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IR Notes 250 – 16 April 2025
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Jean-Philippe Charpentier, EBR-Vorsitzender von Verizon
Während
die Diskussionen
zwischen Rat, Kommission und Parlament („Trilog“) über die
Überarbeitung der EBR-Richtlinie andauern – mit welchen
Problemen muss sich der EBR von Verizon
auseinandersetzen? Da ist immer noch das Verfahren vor dem High
Court in Dublin, in dem geklärt werden soll, ob EBRs Zugang zur
Justiz in Irland haben. Eine Anhörung ist für den 1. bis 3. Juli
angesetzt. Ich hoffe, dass der Trilog die Frage nach dem Zugang zur
Justiz und vor allem auch der Erstattung der Gerichtskosten klären
wird. Parallel dazu gab es
den Auftakt zu Verhandlungen über eine neue EBR-Vereinbarung. Der
derzeitige EBR arbeitet noch auf der Grundlage der subsidiären
Bestimmungen der Richtlinie, mit der Zusage der Unternehmensleitung,
Gespräche aufzunehmen. Mich beunruhigt allerdings, wie lange das
alles dauert. Schließlich haben wir unseren Antrag bereits im
Dezember gestellt. Aber wir hoffen auf den Abschluss einer
Vereinbarung, die alle Schwierigkeiten löst, mit denen wir in den
letzten Jahren konfrontiert waren und die uns dazu veranlasst haben,
mehrfach Klage einzureichen, um die Rechte des EBR durchzusetzen,
zunächst in Großbritannien und dann in Irland, nachdem die
Unternehmensleitung ihren Vertreter dort ernannt hat. Ich hoffe
sehr, dass eine neue Vereinbarung für beide Parteien von Vorteil
sein wird und alle Streitigkeiten damit beendet
werden. Wobei wir nicht
genau wissen, wie ernst es der Unternehmensleitung wirklich ist.
Denn Anfang Dezember setzte sie uns über Pläne in Kenntnis, 2025
eine Geschäftstätigkeit zu schließen. Im April wurden wir über den
Stand des Vorhabens informiert und erfuhren, dass es einen Käufer
für diese Aktivität gibt, was wir begrüßen. Wir kritisieren jedoch,
dass die Entscheidung bereits steht und die sozialen Folgen – sowohl
für diejenigen, die gehen, als auch für die, die bleiben -, nicht
Gegenstand einer Anhörung waren. Jetzt müssen wir eine Stellungnahme
abgeben, ohne Antworten auf unsere Fragen zu haben, die unseren
europäischen Kollegen, die von diesem Vorhaben betroffen sind,
Klarheit verschafft hätten.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Automobilkrise trifft nicht alle Mitgliedstaaten gleich
Beim Jahrestreffen der nationalen Korrespondenten von Eurofound (Anm. d. Red.:
darunter auch IR Share, Herausgeber von IR Notes) sprachen am 10. April
Korrespondenten über die Krise in der Automobilbranche und zeigten auf, wie
unterschiedlich sich die derzeitigen Umwälzungen in diesem Sektor auswirken (s. Employment
in the EU’s automotive sector). Während in manchen Mitgliedstaaten die Zahl
der Produktionsstätten drastisch zurückgeht – wie in Belgien oder Italien – läuft
das Geschäft in anderen bestens. In Belgien, wo in den 2000er-Jahren mehr als eine
Million Fahrzeuge pro Jahr produziert wurden, sind es heute nur noch ca. 240.000.
