|
| |
IR Notes 71 – 15 März 2017
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Über IR Share
IR
Share bietet Zugriff auf
Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und
Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen,
Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem
Expertennetzwerk.
Das
Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric
Turlan und Mariangela Zito. Erfahren Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR
Notes Mit wenigen Klicks auf
der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
|
|
|
 |
| |
Interview
Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter Recht beim DGB-Bundesvorstand
Im
Rahmen der künftigen Überarbeitung der EBR-Richtlinie –
welche Vorschrift sollte auf jeden Fall geändert
werden? Sehr hohe Priorität im Rahmen
einer zukünftigen Weiterentwicklung und Verbesserung der am 5.6.2009
in Kraft getretenen Neufassung (recast) der EBR-Richtlinie
(RL 2009/38/EG) hat für die deutschen Gewerkschaften die
Konkretisierung der Vorschrift über die Rechtsdurchsetzung bei
Verstößen gegen die EBR-Richtlinie. Art.11 Abs. 2 fordert von den
Mitgliedstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie
(sehr unkonkret) „geeignete Maßnahmen“ durch Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren vorzusehen. Das haben die meisten Mitgliedstaaten
bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
„missverstanden“, indem sie – wenn überhaupt – bei Verstößen
Bußgelder in geringer Höhe vorsehen: beispielsweise in Deutschland
maximal (!) 15.000 Euro. Diese niedrige Bußgeldandrohung ist
angesichts der schwerwiegenden Folgen – etwa – einer ohne
Beteiligung des EBR erfolgten Werksschließung mit Massenentlassungen
weder wirksam, angemessen noch gar „abschreckend“, wie es
Erwägungsgrund 36 zu dieser Sanktionsvorschrift der Richtlinie
verlangt. Unternehmen, die die Rechte von EBR missachten wollen,
kalkulieren solche Bagatellstrafen ein und bezahlen sie im
„Ernstfall“ aus der „Portokasse“. Das muss aufhören!
Sollte eine Sanktionsregelung auch
Fälle abdecken, in denen das Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren nicht respektiert worden
ist? Ja. Die Missachtung der
Verpflichtungen der Arbeitgeberseite zu rechtzeitiger und
umfassender Information und Konsultation des Europäischen
Betriebsrats, bevor Entscheidungen oder Maßnahmen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer getroffen bzw.
durchgeführt werden, stellen den Hauptanwendungsfall von Verstößen
gegen die EBR-Richtlinie und gegen EBR-Vereinbarungen dar. Neben der
Erhöhung von – nachträglich wirkenden – Straf- bzw.
Bußgeldsanktionen fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften
zur Durchsetzung der Rechte Europäischer Betriebsräte in erster
Linie einen – in der Richtlinie konkret zu verankernden –
gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung bzw. Aussetzung
von Entscheidungen oder Maßnahmen des Managements bis das
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen
ist. Im Gegensatz zu Gerichtsentscheidungen in Frankreich, Belgien
und Spanien, hat die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit in den letzten
Jahren mehrfach einen solchen Anspruch stets mit dem Argument
abgelehnt, dass die Sanktion des nationalen Umsetzungsrechts auf ein
Bußgeld beschränkt sei. Da ein Vorlageverfahren an den EuGH gemäß §
267 AEUV bislang nicht erfolgte, darüber hinaus langwierig und sein
Ausgang unsicher ist, ist der europäische Gesetzgeber
gefordert!
