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IR Notes 69 – 15 Februar 2017
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR
Share bietet Zugriff auf
Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und
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Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem
Expertennetzwerk.
Das Team:
Diese Ausgabe wurde erstellt bei Alain Lefebvre, Sylvain Nadalet
und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Interview
Karel Fric, Forschungsbeauftragter bei der Europäischen Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Können Sie einschätzen, in wie
vielen Jahren sich die Spanne zwischen dem niedrigsten und dem
höchsten Mindestlohn – die Rate beträgt derzeit 1 zu 8,5 –
signifikant verringert haben wird? Das ist eine schwierige Frage, da wir die
künftigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen nicht
vorhersehen können. Wenn die derzeitigen Steigerungsraten auf
demselben Niveau blieben, würde es etwa zehn Jahre dauern, bis der
gesetzliche Mindestlohn in Bulgarien auch nur ein Viertel des
Luxemburger Niveaus erreicht hätte. Allerdings werden die
gegenwärtigen Steigerungsraten aus wirtschaftlichen und politischen
Gründen voraussichtlich nicht stabil bleiben. Schon jetzt beobachten
wir, dass in einigen Ländern mit einem raschen Anstieg der
Mindestlöhne der Anteil an Mindestlohnverdienern höher zu sein
scheint als in Ländern mit mäßigem Anstieg. Wenn eine Erhöhung des
Mindestlohns künftig nicht mit einem entsprechenden Zuwachs der
Arbeitsproduktivität einhergeht, könnte die Beschäftigung in
bestimmten Bereichen langfristig unter Druck geraten. Setzen sich
alle Entwicklungen unverändert fort, könnte es weitere 10 bis 15
Jahre dauern, bis der EU-weit niedrigste Mindestlohn ca. ein Viertel
des höchsten EU-Mindestlohns erreicht.
Ihr Bericht verweist auf eine
stärkere Kooperation mit den Sozialpartnern und
Expertenausschüssen bei der Festlegung des Mindestlohns. Führt
dieser kollaborative Ansatz dazu, dass Regierungen den
Mindestlohn stärker erhöhen als
bisher? Ich
glaube nicht, dass der kollaborative Ansatz notwendigerweise zu
höheren gesetzlichen Mindestlöhnen führt. Eher bringt eine
Mindestlohngestaltung mit transparenten Regeln größere Klarheit für
Unternehmen hinsichtlich der künftigen Entwicklung des gesetzlichen
Mindestlohns. Darüber hinaus unterliegt sie weniger dem politischen
Zyklus und dessen Auswirkungen. Außerdem werden gesetzliche
Mindestlöhne nicht im luftleeren Raum festgesetzt, sondern deren
Gestaltung hat in vielen Ländern große Auswirkungen auf das
Sozialversicherungssystem bzw. wird vom Steuersystem und dessen
Änderungen beeinflusst. Mehr Parteien an der Festsetzung des
Mindestlohns zu beteiligen macht die Sache nicht unbedingt
einfacher, aber das Ergebnis reflektiert die Bedürfnisse der
verschiedenen Beteiligten besser, als wenn der Mindestlohn allein
von der Regierung festgelegt wird. Andererseits bedeutet eine
stärkere Einbeziehung von Expertenausschüssen auch, dass die
Sozialpartner einen Teil ihrer Autonomie bei der Festsetzung der
Löhne verlieren.
Was sind die größten Hindernisse
für die Annahme des von Jean-Claude Juncker gewünschten
Mindestlohns auf EU-Ebene? Es gibt eine Reihe von Ländern, in denen es
keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt (wie Österreich, Dänemark,
Schweden, etc.). Mit der Einführung eines solchen Instruments
müssten diese ihr System der Mindestlohnfestlegung erheblich
verändern. In vielen dieser Länder wird der Mindestlohn auf
Branchenebene durch eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern
festgelegt. Diese stehen der Einführung eines Mindestlohns aber
häufig ablehnend gegenüber, da dies ihre Position schwächen könnte.
