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IR Notes 92 – 28 Februar 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bein Stepanka Lehmann, Sylvain Nadalet und
Frédéric Turlan Erfahren Sie mehr über das IR
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Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
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Interview
Francesco Colasuonno, Vorsitzender des Europäischen Betriebsrats der
Unicredit
Warum haben Sie eine Vereinbarung zur Work-Life
Balance
ausgehandelt? Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
steht bei den Gewerkschaften schon lange im Mittelpunkt der
Aufmerksamkeit. Im Rahmen der Verhandlungen zur geplanten Strategie
„Transform 2019“ hatten die italienischen Gewerkschaften das Recht
auf Nichterreichbarkeit vorgebracht, auch unter Berücksichtigung der
laufenden Diskussionen in anderen europäischen Ländern wie
Frankreich und anderen Sektoren, wie beispielsweise in der
Versicherungsbranche. Da neue Technologien weitreichende Änderungen
erforderlich machten, haben wir eine Roadmap erstellt und im
November letzten Jahres eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet.
Darin werden eine gemeinsame Vorgehensweise und Standards
festgelegt, die für alle Länder gelten, in denen die
Unicredit-Gruppe präsent ist. Sie stellt fünf Schwerpunktbereiche
heraus: 1) Digitalisierung: Steuerung der digitalen Entwicklung
durch einen angemessenen Einsatz der Technologie, mit Rücksicht auf
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Privatsphäre; 2)
Flexibilität: Förderung einer Organisation auf der Grundlage von
räumlicher und zeitlicher Flexibilität; 3. Zeitmanagement: Ergreifen
von Maßnahmen, die Qualität und Effektivität während der Arbeitszeit
maximieren; 4) Wohlbefinden: Förderung von Maßnahmen, die das
Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen
Lebensphasen steigern; 5) Veränderung der Unternehmenskultur:
Förderung von Handlungen und Verhaltensweisen, die den Übergang zu
einer Unternehmenskultur unterstützen, die sich durch die
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Inklusion
auszeichnet.
Was
waren die schwierigsten
Verhandlungspunkte? Es gab eigentlich
keine Problempunkte. Beide Parteien wollten sich auf einen Text
verständigen, der dann in allen Ländern umgesetzt werden sollte.
Ziel war es, über die Prinzipien zu informieren, die der Erklärung
zugrunde liegen, und das Bewusstsein dafür zu stärken. Gleichzeitig
sollten die Gespräche mit den Sozialpartnern im Rahmen der
gesetzlichen und arbeitsrechtlichen nationalen Bestimmungen angeregt
werden.
Wie
kann sich eine solche Vereinbarung auf das Leben der
Arbeitskräfte auswirken? Als EBR sind
wir davon überzeugt, dass sich eine ausgeglichene Work-Life-Balance
positiv auf das Arbeitsumfeld, das Engagement der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und die Produktivität auswirkt und sowie
Lebensqualität und Wohlbefinden steigert.
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Agenda
1. März Paris
Anlässlich des Erscheinens der Sonderausgabe von Chronique
Internationale drehen sich die Gespräche mit dem französischen
wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsinstitut IRES um die
Frage nach Strategien zur gewerkschaftlichen Erneuerung unter
Hinzuziehung internationaler Vergleiche. Online-Anmeldung. Kontakt: contact@ires.fr
8. März
Brüssel Diskussion
über die vierte europäische Erhebung zur Lebensqualität,
moderiert von Eurofound mit Unterstützung des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses.
15. März
Brüssel Rat Beschäftigung und Soziales.
16. März
Paris
Kolloquium mit dem Titel „Der
soziale Dialog: die Zukunft für das soziale Europa?“
organisiert von Humanis und Euractiv.
21. und 22.
März Sofia
Konferenz der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft über die Zukunft der
Arbeit.
22. und 23.
März Brüssel
Europäischer Rat.
17. und 18.
April Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.
18.-19. Juni Paris Kolloquium mit dem Titel Überprüfung der Solidaritäten in
Europa, unter der
Leitung von Alain Supiot, französischer Rechtswissenschaftler am
Collège de France, Lehrstuhl „Sozialstaat und Globalisierung:
Solidarität juristisch betrachtet“.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Bereitschaftszeit, die man zu Hause verbringt und in der man innerhalb von acht
Minuten am Arbeitsplatz sein muss, gilt als “Arbeitszeit”
Der Europäische Gerichtshof fällte am 21. Februar ein wichtiges Urteil: Es ging um
die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf freiwillige Feuerwehrleute und ganz
allgemein auf Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst (EuGH
21. Februar 2018, Rs C-518/15, Ville de Nivelles c./Rudy Matzak).
Die Rechtssache betrifft den Feuerwehrmann Rudy Matzak aus der Stadt Nivelles in
Belgien, der sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze
bereithält muss. Vergütet wird er jedoch nur für die Zeit, die er im Einsatz ist.
