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IR Notes 262 – 19 November 2025
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Roland Erne, Professor für europäische Integration und Arbeitsbeziehungen
am University College Dublin
Ihrer Meinung nach konnte der
Gerichtshof nicht anders, als die Gültigkeit der
Mindestlohnrichtlinie zu bestätigen. Ist das
richtig? Aus
meiner Sicht – und es handelt sich eher um eine politische als eine
juristische Analyse – konnte der Gerichtshof den Schlussanträgen
seines Generalanwalts nicht folgen, demzufolge die EU ihre
Kompetenzen überschritten hätte. Die EU hat Ländern, die durch die
Finanzkrise 2008 in Schwierigkeiten gerieten, Lohnkürzungen und
drastische Reformen der Tarifverhandlungen auferlegt – von Irland
bis Rumänien. Wie wir in unserem Buch (*)
aufgezeigt haben, das letztes Jahr herauskam, wurden diese
neoliberalen Angriffe auf soziale Rechte, Löhne und
Arbeitsbedingungen von Arbeitgeberverbänden auf europäischer Ebene
(Business Europe) und auf nationaler Ebene (Medef in Frankreich,
Confindustria in Italien etc.) aktiv gefördert. Es gab sogar
Unterstützung von der amerikanischen
Handelskammer. Dieser
Druck, der auf die europäischen Staats- und Regierungschefs ausgeübt
wurde, um direkt in die nationalen Lohnbildungsmechanismen
einzugreifen, hat Lohnpolitik und Tarifverhandlungen faktisch
schrittweise zu Zuständigkeitsbereichen der EU
gemacht. Wenn die EU also
legitimerweise eingreifen konnte, um Tarifverhandlungen zu
dezentralisieren oder Löhne zu senken, wäre es schwer
nachzuvollziehen, warum sie nicht umgekehrt eine Richtlinie
verabschieden kann, um die Exzesse in den Jahren nach der Krise zu
korrigieren und eine bessere tarifvertragliche Abdeckung sowie
angemessene Mindestlöhne in ganz Europa zu
gewährleisten. Dieses
Argument muss vor dem Gerichtshof eine gewichtige Rolle gespielt
haben. Ihm wurden zahlreiche Fälle vorgelegt, die sich auf die
Eingriffe der Kommission und des Rates in europaweit verhängte
Lohnkürzungen nach der Krise bezogen. Der Gerichtshof hat in allen
seinen Urteilen diese Sparmaßnahmen im Namen eines reibungslosen
Funktionierens der Union bestätigt. Diese Rechtsprechung hat die
Richter bei der Prüfung der Richtlinie wahrscheinlich in Bedrängnis
gebracht: Sie wollten sich zweifellos keiner Kritik seitens der
Gewerkschaften oder der Gesellschaft aussetzen, wenn sie anders
entschieden hätten. Die Bürger hätten unweigerlich dieselbe Frage
gestellt: Wie können Lohnkürzungen als legal beurteilt werden,
während ein angemessener Mindestlohn als illegal gelten
soll? Dieser Fall
veranschaulicht auf besonders interessante Weise, wie die
Lobbyarbeit der Arbeitgeber für Lohnsenkungen und eine
Dezentralisierung von Tarifverhandlungen paradoxerweise den Weg für
die Verabschiedung der Mindestlohnrichtlinie ebnete und dann durch
eine ironische Wendung die nötigen Voraussetzungen geschaffen für
eine solidere Grundlage für die Verfechter eines sozialen
Europas!
(*) „Politicising Commodification: Politicising
Commodification. European Governance and Labour Politics from the
Financial Crisis to the Covid Emergency. Cambridge University Press.
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Eilmeldung
Ein Sieg für den EBR von Verizon
In der symbolträchtigen Rechtssache
zwischen Jean-Philippe Charpentier, dem Vorsitzenden des EBR von
Verizon, und der Unternehmensleitung hat der Oberste Gerichtshof
Irlands (Supreme Court) ein wichtiges Urteil gefällt, mit dem er die Entscheidung des
Berufungsgerichts aufhebt, das in allen Punkten zugunsten der
Konzernleitung geurteilt hatte. Der Gerichtshof stellt mehrere
„Rechtsfehler“ des Berufungsgerichts fest. „Wir sind sehr zufrieden
mit diesem Urteil, das in Irland zweifelsohne zum Präzedenzfall
werden wird, bevor die neue Richtlinie, eine Stütze in unseren
Kampf, umgesetzt wird“, sagt Jean-Philippe Charpentier. Mehr dazu in
unserer nächsten Ausgabe.