Wie
sollte der Vorschlag lauten, um Fälle wie HP oder HSBC zu
vermeiden, bei denen die Kündigung einer schwachen
Vereinbarung durch die Arbeitnehmervertreter dazu führte,
dass es drei Jahre lang keinen EBR
gab? Das Fehlen einer Regelung zum
Nachverhandlungsverfahren und Nachverhandlungsmandat hat in der
Praxis zu großer Unsicherheit geführt. Für Fälle der Kündigung von
Vereinbarungen (unabhängig von einer Antragstellung und
Verhandlungsaufnahme nach Maßgabe der Anpassungsklausel des Art.13
der neugefassten Richtlinie) muss die Nachwirkung der bestehenden
Vereinbarung und ein „Übergangsmandat“ des bisherigen EBR während
der Verhandlungen über eine neue Vereinbarung sowie die Anknüpfung
an die Rechtsfolgen des Art. 7 Abs. 1 der EBR-Richtlinie (EBR kraft
Gesetzes) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Diese gravierende
Kontinuitäts-und Schutzlücke in Bezug auf den Fortbestand
einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmervertretung muss dringend
geschlossen werden.
|
|
|
 |
| |
Agenda
23. März
Paris
Konferenz ausgerichtet von Confrontations Europe mit dem Titel „60 ans
du traité de Rome – Relancer l’Europe“ (60 Jahre Römische Verträge –
Europa neu beleben), unter dem Vorsitz von Marcel Grignard, mit
Jean-Louis Bourlange, Isabelle Jegouzo und Laurence Parisot.
25. März
Europäische
Union 60jähriges Jubiläum der
Unterzeichnung der Römischen Verträge
29. März
Paris
Konferenz mit dem Titel „Moins de constitution en Europe pour plus
de
démocratie“ (Weniger Verfassung in Europa stattdessen mehr Demokratie)
mit Dieter Grimm, einem der weltweit bekanntesten Verfassungsrechtler,
der eine „Entkonstitutionalisierung“ der Verträge vorschlägt, damit die
EU wieder Auftrieb erhält.
3.-4. April
Valletta
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales
28. April
Paris
Konferenz des französischen Verbands für Arbeitsrecht und soziale
Sicherheit AFDT
über die Messbarkeit der Repräsentativität von Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden.
29. April
Bordeaux Das
nationale Zentrum für vergleichende Forschung in den Bereichen
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen, Sozialschutz und Demografie COMPTRASEC
(UMR 5114 – CNRS-Université de Bordeaux) organisiert eine internationale
und interdisziplinäre Konferenz über Innovation und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, mit Professor Robert Karasek,
dem Vater des Job-Demand-Control-Modells zur Einschätzung von
arbeitsplatzbedingtem Stress.
4. Mai Paris
Hochrangige Konferenz über soziale
Mobilität und Chancengleichheit, ausgerichtet von der OECD und
der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Eurofound.
15.-16. Juni
Brüssel Rat
Beschäftigung und Soziales.
|
|
|
 |
IR
Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR
Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites
Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er
kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR
Share-Website abonniert werden. IR
Share ist ein
unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure
des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Die
europäische Gewerkschaftsbewegung will die Rolle der Euro-Betriebsräte
verstärken
Im Juni 2016 sollte die Europäische Kommission einen Evaluierungsbericht zur
Anwendung der EBR-Richtlinie 2009/38 über Euro-Betriebsräte veröffentlichen. Jetzt
heißt es, sie veröffentlicht ihre Absichten demnächst im Rahmen der Mitteilung über
die europäische Säule sozialer Rechte. Noch vor dem Sommer dürfte sie dann eine
Evaluierungsstudie darüber vorlegen, ob eine Überarbeitung der EBR-Richtlinie
erforderlich ist oder nicht. Um auf diesen Prozess Einfluss nehmen zu können, wird
der Exekutivausschuss des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) am Donnerstag, den
