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IR Notes 89 – 17 Januar 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Tamás Gyulavári, Sylvain Nadalet und Frédéric
Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Das ganze Team von
IR Share wünscht seinen Leserinnen
und Lesern ein sehr gutes Jahr
2018! ***
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Interview
Prof. Sabine Oertelt-Prigione, Strategic Chair for Gender Medicine,
Radbout University, Nijmegen, Niederlande (*)
Inwiefern sind betriebliche
Vereinbarungen ein gutes Tool, um sexuelle Belästigung zu
bekämpfen? Betriebliche Vereinbarungen
sind aus mehreren Gründen ein gutes Instrument um sexuelle
Belästigung im Betrieb zu bekämpfen. Erstens bieten sie einen
rechtlichen Rahmen, der festlegt, welche Unterstützungsmöglichkeiten
und Rechte die Beschäftigten haben. Weiterhin zeigt das
Vorhandensein einer solchen Vereinbarung, dass sich die Organisation
aktiv gegen sexuelle Belästigung positioniert und sendet somit ein
explizites Zeichen. Letztlich stellt der Prozess der Entwicklung der
Vereinbarung auch eine wichtige Abstimmung zwischen Leitung und
Interessensvertretungen dar, die besonders den Führungskräften ihre
Rolle und Pflichten nochmals klar darstellt.
Was
sind die Kernpunkte des an der Charité durchgeführten
Projekts? Gibt es ein „Assessment“? Gibt es
Verbesserungen? Das WPP (Watch –
Protect – Prevent) Projekt der Charité ist eine wissenschaftliche
Studie gekoppelt mit einer praktischen Intervention zur Entwicklung
einer „workplace policy“ zur Prävention sexueller Belästigung. Wir
haben die Mitarbeitenden einerseits schriftlich befragt, aber auch
viele Einzelinterviews geführt, um schlieβlich einen für unsere
Organisation passgenauen Maβnahmenkatalog zu entwickeln. Die
Richtlinie (in unserem Fall, da eine Dienstvereinbarung die
Studierenden nicht betroffen hätte) ist ein Teil der Maβnahmen.
Andere gehen von Informationskampagnen, über Einbindung der Inhalte
in Schulungen für Führungskräfte bis zur Erweiterung des
Beratungsangebots. Ein formelles Assessment gibt es nicht, u.a. auch
weil das Projekt erst letztes Jahr abgeschlossen wurde, allerdings
haben sich die Beratungsanfragen signifikant gesteigert. Wir
vermuten, nicht, weil es mehr Vorfälle gibt, sondern weil man sich
eher traut das Thema anzusprechen.
Was
muss unbedingt in eine
Vereinbarung? Wir denken, dass es
folgende wichtige Punkte gibt:1/ Es muss eindeutig Position gegen
sexuelle Belästigung ergriffen werden, es sollte explizit
drinstehen, dass es verboten ist und es Konsequenzen geben kann bzw.
wird. 2/Die Rechte der Betroffenen sollten genau aufgezählt werden.
3/Die Anlaufstellen für Betroffene sollten klar benannt werden und
es sollte auf die Schweigepflicht der Beratenden hingewiesen werden.
4/ Die Betriebsvereinbarung sollte so anschaulich wie möglich den
Ablauf eines Verfahrens darstellen. Auch, dass eine niederschwellige
Beratung nicht unbedingt zu einem Verfahren führen muss, sondern
manchmal ausreicht, um eine Situation zu klären.
Kann
man auch an solche Vereinbarungen auf europäischer Ebene
denken (in transnationalen
Unternehmen)? Ich denke, aufgrund der
Tatsache, dass viele Unternehmen transnational im europäischen Raum
agieren, sollten Dienstregelungen grenzübergreifend entwickelt
werden. Wir haben zwar europäische Richtlinien, allerdings lassen
diese zwingend noch viel Spielraum für die Umsetzung in den
einzelnen Mitgliedsstaaten. Unternehmen haben die Möglichkeit,
jenseits der rechtlichen Vorschriften, die in unterschiedlichen
europäischen Ländern anders ausfallen können, proaktive und
progressive Vereinbarungen für ihre Beschäftigten zu entwickeln und
sich eigene Verhaltenscodizes aufzulegen, um den Beschäftigten die
gröβtmögliche Sicherheit und Respekt am Arbeitsplatz zu
garantieren.
