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IR Notes 84 – 25 Oktober 2017
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR
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auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager
und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online-
Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und
einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Sylvain Nadalet und Frédéric Turlan.
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Interview
Corinne Schievene, Vorsitzende (CFDT) des Europäischen Betriebsrats von
Safran
Wie kam es zu der
globalen
Rahmen-vereinbarung über Arbeits-bedingungen, soziale
Verantwortung des Unternehmens und nachhaltige
Entwicklung
(siehe 3.
Unternehmen)? Ursprünglich hatte sich die
Unternehmensleitung an den Welt-Dachverband der
Industriegewerkschaften IndustriALL Global Union gewandt, um eine
globale Vereinbarung über Arbeitsplatzqualität auszuhandeln. Nach
dieser Kontaktaufnahme sprach IndustriALL seine Mitglieder an, um
deren Meinung dazu zu hören. Wir haben erklärt, dass wir nur dann
mit diesen Verhandlungen einverstanden sind, wenn auch andere Themen
zur Sprache kommen, wie die von der Internationalen
Arbeitsorganisation verbürgte Achtung der sozialen Grundrechte,
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen,
Gewerkschaftsfreiheit etc. All dies hat dann letztendlich zu einer
recht umfangreichen Rahmenvereinbarung geführt.
Was
war der schwierigste
Verhandlungspunkt? Die längsten Diskussionen betrafen
einerseits die Frage, bei einem Konflikt von Gesetzen, nach der
Anwendung der Rechtsvorschriften, die den besten Schutz der
Menschenrechte und der gewerkschaftlichen Rechte bieten. Mit anderen
Worten, wenn nationale Gesetze weniger Garantien bieten als die
Vereinbarung oder die ILO-Übereinkommen, verpflichtet sich Safran,
letztere anzuwenden. Ein anderer Knackpunkt war die Anwendung der
Vereinbarung auf die gesamte Lieferkette (Lieferanten,
Subunternehmer und Dienstleister).
Welche der behandelten Themen sind
für Sie am wichtigsten? Ich möchte auf das Kapitel über die
berufliche Weiterbildung der Arbeitskräfte hinweisen, das Elemente
aus unseren europäischen Verträgen enthält, einmal zur beruflichen
Eingliederung junger Menschen, den
wir neulich verlängert haben (siehe IR Notes
83), zum anderen zur Entwicklung des
beruflichen Werdegangs und der Kompetenzen aus dem Jahre 2015. Die Safran Gruppe muss
sich einem starken technologischen Wandel stellen, der hohe
Investitionen in die Weiterbildung und Qualifikation seiner
Mitarbeiter erforderlich macht. Ich möchte auch auf einen anderen
wichtigen Punkt hinweisen, der für den Konzern im Zusammenhang mit
seiner Annäherung an Zodiak aktuell ist und die Unterrichtung der
Arbeitnehmervertreter bei strategischen und finanziellen
Angelegenheiten der Gruppe und der Entwicklung der Organisationen
betrifft.
War der EBR an den Verhandlungen
beteiligt? Ja, natürlich. Wir haben der
Unternehmensleitung erklärt, dass die im EBR vertretenen
europäischen Gewerkschaften auch Teil der Verhandlungsgruppe sein
müssen. Die europäischen Länder waren also auch an den Verhandlungen
beteiligt. Nicht unter der Federführung des EBR, sondern durch
Verhandlungsmandate, die die Mitgliedsgewerkschaften von IndustriALL
den Verhandlungsführern erteilten, die zum größten Teil Mitglieder
des EBR sind.
Wie sieht die nächste Etappe
aus? Jetzt
geht es um die Anwendung der Vereinbarung, mit der wir vollauf
zufrieden sind. Selbst die vier im Konzern vertretenen französischen
Gewerkschaften haben sie einstimmig unterzeichnet. Unterstützt
werden wir dabei durch die Einrichtung eines Ausschusses, der auf
unseren Wunsch hin mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet
wurde, daher die Bezeichnung „globaler Überwachungsausschuss“
(global monitoring committee). Er wird zweimal im Jahr tagen und
sich aus den von IndustriALL Global Union benannten Vertretern der
Mitgliedsgewerkschaften zusammensetzen.
