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IR Notes 233 – 26 Juni 2024
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Mireille Randretsa, Arbeitsdirektorin bei Eramet
Zur
Einführung einer sozialen Grundsicherung in Ihrem
Unternehmen haben Sie den sozialen Dialog gewählt (s. 3.
Unternehmen), anstatt die Maßnahmen einseitig einzuführen.
Warum? Unser Bergbaukonzern hat 2022 seinen EBR
umgewandelt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass 80 % unserer
Mitarbeiter außerhalb der EU tätig sind. Daraus wurde das Eramet
Global Forum (EGF), das alle Beschäftigten der Gruppe weltweit
vertritt. Seit seiner Gründung gehört es zu seinen Aufgaben,
Vereinbarungen mit der Unternehmensleitung auszuhandeln. Das Ziel
ist, dass alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Nationalität und
ihrem Status, Zugang zum selben Niveau an Informationen und einen
Anspruch auf grundlegende Garantien haben. Diese erste Vereinbarung
über eine soziale Grundsicherung wurde direkt mit dem EGF
ausgehandelt, doch in Zukunft werden wir bestimmte Vereinbarungen,
z. B. zu Diversität, Inklusion oder Menschenrechten auch direkt mit
der Gewerkschaftsföderation IndustriAll Global Union aushandeln, von
der bereits ein Vertreter ständiger Gast im EGF ist. Durch den
Dialog mit dem EGF konnten wir unser erstes Vorhaben klarer
formulieren, insbesondere die Definition der beiden jährlichen
Präventionsmaßnahmen in der Gesundheitsversorgung. Für die
spezifischen Bedürfnisse wollten die Arbeitnehmervertreter dem
sozialen Dialog vor Ort die Initiative überlassen. Die Maßnahmen
sind somit an die Gegebenheiten vor Ort angepasst, wie in
Argentinien, wo es u. a. um die Prävention bei Arbeiten in großer
Höhe geht. Denn dort arbeiten wir in ca. 3.870 Metern über dem
Meeresspiegel. Der Austausch mit den Arbeitnehmervertretern hat auch
dazu geführt, die Garantien zur Kompensierung der Auswirkungen von
Mutterschaft und Adoptionsurlaub auf Verdienst und Laufbahn zu
verbessern. Ziel ist es, individuelle Lohnerhöhungen zu garantieren,
damit Arbeitnehmerinnen, die gute Leistungen erbringen, auch während
ihrer Mutterschaft oder ihres Adoptionsurlaubs von den Früchten
ihrer Arbeit profitieren. Im Rahmen dieses Austauschs konnte der
vollbezahlte Mutterschaftsurlaub von 14 auf 16 Wochen erhöht
werden.
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Agenda
27.-30. Juni
New York
20.
Kongress der International Labour and Employment Relations
Association (ILERA)
5.
Juli Bordeaux
Kolloquium zum Thema „Seit Maastricht, 30 Jahre soziales
Europa – Gerichtshof und Sozialrecht der Europäischen Union“,
ausgerichtet vom Institut für Arbeit der Universität Bordeaux. Kontakt:
institutdutravail@u-bordeaux.fr
16. Juli
Brüssel Tagung
des Rates „Beschäftigung und Sozialpolitik“
19. und 20. September
Bordeaux
Jährliches internationales Kolloquium von CIECST – Comparative
occupational health studies: „Ageing of the working population:
occupational health, return to work, and retirement policy issues (s. Anmeldung).
9. Oktober
Budapest
Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung und
Sozialpolitik.
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: ALTEO – Damien Cornillet –
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Die
Überarbeitung der EBR-Richtlinie auf gutem Weg
Auf der Tagung des Rates für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten am 20. Juni
nahmen die Arbeitsminister der 27 EU-Länder eine am 5. Juni festgelegte „allgemeine
Ausrichtung“ (s. IR
Notes 232) zum Vorschlag für eine überarbeitete EBR-Richtlinie an, den die
Europäische Kommission im Januar vorgelegt hatte (s. IR Notes 222).
