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IR Notes 225 – Mitgliedstaaten werfen Sorgfaltspflicht über Bord

  IR Notes 225 – 6 März 2024
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Bettina Braun, Vertreterin der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte bei ENNHRI, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschenrechte

Parlament und Rat haben am 5. März eine vorläufige Einigung über ein Gesetz erzielt, das Produkte aus Zwangsarbeit auf dem europäischen Markt verbietet (*). Kann ein solches Gesetz im Kampf gegen Zwangsarbeit Wirkung zeigen?
Wir verfolgen diese Entwicklung seit mehreren Jahren in der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte im Europäischen Netzwerk der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI), und wir begrüßen diese vorläufige Einigung. Wir glauben, dass die Vorschriften ein großes Potenzial haben werden, um gegen Zwangsarbeit in der Europäischen Union und in globalen Lieferketten vorzugehen. Es gibt bereits ähnliche Mechanismen in anderen Ländern wie in den USA. Wir haben sie bewertet und sind der Auffassung, dass diese Mechanismen vor Ort zu konkreten Veränderungen führen können. Wir befürchten jedoch, dass Unternehmen, wenn sie Zwangsarbeit in ihren Lieferketten feststellen, sich damit begnügen, den Kontakt zu dem betreffenden Lieferanten abzubrechen, an der Situation der betroffenen Menschen aber nichts ändern. Damit die Vorschriften greifen, müssen sie also wichtige Anreize für Abhilfe- und Wiedergutmachungsmaßnahmen vorsehen. Wir kennen positive Beispiele für die Wiedergutmachung von Opfern von Zwangsarbeit im privaten Sektor mit Maßnahmen wie der Zahlung von einbehaltenen Löhnen, der Rückzahlung von Vermittlungshonoraren, die die Beschäftigten zahlen mussten und für die sie sich verschuldet haben, Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder auch die Rückgabe von einbehaltenen Ausweisen. Diese Ergebnisse sollten mit der Umsetzung des Gesetzes erreicht werden. Die Wirksamkeit hängt also von der Endfassung ab, der Art und Weise, wie die EU-Kommission und die zuständigen nationalen Stellen die Verordnung umsetzen, welche Unterstützungsmaßnahmen sie für die Unternehmen in die Praxis anbieten, und wie die Unternehmen im Falle eines Verbots reagieren.
Ich möchte noch hinzufügen, dass diese Regelung einerseits schwächer, andererseits aber auch stärker ist als das US-amerikanische Gesetz: Sie ist schwächer, weil die Behörden höhere Schwellenwerte einhalten müssen, um das Vorliegen von Zwangsarbeit nachzuweisen. Sie ist stärker, weil es nicht nur um eingeführte Produkte geht, sondern auch um Produkte, die mithilfe von Zwangsarbeit in der EU hergestellt werden. Wenn die EU über einen ähnlichen Mechanismus wie die USA verfügt, würde dies einen weiteren Markt für Produkte aus Zwangsarbeit schließen und aufgrund möglicher Sanktionen ein starkes Signal an Wirtschaftsakteure aussenden, dass solche Produkte nicht rentabel sind.


(*) Siehe Pressemitteilungen von Rat und EU-Parlament.

 
  Agenda

 


7. März
Online

Gemeinsames Webinar der OECD und der Regierung Dubais zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses. Es geht um Maßnahmen wie Elternzeit, Kinderbetreuung, flexible Arbeitszeitregelungen, Lohntransparenz und Antidiskriminierungsvorschriften.


8. März
Brüssel

Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zum „Wohlergehen von Seeleuten“.


11. März
Brüssel

Treffen des Rats „Beschäftigung und Sozialpolitik“ (s. Tagesordnung) mit einer geplanten Abstimmung über die Annahme der Richtlinie über die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten.


11.-12. März
Brüssel
Rat Beschäftigung und Sozialpolitik


20. März
Brüssel
Dreigliedriger Sozialgipfel


22. März
Lissabon

Internationale Konferenz „Arbeitsrecht und neue Formen der Arbeitsorganisation: Regulierung oder Deregulierung?“, organisiert von der Universidade NOVA de Lisboa (s. Programm und Anmeldung).


25.-28. März
Paris
Deutsch-französisches Seminar für Eurobetriebsräte, ausgerichtet von EWC Academy in Zusammenarbeit mit Ultra Laborans und IR Share, die den 26. März moderieren, bei dem es um die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und den Austausch von Praktiken zwischen französischen und deutschen EBR-Vertretern geht.


