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IR Notes 250 – Automobilkrise trifft nicht alle Mitgliedstaaten gleich

  IR Notes 250 – 16 April 2025
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Jean-Philippe Charpentier, EBR-Vorsitzender von Verizon

Während die Diskussionen zwischen Rat, Kommission und Parlament („Trilog“) über die Überarbeitung der EBR-Richtlinie andauern – mit welchen Problemen muss sich der EBR von Verizon auseinandersetzen?
Da ist immer noch das Verfahren vor dem High Court in Dublin, in dem geklärt werden soll, ob EBRs Zugang zur Justiz in Irland haben. Eine Anhörung ist für den 1. bis 3. Juli angesetzt. Ich hoffe, dass der Trilog die Frage nach dem Zugang zur Justiz und vor allem auch der Erstattung der Gerichtskosten klären wird.
Parallel dazu gab es den Auftakt zu Verhandlungen über eine neue EBR-Vereinbarung. Der derzeitige EBR arbeitet noch auf der Grundlage der subsidiären Bestimmungen der Richtlinie, mit der Zusage der Unternehmensleitung, Gespräche aufzunehmen. Mich beunruhigt allerdings, wie lange das alles dauert. Schließlich haben wir unseren Antrag bereits im Dezember gestellt. Aber wir hoffen auf den Abschluss einer Vereinbarung, die alle Schwierigkeiten löst, mit denen wir in den letzten Jahren konfrontiert waren und die uns dazu veranlasst haben, mehrfach Klage einzureichen, um die Rechte des EBR durchzusetzen, zunächst in Großbritannien und dann in Irland, nachdem die Unternehmensleitung ihren Vertreter dort ernannt hat.  Ich hoffe sehr, dass eine neue Vereinbarung für beide Parteien von Vorteil sein wird und alle Streitigkeiten damit beendet werden.
Wobei wir nicht genau wissen, wie ernst es der Unternehmensleitung wirklich ist. Denn Anfang Dezember setzte sie uns über Pläne in Kenntnis, 2025 eine Geschäftstätigkeit zu schließen. Im April wurden wir über den Stand des Vorhabens informiert und erfuhren, dass es einen Käufer für diese Aktivität gibt, was wir begrüßen. Wir kritisieren jedoch, dass die Entscheidung bereits steht und die sozialen Folgen – sowohl für diejenigen, die gehen, als auch für die, die bleiben -, nicht Gegenstand einer Anhörung waren. Jetzt müssen wir eine Stellungnahme abgeben, ohne Antworten auf unsere Fragen zu haben, die unseren europäischen Kollegen, die von diesem Vorhaben betroffen sind, Klarheit verschafft hätten.

 
  Agenda

 


20. Mai
Brüssel
Trilogsitzung über den Vorschlag zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie.


4.-6. Juni 2025
Bordeaux

5. Weltkongress des Netzwerks CIELO Laboral: „Welchen Wandel unterläuft das Sozialrecht angesichts des Wandels der Arbeit?“, mit der Unterstützung von COMPTRASEC, CIEST und dem europäischen Projekt Care4Care.

 
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In den Schlagzeilen
Automobilkrise trifft nicht alle Mitgliedstaaten gleich