> Weitere Informationen:
Hans Boeckler
Stiftung, Oertelt-Prigione, S. und C. Jenner, S. C., „Prävention
sexueller belästgung, Praxiswissen Betriebsvereinbarungen“, Study n°369, September 2017
(*) und auch Senior Researcher, Institute
of Legal Medicine, Charité – Universitätsmedizin, Berlin,
Deutschland
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Agenda
24.
Januar Brüssel
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Eurofound), das Zentrum für Europäische Politische
Studien (CEPS) und das Nationale Institut für Ökonomische und Soziale
Studien (NIESR) organisieren gemeinsam eine Konferenz mit dem Titel: „Politik
für alternde Arbeitnehmer: Vereinbarkeit von Privat- und
Arbeitsleben, Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit“. Auf der
Konferenz werden verschiedene Aspekte der Rahmenvereinbarung über
aktives Altern und einen generationenübergreifenden Ansatz behandelt.
30.
Januar Brüssel
Monatsforum des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über die politischen
Auswirkungen virtueller Arbeit mit Pamela Meil,
Sozialwissenschaftlerin und Mitglied des Verwaltungsrats am Institut für
Sozialwissenschaftliche Forschung, Deutschland, und Vassil Kirov,
beigeordneter Professor an der bulgarischen Akademie der Wissenschaften
und Forscher am ETUI.
22. und 24.
März Brüssel
Europäischer Rat
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IR Notes
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seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Vorschlag
für eine Richtlinie für Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status
Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember einen Vorschlag
für eine Richtlinie „über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen“
vorgelegt. Dieser Vorschlag geht über eine schlichte Überarbeitung der Richtlinie
91/533 hinaus, die den Arbeitgeber verpflichtete, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten (siehe Pressemitteilung
der Kommission. Mit diesem Vorschlag gleicht die Kommission den Begriff des
Arbeitnehmers an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer „ist eine natürliche Person, die während einer bestimmten Zeit für
eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als
Gegenleistung eine Vergütung erhält“ (Artikel 2.8.(a)). Mit dieser
Begriffsbestimmung können Beschäftigungsformen in den Geltungsbereich der Richtlinie
aufgenommen werden, die heute oft ausgeschlossen sind, wie Hausangestellte,
geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen, sowie neue
Beschäftigungsformen, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Online-Plattformen beschäftigt sind.
Ferner sollen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits am ersten Tag
schriftliche Informationen bereitgestellt werden und nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Beschäftigungsbeginn, wie es die aktuelle Richtlinie vorsieht. In Bezug
auf ausbeuterische Formen von Beschäftigungsverhältnissen werden Mindestrechte
vorgeschlagen: 1. Begrenzung der Probezeit auf sechs Monate (inkl. Verlängerung); 2.
Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten, ohne
Angabe von rechtmäßigen Gründen für andere Arbeitgeber zu arbeiten (Schutz von
Geschäftsgeheimnissen oder Vermeidung von Interessenkonflikten). 3. „Eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren bzw. dessen Arbeitszeitplan völlig oder
größtenteils veränderlich ist und völlig oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt
wird“, kann nur dann vom Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet werden, „wenn die
Arbeit innerhalb der vorab bestimmten Referenzstunden und Referenztage stattfindet,
die […] zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich festgelegt worden
sind“ oder „wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem
angemessenen zeitlichen Vorlauf über einen Arbeitsauftrag […] unterrichtet“. 4. „Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben
Arbeitgeber tätig sind“, dürfen „ihren Arbeitgeber um eine Beschäftigungsform mit
verlässlicheren und sichereren Arbeitsbedingungen, falls verfügbar, ersuchen“. In
diesem Fall muss der Arbeitgeber „eine schriftliche Antwort innerhalb eines Monats
nach dem Ersuchen” erteilen. Nach Erlassen der Richtlinie kann sie von den
Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren entweder durch Rechtsvorschriften oder mit
Tarifvereinbarungen umgesetzt werden. Im letzteren Fall hätten die Sozialpartner
„die Möglichkeit, die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestrechte abzuwandeln,
solange das Schutzniveau insgesamt erhalten bleibt“. > siehe auch den Kommentar
des Europäischen Gewerkschaftsbunds. Keine Reaktion erfolgte von BusinessEurope, die
sich bereits im Vorfeld gegen eine neue Richtlinie im Sozialbereich ausgesprochen
hatte.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Schutz gegen Karzinogene und Mutagene:
Die Richtlinie
2017/2398 vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2004/37 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der
Arbeit wurde am 27. Dezember 2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese
erste Überarbeitung der Richtlinie erhöht den Schutz der Arbeitnehmer gegen 11 neue
Karzinogene, zusätzlich zu den drei Stoffen, die von der aktuellen Richtlinie 2004/37
vom 29. April 2004 abgedeckt werden. In der Richtlinie wird präzisiert, dass
die Europäische Kommission spätestens bis zum ersten Quartal 2019 prüfen muss, ob
der Anwendungsbereich der Richtlinie zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe
aufzunehmen sind.