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Agenda
19. und 20.
November Bordeaux Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut ETUI geht in einem Schulungsseminar
der Frage nach, wie Gewerkschaften EBRs im Rahmen von
grenzüberschreitenden Umstrukturierungen unterstützen können.
20.
November Dublin (und
online) Forum 2025 von Eurofound: Das
europäische Sozialmodell, Schlüssel für ein wettbewerbsorientiertes
Wachstum, mit Roxana Mînzatu, Micheál Martin, Li Andersson,
Brigid Laffan, Daniel Susskind und Ivailo Kalfin.
25.
November Online Abschlusswebinar
des europäischen Projekts DIGILARE über die Auswirkungen der
Digitalisierung auf kollektives Arbeitsrecht (s. Anmeldung).
1.
Dezember Brüssel Tagung des
Rates Beschäftigung und Sozialpolitik
4. Dezember Lissabon (und
online) Konferenz des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts, von Práxis und dem Centro de Investigação e
Estudos de Sociologia (CIES-Iscte), mit dem Titel „Neubelebung
der Arbeitnehmerbeteiligung in Portugal und in Europa: Der Weg zu
einem progressiven Programm zur Demokratisierung der
Wirtschaft“.
4. Dezember Noisy-Le-Grand, Frankreich, (und
online) Internationales Seminar von IRES
über den Konzern Décathlon
oder das tugendhafte Image eines „sozial verantwortlichen“
Unternehmens. Teilnahme nur mit Anmeldung unter contact@ires.fr
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In den
Schlagzeilen
Gerichtshof
bestätigt Mindestlohnrichtlinie
Der Europäische Gerichtshof hat am 11. November in einem mit Spannung erwarteten Urteil
die Gültigkeit der Richtlinie
2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne weitgehend
bestätigt, deren Aufhebung Dänemark beantragt hatte. Der Gerichtshof folgte nicht
den Schlussanträgen seines Generalanwalts, demzufolge die EU mit diesem Rechtsakt
ihre Zuständigkeiten überschritten habe (s. IR Notes
244). Laut Art. 153 Abs 5 AEUV ist die EU nämlich nicht zuständig für „das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht“, was das Recht auf gewerkschaftliche
Organisation und auf Teilnahme an Tarifverhandlungen einschließt. Doch nach Ansicht
von Dänemark, das von Schweden unterstützt wird, greift diese Richtlinie unmittelbar
in die Festsetzung des Arbeitsentgelts ein, was gemäß den Verträgen ausgeschlossen
ist. Dem Urteil des Gerichthofs zufolge wäre die Fähigkeit des Uniongesetzgebers,
Ziele der Sozialpolitik zu verwirklichen „stark beeinträchtigt, wenn er selbst dann
daran gehindert wäre, Maßnahmen zu erlassen, die in der Praxis positive Auswirkungen
oder Folgen für das Lohnniveau haben“. Zumal die beschlossenen Maßnahmen die
Arbeitsbedingungen betreffen, von denen die Vergütung ein fester Bestandteil ist,
und für die die EU zuständig ist. Der Gerichtshof hat alle strittigen Bestimmungen
geprüft. In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie stellt der Gerichtshof fest, dass
dessen weit gefasste Formulierung den Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen
ein weites Ermessen bei der Definition der „Angemessenheit” dieser Löhne einräumt.
Weiterhin bestätigt er, dass dies weder ein Recht der Beschäftigten auf einen
angemessenen gesetzlichen Mindestlohn noch ein Recht auf Aktualisierung dieses Lohns
begründet. Dieser Artikel ist also kein unmittelbarer Eingriff. Der Gerichtshof
kippt dagegen Art. 5 Abs. 2, der vier Aspekte nennt, die nationale Kriterien zur
Bestimmung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne berücksichtigen müssen:
„die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten“, „das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung“, „die
Wachstumsrate der Löhne“ sowie „langfristige nationale Produktivitätsniveaus und
-entwicklungen“. Laut Gerichthof beinhaltet diese „Harmonisierung“ eines Teils der
Bestandteile dieser Löhne einen unmittelbaren Eingriff des Unionsrechts in die
Festlegung der Arbeitsentgelte. Bis auf diese teilweise Nichtigerklärung und die
eher nebensächliche Aufhebung von Art. 5 Abs. 3 bestätigt der Gerichtshof die
Gültigkeit aller Bestimmungen der Richtlinie, vor allem diejenigen, die die
Mitgliedstaaten auffordern
1/die auf internationaler Ebene üblichen
Referenzwerte anzuwenden (60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des
Bruttodurchschnittslohns), um die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne zu
bewerten; 2/ „Voraussetzungen
für Tarifverhandlungen“ und „einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“
zu schaffen, wenn ihre tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 %
liegt; 3/ Beschäftigte und
ihre Vertreter zu schützen, die ihr Recht auf den durch Mindestlöhne gewährten
Schutz geltend machen; 4/ die
Sozialpartner wirksam und rechtzeitig „an der Festlegung und Aktualisierung der
gesetzlichen Mindestlöhne“ zu beteiligen. Diese Richtlinie, die laut einer Eurofound-Studie
bereits positive Auswirkungen erzielt hat, wäre also gerettet. 19 Mitliedstaaten
haben die Richtlinie umgesetzt, „9 davon zufriedenstellend“, und vier Länder haben
bereits Aktionspläne für eine breitere tarifvertragliche Abdeckung verabschiedet, u.
