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IR Notes 91 – 14 Februar 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über
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Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
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Interview
Rachid Brihi, Rechtsanwalt, Kanzlei Brihi-Koskas & Associés
Sie
verteidigen die Gewerkschaften im Verfahren gegen den
Konzern Lactalis, weil er sich weigert, einen Europäischen
Betriebsrat einzurichten (siehe
In den
Schlagzeilen)
Worum geht
es in diesem Verfahren? Die bestehende
Rechtsprechung zu EBRs bezieht sich entweder auf die Nichteinhaltung
des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens oder auf die
Informationen, die den Arbeitnehmervertretern vorzulegen sind, die
einen Antrag auf Einrichtung eines Besonderen Verhandlungsgremiums
zur Gründung eines EBR stellen. Dieses Mal, und das ist der erste
Fall dieser Art vor Gericht, haben wir es mit einem Konzern zu tun,
der sich lange Zeit nicht geäußert hat und jetzt behauptet, ein
europäischer Gewerkschaftsverband könne die Einrichtung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums nicht beantragen. Bislang hat noch
keine Unternehmensgruppe diese Recht, die Aufnahme von Verhandlungen
zu beantragen, in Frage gestellt. Daher gab es bis jetzt auch keine
vergleichbaren Streitfälle.
Die
Unternehmensleitung weigert sich also, den nationalen
Gewerkschaftsverbänden das Recht zuzuerkennen, die
Einleitung von Verhandlungen zu
beantragen? Ja, die Unternehmensleitung
blockiert die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats, indem sie
die Anträge der europäischen wie auch der nationalen
Gewerkschaftsverbände ablehnt. Was auch immer wir versucht haben,
die Möglichkeit zur Einrichtung eines EBR wurden uns stets
verwehrt.
Erwarten Sie von diesem Urteil eine
Stärkung der Rolle der europäischen
Gewerkschaftsverbände? Ja, natürlich.
Die europäischen Gewerkschaftsverbände werden eindeutig gestärkt aus
dem Verfahren hervorgehen. Sie werden danach nicht nur eine größere
Rolle bei den Verhandlungen zu EBR-Vereinbarungen spielen, sondern
auch, wenn es um deren Neuverhandlung geht. Denn allzu häufig werden
Vereinbarungen ohne Einbeziehung der europäischen
Gewerkschaftsverbände zwischen der Unternehmensleitung und den
EBR-Mitgliedern neuverhandelt.
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Editorial
IR Notes jetzt auch auf Italienisch!!!
Dies ist bereits die dritte Ausgabe
der IR Notes, die auch in italienischer Sprache erscheint. Die
italienische Fassung ist hier
erhältlich. Ein Grundsatz
von IR Notes ist es, seinen Leserinnen und Lesern hochwertiges
soziales Monitoring in einem präzisen Format in ihrer jeweiligen
Muttersprache anzubieten. Wie Sie wissen, besteht das Ziel von
IR Notes darin, den Austausch zwischen den Akteuren des sozialen
Dialogs zu fördern – zwischen EBR-Mitgliedern,
HR-Verantwortlichen oder Gewerkschaftern aus verschiedenen
Ländern. Darum bemühen wir uns, möglichst viele Sprachen
anzubieten, damit ein gleichberechtigter Zugang zur Information
gewährleistet ist.
Um einschätzen zu können, ob die
Übersetzung wirtschaftlich tragbar ist, müssten wir wissen, wie
viele Leserinnen und Leser an einer italienischen Fassung
interessiert sind. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie die
italienische Fassung für sich selbst oder für ein Mitglied Ihrer
Organisation abonnieren möchten: frederic.t@irshare.eu
oder telefonisch unter +33 (0)6 81 41 53 95
Das ganze IR Notes-Team dankt Ihnen für
Ihre Aufmerksamkeit und hofft auf Ihre Unterstützung bei diesem
neuen Schritt hin zu einem wahren sozialen Dialog auf europäischer
Ebene.
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Agenda
22. Februar
Brüssel
Mittagsgespräch über die
Reduzierung der Arbeitszeit in Europa organisiert vom
Europäischen Gewerkschaftsinstitut.
1. März Paris
Anlässlich des Erscheinens der Sonderausgabe von Chronique
Internationale drehen sich die Gespräche mit dem französischen
wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsinstitut IRES um die
Frage nach Strategien zur gewerkschaftlichen Erneuerung unter
Hinzuziehung internationaler Vergleiche. Online-Anmeldung. Kontakt: contact@ires.fr
8. März Brüssel
Diskussion über die vierte europäische Erhebung zur
Lebensqualität, moderiert von Eurofound mit Unterstützung des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.
