entlassen muss,
die diese Schwellenwerte überschreitet“ (EuGH,
22. Februar 2024, Rs. C‑589/22, Resorts Mallorca Hotels International).
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Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags :
Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer wurde während der
Vertragszeit gekündigt. Der Arbeitgeber hatte zwar, wie es das polnische Recht
vorschreibt, eine Kündigungsfrist eingehalten, aber im Kündigungsschreiben keine
Begründung angegeben. Der ehemalige Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass die
fehlende Begründung gegen den im Unionsrecht und im polnischen Recht verankerten
Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, da eine solche Begründung für die
Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge verpflichtend sei. Der Gerichtshof stellt
fest, dass eine Diskriminierung vorliegt, die die polnische Regierung nicht zu
rechtfertigen vermag. Dem Gericht zufolge ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über
befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 so auszulegen, „dass er einer
nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist,
die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags schriftlich zu
begründen, obwohl für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge eine solche
Pflicht besteht“. Ferner fordert der Gerichtshof das nationale Gericht auf, Art. 47.
der Charta der Grundrechte anzuwenden, und damit die dem Unionsrecht
entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen (s. EuGH,
20. Februar 2024, Rs. C‑715/20, K.L).
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Leiharbeit : Der Gerichtshof hat
ein Urteil gefällt in Bezug auf die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und
Festangestellten eines entleihenden Unternehmens gemäß Richtlinie 91/383 vom 25.
Juni 1991. Nachdem ein Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall hatte, wurde
festgestellt, dass er dauerhaft unfähig sei, seinen gewöhnlichen Beruf auszuüben.
Gemäß dem in Spanien geltenden Tarifvertrag für Leiharbeit erhielt er eine
Entschädigung von 10.500 Euro. Wäre er beim Entleiher festangestellt gewesen, hätte
sich die Entschädigungssumme aus denselben Gründen gemäß dem Tarifvertrag für den
Transportsektor auf 60.101,21 Euro belaufen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass
das Bestehen eines Leiharbeitsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
nicht zu einer Ungleichbehandlung führen darf, zumal Leiharbeitnehmer in einigen
Bereichen einem höheren Arbeitsunfallrisiko als andere Beschäftigte ausgesetzt sind.
Wenn das finanzielle Risiko für den Entleiher im Fall eines Arbeitsunfalls bei
Leiharbeitnehmern geringer wäre als bei den von ihnen unmittelbar eingestellten
Arbeitnehmern, hätten sie weniger Anreize, „in die Sicherheit der Leiharbeitnehmer
zu investieren, was zu einer Missachtung“ des Ziels im Hinblick auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz führen würde. Natürlich kann ein spezieller Tarifvertrag für
Leiharbeit gelten, aber er muss den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“
gewährleisten: Er muss ihnen Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung
auszugleichen. Das nationale Gericht muss dies prüfen. Anderenfalls ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung dem Unionsrecht
entgegensteht (EuGH,
22. Februar 2024 Rs. C-649/22, Randstad Empleo ETT SAU).
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Sektoraler
sozialer Dialog
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Gewerkschaften und Klimaaktivisten :
Am 1. März hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
gemeinsam mit Klimakämpfern in mehr als 100 Städten zu einem Klimastreik für eine
sozial gerechte und klimafreundliche „Mobilitätswende“ aufgerufen. Die Allianz der
beiden Organisationen zielt darauf ab, zusätzliche staatliche Finanzmittel zur
Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (s. Pressemitteilung).
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Spanien
Algorithmen : Die Ministerin für
Arbeit und Sozialwirtschaft Yolanda Díaz und ihre amerikanische Amtskollegin Julie
Su haben am 26. Februar eine Erklärung zur algorithmischen Verzerrung in der
Arbeitswelt unterzeichnet. Darin wird die internationale Gemeinschaft aufgerufen,
die ethische Auswirkung der Nutzung von Algorithmen und automatisierten Systemen in
der Arbeitswelt zu evaluieren (s. Pressemitteilung).
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Polen
Elternzeit : Nach einer Petition
mit 16.000 Unterschriften hat die Ministerin für Arbeit und Sozialpolitik Agnieszka
Dziemianowicz-Bąk eine Arbeitsgruppe aus Experten und Sozialpartnern eingesetzt, um
das Recht auf Elternzeit von Eltern zu verbessern, deren Kinder zu früh auf die Welt
kommen oder nach der Geburt im Krankenhaus aufgenommen werden (s. Pressemitteilung).
