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IR Notes 82 – 27 September 2017
www.irshare.eu
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Über IR Share
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bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Bernadette Allinger, Märt Masso und Frédéric
Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Interview
Stefano Scarpetta, OECD-Direktor für Beschäftigung, Arbeit und
Soziales
Kann
die in Frankreich verabschiedete Arbeitsmarktreform die
Massenarbeitslosigkeit senken, die dieses Land
prägt? Frankreich hat einerseits eine
anhaltend hohe Arbeitslosigkeit mit sehr vielen Langzeitarbeitslosen
(44 % der Arbeitslosen), andererseits einen segmentierten
Arbeitsmarkt, auf dem 80 % der Stellenangebote für junge Menschen
nur befristete Arbeitsverhältnisse sind. Fast 60 % der jungen
Arbeitnehmer haben einen solchen Vertrag und nur 20 % gelingt es,
nach drei Jahren eine unbefristete Anstellung zu bekommen. Ein
Arbeitsloser hat fast bessere Chancen, einen unbefristeten
Arbeitsvertrag zu bekommen, als ein junger Mensch mit einem
befristeten Vertrag! Diese Situation ist nicht alleine auf das
Arbeitsrecht zurückzuführen, aber eine Änderung bei der Regulierung
des Arbeitsmarkts könnte sich positiv auswirken und diesen
verbessern. Ähnliche Reformen in Spanien, Italien und Portugal
zeigen einen Rückgang der Arbeitslosigkeit und einen wachsenden
Anteil unbefristeter Arbeitsverträge an der
Gesamtbeschäftigung.
Welche Maßnahmen halten Sie für die
wirksamsten? Die gerade
veröffentlichten Verordnungen (1) enthalten positive Maßnahmen, um
gegen den Dualismus auf dem französischen Arbeitsmarkt vorzugehen,
wie etwa: 1. eine Klärung der Bedingungen, unter denen Unternehmen
betriebsbedingte Kündigungen vornehmen können. Die aktuelle
Situation ist mit der zu vergleichen, die in Italien anzutreffen
war, wo die Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe ausschließlich
den Gerichten zustand, mit einer großen Unsicherheit für die
Arbeitgeber und einer breiten Spanne bei den Abfindungen, die an die
Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, die gegen ihre Kündigung klagten.
Hinzu kommt die sehr lange Dauer der Verfahren (im Schnitt 16 Monate
für ein erstinstanzliches Urteil), was ein Klima der Unsicherheit
schafft, vor allem für die KMU, wenn sie Arbeitskräfte unbefristet
einstellen wollen. Ebenso ist es für die großen Konzerne positiv,
dass ihre globalen Ergebnisse nicht mehr ins Gewicht fallen, um
betriebsbedingte Kündigungen in ihren französischen
Tochtergesellschaften zu rechtfertigen. 2. Die Reform des sozialen
Dialogs ist wichtig, vor allem, weil kleine Unternehmen
Kollektivverträge verhandeln können, auch wenn es in dem Betrieb
keine Gewerkschaft gibt, ohne deshalb die in den
Flächentarifverträgen festgelegten Regelungen in Frage zu
stellen.
Diese
Reform bietet aber nur wenig „Sicherheit“ für die
Beschäftigten? Sie sieht eine Erhöhung
der Abfindungen um 25 % zugunsten der Arbeitnehmer vor. Aber das
Wichtigste kommt erst noch mit neuen Schutzmaßnahmen im Rahmen der
nächsten Reformen der Arbeitslosenversicherung, die für alle gelten
und auch Selbstständige einschließen soll, und mit einer effizienten
und gezielten Berufsausbildung. Die Abfindungen, die im EU-Vergleich
zurzeit recht großzügig ausfallen, müssen mit der aktiven
Beschäftigungspolitik verbunden werden, damit die Arbeitslosen von
einer gezielten beruflichen Weiterbildung und einer effizienten
Unterstützung bei der Stellensuche profitieren können, wie es sie in
den nordeuropäischen Ländern gibt. Das persönliche Ausbildungskonto
(2) ist auch ein Trumpf, um den Arbeitskräften Zugang zur
Weiterbildung in den Bereichen zu verschaffen, die für das
Unternehmen wichtig sind, in dem sie beschäftigt sind, aber auch, um
ihre Beschäftigungsaussichten mittelfristig zu verbessern.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein
unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure
des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Der
Gerichtshof präzisiert die Methode zur Festlegung des Gerichtsstands bei
Streitigkeiten für Beschäftigte von Ryanair, die ihre Heimatbasis in Belgien
haben.