Foto
© Cyril Abad / CAPA Pictures / Safran
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Agenda
26.
Oktober
Straßburg Abstimmung im Plenum des
Parlaments über den Entschließungsentwurf zur Überarbeitung der
Entsenderichtlinie
14. – 15. November
Brüssel Konferenz
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) zu berufsbedingtem
Krebs
9.-10. November Frankfurt am Main
EBR/SE-BR-Forum,
organisiert von der IG Metall.
16. November
Bordeaux
Comptrasec organisiert das Kolloquium „Mindestlohn in Europa?“ in drei
Teilen: Das Konzept eines Mindestlohns, der Mindestlohn als Maßnahme
gegen Sozialdumping sowie nationale Vergütungsmodelle und europäisches
Recht. Kontakt: eurosalaire2017@sciencesconf.org
16. November
Rennes ISSTO
(Westfranzösisches Institut für Arbeitsrecht) organisiert das Kolloquium
„le
syndicalisme à l’épreuve de l’Europe sociale“ (Gewerkschaften
und ein Soziales Europa).
17. November Göteborg Sozialgipfel für faire
Arbeitsplätze und Wachstum, den die Europäische
Kommission gemeinsam mit der schwedischen Regierung ausrichtet.
24. November
Paris AFDT
(französischer Verband für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit), ENM
(nationale Richterschule) und INTEFP (nationales Institut für Arbeit,
Beschäftigung und Berufsausbildung) organisieren ein Kolloquium mit dem
Thema „le
fait religieux en entreprise“ (Religion im Unternehmen).
7.- 8. Dezember Brüssel Tagung des
Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
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Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will.
IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten
der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Die 28
EU-Länder überwinden ihre Differenzen über die Reform der Entsenderichtlinie
Die Sozialminister der 28 Mitgliedstaaten einigten sich am Abend des 23. Oktober über
die Reform der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen. Sobald das Europäische Parlament am 26. Oktober, im
Anschluss an die Abstimmung im Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten (siehe ‚Aktuelle soziale Themen‘ weiter unten), ebenfalls seinen
Standpunkt festlegt, wird eine Gruppe von Verhandlungsführern aus Parlament, Rat und
Kommission (ein Trilog) eingesetzt, damit die Reform in erster Lesung angenommen
wird. Es folgen die wichtigsten Punkte des erzielten Kompromisses, der den
von der estnischen EU-Ratspräsidentschaft am 18. Oktober vorgelegten Text
abändert (siehe Bericht
des Rats): 1. Die Entlohnung der entsendeten Arbeitskräfte muss die Gesetzgebung und
Praktiken des Aufnahmelandes respektieren, sodass Arbeitnehmer, die die gleiche
Arbeit am gleichen Ort ausführen, zu denselben Arbeits- und Lohnbedingungen tätig
sind. Alle Regeln zur Vergütung, die für Einheimische gelten, müssen auch für
Entsandte gelten. Die Vergütung bezieht sich nicht nur auf die Zahlung des
Mindestlohns, sondern auch auf andere Elemente wie Prämien und Zulagen. 2. Die
Entsendezeit soll künftig auf 12 Monate begrenzt sein und kann auf begründeten
Antrag des Dienstleisters um weitere sechs Monate verlängert werden. Insgesamt soll
die Entsendung 18 Monate nicht überschreiten; die Höchstdauer beträgt zurzeit 24
Monate. Sechs Mitgliedstaaten wollten die Dauer auf 12 Monate herabsetzen. Wenn der
Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus im Aufnahmeland bleibt, gelten für ihn alle
dortigen Rechtsvorschriften, einschließlich Sozialvorschriften. 3. Die
Flächentarifverträge, d. h. die Tarifverträge für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
die in ihren Geltungsbereich fallen, sind unabhängig von der Branche für alle
entsendeten Arbeitskräfte gültig. 4. Im Aufnahmeland wird die gleiche Behandlung von
entsendeten Leiharbeitern und einheimischen Leiharbeitern gewährleistet. 5. Für das
Transportgewerbe, Brennpunkt der Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten, sollen die
geänderten Bestimmungen der Richtlinie erst ab Inkrafttreten der künftigen
sektoralen Rechtsvorschriften gelten, die zurzeit vorbereitet werden
(„Mobilitätspaket“, siehe IR
Notes 77). 6. Die Übergangsfrist für die Umsetzung der Richtlinie, in der
Regel zwei Jahre, wurde auf drei Jahre verlängert. Hinzu kommt ein zusätzliches Jahr
für das Inkrafttreten der Richtlinie, d. h. insgesamt gilt eine Übergangsfrist von
vier Jahren nach der endgültigen Annahme der Richtlinie und ihrer Veröffentlichung.
