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IR Notes 244 – 22 Januar 2025
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Eine Frage an …
Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von
Poitiers
Ist
die Argumentation des Generalanwalts in der Rechtssache
Dänemark gegen den Unions-gesetzgeber in Bezug auf die
Mindestlohnrichtlinie Ihrer Meinung nach stichhaltig (siehe
In den
Schlagzeilen)? Die sehr präzisen Schlussanträge räumen den
Argumenten aller Parteien einen großen Raum ein. Sie basieren auf
einer genauen Analyse der europäischen Rechtsprechung, des Wortlauts
der Richtlinie und aller herangezogenen Quellen. Da fällt es schwer, seine Begründungen zu
widerlegen, die darauf hinauslaufen, dass eine Richtlinie, die sich
unmittelbar in den Bereich des Arbeitsentgelts einmischt, mit der
Ausnahme des Entgelts in Art. 153 Abs. 5 AEUV unvereinbar ist. Doch
dies ist der Fall bei Richtlinie 2022/2041, deren Ziel es ist, die
Arbeitsentgelte zu regulieren. Auch wenn sich der Unionsgesetzgeber
auf vage Vorschriften beschränkt, und die Richtlinie die Autonomie
der Sozialpartner nicht beeinträchtigt, so ändert dies nichts am
eigentlichen Ziel. Ebenso kann die Behauptung, die Richtlinie würde
nur Verfahrensvorgaben zur Lohnfestsetzung festlegen, nicht darüber
hinwegtäuschen, dass sie sich auf die Höhe der Löhne auswirken
soll. Es wird zwar darauf
hingewiesen, dass die Ausnahme in Art. 153 Abs. 5 streng auszulegen
ist, doch die Rechtsprechung, die dieser Feststellung zugrunde
liegt, ist in Bezug auf Richtlinien (über befristete
Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit usw.) entstanden, die nur indirekt
die Vergütung betreffen. Eine enge Auslegung der Ausnahme, so der
Generalanwalt, darf jedoch nicht darauf hinauslaufen, dass sie ihren
Sinn verliert. Grundsätzlich ist, nach Ansicht des Generalanwalts,
ein Gemeinschaftsinstrument, das unmittelbar in den Bereich der
Arbeitsentgelte eingreift, mit der Ausnahme in Art. 153 Abs. 5
unvereinbar, wenn sein Zweck darin besteht, die Entgelte zu
regulieren, unabhängig davon, wie intensiv oder flexibel diese
Regulierung auch sein mag. Es
ist unmöglich vorauszusehen, ob der
Gerichtshof den Schlussanträgen folgen wird. Mehrere Möglichkeiten
sind denkbar: Vollständige oder teilweise Annullierung (Bestimmungen
zu Tarifverhandlungen), Annullierung mit zeitlich verzögerter
Wirkung, zusammen mit einem Vorschlag, der auf einer anderen
Rechtsgrundlage beruht, oder keine Annullierung. Zwar hat die
Richtlinie keine spürbaren Auswirkungen auf dänisches oder
schwedisches Recht, doch reicht dies nicht aus, um die
Nichtigkeitsklage abzuweisen. Es geht vielmehr um eine
konstitutionelle Frage, die mit der Verteilung der Zuständigkeiten
zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zusammenhängt.
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In den
Schlagzeilen
Aus für die
Mindestlohnrichtlinie?
Wird die soziale Vorzeigemaßnahme der Kommission von der Leyen vom Gerichtshof
gekippt? Wenn der Gerichtshof den Schlussanträgen
seines Generalanwalts vom 14. Januar in der Sache Dänemark gegen EU-Parlament und
Rat bezüglich der Richtlinie
2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der
Europäischen Union folgt, könnte dies in den nächsten Monaten
durchaus passieren. Über diese Möglichkeit waren sich die Gesetzgeber bereits bei
der Entstehung der Richtlinie im Klaren. Die juristische Frage ist im Grunde
recht einfach. Die Gesetzgebungskompetenzen der EU sind im Vertrag über die
Arbeitsweise der EU (AEUV) festgelegt. Für den sozialen Bereich sind diese in Art.