Und falls der Vorschlag beinhaltet, dass die Festlegung des
Mindestlohns an einen Durchschnittslohn geknüpft wäre, würde sich
auch in Ländern Widerstand gegen Junckers Vorschlag regen, in denen
ein potenzieller EU-weiter Ansatz zu erheblichen Steigerungen des
Mindestlohnniveaus führen könnte, wie im Fall einiger neuer
Mitgliedstaaten. In diesen Ländern würden die Arbeitgeber und
möglicherweise auch die konservativen politischen Parteien zu den
größten Gegnern des EU-weiten Ansatzes zählen.
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Agenda
16.
Februar Straßburg
Sondersitzung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zur vorgeschlagenen
Überarbeitung der Entsenderichtlinie.
2.
März Paris
Eurogip-Tagung zum Thema „Gesundheit
und Sicherheit am Arbeitsplatz, für Unternehmen ein Hebel zur Steigerung
der Performance“, mit Beiträgen der europäischen Sozialpartner.
3.
März Luxemburg
Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher
9.-10. März
Brüssel
Europäischer Rat
3.-4. April
Valletta
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales
28. April
Paris
Konferenz des französischen Verbands für Arbeitsrecht und soziale
Sicherheit AFDT
über die Messbarkeit der Repräsentativität von Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden.
29. April
Bordeaux Das
nationale Zentrum für vergleichende Forschung in den Bereichen
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen, Sozialschutz und Demografie COMPTRASEC
(UMR 5114 – CNRS-Université de Bordeaux) organisiert eine internationale
und interdisziplinäre Konferenz über Innovation und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, mit Professor Robert Karasek,
dem Vater des Job-Demand-Control-Modells zur Einschätzung von
arbeitsplatzbedingtem Stress.
4. Mai Paris
Hochrangige Konferenz über soziale
Mobilität und Chancengleichheit, ausgerichtet von der OECD und
der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Eurofound.
15.-16. Juni
Brüssel Rat
Beschäftigung und Soziales
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Mindestlöhne
steigen schneller
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound) hat am 9. Februar ihren Jahresbericht
über die Entwicklung der Mindestlöhne in der EU (auf Englisch) vorgelegt. Der
Bericht hebt die folgenden Entwicklungen hervor: 1. Eine schnellere Erhöhung des
Mindestlohns mit einem starken Anstieg in den neuen Mitgliedstaaten, was zu einer
langsamen Annäherung der verschiedenen Mindestlohnniveaus führt. 2. Weiterhin eine
sehr hohe Diskrepanz – der Mindestlohn in Luxemburg ist um das 8,5 fache höher als
der Mindestlohn in Bulgarien. 3. 22 der 28 Mitgliedstaaten haben einen gesetzlichen
Mindestlohn, wobei die anderen Länder tarifvertragliche Mindestlöhne haben. 4. Bei
der Festlegung der Mindestlöhne lässt sich in einigen Ländern ein kollaborativer
Ansatz unter Mitwirkung von Sozialpartnern und Sachverständigenausschüssen
feststellen. Diese Ergebnisse werden von Eurostat in seiner am 10. Januar
veröffentlichten Bestandsaufnahme der Mindestlöhne untermauert. Am 1. Januar 2015
stellte Eurostat bei den Mindestlöhnen in der EU Unterschiede in einem Verhältnis
von 1 zu 10 fest, die sich in Kaufkraftstandards auf 1 zu 4 verringerten (siehe Pressemitteilung).
In seiner neuen Veröffentlichung zeigt Eurostat auf, dass der Unterschied von 1 auf
9 gesunken ist, während sich der Unterschied in Kaufkraftstandards von 1 auf 3
verringert hat (Pressemitteilung).