Die Zeiten der Rufbereitschaft, in der er nicht zum Einsatz kommt, werden nicht
vergütet. Während dieser Bereitschaftszeit muss er erreichbar sein und bei Bedarf
möglichst schnell auf der Wache sein, auf jeden Fall aber innerhalb von acht
Minuten. Unzufrieden über die Vergütung des Bereitschaftsdiensts klagte Matzak vor
dem Arbeitsgericht von Nivelles, das mit Urteil vom 23. März 2012 der Klage
weitgehend stattgab. Angesichts der potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung
auf die öffentlichen Finanzen der Stadt, und darüber hinaus auf den Staatshaushalt
der Mitgliedsländer – es gingen schriftliche Stellungnahmen der belgischen,
französischen, niederländischen und britischen Regierung ein – wurde das Urteil des
Gerichtshofs mit großer Spannung erwartet. Die Stadt Nivelles legte gegen dieses
Urteil Rechtsmittel beim Arbeitsgerichtshof Brüssel ein, woraufhin sich dieser an
den Europäischen Gerichtshof wandte. Letzterer entschied eindeutig zugunsten der
Arbeitnehmer: In Bezug auf Feuerwehrleute erlaubt er keine Abweichungen von der
Richtlinie, und die Mitgliedstaaten haben nicht die Möglichkeit, den Begriff der
Arbeitszeit weniger streng zu definieren. Bei der Frage nach der Vergütung hielt der
Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest: Es steht den Mitgliedstaaten frei, die
Vergütung der Arbeits- und Ruhezeiten festzulegen; die Richtlinie behandelt den
Begriff der Arbeitszeit nur unter dem Gesichtspunkt von Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten zu
bestimmen. Die Mitgliedstaaten können also auch entscheiden, für Bereitschaftszeiten
weniger zu zahlen als für geleistete Arbeitsstunden. Der Gerichtshof erinnerte
daran, dass die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie
2003/88 unionsrechtliche Begriffe darstellen, die anhand objektiver Merkmale
unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu
bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen (siehe
EuGH 10. September 2015, RsC‑266/14, Federación de Servicios Privados del
sindicato Comisiones obreras, Punkt 27). „Die Verpflichtung, persönlich an
dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die
sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich
innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, können objektiv die
Möglichkeiten eines Arbeitnehmers in Herrn Matzaks Lage einschränken, sich seinen
persönlichen und sozialen Interessen zu widmen“, hob der Gerichtshof hervor.
Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich die Situation dieses
Feuerwehrmanns „von der eines Arbeitnehmers, der während seines
Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss“.
Diese Bereitschaftszeit muss also als Arbeitszeit angerechnet werden. Eine
Entscheidung im Einklang mit dem Zweck der Richtlinie, die der öffentlichen Hand
teuer zu stehen kommt.
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Aktuelle
soziale Themen
- Mittel aus dem Globalisierungsfonds für
die Mitarbeiter von Goodyear: Die Europäische Kommission
hat am 9. Februar vorgeschlagen, Deutschland 2,1 Mio. Euro aus dem Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitzustellen, um 646 ehemalige
Mitarbeiter, die vom Reifenhersteller Goodyear im Rahmen der Schließung seines
Werks in Philippsburg, Baden-Württemberg, entlassen wurden, bei der Umschulung
und Suche nach neuen Arbeitsplätzen zu unterstützen (siehe Pressemitteilung).
- Der europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss gegen weitere Sparpolitik: In einer Stellungnahme
vom 15. Februar fordert der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, in den
Verträgen der Europäischen Union eine Empfehlung zu verankern, mit der die
EU-Organe aufgefordert werden, in künftigen Krisen nicht auf harte Sparpolitik,
sondern auf Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, von
Wachstum und Solidarität zu setzen (siehe Pressemitteilung).
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Sozialer
Dialog
- Austausch über die makroökonomische
Entwicklung der EU: Der Ratsvorsitz, die Europäische
Zentralbank und die Europäische Kommission haben die europäischen Sozialpartner
getroffen, um die makroökonomischen Aussichten und die Mittel zu erörtern, mit
denen die Wirtschaft widerstandsfähiger gemacht werden kann (siehe Pressemitteilung
des Rats).