16. März, einen Entschließungsentwurf zur
Überarbeitung der Richtlinie 2009/38 annehmen. Es geht um die Anführung von etwa
zehn Punkten, in denen eine Stärkung der Richtlinie notwendig ist. Der EGB erinnert
daran, dass die Richtlinie die Zahl der Euro-Betriebsräte nicht nennenswert erhöht
hat, was eines der Ziele der Überarbeitung der Richtlinie aus dem Jahre 1994 war,
und schätzt, dass „eine erhebliche Verbesserung der Richtlinie“ durch die
Digitalisierung der Wirtschaft erforderlich geworden ist. Dieser Wandel findet
gerade statt, und „die EBRs müssen die Möglichkeit haben, darauf Einfluss zu
nehmen“. Zu den im EGB-Entwurf genannten 10 Punkten zählt auch die Forderung nach
einer Neuverhandlung aller abweichenden Vereinbarungen, die unter Art. 13 der
Richtlinie von 1994 fallen. Der Entwurf sieht vor, dass die Haltung der EBRs bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt werden „muss“, anstatt von „kann“ (Art. 1g), mit
der Verhängung von Sanktionen bei zu späten Konsultationen: Von einer Aussetzung des
Plans der Unternehmensleitung bis hin zur Aufhebung der Entscheidung (siehe auch
nebenstehendes Interview mit Ralph-Peter Hayen). Die europäischen
Gewerkschaftsverbände haben ihrerseits bereits eine gemeinsame Position
verabschiedet, die die Punkte hervorhebt, in denen sie Verbesserungen erwarten. Sie
stimmen mit den Punkten des EGB überein, werfen aber gleichzeitig die Frage auf nach
dem besten Ansatz zur Verbesserung der Richtlinie. Die Verbände ziehen Änderungen
der aktuellen Rechtsvorschriften oder die Annahme einer Durchführungsrichtlinie vor.
Damit wollen sie eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie vermeiden, die
angesichts des politischen Klimas und des Widerstandes der Arbeitgeber gegen
jegliche Verbesserungen zu einer Verwässerung der Arbeitnehmerrechte führen könnte.
Zudem verwerfen die Verbände die Idee, im Gegensatz zu den anfänglichen Absichten
des EGB, Themen wie transnationale Tarifverhandlungen, Mitbestimmung oder
Digitalisierung in diesen Prozess aufzunehmen. Angesichts der Haltung der
europäischen Arbeitgeberorganisation BusinessEurope, die mit dem aktuellen Wortlaut
zufrieden ist, und des EGB, der das Gewicht der EBRs stärken will, muss die
Kommission in Kürze den Weg aufzeigen, den sie gehen will.
|
1.
Europäische Union
Gesetzgebung
|
Aktuelle
soziale Themen
Ausarbeitung der europäischen Säule sozialer
Rechte: 11 Mitgliedstaaten haben in Paris am 2. März einen
Beitrag zum Projekt der europäischen Säule
sozialer Rechte angenommen, den die Europäische Kommission in
Kürze vorstellen wird. Mit ihren recht hoch gesteckten Zielen orientieren sich die
Mitgliedstaaten zum Teil an den Arbeiten des Europäischen Parlaments zu einer
Rahmenrichtlinie über menschenwürdige Arbeitsbedingungen für jede Form der Arbeit,
indem sie sich dafür einsetzen, dass „allen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrem
Status, soziale Sicherheit und die Übertragbarkeit ihrer Pensions- und
Sozialversicherungsansprüche gewährt“ wird. Der Beitrag nimmt auch einige Neuerungen
aus Frankreich auf, wie die Einführung des Rechts auf Nicht-Erreichbarkeit oder die
Einführung von Arbeitszeitkonten.
- Erklärung im Anschluss an den
dreigliedrigen Sozialgipfel: Die Vertreter der
europäischen Institutionen und die europäischen Sozialpartner haben sich am 8.
März auf der Frühjahrstagung des Sozialgipfels darüber ausgetauscht, wie man
zwecks Förderung von Beschäftigung und sozialer Inklusion sicherstellen kann,
dass Arbeit sich lohnt. Weitere Themen waren neue Formen von Arbeit, die Zukunft
der Industrie, die europäische Säule sozialer Rechte und die Rolle der
Sozialpartner (siehe Pressemitteilung
der Europäischen Kommission, und BusinessEurope).