Die Schließung der Werke von Audi und Renault haben das Land hart getroffen. In
Italien ist die Jahresproduktion von fast 2 Millionen Fahrzeugen im Jahr 2018 auf
591.000 Fahrzeuge im Jahr 2023 gesunken. Besorgniserregend ist die Lage von
Stellantis, dem größten Unternehmen der Branche in Italien (s. Artikel
in der Zeitschrift der CGIL). In den Niederlanden sind die Exporte zwischen 2018
und 2022 um mehr als 20 % eingebrochen. Der Korrespondent für Belgien nannte ein
besonders markantes Beispiel: Die Schließung der Produktionsstätte von VDL Nedcar in
Born (Limburg). Der Wegfall von 4.000 Arbeitsstellen war ein großer Verlust für die
Stadt, und die Sozialpartner trugen mit Rechtsberatung, Schulungen und
Begleitungsangeboten entscheidend dazu bei, die Auswirkungen abzumildern. Die
Umstellung auf Elektrofahrzeuge und die Verlagerung der Produktion sind die
wichtigsten Gründe für diesen Rückgang. Dagegen floriert die Automobilindustrie
weiterhin in Ungarn, Rumänien und Tschechien. Hier stellt dieser Sektor einen
wichtigen Anteil am BIP (8-9 %) und den gewerblichen Arbeitsplätzen dar. In Ungarn
macht der Sektor 25 % der Produktionskapazitäten aus und beschäftigt 150.000
Arbeitnehmer – das sind fast 4 % der erwerbstätigen Bevölkerung. Das Land investiert
ebenfalls in die Herstellung von Batterien: 2024 waren 8.100 Menschen in diesem
Bereich beschäftigt gegenüber 1.500 im Jahr 2019. Die sinkende Nachfrage nach
Elektrofahrzeugen könnte jedoch unvorhersehbare Folgen für die Zukunft der Branche
haben. Die nationale Korrespondentin Nora Krokovay nennt die Risiken bei den
Arbeitskräften: eine große Anzahl ungelernter Arbeitskräfte, fehlende Investitionen
in Bildungsmaßnahmen, Anwerbung von Migrationsarbeitern und weitverbreitete
Teilzeitarbeit. All das erzeugt ein schwieriges Umfeld für den sozialen Dialog, so
die Expertin. In Rumänien ist die Lage ähnlich: Mit 160.000 Beschäftigten stellt der
Sektor einen wichtigen Anteil an der verarbeitenden Industrie. Die Betriebe gehören
in erster Linie (rund 90 %) den Automobilzulieferern (vor allem Kabelbäume). Obwohl
die Branche erfolgreich ist, hat sie unter der Coronapandemie stark gelitten, da die
Produktion sehr arbeitsintensiv ist und besonders anfällig auf Schließungen aufgrund
von Lockdowns reagiert. Im Gegensatz zu Ungarn ist die Umstellung auf Elektroautos
in der Tschechischen Republik im Rückstand. Das fehlende politische Interesse,
Unternehmen dabei zu fördern, dieses neue Feld zu erforschen, könnte mittelfristig
für das Land zu einem Problem werden. Für Tschechien, wo die Branche 180.000
Arbeitnehmer direkt und 500.000 bei den Zulieferern beschäftigt, ist der
Schlüsselfaktor die Investition in die Ausbildung auf allen Ebenen. Unternehmen wie
Skoda haben sogar ihre eigene
Universität. Die Regierung setzt politische Maßnahmen um, damit die
aktuellen Herausforderungen wie der nationale Aktionsplan für saubere Mobilität gemeistert
werden können. Die Wettbewerbsfähigkeit dieser drei Länder wird jedoch durch den
Aufstieg neuer Niedriglohnländer wie Serbien, Moldawien oder Marokko gefährdet.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
CSRD und Sorgfaltspflichten :
Die Europaabgeordneten, die in der ersten Amtszeit der
Kommission von der Leyen noch große Verfechter des Green Deals waren, vollzogen
einen Sinneswandel und unterstützten am 3. April mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen
und 17 Enthaltungen den Vorschlag der Kommission, die Anwendung der neuen Regeln zu
Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschieben (s. Pressemitteilung).
Sie nahmen den Vorschlag in derselben Fassung an, wie ihn der Rat zuvor gebilligt
hatte (s. Pressemitteilung).
Die Richtlinie, die vom Rat am 14. April gebilligt wurde, wird nach ihrer formellen
Annahme im Parlament im Amtsblatt der EU veröffentlicht und danach in Kraft treten.
(s. Pressemitteilung).
