IR Notes

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IR Notes 91 – Molkerei-Gigant Lactalis verweigert Verhandlungen zu EBR-Einrichtung

  IR Notes 91 – 14 Februar 2018
www.irshare.eu
 
 
  Über IR Share

IR Share bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric Turlan.
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  Interview
Rachid Brihi, Rechtsanwalt, Kanzlei Brihi-Koskas & Associés

Sie verteidigen die Gewerkschaften im Verfahren gegen den Konzern Lactalis, weil er sich weigert, einen Europäischen Betriebsrat einzurichten (siehe In den Schlagzeilen) Worum geht es in diesem Verfahren?
Die bestehende Rechtsprechung zu EBRs bezieht sich entweder auf die Nichteinhaltung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens oder auf die Informationen, die den Arbeitnehmervertretern vorzulegen sind, die einen Antrag auf Einrichtung eines Besonderen Verhandlungsgremiums zur Gründung eines EBR stellen. Dieses Mal, und das ist der erste Fall dieser Art vor Gericht, haben wir es mit einem Konzern zu tun, der sich lange Zeit nicht geäußert hat und jetzt behauptet, ein europäischer Gewerkschaftsverband könne die Einrichtung eines Besonderen Verhandlungsgremiums nicht beantragen. Bislang hat noch keine Unternehmensgruppe diese Recht, die Aufnahme von Verhandlungen zu beantragen, in Frage gestellt. Daher gab es bis jetzt auch keine vergleichbaren Streitfälle.


Die Unternehmensleitung weigert sich also, den nationalen Gewerkschaftsverbänden das Recht zuzuerkennen, die Einleitung von Verhandlungen zu beantragen?
Ja, die Unternehmensleitung blockiert die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats, indem sie die Anträge der europäischen wie auch der nationalen Gewerkschaftsverbände ablehnt. Was auch immer wir versucht haben, die Möglichkeit zur Einrichtung eines EBR wurden uns stets verwehrt.


Erwarten Sie von diesem Urteil eine Stärkung der Rolle der europäischen Gewerkschaftsverbände?
Ja, natürlich. Die europäischen Gewerkschaftsverbände werden eindeutig gestärkt aus dem Verfahren hervorgehen. Sie werden danach nicht nur eine größere Rolle bei den Verhandlungen zu EBR-Vereinbarungen spielen, sondern auch, wenn es um deren Neuverhandlung geht. Denn allzu häufig werden Vereinbarungen ohne Einbeziehung der europäischen Gewerkschaftsverbände zwischen der Unternehmensleitung und den EBR-Mitgliedern neuverhandelt.

 
  Editorial
IR Notes jetzt auch auf Italienisch!!!

Dies ist bereits die dritte Ausgabe der IR Notes, die auch in italienischer Sprache erscheint. Die italienische Fassung ist hier erhältlich. Ein Grundsatz von IR Notes ist es, seinen Leserinnen und Lesern hochwertiges soziales Monitoring in einem präzisen Format in ihrer jeweiligen Muttersprache anzubieten. Wie Sie wissen, besteht das Ziel von IR Notes darin, den Austausch zwischen den Akteuren des sozialen Dialogs zu fördern – zwischen EBR-Mitgliedern, HR-Verantwortlichen oder Gewerkschaftern aus verschiedenen Ländern. Darum bemühen wir uns, möglichst viele Sprachen anzubieten, damit ein gleichberechtigter Zugang zur Information gewährleistet ist.


Um einschätzen zu können, ob die Übersetzung wirtschaftlich tragbar ist, müssten wir wissen, wie viele Leserinnen und Leser an einer italienischen Fassung interessiert sind. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie die italienische Fassung für sich selbst oder für ein Mitglied Ihrer Organisation abonnieren möchten:
frederic.t@irshare.eu
oder telefonisch unter
+33 (0)6 81 41 53 95


Das ganze IR Notes-Team dankt Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hofft auf Ihre Unterstützung bei diesem neuen Schritt hin zu einem wahren sozialen Dialog auf europäischer Ebene.

 
  Agenda

22. Februar
Brüssel
Mittagsgespräch über die Reduzierung der Arbeitszeit in Europa organisiert vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut.