Diese Studie ermöglicht es, das vom Europäischen Parlament unterstützte Projekt, in
allen EU-Ländern einen Mindestlohn in Höhe von 60 % des Bruttomedianverdienstes
einzuführen, der Realität gegenüberzustellen. Dem statistischen Amt der Europäischen
Union zufolge erreicht oder übersteigt der Mindestlohn die 60 %-Marke nur in drei
Ländern: Portugal (64 %), Frankreich und Slowenien (je 62 %). Auch wenn neun andere
Staaten Sätze von zwischen 50 und 60 % aufweisen, sind andere noch sehr weit davon
entfernt: Slowakei (46 %), Spanien (45 %), Irland (45 %), Estland (40 %) und
Tschechische Republik (39 %). Das Erreichen der 60 %-Marke würde demnach große
Angleichungsanstrengungen erfordern. Diese beiden Studien werden die Debatte
unterstützen, die im Rahmen der Gespräche über die Einrichtung einer europäischen
Säule sozialer Rechte zur Einführung eines europäischen Mindestlohns geführt werden,
ein Ziel, das der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker noch am
23. Januar wiederholt hat (siehe IR
Notes 68).
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
- Arbeitsbedingungen im Fischereisektor:
Veröffentlichung der Richtlinie
2017/159 vom 19. Dezember 2016 im Amtsblatt der EU zur Umsetzung der
Vereinbarung der europäischen Sozialpartner des Fischereisektors vom 21. Mai
2012 über die Durchführung des IAO-Übereinkommens über die Arbeit im
Fischereisektor.
- Exposition gegenüber Chemikalien:
Veröffentlichung der Richtlinie
2017/164 vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für 31 gefährliche Chemikalien.
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Rechtsprechung
Wöchentliche Ruhezeiten im Lkw sind keine
Ruhezeiten: Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof,
dessen Stellungnahme (die „Schlussanträge“) der Gerichtshof in seinen Urteilen sehr
oft folgt, hat in einer belgischen Rechtssache, die weitreichende Auswirkungen auf
den Straßentransportsektor haben wird, einen Vorschlag abgegeben (EuGH,
Schlussantr. Rs C-102/16, Vaditrans BVBA). In der Rechtssache geht es um ein
Güterkraftverkehrsunternehmen, das eine Geldbuße anficht, die verhängt wurde, weil
einer seiner Fahrer seine wöchentliche Ruhezeit in seinem Lastwagen eingelegt hat.
Es stellt sich die Frage, ob die unionsrechtlichen Sozialvorschriften im
Straßenverkehr diese Vorgehensweise erlauben. Mehrere Mitgliedstaaten, die in ihre
Rechtsvorschriften ein Verbot von wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug aufgenommen
haben, vertreten die Ansicht, dass die Ruhezeiten außerhalb des Lastwagens verbracht
werden müssen, während andere wie Estland oder Spanien der Meinung sind, dass ein
Lastwagenfahrer seine Ruhezeiten sehr gut in seinem Lastwagen verbringen kann,
insbesondere, wenn man den zunehmenden Komfort der Kabinen berücksichtigt. Der
Generalanwalt hat die zutreffende europäische Bestimmung Art. 8 Abs. 6 und 8 der
Verordnung Nr. 561/2006 dahingehend ausgelegt, dass „der Fahrer die in Art. 8 Abs. 6
angesprochenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht im Fahrzeug verbringen
darf”. Der europäische Gewerkschaftsverband ETF, der in einem Schreiben
an die Europäische Kommission die Praxis angeprangert hatte, das Verbringen von
Ruhezeiten im Fahrzeug vorzuschreiben, begrüßte in einer Mitteilung
die Schlussanträge des Generalanwalts.
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Beschäftigungsfähigkeit im Sport und in
Freizeitaktivitäten: Die europäischen Sozialpartner des
Sektors Sport und Freizeit haben eine gemeinsame Stellungnahme
über die „Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit im Sport- und Freizeitsektor“
unterzeichnet.
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Branchenvereinbarung: Am
2. Februar unterzeichneten die Sozialpartner die Branchenvereinbarung 2017-2018,
auf die wir in unserer letzten Ausgabe näher eingegangen sind. Die Vereinbarung
steht jetzt im Wortlaut zur Verfügung.
> siehe auch Mitteilungen der
Gewerkschaftsverbände FGTB
und CSC
sowie der Arbeitgeberorganisation FEB.