28. März
Paris

Konferenz vom Forschungszentrum für Beschäftigung und Arbeit (CEET) der Hochschule CNAM mit dem Titel: „Tarifverhandlungen auf Branchenebene und Löhne: Was sagen uns die jüngsten Entwicklungen in Frankreich und Deutschland?“


2. April
Online
Webinar des Arbeitsinstituts der Universität Straßburg und DREETS (Regionaldirektion für Geschäftigungs-, Arbeits- und Solidaritätsökonomie) Grand Est zum sozialen umweltpolitischen Dialog, mit Barbara Palli, Dozentin mit Forschungshabilitation, Université de Lorraine.


15. und 16. April
La Hulpe

Hochrangige Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und Verabschiedung der Erklärung von La Hulpe über die Zukunft des sozialen Europas, um die künftige Sozialagenda für den Zeitraum 2024-2029 vorzubereiten.

 
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In den Schlagzeilen
Mitgliedstaaten werfen Sorgfaltspflicht über Bord

Wie bereits in unserer letzten Ausgabe angekündigt reißen die schlechten Nachrichten über die Verabschiedung von Richtlinien für etwas mehr soziale Gerechtigkeit nicht ab. Am 28. Februar haben die Vertreter der Mitgliedstaaten nun auch die Kompromissfassung der Lieferketten-Richtlinie abgelehnt, auf die sich Rat und EU-Parlament geeinigt hatten (s. IR Notes 221). Europaparlamentarierin Lara Wolters (S&D), Berichterstatterin des Vorschlags und Verhandlungsführerin des Parlaments zeigte sich empört über die Haltung der Mitgliedstaaten: „Unternehmen in der EU haben das Recht, Kinder auszubeuten, sie haben das Recht Wälder zu zerstören (…). Damit das ganz klar ist, das ist nicht meine Meinung, aber dafür haben Emmanuel Macron, Georgia Meloni und Christinan Lindner in den letzten Wochen gekämpft“. Vor Annahme des Kompromisses war es dem Rat gelungen, den Finanzsektor aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen – auf Wunsch Frankreichs, das sich nach seinen großen Bankkonzernen richtet. Mehreren Quellen zufolge soll Frankreich dieses Mal versucht haben, die Mitgliedstaaten davon zu überzeugen, den Schwellenwert für die Beschäftigtenzahl der Unternehmen heraufzusetzen, damit die Richtlinie erst für solche ab 5.000 Mitarbeitern gelte (gegenüber 500 im Kompromiss), was 80 % aller Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen hätte. Deutschland hat sich enthalten, ebenso wie Italien, das den Text vor einigen Wochen noch befürwortete. Insgesamt haben zehn Mitgliedstaaten den Text, den sie erst Ende Dezember angenommen hatten, nicht unterstützt. Nachdem die belgische EU-Ratspräsidentschaft festgestellt hat, dass sich die Mitgliedstaaten „aus verschiedenen Gründen enthalten haben (Rechtsunsicherheit, Verwaltungsaufwand, Furcht vor Nachteilen auf internationaler Ebene …)“, ist sie dennoch der Ansicht, „dass es einen klaren Wunsch nach Rechtsvorschriften zu diesem sehr wichtigen Thema gibt“. Doch die Zeit, diesen Text vor Ende der Legislaturperiode des Parlaments anzunehmen, läuft aus, zumal der Rat keine Alternativvorschläge gemacht hat, wie Lara Wolters auf der Pressekonferenz erklärt. Eine „unverantwortliche“ Haltung, die der Abgeordneten zufolge, „Chaos“ sät. Sie spricht von einer „Minderheit von Unternehmen“, die Rat und Mitgliedstaaten beeinflussen, wird dann konkreter und nennt den deutschen (BDI) und den französischen Arbeitgeberverband (Medef), die ihren ganzen Einfluss genutzt haben, um den Text zu torpedieren. In nur wenigen Monaten werden sich die Interessen einiger weniger als stärker erwiesen haben als die legislative Arbeit in den EU-Institutionen, um Plattformbeschäftigte zu schützen oder europäische Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen. Dieselbe Haltung führte zum Scheitern der Verhandlungen über die europäische Vereinbarung zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit. Bleibt abzuwarten, ob der belgische Vorsitz die Mitgliedstaaten noch zur Vernunft bringen kann, wie jetzt am 11 März, an dem sie die Annahme der Plattformrichtlinie auf die Tagesordnung gesetzt hat. Die Chancen sind gering, und es besteht die Gefahr, dass sich der Schutz, den Millionen Arbeitnehmer EU- und weltweit genießen könnten, in Luft auflöst. Zumal alles darauf hindeutet, dass sich das nächste Europäische Parlament nicht vorrangig um soziale Gerechtigkeit kümmern wird.