Damit können die Verhandlungen mit dem Parlament beginnen, sobald Letzteres in der
Lage ist, ein Verhandlungsmandat auf der Grundlage des Radtke-Berichts des
Beschäftigungsausschusses (EMPL) des Parlaments anzunehmen (s. IR Notes 228).
Bevor wir auf die vom Rat eingebrachten wichtigsten Änderungen eingehen (s.
Vorhaben), möchten wir Folgendes anmerken: 1. Die Vertreter der fünf
Mitgliedstaaten Frankreich, Italien, Slowenien, Spanien und Tschechische Republik,
die sich bei der Abstimmung zu Wort meldeten, haben alle den Text unterstützt, auch
wenn es einige Abweichungen gibt. Spanien beispielsweise hofft darauf, dass die
Sanktionen vom Parlament verschärft werden, wenn das Recht auf Unterrichtung und
Anhörung verletzt wird, während die Tschechische Republik eine weitere Belastung der
Unternehmen vermeiden will. Dennoch sprechen sich alle einstimmig für diese
Richtlinie aus. 2. Die
Ausrichtung des Rates folgt laut EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte
Nicolas Schmit „der Ausgewogenheit“ des Kommissionsvorschlags, auch wenn die
Sanktionsbestimmungen „abgeschwächt“ wurden. 3. Die allgemeine Ausrichtung
des Rates bilde so eine „solide Grundlage für interinstitutionelle Verhandlungen“,
wie Nicolas Schmit ergänzt, was auf zügige Gespräche im Trilog hoffen lassen, da die
Positionen von Rat und Parlament nicht wesentlich voneinander abweichen. 4. Die allgemeine Ausrichtung
wurde in Rekordzeit angenommen: nur vier Monate nach Vorlage des
Kommissionsvorschlags – dank des Einsatzes der belgischen EU-Ratspräsidentschaft,
die den Vorgang beschleunigte, um einen Konsens ab der vierten Kompromissfassung zu
finden. 5. Trotz der
intensiven Lobbyarbeit der Arbeitgeberverbände, die sich während der Gespräche mit
zwei Schreiben an die Vertreter der Mitgliedstaaten wandten (s. IR Notes 232, IR Notes 230 und
IR Notes 228),
wurde weder der Richtlinienvorschlag wesentlich geändert, noch das Annahmeverfahren
verzögert. 6. Ein
schlagkräftiges Argument zur Annahme der Richtlinie ist die angestrebte Stärkung des
sozialen Dialogs – der insbesondere mit der Verabschiedung der Mindestlohnrichtlinie
(wieder) an Aktualität gewonnen hat. Dem können sich die europäischen Arbeitgeber
nicht widersetzen. 7.
Ungeachtet dessen ruft die Überarbeitung der Richtlinie an sich kein großes
Interesse hervor: Denn laut der inzwischen etwas veralteten Statistik haben rund die
Hälfte der Mitgliedstaaten kein einziges Unternehmen mit einem EBR, während sich in
drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und Irland) fast die Hälfte aller EBRs
konzentrieren. Und von allen Unternehmen in der EU ist nur eine verschwindende
Minderheit davon betroffen: die multinationalen Konzerne, deren Argumente zur
Verringerung der auf ihnen lastenden finanziellen und administrativen Kosten nicht
sehr überzeugend klingen. Sollte es nicht noch zu einer unerwarteten Wendung kommen,
dürfte das neue Europäische Parlament die überarbeitete Richtlinie also recht
schnell verabschieden, vielleicht sogar noch unter ungarischer EU-Präsidentschaft,
die am 1. Juli beginnt.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Überarbeitung der EBR-Richtlinie :
Am 20. Juni verabschiedeten die europäischen Arbeitsminister
ihre Position zum Vorschlag zur
Überarbeitung der EBR-Richtlinie (s. In den Schlagzeilen und European works councils). Zu
den wichtigsten Aufgaben des Rates gehörte die Klärung der heiklen Definition von
„länderübergreifenden Angelegenheiten“, die als Quelle der „Rechtsunsicherheit“
eingestuft wird und von der die Zuständigkeit der EBRs abhängt. So gelten die
Angelegenheiten als länderübergreifend, „bei denen nach vernünftigem Ermessen davon
auszugehen ist“, dass sie das Unternehmen „insgesamt oder mindestens zwei Betriebe
oder Unternehmen des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe in zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten betreffen“. In zwei neuen Absätzen wird erläutert, unter welchen