a. Irland (s. unten), berichtet die stellvertretende Generalsekretärin des EGB,
Isabelle Schömann.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Omnibus-I-Richtlinie : Mit 382
Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen hat das Parlament seine Verhandlungsposition
zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Richtlinie) und der
Sorgfaltspflichten (Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)) von Unternehmen angenommen. Die
Verhandlungen mit dem Rat der EU beginnen am 18. November, um die Richtlinie bis
Ende des Jahres zum Abschluss zu bringen. Die Version, die mit Hilfe der drei
Rechtsaußen-Fraktionen durchgebracht wurde, enthält gegenüber dem im Ausschuss
vorgelegten Text noch weitere Lockerungen (s. IR Notes 260)
– so wurden in der Lieferkettenrichtlinie die vorgesehenen Regelungen zu den
Klimaschutzplänen schlichtweg gestrichen.
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Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen auf das „Mindestlohn“-Urteil (s. In
den Schlagzeilen) : Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)
begrüßt die Bestätigung der Mindestlohnrichtlinie. Als Antwort auf die Aufhebung von
Art. 5 Abs. 2 fordert die Generalsekretärin Esther Lynch die Europäische Kommission
auf, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten abzugeben zu den Kriterien, die zur
Gewährleistung eines angemessenen Mindestlohns zugrunde zu legen sind (s. Pressemitteilung).
Alle großen Gewerkschaftsverbände begrüßen das Urteil und sehen darin „wichtiges
Signal für ein soziales Europa“ (s. Pressemitteilungen des DGB
in Deutschland, der CFDT
und CGT
in Frankreich, des CGIL
in Italien, der CO.OO
in Spanien oder des Cartel
Alpha in Rumänien). Selbst die skandinavischen Gewerkschaften, die gegen
die Richtlinie sind, äußern sich zufrieden über das Urteil. Laut dem Vorsitzenden
des dänischen Gewerkschaftsverbands (FH) hat der Gerichtshof „Dänemark teilweise
Recht gegeben“ und „der Einmischung der EU in Lohnfragen Grenzen gesetzt“ (s. Mitteilung).
Der schwedische Verband LO teilt diese Einstellung (s. Pressemitteilung).
Der dänische Arbeitsminister sieht darin ebenfalls „einen Teilsieg“ (s. Pressemitteilung).
BusinessEurope äußert sich ähnlich: „diese teilweise Aufhebung sollte die
politischen Entscheidungsträger der EU dazu veranlassen, die Grenzen des
AEU-Vertrags in Zukunft stärker zu berücksichtigen“ (s. Pressemitteilung).