153 Abs. 1 definiert: Die EU kann beispielsweise zum „Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Arbeitnehmer“ handeln, zur Verbesserung der „Arbeitsbedingungen“ oder
zum „Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags“. Auf dieser
juristischen Grundlage kann sie Richtlinien verabschieden und damit für die
Mitgliedstaaten Mindestvorschriften festlegen. Gemäß Art. 153 Abs. 5 gelten die
Befugnisse der EU jedoch nicht für „das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das
Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht“. Aus diesem Grund gibt es auch keine
Richtlinien zur Regelung des Streikrechts oder zur Führung von
Tarifverhandlungen. Wie ist also eine Richtlinie über ein Mindestentgelt zu
rechtfertigen, das in Art 3 Abs. 1 als „Mindestlohn“ bezeichnet wird? Als
Rechtsgrundlage wählte der Unionsgesetzgeber Art. 153 Abs. 1b, und gab der
Richtlinie das Ziel, „die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union und
insbesondere die Angemessenheit der Mindestlöhne zu verbessern“, „um zur sozialen
Aufwärtskonvergenz beizutragen und die Lohnungleichheit zu verringern“ (s. Working conditions). Dazu hat
der Gesetzgeber – wie der Generalanwalt feststellt – im Wortlaut der Richtlinie auch
mehrere Vorkehrungen getroffen und darauf hingewiesen, dass die Vorschriften weder
darauf abzielen „die Höhe der Mindestlöhne in der Union zu vereinheitlichen, noch
einen einheitlichen Mechanismus für die Festsetzung von Mindestlöhnen zu schaffen“.
Formulierungen, die laut Generalanwalt bestätigen, dass sich der Gesetzgeber
wissentlich „auf äußerst dünnes Eis begeben hat“. Dass sich der Unionsgesetzgeber
außerhalb seiner Kompetenzen bewegen könnte, ist umso heikler, da das andere Ziel
der Richtlinie in der Förderung von Tarifverhandlungen besteht – die ebenfalls tabu
sind, da die EU nicht befugt ist, ins „Koalitionsrecht“ einzugreifen, aus dem sich
das Recht auf Tarifverhandlungen ableitet. Der Generalanwalt vertritt abschließend
die Auffassung, dass die Richtlinie zum Ziel habe, „Regelungen für Arbeitsentgelte
festzulegen“ und „daher unmittelbar in Arbeitsentgelte eingreift, für die die
Ausnahme in Art.153 Abs. 5 AEUV gilt“. Der Unionsgesetzgeber habe folglich keine
Zuständigkeit für den Erlass dieses Instrument gehabt: Er habe unter Verstoß gegen
den in Art. 5 Abs. 2 AEUV festgelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
gehandelt. Diese Feststellung sollte „den Gerichtshof dazu veranlassen, die
Richtlinie in vollem Umfang für nichtig zu erklären“. Die dänische Ministerin
für Beschäftigung Ane Halsboe-Jørgensen dürfte das wie Musik in ihren Ohren klingen.
Denn sie war der Ansicht, dass sich die EU auf „dünnes Eis“ begeben habe, und hatte
drei Monate nach der Verabschiedung der Richtlinie beim Gerichtshof die Annullierung
gefordert. Am Tag darauf erhielt sie Unterstützung von Schweden. Sie wolle nun „das
endgültige Urteil des Gerichtshofs abwarten, doch um eine Metapher aus dem Fußball
zu verwenden, gehen wir mit einem 3:0-Vorsprung in die Halbzeitpause.“ (s. Pressemitteilung).
