IR Notes

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IR Notes 82 – Der Gerichtshof präzisiert die Methode zur Festlegung des Gerichtsstands bei Streitigkeiten für Beschäftigte von Ryanair, die ihre Heimatbasis in Belgien haben.

  IR Notes 82 – 27 September 2017
www.irshare.eu
 
 
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Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Bernadette Allinger, Märt Masso und Frédéric Turlan.
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  Interview
Stefano Scarpetta, OECD-Direktor für Beschäftigung, Arbeit und Soziales

Kann die in Frankreich verabschiedete Arbeitsmarktreform die Massenarbeitslosigkeit senken, die dieses Land prägt?
Frankreich hat einerseits eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit mit sehr vielen Langzeitarbeitslosen (44 % der Arbeitslosen), andererseits einen segmentierten Arbeitsmarkt, auf dem 80 % der Stellenangebote für junge Menschen nur befristete Arbeitsverhältnisse sind. Fast 60 % der jungen Arbeitnehmer haben einen solchen Vertrag und nur 20 % gelingt es, nach drei Jahren eine unbefristete Anstellung zu bekommen. Ein Arbeitsloser hat fast bessere Chancen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen, als ein junger Mensch mit einem befristeten Vertrag! Diese Situation ist nicht alleine auf das Arbeitsrecht zurückzuführen, aber eine Änderung bei der Regulierung des Arbeitsmarkts könnte sich positiv auswirken und diesen verbessern. Ähnliche Reformen in Spanien, Italien und Portugal zeigen einen Rückgang der Arbeitslosigkeit und einen wachsenden Anteil unbefristeter Arbeitsverträge an der Gesamtbeschäftigung.


Welche Maßnahmen halten Sie für die wirksamsten?
Die gerade veröffentlichten Verordnungen (1) enthalten positive Maßnahmen, um gegen den Dualismus auf dem französischen Arbeitsmarkt vorzugehen, wie etwa: 1. eine Klärung der Bedingungen, unter denen Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen vornehmen können. Die aktuelle Situation ist mit der zu vergleichen, die in Italien anzutreffen war, wo die Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe ausschließlich den Gerichten zustand, mit einer großen Unsicherheit für die Arbeitgeber und einer breiten Spanne bei den Abfindungen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, die gegen ihre Kündigung klagten. Hinzu kommt die sehr lange Dauer der Verfahren (im Schnitt 16 Monate für ein erstinstanzliches Urteil), was ein Klima der Unsicherheit schafft, vor allem für die KMU, wenn sie Arbeitskräfte unbefristet einstellen wollen. Ebenso ist es für die großen Konzerne positiv, dass ihre globalen Ergebnisse nicht mehr ins Gewicht fallen, um betriebsbedingte Kündigungen in ihren französischen Tochtergesellschaften zu rechtfertigen. 2. Die Reform des sozialen Dialogs ist wichtig, vor allem, weil kleine Unternehmen Kollektivverträge verhandeln können, auch wenn es in dem Betrieb keine Gewerkschaft gibt, ohne deshalb die in den Flächentarifverträgen festgelegten Regelungen in Frage zu stellen.


Diese Reform bietet aber nur wenig „Sicherheit“ für die Beschäftigten?
Sie sieht eine Erhöhung der Abfindungen um 25 % zugunsten der Arbeitnehmer vor. Aber das Wichtigste kommt erst noch mit neuen Schutzmaßnahmen im Rahmen der nächsten Reformen der Arbeitslosenversicherung, die für alle gelten und auch Selbstständige einschließen soll, und mit einer effizienten und gezielten Berufsausbildung. Die Abfindungen, die im EU-Vergleich zurzeit recht großzügig ausfallen, müssen mit der aktiven Beschäftigungspolitik verbunden werden, damit die Arbeitslosen von einer gezielten beruflichen Weiterbildung und einer effizienten Unterstützung bei der Stellensuche profitieren können, wie es sie in den nordeuropäischen Ländern gibt. Das persönliche Ausbildungskonto (2) ist auch ein Trumpf, um den Arbeitskräften Zugang zur Weiterbildung in den Bereichen zu verschaffen, die für das Unternehmen wichtig sind, in dem sie beschäftigt sind, aber auch, um ihre Beschäftigungsaussichten mittelfristig zu verbessern.




 
  Agenda

28. September
Brüssel
Monatliches Forum des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) zu „Collective bargaining in a changing world of work” (Tarifverhandlungen in einer sich wandelnden Arbeitswelt) auf der Grundlage der im „Beschäftigungsausblick 2017“ des OECD veröffentlichten Arbeiten, mit Andrea Garnero (OECD) und Torsten Müller (ETUI).