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Algorithmisches Management : Der
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments
hat am 12. November mit großer Mehrheit (41 zu 6 Stimmen und 4 Enthaltungen) einen
Bericht angenommen, in dem die EU-Kommission aufgefordert wird, eine Richtlinie zum
algorithmischen Management am Arbeitsplatz zu verabschieden. Der Bericht wird im
Dezember im Plenum des Parlaments vorgelegt. Wird er angenommen, hat die Komission
drei Monate Zeit, ihre Absichten genauer zu erläutern. Mit diesem Text will das
Parlament den Schutz, den die Richtlinie
2024/2831 vom 23. Oktober 2024 Plattformbeschäftigten gewährt, auf alle
Beschäftigten ausweiten. Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer und deren Vertreter in Form
einer „klaren Erklärung“ schriftlich darüber informieren, „dass algorithmische
Managementsysteme verwendet werden oder eingeführt werden sollen, um automatisierte
oder halbautomatisierte Entscheidungen zu treffen“. Über die Einführung und Nutzung
neuer algorithmischer Managementsysteme oder deren Aktualisierung sollen die
Arbeitnehmervertreter konsultiert werden, u. a. wegen der Auswirkungen auf
Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Beschäftigte oder
ihre Vertreter sollen die Arbeitgeber auffordern können, „eine erneute Prüfung der
Funktionsweise der bestehenden algorithmischen Managementsysteme einzuleiten, wenn
berechtigte Gründe zu der Annahme vorliegen, dass diese Systeme Verzerrungen,
Diskriminierungen oder systembedingte Mängel aufweisen oder das psychische oder
physische Wohlbefinden der Beschäftigten oder die Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz gefährden“. Der Text stützt sich auf das Prinzip der menschlichen
Kontrolle über endgültige Entscheidungen wie Einstellungen oder Kündigungen und
untersagt die Verarbeitung von Daten über „emotionale, psychologische oder
neurologische Zustände, kognitive Tätigkeiten oder biometrische Daten von
Beschäftigten“.
> Siehe
auch: Für das EU-Parlament ausgeführte Studie
zum algorithmischen Management am Arbeitsplatz (und Überblick).
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2.
Mitgliedstaaten
Dänemark
Sonderurlaub im Todesfall : Nach
der Einigung auf den Haushaltsplan 2026, der am 23. Oktober von den
Regierungsparteien angenommen wurde, erhalten Beschäftigte, die ihren Ehe- oder
Lebenspartner verlieren und minderjährige Kinder haben, einen Sonderurlaub im
Todesfall von maximal 12 Wochen, für den ein Tagesgeld bezahlt wird (s. Pressemitteilung).
Dieser neue Urlaub ist das Ergebnis einer 2023 gestarteten Bürgerpetition.
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Asbest : Das Parlament ist zu
einer Einigung
über eine Strategie zum nationalen Kampf gegen Asbest gelangt, um dem Betrug
bei Asbesttests ein Ende zu setzen und die schwersten Fälle mit Freiheitsstrafen zu
ahnden (s. Pressemitteilung).
Obwohl
die Ergebnisse vorläufiger Asbesttests den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt werden müssen, gibt es Bauherren und Arbeitgeber, die ihren
Beschäftigten gefälschte Ergebnisse vorlegen. Die Ergebnisse müssen künftig auch an
die Stelle übermittelt werden, die im Unternehmen für Arbeitssicherheit zuständig
ist, oder wenn das Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter hat, an die Mitarbeiter
direkt. Ferner wird die Ausnahmeregelung abgeschafft, die einigen Unternehmen für
die Hochdruckreinigung von Asbestdächern gewährt wurde.
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Beschäftigung von Jugendlichen :
Um die Beschäftigung von Jugendlichen zu fördern, haben
Regierung und Sozialpartner eine Vereinbarung
zur Vereinfachung der Vorschriften über die Arbeit von Jugendlichen zwischen 13 und
17 Jahren getroffen, damit diese nach der Schule in mehr Branchen in Teilzeit
arbeiten dürfen. Dazu soll auch die Liste verbotener Maschinen überarbeitet werden.
Ab dem 1. Januar 2026 muss der Arbeitgeber eine Risikobeurteilung im Zusammenhang
mit der Nutzung von Maschinen durch Jugendliche vornehmen, um ihnen Aufgaben wie
Rasenmähen, Fegen oder Reinigen von Böden mit Maschinen übertragen zu können, die
sie zuvor laut der Liste verbotener Maschinen nicht benutzen durften (s. Pressemitteilung).
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Irland
Tarifverhandlungen : Am 5.
November hat die Regierung einen Aktionsplan
zur Stärkung von Tarifverhandlungen vorgestellt, den sie gemäß der Richtlinie
2022/2041 über angemessene Mindestlöhne aufstellen muss. Zu den Maßnahmen
gehören ein leichterer physischer oder digitaler Zugang von Gewerkschaften zum
Arbeitsplatz, die Veröffentlichung eines Praxisleitfadens zu Tarifverhandlungen oder
auch die Wiedereinführung einer Steuerermäßigung für Gewerkschaftsbeiträge (s. Pressemitteilung).
Der Irish Congress of Trade Unions begrüßt diese Initiative (s. Pressemitteilung).
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Finnland
Einzelentlassung : Am 23.
Oktober stellte die Regierung ein Gesetzesvorhaben zur Erleichterung von
Einzelentlassungen vor, mit dem ein „erhebliches Einstellungshindernis‟ beseitigt
werden soll. Das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten (s. Pressemitteilung).