1. März
Paris
Anlässlich des Erscheinens der Sonderausgabe von Chronique Internationale drehen sich die Gespräche mit dem französischen wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsinstitut IRES um die Frage nach Strategien zur gewerkschaftlichen Erneuerung unter Hinzuziehung internationaler Vergleiche. Online-Anmeldung. Kontakt: contact@ires.fr


8. März
Brüssel
Diskussion über die vierte europäische Erhebung zur Lebensqualität, moderiert von Eurofound mit Unterstützung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.


15. März
Brüssel
Rat Beschäftigung und Soziales.


16. März
Paris
Kolloquium mit dem Titel „Der soziale Dialog: die Zukunft für das soziale Europa?“  organisiert von Humanis und Euractiv.


21. und 22. März
Sofia
Konferenz der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft über die Zukunft der Arbeit.


22. und 23. März
Brüssel

Europäischer Rat.


17. und 18. April
Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.


18.-19. Juni
Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot, französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl „Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Molkerei-Gigant Lactalis verweigert Verhandlungen zu EBR-Einrichtung

Auf Betreiben des europäischen Gewerkschaftsverbands Effat und neun nationaler Mitgliedsgewerkschaften wurde die Unternehmensleitung des weltweit größten Molkereiproduktekonzerns Lactalis für den 26. März zu einem Verfahren vor das Bezirksgericht Laval, Frankreich, geladen. Die Gewerkschaften werfen dem Konzern mit 35.000 Beschäftigten in Europa vor, die Einrichtung eines EBR zu verweigern – trotz wiederholter Anträge, die 2014 und 2016 an die Unternehmensleitung gerichtet worden waren. In einer Antwort an Effat vom Juli 2017, die in der auf Antrag des Anwalts der Gewerkschaften Rachid Brihi ausgestellten Ladung wiedergegeben ist, vertritt die Unternehmensleitung von Lactalis die Auffassung, dass Effat „sich unrechtmäßig auf die Vertretungsbefugnis für die Beschäftigten unseres Konzerns oder ein Mandat zur gewerkschaftlichen Organisation […] “ berufe, während „die nationalen Verbände […] im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften oder des französischen Arbeitsrechts, über Effat oder direkt nicht befugt sind, einen Antrag auf Einrichtung eines Besonderen Verhandlungsgremiums zu stellen“. Die Gewerkschaften wollen die Zulässigkeit ihrer Anträge beweisen und erreichen, dass Lactalis demzufolge dazu verurteilt wird, einen EBR einzurichten, was spätestens im September 2017, sechs Monate nach der letzten Aufforderung an die Unternehmensleitung, hätte erfolgen müssen (siehe Pressemitteilung von Effat). Dieses Verfahren wird u. a. dazu beitragen, bestimmte in der EBR-Richtlinie 2009/38 verwendete Begriffe zu präzisieren. So gibt die Richtlinie vor, dass die zentrale Leitung eines Unternehmens Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats „auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten“ aufnimmt (Artikel 5 der Richtlinie). Wer aber sind diese „Arbeitnehmervertreter“? Angesichts des Subsidiaritätsprinzips, der Vielfalt von Arbeitsbeziehungsmodellen und der Tatsache, dass die Union keine Kompetenzen im Bereich der Arbeitsbeziehungen hat (Artikel 153.5 des AEUV), heißt es in der Richtline, dass es sich bei Arbeitnehmervertretern um „die nach den Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer“ handelt (Artikel 2.1 d). Aufgrund dieser Bestimmung müssen die Rechtsvorschriften jedes einzelnen Landes, aus dem die Gewerkschaftsverbände, die die Einrichtung eines EBR verlangen, stammen, berücksichtigt werden. Im französischen Arbeitsrecht heißt es beispielsweise, dass Gewerkschaften die Mitglieder eines Besonderen Verhandlungsgremiums oder eines EBR von „den Mitgliedern von Betriebsräten oder Arbeitnehmerausschüssen oder Gewerkschaftsvertretern im Unternehmen oder Konzern“ ernennen, die bei den letzten Betriebswahlen gewählt wurden. Die spanischen Gesetze sind klarer und präzisieren, dass „Gewerkschaftsvertreter, Betriebsräte und Personalvertreter den Status eines Arbeitnehmervertreters“ haben. Das Gleiche gilt für Italien. Hier können die „Gewerkschaften [den Antrag stellen], die den nationalen Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für das oder die betreffenden Unternehmen gilt“. Wird das Gericht diese Kriterien berücksichtigen und nationale Gewerkschaftsverbände für zuständig erklären, die Einrichtung eines EBR zu beantragen und zu diesen Zwecken das Gericht anzurufen? Des Weiteren wird diese Rechtssache aufzeigen, unter welchen Bedingungen ein europäischer Gewerkschaftsverband wie EFFAT die Einleitung von Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder beantragen kann.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Gewerkschaften besorgt über Auswirkungen des Brexit auf die Luft- und Raumfahrtindustrie: Vertreter von Gewerkschaften des Luft- und Raumfahrtsektors, die Mitglieder des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe sind, warnten in einer Stellungnahme über mögliche verheerende Auswirkungen des Brexit auf die Beschäftigungslage im Sektor, insbesondere in Großbritannien (siehe Pressemitteilung von IndustriAll).