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3.
Drittstaaten
Großbritannien
Menopause : Die Kommission für
Gleichstellung und Menschenrechte (EHRC) hat am 22. Februar einen Leitfaden
für Arbeitgeber zur Menopause am Arbeitsplatz veröffentlicht, um
Arbeitgebern bei ihren rechtlichen Pflichten zu helfen, Frauen zu unterstützen, die
unter der Menopause oder der Perimenopause leiden. Der Leitfaden weist darauf hin,
dass die Symptome, wenn sie massiv und langfristig die Fähigkeit einer Frau
einschränken, ihre normalen täglichen Aufgaben auszuführen, als Behinderung gelten
können. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, angemessene
Anpassungen vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass keine direkte oder indirekte
Diskriminierung wegen dieser Behinderung erfolgt. Der Leitfaden legt weiterhin fest,
dass die betroffenen Frauen vor direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund
von Alter und Geschlecht und vor Belästigung und Viktimisierung geschützt werden
müssen.
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Umstrukturierung : Der EBR von
Unilever hat die Anhörungen
zum geplanten Verkauf des Geschäftsbereichs Elida Beauty an die
US-Beteiligungsgesellschaft Yellow Wood Partners eingeleitet. „Die Beschäftigten und
ihre Vertreter haben die Nachrichten Ende Dezember aus der Presse erfahren“, sagt
EBR-Vorsitzender Hermann Soggeberg. Der EBR will „die betroffenen Beschäftigten so
gut wie möglich schützen“ mit dem Ziel, ihre Arbeitsbedingungen zu erhalten und die
Verhandlungen vor Ort bestmöglich zu unterstützen.
> Siehe auch
: die Vereinbarung über die
Einrichtung eines EBR bei Technip
Energies.
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Länderübergreifende Verhandlungen
Gewerkschaftsfreiheit : Der
internationale Gewerkschaftsverband UNI Global Union und die CIRSA Gruppe (13.338 Beschäftigte,
davon 4.434 in Spanien), die vor allem Casinos betreibt, unterzeichneten am 1. März
eine internationale
Rahmenvereinbarung, in der sie die Vereinigungsfreiheit und
Tarifverhandlungen anerkennen (s. Pressemitteilung von UNI Global
Union). Was die Beilegung von Streitigkeiten angeht, so handelt es sich um
die zweite weltweite Vereinbarung – nach der 2022 mit Orpéa abgeschlossenen – bei
der die Streitschlichtung den Internationalen Arbeitsschieds- und Schlichtungsregeln
(ILAC-Regeln) unterliegt.
>
Siehe auch: Der internationale
Gewerkschaftsbund UITA hat am 24. Januar eine gemeinsame Absichtserklärung
über das Vereinigungsrecht mit Lipton Teas and
Infusions unterzeichnet.
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Gewerkschaften
Arbeitskampf :
Mehrere Gewerkschaftsverbände (ISP, IndustriAll
Global Union, EGÖD, IndustriAll Europe) wandten sich am 20. Februar in einem Schreiben an die
Unternehmensleitung des italienischen Konzerns Enel, um die Mobilisierung ihrer
italienischen Mitglieder (Filctem-CGIL, Flaei-CISL und Uiltec-UIL) gegen eine
Umstrukturierung im Rahmen eines neuen Strategieplans zu unterstützen. Die
Unterzeichnenden sind „geschockt zu erfahren, dass Enel, unter Verstoß gegen die
weltweite Rahmenvereinbarung und die EBR-Vereinbarung, Entscheidungen trifft, die
schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten
bei Enel haben, ohne dass diese an der Entscheidung beteiligt werden“ (s. Mitteilung
von EPSU).
Während kein Stellenabbau geplant ist, betonte das Unternehmen in der italienischen
Presse, dass es „zu keinem Zeitpunkt den Verhandlungstisch verlassen hat und stets
offen für den Dialog und für Gespräche geblieben ist, um Lösungen zu finden, die
Flexibilität und Effizienz miteinander verbinden“.
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