> Siehe auch: Reaktion des Europäischen Gewerkschaftsbunds (s. Pressemitteilung) und von IndustriAll Europe (s. Pressemitteilung).


1. Europäische Union
Gesetzgebung

Sicherheit und Gesundheitsschutz : Der Rat verabschiedete den Richtlinienvorschlag über eine Senkung der Grenzwerte für Blei und der Einführung von Grenzwerten für Diisocyanate  (s. IR Notes 202, 214 und 219). Die Richtlinie wird nun unterzeichnet und muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden (s. Pressemitteilung und Carcinogens directive revision).


Vorhaben

Streik und Binnenmarkt : Rat und EU-Parlament erzielten am 1. Februar eine vorläufige Einigung über die Annahme der Verordnung über Notfälle und Resilienz des Binnenmarkts (IMERA) (s. endgültige Kompromissfassung). Mit dieser Verordnung soll die Stabilität der Lieferketten für kritische Waren und Dienstleistungen bei künftigen Krisen gewährleistet werden (s. Pressemitteilung). Sie übernimmt eine Ausnahmeregelung der bisherigen Verordnung aus dem Jahr 1998, wonach die Ausübung des Streikrechts nicht als Hindernis für den freien Verkehr gilt, das ein Eingreifen der Mitgliedstaaten rechtfertigen würde, um den Streik zu beenden. Die Beibehaltung dieser Ausnahme, die in einer ersten Fassung gestrichen wurde, geht auf die Forderung der europäischen Gewerkschaften zurück, die eine mögliche Einschränkung des Streikrechts befürchteten (s. Pressemitteilung von IndustriAll Europe).



  • Gleichstellung : Am 20. Februar hat der Rat zwei Richtlinienvorschläge angenommen, die die Rolle von Gleichstellungsstellen EU-weit stärken sollen. Nach der formellen Abstimmung des EU-Parlaments werden die beiden Richtlinien – eine über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die andere in Bezug auf andere Diskriminierungen – voraussichtlich im Mai angenommen und im Anschluss daran veröffentlicht (s. Pressemitteilung).

Aktuelle soziale Themen

Unterstützung für gekündigte Beschäftigte : Die EU-Kommission hat sich am 29. Februar dafür ausgesprochen, mit Mitteln des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung  835 ehemalige deutsche Beschäftigte des Stahlrohrherstellers Vallourec zu unterstützen, nachdem das Unternehmen beschlossen hat, seine Werke in Deutschland zu schließen und die Produktion nach Brasilien auszulagern (s. Pressemitteilung), sowie 390 ehemalige Beschäftigte der Danish Crown, nachdem das fleischverarbeitende Unternehmen einen Schlachthof in Dänemark geschlossen hat (s. Pressemitteilung).


Rechtsprechung

Massenentlassungen : Der Gerichtshof hat festgelegt, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter anhören muss, wenn er Stellenstreichungen plant. Dieser Rechtsstreit betrifft ein Unternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, das 43 Mitarbeiter an seinem Sitz beschäftigte und beschloss, die Verwaltung von 13 seiner 20 Hotels abzugeben. Der Arbeitgeber hatte 10 Angestellten vorgeschlagen, sich vom neuen Käufer einstellen zu lassen, während er 9 Angestellten betriebsbedingt kündigte. Diesen zufolge hat der Arbeitgeber mit betrügerischer Absicht gehandelt, indem er ein freiwilliges Ausscheiden einiger Mitarbeiter bewusst förderte, um kein Massenentlassungsverfahren einleiten zu müssen.  Ihre Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, die Zahl der Entlassungen (9) liege unter dem Schwellenwert, der für die zwingende Durchführung eines Massenentlassungsverfahrens festgelegt ist. Der Gerichtshof hatte bereits wie folgt ausgeführt: „Eine Konsultation, die beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die derartige Massenentlassungen notwendig macht, könnte sich nicht mehr auf die Prüfung etwaiger Alternativen erstrecken, um diese Massenentlassungen zu vermeiden“ (EuGH, 10. September 2009, Rs. C‑44/08, Akavan Erityisalojen). Im vorliegenden Fall entscheidet er, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 vom 20. Juli 1998 (s. Collective redundancy), „die darin vorgesehene Konsultationspflicht zu dem Zeitpunkt entsteht, ab dem der Arbeitgeber […] eine Verringerung der Arbeitsplätze ins Auge fasst oder plant, deren Zahl die in […] der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für den Abbau von Arbeitsplätzen überschreiten kann, und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber, nachdem er Maßnahmen zur Beschränkung dieser Zahl getroffen hat, die Gewissheit erlangt, dass er tatsächlich eine Zahl von Arbeitnehmern entlassen muss, die diese Schwellenwerte überschreitet“ (EuGH, 22. Februar 2024, Rs. C‑589/22, Resorts Mallorca Hotels International).



Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags : Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer wurde während der Vertragszeit gekündigt. Der Arbeitgeber hatte zwar, wie es das polnische Recht vorschreibt, eine Kündigungsfrist eingehalten, aber im Kündigungsschreiben keine Begründung angegeben. Der ehemalige Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass die fehlende Begründung gegen den im Unionsrecht und im polnischen Recht verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, da eine solche Begründung für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge verpflichtend sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Diskriminierung vorliegt, die die polnische Regierung nicht zu rechtfertigen vermag. Dem Gericht zufolge ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 so auszulegen, „dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags schriftlich zu begründen, obwohl für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge eine solche Pflicht besteht“. Ferner fordert der Gerichtshof das nationale Gericht auf, Art. 47. der Charta der Grundrechte anzuwenden, und damit die dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen (s. EuGH, 20. Februar 2024, Rs. C‑715/20, K.L).



Leiharbeit : Der Gerichtshof hat ein Urteil gefällt in Bezug auf die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Festangestellten eines entleihenden Unternehmens gemäß Richtlinie 91/383 vom 25. Juni 1991. Nachdem ein Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall hatte, wurde festgestellt, dass er dauerhaft unfähig sei, seinen gewöhnlichen Beruf auszuüben. Gemäß dem in Spanien geltenden Tarifvertrag für Leiharbeit erhielt er eine Entschädigung von 10.500 Euro. Wäre er beim Entleiher festangestellt gewesen, hätte sich die Entschädigungssumme aus denselben Gründen gemäß dem Tarifvertrag für den Transportsektor auf 60.101,21 Euro belaufen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Bestehen eines Leiharbeitsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht zu einer Ungleichbehandlung führen darf, zumal Leiharbeitnehmer in einigen Bereichen einem höheren Arbeitsunfallrisiko als andere Beschäftigte ausgesetzt sind. Wenn das finanzielle Risiko für den Entleiher im Fall eines Arbeitsunfalls bei Leiharbeitnehmern geringer wäre als bei den von ihnen unmittelbar eingestellten Arbeitnehmern, hätten sie weniger Anreize, „in die Sicherheit der Leiharbeitnehmer zu investieren, was zu einer Missachtung“ des Ziels im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz führen würde. Natürlich kann ein spezieller Tarifvertrag für Leiharbeit gelten, aber er muss den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ gewährleisten: Er muss ihnen Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen. Das nationale Gericht muss dies prüfen. Anderenfalls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung dem Unionsrecht entgegensteht (EuGH, 22. Februar 2024 Rs. C-649/22, Randstad Empleo ETT SAU).


Sektoraler sozialer Dialog

2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Gewerkschaften und Klimaaktivisten : Am 1. März hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gemeinsam mit Klimakämpfern in mehr als 100 Städten zu einem Klimastreik für eine sozial gerechte und klimafreundliche „Mobilitätswende“ aufgerufen. Die Allianz der beiden Organisationen zielt darauf ab, zusätzliche staatliche Finanzmittel zur Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (s. Pressemitteilung).


Spanien

Algorithmen : Die Ministerin für Arbeit und Sozialwirtschaft Yolanda Díaz und ihre amerikanische Amtskollegin Julie Su haben am 26. Februar eine Erklärung zur algorithmischen Verzerrung in der Arbeitswelt unterzeichnet. Darin wird die internationale Gemeinschaft aufgerufen, die ethische Auswirkung der Nutzung von Algorithmen und automatisierten Systemen in der Arbeitswelt zu evaluieren (s. Pressemitteilung).


