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IR Notes 232 – 13 Juni 2024
www.irshare.eu
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Eine Frage an
Sophia Reisecker, Leiterin der Abteilung Europa, Konzerne und
Internationale Beziehungen der österreichischen Gewerkschaft GPA und
Berichterstatterin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Was
sind die wesentlichen Punkte Ihres Berichts zur
Überarbeitung der EBR-Richtlinie, der am 30. Mai vom
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss angenommen
wurde? Zur Erarbeitung unserer Stellungnahme haben
wir uns zu den Zielen der Kommission geäußert und geprüft, inwiefern
sie mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen wirklich erreichbar
sind. Auf dieser Grundlage haben wir eine Reihe von Empfehlungen
formuliert, was am Vorschlag der Kommission geändert werden sollte.
Wir haben beispielsweise Fragen zu Klimawandel, Digitalisierung,
demographischer Wandel und Fachkräftemangel in den Aufgabenbereich
von Europäischen Betriebsräten aufgenommen. Ein weiterer Vorschlag
lautet, ein Expertengremium aus Vertretern der Sozialpartner,
Mitgliedstaaten und Kommission einzurichten, um die angemessene
Umsetzung der Richtlinie zu bewerten, so wie dies bereits in anderen
Richtlinien vorgesehen ist. Außerdem unterstützen wir eine Forderung
der europäischen Gewerkschaften, die Richtlinie auf Unternehmen
auszuweiten, die im Rahmen von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen
tätig sind. Was die Zukunft bestehender EBR-Vereinbarungen betrifft,
haben wir versucht, eine gemeinsame Grundlage mit den Arbeitgebern
zu finden. Dies war uns jedoch nicht möglich, weil sie an den
Ausnahmeregelungen festhalten. Wir erkennen an, dass es durchaus EBR
gibt, die im Rahmen von Vereinbarungen aus der Zeit vor der
Richtlinie gut arbeiten, und es wäre riskant, sie in Frage zu
stellen. Deshalb haben wir vorgeschlagen, diese EBRs beizubehalten,
solange Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertreter daran
festhalten wollen, und keine neuen Verträge auszuhandeln. Leider ist
es uns nicht gelungen, eine Einigung mit den Arbeitgebern zu
erzielen, die allein schon die Notwendigkeit einer Überarbeitung in
Frage stellten und zu viele wichtige, von der Kommission
vorgeschlagene Maßnahmen ablehnten.
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Agenda
12. Juni
Bourg-la-Reine Studientagung
IRES-ISST zur Publikation: „Was
wissen wir von der Arbeit?“, die von Bruno Palier koordiniert
wurde.
17. Juni
Straßburg
Seminar (auf Englisch): „Which institutions to promote a
well-functioning wage bargaining in Europe“? Vergleich zwischen
Frankreich, Deutschland und den skandinavischen Ländern. Ausgerichtet
vom Team für Sozialrecht der UMR DRES (s. Programm und Anmeldung).
18.
Juni Laval (Québec, Kanada) und
Online Die Abteilung
Arbeitsbeziehungen der Universität Laval und das interuniversitäre
Forschungszentrum für Globalisierung und Arbeit CRIMT organisieren eine
Hybrid-Konferenz mit dem Titel: „Arbeit: Demokratisieren,
dekommodifizieren, dekarbonisieren. Bestandsaufnahme und
Herausforderungen für die Sozialwissenschaften“. Referentin: Isabelle
Ferreras (s. kostenlose und
verbindliche Anmeldung).
25. Juni
Straßburg
Kolloquium über die
Diversifizierung des Rechts auf Nichtdiskriminierung am
Arbeitsplatz in Europa, u. a. mit Mélanie Schmitt,
Nicolas Moizard, Achim Seifert, Pascale Lorber, Juan Carlos Álvarez
Cortés und Aleksandra Bochenska.
27.-30. Juni
New
York 20.
Kongress der International Labour and Employment Relations
Association (ILERA)
5.
Juli Bordeaux
Kolloquium zum Thema „Seit Maastricht, 30 Jahre soziales
Europa – Gerichtshof und Sozialrecht der Europäischen Union“,
ausgerichtet vom Institut für Arbeit der Universität Bordeaux. Kontakt:
institutdutravail@u-bordeaux.fr
19. und 20. September
Bordeaux
Jährliches internationales Kolloquium von CIECST – Comparative
occupational health studies: „Ageing of the working population:
occupational health, return to work, and retirement policy issues (s. Anmeldung).
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Über uns
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Soziales
Europa: Erwachen oder lange Lethargie?