- Anerkennung von Berufsqualifikationen in
der Binnenschifffahrt: Die Richtlinie
2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der
Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672 und 96/50
wurde am 27. Dezember 2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß der Richtlinie
werden Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von
den zuständigen Behörden ausgestellt sind, auf allen Binnenwasserstraßen der
Europäischen Union anerkannt. Die von den Sozialpartnern begrüßte Richtlinie
(siehe Pressemitteilung)
muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Januar 2022 umgesetzt werden.
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Aktuelle
soziale Themen
Schutz für Whistleblower: In
einer
Empfehlung im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung hat das Parlament am 13. Dezember gefordert, „dass
Schutzmaßnahmen konzipiert werden sollten, um Personen, die im öffentlichen
Interesse handeln, zu schützen und um zu verhindern, dass Hinweisgeber zum Schweigen
gebracht werden, wobei auch die gesetzlichen Rechte von Unternehmen berücksichtigt
werden müssen“. Die Abgeordneten verlangen Rechtsvorschriften, die Instrumente für
die Unterstützung von Hinweisgebern vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass
sie wirkungsvoll geschützt und angemessen finanziell unterstützt werden.
- Integration von Flüchtlingen:
Die Europäische Kommission und die Wirtschafts- und
Sozialpartner der EU – CES, BusinessEurope, UAPME, CEEP und Eurochambres – haben
am 20. Dezember eine „europäische
Partnerschaft zur Integration“ unterzeichnet. Diese enthält wichtige
Grundsätze und Verpflichtungen, um Flüchtlinge und Migranten mit legalem
Aufenthalt in der EU zu unterstützen und ihre Chancen für die Integration in den
europäischen Arbeitsmarkt zu verbessern (siehe Pressemitteilung).
- Mittel aus dem Globalisierungsfonds für
Schweden: Die Europäische Kommission hat am 18. Dezember
vorgeschlagen, 2,1 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung bereitzustellen, um ca. 900 entlassenen Beschäftigten der Gruppe
Ericsson bei der Suche nach neuen Arbeitsplätzen zu unterstützen (siehe Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
Längere Ruhezeiten von Lastwagenfahrern dürfen
nicht in der Lkw-Kabine verbracht werden: Der Gerichtshof
urteilte in einer Rechtssache, die ein Transportunternehmen betrifft, das gegen eine
Geldbuße klagte, mit der einer seiner Fahrer belegt worden war, weil er seine
wöchentliche Ruhezeit in seinem Lkw verbrachte (EuGH,
20. Dezember 2017, Rs. C-102/16, Vaditrans). Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung
Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 besagt, dass in zwei jeweils aufeinander
folgenden Wochen der Fahrer mindestens zwei „regelmäßige“ wöchentliche Ruhezeiten
oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhalten muss. Absatz 8 führt aus: „Sofern sich
ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche
Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden,
sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und
nicht fährt“. Es ging um die Frage, ob die „regelmäßigen“ wöchentlichen Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden dürfen. Der Gerichtshof erinnert zu Recht an den Zweck
der Richtlinie, die in „der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der
Straßenverkehrssicherheit bestehen“. Während das Gericht Verbesserungen im Hinblick
auf den Komfort von Fahrerkabinen anerkennt, ist es der Ansicht, dass „eine
Lkw‑Kabine offensichtlich kein geeigneter Ort für längere Ruhezeiträume als die
täglichen Ruhezeiten und die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten“ ist. „Die Fahrer
müssten die Möglichkeit haben, ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten an einem
Ort zu verbringen, der geeignete und angemessene Unterbringungsbedingungen bietet“.
