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IR Notes 234 – 10 Juli 2024
www.irshare.eu
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Leseempfehlung
Neue wirtschaftliche Governance
Das im Juni erschienene Gemeinschaftswerk
unter der Federführung des Politologen Roland Erne
(Politicising Commodification: European Governance
and Labor Politics from the Financial Crisis to the Covid
Emergency, Cambridge
University Press, kostenlos online erhältlich) ist keine
ausgesprochene Ferienlektüre – dennoch gelingt es den Autoren, den
Leser in ihren Bann zu ziehen, wenn sie die politischen Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Steuerung der EU unter die Lupe nehmen: Seit
2011 „übt die EU nicht nur eine enge Aufsicht über die öffentlichen
Haushalte der Mitgliedstaaten aus“, so die Soziologin
Dominique Méda in einer Kolumne
in der französischen Tageszeitung Le
Monde, „sondern schreibt auch politische Veränderungen in Bereichen
vor, in denen die Union bislang nicht intervenierte.“ In einem
Kapitel wird beschrieben, „wie die Arbeitsbeziehungen in den letzten
zehn Jahren zur bevorzugten Zielscheibe von Vorgaben“ der neuen
wirtschaftlichen Steuerung wurden, ohne dass es den europäischen
Gewerkschaften gelungen wäre, massiv gegen eine Politik zu
mobilisieren, die für Beschäftigte und Bürger nicht nachvollziehbar
ist.
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Agenda
16. Juli
Brüssel Tagung
des Rates „Beschäftigung und Sozialpolitik“
19. und 20. September
Bordeaux
Jährliches internationales Kolloquium von CIECST – Comparative
occupational health studies: „Ageing of the working population:
occupational health, return to work, and retirement policy issues (s. Anmeldung).
9. Oktober
Budapest
Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung und
Sozialpolitik.
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Über uns
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: ALTEO – Damien Cornillet –
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Mitgliedstaaten nehmen Strategische Agenda der EU für 2024-2029 an
Am 27. Juni hat der Europäische Rat die Strategische
Agenda der Union für 2024-2029 angenommen. Die ein Jahr lang vorbereitete
Agenda legt die künftigen politischen Prioritäten der EU fest – ausreichend weit
gefasst, um von allen akzeptiert zu werden. Das Programm enthält die folgenden
Zielsetzungen: den Wettbewerb stärken und „der erste klimaneutrale Kontinent werden,
[…] und dabei niemanden zurücklassen“. Es zielt darauf ab, „das wirtschaftliche und
soziale Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern“, u. a. wollen Union
und Mitgliedstaaten „ihre Kaufkraft“ steigern, „gute Arbeitsplätze“ schaffen und
„die Qualität von Waren und Dienstleistungen in Europa“ sichern. Auf
wirtschaftlicher Ebene wollen die Mitgliedstaaten Europa zu einem „technologischen
und industriellen Hochleistungszentrum“ machen und „unsere Wachstums-,
Produktivitäts- und Innovationslücken gegenüber internationalen Partnern und
Hauptkonkurrenten“ schließen. Dies erfordert „erhebliche gemeinsame
Investitionsanstrengungen, bei denen sowohl öffentliche als auch private Mittel
mobilisiert werden müssen, unter anderem durch die Europäische Investitionsbank“.