Beim Jahrestreffen der nationalen Korrespondenten von Eurofound (Anm. d. Red.: darunter auch IR Share, Herausgeber von IR Notes) sprachen am 10. April Korrespondenten über die Krise in der Automobilbranche und zeigten auf, wie unterschiedlich sich die derzeitigen Umwälzungen in diesem Sektor auswirken (s. Employment in the EU’s automotive sector). Während in manchen Mitgliedstaaten die Zahl der Produktionsstätten drastisch zurückgeht – wie in Belgien oder Italien – läuft das Geschäft in anderen bestens. In Belgien, wo in den 2000er-Jahren mehr als eine Million Fahrzeuge pro Jahr produziert wurden, sind es heute nur noch ca. 240.000. Die Schließung der Werke von Audi und Renault haben das Land hart getroffen. In Italien ist die Jahresproduktion von fast 2 Millionen Fahrzeugen im Jahr 2018 auf 591.000 Fahrzeuge im Jahr 2023 gesunken. Besorgniserregend ist die Lage von Stellantis, dem größten Unternehmen der Branche in Italien (s. Artikel in der Zeitschrift der CGIL).  In den Niederlanden sind die Exporte zwischen 2018 und 2022 um mehr als 20 % eingebrochen. Der Korrespondent für Belgien nannte ein besonders markantes Beispiel: Die Schließung der Produktionsstätte von VDL Nedcar in Born (Limburg). Der Wegfall von 4.000 Arbeitsstellen war ein großer Verlust für die Stadt, und die Sozialpartner trugen mit Rechtsberatung, Schulungen und Begleitungsangeboten entscheidend dazu bei, die Auswirkungen abzumildern. Die Umstellung auf Elektrofahrzeuge und die Verlagerung der Produktion sind die wichtigsten Gründe für diesen Rückgang.
Dagegen floriert die Automobilindustrie weiterhin in Ungarn, Rumänien und Tschechien. Hier stellt dieser Sektor einen wichtigen Anteil am BIP (8-9 %) und den gewerblichen Arbeitsplätzen dar. In Ungarn macht der Sektor 25 % der Produktionskapazitäten aus und beschäftigt 150.000 Arbeitnehmer – das sind fast 4 % der erwerbstätigen Bevölkerung. Das Land investiert ebenfalls in die Herstellung von Batterien: 2024 waren 8.100 Menschen in diesem Bereich beschäftigt gegenüber 1.500 im Jahr 2019. Die sinkende Nachfrage nach Elektrofahrzeugen könnte jedoch unvorhersehbare Folgen für die Zukunft der Branche haben. Die nationale Korrespondentin Nora Krokovay nennt die Risiken bei den Arbeitskräften: eine große Anzahl ungelernter Arbeitskräfte, fehlende Investitionen in Bildungsmaßnahmen, Anwerbung von Migrationsarbeitern und weitverbreitete Teilzeitarbeit. All das erzeugt ein schwieriges Umfeld für den sozialen Dialog, so die Expertin. In Rumänien ist die Lage ähnlich: Mit 160.000 Beschäftigten stellt der Sektor einen wichtigen Anteil an der verarbeitenden Industrie. Die Betriebe gehören in erster Linie (rund 90 %) den Automobilzulieferern (vor allem Kabelbäume). Obwohl die Branche erfolgreich ist, hat sie unter der Coronapandemie stark gelitten, da die Produktion sehr arbeitsintensiv ist und besonders anfällig auf Schließungen aufgrund von Lockdowns reagiert. Im Gegensatz zu Ungarn ist die Umstellung auf Elektroautos in der Tschechischen Republik im Rückstand. Das fehlende politische Interesse, Unternehmen dabei zu fördern, dieses neue Feld zu erforschen, könnte mittelfristig für das Land zu einem Problem werden. Für Tschechien, wo die Branche 180.000 Arbeitnehmer direkt und 500.000 bei den Zulieferern beschäftigt, ist der Schlüsselfaktor die Investition in die Ausbildung auf allen Ebenen. Unternehmen wie Skoda haben sogar ihre eigene Universität. Die Regierung setzt politische Maßnahmen um, damit die aktuellen Herausforderungen wie der nationale Aktionsplan für saubere Mobilität gemeistert werden können. Die Wettbewerbsfähigkeit dieser drei Länder wird jedoch durch den Aufstieg neuer Niedriglohnländer wie Serbien, Moldawien oder Marokko gefährdet.



1. Europäische Union
Vorhaben

CSRD und Sorgfaltspflichten : Die Europaabgeordneten, die in der ersten Amtszeit der Kommission von der Leyen noch große Verfechter des Green Deals waren, vollzogen einen Sinneswandel und unterstützten am 3. April mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen den Vorschlag der Kommission, die Anwendung der neuen Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschieben (s. Pressemitteilung). Sie nahmen den Vorschlag in derselben Fassung an, wie ihn der Rat zuvor gebilligt hatte (s. Pressemitteilung). Die Richtlinie, die vom Rat am 14. April gebilligt wurde, wird nach ihrer formellen Annahme im Parlament im Amtsblatt der EU veröffentlicht und danach in Kraft treten. (s. Pressemitteilung).