15. März
Brüssel Rat
Beschäftigung und Soziales.
16. März
Paris
Kolloquium mit dem Titel „Der
soziale Dialog: die Zukunft für das soziale Europa?“
organisiert von Humanis und Euractiv.
21. und 22.
März Sofia
Konferenz der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft über die Zukunft der
Arbeit.
22. und 23.
März Brüssel
Europäischer Rat.
17. und 18.
April Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.
18.-19. Juni
Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung
der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot,
französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl
„Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Molkerei-Gigant Lactalis verweigert Verhandlungen zu EBR-Einrichtung
Auf Betreiben des europäischen Gewerkschaftsverbands Effat und neun nationaler
Mitgliedsgewerkschaften wurde die Unternehmensleitung des weltweit größten
Molkereiproduktekonzerns Lactalis für den 26. März zu einem Verfahren vor das
Bezirksgericht Laval, Frankreich, geladen. Die Gewerkschaften werfen dem Konzern mit
35.000 Beschäftigten in Europa vor, die Einrichtung eines EBR zu verweigern – trotz
wiederholter Anträge, die 2014 und 2016 an die Unternehmensleitung gerichtet worden
waren. In einer Antwort an Effat vom Juli 2017, die in der auf Antrag des Anwalts
der Gewerkschaften Rachid Brihi ausgestellten Ladung wiedergegeben ist, vertritt die
Unternehmensleitung von Lactalis die Auffassung, dass Effat „sich unrechtmäßig auf
die Vertretungsbefugnis für die Beschäftigten unseres Konzerns oder ein Mandat zur
gewerkschaftlichen Organisation […] “ berufe, während „die nationalen Verbände […]
im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften oder des französischen Arbeitsrechts,
über Effat oder direkt nicht befugt sind, einen Antrag auf Einrichtung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums zu stellen“. Die Gewerkschaften wollen die
Zulässigkeit ihrer Anträge beweisen und erreichen, dass Lactalis demzufolge dazu
verurteilt wird, einen EBR einzurichten, was spätestens im September 2017, sechs
Monate nach der letzten Aufforderung an die Unternehmensleitung, hätte erfolgen
müssen (siehe Pressemitteilung
von Effat). Dieses Verfahren wird u. a. dazu beitragen, bestimmte in der EBR-Richtlinie
2009/38 verwendete Begriffe zu präzisieren. So gibt die Richtlinie vor, dass
die zentrale Leitung eines Unternehmens Verhandlungen zur Einrichtung eines
Europäischen Betriebsrats „auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern
oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten“ aufnimmt (Artikel 5 der Richtlinie). Wer aber
sind diese „Arbeitnehmervertreter“? Angesichts des Subsidiaritätsprinzips, der
Vielfalt von Arbeitsbeziehungsmodellen und der Tatsache, dass die Union keine
Kompetenzen im Bereich der Arbeitsbeziehungen hat (Artikel 153.5 des AEUV), heißt es
in der Richtline, dass es sich bei Arbeitnehmervertretern um „die nach den
Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorgesehenen
Vertreter der Arbeitnehmer“ handelt (Artikel 2.1 d). Aufgrund dieser Bestimmung
müssen die Rechtsvorschriften jedes einzelnen Landes, aus dem die
Gewerkschaftsverbände, die die Einrichtung eines EBR verlangen, stammen,
berücksichtigt werden. Im französischen Arbeitsrecht heißt es beispielsweise, dass
Gewerkschaften die Mitglieder eines Besonderen Verhandlungsgremiums oder eines EBR
von „den Mitgliedern von Betriebsräten oder Arbeitnehmerausschüssen oder
Gewerkschaftsvertretern im Unternehmen oder Konzern“ ernennen, die bei den letzten
Betriebswahlen gewählt wurden. Die spanischen Gesetze sind klarer und präzisieren,
dass „Gewerkschaftsvertreter, Betriebsräte und Personalvertreter den Status eines
Arbeitnehmervertreters“ haben. Das Gleiche gilt für Italien. Hier können die
„Gewerkschaften [den Antrag stellen], die den nationalen Tarifvertrag abgeschlossen
haben, der für das oder die betreffenden Unternehmen gilt“. Wird das Gericht diese
Kriterien berücksichtigen und nationale Gewerkschaftsverbände für zuständig
erklären, die Einrichtung eines EBR zu beantragen und zu diesen Zwecken das Gericht
anzurufen? Des Weiteren wird diese Rechtssache aufzeigen, unter welchen Bedingungen
ein europäischer Gewerkschaftsverband wie EFFAT die Einleitung von Verhandlungen im
Namen seiner Mitglieder beantragen kann.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Gewerkschaften besorgt über Auswirkungen
des Brexit auf die Luft- und Raumfahrtindustrie:
Vertreter von Gewerkschaften des Luft- und Raumfahrtsektors,
die Mitglieder des europäischen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe sind,
warnten in einer Stellungnahme über mögliche verheerende Auswirkungen des Brexit
auf die Beschäftigungslage im Sektor, insbesondere in Großbritannien (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll).