Ein weiterer Ansatz, den Enrico Letta bereits in seinem Bericht „Much
more than a market“ nannte, ist die Vertiefung des Binnenmarkts,
„insbesondere in den Bereichen Energie, Finanzen und Telekommunikation“. Es geht
darum, „verbleibende Hemmnisse [zu] beseitigen, insbesondere in Bezug auf
Dienstleistungen und lebensnotwendige Güter“, und „wirklich integrierte europäische
Kapitalmärkte [zu] schaffen, die für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen
zugänglich und attraktiv sind und allen Mitgliedstaaten zugutekommen“. Getreu
den Zielen des AEU-Vertrags bekräftigt das Programm: „Wirtschaftswachstum muss allen
Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.“ Unter Hinweis auf die europäische Säule
sozialer Rechte (s. European Pillar of Social
Rights) wird angestrebt, „den sozialen Dialog zu stärken, die
Chancengleichheit zu wahren und Ungleichheiten abzubauen“. In Bezug auf den
Arbeitsmarkt folgt die Strategie den aktuellen Leitlinien: Die Mitgliedstaaten
wollen in Kompetenzen investieren, auf lebenslange Bildung und Ausbildung setzen und
die Mobilität von Talenten fördern. Zum Abbau des Arbeitskräftemangels setzen die
Mitgliedstaaten auf eine „höhere Erwerbsbeteiligung und die Förderung der
Beschäftigung junger Menschen“ – und weniger auf Migration, die eher unter dem
Gesichtspunkt der Bekämpfung illegaler Einwanderung betrachtet wird und nicht als
Lösung der demografischen Herausforderungen, vor der die EU steht. Eine weitere
Konstante: Der Wille, „ehrgeizig den Verwaltungs- und Regelungsaufwand auf allen
Ebenen“ zu verringern – was auch immer das Risiko birgt, dass dabei die
Schutzmaßnahmen aufgeweicht werden, die das Arbeitsrecht vorsieht.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
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Aktuelle
soziale Themen
Anerkennung von Berufsqualifikationen :
In einem am 1. Juli veröffentlichten Bericht
stellt der Europäische Rechnungshof die Schwachstellen der europäischen Regelung zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen heraus, die 2005 in einer Richtlinie
eingeführt wurde. EU-Bürger haben das Recht, sich zu beruflichen Zwecken oder zur
Gründung eines Unternehmens frei in der EU zu bewegen. Dazu sieht die 2013
überarbeitete Richtlinie eine Regelung zur Anerkennung von Qualifikationen für
„reglementierte Berufe“ (Ärzte, Krankenpfleger etc.) vor. Der Rechnungshof kommt zu
dem Schluss, dass die Regelung „einen wichtigen Mechanismus darstellt, der aber nur
wenig genutzt und nicht einheitlich angewandt wird“. Die Anwendung der Richtlinie
durch die Mitgliedstaaten „weist Schwachstellen auf. Bürgerinnen und Bürger […] sind
davon unmittelbar betroffen“, wenn sie ihr Recht auf freie Mobilität ausüben möchten
(s. Pressemitteilung).
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Internationale ILO-Konferenz :
Abgeordnete von Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus
187 ILO-Mitgliedstaaten befassten sich vom 3. bis 14. Juni in Genf mit zahlreichen
Themen, darunter auch mit dem Schutz der Beschäftigten vor biologischen Gefahren im
Arbeitsumfeld, mit der Pflege- und Betreuungswirtschaft und grundlegenden Prinzipien
und Rechte bei der Arbeit. Die Prinzipien stehen im Mittelpunkt des von
ILO-Generaldirektor Gilbert F. Houngbo vorgestellten Berichts,
der sich für einen „erneuerten Gesellschaftsvertrag“ ausspricht. Darin heißt es:
„Freiwillige Unternehmensinitiativen sind zwar lobenswert, können aber kein Ersatz
für die wirksame Durchsetzung und Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und
die Achtung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sein.“ Die
Konferenz nahm den Bericht
an, den der Ausschuss für Normensetzung zum Thema biologische Gefahren erstellt
hatte und der bei der nächsten Konferenz im Juni 2025 zur ersten internationalen
Norm über biologische Gefahren in der Arbeitswelt führen soll.