- Das Aufenthaltsrecht eines Selbständigen,
der seine Arbeit verliert, bleibt bestehen: Ein
rumänischer Staatsangehöriger kam 2007 nach Irland. Von 2008 bis 2012 führte er
eine selbständige Tätigkeit aus. 2012 stellte er seine Tätigkeit ein, weil es
ihm infolge des Konjunkturabschwungs an Arbeit mangelte. Da er keine Einkünfte
mehr hatte, beantragte er die Gewährung eines Zuschusses für arbeitssuchende
Personen. Dieser wurde ihm mit der Begründung verwehrt, dass er sein
Aufenthaltsrecht verloren habe. Der Gerichtshof befindet, dass die Entscheidung
gegen Artikel 7 der Richtlinie verstößt, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft
eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmer oder
Selbständiger ist, in vier Fällen erhalten bleibt und somit ebenso das Recht auf
Aufenthalt. Dazu gehört auch „bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ (EuGH,
20. Dezember 2017, Rs C-442/16, Florea Gusa). Dem Gericht zufolge kann
anhand dieser Bestimmung nicht davon ausgegangen werden, dass sie nur für
Personen gilt, die eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer eingestellt haben.
Eine solche einschränkende Auslegung stelle eine nicht gerechtfertigte
unterschiedliche Behandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern und Selbständigen
dar, denn eine Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist, kann sich gezwungen sehen, ihre Tätigkeit einzustellen. „Diese Person
könnte sich somit in einer schwierigen Situation befinden, die mit der eines
entlassenen Arbeitnehmers vergleichbar ist“, hebt der Gerichtshof hervor. Zudem
wäre „eine solche unterschiedliche Behandlung […] umso weniger gerechtfertigt,
als sie dazu führen würde, dass eine Person, die eine mehr als einjährige
Erwerbstätigkeit als Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt“ und
Sozialabgaben und Steuern entrichtet hat, die ihre Einkünfte gemindert haben,
„gleichbehandelt würde wie eine Person, die in diesem Mitgliedstaat erstmals
eine Beschäftigung sucht, dort nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und
nie Beiträge zu diesem System entrichtet hat“.
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2.
Mitgliedstaaten
Italien
- Verlängerung des
Vaterschaftsurlaubs: Der mit der Geburt oder Adoption
eines Kindes verknüpfte obligatorische Vaterschaftsurlaub wird ab dem 1. Januar
2018 von zwei auf vier Tage verlängert. Dieser Urlaub muss in den ersten fünf
Monaten nach der Geburt genommen werden und kann daher gegebenenfalls mit dem
Mutterschaftsurlaub zusammenfallen. Der Vaterschaftsurlaub wird mit 100 % des
Gehalts vergütet. Das Gesetz sieht auch einen freiwilligen Urlaub von vier Tagen
vor, den der Vater jedoch nur dann nehmen kann, wenn die Mutter auf dieselbe
Anzahl von Tagen ihres Mutterschaftsurlaubs verzichtet.
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Luxemburg
- Gesetz in Kraft, das Urlaub aus familiären
Gründen abändert: Ein
Gesetz vom 15. Dezember 2017 erhöht den Vaterschaftsurlaub ab dem 1.
Januar 2018 von zwei auf zehn Tage. Alle Väter haben Anspruch auf mindestens
zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub rund um den Geburtstermin des Kindes, die
wie ein normaler Urlaub vergütet werden. Arbeitnehmer, die Anspruch auf
Vaterschaftsurlaub haben, müssen den Arbeitgeber mit einer Frist von zwei
Monaten darüber informieren, wann und zu welchen Bedingungen sie diesen Urlaub
nehmen wollen. Dieselben Bestimmungen gelten bei der Adoption eines Kindes unter
16 Jahren. Mit diesem Gesetz erhöht sich auch die Anzahl der Sonderurlaubstage
für Eltern beim Tod eines minderjährigen Kindes von drei auf fünf Arbeitstage
(siehe Kommentare
der Anwaltskanzlei Castegnaro, auf Französisch).