Der Gerichtshof entschied am 14. September (EuGH,
14. September 2017, Rs C-168/16 und C-169/16, Sandra Nogueira) in einer
Rechtssache, die Beschäftigte der irischen Fluggesellschaft Ryanair mit Heimatbasis
in Belgien (Flughafen Charleroi) betrifft. Nach der Beendigung ihres
Beschäftigungsverhältnisses hatten sie ein belgisches Arbeitsgericht angerufen, um
Entschädigungen zu erhalten, die ihnen nach dem belgischen Arbeitsrecht zustehen. Es
ging um die Frage, ob die belgischen Gerichte für diese Rechtsstreitigkeiten
zuständig sind, da ihr Arbeitsvertrag auf Englisch verfasst ist, dem irischen
Arbeitsrecht unterliegt und zudem eine Klausel enthält, wonach die Gerichte Irlands
bei Streitigkeiten zuständig sind. Die Beschäftigten hatten jedoch ihre
„Heimatbasis“ am Flughafen Charleroi und waren verpflichtet, nicht weiter als eine
Stunde von diesem Ort entfernt zu wohnen. Bei Individualarbeitsverträgen sieht
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (die sogenannte
„Brüssel-I-Verordnung“) vor, dass ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „vor dem Gericht des Ortes, an dem der
Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet
hat”, verklagt werden kann. Im speziellen Kontext der zivilen Luftfahrt stellt sich
die Frage, ob dieser Ort nicht mit der „Heimatbasis“ gleichgesetzt werden muss, die
eine Verordnung speziell für die zivile Luftfahrt (Verordnung Nr. 3922/91 vom 16.
Dezember 1991) als den Ort definiert, „wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine
Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der
Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden
Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“. Der Gerichtshof verwirft zunächst die
Auslegung der Gerichtsstandsklausel, wonach „eine Gerichtsstandsvereinbarung
ausschließlich gilt und somit dem Arbeitnehmer verbietet, die Gerichte anzurufen,
die nach Art. 18 und 19 der Brüssel-I-Verordnung zuständig sind“. Wenn es einem
Gericht schwerfällt, den Ort zu bestimmen, „an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet“, so der Gerichtshof weiter, muss es „auf eine Reihe von Indizien
abstellen“, damit „nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung
getragen“ wird, „sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der
des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet“, zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu
beiträgt“. Dieser Begriff kann nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ „gleichgesetzt
werden“, auch wenn der Gerichtshof einräumt, dass der Begriff der Heimatbasis nicht
„irrelevant“ ist und einen „Aspekt“ darstellt, „der bei der Ermittlung der […]
Indizien eine wichtige Rolle spielen“ kann. Fazit: 1. Der Arbeitsgerichtshof Mons
(Cour du travail de Mons) muss seine Zuständigkeit streng nach der
indiziengestützten Methode bestimmen. 2. Sollte er sich für zuständig erklären, muss
er dem Willen der Parteien, wonach das Vertragsverhältnis irischem Recht unterliegt,
Rechnung tragen und auf der Grundlage dieser für den Arbeitsvertrag gewählten
Gesetze entscheiden (siehe Reaktionen der Sozialpartner und von Ryanair weiter
unten), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des
belgischen Rechts.
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1.
Europäische Union
Richtlinienentwurf
Europäische Kommission setzt sich für einen
schriftlichen Vertrag für alle Beschäftigungsformen ein:
Die Europäische Kommission hat am 25. September das Konsultationspapier
für die europäischen Sozialpartner über die Überarbeitung der Richtlinie
91/533 zur schriftlichen Erklärung vorgelegt. Insbesondere soll die
schriftliche Unterrichtung eines neu eingestellten Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber verbindlich vorgeschrieben werden. Die Kommission will den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, die nur die Arbeitsverträge betrifft, auf
neue Beschäftigungsformen wie etwa Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage
von Gutscheinsystemen oder Plattform-Arbeit ausweiten, „sodass alle ohne
Ausnahme erfasst werden“. Durch rechtzeitige Übermittlung und Verbesserung der
Informationen, die die Arbeitskräfte bei Diensteintritt erhalten, sind sich die
Arbeitnehmer ihrer Rechte bewusster und können diese auch besser durchzusetzen.