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Rechtsprechung
Schwangere Frau entlassen : Der
Gerichtshof fällte ein Urteil in einer Rechtssache, bei der es um eine schwangere
Pflegehelferin ging, die im August 2022 auf ein Jahr befristet eingestellt worden
war. Ihr wurde am 6. Oktober mit Wirkung zum 21. Oktober gekündigt. Nach der
Kündigung informierte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber am 10. November, dass sie
nach ärztlicher Feststellung zum Zeitpunkt der Kündigung in der siebten Woche
schwanger war. Einen Monat später reichte sie beim zuständigen Gericht Klage gegen
ihre Kündigung ein. Nach geltendem deutschen Recht muss eine schwangere
Arbeitnehmerin, die von ihrer Schwangerschaft erst nach der Dreiwochenfrist erfährt,
die zur Einreichung einer Klage gegen die Kündigung vorgesehen ist, innerhalb von
zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellen. Dem
Gerichtshof zufolge bringen diese Fristen „Nachteile mit sich […], die geeignet
sind, die Umsetzung der Rechte übermäßig zu erschweren“, die Art. 10 der Richtlinie
92/85 schwangeren Arbeitnehmerinnen vermittelt und sie genügen nicht „den
Anforderungen“ des Grundsatzes „des effektiven gerichtlichen Schutzes der den
Einzelnen durch die Richtlinie 92/85 verliehenen Rechte“ (EuGH,
27. Juni 2024, Rs. C-284/23, Haus Jacobus, Pressemitteilung
und Pregnancy and maternity).
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Branchenübergreifender sozialer Dialog
Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit :
Nachdem die Verhandlungen für eine europäische
Rahmenvereinbarung über Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit scheiterten (s.
IR Notes 219, Telework und Right to disconnect), leitete
die EU-Kommission am 30. April die erste Konsultationsphase mit Blick auf eine
Initiative ein (s. IR
Notes 229). Die europäischen Sozialpartner haben inzwischen darauf
geantwortet. In einem am 25. Juni verabschiedeten Dokument bekräftigt der
Europäische Gewerkschaftsbund seinen Wunsch auf einen diesbezüglichen
Richtlinienvorschlag der Kommission sowie auf einen weiteren zum Management durch
Algorithmen. Er fordert, dass die Telearbeit freiwillig bleiben müsse, wobei
Beschäftigte das Recht haben sollten, auch in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu
arbeiten. Ferner soll ein Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt werden, das die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten schützt (unabhängig davon, ob sie im
Homeoffice arbeiten oder nicht), indem es mit einer Kontrolle der Arbeitsbelastung
verknüpft wird. Der EGB pocht darauf, Tarifverhandlungen zu fördern, um die Ziele
der künftigen Richtlinie zu erreichen. Auf diesen Punkt besteht auch die CEC
European Managers in ihrer Antwort. Die
Interessenvertretung der leitenden Angestellten warnt vor einer „Überregulierung von
Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit“, um „Flexibilität und Innovation
nicht zu ersticken“. Folglich sollte sich die Richtlinie „auf die Definition von
Mindestnormen konzentrieren und Orientierungshilfen bieten, und es den
Mitgliedstaaten und Sozialpartnern überlassen, diesen Rahmen an die örtlichen
Gegebenheiten anzupassen.“ Darauf drängen auch die skandinavischen Gewerkschaften.
Darüber hinaus spricht sich CEC European Mangers „für einen europäischen
Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Telearbeit und digitale Nomaden aus: Sie
fordert eine Normung der Vorschriften für Gesundheitsschutz und Sicherheit für
Telearbeiter und klare Leitlinien über Steuerpflichten und Arbeitsrecht für
Telearbeiter und Arbeitgeber“ (s. Mitteilung).