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Instrument zur Förderung der Mobilität
junger Menschen in der Chemieindustrie: Die europäischen
Sozialpartner im Chemiesektor haben das Mobility & Mentoring Portal ins
Leben gerufen, um junge Menschen zu unterstützen, die in einem anderen EU-Land
einen Arbeitsplatz in der chemischen Industrie suchen. Dieses Portal, das von
der Europäischen Kommission unterstützt wird, setzt junge Chemikerinnen und
Chemiker mit einem Mentor aus der chemischen Industrie in dem Land ihrer Wahl in
Verbindung. Über 150 Mentoren aus verschiedenen Unternehmen aus ganz Europa
wurden von den Projektpartnern geschult und sind auf dem Portal registriert
(siehe Pressemitteilungen von IndustriALL Europe
und ECEG).
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Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof hat die
Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen für die Sozialversicherungsträger in
den Gastländern beschränkt. Die A1-Bescheinigung, die den
entsandten Arbeitnehmern von den Trägern des Entsendelandes ausgestellt wird,
belegt, dass diese Arbeitnehmer in ihrem Herkunftsland sozialversichert sind. In
dieser Rechtssache (EuGH,
6. Februar 2018, Rs C-359/16, Ömer Altun) hat die belgische
Sozialaufsichtsbehörde rechtliche Schritte gegen ein belgisches Bauunternehmen
eingeleitet, das alle Arbeiten von Arbeitern ausführen ließ, die von bulgarischen
Unternehmen entsandt waren und A1-Bescheinigungen vorweisen konnten. Eine Prüfung
durch belgische Gerichte ergab, dass die bulgarischen Unternehmen im eigenen Land
keine Geschäftstätigkeit ausübten, was den europäischen Rechtsvorschriften für die
Bedingungen zur Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie
96/71) widerspricht. Dennoch hatte der bulgarische Sozialversicherungsträger
für die entsandten Arbeitnehmer A1-Bescheinigungen ausgestellt, das hieß, sie waren
in Bulgarien sozialversichert, wo die Beiträge erheblich niedriger sind als in
Belgien. Bislang hatte der Gerichtshof den Standpunkt vertreten, eine
A1-Bescheinigung sei für die Behörden des Gastlandes bindend, solange ein Verfahren
nicht abgeschlossen ist, selbst dann, wenn die Bescheinigung irrtümlich ausgestellt
wurde (siehe EuGH,
27. April 2017, Rs C-620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH). Konkret ging es hier
um die Frage, ob die belgischen Behörden, also die des Gastlandes, die
Bescheinigungen vor Abschluss des speziellen Verfahrens für ungültig erklären
konnten, mit der Begründung, diese seien mit betrügerischer Absicht ausgestellt
worden, d. h. mit der offensichtlichen Absicht, „betrügerisch oder missbräuchlich in
den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen“. Der Gerichtshof
entschied zugunsten des Gastlandes: „Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann
nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck
durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im
Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen.“ Jean-Philippe Lhernould,
Rechtsprofessor an der Universität von Poitiers, Frankreich, hebt in der
französischen Tageszeitung Le
Monde (07.02) hervor, dass der Gerichtshof „ein Dogma umgestoßen habe“,
indem er akzeptiert, dass die Behörden des Gastlandes in einem solchen Fall die
A1-Bescheinigung für ungültig erklären und die Arbeitgeber dadurch verpflichten, die
Sozialabgaben in Belgien zu zahlen. Damit wird vorsätzlichem Sozialdumping aufgrund
der unterschiedlich hohen Sozialabgaben in den beiden Ländern ein Riegel
vorgeschoben. Damit A1-Bescheinigungen für ungültig erklärt werden können, verlangt
der Gerichtshof jedoch, dass der Träger des Gastlandes dem Träger des Entsendelandes
„konkrete Beweise vorlegt, die den Schluss zulassen, dass diese Bescheinigungen
betrügerisch erlangt wurden“. Diese Beweise müssen natürlich über den reinen
Verdacht auf Betrug hinausgehen.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
IG Metall erzielt Anspruch auf verkürzte
Vollzeit: Die Sozialpartner in der Metall- und
Elektro-Industrie – IG Metall und Gesamtmetall – einigen sich auf einen neuen
Tarifvertrag. Dies sind die wichtigsten Punkte: 1. Beschäftigte können ihre
Arbeitszeit für mindestens sechs und maximal 24 Monate auf bis zu 28 Stunden
reduzieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums nehmen die Beschäftigten Ihre Vollzeit
wieder auf. Dieses Recht auf verkürzte Vollzeit erfolgt ohne Lohnausgleich. 2. Ab 1.