Obwohl rechtspopulistische und extrem rechte Parteien in den großen Mitgliedstaaten
(Deutschland, Frankreich, Italien, Polen) und in Österreich besonders hohe
Stimmanteile erzielten, konnten sie nicht die Vorherrschaft im Europäischen
Parlament erringen. Dem derzeitigen Bündnis aus konservativer EVP, Sozialdemokraten
und zentristisch-liberaler Renew steht nun die Möglichkeit offen, eine neue
Koalition mit einer absoluten Mehrheit zu bilden. Eine Mehrheit, die auch die
Wiederwahl der jetzigen Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sichern könnte.
Also bleibt alles beim Alten? Für die europäischen Gewerkschaften, die nicht müde
werden, die rechtsradikalen Parteien zu bekämpfen, weil diese, wie sie erklären,
systematisch gegen die Interessen der Beschäftigten stimmten, kann es angesichts des
Erfolgs der Rechten weder ein „Business as usual“, noch Gespräche über ein Bündnis
zwischen Konservativen, Liberalen und Rechtsaußenfraktionen geben. Die Ergebnisse
„zeigen ganz klar, dass wir nicht so weitermachen können wie bisher“, sagt Esther
Lynch, Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbundes. „Europa muss dringend
die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit angehen, die für die wachsende Wut und
Angst in unserer Gesellschaft verantwortlich ist“ (s. Pressemitteilung).
Der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe ruft die demokratischen
Kräfte auf, „zusammenzuarbeiten, um Europa das zu geben, was es braucht, damit es
den Herausforderungen unserer Zeit gerecht werden kann: Investitionen, Zusammenhalt
und Solidarität“ (s. Pressemitteilung).
Der Gewerkschaftsverband plädiert für einen gerechten Übergang, ebenso wie die
Europäische Transportarbeiter-Föderation, die mehr Investitionen in öffentliche
Dienstleistungen und im öffentlichen Verkehr fordert (s. Pressemitteilung).
Von der Arbeitgeberseite hat keiner der drei europäischen Verbände eine Erklärung
abgegeben. Der Eindruck von Stabilität darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen,
dass sich die jüngsten Fortschritte des sozialen Europas wohl nur schwer wiederholen
lassen: 1. Das von Natur aus
recht progressive Parlament wird nun konservativer, mit einer extremen Rechten, die
an Einfluss gewinnt; 2. der
Rat riskiert angesichts der nationalen Ergebnisse ebenfalls, aufgrund gestärkter
Regierungskoalitionen aus rechten Parteien oder rein rechter Regierungen, noch
weniger progressiv zu werden. So können wir nur auf bestimmte Europaabgeordnete wie
Dennis Radtke (EVP) setzen, die es verstehen, Veränderungen zu bewirken. Doch er
wird nicht mehr auf die Unterstützung seiner sozialdemokratischen Kollegin Agnes
Jongerius (S&D) zählen können, die nicht mehr zur Wahl angetreten ist. Der
richtungsweisende Kommissionspräsident und Vater des sozialen Europas Jacques Delors
gab die folgende dreiteilige Losung für eine funktionierende Europäische Union aus:
„Wettbewerb, der stimuliert, Zusammenarbeit, die stärkt, und Solidarität, die
vereint“. Wir sind dabei, die beiden letzten Säulen zu verlieren.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Bekämpfung des Menschenhandels :
Am 27. Mai nahm der Rat die Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer endgültig an. Bestimmte Aspekte
betreffen juristische Personen, also Unternehmen: 1. Die Sanktionen gegen
Unternehmen, die wegen Menschenhandels verurteilt worden sind, werden weiter
gefasst. So können Mitgliedstaaten diese Unternehmen von Verfahren zur Auftrags-
oder Konzessionsvergabe ausschließen. 2.
Die Mitgliedstaaten müssen darauf achten, dass die Opfer nicht
für Straftaten verfolgt oder bestraft werden, beispielsweise Schwarzarbeit, zu denen
diese sich gezwungen sahen, als unmittelbare Folge davon, dass sie dem
Menschenhandel ausgesetzt waren. Sie sollen vielmehr ermutigt werden, Straftaten zu
melden oder Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 3. Die Richtlinie stellt die
Inanspruchnahme von Diensten unter Strafe, die von Opfern des Menschenhandels
erbracht werden, wenn das Unternehmen weiß, dass die Person, die den Dienst
erbringt, Opfer des Menschenhandels ist. Eine zusätzliche Belastung für Unternehmen,
die zur Sorgfaltspflicht hinzukommt. Der Rechtsakt muss innerhalb von zwei Jahren
umgesetzt werden (s. Pressemitteilung
des Rats).