- Weißbuch zur Zukunft der Europäischen
Union: Am 1. März stellte die
Europäische Kommission ein Weißbuch
zur Zukunft Europas. Das Weißbuch entwirft fünf Szenarien für die EU im
Jahre 2025 in Abhängigkeit der Entscheidungen, die Europa treffen wird. Das
Weißbuch bildet den Auftakt zu einem Prozess, in dem die 27 Mitgliedstaaten über
die Zukunft ihrer Union entscheiden werden (siehe Pressemitteilung).
|
Rechtsprechung
Unternehmer haben einen gewissen Spielraum, das
Tragen des islamischen Kopftuchs zu verbieten: In zwei
Urteilen vom 14. März hat der Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt, unter
welchen Bedingungen eine unternehmensinterne Regel das sichtbare Tragen eines
politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbieten kann, ohne dass dies
eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt (EuGH,
14. März 2017, Rs C-157/15, G4S Secure Solutions). Er fügt hinzu, dass der
Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, seine Leistungen
nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches
Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, die als eine diskriminierende
Maßnahme gegenüber der Arbeitnehmerin rechtfertigen würde (EuGH,
14. März 2017, Rs C-188/15, Bougnaoui und ADDH). Wir werden in unserer
nächsten Ausgabe auf diese Urteile zurückkommen (siehe Pressemitteilung
des Gerichtshofs, weitere Sprachen). > Weitere Informationen zu:
IR
Notes 56.
|
Europäischer
Sozialdialog
Europäische Vereinbarung zum aktiven Altern:
Nach neunmonatigen Verhandlungen unterzeichneten die
europäischen Sozialpartner am 8. März eine Rahmenvereinbarung zum aktiven Altern und zu
einem generationenübergreifenden Ansatz. Diese Vereinbarung stand
auf dem Arbeitsprogramm der europäischen Sozialpartner für den Zeitraum 2015-2017
und ist die erste branchenübergreifende Vereinbarung seit sechs Jahren. Die letzte
stammt aus dem Jahr 2010 und bezog sich auf integrative Arbeitsmärkte. Inhaltlich
unterbreitet die Vereinbarung Vorschläge, wie die Sozialpartner auf den
verschiedenen Ebenen der Tarifverhandlungen mit dem Altern der Arbeitskräfte und der
Übertragung von Kompetenzen umgehen können (siehe Pressemitteilung von EGB und
BusinessEurope). Im Gegensatz zu bisherigen Vereinbarungen enthält diese eine
Regelung, die ihre Einhaltung sicherstellt: Die europäischen Sozialpartner sind
verpflichtet, gemeinsam mit ihren Mitgliedsorganisationen auf nationaler Ebene
einzugreifen, sofern vier Jahre nach Unterzeichnung Lücken bei der Umsetzung
festgestellt werden. Dies ist notwendig, um die Glaubwürdigkeit der „freiwilligen“
europäischen Vereinbarungen zu bewahren – deren Übernahme durch eine europäische
Richtlinie von den Sozialpartnern nicht gefordert wird – da einige davon nicht
einmal in 40 % der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. > Weitere
Informationen zu: Definition des aktiven Alterns.
|
Sektoraler
sozialer Dialog
- Instrument zur Risikobewertung in der
Textilbranche: Die europäischen Sozialpartner in der
Textil- und Bekleidungsindustrie haben ein Online-Instrument zur Risikobewertung
eingeführt, das KMUs in dieser Branche dabei helfen soll, ihre
Beschaffungspraktiken im Rahmen ihrer sozialen Unternehmensverantwortung zu
bewerten. Mit diesem Instrument können Unternehmen die Art und den Umfang des
Risikos selbst einschätzen und Abhilfemaßnahmen ergreifen (siehe Pressemitteilung
IndustriAll Europe).
|
2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Reform der
Arbeitszeitregelung: Die Abgeordnetenkammer hat am 23.