Voraussetzungen diese Bedingungen erfüllt sind: 1. wenn bei den von der Leitung „in
Betracht gezogenen Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass
sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in Betrieben
dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat
treffen“; 2. wenn nach
vernünftigen Ermessen davon auszugehen ist, dass die von der Leitung geplanten
Maßnahmen „Arbeitnehmer dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe oder
eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in einem
Mitgliedstaat treffen, und nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die
Auswirkungen dieser Maßnahmen Arbeitnehmer dieses Unternehmens oder dieser
Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser
Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat treffen“. In Erwägungsgrund 5 wird
diese Bestimmung erläutert und erklärt, dass es laut dem zweiten Absatz möglich ist,
„Fälle zu erfassen, in denen Unternehmen Maßnahmen wie Entlassungen und
Personalabbau oder die Auslagerung der Produktion oder das Outsourcing von
Tätigkeiten in Betracht ziehen, welche ausdrücklich auf Betriebe in nur einem
Mitgliedstaat abzielen, welche sich aber nach vernünftigem Ermessen auch auf
Arbeitnehmer dieses Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würden,
beispielsweise aufgrund von Änderungen der grenzüberschreitenden Lieferkette oder
der Produktionstätigkeiten“. Weiter wird in diesem Erwägungsgrund die Zuständigkeit
des EBR eingeschränkt, indem präzisiert wird, dass es sich bei den betreffenden
Vorhaben um Maßnahmen handelt, „die sich wesentlich auf Arbeitnehmer auswirken
könnten, d. h. auf eine Weise, dass sie nicht nur trivial davon betroffen sind und
nicht nur einzelne Arbeitnehmer oder gewöhnliche betriebliche Entscheidungen
betroffen sind“. Abschließend heißt es in Erwägungsgrund 5: „Der Standard für das
‚vernünftige Ermessen’ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks
der ins Auge gefassten Maßnahmen und der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.“
Weitere Änderungen betreffen das Thema Sanktionen, das sicherlich ein Streitpunkt
bei den Verhandlungen mit dem Parlament sein wird. Die ursprünglichen Bestimmungen
über die Festlegung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten wurden aus dem
Hauptteil der Richtlinie gestrichen und sind nun in Erwägungsgrund 18 erläutert.
Hierin heißt es, dass bei den Sanktionen Faktoren wie die Größe und die finanzielle
Situation des Unternehmens (beispielsweise des Jahresumsatzes) sowie die Schwere,
Dauer, Auswirkungen des Verstoßes sowie des Vorliegens eines Vorsatzes oder einer
Fahrlässigkeit berücksichtigt werden müssen. Und der Rat rückt nicht vom Ziel ab,
abweichende Vereinbarungen neu auszuhandeln, um sie mit Art. 6 der künftigen
Richtlinie in Einklang zu bringen, in dem die Punkte genannt sind, die eine
EBR-Vereinbarung enthalten sollte.
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EU-Talentpool : Der Rat hat am
13. Juni seinen Standpunkt zu einem Vorschlag
für eine Verordnung zur Einrichtung eines EU-Talentpools festgelegt. Der
Talentpool wird als EU-weite Online-Plattform eingerichtet, die Profile von
Arbeitsuchenden aus Nicht-EU-Ländern mit Stellenangeboten für Mangelberufe von
Arbeitgebern in der EU abgleichen wird (s. Pressemitteilung).
Mit einem Schreiben
vom 4. Juni wenden sich Gewerkschaften an die Entscheider und kritisieren diesen
Text, der „Personalbeschaffern, die mit ausbeuterischen Methoden arbeiten, grünes
Licht geben“. Der Text würde „einem Wettlauf zur Verschlechterung der Bedingungen
dieser Arbeitnehmer Tor und Tür öffnen und gleichzeitig auf Kosten aller
Arbeitnehmer den Einsatz von billigen Arbeitskräften fördern, die immer stärker
ausgebeutet werden”.