Sektoraler sozialer Dialog

  • Instrument zur Förderung der Mobilität junger Menschen in der Chemieindustrie: Die europäischen Sozialpartner im Chemiesektor haben das Mobility & Mentoring Portal ins Leben gerufen, um junge Menschen zu unterstützen, die in einem anderen EU-Land einen Arbeitsplatz in der chemischen Industrie suchen. Dieses Portal, das von der Europäischen Kommission unterstützt wird, setzt junge Chemikerinnen und Chemiker mit einem Mentor aus der chemischen Industrie in dem Land ihrer Wahl in Verbindung. Über 150 Mentoren aus verschiedenen Unternehmen aus ganz Europa wurden von den Projektpartnern geschult und sind auf dem Portal registriert (siehe Pressemitteilungen von IndustriALL Europe und ECEG).


Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen für die Sozialversicherungsträger in den Gastländern beschränkt. Die A1-Bescheinigung, die den entsandten Arbeitnehmern von den Trägern des Entsendelandes ausgestellt wird, belegt, dass diese Arbeitnehmer in ihrem Herkunftsland sozialversichert sind. In dieser Rechtssache (EuGH, 6. Februar 2018, Rs C-359/16, Ömer Altun) hat die belgische Sozialaufsichtsbehörde rechtliche Schritte gegen ein belgisches Bauunternehmen eingeleitet, das alle Arbeiten von Arbeitern ausführen ließ, die von bulgarischen Unternehmen entsandt waren und A1-Bescheinigungen vorweisen konnten. Eine Prüfung durch belgische Gerichte ergab, dass die bulgarischen Unternehmen im eigenen Land keine Geschäftstätigkeit ausübten, was den europäischen Rechtsvorschriften für die Bedingungen zur Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71) widerspricht. Dennoch hatte der bulgarische Sozialversicherungsträger für die entsandten Arbeitnehmer A1-Bescheinigungen ausgestellt, das hieß, sie waren in Bulgarien sozialversichert, wo die Beiträge erheblich niedriger sind als in Belgien. Bislang hatte der Gerichtshof den Standpunkt vertreten, eine A1-Bescheinigung sei für die Behörden des Gastlandes bindend, solange ein Verfahren nicht abgeschlossen ist, selbst dann, wenn die Bescheinigung irrtümlich ausgestellt wurde (siehe EuGH, 27. April 2017, Rs C-620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH). Konkret ging es hier um die Frage, ob die belgischen Behörden, also die des Gastlandes, die Bescheinigungen vor Abschluss des speziellen Verfahrens für ungültig erklären konnten, mit der Begründung, diese seien mit betrügerischer Absicht ausgestellt worden, d. h. mit der offensichtlichen Absicht, „betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen“. Der Gerichtshof entschied zugunsten des Gastlandes: „Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen.“ Jean-Philippe Lhernould, Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers, Frankreich, hebt in der französischen Tageszeitung Le Monde (07.02) hervor, dass der Gerichtshof „ein Dogma umgestoßen habe“, indem er akzeptiert, dass die Behörden des Gastlandes in einem solchen Fall die A1-Bescheinigung für ungültig erklären und die Arbeitgeber dadurch verpflichten, die Sozialabgaben in Belgien zu zahlen. Damit wird vorsätzlichem Sozialdumping aufgrund der unterschiedlich hohen Sozialabgaben in den beiden Ländern ein Riegel vorgeschoben. Damit A1-Bescheinigungen für ungültig erklärt werden können, verlangt der Gerichtshof jedoch, dass der Träger des Gastlandes dem Träger des Entsendelandes „konkrete Beweise vorlegt, die den Schluss zulassen, dass diese Bescheinigungen betrügerisch erlangt wurden“. Diese Beweise müssen natürlich über den reinen Verdacht auf Betrug hinausgehen.