Februar den Gesetzesentwurf
zur „machbaren und flexiblen Arbeit“ endgültig angenommen. Diese
umfassende Reform der Arbeitszeitregelung zielt in erster Linie auf die
tarifliche Festlegung der Arbeitszeit auf Jahresbasis durch Vereinbarung einer
flexiblen Arbeitszeit ab: Die Beschäftigten können täglich 2 Stunden (mit einer
Höchstdauer von 9 Stunden) und wöchentlich 5 Stunden mehr oder weniger als die
Wochenarbeitszeit von 38 Stunden arbeiten. Der Gesetzestext sorgt auch in
anderen Punkten für mehr Flexibilität, wie Überstunden oder die Verlängerung des
Referenzzeitraums auf sechs Jahre, um die Einhaltung der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu errechnen. Dieses Modell existiert bereits
im Automobilsektor (in der Praxis allerdings nur im Audi-Werk), wird jetzt aber
auf andere Branchen ausgedehnt, die im internationalen Wettbewerb bestehen
müssen. Kritik kommt von den Gewerkschaften (siehe Mitteilung des FGTB) sowie von der
Zivilgesellschaft (siehe Online-Petition). Den Arbeitgebern
geht das Gesetz noch nicht weit genug (siehe Mitteilung des Verbands
belgischer Unternehmer – FEB).
|
Italien
- Nichtfinanzielle Informationen und Angaben
zur Diversität: Die Richtlinie 2014/95 zu
nichtfinanziellen Informationen und Diversität wurde mit Gesetzesverordnung
Nr. 254 vom 30. Dezember 2016 umgesetzt. Zu den nichtfinanziellen
Informationen, die von Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern veröffentlicht
werden müssen, gehören insbesondere Maßnahmen zur Gleichstellung der
Geschlechter, die Umsetzung des sozialen Dialogs, die Achtung des Rechts der
Beschäftigten auf Unterrichtung und Anhörung, die Achtung der gewerkschaftlichen
Rechte sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
|
Tschechische
Republik
- Einführung eines
Elternurlaubs: Die Abgeordnetenkammer hat am 24. Februar
einer vom Ministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Änderung des
Krankenversicherungsgesetzes zugestimmt, die einen einwöchigen
Vaterschaftsurlaub nach der Geburt eines Kindes vorsieht. Laut Radio Prag muss
der Gesetzesentwurf muss noch vom Senat gebilligt und vom Präsidenten
unterzeichnet werden. Väter, die diesen Urlaub nehmen möchten, erhalten während
dieser Woche 70 % ihrer Grundvergütung, was proportional der Vergütung
entspricht, die auch Mütter im Mutterschaftsurlaub erhalten. Der
Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes
genommen werden.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Ikea: Die Unternehmensleitung
des schwedischen Möbelhauses unterzeichnete am 29. November 2016 nach dem Umbau des
Konzerns eine neue EBR-Vereinbarung. Die Vereinbarung
sieht die Möglichkeit vor, Arbeitnehmervertreter aus Ländern außerhalb der EU auf
einer Ad-hoc-Basis oder auf Dauer zu Treffen einzuladen. Die Mitglieder des
Betriebsrats werden 10 Tage im Jahr von ihrer Arbeit befreit, um ihr Mandat
auszuführen (der Vorsitzende wird an 2 Tagen pro Woche, die vier anderen
Präsidiumsmitglieder an 1 Tag pro Woche freigestellt). Mitglieder der vom EBR
eingerichteten Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse erhalten zusätzliche freie Tage.