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Aktuelle
soziale Themen
Soziale Risiken in zehn Mitgliedstaaten :
Am 11. April veröffentlichte die EU-Kommission die zweite
Phase der länderspezifischen Analyse zur sozialen Konvergenz für 10
Mitgliedstaaten der EU gemäß den neuen Regelungen zur wirtschaftspolitischen
Steuerung der EU. In der ersten Phase, die alle 27 Mitgliedstaaten betrifft, werden
die potenziellen Risiken für die soziale Konvergenz ermittelt, die eingehender
analysiert werden müssen. Diese stützt sich auf die Leitindikatoren des
sozialpolitischen Scoreboards (s. Social scoreboard). Eine
zweite Phase konzentriert sich auf zehn Mitgliedstaaten, die laut dem gemeinsamen
Beschäftigungsbericht 2025 Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz aufweisen.
Dieses Jahr sind es die Länder Bulgarien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien,
Italien, Litauen, Luxemburg, Ungarn und Rumänien. Die größten, für jedes Land
einzeln aufgeführten Risiken betreffen insbesondere die von Armut oder sozialer
Ausgrenzung betroffene Bevölkerung, die Teilnahme von Erwachsenen an
Bildungsmaßnahmen, den frühzeitigen Schul- oder Ausbildungsabbruch und die
Integration von Menschen mit Behinderungen. Der Europäische Gewerkschaftsbund hat zu
sieben Ländern Stellung genommen (s. Dokument).
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Rechtsprechung
Übergang von Unternehmen : Am 3.
April fällte der Gerichtshof ein Urteil in einer Rechtssache zur belgischen
Ladenkette Wibra. Das Unternehmen, das seit mehreren Jahren finanzielle
Schwierigkeiten hatte und unter der Coronakrise litt, stellte 2020 den Antrag auf
eine „gerichtliche Reorganisation“ mit dem Plan, seine Ladengeschäfte von 81 auf 36
zu reduzieren. Von den 439 Beschäftigten sollten 183 weiter beschäftigt werden. Das
Unternehmensgericht Gent lehnte diesen Plan ab, vor allem, weil er gegen den
Tarifvertrag verstieß – die Gewerkschaften verurteilten die Weigerung der
Unternehmensleitung, das Urlaubsgeld und den Jahresendbonus zu zahlen. Daraufhin
erklärte die Unternehmensleitung das Unternehmen sofort für insolvent, setzte den
vorgesehenen Plan am folgenden Tag um und behielt mit Zustimmung der
Konkursverwalter 36 Ladengeschäfte. Infolge der Insolvenz wurden zunächst alle
Beschäftigten entlassen und 183 später wiedereingestellt. 60 ehemalige Arbeitskräfte
fochten das Verfahren an, weil sie die Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung bei
Massenentlassungen im Rahmen des Verfahrens zur gerichtlichen Reorganisation
verletzt sahen. Das Arbeitsgericht Lüttich sprach jedem von ihnen 3.500 Euro zu und
legte dem EuGH die Frage vor, ob die neue Gesellschaft Wibra diese Beträge zahlen
müsse, oder ob sie sich auf die Ausnahme vom Schutz der Arbeitnehmer nach Richtlinie
2001/23 über den Übergang von Unternehmen berufen könne, die bei einer Insolvenz die
Nichtübernahme von Arbeitnehmern ermöglicht. Der Gerichtshof fordert das
Arbeitsgericht Lüttich auf, vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu prüfen, ob das
Insolvenzverfahren „unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle“ stand
und „ob im vorliegenden Fall in missbräuchlicher Weise auf das Insolvenzverfahren
zurückgegriffen worden sein könnte“, um den Beschäftigten ihre Ansprüche
vorzuenthalten (EuGH, 3. April
2025, Rs. C-431/23, Wibra).
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Gefährdung durch gefährliche Stoffe :
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 27.