April 2018 steigen die Entgelte um 4,3 %. 3. Alle Beschäftigten erhalten eine
Einmalzahlung von 100 Euro. 4. 2019 bekommen die Beschäftigten einen Festbetrag von
400 Euro und ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 27,5 % des Monatsentgelts.
Beschäftigte, die Kinder erziehen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten,
können das tarifliche Zusatzgeld gegen acht freie Tage eintauschen, wovon zwei Tage
der Arbeitgeber finanziert. 5. Die Arbeitgeber können den derzeitigen Anteil der
Beschäftigten erhöhen, die anstelle der 35 Wochenstunden 40 Stunden arbeiten, um
Produktionsspitzen aufzufangen. Für den Ersten Vorsitzenden der IG Metall Jörg
Hofmann markiert dieser Abschluss eine Umkehr bei der Arbeitszeit. Flexibilität war
lange Zeit ein Privileg der Arbeitgeber, und zum ersten Mal haben Beschäftigte nun
den Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten, für sich selbst, für ihre eigene Gesundheit
oder ihre Familie. „Mit diesem Modell haben wir genau die Flexibilisierung nach
unten und nach oben vereinbaren können, die wir angestrebt haben“, betonte
Gesamtmetall-Präsident Reiner Dulger. > Weitere Informationen:
Pressemitteilungen von Gesamtmetall
und IG
Metall.
- Mindestlohn gilt nicht für alle:
Nach einem vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Institut der Hans-Böckler-Stiftung veröffentlichen Bericht über die Einhaltung
des gesetzlichen Mindestlohns erhielten 2016 ca. 2,7 Millionen Beschäftigte
nicht den Mindestlohn, das sind rund 10 % der Beschäftigten, denen der
Mindestlohn zugestanden hätte. Dies betrifft vor allem die Beschäftigten in
privaten Haushalten (42,6 %), im Hotel- und Gaststättengewerbe (38 %) und im
Einzelhandel (19,5 %).
> Siehe Bericht und Pressemitteilung.
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Frankreich
- Regierung stellt geplante
Ausbildungsreform vor: Die Regierung legte am 9. Februar
eine umfassende Ausbildungsreform vor. Ziele sind eine Vereinfachung des Systems
für die Unternehmen, bessere Informationen sowie Fördermaßnahmen für die
künftigen Auszubildenden und neue Finanzierungswege. Den Berufszweigen soll eine
größere Rolle bei der Festlegung der Inhalte und Zahl der Ausbildungsangebote
zukommen, damit diese besser auf die Bedürfnisse der Unternehmen abgestimmt sind
(siehe Pressemappe
der Regierung). Diese Reform wird von den Sozialpartnern, besonders den
Arbeitgebern, positiv aufgenommen.
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Luxemburg
- Präzisierung des neuen Anspruchs auf
Sachverständige: In einer großherzoglichen
Verordnung vom 15. Dezember 2017 werden die Bedingungen präzisiert, zu
denen ein Arbeitgeber die Kosten für den von der Personalvertretung ernannten
Experten übernimmt. Das Budget für Sachverständigen-Gutachten darf 0,10 % der
jährlichen gesamten Lohnsumme nicht überschreiten, es sei denn, es wurde im
Voraus etwas anderes vereinbart. Pro Jahr werden die Kosten für ein Gutachten
übernommen. Der Arbeitgeber muss im Voraus über die Art des Auftrags informiert
werden, der dem Experten erteilt wird.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- Orpea: Der europäische
Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) organisierte am 6.
Februar in Brüssel ein Treffen seiner
Mitgliedsgewerkschaften, die bei Orpea (50.000 Beschäftigte) vertreten sind.
Themen waren die Einrichtung eines Gewerkschaftsnetzes innerhalb des Konzerns
und eines EBRs. Diese Zusammenkunft ist Teil einer breiter angelegten Initiative
des Verbands zur Organisation der Beschäftigten von großen Konzernen, die in der
Betreuung älterer Menschen tätig sind.