Die kompromisslose Haltung der Dänen zeugt von der Ablehnung dieser Richtlinie durch
einen Teil der nordischen Gewerkschaften, die sie als unmittelbare Einmischung in
einen Bereich ansehen, der den Sozialpartnern vorenthalten ist: Festsetzung der
Löhne und Tarifverhandlungen. Außerdem reißt die Richtlinie alte Wunden auf, die das
Urteil des Gerichtshofs 2007 in der Rechtssache
Laval un Partneri (s. Laval case) zurückließ: Danach
hatte eine schwedische Gewerkschaft nicht das Recht, eine Baustelle zu blockieren,
um „einen ausländischen Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu
zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten“. Diese Furcht
vor einer Einmischung der EU ins nordische Sozialmodell hätte beinahe zum Austritt
mehrerer nordischer Gewerkschaften aus dem Europäischen Gewerkschaftsbund EGB
geführt. Dessen ehemaliger Präsident Laurent Berger hatte die Annahme der Richtlinie
als „einen Sieg“ und „eine gute Nachricht für die europäischen Beschäftigten“
begrüßt. Für den EGB wirkt die Stellungnahme des Generalanwalts wie eine kalte
Dusche. Der Gerichtshof muss nun entscheiden, ob der Unionsgesetzgeber im Rahmen
seiner Zuständigkeiten gehandelt hat oder nicht. Das Urteil könnte schmerzhaft sein.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen auf die Schlussanträge zur
Mindestlohnrichtlinie : Nach den Schlussanträgen des
Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs ist die Enttäuschung bei den
europäischen Gewerkschaften groß (s. In den Schlagzeilen). „Die wichtigsten
Rechtsvorschriften für Beschäftigte auf EU-Ebene seit einer Generation könnten
gefährdet sein“, äußert sich der EGB entrüstet. „Sollten diese Anträge bestätigt
werden, so wäre das ein harter Schlag für die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften.
Das in den EU-Verträgen verankerte Ziel des sozialen Fortschritts würde vollständig
untergraben“, fügt EGB-Generalsekretärin Esther Lynch hinzu (s. Pressemitteilung).
Die europäischen Gewerkschaftsverbände unterstützen die Haltung des EGB, wie z. B.
der Europäische Gewerkschaftsverband für den Öffentlichen Dienst EGÖD, der an den
Präzedenzfall der Urteile Laval und Viking erinnert, die „Tarifverhandlungen und die
Pro-EU-Stimmung massiv untergraben haben“. Dies wäre auch hier der Fall, wenn der
Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen würde (s. Pressemitteilung).
„Wir erwarten vom EuGH, dass er sich an seine langjährige Rechtsprechung hält und
die Richtlinie im vollem Umfang bestätigt, in Übereinstimmung mit den
Rechtsgutachten des Parlaments, des Rats, der Kommission und der großen Mehrheit der
Mitgliedstaaten“, erklärt Oliver Roethig, Regionalsekretär von UNI Europa (s. Mitteilung).
Auch auf nationaler Ebene warnen einige Verbände den Gerichtshof: Wenn er die
Richtlinie aufhebe, „würde dem in den EU-Verträgen verankerten Ziel des sozialen
Fortschritts vollständig das Wasser abgegraben, was die Unterstützung der
Arbeiterklasse für das europäische Projekt weiter gefährden würde“, gibt der
spanische Gewerkschaftsverband CCOO zu bedenken (s. Mitteilung).
Eine ganz andere Einstellung haben die nordischen Verbände, mit Ausnahme der Finnen,
die sich der Haltung des EGB anschließen. „Für eine große Party ist es noch zu
früh“, meint der Vizepräsident des dänischen Verbands FH, Flemming H. Grønsund. „Wir
warten jetzt die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs ab, aber nach der heutigen
Stellungnahme bin ich natürlich sehr zuversichtlich!“ (s. Mitteilung).
Ähnliche Reaktionen kommen von der Spitze des schwedischen Gewerkschaftsbunds LO und
von den schwedischen Arbeitgebern. Wenn der Gerichtshof „nicht die gleiche Bewertung
vornimmt wie der Generalanwalt“, so Vertragssekretär Veli-Pekka Säikkälä, „könnte
das Konsequenzen für die Mitgliedschaft Schwedens haben“ (s. Artikel in Lag&Avtal).