29. September
Marseille
Seminar von Céreq (französisches Zentrum für Beschäftigungs- und Qualifikationsstudien) über  „ die Auswirkungen von Big Data auf den Arbeitsmarkt – französische und italienische Erfahrungen“.
Kontakt:  nathalie.lemenager@cereq.fr


10. Oktober
Brüssel
Die Arbeitsmarktbeobachtungsstelle und die Europäische Kommission organisieren eine Konferenz zum Thema „Intergenerationelle Gerechtigkeit und Solidarität in Europa“.


19. Oktober
Brüssel
Die Europäische Kommission organisiert gemeinsam mit den spanischen nationalen und regionalen Behörden die Konferenz „Jugendgarantie in Spanien: der Weg nach vorne“.


14. – 15. November
Brüssel
Konferenz des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) zu berufsbedingtem Krebs


17. November
Göteborg
Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum, den die Europäische Kommission gemeinsam mit der schwedischen Regierung ausrichtet.


23. Oktober
Brüssel
Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik


7.- 8. Dezember
Brüssel
Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz


9.-10. November
Frankfurt am Main
EBR/SE-BR-Forum, organisiert von der IG Metall.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Der Gerichtshof präzisiert die Methode zur Festlegung des Gerichtsstands bei Streitigkeiten für Beschäftigte von Ryanair, die ihre Heimatbasis in Belgien haben.

Der Gerichtshof entschied am 14. September (EuGH, 14. September 2017, Rs C-168/16 und C-169/16, Sandra Nogueira) in einer Rechtssache, die Beschäftigte der irischen Fluggesellschaft Ryanair mit Heimatbasis in Belgien (Flughafen Charleroi) betrifft. Nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses hatten sie ein belgisches Arbeitsgericht angerufen, um Entschädigungen zu erhalten, die ihnen nach dem belgischen Arbeitsrecht zustehen. Es ging um die Frage, ob die belgischen Gerichte für diese Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, da ihr Arbeitsvertrag auf Englisch verfasst ist, dem irischen Arbeitsrecht unterliegt und zudem eine Klausel enthält, wonach die Gerichte Irlands bei Streitigkeiten zuständig sind. Die Beschäftigten hatten jedoch ihre „Heimatbasis“ am Flughafen Charleroi und waren verpflichtet, nicht weiter als eine Stunde von diesem Ort entfernt zu wohnen. Bei Individualarbeitsverträgen sieht Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (die sogenannte „Brüssel-I-Verordnung“) vor, dass ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat”, verklagt werden kann. Im speziellen Kontext der zivilen Luftfahrt stellt sich die Frage, ob dieser Ort nicht mit der „Heimatbasis“ gleichgesetzt werden muss, die eine Verordnung speziell für die zivile Luftfahrt (Verordnung Nr. 3922/91 vom 16. Dezember 1991) als den Ort definiert, „wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“. Der Gerichtshof verwirft zunächst die Auslegung der Gerichtsstandsklausel, wonach „eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich gilt und somit dem Arbeitnehmer verbietet, die Gerichte anzurufen, die nach Art. 18 und 19 der Brüssel-I-Verordnung zuständig sind“. Wenn es einem Gericht schwerfällt, den Ort zu bestimmen, „an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, so der Gerichtshof weiter, muss es „auf eine Reihe von Indizien abstellen“, damit „nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen“ wird, „sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt“. Dieser Begriff kann nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ „gleichgesetzt werden“, auch wenn der Gerichtshof einräumt, dass der Begriff der Heimatbasis nicht „irrelevant“ ist und einen „Aspekt“ darstellt, „der bei der Ermittlung der […] Indizien eine wichtige Rolle spielen“ kann. Fazit: 1. Der Arbeitsgerichtshof Mons (Cour du travail de Mons) muss seine Zuständigkeit streng nach der indiziengestützten Methode bestimmen. 2. Sollte er sich für zuständig erklären, muss er dem Willen der Parteien, wonach das Vertragsverhältnis irischem Recht unterliegt, Rechnung tragen und auf der Grundlage dieser für den Arbeitsvertrag gewählten Gesetze entscheiden (siehe Reaktionen der Sozialpartner und von Ryanair weiter unten), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des belgischen Rechts.