Für Arbeitgeber bedeuten die aktualisierten Vorschriften mehr Klarheit und
rechtliche Sicherheit und verhindern einen unfairen Wettbewerb. Die
Sozialpartner haben bis zum 3. November die Möglichkeit, dazu Stellung zu
nehmen. Die Kommission, die nicht davon ausgeht, dass die europäischen
Sozialpartner in der Lage sind, Verhandlungen über eine europäische Vereinbarung
zu diesem Thema einzuleiten, plant, bis zum Ende des Jahres einen
Legislativvorschlag vorzulegen (siehe Pressemitteilung).
Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt diese Initiative (siehe Pressemitteilung).
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Aktuelle
soziale Themen
Für eine „Europäische Arbeitsbehörde“:
In seiner Rede zur Lage der Union am 13. September stellte
Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker seine Prioritäten für das kommende Jahr
vor und skizzierte seine Vision, wie sich die Union bis zum Jahr 2015
weiterentwickeln könnte (siehe Pressemitteilung).
Er kündigte die Einrichtung einer „Europäischen Arbeitsbehörde“ an, damit „alle
EU-Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften auf gerechte, einfache und
wirksame Art und Weise durchgesetzt werden – und zwar mit Hilfe einer neuen
europäischen Aufsichts- und Umsetzungsbehörde“ (siehe Factsheet
der Kommission). „Es erscheint absurd“, so der Kommissionspräsident,
„dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards
eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsbehörde gibt, die
für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt. Wir werden sie
schaffen“. Er kündigte an, dass ein Vorschlag zur Schaffung dieser
Behörde bis Ende 2018 vorgelegt werden soll.
- BusinessEurope lehnt neue
Sozialrichtlinie ab: Auf einer von der estnischen
EU-Ratspräsidentschaft am 13. September in Tallinn organisierten Konferenz
erklärte der Generaldirektor des Arbeitgeberverbands BusinessEurope, dass
die Mitgliedstaaten, wenn sie von der Digitalisierung profitieren wollten,
Arbeitsvorschriften umsetzen müssten, die flexibel genug seien, die
Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsstellen und bei der Anpassung an
veränderte Wirtschaftsbedingungen zu unterstützen. „Es besteht kein Bedarf
an neuen EU-Sozialrichtlinien“, fügte er hinzu (siehe Pressemitteilung).
- Reaktionen auf das „Ryanair-Urteil“:
Das Unternehmen Ryanair verteidigte die Position, wonach
die „Heimatbasis“ nicht als einziges Kriterium bei der Festlegung der
gerichtlichen Zuständigkeit bei Arbeitskonflikten gelten könne. Die
Erklärung des Gerichtshofs, eine Reihe von Indizien seien erforderlich, um
den zuständigen Gerichtsstand zu bestimmen, unterstützen diese Aussage. Es
ist aber kein Sieg auf ganzer Linie, denn die Heimatbasis ist dem
Gerichtshof zufolge ein „wichtiges Indiz“, das in der Reihe von Indizien
entsprechendes Gewicht haben wird. Ryanair hebt zudem hervor, dass das
Urteil nicht den Abschluss von Arbeitsverträgen nach irischem Recht für
Arbeitnehmer, die EU-weit tätig sind, in Frage stellt, auch wenn dieser
Punkt vom Gerichtshof nicht behandelt wurde (siehe Pressemitteilung).
Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßt seinerseits in einer Pressemitteilung,
dass die Beschäftigten mit Standort Belgien, anders als in der
Gerichtsstandklausel ihres Arbeitsvertrags vorgesehen, nun belgische
Gerichte anrufen können. Der EGB legt das Urteil aber weit aus, da es seiner
Ansicht nach auch die Anwendung der belgischen Sozialgesetze auf die
Arbeitsverhältnisse bestätigt, was mit diesem Urteil eindeutig nicht
beabsichtigt wird. Ebenso positiv reagierte die Europäische
Transportarbeiter-Föderation (ETF), die in diesem Urteil „eine Niederlage
für Ryanair und einen Sieg für Arbeitnehmerrechte“ sieht (siehe Pressemitteilung).