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

IG Metall erzielt Anspruch auf verkürzte Vollzeit: Die Sozialpartner in der Metall- und Elektro-Industrie – IG Metall und Gesamtmetall – einigen sich auf einen neuen Tarifvertrag. Dies sind die wichtigsten Punkte: 1. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für mindestens sechs und maximal 24 Monate auf bis zu 28 Stunden reduzieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums nehmen die Beschäftigten Ihre Vollzeit wieder auf. Dieses Recht auf verkürzte Vollzeit erfolgt ohne Lohnausgleich. 2. Ab 1. April 2018 steigen die Entgelte um 4,3 %. 3. Alle Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von 100 Euro. 4. 2019 bekommen die Beschäftigten einen Festbetrag von 400 Euro und ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 27,5 % des Monatsentgelts. Beschäftigte, die Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten, können das tarifliche Zusatzgeld gegen acht freie Tage eintauschen, wovon zwei Tage der Arbeitgeber finanziert. 5. Die Arbeitgeber können den derzeitigen Anteil der Beschäftigten erhöhen, die anstelle der 35 Wochenstunden 40 Stunden arbeiten, um Produktionsspitzen aufzufangen. Für den Ersten Vorsitzenden der IG Metall Jörg Hofmann markiert dieser Abschluss eine Umkehr bei der Arbeitszeit. Flexibilität war lange Zeit ein Privileg der Arbeitgeber, und zum ersten Mal haben Beschäftigte nun den Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten, für sich selbst, für ihre eigene Gesundheit oder ihre Familie. „Mit diesem Modell haben wir genau die Flexibilisierung nach unten und nach oben vereinbaren können, die wir angestrebt haben“, betonte Gesamtmetall-Präsident Reiner Dulger.
> Weitere Informationen: Pressemitteilungen von Gesamtmetall und IG Metall.



  • Mindestlohn gilt nicht für alle: Nach einem vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung veröffentlichen Bericht über die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns erhielten 2016 ca. 2,7 Millionen Beschäftigte nicht den Mindestlohn, das sind rund 10 % der Beschäftigten, denen der Mindestlohn zugestanden hätte. Dies betrifft vor allem die Beschäftigten in privaten Haushalten (42,6 %), im Hotel- und Gaststättengewerbe (38 %) und im Einzelhandel (19,5 %).
    > Siehe Bericht und Pressemitteilung.


Frankreich

  • Regierung stellt geplante Ausbildungsreform vor: Die Regierung legte am 9. Februar eine umfassende Ausbildungsreform vor. Ziele sind eine Vereinfachung des Systems für die Unternehmen, bessere Informationen sowie Fördermaßnahmen für die künftigen Auszubildenden und neue Finanzierungswege. Den Berufszweigen soll eine größere Rolle bei der Festlegung der Inhalte und Zahl der Ausbildungsangebote zukommen, damit diese besser auf die Bedürfnisse der Unternehmen abgestimmt sind (siehe Pressemappe der Regierung). Diese Reform wird von den Sozialpartnern, besonders den Arbeitgebern, positiv aufgenommen.


Luxemburg

  • Präzisierung des neuen Anspruchs auf Sachverständige: In einer großherzoglichen Verordnung vom 15. Dezember 2017 werden die Bedingungen präzisiert, zu denen ein Arbeitgeber die Kosten für den von der Personalvertretung ernannten Experten übernimmt. Das Budget für Sachverständigen-Gutachten darf 0,10 % der jährlichen gesamten Lohnsumme nicht überschreiten, es sei denn, es wurde im Voraus etwas anderes vereinbart. Pro Jahr werden die Kosten für ein Gutachten übernommen. Der Arbeitgeber muss im Voraus über die Art des Auftrags informiert werden, der dem Experten erteilt wird.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

  • Orpea: Der europäische Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) organisierte am 6. Februar in Brüssel ein Treffen seiner Mitgliedsgewerkschaften, die bei Orpea (50.000 Beschäftigte) vertreten sind. Themen waren die Einrichtung eines Gewerkschaftsnetzes innerhalb des Konzerns und eines EBRs. Diese Zusammenkunft ist Teil einer breiter angelegten Initiative des Verbands zur Organisation der Beschäftigten von großen Konzernen, die in der Betreuung älterer Menschen tätig sind.