Aktuelle soziale Themen

Soziale Risiken in zehn Mitgliedstaaten : Am 11. April veröffentlichte die EU-Kommission die zweite Phase der länderspezifischen Analyse zur sozialen Konvergenz für 10 Mitgliedstaaten der EU gemäß den neuen Regelungen zur wirtschaftspolitischen Steuerung der EU. In der ersten Phase, die alle 27 Mitgliedstaaten betrifft, werden die potenziellen Risiken für die soziale Konvergenz ermittelt, die eingehender analysiert werden müssen. Diese stützt sich auf die Leitindikatoren des sozialpolitischen Scoreboards (s. Social scoreboard). Eine zweite Phase konzentriert sich auf zehn Mitgliedstaaten, die laut dem gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2025 Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz aufweisen. Dieses Jahr sind es die Länder Bulgarien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Litauen, Luxemburg, Ungarn und Rumänien. Die größten, für jedes Land einzeln aufgeführten Risiken betreffen insbesondere die von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffene Bevölkerung, die Teilnahme von Erwachsenen an Bildungsmaßnahmen, den frühzeitigen Schul- oder Ausbildungsabbruch und die Integration von Menschen mit Behinderungen. Der Europäische Gewerkschaftsbund hat zu sieben Ländern Stellung genommen  (s. Dokument).


Rechtsprechung

Übergang von Unternehmen : Am 3. April fällte der Gerichtshof ein Urteil in einer Rechtssache zur belgischen Ladenkette Wibra. Das Unternehmen, das seit mehreren Jahren finanzielle Schwierigkeiten hatte und unter der Coronakrise litt, stellte 2020 den Antrag auf eine „gerichtliche Reorganisation“ mit dem Plan, seine Ladengeschäfte von 81 auf 36 zu reduzieren. Von den 439 Beschäftigten sollten 183 weiter beschäftigt werden. Das Unternehmensgericht Gent lehnte diesen Plan ab, vor allem, weil er gegen den Tarifvertrag verstieß – die Gewerkschaften verurteilten die Weigerung der Unternehmensleitung, das Urlaubsgeld und den Jahresendbonus zu zahlen. Daraufhin erklärte die Unternehmensleitung das Unternehmen sofort für insolvent, setzte den vorgesehenen Plan am folgenden Tag um und behielt mit Zustimmung der Konkursverwalter 36 Ladengeschäfte. Infolge der Insolvenz wurden zunächst alle Beschäftigten entlassen und 183 später wiedereingestellt. 60 ehemalige Arbeitskräfte fochten das Verfahren an, weil sie die Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung bei Massenentlassungen im Rahmen des Verfahrens zur gerichtlichen Reorganisation verletzt sahen. Das Arbeitsgericht Lüttich sprach jedem von ihnen 3.500 Euro zu und legte dem EuGH die Frage vor, ob die neue Gesellschaft Wibra diese Beträge zahlen müsse, oder ob sie sich auf die Ausnahme vom Schutz der Arbeitnehmer nach Richtlinie 2001/23 über den Übergang von Unternehmen berufen könne, die bei einer Insolvenz die Nichtübernahme von Arbeitnehmern ermöglicht. Der Gerichtshof fordert das Arbeitsgericht Lüttich auf, vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu prüfen, ob das Insolvenzverfahren „unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle“ stand und „ob im vorliegenden Fall in missbräuchlicher Weise auf das Insolvenzverfahren zurückgegriffen worden sein könnte“, um den Beschäftigten ihre Ansprüche vorzuenthalten (EuGH, 3. April 2025, Rs. C-431/23, Wibra).