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Transnationale Vereinbarung
Vinci: Die
zentrale Leitung des Konzerns Vinci und der EBR haben eine gemeinsame Erklärung verfasst
über die notwendigen und grundlegenden Maßnahmen im Bereich Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, die in allen Unternehmenseinheiten weltweit
durchzuführen sind. Mit dieser Erklärung soll die Selbstverpflichtung Nr. 5
„Gemeinsam für das Ziel ‚Null Unfälle!‘“ des „Vinci Manifests“ umgesetzt werden, das
einen gemeinsamen Sockel von Verhaltensweisen für alle Mitarbeiter des Konzerns
weltweit darstellt. Die Erklärung wurde am 1. Juni auf einer Plenarsitzung des EBR
von Xavier Huillard, Präsident und geschäftsführender Generaldirektor von Vinci, und
vom EBR-Vorsitzenden Noureddine Boudjeniba unterzeichnet. Sie ist das Ergebnis
monatelanger gemeinsamer Arbeit von Unternehmenseinheiten, zentraler Leitung und
EBR-Mitgliedern. Mit dem Ziel, die Maßnahmen an die Bedingungen vor Ort anzupassen,
werden die Verpflichtungen für Gesundheit und Sicherheit von jeder
Unternehmenseinheit festgelegt und umgesetzt, um eine kontinuierliche Verbesserung
zu fördern. Zurzeit wird die Erklärung über die Personalvertretungen verbreitet.
Zusätzlich zu den Informationen, die dem EBR jährlich übermittelt werden, erhält das
Präsidium Quartalsmeldungen über Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
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Umstrukturierungen
- Kimberly-Clark: Der
amerikanische Hygieneartikelhersteller Kimberly-Clark kündigte am 23. Januar den
weltweiten Abbau von 5.000 bis 5.500 Arbeitsplätzen an (12 % seiner
Beschäftigten), insbesondere durch die Schließung von zehn seiner 91 Werke. Der
internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union kritisiert, dass
die Arbeitnehmervertreter vor der Entscheidung und der entsprechenden
Ankündigung nicht angehört wurden (siehe Pressemitteilung).
Am 8. Februar wurde eine außerordentliche Sitzung des EBR-Präsidiums abgehalten.
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Gewerkschaften
Fincantieri: Die italienischen
Gewerkschaftsverbände der Metallindustrie FIM-CISL, UILM und der französische
Gewerkschaftsverband FO Métaux haben auf ihrer Tagung am 10. Januar in Rom die
Situation der Schiffbauer STX und Fincantieri diskutiert, die sich vor kurzem zu
einem europäischen Werften-Koloss zusammengeschlossen haben. FO Métaux zufolge
halten die italienischen Gewerkschaften es für möglich, bei Konzernverhandlungen auf
europäischer Ebene einen Rahmen von gemeinsamen Rechten und Regeln aufzustellen. Die
Gewerkschaften verpflichten sich zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit.
- LafargeHolcim: Auf
Initiative des internationalen Gewerkschaftsverbands IndustriAll Global Union
unterzeichneten 73 Gewerkschaftsführer aus 39 Ländern ein gemeinsames
Schreiben an den CEO des Zementkonzerns LafargeHolcim Jan Jenisch. Darin
forderten sie die Einhaltung der Zusage seines Unternehmens, eine globale
Rahmenvereinbarung über grundlegende soziale Rechte abzuschließen (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Bestandsaufnahme vom Mindestlohn in der EU:
Die Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound) veröffentlichte am 9. Februar die ersten Ergebnisse ihrer jährlichen
Untersuchung zum Mindestlohn in der Europäischen Union. Diese Untersuchung
soll zur Diskussion über einen europäischen Mindestlohn anregen und über die
Schwierigkeiten, die eine Harmonisierung innerhalb der EU erschweren. Die
Unterschiede sind nach wie vor groß zwischen dem bulgarischen Mindestlohn von 260,80
Euro, der deutlich unter dem Mindestlohn in Shanghai (360 Euro) und in Luxembourg
mit 1.998,60 Euro liegt, also 7,7 Mal über dem bulgarischen Mindestlohn (laut
Eurostat lag dieser Unterschied 2005
bei 20). Dieser Unterschied verringert sich in Bezug auf die
Kaufkraftparität auf 3,3. Die Länder mit den niedrigsten Mindestlöhnen (unter 500
Euro) gehören ausnahmslos zu den neuen Mitgliedstaaten. 2017 wurde der Mindestlohn
in all diesen Ländern um 5 % (Kroatien und Polen) bis 52 % (Rumänien) angehoben.
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