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Vorhaben
Standpunkt des Rates zur EBR-Richtlinie :
Der Rat verabschiedete am 5. Juni die vierte Kompromissfassung
des Vorschlags für eine Richtlinie zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie (s. IR Notes
222). Diese Fassung ist nun
die Verhandlungsposition des Rates und wird dem Rat für Beschäftigung und Soziales
am 20. Juni zur Annahme vorgelegt. Die Trilog-Verhandlungen werden beginnen, sobald
das neue Europäische Parlament seine Arbeit aufgenommen hat. Dieses muss zunächst
auf der Grundlage des Radtke-Berichts sein Verhandlungsmandat annehmen (s. IR Notes 228). Im
Kompromiss sind u. a. die folgenden Änderungen vorgesehen: 1. Transnationalität: Als
länderübergreifend können „von der Unternehmensleitung geplante
Maßnahmen“ eingestuft werden, die „nach vernünftigem Ermessen die Beschäftigten“ des
Konzerns „oder dessen Standorte in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen können“,
sowie die Folgen dieser Maßnahmen, die Beschäftigte in einem anderen Mitgliedstaat
nach vernünftigem Ermessen beeinträchtigen können. Erwägungsgrund 5 präzisiert, dass
das Konzept der länderübergreifenden Angelegenheiten „die Maßnahmen betrifft, die
Beschäftigte wesentlich beeinträchtigen könnten, d. h. in einer Weise, die sie nicht
unwesentlich beeinträchtigen und nicht nur einzelne Mitarbeiter oder gewöhnliche
betriebliche Entscheidungen betreffen“. Ferner muss „das vernünftige Ermessen
objektiv ermittelt werden, unter Berücksichtigung der Art und des Ziels der
geplanten Maßnahmen und der Umstände des jeweiligen Falls. 2. Sachverständige: Den
Änderungen zufolge sollen finanzielle und materielle Mittel, die dem EBR zur
Verfügung gestellt werden, auch die Hinzuziehung von Sachverständigen abdecken,
„darunter auch Rechtssachverständige“. 3.
Rechtsmittel: Eurobetriebsräte oder besondere
Verhandlungsgremien müssen „Zugang zu Gerichtsverfahren oder ggf.
Verwaltungsverfahren“ haben. „Die angemessenen Kosten für eine Rechtsvertretung
oder die Teilnahme an diesen Verfahren werden von der Unternehmensleitung getragen“,
sofern die Mitgliedstaaten keine „anderen Maßnahmen ergreifen, um eine
De-facto-Einschränkung dieses Zugangs wegen fehlender finanzieller Mittel zu
vermeiden“. 4. Bestehende Vereinbarungen:
Im Kompromiss werden alle Ausnahmeregelungen gestrichen, die in
den früheren Richtlinien erlaubt waren und anhand derer Vereinbarungen von den
Richtlinien inhaltlich abweichen konnten. Wurde eine EBR-Vereinbarung unter einer
früheren Richtlinie geschlossen, und sie entspricht nicht den Änderungen der neuen
Richtlinie gemäß Art. 6 (in dem es um den Inhalt von EBR-Vereinbarungen geht), muss
die Unternehmensleitung Verhandlungen einleiten, entweder auf eigene Initiative oder
auf Antrag von mindestens 100 Beschäftigten (oder ihrer Vertreter) von mindestens
zwei Betrieben aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Sollte es innerhalb von zwei
Jahren zu keiner Einigung kommen, treten die subsidiären Vorschriften in Kraft. Im
Kompromissvorschlag wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht die
Einhaltung der Mindestvorschriften der neuen Richtlinie beeinträchtigen darf. 5. Subsidiäre Vorschriften: Die
Zuständigkeiten des EBR werden um Belange im Zusammenhang mit dem ökologischen und
digitalen Wandel erweitert. Mindestens eine Tagung im Jahr muss als Präsenztagung
abgehalten werden.
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Standpunkte der Sozialpartner :
Der Kampf um den Einfluss auf die Vertreter der Mitgliedstaaten
im Rat im Rahmen der Überarbeitung der EBR-Richtlinie hat sich mit einer neuen gemeinsamen Erklärung
europäischer Arbeitgeberverbände (CEEMET, HOTREC, EuroCommerce, EBF, ECEG und
BusinessEurope) vom 31. Mai weiter verschärft. Sie bekräftigen ihren Widerstand
gegen eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem gegen die Abschaffung der
Ausnahmeregelungen in früheren Richtlinien (s. oben). Diese Initiative veranlasste
den Europäischen Gewerkschaftsbund und sechs europäische Gewerkschaftsverbände, sich
am 3. Juni in einem Schreiben
an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu wenden. „Der starke Widerstand der
Arbeitgeberseite gegen jeden Fortschritt in dieser Angelegenheit überrascht uns. Wir
haben den Eindruck, dass die Arbeitgeber, trotz gegenteiliger Behauptungen, das
Recht auf Unterrichtung und Anhörung ihrer europäischen Beschäftigten vorsätzlich
untergraben wollen“, heißt es darin, und die Gewerkschaften fordern den Rat auf, die
Richtlinie zügig zu verabschieden, sobald das neue Europäische Parlament seine
Arbeit aufgenommen hat.