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Ungarn
- Verpflichtung zur Anpassung des
Arbeitsplatzes: Das Arbeitsgesetz wurde ab dem 1. Januar
2018 durch Gesetz Nr. 159 von 2017 geändert. Diese Änderung umfasst einige
wichtige Bestimmungen: 1. Neu ist eine ausführlichere Bestimmung über
angemessene Vorkehrungen, die den Arbeitgeber verpflichtet, die
Arbeitsbedingungen anzupassen, insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, wenn
sich die körperliche Mobilität des Arbeitnehmers verschlechtert. Diese
Verpflichtung gilt insbesondere für schwangere Frauen. Der Arbeitgeber muss in
erster Linie ihre Arbeitsbedingungen ändern oder ihnen einen neuen Arbeitsplatz
vorschlagen. Anderenfalls muss der Arbeitgeber die Beschäftigte von ihrer Arbeit
freistellen. 3. Hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionäre gelten künftig als
Arbeitnehmervertreter, was sie besser vor ungerechtfertigten Entlassungen
schützt, da sie ihre Wiedereinsetzung in ihren früheren Arbeitsplatz verlangen
können.
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3.
Unternehmen
Betriebsvereinbarung
- Thyssenkrupp: Die
Unternehmensleitung von Thyssenkrupp und die IG Metall haben am 21. Dezember
eine Vereinbarung unterzeichnet, die Beschäftigten und deutschen Standorten des
Konzerns Garantien gewährt. Thyssenkrupp führt zurzeit Gespräche mit dem
indischen Stahlhersteller Tata zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, um
ihre europäischen Stahlsparten zusammenzulegen. Der unterzeichnete Vertrag tritt
mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in Kraft und gilt bis zum 30.
September 2026 (siehe Mitteilung der IG
Metall).
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Transnationale Vereinbarungen
Engie: Die Unternehmensleitung
des Energieversorgungskonzerns Engie und drei europäische Gewerkschaftsverbände
(IndustriAll Europe, EGÖD und EFBH) haben am 21. Dezember 2017 eine europäische Vereinbarung über die
berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern unterzeichnet (siehe Pressemitteilung).
Um diese Vereinbarung umzusetzen und ein Umdenken zu fördern, werden alle
europäischen Unternehmen des Konzerns ihren eigenen Maßnahmenplan ausarbeiten und
verfolgen.
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Transnationale Verhandlungen
- LafargeHolcim: Der
Zementkonzern LafargeHolcim, der im Juli 2017 mit dem Welt-Dachverband der
Industriegewerkschaften IndustriAll Global Union eine Absichtserklärung zur
Aushandlung eines Globalen Rahmenabkommens unterzeichnete, brach die
Gespräche laut IndustriAll Global Union am 22. Dezember ab, obwohl die
Unterzeichnung für den 10. Januar vorgesehen war – ein Ereignis, das so wohl nur
selten vorkommt (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll).
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Gewerkschaften
XPO: Die internationale
Transportarbeiter-Föderation hat am 5. Dezember 2017 ein Treffen mit ihren
amerikanischen und französischen Mitgliedsgewerkschaften am Sitz des weltweit
tätigen Logistik- und Transportgiganten XPO organisiert. Die Gewerkschaften
diskutierten über Möglichkeiten, den sozialen Dialogs auf weltweiter Ebene zu
verbessern (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
- Rückgang der Arbeitslosigkeit in allen
Mitgliedstaaten: Laut Eurostat ist die Arbeitslosigkeit
seit November 2016 in allen Mitgliedstaaten zurückgegangen. In der EU ist die
Arbeitslosenquote von 8,3 % im November 2016 auf 7,3 % im November 2017
gesunken. Im Oktober letzten Jahres lag sie bei 7,4 %. Die stärksten Rückgänge
innerhalb eines Jahres wurden in Griechenland (von 23,2% auf 20,5%), Portugal
(von 10,5% auf 8,2%), Kroatien (von 12,5% auf 10,4%) und auf Zypern (von 13,1%
auf 11%) verzeichnet (siehe Pressemitteilung).
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