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Omnibus-Richtlinie : Die
EU-Kommission wird voraussichtlich am 26. Februar ein „Omnibus-Paket“ aus einem
Richtlinienvorschlag und einer Mitteilung vorlegen (s. Agenda
des Kollegiums der Kommissare). Damit reagieren sie auf die Bedenken der Staats- und
Regierungschefs im Anschluss an den Draghi-Bericht,
der den wirtschaftlichen Rückstand der EU teilweise auf ein Übermaß an Vorschriften
und Berichtspflichten zurückführt (s. IR Notes
236). Die neue Gesetzesinitiative soll daher mehrere Änderungen oder
Überarbeitungen bestehender Vorschriften in einem einzigen Vorschlag bündeln, und
damit zur Vereinfachung und dem Abbau bürokratischer Hürden beitragen, die für die
Unternehmen in der EU wohl ein Hindernis darstellen. Schlussendlich will die
Kommission die während ihrer letzten Amtszeit angenommenen Rechtsvorschriften, vor
allem im Rahmen des „Green Deal“ zum nachhaltigen Wandel, entflechten. Es geht
darum, Vorschriften zu straffen oder zu vereinfachen aus: 1. der Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), den umfassenderen
Transparenzpflichten von Unternehmen in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Umwelt,
Soziales und Unternehmensführung (ESG); 2.
der Verordnung über die Grüne Taxonomie, die Kriterien zur
Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten festlegt, um Investoren eine
Orientierung zu geben und nachhaltige Finanzierung zu fördern; 3. der Lieferketten-Richtlinie
(CSDDD), die Unternehmen verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf
Menschenrechte und Umwelt in ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren, zu
verhüten und abzumildern.
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Reaktionen auf Vorschläge zur Vereinfachung :
Die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften im Rahmen des Green
Deals (siehe oben) in Frage gestellt werden, hat Gewerkschaften und NROs auf den
Plan gerufen: Am 14. Januar veröffentlichten sie eine gemeinsame
Erklärung zum Omnibus-Vorschlag, in dem sie sich für die Beibehaltung der
Richtlinien und Verordnungen aussprechen, die zu einem „Wettlauf an die Spitze“
aufrufen, um Menschenrechte, Umwelt und Klima zu schützen. In Frankreich hat das
Direktoren-Kollegium für nachhaltige Entwicklung (C3D) in einem (nicht veröffentlichten) Schreiben
an Ursula von der Leyen seine Unterstützung für diese europäischen
Rechtsvorschriften signalisiert. Die circa 400 CSR-Manager großer Unternehmen
hoffen, dass sich die Unternehmen, die ihren Pflichten bisher nicht nachkommen (und
die in Deutschland zahlreicher sein sollen) sich nicht durchsetzen werden (s. Artikel
unserer Kollegen von Novethic).
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2.
Mitgliedstaaten
Dänemark
Beschäftigung von Jugendlichen :
Mit Zustimmung aller Parteien, die die Regierung unterstützen,
und den Sozialpartnern hat die Regierung mit Wirkung vom 1. Januar eine Reihe von
Vorschriften geändert, damit Jugendliche ab 13 Jahren in ihrer Freizeit arbeiten
dürfen. Die Regierung bedauert, dass es heute 70.000 Jugendliche weniger auf dem
Arbeitsmarkt gibt als noch in den 1980er-Jahren. Es ist „grundsätzlich gesund und
stimulierend für unsere Heranwachsenden, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ihr
eigenes Geld zu verdienen und Erfahrungen zu sammeln“, betont Arbeitsministerin Ane
Halsboe-Jørgensen. Jugendliche ab 13 dürfen jetzt mehr Aufgaben übernehmen, wie die
Kasse im Supermarkt bedienen, Kindern in einer Kita vorlesen oder in einem
Seniorenheim in der Küche mithelfen (s. Liste
der Tätigkeiten). Jugendliche über 13 dürfen auch an ungefährlichen Maschinen
arbeiten (Eismaschinen, Registrierkassen etc.), ab 15 dürfen diejenigen mit einem
Hauptschulabschluss zu unregelmäßigen Zeiten in verschiedenen Bereichen arbeiten,
wie im Krankenhaus, in Seniorenheimen oder Fabriken. Möglich ist beispielsweise ab
vier Uhr morgens eine Reinigungstätigkeit im Krankenhaus oder bis Mitternacht die
Abrechnung von Waren in einem Lagerhaus (s. Mitteilung).