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Italien
- Vereinbarung über die Geschäftspolitik im
Bankensektor: Die Sozialpartner im Bankensektor
unterzeichneten am 8. Februar eine nationale
Vereinbarung zur Verkaufspolitik und Arbeitsorganisation. Sie enthält
insbesondere die Themen der Kampagne „Verkauf und Beratung“, die der
Gewerkschaftsverband UNI Global Union 2010 lanciert hatte, um den Missbrauch bei
der Kommerzialisierung von Finanzprodukten zu vermeiden und die Beschäftigten
vor unrealistischen Zielsetzungen zu schützen (siehe Frankfurt
Erklärung vom 16.04.2010, und Pressemitteilung
von UNI Finance).
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Luxemburg
- Arbeitszeit wird flexibler:
Das Gesetz vom
23. Dezember 2016 zur Arbeitszeitregelung ist am 1. Januar 2017 in Kraft
getreten. Eine der wichtigsten Maßnahmen besteht darin, dass Arbeitgeber den
gesetzlichen Referenzzeitraum von momentan einem Monat auf vier Monate ausdehnen
können. Im Gegenzug müssen sie ihren Arbeitnehmern je nach Dauer des
Referenzzeitraums zusätzliche Urlaubstage einräumen. Die Sozialpartner haben
jedoch nach wie vor die Möglichkeit, über eine tarifvertragliche Regelung den
Referenzzeitraum auf bis zu 12 Monate zu verlängern und dabei eine Entschädigung
auszuhandeln, die den Bedürfnissen der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer
entspricht. Die Arbeitgeber erachten diese Reform als zu streng und kostspielig
für die Unternehmen (siehe Praktischer
Leitfaden, von Fedil herausgegeben).
>
Einen Überblick über das Gesetz gibt die Analyse
der Anwaltskanzlei Arendt&Medernach.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Eiffage: Das französische Bau-
und Konzessionsunternehmen Eiffage (70.000 Beschäftigte) unterzeichnete am 30.
Dezember 2016 eine neue
EBR-Vereinbarung. Der EBR hat 22 Mitglieder (Obergrenze wurde auf 30
festgelegt) und tagt zweimal im Jahr. Der engere Ausschuss setzt sich aus fünf
Personen zusammen (wovon drei keine Franzosen sind) und tagt alle drei Monate. Ein
Vertreter des europäischen Gewerkschaftsverbands EFBH kann an diesen Sitzungen
teilnehmen. Zwischen zwei Plenarsitzungen wird die Unternehmensleitung im Rahmen der
Vereinbarung dazu aufgefordert, dem engeren Ausschuss Zwischenbericht zu erstatten,
„um den EBR stärker in die transnationale Aktualität und die Entwicklungen des
Konzerns einzubinden“. Der EBR kann auch seinerseits bei der Unternehmensleitung
Informationen über die internationalen Projekte des Konzerns einholen. Bei
außergewöhnlichen Umständen wird der engere Ausschuss „im Voraus informiert und zu
einer Sitzung auf Initiative” der Unternehmensleitung „einberufen“. Dies ist der
Fall, wenn eine Entscheidung zu einem Beschäftigungsproblem ansteht und davon
entweder mindestens zwei Länder und ein erheblicher Anteil der Beschäftigten von
jeder Einheit betroffen sind, oder wenn nur ein einziges Land betroffen ist, dieser
Umstand aber aufgrund seiner Bedeutung nationale oder transnationale Auswirkungen
auf die Beschäftigten haben wird. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können die
betroffenen Standorte besuchen. Dem EBR steht ein Betriebsbudget von 60.000 Euro zur
Verfügung.