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Verhärtete Fronten bei der EBR-Richtlinie :
Dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist es
nicht gelungen, mit einer Stimme zu sprechen und seine Stellungnahme
zum Vorschlag der Überarbeitung der EBR-Richtlinie konnte nur mit knapper
Mehrheit angenommen werden (s. IR Notes 222).
Der Ausschuss setzt sich aus drei Gruppen zusammen: Arbeitnehmer,
zivilgesellschaftliche Organisationen und Arbeitgeber (s. European Economic and Social
Committee). Letztere haben die Stellungnahme nicht unterstützt,
die der Initiative der Kommission folgt, die meisten Maßnahmen als sinnvoll erachtet
und die Forderungen der europäischen Gewerkschaften aufgreift. Die Arbeitgeber haben
stattdessen einen Änderungsantrag mit einer vollständig umgeschriebenen
Stellungnahme eingebracht. Diese wurde dank der Unterstützung eines Teils der
zivilgesellschaftlichen Vertreter von mehr als 25 % der EWSA-Mitglieder unterstützt
und der Stellungnahme als Anhang beigefügt. Infolgedessen hat die EWSA-Stellungnahme
nicht dieselbe Wirkung, als wenn sie mit breiter Zustimmung verabschiedet worden
wäre, doch kann sie den progressiven Fraktionen im Parlament als Unterstützung
dienen. Die Stellungnahme übernimmt im Wesentlichen eine – im Vorschlag der
Kommission ausgeschlossene – Forderung der Gewerkschaften, Unternehmen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen, „die im Rahmen einer Franchise- oder
Lizenzvereinbarung Waren verkaufen oder Leistungen erbringen“. Neu ist der Vorschlag
über den „Einsatz eines Expertenausschusses, um die Anwendung der Rechtsvorschriften
zu unterstützen“. Ein weiterer Vorschlag zielt darauf ab, die Zuständigkeit des EBR
auf „Investitionen, Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz, Datenschutz und Klimawandel“ auszuweiten. Eurobetriebsräte sollten
ferner „das Recht haben, selbst Themen vorzuschlagen, mit denen sie sich
beschäftigen wollen“. Zur Geheimhaltung vertritt der EWSA wie die europäischen
Gewerkschaften die Auffassung, „die EBR-Mitglieder sollten Informationen mit den
Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern auf nationaler oder betrieblicher Ebene
teilen können“.
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Rechtsprechung
Essen Piloten mehr als Flugbegleiter? :
Der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union hat am
6. Juni seine Schlussanträge in einer Sache vorgelegt, in der es um eine
Diskriminierung des Flugkabinenpersonals von Air Nostrum gegenüber dem technischen
Flugpersonal derselben Fluggesellschaft geht. Zur Deckung der auf Dienstreisen
anfallenden Verpflegungskosten erhält das technische Flugpersonal ein Tagegeld
zwischen 65 und 100 Euro auf nationalen oder internationalen Flügen, während dem
Flugkabinenpersonal für dieselben Dienstreisen lediglich zwischen 37,06 und 59,06
Euro erstattet werden. Die Höhe dieser Tagegelder ist in zwei verschiedenen
Tarifverträgen festgelegt, die vom Arbeitgeber mit den Gewerkschaften abgeschlossen
wurden, die die beiden Berufsgruppen vertreten. Da das technische Flugpersonal zu 93
% aus Männern, das Flugkabinenpersonal zu 93 % aus Frauen besteht, legt das
spanische Gericht dem Gerichtshof die Frage nach einer möglichen mittelbaren
Diskriminierung vor (s. Indirect discrimination). Kann das Vorliegen von zwei
unterschiedlichen Tarifverträgen eine objektive Rechtfertigung für die hier
vorliegende Ungleichbehandlung sein? Der Generalanwalt verneint diese Frage. Der
Gerichtshof wird im Laufe des Jahres ein Urteil sprechen (EuGH,
Schlussantr. 6. Juni 2024, Cs. C-314/23).