Frühestens 2022 (wenn die Kompromisslösung vom Parlament und vom Rat zügig
angenommen wird) werden die Auswirkungen der reformierten Richtlinie erkennbar sein.
7. Eine europäische Plattform gegen Schwarzarbeit soll den Kampf gegen Missbrauch
und Betrug bei der Entsendung unterstützen und zur Verbesserung des
Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten beitragen. Dieser Kompromiss, der die erste Version der
Überarbeitung ausbaut, die im Juni kurz vor der Verabschiedung durch den Rat stand,
bevor der neue französische Präsident seine Zustimmung verweigerte, wurde nur von
Polen, Ungarn, Litauen und Lettland abgelehnt. Der Rat hat zudem eine allgemeine
Ausrichtung zur Überarbeitung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
in der Frage zu den Vorschriften der sozialen Sicherheit für mobile Arbeitnehmer
festgelegt (siehe Mitteilung
und Kompromiss).
Der Rat hat ferner den Vorschlag für eine Proklamation
zur europäischen Säule sozialer Rechte (siehe Pressemitteilung)
gebilligt.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Der Ausschuss für Beschäftigung und
soziale Angelegenheiten nimmt die Reform der Entsenderichtlinie an:
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
des europäischen Parlaments hat die Entschließung zur Überprüfung der Richtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern mit einer recht deutlichen Mehrheit, d. h.
32 zu 8 Stimmen bei 13 Enthaltungen, angenommen; ein Ergebnis, das Hoffnung auf
eine Bestätigung durch das Plenum im Parlament am 26. Oktober macht. Die
Abstimmung findet drei Tage nach der Tagung des Rates am 23. Oktober statt, auf
der die EU-Arbeitsminister einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Bericht
abgeben sollen, auch wenn die Chancen dafür nicht sehr gut stehen. Wenn sich
diese beiden Legislativorgane auf einen Standpunkt geeinigt haben, können die
Verhandlungen über einen endgültigen Text „im Trilog“ beginnen, d. h. zusammen
mit der Europäischen Kommission.
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Sektoraler
sozialer Dialog
Reaktionen auf die Ziele für die Verringerung
von Kohlenstoffemissionen: Die europäischen Sozialpartner in
der Automobilbranche – der Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe und die
Arbeitgeberorganisationen ACEA (Hersteller) und CLEPA (Ausrüster) – veröffentlichten
eine Mitteilung als Reaktion auf den Bericht der hochrangigen Gruppe „GEAR
2030“ für eine global wettbewerbsfähige und nachhaltig wachsende
Automobilbranche in der Europäischen Union, den die Europäische
Kommission am 17. Oktober vorgestellt hat (siehe Pressemitteilung der
Kommission, auf Englisch). IndustriAll Europe weist in ihrer Pressemitteilung
darauf hin, dass jeder dritte Arbeitsplatz in diesem Sektor gefährdet ist, da er mit
der Herstellung von konventionellen Verbrennungsmotoren verbunden ist. Selbst wenn
der Übergang zu CO2-armen Transportmitteln neue Arbeitsplätze schafft,
werden diese andere Qualifikationen voraussetzen, als die Fähigkeiten, die im
Produktionssektor gefordert sind und dann überflüssig werden oder die neuen Stellen
werden an anderen Orten oder zu anderen Zeiten geschaffen.