- Geberit: Der
Euro-Betriebsrat (“Europäisches Forum”) des Schweizer Konzerns Geberit trifft
sich am 2. – 3. März in München anlässlich einer Unterrichtung und Anhörung zu
einem Umstrukturierungsplan, der zwei Produktionsstandorte in Frankreich mit 250
Arbeitsstellen bedroht. Die Produktion soll vor allem nach Portugal, aber auch
nach Polen und Italien verlagert werden. Der Anwalt des Zusammenschlusses der
Gewerkschaften der beiden französischen Standorte hat sich um diese verspätete
Sitzung bemüht, da dieses Projekt im Mai 2016 zunächst den Vertretern der
französischen Beschäftigten vorgestellt wurde. Das französische Verfahren ist
noch nicht abgeschlossen, und die anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den
Gewerkschaftsvertretern und der Unternehmensleitung könnten dazu führen, dass
letztere das Verfahren neu einleiten muss.
Syndex: Nachdem das
Beratungsunternehmen Syndex seit 2015 im Rahmen des europäischen Projekts
„Zusammen auf eine Erholung in Europa hinarbeiten: Arbeitnehmerbeteiligung als
Eckpfeiler für die Zukunft der Unternehmen“ über 300 Gewerkschafter und
EBR-Mitglieder geschult hat, hat es nun ein Toolkit
(www.syndex.eu) in verschiedenen Sprachen
online zur Verfügung gestellt, das EBR-Mitgliedern als Schulungsmaterial dienen
kann. Dieses Projekt wurde von Syndex in Partnerschaft mit den vier europäischen
Gewerkschaftsverbänden ETF, EGÖD, IndustriAll Europe und UNI Europa koordiniert.
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Gewerkschaften
- Axa: Die vom europäischen
Gewerkschaftsverband UNI Europa Finance gegründete Gewerkschaftsallianz von Axa
hat in einer Pressemitteilung
den „Angriff auf die sozialen Rechte der Mitarbeiter von Axa“ angeprangert.
Anlass ist die kürzlich erfolgte Kündigung einer Vereinbarung des französischen
Konzerns über Zeitwertkonten durch die Unternehmensleitung.
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Betriebsvereinbarung
- Unicredit: Die
Unternehmensleitung der italienischen Bank UniCredit und die fünf
Mitgliedsgewerkschaften von UNI Finance haben eine Vereinbarung zu den sozialen
Auswirkungen des Umstrukturierungsplans der Bank unterzeichnet. Demzufolge
werden 3.900 Beschäftigte freiwillig aus dem Unternehmen ausscheiden, und
Beschäftigte können 54 Monate vor dem regulären Rentenalter in den Vorruhestand
treten (siehe Pressemitteilung
von UNI Finance, auf Englisch, und des Zusammenschlusses
von Gewerkschaften, auf Italienisch).
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4. Studien
und Berichte
Abschwächung der
Auslagerungstätigkeit: Nach einem Bericht der Europäischen
Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) geht seit
der Wirtschafts- und Finanzkrise die Zahl der Umstrukturierungen im Zusammenhang mit
der Auslagerung von Aktivitäten in der EU zurück (siehe Zusammenfassung).
Die Studie hebt hervor, dass Auslagerungen „ungeachtet der düsteren Prognosen, dass
eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Europa und in anderen Regionen der
industrialisierten Welt potenziell betroffen sein könnten, zu keiner Zeit große
Beschäftigungseinbußen bewirkt” haben. Nach Angaben des von Eurofound entwickelten
europäischen Beobachtungsinstruments für Umstrukturierungen (European Restructuring
Monitor – ERM) waren „zwischen 2003 und 2007 […] Auslagerungen laut ERM für 7 % des
gesamten angekündigten Beschäftigungsverlustes verantwortlich.” „Dieser Prozentsatz
ging während des Höhepunkts der Rezession (2008-2010) auf 4 % zurück und sank im
Zeitraum 2015-2016 weiter auf weniger als 3 %.“ ERM stellt zudem in den alten
Mitgliedstaaten einen Rückgang von Auslagerungen im verarbeitenden Gewerbe fest: Der
Anteil der Arbeitsplätze, die auslagerungsbedingt verloren gingen, sank von 14 auf 7
% aller Arbeitsplatzverluste zwischen 2003 – 2007 und 2015 – 2016, während dieser
Anteil in den neuen Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum um den Faktor 4 von 4 auf
15 % stieg. Die Produktion geht in Länder mit geringeren Arbeitskosten.
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