Für den europäischen Pilotenverband ECA „setzt das Urteil der Fiktion von
Ryanair, für die ein Flugzeug von Ryanair irisches Hoheitsgebiet mit
irischen Arbeitnehmern unter irischem Recht ist, endgültig ein Ende“ (siehe
Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
- Bestimmung der im Bereich der sozialen
Sicherheit anzuwendenden Rechtsvorschriften findet Anwendung auf
eine Arbeitskraft, der in zwei Mitgliedstaaten beschäftigt ist:
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Belgien arbeitete sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien, wo er 6,5
% seiner gesamten Arbeitszeit, vor allem zu Hause, erbrachte, obwohl der
Arbeitsvertrag offiziell keine Leistung in Belgien vorsah. Gelten für diese
Person die belgischen oder niederländischen Rechtsvorschriften im Bereich
der sozialen Sicherheit? Bei dem Rechtsstreit ging es um die Auslegung der
Kollisionsnorm der Verordnung Nr. 1408/71, wonach eine Person, die
gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt
ist, den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dessen Gebiet sie
wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Landes ausübt. Kann
man davon ausgehen, dass die Person „ihre Tätigkeit zum Teil“ in Belgien
ausübte? Unter normaler Tätigkeit versteht das Gericht gewohnheitsmäßig
„nennenswerte Tätigkeiten“, so dass Tätigkeiten, die „nur punktuell“
ausgeübt werden, nicht berücksichtigt werden (EuGH
13. September 2017, Rs C-570/15). Unter Anführung der Dauer der
Beschäftigungszeiten und des Wesens der im Arbeitsvertrag vorgesehenen
Arbeit folgert das Gericht, dass eine Tätigkeit, die nur zu circa 6,5 % der
Arbeitszeit in einem Staat, vor allem zu Hause, ausgeübt wird, nicht als
nennenswerte Tätigkeit angesehen werden kann.
- Änderung des Arbeitsvertrags und im
Gesetz zu Massenentlassungen vorgeschriebene Unterrichtung und
Anhörung: Der Europäische
Gerichtshof hat zwei Urteile in polnischen Rechtssachen zu Krankenhäusern
erlassen: Ein Krankenhaus hatte in Anbetracht großer finanzieller
Schwierigkeiten eine vorübergehende Gehaltskürzung von 15 % vorgenommen (CJUE,
21. September 2017, Rs C-429/16, Malgorzata Ciupa), ein anderes
hatte die Berechnung der Jubiläumsprämie in Frage gestellt (EuGH,
21. September 2017, Rs C-149/16, Halina Socha). Diese Entscheidungen
gelten als Änderungen des Arbeitsvertrags. Bei Weigerung riskierten die
betroffenen Arbeitskräfte entlassen zu werden. Hätten die Krankenhäuser das
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren von Beschäftigten durchführen müssen,
das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59 vom 20. Juli 1998 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massenentlassungen vorgeschrieben ist? Ja, so der Gerichtshof. Ein
Arbeitgeber hat die in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Konsultationen
durchzuführen, „wenn er beabsichtigt, einseitig und zulasten der
Arbeitnehmer eine Änderung der Entgeltbedingungen vorzunehmen, die, wenn
ihre Annahme von den Arbeitnehmern abgelehnt wird, die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge hat“, soweit die in der Richtlinie
festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die Zahl der Entlassungen erfüllt
sind.
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2.
Mitgliedstaaten
Österreich
Einführung eines Mindestlohns auf Sektorebene:
Die Sozialpartner einigten sich am 30. Juni über die Einführung
eines monatlichen Mindestlohns von 1.500 Euro brutto für alle. Die Regierung hatte
sie aufgefordert, sich auf einen Mindestlohn zu einigen, anderenfalls drohte sie
damit, ihn gesetzlich einzuführen. Der Mindestlohn wird auf Kollektivvertragsebene
in den Branchen festgelegt, in denen der Mindestlohn noch unter diesem Betrag liegt.
Die Sektoren müssen den Mindestlohn bis 2020 umsetzen.
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Estland
- Nationale Vereinbarung zur Telearbeit:
Die Sozialpartner unterzeichneten am 7. Juni auf nationaler
Ebene eine Vereinbarung zur Förderung der Telearbeit, in der die Rechte und
Pflichten der beiden Parteien eines Arbeitsverhältnisses festgelegt sind. Der
Text befasst sich mit Themen wie Freiwilligkeit, Gleichbehandlung, Datenschutz
und Schutz der Privatsphäre, Gesundheitsschutz und Sicherheit,
Arbeitszeitgestaltung, Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder auch
kollektive Rechte. Die Vereinbarung setzt die Rahmenvereinbarung über Telearbeit
um, die von den europäischen Sozialpartnern im Juli 2002 angenommen worden war.