Die Dachorganisation europäischer Arbeitgeber BusinessEurope hat ihre Antwort „auf die Konsultation
zum Recht auf Nichterreichbarkeit“ eingereicht, ohne im Titel ihrer Antwort
die „Telearbeit“ zu nennen. Die Organisation ist der Auffassung, die Kommission
„solle darauf verzichten, auf EU-Ebene Gesetze in einem Bereich zu erlassen, der
bereits von einer autonomen Rahmenvereinbarung abgedeckt wird“. Dabei war
BusinessEurope nicht in der Lage, die Verhandlungen über eine europäische
Vereinbarung erfolgreich abzuschließen. Das „schwäche die Rolle von autonomen
Rahmenvereinbarungen“, eine Rolle, „die in Zukunft gestärkt werden muss“. Wenn
überhaupt, dann sollte eine Initiative vielmehr die Einhaltung der bestehenden
Vorschriften über Ruhezeiten gewährleisten und nicht noch weitere zum Recht auf
Nichterreichbarkeit hinzufügen. Sie sollte es auch „vermeiden, alle Einzelheiten
festzulegen und stattdessen den Mitgliedstaaten einen breiten Handlungsfreiraum und
die Möglichkeit einräumen, individuelle und/oder kollektive Vereinbarungen zu
schließen“ oder auf andere Formen des sozialen Dialogs zurückzugreifen. Letztendlich
ist BusinessEurope – wie CEC European Managers – der Auffassung, dass „Telearbeit im
Ausland ohne größere bürokratische Hürden und ohne finanzielle Nachteile für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich sein sollte“.
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2.
Mitgliedstaaten
Österreich
Telearbeit : Der Nationalrat hat
einen neuen
rechtlichen Rahmen zur Telearbeit erlassen, wobei er zwischen „Telearbeit im
engeren Sinne“ und „Telearbeit im weiteren Sinne“ unterscheidet. Im ersten Fall soll
ausdrücklich auch der Arbeitsweg zwischen Wohnung und dem vom Arbeitgeber
vorgesehenen Arbeitsplatz (bei Angehörigen, Coworking-Space)
unfallversicherungsrechtlich geschützt sein, wenn der Weg in etwa so lang ist wie
der normale Arbeitsweg. Im zweiten Fall, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Ort
arbeitet, wie z.B. in einem Park, einem Café oder einem Hotel, ist er während seiner
Arbeit gegen Unfälle versichert, aber nicht auf dem Arbeitsweg. Das Gesetz sieht
weiterhin vor, dass die Telearbeit und die Orte, an denen sie ausgeübt wird,
schriftlich in einer Telearbeitsvereinbarung festgelegt werden müssen. Diese
Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft (s. Parlamentskorrespondenz).
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Frankreich
Burnout : In einer Entscheidung
vom 28. Mai hat das höchste Verwaltungsgericht (Conseil d’État) einen Rechtsstreit
beendet, bei dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten
wegen Burnout anfochten. Zahlreiche Arbeitgeber stellen solche Bescheinigungen in
Frage, die Ärzte ausstellen, ohne eine Analyse der Arbeitsbedingungen des
Beschäftigten durch einen Arbeitsmediziner zu kennen und nur allein aufgrund der
Aussage des Beschäftigten, dass sein Stress und seine Ängste eine Folge seiner
Berufstätigkeit sind. Der bloße Umstand, so urteilte das Verwaltungsgericht, dass
der Arzt einen Burnout diagnostiziert, ohne über eine Analyse der Arbeitsbedingungen
des Beschäftigten durch einen Arbeitsmediziner zu verfügen, kann nicht als Attest
aus Gefälligkeit ausgelegt werden.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Brexit : Das Londoner
Berufungsgericht in Arbeitssachen (EAT) fällte am 4. Juli ein Urteil in zwei
Entscheidungen der Zentralen Schlichtungsstelle (CAC) zu Eurobetriebsräten – in
einer Rechtssache, die sich auf die Auswirkungen des Brexit auf einen EBR der Bank
HSBC bezieht (s. IR Notes 168 und Brexit and labour
standards). Das
EAT bestätigt die Position der CAC: Die Ernennung des Vertreters in Irland als
Vertretung der Unternehmensleitung führt automatisch zur Änderung des geltenden