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Rechtsprechung
Mindestkörpergröße für Polizisten von 1,70 m
ist diskriminierend: Der Gerichtshof hat in einer
griechischen Rechtssache entschieden, bei der es um eine Vorschrift ging, wonach
alle Bewerber für den Zugang zur Polizeischule, unabhängig von ihrem Geschlecht,
mindestens 1,70 m groß sein müssen (EuGH
18. Oktober 2017, Rs C409/16, Kalliri).
Diese Maßnahme ist ein gutes Beispiel für eine mittelbare Diskriminierung, da sie
wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt. Die Regierung bringt jedoch vor,
dass die Regelung zum Ziel hat, die wirksame Erfüllung der Aufgabe der Polizei zu
ermöglichen, und der Besitz gewisser besonderer physischer Eignungen, wie eine
Mindestkörpergröße, eine erforderliche und angemessene Bedingung für die Erreichung
dieses Ziels sei. Der Gerichtshof hat folglich geprüft, „ob ein
Mindestgrößenerfordernis (…) geeignet ist, die Erreichung des mit dieser Regelung
angestrebten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche
hinausgeht“. Er stellt aber fest, dass bestimmte Tätigkeiten der Polizei zwar „die
Anwendung körperlicher Gewalt erfordern und besondere körperliche Fähigkeiten
erforderlich machen“, bestimmte Aufgaben „wie der Beistand für den Bürger und die
Verkehrsregelung offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz“ erfordern. Ferner
ist eine besondere körperliche Eignung nicht „zwangsläufig mit dem Besitz einer
Mindestkörpergröße verbunden“ und es ist nicht ersichtlich, dass „kleinere Personen
darüber von Natur aus nicht verfügen“. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es
aussagekräftigere Mittel gibt, die körperlichen Fähigkeiten der Bewerber
einzuschätzen. Infolgedessen gelangt der Gerichtshof zu der Erkenntnis, dass die
strittige Regelung nicht gerechtfertigt ist.
- Erhaltung der Arbeitsverträge im Rahmen
einer Ausschreibung: Das Urteil des Gerichtshofs hat
weitreichende praktische Folgen für Unternehmen, die an Ausschreibungen
teilnehmen (EuGH
19. Oktober 2017, Rs C-200/16, Securitas).
Die Rechtssache betrifft eine Hafenbehörde, die die Überwachungsleistungen für
ihre Anlagen neu ausgeschrieben hat. Die Mitarbeiter des Dienstleisters ICTS,
die alle mit der gleichen Ausrüstung ausgestattet waren, um untereinander
kommunizieren zu können, und die gleiche Uniform trugen, waren bis dahin damit
beauftragt, die Ein- und Ausgänge von Personen und Waren mittels
Videoüberwachung zu überprüfen. Im Rahmen der Ausschreibung ging der Auftrag an
Securitas. Das Wachpersonal von ICTS übergab Securitas seine Ausrüstung,
Securitas wiederum händigte sie den Hafenbehörden aus, da das Unternehmen seine
eigene Ausrüstung verwendet. Die Frage lautete, ob die Richtlinie 2001/23 über
den Übergang von Unternehmen dahin auszulegen sei, dass ein Fall, in dem ein
Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmen zur Erbringung von Bewachungs-
und Sicherheitsdienstleistungen in seinen Anlagen gekündigt und anschließend
einen neuen Vertrag für die Ausführung dieser Dienstleistung mit einem anderen
Unternehmen geschlossen hat, das eine Übernahme der Arbeitnehmer des ersten
Unternehmens ablehnt, unter den Begriff „Übergang von Unternehmen“ im Sinne
dieser Bestimmung fällt. Der Gerichtshof präzisierte zunächst, dass die
Richtlinie durchaus auf eine Aufeinanderfolge von Dienstleistern auf der
Grundlage einer Ausschreibung anwendbar ist. „Folglich ist es für die Frage, ob
die Richtlinie 2001/23 auf einen Fall wie“ diese Situation „anwendbar ist, ohne
Belang, dass zwischen den beiden Unternehmen, denen die Durchführung der Über-
und Bewachung der Hafenanlagen nacheinander übertragen wurde, keine vertragliche
Beziehung besteht“. Im Gegensatz zu den jeweils anzuwendenden
Rechtsvorschriften, dies gilt auch für die vergleichbaren Rechtsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten, steht die Tatsache, dass die Dienstleister über ein
Ausschreibungsverfahren ausgesucht werden, den Garantien der Richtlinie, also
der Erhaltung der Arbeitsverträge, nicht entgegen. Was die Aufrechterhaltung der
Arbeitsverhältnisse verhindern kann, ist der fehlende Übergang eines „Betriebs“.