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
LGBTI : Das Arbeitsministerium
kündigte am 6. Juni eine landesweite Vereinbarung mit Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden an, um die Arbeitsumgebung für LGBTI-Personen
gleichberechtigter zu gestalten und damit das Gesetz 4/2023 vom 28.
Februar für die tatsächliche und effektive Gleichstellung von
Transgender-Personen und für die Gewährleistung der Rechte von
LGTBI-Personen zu ergänzen (s. IR Notes 199 und
Artikel in El
Pais).
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Italien
Künstliche Intelligenz : Die
Regierung hat am 2. Juni ein neues Gesetzesvorhaben
zur Künstlichen Intelligenz (KI) vorgelegt, das die am 13. März
verabschiedete europäische Verordnung in nationales Recht umsetzt (s. IR Notes 226).
Gemäß Art. 10, in dem es um Arbeitsbeziehungen geht, muss KI eingesetzt werden, um
im Einklang mit dem EU-Recht die Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Gesundheit
der Beschäftigten zu schützen, die Qualität der Arbeitsleistung und die
Produktivität der Beschäftigten zu erhöhen. Abgesehen von diesen Zielen sind die im
Gesetz vorgesehenen Maßnahmen alles andere als klar umrissen und müssen noch
präzisiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von KI am
Arbeitsplatz sicher, zuverlässig, transparent sein muss und weder die Menschenwürde
beeinträchtigen, noch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten verletzen darf.
Die Beschäftigten müssen bei der Einstellung über den Einsatz von KI informiert
werden.
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3.
Drittstaaten
Großbritannien
EBR werden abgeschafft : Am 16.
Mai leitete die Regierung eine öffentliche
Konsultation zur Abschaffung der EBR-Rechtsvorschriften ein, die nach dem
Brexit aufrechterhalten worden waren, damit die EBRs von Unternehmen mit Sitz in
Großbritannien weiterhin arbeiten konnten, wobei keine neuen EBR mehr eingerichtet
werden durften (s. Brexit and labour standards).
Da die Regierung „zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, Eurobetriebsräte in
Großbritannien weiterhin arbeiten zu lassen“, schlägt sie jetzt die Abschaffung des
Rechtsrahmens für EBRs vor. Damit würde die derzeit doppelte Verpflichtung
britischer Unternehmen entfallen, einen EBR nach britischem Recht aufrechtzuerhalten
und gleichzeitig einen EBR nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates in
Übereinstimmung mit den europäischen Rechtsvorschriften einzurichten. Der Regierung
zufolge würde die Abschaffung der erfassten 67 britischen EBRs für die Unternehmen
Einsparungen in Höhe von 4,4 bis 7,2 Millionen Pfund bedeuten. Ferner könnten damit
auch „die derzeitigen Umweltauswirkungen verringert“ werden. Arbeitnehmer hätten
laut dem Konsultationspapier davon keine Nachteile: denn eine Reihe von EBRs seien
ineffizient, und ihre Rolle könne von den Gewerkschaften oder durch andere Formen
der Arbeitnehmervertretung übernommen werden.
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Umstrukturierung : Unilever kündigte im März den
Verkauf seiner Eiscreme-Sparte an (7.500 Beschäftigte), ohne seinen EBR darüber
unterrichtet und angehört zu haben. Dieser hat eine Kooperationsvereinbarung mit den
drei italienischen Gewerkschaften FAI-CISL, FLAI-CGIL und UILA-UIL geschlossen, um
sich in den Gesprächen größeres Gehör zu verschaffen.
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Verhandlungen : Die schwedische
Verlagsgruppe Karnov (1.200
Beschäftigte) hat am 3. und 4. Juni in Paris ein besonderes Verhandlungsgremium zur
Aushandlung einer EBR-Vereinbarung gebildet. Durch die Übernahme eines Teils der
spanischen und französischen Aktivitäten der niederländischen Gruppe Wolters Kluwer,
die über einen EBR verfügt, ist Karnov zu einem Konzern von europäischer Dimension
geworden. Die Vereinbarung wird nach schwedischem Recht ausgehandelt.
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Soziale
Verantwortung
Belegschaftsaktien : Der
Nahrungsmittelkonzern Bel
kündigte am 29. Mai an, den Status eines „Entreprise à mission“, eines Unternehmens
mit besonderem Nachhaltigkeitsauftrag, nach französischem Recht anzunehmen und ein
weltweites Beteiligungsprogramm für Beschäftigte einzuführen. Dieser Plan startete
2014 in Frankreich und wird in den anderen Ländern bis 2026 umgesetzt, mit dem Ziel,
ein Wertschöpfungsmodell zu schaffen, das allen Beteiligten zugutekommt (s. Pressemitteilung).
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