Rechts. Dafür muss die Vereinbarung nicht abgeändert werden. In der Vereinbarung
heißt es, zu Zwecken „der EBR-Richtlinie befindet sich die Unternehmensleitung der
HSBC in Großbritannien, was
bedeutet, dass die vorliegende Vereinbarung nach dem TICER (englisches
EBR-Gesetz) ausgelegt wird. „Die unterstrichene Passage weist eindeutig auf die
Absicht der Parteien hin, dass der Ort der zentralen Leitung zu Zwecken der
Richtlinie die geltende Durchführungsvorschrift bestimmt.“
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Gesundheitsschutz und Sicherheit :
Die Unternehmensleitung von Veolia und sein Europäischer
Gruppenausschuss (CGE) verabschiedeten am 3. April eine „Gemeinsame Entschließung zur
Entwicklung und beschleunigten Umsetzung von Maßnahmen und einer Kultur der
Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens am Arbeitsplatz“, erstellt
von einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern aus acht Ländern zusammensetzt. Es
wurden 10 grundlegende Achsen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
formuliert, zusammen mit 10 Handlungsprioritäten, um die Leistung in den Bereichen
Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu stärken. Dazu zählt auch,
„länderspezifische Aktionspläne zu psychosozialen Risiken entsprechend dem
jeweiligen Kontext festlegen“. Konkret heißt das, jeder Raum des sozialen Dialogs
in den Ländern (EDSP) „soll zu einem Relais und Hebel für die Weiterentwicklung der
Kultur und der Leistung im Bereich Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden am
Arbeitsplatz“ werden. Die Personalverantwortlichen in den Ländern werden
aufgefordert, zusammen mit den EDSP-Mitgliedern mindestens drei der zehn
Aktionsprioritäten festzulegen, die umgesetzt werden sollen. Die Aktionen werden von
einem Begleitausschuss für Gesundheit und Sicherheit auf Ebene des CGE überwacht.
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Digitalisierung im Finanzsektor :
Die italienische Finanzgewerkschaft FISAC-CGIL stellte die
Ergebnisse des von der EU-Kommission finanzierten europäischen Projekts LUCK vor,
das sie mit Unterstützung von UNI Europa Finance und des Europäischen Bankenverbands
(FBE) koordiniert hat. Das Projekt, das von mehreren EBRs – BNP Paribas, Crédit agricole, Generali, UniCredit – unterstützt wird, „führt
zu konkreten und mobilisierbaren Werkzeugen, vor allem für EBRs“, erklärt Alessandra
Cialdani, zuständig für internationale Aufgaben bei FISAC-CGIL. „Dazu gehört eine
Website mit bewährten Verfahren, die nützlich sein könnten, um digitale Themen zu
verhandeln“ sowie Leitlinien
zur Digitalisierung in der Finanzdienstleistungsbranche.
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Europäische
Gesellschaft
Einrichtung eines EBR-Präsidiums :
Die Unternehmensleitung und der EBR von TotalEnergies SE (55.123
Beschäftigte in der EU) nahmen die Verlängerung des EBR-Mandats zum Anlass, einen Nachtrag zur
EBR-Gründungsvereinbarung zu beschließen. Der Nachtrag sieht die Einrichtung eines
Präsidiums vor mit einem Sekretär, einem stellvertretenden Sekretär und vier
Berichterstattern der Ausschüsse, die durch die Vereinbarung eingesetzt werden. Dem
Sekretär stehen pro Jahr vier Reisen zu. Er kann eine oder mehrere Reisen mit den
Präsidiumsmitgliedern teilen. Das Präsidium wird zusätzlich zum engeren Ausschuss
eingerichtet, der sich aus Vertretern der Unternehmensleitung, dem Sekretär und 16
Mitgliedern des EBR zusammensetzt, darunter auch der stellvertretende Sekretär und
die vier Berichterstatter. Falls Mitglieder während des Mandats ausgetauscht werden
müssen, stellt das Präsidium sicher, dass die neuen Mitglieder ordnungsgemäß ernannt
werden.
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