März Italien verurteilt,
weil es im Fall eines ehemaligen, an Lungenkrebs gestorbenen Ilva-Arbeitnehmers
keine eingehenden Untersuchungen veranlasst hat. Dessen Familie führte die Krankheit
auf die berufsbedingte Exposition gegenüber giftigen Substanzen zurück. Die
italienischen Gerichte hatten das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt, da
der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Informationen übermittelt hatte und die
genauen Tätigkeiten des Arbeitnehmers nicht mit Sicherheit rekonstruiert werden
konnten. Dadurch konnte der Kausalzusammenhang nicht mit Sicherheit hergestellt
werden. Doch da die arbeitsbedingte Ursache der Erkrankung nicht grundsätzlich
ausgeschlossen worden war, ist der EGMR der Auffassung, dass das erstinstanzliche
Gericht weitere Untersuchungen hätte anordnen müssen, um einen möglichen
Kausalzusammenhang zwischen der Exposition gegenüber der schädlichen Substanz und
der Krankheit des Verstorbenen nachzuweisen, um so die Verantwortlichen für mögliche
Verstöße gegen die Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln. Auch haben die nationalen
Gerichte keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt zu
ermitteln, und die Entscheidung, die Untersuchung einzustellen, wurde nicht
ordnungsgemäß begründet. Der EGMR leitet daraus einen Verstoß gegen Art. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention ab, weil die Ermittlungen nicht im
ausreichenden Umfang durchgeführt wurden (s. Pressemitteilung).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Bauwirtschaft : Die europäischen
Sozialpartner im Baugewerbe verabschiedeten am 5. März eine gemeinsame
Erklärung über den Mangel an Arbeitskräften und Qualifikationen. Einen der
Hauptgründe für den Arbeitskräftemangel sehen die Sozialpartner in der mangelnden
Attraktivität des Sektors aufgrund „negativer Stereotype und schwieriger
Arbeitsbedingungen“. Sie betonen, dass sie „Qualität und gute Arbeitsbedingungen wie
faire Löhne, Gleichbehandlung, Weiterbildungsmöglichkeiten und nachhaltige
Geschäftsmodelle weiterhin fördern, indem sie mehr direkte Arbeitsplätze schaffen
und lange Subunternehmerketten vermeiden wollen“ (s. Gemeinsame
Erklärung).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Neue Koalitionsverhandlungen :
Die Arbeitgeberverbände BDA, ZDH und BDI sowie die Deutsche
Industrie- und Handelskammer DIHK fordern die Koalition der CDU/CSU und SPD auf,
weitreichende Maßnahmen zu ergreifen, um die Strukturprobleme der deutschen
Wirtschaft zu beheben (s. Mitteilung).
Die folgenden Punkte sollten vorrangig angegangen werden: Reduzierung der
Steuerbelastung und des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, Gewinnung
qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte zur Deckung der Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt sowie die Fortsetzung der Arbeit der unabhängigen
Mindestlohnkommission (s. Erklärung).
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Finnland
Künstliche Intelligenz : Der
Arbeitsmarktdienst der Kirche, die Arbeitgeberorganisation KT, die Gewerkschaften
SAK, EK und STTK sowie das nationale Institut VTML legten eine gemeinsame Erklärung
zur Nutzung künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz vor (s. Mitteilung).
Die Organisationen fordern die EU auf, klare Vorschriften festzulegen, in den
Bereich zu investieren, die Zusammenarbeit zu fördern und den Schutz der
Beschäftigten zu gewährleisten.
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Frankreich
Nachhaltigkeitsbericht : Am 3.
April verabschiedete das Parlament ein Gesetz
zur Anpassung verschiedener französischer Rechtstexte an die europäische
Gesetzgebung. Das Gesetz greift dem Aufschub der Umsetzung der Richtlinie
über neue Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) auf
europäischer Ebene vor. Mit der Verordnung Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 wurden
diese Auflagen am 1. Januar 2025 für die größten Unternehmen verbindlich (im
Wesentlichen börsennotierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsinstitute mit
mehr als 500 Beschäftigten). Die anderen großen Unternehmen sollten ihren ersten
Nachhaltigkeitsbericht ab dem 1. Januar 2026 vorlegen. Diese Frist ist jetzt auf den
1. Januar 2028 (für das Jahr 2027) verschoben worden. Ebenso werden die neuen
Auflagen für börsennotierte KMU erst ab 1. Januar 2029 (für das Jahr 2028) gelten
und nicht schon ab 1. Januar 2027. Darüber hinaus legt das Gesetz fest, dass die
Unterrichtung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (CSE) über die Nachhaltigkeit
bei mindestens einer seiner vorgeschriebenen Anhörungen zur strategischen
Ausrichtung des Unternehmens, zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation
sowie zur Sozialpolitik, den Arbeitsbedingungen und der Beschäftigung erfolgen muss.
Die Informationen müssen nicht bei jeder vorgeschriebenen Anhörung übermittelt
werden.