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Ukraine : Am 13. Juni hat der
Rat den Vorschlag der Kommission angenommen, den am 4. März 2025 endenden,
vorübergehenden Schutz für ukrainische Flüchtlinge bis zum 4. März 2026 zu
verlängern. Im Rahmen dieses vorübergehenden Schutzes haben die Flüchtlinge Zugang
zum Arbeitsmarkt (s. Pressemitteilung).
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Aktuelle
soziale Themen
Ungarische EU-Ratspräsidentschaft :
Unter dem Motto „Make Europe great again“ hat Ungarn seine
Prioritäten für den EU-Ratsvorsitz vorgestellt, den das Land ab 1. Juli übernimmt.
Die wichtigsten Schwerpunkte seines Arbeitsprogramms
sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Verringerung des
Migrationsdrucks. Im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik ist der
Arbeitskräftemangel die „größte Herausforderung“. So will die Ratspräsidentschaft
„eine höhere Beschäftigungsrate bei der nicht erwerbstätigen Bevölkerung im
arbeitsfähigen Alter“ erreichen, vor allem bei jungen Menschen – mit einer „besseren
Ausnutzung des Potenzials der Kombination von Arbeit und Studium und der
Beschäftigung von Studenten“ – und älteren Arbeitnehmern, damit sie „im Arbeitsmarkt
bleiben können, wenn sie wollen, auch zusätzlich zur Rente“. Zur Bewältigung des
Arbeitskräftemangels gehört auch die „Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und
Privatleben“ und die Verbesserung der Arbeitsqualität. Im Bereich Arbeitsrecht plant
die Präsidentschaft „die Überarbeitung der EBR-Richtlinie abzuschließen“ (s.
Vorhaben) und die Richtlinienvorschläge und Empfehlungen des Rates zu Praktika
voranzubringen (s. IR
Notes 227). Darüber hinaus wird sie Gespräche über künftige Initiativen der
Kommission einleiten: Richtlinienvorschlag zu Telearbeit und Recht auf
Nichterreichbarkeit, Vorschlag zur sechsten Überarbeitung der Richtlinie über
Belastungsgrenzwerte für Karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe,
darunter auch Normen zur Kobalt-Exposition.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Anstieg der Arbeitskämpfe : Laut
einer Studie
der Hans-Böckler-Stiftung war das Jahr 2023 mit 312 Arbeitskämpfen ein besonders
konfliktintensives Jahr. Mehr als 1,5 Millionen Arbeitstage fielen aus, das sind
mehr als doppelt so viele wie 2022 (674.000 Ausfalltage). Dennoch liegt Deutschland
im internationalen Vergleich immer noch im unteren Mittelfeld: Zwischen 2013 und
2022 fielen aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen im Jahresdurchschnitt 18 Arbeitstage
pro 1.000 Beschäftigte aus. Belgien führt die Statistik an, mit einem
Jahresdurchschnitt von 103 Ausfalltagen pro 1.000 Beschäftigte zwischen 2013 und
2022, gefolgt von Frankreich (92 Tage) und Finnland (90 Tage) (s. Pressemitteilung).
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Rückgang der Unternehmensmitbestimmung :
In Deutschland ist in Unternehmen mit mehr als 2.000
Beschäftigten die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht (statt eines
Drittels in Unternehmen mit 500 bis 2000 Beschäftigten). Doch einer Studie
der Hans-Böckler-Stiftung zufolge wird diese Bestimmung immer weniger beachtet bzw.
zunehmend umgangen. Der Anteil von Unternehmen mit paritätisch besetztem
Aufsichtsrat ist 2022 auf 60,5 % gesunken. 2019 waren es noch 67,5 %. Hauptsächlich
Familienunternehmen sowie Handel- und Dienstleistungsunternehmen missachten die
Mitbestimmung. Laut Studie wählen Unternehmen die Form der Europäischen
Gesellschaft, um das Gesetz zu umgehen: nur jede sechste SE mit mehr als 2.000
Beschäftigten kommt ihren Mitbestimmungspflichten nach (s. IR Notes 231 und
Co-determination).