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Rumänien
- Beiträge von Teilzeitkräften werden
auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung berechnet:
Eine Verordnung vom 25. Juli sieht vor, dass die
Sozialbeiträge von Teilzeitkräften ab 1. August pauschal auf der Basis einer
Vollzeitbeschäftigung berechnet werden (zumindest auf der Grundlage des
Mindestlohns). Ziel ist es, die Hinterziehung von Steuern und
Sozialbeiträgen zu vermeiden, denn zahlreiche Beschäftigte sind als
Teilzeitkräfte gemeldet (und leisten Beiträge entsprechend der in ihrem
Arbeitsvertrag angegebenen Stunden), während sie gegen Zahlung einer nicht
deklarierten Zusatzvergütung tatsächlich in Vollzeit arbeiten.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Generali: Das italienische
Versicherungsunternehmen Generali (73.727 Beschäftigte) und der engere Ausschuss
seines EBRs unterzeichneten am 16. Mai eine konzernweite europäische
Charta zur Förderung der Telearbeit. Die Parteien beziehen sich auf die
gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Telearbeit in der
Versicherungsbranche auf europäischer Ebene vom 10. Februar 2015, die sie ihrer
Charta im Anhang beifügen. Mit der Charta wollen die Personalabteilungen des
Konzerns und der EBR „die Gesellschaften in den verschiedenen Ländern bei der
Schaffung eines innovativen Arbeitsumfelds im Interesse der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer unterstützen.“
- Alstom: Der
Plan zur Fusion mit der Zugsparte des deutschen Siemens-Konzerns
soll dem EBR von Alstom am 3. Oktober vorgelegt werden. Die Fusion der
beiden Unternehmen von vergleichbarer Größe (jedes etwas über 7 Mrd. Euro
Umsatz und ca. 30.000 Beschäftigte) würde zu einem „Airbus der Schiene“
führen, an dem Siemens die Mehrheit halten würde. Eine Hochzeit, um dem
chinesischen Konzern CRRC die Stirn zu bieten (30 Mrd. Euro Umsatz), der
weltweit immer mehr Aufträge erhält. Die französische Regierung wird sich
darum bemühen, die Zusage zu erhalten, dass die Arbeitsplätze der
Beschäftigten von Alstom für vier Jahren erhalten bleiben.
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Transnationale Vereinbarung
Safran: Der französische
Technologiekonzern Safran (58.000 Beschäftigte) und der europäische
Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe unterzeichneten am 19. September eine
Verlängerung des 2013 geschlossenen Europäischen
Rahmenvertrags zur beruflichen Eingliederung junger Menschen um weitere fünf
Jahre. Der neue Vertrag sieht
vor, dass alle europäischen Konzerntöchter von Safran jährlich Auszubildende und
Praktikanten (einschließlich solcher in dualen Studiengängen) aufnehmen, die
zahlenmäßig 10 % ihrer Gesamtbelegschaft entsprechen. In jedem Land werden Leitfäden
erarbeitet, die sich sowohl an die jungen Menschen als auch an ihre Mentoren
richten. Die Vereinbarung erkennt die Rolle der Arbeitskräfte an, die diese jungen
Menschen als Mentoren begleiten. Der Leitfaden mit bewährten Verfahrensweisen wird
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Vereinbarung aktualisiert und um
die Zusagen im neuen Vertrag ergänzt (siehe Pressemitteilung).
- Systembolaget: Der
internationale Gewerkschaftsverband UITA hat am 24. August mit Systembolaget
eine Absichtserklärung (MoU) unterzeichnet. Auch wenn das staatliche
Alkoholverkaufsmonopol Schwedens ausschließlich in Schweden tätig ist, verfügt
es über eine internationale Lieferkette. Diese Erklärung basiert auf gemeinsamen
Bedenken zu den Arbeitsbedingungen bei den Lieferanten, insbesondere von
landwirtschaftlichen Rohstoffen (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Ein Jahr Arbeitsbeziehungen in Europa:
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Eurofound) hat ihren Jahresbericht über die Entwicklung der
Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen in der EU veröffentlicht (Developments
in working life in Europe: EurWORK annual review 2016). Der Bericht basiert
zum Teil auf den Beiträgen des Korrespondentennetzwerks der Stiftung (zu dem auch IR
Share, Herausgeber dieser IR Notes gehört) und zeigt insbesondere die Veränderungen
auf, die die Akteure des sozialen Dialogs betreffen, u. a. im Hinblick auf
Repräsentativität der Sozialpartner oder auch Tarifverhandlungen. Der Bericht gibt
auch einen Überblick über die verschiedenen Themen, mit denen sich der soziale
Dialog auseinandersetzt (Beschäftigungspolitik, Rente, Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.) und weist auf die wichtigsten Veränderungen
in den Mitgliedstaaten hin. Einzelne Kapitel enthalten detailliertere Informationen
über Lohnungleichheit und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und
Privatleben, insbesondere für „Pflegepersonen“, die Familienangehörige betreuen.
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