Der Arbeitgeber wird nur noch einen einzigen triftigen Grund für die Kündigung eines
festangestellten Mitarbeiters anführen müssen, wie eine Pflichtverletzung
(Nichtbefolgen von Anweisungen, Fahrlässigkeit bei der Arbeit, nicht gerechtfertigte
Abwesenheit etc.), anstatt wie bisher mehrere „triftige und schwerwiegende Gründe“.
Der Zentralverband der finnischen Gewerkschaften SAK geht davon aus, dass die Reform
„zu einem Anstieg von Kündigungen und damit verbundenen arbeitsrechtlichen
Streitfällen (s. Pressemitteilung)
führen wird“.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neuer EBR : Die 2024
unterzeichnete Vereinbarung
zur Einrichtung eines EBR beim Geflügelfleischproduzenten LDC (IR Notes 228)
wurde am 21. Oktober veröffentlicht. Der EBR vertritt 25.000 Beschäftigte in der EU,
davon 20.000 in Frankreich. Er setzt sich zusammen aus Beschäftigten, die über ein
Mandat als Arbeitnehmervertreter verfügen, und die Unternehmensleitung versichert,
dass kein Mitglied „von der Unternehmensleitung eingesetzt“ werden darf. Der EBR hat
13 Mitglieder (8 für Frankreich, 3 für Polen und 2 für Ungarn). Es finden zwei
Präsenztagungen im Jahr statt. Das Präsidium tagt ebenfalls zweimal zwischen den
Plenartagungen per Videokonferenz. Der EBR kann eine Stellungnahme zu den Vorhaben
der Unternehmensleitung abgeben – im Anschluss an die Abschlussbesprechung, die auf
die Plenarsitzung folgt, oder „innerhalb von acht Tagen im Anschluss daran“. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Anhörung als abgeschlossen. In den ersten beiden Jahren
kann ein Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbunds EFFAT bei den Sitzungen
anwesend sein. Nach zwei Jahren wird seine Anwesenheit neu geprüft – für EFFAT
bedeutet diese Einschränkung eine Enttäuschung (s. Mitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Brexit : Das französische
Forschungsinstitut IRES hat die Ergebnisse einer Studie
über die Auswirkungen des Brexit auf Eurobetriebsräte veröffentlicht, in der
die Entscheidung von 64 multinationalen Unternehmen analysiert wird, die vor dem
Brexit ihren Sitz in Frankreich, Deutschland und in Großbritannien hatten. 32 von
ihnen entschieden sich dafür, „die britischen Vertreter in ihrem EBR mit
unveränderten Rechten zu behalten“. Diese „Stabilität“ ist das „vorherrschende
Ergebnis“. In 17 Fällen haben die Unternehmensleitungen beschlossen, „dem Gesetz zu
folgen“ und einseitig entschieden, Großbritannien und seine EBR-Mitglieder gegen den
Willen der Arbeitnehmervertreter auszuschließen. „Die mangelnde Teilnahme der
britischen Mitglieder (da Brexit-Anhänger oder wenig aktiv)“ hat gelegentlich wohl
auch zu einer solchen Entscheidung beigetragen. In 13 Fällen sah die
Geschäftsleitung im Brexit ein „Gelegenheitsfenster“, die Bedingungen der
EBR-Vereinbarungen neu zu verhandeln (und zu verschlechtern). Von zwei Unternehmen
wurde diese Gelegenheit „genutzt, um den EBR auf andere Länder außerhalb der EU zu
erweitern, wie auf die Ukraine, die Schweiz oder die Türkei“.
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Psychische Gesundheit : Aus
einer schwedischen Studie
der Gewerkschaft Saco geht hervor, dass sich überwiegend Frauen wegen Stress
krankschreiben lassen, vor allem junge Hochschulabsolventinnen. Im April 2025 waren
es mehr als 33.000 Frauen gegenüber etwas weniger als 9.000 Männern. Zwei Drittel
der Berufe, die einen Universitätsabschluss voraussetzen, bergen ein erhöhtes
Risiko. Dabei handelt es sich vor allem um Tätigkeiten mit Publikumsverkehr wie
Berater, Sozialarbeiter oder Psychologen, aber auch Architekten und Doktoranden.
„Junge Hochschulabsolventinnen sind die Gruppe in Schweden, die am stärksten von
Stress betroffen ist“, erklärt Göran Arrius, Vorsitzender von Saco (s. Pressemitteilung).
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