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Frankreich
Ionisierende Strahlung : Eine Verordnung
vom 30. Dezember 2024 ändert die Arbeitsrechtsbestimmungen zum Schutz der
Beschäftigten vor den Gefahren ionisierender Strahlen. Seit dem 1. Januar muss der
Arbeitgeber einen „Strahlenschutzbereich“ abgrenzen, wenn herrenlose Strahlenquellen
oder Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe entdeckt werden, die eine Sanierung
erfordern (Sanierungsbaustellen). Am Rand dieses Bereichs muss die Dosis unter 0,5
Millisievert pro Stunde liegen. Ab 1. Januar 2027 muss der Arbeitgeber einen
Mitarbeiter benennen, der für den Strahlenschutz zuständig ist. Diese Person
untersteht der fachlichen Aufsicht des „Strahlenschutzberaters“. Für bestimmte
Beschäftigte, die Zugang zu einem Risikobereich haben, ist eine radiologische
Überwachung vorgesehen, damit ihre Exposition unter den vorgeschriebenen Dosen
bleibt (insbesondere weniger als 6 Millisievert in 12 aufeinanderfolgenden Monaten
für die Exposition gegenüber Radon aus dem Boden).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neue Vereinbarung :
Die französische Gesellschaft Apave (16.500 Beschäftigte), die
im Risikomanagement tätig ist, hat am 13. Dezember 2024 eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet, die nach
einer ersten Bilanz die erste Vereinbarung aus dem Jahre 2023 ersetzt. Der Konzern,
der in den letzten Jahren stark gewachsen ist, beschäftigt im Geltungsbereich des
EBR 10.852 Mitarbeitende in 12 Ländern. Die meisten Beschäftigten stellen Frankreich
(8.804), Spanien (1.367) und Italien (221). Der EBR kommt zweimal im Jahr im Plenum
zusammen, wobei die erste Sitzung in Form einer Videokonferenz stattfindet. Die
zweite Sitzung wird dann in den verschiedenen Ländern organisiert, die im EBR
vertreten sind. Das Vorbereitungstreffen kann zwei Tage in Anspruch nehmen. Der EBR
ist zuständig für Vorhaben, die mindestens zwei Länder und mindestens 30
Beschäftigte in jedem dieser beiden Länder betreffen. Die EBR-Mitglieder haben
Anspruch auf 5 Schulungstage pro Mandat und können zur Prüfung der Konten den
Wirtschaftsprüfungsexperten des Konzernausschusses Apave zu Rate ziehen. Ordentliche
EBR-Mitglieder haben ein jährliches Stundenguthaben von 25 Stunden,
Präsidiumsmitglieder 35 Stunden und Vorsitzende 55 Stunden.
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Toolkit für den Transportsektor :
Die Europäische Transportarbeiterföderation (ETF) hat ihren –
zusammen mit Syndex ausgearbeiteten – praktischen
Leitfaden aktualisiert und mehrsprachige Schulungsvideos veröffentlicht, um
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter dabei zu unterstützen, Eurobetriebsräte
einzurichten oder die Arbeitsweise bestehender EBRs zu verbessern (s. Mitteilung
und Zugriff auf Videos).
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4. Studien
und Berichte
Künstliche Intelligenz : Das
Manifest „Für einen
sozialen Dialog zur verantwortungsvollen Nutzung von KI und den sozialen
Fortschritt in Unternehmen und Verwaltungen“ vom 7. Januar ist das Ergebnis
des Projekts Dial-IA. Diese
Vorreiter-Initiative will Sozialpartner und Beschäftigte sensibilisieren, damit sie
den sozialen Dialog über KI am Arbeitsplatz fördern. Koordiniert wird das Projekt
von IRES mit der Unterstützung des Verbands Ultralaborans sowie den vier
französischen Gewerkschaften CFE-CGC, CFDT, FO-Cadres und Ugict-CGT und
mitfinanziert von der nationalen Agentur für die Verbesserung der
Arbeitsbedingungen. Das Manifest ist das Ergebnis einer 18-monatigen Arbeit von rund
50 Experten, darunter Gewerkschaftsvertreter, Arbeitgeber, Forscher und Vertreter
aus der Verwaltung. Es wurde ein Toolkit für Arbeitnehmervertreter zusammengestellt,
mit Mitteln, die ihnen helfen, Herausforderungen zu erkennen und Strategien für den
sozialen Dialog zu diesem Thema zu entwickeln. Vom 6.-11. Februar findet in Paris
eine weitere bedeutende Veranstaltung zu KI statt: ein Gipfel
für Maßnahmen zur Künstlichen Intelligenz.
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