Dies ist nicht der Fall, wenn „die für die Ausführung dieser Dienstleistung
unabdingbare Ausrüstung vom zweiten Unternehmen übernommen wurde“, was das
vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der vom Gericht dargelegten Kriterien
zu entscheiden hat.
- Beweislast zur Risikobeurteilung für eine
stillende Arbeitnehmerin: Der Gerichtshof hat ein Urteil
bezüglich der Krankenschwester eines spanischen Krankenhauses gefällt, die der
Ansicht war, dass sie bezüglich ihres Kindes, das sie stillte, Risiken
ausgesetzt war (EuGH,
19. Oktober 2017, Rs C-531-15, Otero Ramos).
Sie war der Ansicht, dass die Risikobeurteilung durch den Arbeitgeber nicht
ordnungsgemäß ausgeführt worden war, und hat sich an das Gericht gewandt, um
eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend zu machen. Das Gericht
entschied, dass es „der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft
zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes
nicht gemäß den Anforderungen“ der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und
somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
(…) vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist“. Sodann
obliegt es dem Unternehmer „zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den
Anforderungen dieser“ Richtline „durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt“.
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2.
Mitgliedstaaten
Italien
Teilzeitarbeitnehmer und der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung: Das italienische Kassationsgericht
hat am 29. September ein Urteil (Cass. 22925/2017) in der Frage
erlassen, ob auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die bezahlte Freistellung von
drei Tagen pro Monat haben, die das Gesetz Nr. 104 aus 1992 Arbeitnehmern gewährt,
die ein behindertes Familienmitglied pflegen. Bei seiner Entscheidung hat das
Gericht den in Richtlinie 97/81 festgelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt sowie der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass
diese Bestimmung die Arbeitgeber nicht übermäßig belastet. Das vorliegende
Teilzeitmodell sieht vier Arbeitstage vor, während die normale Arbeitszeit im
Unternehmen sechs Tage beträgt. Nachdem das Gericht die Notwendigkeit einer
flexiblen Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bestätigt hat, traf es
seine Entscheidung nach dem quantitativen Kriterium: Laut Urteil haben Arbeitnehmer
Anspruch auf bezahlte Freistellung dann, wenn ihre Arbeitszeit mindestens der Hälfte
der im Unternehmen geleisteten Arbeitstage entspricht. Teilzeitbeschäftigte, die
weniger Tage arbeiten, können von dieser Regelung nicht profitieren.