1. Europäische Union
Richtlinienentwurf


Europäische Kommission setzt sich für einen schriftlichen Vertrag für alle Beschäftigungsformen ein: Die Europäische Kommission hat am 25. September das Konsultationspapier für die europäischen Sozialpartner über die Überarbeitung der Richtlinie 91/533 zur schriftlichen Erklärung vorgelegt. Insbesondere soll die schriftliche Unterrichtung eines neu eingestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verbindlich vorgeschrieben werden. Die Kommission will den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, die nur die Arbeitsverträge betrifft, auf neue Beschäftigungsformen wie etwa Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinsystemen oder Plattform-Arbeit ausweiten, „sodass alle ohne Ausnahme erfasst werden“. Durch rechtzeitige Übermittlung und Verbesserung der Informationen, die die Arbeitskräfte bei Diensteintritt erhalten, sind sich die Arbeitnehmer ihrer Rechte bewusster und können diese auch besser durchzusetzen. Für Arbeitgeber bedeuten die aktualisierten Vorschriften mehr Klarheit und rechtliche Sicherheit und verhindern einen unfairen Wettbewerb. Die Sozialpartner haben bis zum 3. November die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission, die nicht davon ausgeht, dass die europäischen Sozialpartner in der Lage sind, Verhandlungen über eine europäische Vereinbarung zu diesem Thema einzuleiten, plant, bis zum Ende des Jahres einen Legislativvorschlag vorzulegen (siehe Pressemitteilung). Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt diese Initiative (siehe Pressemitteilung).



Aktuelle soziale Themen


Für eine „Europäische Arbeitsbehörde“: In seiner Rede zur Lage der Union am 13. September stellte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker seine Prioritäten für das kommende Jahr vor und skizzierte seine Vision, wie sich die Union bis zum Jahr 2015 weiterentwickeln könnte (siehe Pressemitteilung). Er kündigte die Einrichtung einer „Europäischen Arbeitsbehörde“ an, damit „alle EU-Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften auf gerechte, einfache und wirksame Art und Weise durchgesetzt werden – und zwar mit Hilfe einer neuen europäischen Aufsichts- und Umsetzungsbehörde“ (siehe Factsheet der Kommission). „Es erscheint absurd“, so der Kommissionspräsident, „dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsbehörde gibt, die für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt. Wir werden sie schaffen“. Er kündigte an, dass ein Vorschlag zur Schaffung dieser Behörde bis Ende 2018 vorgelegt werden soll.



  • BusinessEurope lehnt neue Sozialrichtlinie ab: Auf einer von der estnischen EU-Ratspräsidentschaft am 13. September in Tallinn organisierten Konferenz erklärte der Generaldirektor des Arbeitgeberverbands BusinessEurope, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von der Digitalisierung profitieren wollten, Arbeitsvorschriften umsetzen müssten, die flexibel genug seien, die Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsstellen und bei der Anpassung an veränderte Wirtschaftsbedingungen zu unterstützen. „Es besteht kein Bedarf an neuen EU-Sozialrichtlinien“, fügte er hinzu (siehe Pressemitteilung).

  • Reaktionen auf das „Ryanair-Urteil“: Das Unternehmen Ryanair verteidigte die Position, wonach die „Heimatbasis“ nicht als einziges Kriterium bei der Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Arbeitskonflikten gelten könne. Die Erklärung des Gerichtshofs, eine Reihe von Indizien seien erforderlich, um den zuständigen Gerichtsstand zu bestimmen, unterstützen diese Aussage. Es ist aber kein Sieg auf ganzer Linie, denn die Heimatbasis ist dem Gerichtshof zufolge ein „wichtiges Indiz“, das in der Reihe von Indizien entsprechendes Gewicht haben wird. Ryanair hebt zudem hervor, dass das Urteil nicht den Abschluss von Arbeitsverträgen nach irischem Recht für Arbeitnehmer, die EU-weit tätig sind, in Frage stellt, auch wenn dieser Punkt vom Gerichtshof nicht behandelt wurde (siehe Pressemitteilung). Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßt seinerseits in einer Pressemitteilung, dass die Beschäftigten mit Standort Belgien, anders als in der Gerichtsstandklausel ihres Arbeitsvertrags vorgesehen, nun belgische Gerichte anrufen können. Der EGB legt das Urteil aber weit aus, da es seiner Ansicht nach auch die Anwendung der belgischen Sozialgesetze auf die Arbeitsverhältnisse bestätigt, was mit diesem Urteil eindeutig nicht beabsichtigt wird.  Ebenso positiv reagierte die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF), die in diesem Urteil „eine Niederlage für Ryanair und einen Sieg für Arbeitnehmerrechte“ sieht (siehe Pressemitteilung). Für den europäischen Pilotenverband ECA „setzt das Urteil der Fiktion von Ryanair, für die ein Flugzeug von Ryanair irisches Hoheitsgebiet mit irischen Arbeitnehmern unter irischem Recht ist, endgültig ein Ende“ (siehe Pressemitteilung).