Gefährdung durch gefährliche Stoffe : Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 27. März Italien verurteilt, weil es im Fall eines ehemaligen, an Lungenkrebs gestorbenen Ilva-Arbeitnehmers keine eingehenden Untersuchungen veranlasst hat. Dessen Familie führte die Krankheit auf die berufsbedingte Exposition gegenüber giftigen Substanzen zurück. Die italienischen Gerichte hatten das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt, da der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Informationen übermittelt hatte und die genauen Tätigkeiten des Arbeitnehmers nicht mit Sicherheit rekonstruiert werden konnten. Dadurch konnte der Kausalzusammenhang nicht mit Sicherheit hergestellt werden. Doch da die arbeitsbedingte Ursache der Erkrankung nicht grundsätzlich ausgeschlossen worden war, ist der EGMR der Auffassung, dass das erstinstanzliche Gericht weitere Untersuchungen hätte anordnen müssen, um einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition gegenüber der schädlichen Substanz und der Krankheit des Verstorbenen nachzuweisen, um so die Verantwortlichen für mögliche Verstöße gegen die Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln. Auch haben die nationalen Gerichte keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt zu ermitteln, und die Entscheidung, die Untersuchung einzustellen, wurde nicht ordnungsgemäß begründet. Der EGMR leitet daraus einen Verstoß gegen Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, weil die Ermittlungen nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt wurden  (s. Pressemitteilung).


Sektoraler sozialer Dialog

Bauwirtschaft : Die europäischen Sozialpartner im Baugewerbe verabschiedeten am 5. März eine gemeinsame Erklärung über den Mangel an Arbeitskräften und Qualifikationen. Einen der Hauptgründe für den Arbeitskräftemangel sehen die Sozialpartner in der mangelnden Attraktivität des Sektors aufgrund „negativer Stereotype und schwieriger Arbeitsbedingungen“. Sie betonen, dass sie „Qualität und gute Arbeitsbedingungen wie faire Löhne, Gleichbehandlung, Weiterbildungsmöglichkeiten und nachhaltige Geschäftsmodelle weiterhin fördern, indem sie mehr direkte Arbeitsplätze schaffen und lange Subunternehmerketten vermeiden wollen“ (s. Gemeinsame Erklärung).


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Neue Koalitionsverhandlungen : Die Arbeitgeberverbände BDA, ZDH und BDI sowie die Deutsche Industrie- und Handelskammer DIHK fordern die Koalition der CDU/CSU und SPD auf, weitreichende Maßnahmen zu ergreifen, um die Strukturprobleme der deutschen Wirtschaft zu beheben (s. Mitteilung). Die folgenden Punkte sollten vorrangig angegangen werden: Reduzierung der Steuerbelastung und des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, Gewinnung qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte zur Deckung der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Fortsetzung der Arbeit der unabhängigen Mindestlohnkommission  (s. Erklärung).


Finnland

Künstliche Intelligenz : Der Arbeitsmarktdienst der Kirche, die Arbeitgeberorganisation KT, die Gewerkschaften SAK, EK und STTK sowie das nationale Institut VTML legten eine gemeinsame Erklärung zur Nutzung künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz vor (s. Mitteilung). Die Organisationen fordern die EU auf, klare Vorschriften festzulegen, in den Bereich zu investieren, die Zusammenarbeit zu fördern und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.


Frankreich

Nachhaltigkeitsbericht : Am 3. April verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Anpassung verschiedener französischer Rechtstexte an die europäische Gesetzgebung. Das Gesetz greift dem Aufschub der Umsetzung der Richtlinie über neue Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) auf europäischer Ebene vor. Mit der Verordnung Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 wurden diese Auflagen am 1. Januar 2025 für die größten Unternehmen verbindlich (im Wesentlichen börsennotierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsinstitute mit mehr als 500 Beschäftigten). Die anderen großen Unternehmen sollten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht ab dem 1. Januar 2026 vorlegen. Diese Frist ist jetzt auf den 1. Januar 2028 (für das Jahr 2027) verschoben worden. Ebenso werden die neuen Auflagen für börsennotierte KMU erst ab 1. Januar 2029 (für das Jahr 2028) gelten und nicht schon ab 1. Januar 2027. Darüber hinaus legt das Gesetz fest, dass die Unterrichtung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (CSE) über die Nachhaltigkeit bei mindestens einer seiner vorgeschriebenen Anhörungen zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens, zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie zur Sozialpolitik, den Arbeitsbedingungen und der Beschäftigung erfolgen muss. Die Informationen müssen nicht bei jeder vorgeschriebenen Anhörung übermittelt werden.