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Spanien
- Vereinbarung über das Recht auf
Unerreichbarkeit bei AXA: Die Unternehmensleitung der
spanischen AXA-Tochter hat am 20. Juli 2017 mit der Mehrheitsgewerkschaft CC.OO
eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach Mitarbeiter ein Recht auf
Unerreichbarkeit erhalten (siehe Pressemitteilung,
auf Spanisch). Dies ist die erste Vereinbarung dieser Art in Spanien (siehe Artikel
von Eurofound, auf Englisch).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
SNCF: Die Geschäftsleitung der
SNCF hat am 29. Juni einen Nachtrag
zur EBR-Vereinbarung des Unternehmens vom Dezember 2012 unterzeichnet. In
der neuen Vereinbarung werden die für die Töchter Geodis (Transport- und
Logistikdienstleister) und Keolis (Personenverkehr) eingerichteten Instanzen
beibehalten, die weiterhin für transnationale Angelegenheiten zuständig sind, die
ausschließlich in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. In der Präambel wurde auf
Forderung der Gewerkschaften festgelegt, dass die Geschäftsleitung zu prüfen hat, ob
der Betriebsrat über die Art und Weise informiert werden muss, in der der Konzern
die nach einem neuen französischen Gesetz geforderte Sorgfaltspflicht der
Muttergesellschaften und Auftraggeber gegenüber ihren Lieferanten und Subunternehmen
einhält (Gesetz
Nr. 2017-399 vom 27. März 2017). Die Gewerkschaften CGT und Unsa bedauern
allerdings, dass der Auftrag zur Überwachung der Umsetzung dieser Pflicht nicht dem
EBR direkt übertragen wurde. In Bezug auf die Abstimmung der Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren auf nationaler und EU-Ebene sieht die Vereinbarung vor, dass die
Reihenfolge der Anhörungen von der Unternehmensleitung „nach Austausch mit dem
EBR-Vorsitzenden“ festgelegt wird. Die neue Vereinbarung stockt die Mittel des EBR
auf (Arbeitsgruppen, Besuchsrecht, Erhöhung des Zeitguthabens, Budget erhöht sich
von 8.000 auf 20.000 EUR, zwei Schulungsveranstaltungen von vier Tagen pro
Mandat).
- Technip FMC : Eine zweite
Verhandlungsrunde, die für Ende Oktober geplant ist, soll zum Abschluss einer
EBR-Vereinbarung bei Technip FMC führen. Der Konzern ist weltweit die Nummer 3
der Öldienstleister und aus dem Zusammenschluss des französischen Konzerns
Technip und dem amerikanischen Unternehmen FMC Technologies hervorgegangen. Das
besondere Verhandlungsgremium wird durch einen Experten des europäischen
Gewerkschaftsverbands UNI Europa unterstützt.
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Transnationale Vereinbarungen
Safran: Die Unternehmensleitung
des Technologiekonzerns Safran,
Erstausrüster im Bereich Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung (58.000
Beschäftigte) unterzeichnete am 17. Oktober zusammen mit dem Welt-Dachverband der
Industriegewerkschaften IndustriALL Global Union eine erste globale Rahmenvereinbarung über
Arbeitsbedingungen, soziale Verantwortung des Unternehmens und nachhaltige
Entwicklung (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll). Diese sehr umfassende Vereinbarung enthält recht seltene
Bestimmungen zur Vergütung von Führungskräften, deren Höhe „dem sozialen Frieden
innerhalb des Konzerns nicht schaden darf“ sowie zu Steuern: Der Konzern
verpflichtet sich, „die für Verrechnungspreise [transfer price] geltenden Grundsätze
der OECD“ einzuhalten, damit die „Gewinne dort versteuert werden, wo der Mehrwert
erwirtschaftet wird“. Zu einem Zeitpunkt, zu dem die sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz durch die Weinstein-Affäre in den Mittelpunkt der Diskussionen gerückt
ist, reagiert die Vereinbarung indirekt darauf, indem sie alle Parteien
(einschließlich Lieferanten und Subunternehmer, für die diese Vereinbarung ebenfalls
gilt) auffordert, „Stereotypen zu bekämpfen und Einstellungen zu entwickeln, um
Frauen ein sichereres und freundlicheres Umfeld zu bieten“. Um die Kommunikation
hinsichtlich der Verpflichtungen und deren Umsetzung sicherzustellen – oft
Schwachpunkte bei dieser Art von Vereinbarungen – haben die Unterzeichner die
Einrichtung eines globalen Überwachungsausschusses vorgesehen, der zweimal jährlich
tagen wird.
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4. Studien
und Berichte
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