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Litauen
Arbeitsrecht : Ab 1. Januar 2025
sind wesentliche Änderungen des Arbeitsrechts in Kraft getreten (s. Mitteilung), darunter eine verstärkte Prävention gegen
Formen von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine Änderung des Gesetzes
über Verwaltungsverstöße. Das Arbeitsumfeld soll sicherer und transparenter, die
Rechte der Beschäftigten besser geschützt und die Arbeitsbeziehungen verbessert
werden.
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Polen
Reform der Tarifverhandlungen :
Das Gesetz
über Tarifverträge und Tarifverhandlungen, das am 1. Januar 2025 in Kraft
getreten ist, setzt die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne um und
soll die Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern optimieren. Die
neuen Bestimmungen ersetzen Abschnitt XI des Arbeitsgesetzbuches. Sie legen u. a.
fest: 1.
Betriebsvereinbarungen müssen alle zwei Jahre ausgehandelt
werden. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, in denen mindestens eine
Gewerkschaft vertreten ist, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und die noch
keine Betriebsvereinbarung haben. 2.
Einführung einer maximalen Gültigkeitsdauer für Tarifverträge:
fünf Jahre für Betriebsvereinbarungen, die um weitere fünf Jahre verlängert werden
können; zehn Jahre für unternehmensübergreifende Tarifverträge, die um weitere zehn
Jahre verlängert werden können; 3.
Vereinfachung des Verfahrens zur Ausweitung
unternehmensübergreifender Tarifverträge; 4. Betriebe können aus einem
unternehmensübergreifenden Tarifvertrag austreten, wenn sie keine Vertragspartei
sind, aber von diesem Vertrag erfasst sind; 5. Vereinfachung des Verfahrens
zur Registrierung von Tarifverträgen durch eine Erklärung im Nationalen
Tarifregister, die online übermittelt werden kann.
- Mutterschaftsurlaub: Am
19. März ist ein Gesetz zur
Reform des Arbeitsrechts in Kraft getreten, das Eltern von Frühgeborenen oder
hospitalisierten Neugeborenen einen zusätzlichen, bezahlten Mutterschaftsurlaub
zwischen acht und 15 Wochen gewährt. Erteilt wird dieser Sonderurlaub auf
Anfrage und kommt auch Adoptiv- oder Pflegefamilien zugute.
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Tschechische
Republik
Reform des Arbeitsmarkts : Das
von der Regierung 2024 erarbeitete Gesetzesvorhaben zur Änderung des Arbeitsrechts,
das im Vorfeld zu heftigen Debatten mit den Sozialpartnern führte, wurde am 9. April
vom Parlament verabschiedet. Ziel ist es, den Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten,
vor allem soll der Beginn und die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
vereinfacht werden. Die wichtigsten Änderungen:
1. Verlängerung der Probezeit
von 3 auf 4 Monate (für Führungskräfte von 6 auf 8 Monate). 2. Verkürzung der
Kündigungsfrist, die nicht mehr am ersten Tag des Monats nach Zustellung des
Kündigungsschreibens beginnt, sondern bereits am Tag der Zustellung des Schreibens.
3. Jugendliche dürfen nun
bereits mit 14 Jahren statt wie bisher mit 15 einen Ferienjob annehmen. 4. Einführung der Verpflichtung
des Arbeitgebers, den ursprünglichen Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers während des
Elternurlaubs bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes bereitzuhalten (bislang galt
diese Verpflichtung nur bei Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub). 5. Löhne und Gehälter können
auch in ausländischer Währung gezahlt werden. 6. Anpassung des
Arbeitslosengelds: Erhöhung in den ersten Monaten und Verkürzung der Bezugsdauer in
den letzten Monaten, strengere Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und
engere Bindung an eine Umschulung. Der umstrittenste Teil des Entwurfs, die
Einführung einer grundlosen Kündigung, der sich die Gewerkschaften widersetzt haben,
wurde schließlich fallengelassen. Sofern der Präsident sein Veto nicht einlegt und
das Gesetzesvorhaben unterzeichnet, könnten die Änderungen frühestens ab Juni 2025
in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderungen zum Arbeitslosengeld, die ab 2026 in
Kraft treten sollen.
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