Rechtsprechung


  • Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwendenden Rechtsvorschriften findet Anwendung auf eine Arbeitskraft, der in zwei Mitgliedstaaten beschäftigt ist: Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien arbeitete sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien, wo er 6,5 % seiner gesamten Arbeitszeit, vor allem zu Hause, erbrachte, obwohl der Arbeitsvertrag offiziell keine Leistung in Belgien vorsah. Gelten für diese Person die belgischen oder niederländischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit? Bei dem Rechtsstreit ging es um die Auslegung der Kollisionsnorm der Verordnung Nr. 1408/71, wonach eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Landes ausübt. Kann man davon ausgehen, dass die Person „ihre Tätigkeit zum Teil“ in Belgien ausübte? Unter normaler Tätigkeit versteht das Gericht gewohnheitsmäßig „nennenswerte Tätigkeiten“, so dass Tätigkeiten, die „nur punktuell“ ausgeübt werden, nicht berücksichtigt werden (EuGH 13. September 2017, Rs C-570/15). Unter Anführung der Dauer der Beschäftigungszeiten und des Wesens der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit folgert das Gericht, dass eine Tätigkeit, die nur zu circa 6,5 % der Arbeitszeit in einem Staat, vor allem zu Hause, ausgeübt wird, nicht als nennenswerte Tätigkeit angesehen werden kann.

  • Änderung des Arbeitsvertrags und im Gesetz zu Massenentlassungen vorgeschriebene Unterrichtung und Anhörung: Der Europäische Gerichtshof hat zwei Urteile in polnischen Rechtssachen zu Krankenhäusern  erlassen: Ein Krankenhaus hatte in Anbetracht großer finanzieller Schwierigkeiten eine vorübergehende Gehaltskürzung von 15 % vorgenommen (CJUE, 21. September 2017, Rs C-429/16, Malgorzata Ciupa),  ein anderes hatte die Berechnung der Jubiläumsprämie in Frage gestellt (EuGH, 21. September 2017, Rs C-149/16, Halina Socha). Diese Entscheidungen gelten als Änderungen des Arbeitsvertrags. Bei Weigerung riskierten die betroffenen Arbeitskräfte entlassen zu werden. Hätten die Krankenhäuser das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren von Beschäftigten durchführen müssen, das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59 vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vorgeschrieben ist? Ja, so der Gerichtshof. Ein Arbeitgeber hat die in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Konsultationen durchzuführen, „wenn er beabsichtigt, einseitig und zulasten der Arbeitnehmer eine Änderung der Entgeltbedingungen vorzunehmen, die, wenn ihre Annahme von den Arbeitnehmern abgelehnt wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat“, soweit die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die Zahl der Entlassungen erfüllt sind.


2. Mitgliedstaaten
Österreich

Einführung eines Mindestlohns auf Sektorebene: Die Sozialpartner einigten sich am 30. Juni über die Einführung eines monatlichen Mindestlohns von 1.500 Euro brutto für alle. Die Regierung hatte sie aufgefordert, sich auf einen Mindestlohn zu einigen, anderenfalls drohte sie damit, ihn gesetzlich einzuführen. Der Mindestlohn wird auf Kollektivvertragsebene in den Branchen festgelegt, in denen der Mindestlohn noch unter diesem Betrag liegt. Die Sektoren müssen den Mindestlohn bis 2020 umsetzen.


Estland

  • Nationale Vereinbarung zur Telearbeit: Die Sozialpartner unterzeichneten am 7. Juni auf nationaler Ebene eine Vereinbarung zur Förderung der Telearbeit, in der die Rechte und Pflichten der beiden Parteien eines Arbeitsverhältnisses festgelegt sind. Der Text befasst sich mit Themen wie Freiwilligkeit, Gleichbehandlung, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Gesundheitsschutz und Sicherheit, Arbeitszeitgestaltung, Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder auch kollektive Rechte. Die Vereinbarung setzt die Rahmenvereinbarung über Telearbeit um, die von den europäischen Sozialpartnern im Juli 2002 angenommen worden war.