Der Euro-Betriebsrat wird bei außergewöhnlichen Umständen zu Plänen angehört, die
alle Konzernbeschäftigten „direkt“ und „im erheblichen Umfang“ betreffen.
|
Europäische
Gesellschaft
Airbus SE: Der Airbus
SE-Betriebsrat hat am 27. Februar seine Stellungnahme
zum Gemini-Projekt hinsichtlich der Aufnahme von Airbus Group durch Airbus SAS zum
1. Juli 2017 abgegeben. Im Rahmen des im Oktober 2016 eingeleiteten Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahren waren 11 außerordentliche SE-BR-Sitzungen zu diesem Projekt
erforderlich, das fast 8.000 Beschäftigte betrifft. Die Stellungnahme stützt sich
auf einen Sachverständigenbericht, der allen nationalen Gremien der
Arbeitnehmervertretungen zur Verfügung gestellt wird. Neben der reinen
Umstrukturierung beinhaltet das Projekt: 1. „eine radikale Änderung der
F&T-Strategie und -Governance“, wobei der Betriebsrat auf ihrem Verbleib in der
EU besteht; 2. Folgen der Digitalisierung für alle Funktionen sowie 3. die
Verschmelzung der Support-Funktionen von Airbus Commercial und Airbus Group. In der
Stellungnahme sind die vom Betriebsrat erreichten Garantien oder Änderungen
ausdrücklich genannt.
|
Transnationale Vereinbarung
PSA Groupe: Die
Unternehmensleitung der PSA-Gruppe und die Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global
Union und IndustriAll Europe unterzeichneten am 7. März eine Neufassung ihres Weltweiten Rahmenvertrags über die soziale
Verantwortung von PSA Peugeot Citroën, den sie 2006
geschlossen und 2010 verlängert
hatten. Dieser Vertrag sieht in mehreren Punkten Neuerungen vor (siehe Pressemitteilung).
So handelt es sich um den ersten globalen Rahmenvertrag mit einer Regelung in
Anlehnung an das neue französische Gesetz zur
Sorgfaltspflicht multinationaler Unternehmen (siehe IR
Notes 70) und der Einführung eines „angemessenen Sorgfaltsplans zur Achtung
der Menschenrechte“. Neben den CSR- und Umweltverpflichtungen zielt die Vereinbarung
auf die globale Umsetzung der Personalpolitik der Gruppe ab. Die Unterzeichner
setzen sich für die „Entwicklung des Wohlbefindens bei der Arbeit“ und „die
Vorbeugung psychosozialer Risiken“ ein. Sie lassen sich von dem Ziel leiten,
„Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhalten“, die „sich auf die
Unternehmensleistung und das kollektive gesellschaftliche Interesse […] direkt
auswirken“, heißt es in dem Vertrag, der eine „aktive Gesundheitspolitik“
befürwortet, die vor allem „psychosoziale Risiken, Vorbeugung von Situationen von
Belästigungen, Stress, Erkrankungen des Bewegungsapparats, chemische Risiken und
Risiken im Straßenverkehr“ abdeckt. Der Konzern verpflichtet sich, „körperliche
Belastungen, Haltungsschäden, kognitive und mentale Belastungen zu reduzieren, das
Wohlbefinden bei der Arbeit zu fördern”, ebenso wie die Telearbeit. Ein weiterer,
von den Rahmenverträgen bislang selten angesprochener Bereich ist die „Vereinbarkeit
von Berufs- und Privatleben“, die „zur Qualität des Arbeitslebens, zur Vorbeugung
von Stress und zur Unternehmensleistung beiträgt“. Der Vertrag fördert insbesondere
„die gute Nutzung“ digitaler Werkzeuge „unter Gewährleistung des Rechts auf
Nichterreichbarkeit“.
|
4. Studien
und Berichte
- Bericht über die Gleichstellung der
Geschlechter: Anlässlich des Weltfrauentags
veröffentlichte die Europäische Kommission am 8. März ihren Jahresbericht (auf
Englisch) und vergleicht die jeweilige Lage in den einzelnen Ländern (siehe Pressemitteilung).
„Frauen verdienen im Durchschnitt aller EU-Länder immer noch 40 % weniger als
Männer“ und es wird weitere hundert Jahre dauern, bis diese Unterschiede
verschwunden sind, heißt es in dem Bericht.
|
|
|