Polen

Elternzeit : Nach einer Petition mit 16.000 Unterschriften hat die Ministerin für Arbeit und Sozialpolitik Agnieszka Dziemianowicz-Bąk eine Arbeitsgruppe aus Experten und Sozialpartnern eingesetzt, um das Recht auf Elternzeit von Eltern zu verbessern, deren Kinder zu früh auf die Welt kommen oder nach der Geburt im Krankenhaus aufgenommen werden (s. Pressemitteilung).


3. Drittstaaten
Großbritannien

Menopause : Die Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte (EHRC) hat am 22. Februar einen Leitfaden für Arbeitgeber zur Menopause am Arbeitsplatz veröffentlicht, um Arbeitgebern bei ihren rechtlichen Pflichten zu helfen, Frauen zu unterstützen, die unter der Menopause oder der Perimenopause leiden. Der Leitfaden weist darauf hin, dass die Symptome, wenn sie massiv und langfristig die Fähigkeit einer Frau einschränken, ihre normalen täglichen Aufgaben auszuführen, als Behinderung gelten können. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, angemessene Anpassungen vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung wegen dieser Behinderung erfolgt. Der Leitfaden legt weiterhin fest, dass die betroffenen Frauen vor direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund von Alter und Geschlecht und vor Belästigung und Viktimisierung geschützt werden müssen.


4. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Umstrukturierung : Der EBR von Unilever hat die Anhörungen zum geplanten Verkauf des Geschäftsbereichs Elida Beauty an die US-Beteiligungsgesellschaft Yellow Wood Partners eingeleitet. „Die Beschäftigten und ihre Vertreter haben die Nachrichten Ende Dezember aus der Presse erfahren“, sagt EBR-Vorsitzender Hermann Soggeberg. Der EBR will „die betroffenen Beschäftigten so gut wie möglich schützen“ mit dem Ziel, ihre Arbeitsbedingungen zu erhalten und die Verhandlungen vor Ort bestmöglich zu unterstützen.


> Siehe auch : die Vereinbarung über die Einrichtung eines EBR bei Technip Energies.


Länderübergreifende Verhandlungen

Gewerkschaftsfreiheit : Der internationale Gewerkschaftsverband UNI Global Union und die CIRSA Gruppe (13.338 Beschäftigte, davon 4.434 in Spanien), die vor allem Casinos betreibt, unterzeichneten am 1. März eine internationale Rahmenvereinbarung, in der sie die Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen anerkennen (s. Pressemitteilung von UNI Global Union). Was die Beilegung von Streitigkeiten angeht, so handelt es sich um die zweite weltweite Vereinbarung – nach der 2022 mit Orpéa abgeschlossenen – bei der die Streitschlichtung den Internationalen Arbeitsschieds- und Schlichtungsregeln (ILAC-Regeln) unterliegt.


> Siehe auch: Der internationale Gewerkschaftsbund UITA hat am 24. Januar eine gemeinsame Absichtserklärung über das Vereinigungsrecht mit Lipton Teas and Infusions unterzeichnet.


Gewerkschaften

Arbeitskampf : Mehrere Gewerkschaftsverbände (ISP, IndustriAll Global Union, EGÖD, IndustriAll Europe) wandten sich am 20. Februar in einem Schreiben an die Unternehmensleitung des italienischen Konzerns Enel, um die Mobilisierung ihrer italienischen Mitglieder (Filctem-CGIL, Flaei-CISL und Uiltec-UIL) gegen eine Umstrukturierung im Rahmen eines neuen Strategieplans zu unterstützen.  Die Unterzeichnenden sind „geschockt zu erfahren, dass Enel, unter Verstoß gegen die weltweite Rahmenvereinbarung und die EBR-Vereinbarung, Entscheidungen trifft, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei Enel haben, ohne dass diese an der Entscheidung beteiligt werden“ (s. Mitteilung von EPSU). Während kein Stellenabbau geplant ist, betonte das Unternehmen in der italienischen Presse, dass es „zu keinem Zeitpunkt den Verhandlungstisch verlassen hat und stets offen für den Dialog und für Gespräche geblieben ist, um Lösungen zu finden, die Flexibilität und Effizienz miteinander verbinden“.

 


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