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Griechenland
Schutz der Arbeitnehmer vor Hitzestress :
Nach der Warnung des Wetterdienstes vor hohen Temperaturen
zwischen dem 11. und 13. Juni gab das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
am 11. Juni eine Anweisung an die Arbeitgeber heraus. Darin sind
Arbeitsunterbrechungen zwischen 12.00 und 17.00 Uhr in bestimmten geografischen
Gebieten für Arbeiten im Freien vorgeschrieben, wenn die Temperatur bei 40° C oder
darüber liegt, oder bei 38° C im Schiffsbau. Nur Paket- oder Essenslieferungen in
klimatisierten Fahrzeugen sind erlaubt. Die Arbeitsunterbrechung gilt nicht für
wirtschaftliche Aktivitäten, die wichtige und gesellschaftlich kritische
Infrastrukturen im Gesundheits-, Transport- oder öffentlichen Dienstleistungssektor
betreffen, doch die jeweiligen Arbeitgeber müssen die in einer Anweisung
vom 3. Juni festgelegten Maßnahmen zur Arbeitszeitgestaltung anwenden. Bei
Nichtbeachtung dieser Vorgaben wird dem Unternehmen pro Arbeitnehmer eine Strafe von
2.000 Euro von der Arbeitsaufsicht auferlegt (s. Mitteilung).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Transparente Finanzlage : Die
Gewerkschaftsföderationen IUF und EFFAT haben am 18. Juni die Unternehmensleitung
des Tourismuskonzerns Club
Med, der dem chinesischen Konglomerat Fosun gehört,
aufgefordert „den Gewerkschaften transparente Informationen über das
Finanzmanagement der Gruppe zur Verfügung zu stellen“, um auf die Besorgnis unter
den Beschäftigten zu reagieren (s. Pressemitteilung).
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Länderübergreifende Verhandlungen
Soziale Grundsicherung : Der
Bergbaukonzern Eramet (10.700
Beschäftigte) hat am 5. Juni eine globale Vereinbarung über die Einrichtung einer
sozialen Grundsicherung unterzeichnet, die mit seinem Weltkonzernbetriebsrat (Eramet
Global Forum – EGF) ausgehandelt wurde (s. IR Notes 212 und
Global works council). Anders
als die multinationalen Konzerne, die soziale Garantien einseitig einführen, gehört
Eramet zu den wenigen Unternehmen, die diese Garantien mit ihren
Arbeitnehmervertretern aushandeln, in diesem Fall mit den Mitgliedern des
EGF-Präsidiums aus Gabun, Kontinentalfrankreich, Neukaledonien, Norwegen und Senegal
(s. nebenstehendes Interview). Die Vereinbarung führt drei Kategorien von Garantien
ein: 1. Mutterschaft und
frauenfreundliches Arbeitsumfeld: Neben einem vollbezahlten Mutterschaftsurlaub von
16 Wochen enthält die Vereinbarung zwei neue Bestimmungen: Zum einen werden
„Umkleideräume und sanitäre Anlagen speziell für Frauen sowie angepasste persönliche
Schutzausrüstungen“ gefordert. Und ferner eine „Garantie zur Gehaltsentwicklung“,
damit Mutterschaft oder Adoption „keine Bremse für die Gehaltsentwicklung
darstellen“. Eine Frau hat Anspruch auf die allgemeinen Erhöhungen, ergänzt um eine
individuelle Erhöhung je nach dem durchschnittlichen individuellen Niveau der
Erhöhungen in ihrer Kategorie. 2.
Gesundheit und Vorsorge: Die Vereinbarung garantiert den Zugang
zu medizinischer Versorgung, eine Krankenversicherung, eine regelmäßige
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Durchführung von zwei
Präventionsmaßnahmen pro Jahr vor Ort. 3.
Versicherungsschutz im Todesfall. Das Unternehmen wird
Versicherungsunternehmen auswählen, die den Begünstigten des verstorbenen
Arbeitnehmers eine Kapitalabfindung von 12 Monatsgehältern auszahlen. Die Maßnahmen
zugunsten der Mutterschaft treten unverzüglich in Kraft, die anderen Bestimmungen
sollen bis Ende 2026 umgesetzt werden.
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