Litauen

Arbeitsrecht : Ab 1. Januar 2025 sind wesentliche Änderungen des Arbeitsrechts in Kraft getreten (s. Mitteilung), darunter eine verstärkte Prävention gegen Formen von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine Änderung des Gesetzes über Verwaltungsverstöße. Das Arbeitsumfeld soll sicherer und transparenter, die Rechte der Beschäftigten besser geschützt und die Arbeitsbeziehungen verbessert werden.


Polen

Reform der Tarifverhandlungen : Das Gesetz über Tarifverträge und Tarifverhandlungen, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, setzt die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne um und soll die Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern optimieren. Die neuen Bestimmungen ersetzen Abschnitt XI des Arbeitsgesetzbuches. Sie legen u. a. fest: 1. Betriebsvereinbarungen müssen alle zwei Jahre ausgehandelt werden. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, in denen mindestens eine Gewerkschaft vertreten ist, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und die noch keine Betriebsvereinbarung haben. 2. Einführung einer maximalen Gültigkeitsdauer für Tarifverträge: fünf Jahre für Betriebsvereinbarungen, die um weitere fünf Jahre verlängert werden können; zehn Jahre für unternehmensübergreifende Tarifverträge, die um weitere zehn Jahre verlängert werden können; 3. Vereinfachung des Verfahrens zur Ausweitung unternehmensübergreifender Tarifverträge; 4. Betriebe können aus einem unternehmensübergreifenden Tarifvertrag austreten, wenn sie keine Vertragspartei sind, aber von diesem Vertrag erfasst sind; 5. Vereinfachung des Verfahrens zur Registrierung von Tarifverträgen durch eine Erklärung im Nationalen Tarifregister, die online übermittelt werden kann.



  • Mutterschaftsurlaub: Am 19. März ist ein Gesetz zur Reform des Arbeitsrechts in Kraft getreten, das Eltern von Frühgeborenen oder hospitalisierten Neugeborenen einen zusätzlichen, bezahlten Mutterschaftsurlaub zwischen acht und 15 Wochen gewährt. Erteilt wird dieser Sonderurlaub auf Anfrage und kommt auch Adoptiv- oder Pflegefamilien zugute.


Tschechische Republik

Reform des Arbeitsmarkts : Das von der Regierung 2024 erarbeitete Gesetzesvorhaben zur Änderung des Arbeitsrechts, das im Vorfeld zu heftigen Debatten mit den Sozialpartnern führte, wurde am 9. April vom Parlament verabschiedet. Ziel ist es, den Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten, vor allem soll der Beginn und die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinfacht werden. Die wichtigsten Änderungen: 1. Verlängerung der Probezeit von 3 auf 4 Monate (für Führungskräfte von 6 auf 8 Monate). 2. Verkürzung der Kündigungsfrist, die nicht mehr am ersten Tag des Monats nach Zustellung des Kündigungsschreibens beginnt, sondern bereits am Tag der Zustellung des Schreibens. 3. Jugendliche dürfen nun bereits mit 14 Jahren statt wie bisher mit 15 einen Ferienjob annehmen. 4. Einführung der Verpflichtung des Arbeitgebers, den ursprünglichen Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers während des Elternurlaubs bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes bereitzuhalten (bislang galt diese Verpflichtung nur bei Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub). 5. Löhne und Gehälter können auch in ausländischer Währung gezahlt werden. 6. Anpassung des Arbeitslosengelds: Erhöhung in den ersten Monaten und Verkürzung der Bezugsdauer in den letzten Monaten, strengere Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und engere Bindung an eine Umschulung. Der umstrittenste Teil des Entwurfs, die Einführung einer grundlosen Kündigung, der sich die Gewerkschaften widersetzt haben, wurde schließlich fallengelassen. Sofern der Präsident sein Veto nicht einlegt und das Gesetzesvorhaben unterzeichnet, könnten die Änderungen frühestens ab Juni 2025 in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderungen zum Arbeitslosengeld, die ab 2026 in Kraft treten sollen.

 


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