Transnationale Vereinbarung

Vinci: Die zentrale Leitung des Konzerns Vinci und der EBR haben eine gemeinsame Erklärung verfasst über die notwendigen und grundlegenden Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in allen Unternehmenseinheiten weltweit durchzuführen sind. Mit dieser Erklärung soll die Selbstverpflichtung Nr. 5 „Gemeinsam für das Ziel ‚Null Unfälle!‘“ des „Vinci Manifests“ umgesetzt werden, das einen gemeinsamen Sockel von Verhaltensweisen für alle Mitarbeiter des Konzerns weltweit darstellt. Die Erklärung wurde am 1. Juni auf einer Plenarsitzung des EBR von Xavier Huillard, Präsident und geschäftsführender Generaldirektor von Vinci, und vom EBR-Vorsitzenden Noureddine Boudjeniba unterzeichnet. Sie ist das Ergebnis monatelanger gemeinsamer Arbeit von Unternehmenseinheiten, zentraler Leitung und EBR-Mitgliedern. Mit dem Ziel, die Maßnahmen an die Bedingungen vor Ort anzupassen, werden die Verpflichtungen für Gesundheit und Sicherheit von jeder Unternehmenseinheit festgelegt und umgesetzt, um eine kontinuierliche Verbesserung zu fördern. Zurzeit wird die Erklärung über die Personalvertretungen verbreitet. Zusätzlich zu den Informationen, die dem EBR jährlich übermittelt werden, erhält das Präsidium Quartalsmeldungen über Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.


Umstrukturierungen

  • Kimberly-Clark: Der amerikanische Hygieneartikelhersteller Kimberly-Clark kündigte am 23. Januar den weltweiten Abbau von 5.000 bis 5.500 Arbeitsplätzen an (12 % seiner Beschäftigten), insbesondere durch die Schließung von zehn seiner 91 Werke. Der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union kritisiert, dass die Arbeitnehmervertreter vor der Entscheidung und der entsprechenden Ankündigung nicht angehört wurden (siehe Pressemitteilung). Am 8. Februar wurde eine außerordentliche Sitzung des EBR-Präsidiums abgehalten.


Gewerkschaften

Fincantieri: Die italienischen Gewerkschaftsverbände der Metallindustrie FIM-CISL, UILM und der französische Gewerkschaftsverband FO Métaux haben auf ihrer Tagung am 10. Januar in Rom die Situation der Schiffbauer STX und Fincantieri diskutiert, die sich vor kurzem zu einem europäischen Werften-Koloss zusammengeschlossen haben. FO Métaux zufolge halten die italienischen Gewerkschaften es für möglich, bei Konzernverhandlungen auf europäischer Ebene einen Rahmen von gemeinsamen Rechten und Regeln aufzustellen. Die Gewerkschaften verpflichten sich zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit.



  • LafargeHolcim: Auf Initiative des internationalen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Global Union unterzeichneten 73 Gewerkschaftsführer aus 39 Ländern ein gemeinsames Schreiben an den CEO des Zementkonzerns LafargeHolcim Jan Jenisch. Darin forderten sie die Einhaltung der Zusage seines Unternehmens, eine globale Rahmenvereinbarung über grundlegende soziale Rechte abzuschließen (siehe Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

Bestandsaufnahme vom Mindestlohn in der EU: Die Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) veröffentlichte am 9. Februar die ersten Ergebnisse ihrer jährlichen Untersuchung zum Mindestlohn in der Europäischen Union. Diese Untersuchung soll zur Diskussion über einen europäischen Mindestlohn anregen und über die Schwierigkeiten, die eine Harmonisierung innerhalb der EU erschweren. Die Unterschiede sind nach wie vor groß zwischen dem bulgarischen Mindestlohn von 260,80 Euro, der deutlich unter dem Mindestlohn in Shanghai (360 Euro) und in Luxembourg mit 1.998,60 Euro liegt, also 7,7 Mal über dem bulgarischen Mindestlohn (laut Eurostat lag dieser Unterschied 2005 bei 20). Dieser Unterschied verringert sich in Bezug auf die Kaufkraftparität auf 3,3. Die Länder mit den niedrigsten Mindestlöhnen (unter 500 Euro) gehören ausnahmslos zu den neuen Mitgliedstaaten. 2017 wurde der Mindestlohn in all diesen Ländern um 5 % (Kroatien und Polen) bis 52 % (Rumänien) angehoben.

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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