Rumänien


  • Beiträge von Teilzeitkräften werden auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung berechnet: Eine Verordnung vom 25. Juli sieht vor, dass die Sozialbeiträge von Teilzeitkräften ab 1. August pauschal auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung berechnet werden (zumindest auf der Grundlage des Mindestlohns). Ziel ist es, die Hinterziehung von Steuern und Sozialbeiträgen zu vermeiden, denn zahlreiche Beschäftigte sind als Teilzeitkräfte gemeldet (und leisten Beiträge entsprechend der in ihrem Arbeitsvertrag angegebenen Stunden), während sie gegen Zahlung einer nicht deklarierten Zusatzvergütung tatsächlich in Vollzeit arbeiten.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte


Generali: Das italienische Versicherungsunternehmen Generali (73.727 Beschäftigte) und der engere Ausschuss seines EBRs unterzeichneten am 16. Mai eine konzernweite europäische Charta zur Förderung der Telearbeit. Die Parteien beziehen sich auf die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Telearbeit in der Versicherungsbranche auf europäischer Ebene vom 10. Februar 2015, die sie ihrer Charta im Anhang beifügen. Mit der Charta wollen die Personalabteilungen des Konzerns und der EBR „die Gesellschaften in den verschiedenen Ländern bei der Schaffung eines innovativen Arbeitsumfelds im Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstützen.“



  • Alstom: Der Plan zur Fusion mit der Zugsparte des deutschen Siemens-Konzerns soll dem EBR von Alstom am 3. Oktober vorgelegt werden. Die Fusion der beiden Unternehmen von vergleichbarer Größe (jedes etwas über 7 Mrd. Euro Umsatz und ca. 30.000 Beschäftigte) würde zu einem „Airbus der Schiene“ führen, an dem Siemens die Mehrheit halten würde. Eine Hochzeit, um dem chinesischen Konzern CRRC die Stirn zu bieten (30 Mrd. Euro Umsatz), der weltweit immer mehr Aufträge erhält. Die französische Regierung wird sich darum bemühen, die Zusage zu erhalten, dass die Arbeitsplätze der Beschäftigten von Alstom für vier Jahren erhalten bleiben.


Transnationale Vereinbarung

Safran: Der französische Technologiekonzern Safran (58.000 Beschäftigte) und der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe unterzeichneten am 19. September eine Verlängerung des 2013 geschlossenen Europäischen Rahmenvertrags zur beruflichen Eingliederung junger Menschen um weitere fünf Jahre. Der neue Vertrag sieht vor, dass alle europäischen Konzerntöchter von Safran jährlich Auszubildende und Praktikanten (einschließlich solcher in dualen Studiengängen) aufnehmen, die zahlenmäßig 10 % ihrer Gesamtbelegschaft entsprechen. In jedem Land werden Leitfäden erarbeitet, die sich sowohl an die jungen Menschen als auch an ihre Mentoren richten. Die Vereinbarung erkennt die Rolle der Arbeitskräfte an, die diese jungen Menschen als Mentoren begleiten. Der Leitfaden mit bewährten Verfahrensweisen wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Vereinbarung aktualisiert und um die Zusagen im neuen Vertrag ergänzt (siehe Pressemitteilung).



  • Systembolaget: Der internationale Gewerkschaftsverband UITA hat am 24. August mit Systembolaget eine Absichtserklärung (MoU) unterzeichnet. Auch wenn das staatliche Alkoholverkaufsmonopol Schwedens ausschließlich in Schweden tätig ist, verfügt es über eine internationale Lieferkette. Diese Erklärung basiert auf gemeinsamen Bedenken zu den Arbeitsbedingungen bei den Lieferanten, insbesondere von landwirtschaftlichen Rohstoffen (siehe Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

Ein Jahr Arbeitsbeziehungen in Europa: Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) hat ihren Jahresbericht über die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen in der EU veröffentlicht (Developments in working life in Europe: EurWORK annual review 2016). Der Bericht basiert zum Teil auf den Beiträgen des Korrespondentennetzwerks der Stiftung (zu dem auch IR Share, Herausgeber dieser IR Notes gehört) und zeigt insbesondere die Veränderungen auf, die die Akteure des sozialen Dialogs betreffen, u. a. im Hinblick auf Repräsentativität der Sozialpartner oder auch Tarifverhandlungen. Der Bericht gibt auch einen Überblick über die verschiedenen Themen, mit denen sich der soziale Dialog auseinandersetzt (Beschäftigungspolitik, Rente, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.) und weist auf die wichtigsten Veränderungen in den Mitgliedstaaten hin. Einzelne Kapitel enthalten detailliertere Informationen über Lohnungleichheit und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, insbesondere für „Pflegepersonen“, die Familienangehörige betreuen.

 


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  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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