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Rechtsprechung
Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann im Rahmen
von Massenentlassungen gekündigt werden: Die europäischen
Rechtsvorschriften (Richtlinie
92/85) untersagen die Entlassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen, da „die Gefahr, aus Gründen entlassen
zu werden, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen, […] sich schädlich auf die
physische und psychische Verfassung“ auswirken kann. In seinem Urteil Danosa (EuGH,
11. November 2010, Rs C‑232/09, Danosa, Punkte 60 und 61) fügt der
Gerichtshof hinzu, dass ein besonders schwerwiegendes Risiko bestehe, „dass eine
schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst
wird“. Eine schwangere Arbeitnehmerin kann also nicht entlassen werden, weil sie
schwanger ist oder aus Gründen, die mit diesem Zustand in Verbindung stehen, wie
wiederholte Abwesenheiten. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein
Arbeitgeber aufgrund der Schwangerschaft und/oder Geburt eines Kindes weder eine
Kündigungsentscheidung noch Vorbereitungen für eine Kündigung treffen kann, wie die
Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Arbeitnehmerin (EuGH,
11. Oktober 2007, Rs C‑460/06, Paquay, Punkt 33). Doch ist eine schwangere
Arbeitnehmerin vor jeder Art von Kündigung geschützt? Die Richtlinie nimmt „nicht
mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehende[n] Ausnahmefälle“ von diesem Schutz aus.
Kann eine Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gründen, also aus Gründen, die nicht
in der Person der Arbeitnehmer liegen, eine solche Ausnahme darstellen und die
Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin rechtfertigen? Der Gerichtshof bejaht
diese Frage: „der oder die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegenden Gründe,
aus denen Massenentlassungen […] vorgenommen werden, [fallen] unter die nicht mit
dem Zustand der Arbeitnehmerinnen in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle“. Unter
diesen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, sofern er
berechtigte Kündigungsgründe schriftlich mitteilt. Diese Gründe „können u. a.
wirtschaftliche oder technische Gründe sein oder Gründe, die sich auf Organisation
oder Produktion des Unternehmens beziehen“. Der Arbeitgeber muss „der schwangeren
Arbeitnehmerin die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer nennen“. Ferner befindet der Gerichtshof, dass Mitgliedstaaten gemäß
Richtlinie 92/85 nicht verpflichtet sind, bei Streichung eines Arbeitsplatzes einer
schwangeren Arbeitnehmerin „einen Vorrang der Weiterbeschäftigung“ oder „einen
Vorrang der anderweitigen Verwendung vor dieser Entlassung“ vorzusehen (EuGH,
22. Februar 2018, Rs. C-103/16, Guisado).
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
- Reform der Arbeitslosenversicherung:
Am 22. Februar einigten sich die Sozialpartner auf den Entwurf einer landesweiten
und branchenübergreifenden Berufsausbildungsvereinbarung. Danach haben
Arbeitskräfte, die mit einem „beruflichen Umschulungsplan“ kündigen, die
Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.
Der Entwurf sieht eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung für alle
selbständigen Erwerbstätigen vor, die über die Steuereinnahmen finanziert und
mit privaten Vorsorgesystemen ergänzt werden soll. Die Sozialpartner fordern
alle Branchen auf, Verhandlungen zur Reduzierung von Kurzzeitverträgen
einzuleiten. Falls Ergebnisse ausbleiben, soll die Regierung ein
Bonus-/Malussystem für die Zahlung der Arbeitslosenbeiträge der Unternehmen
einführen.
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Italien
- Recht auf Herabsetzung eines ehemaligen
Mitarbeiters: Das italienische Kassationsgericht hat
sich in einem Urteil
vom 31. Januar 2018 (Nr. 2357/2018) zur Möglichkeit eines Arbeitgebers
geäußert, den Ruf eines gekündigten Mitarbeiters zu schädigen. Eine Bank hatte
ein Schreiben an 3000 Kunden geschickt und in ihren Filialen einen Aushang
gemacht, in dem sie den ehemaligen Mitarbeiter für die finanziellen
Schwierigkeiten der Bank verantwortlich machte. Die Presse berichtete von dieser
Initiative. Der gekündigte Mitarbeiter verlangte von seinem ehemaligen
Arbeitgeber eine Entschädigung für diese Rufschädigung. Seinem Antrag wurde
stattgegeben. Das Kassationsgericht verwies den Fall an das Berufungsgericht
zurück mit der Aufforderung, den in der Verfassung garantierten Grundsatz der
Meinungsfreiheit anzuwenden, wonach alle Bürger – auch Arbeitgeber – Kritik üben
dürfen. So kann der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter diskreditieren,
sofern die Äußerungen nicht auf eine Verfolgung abzielen, einem allgemeinen
Interesse dienen, auch wenn dies auf die Adressaten der Äußerungen begrenzt ist,
und diese Äußerungen den Tatsachen entsprechen.
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Tschechische
Republik
- Taxifahrer wehren sich gegen Uber:
Seit dem 8. Februar haben die Taxifahrer in Prag bereits
drei Aktionstage zum Protest gegen alternative Transportdienste wie Uber und
Taxify organisiert. Für die ca. 8.300 Taxifahrer der Hauptstadt betreiben diese
Dienste einen unlauteren Wettbewerb, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen
für Taxis unterliegen (zugelassene Fahrzeuge, Konzessionen, Taxometer etc.). Die
Regierung hat eine Gesetzesänderung versprochen, um die Unterschiede zwischen
Taxis und Betreibern alternativer Dienste aufzuheben.
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Weitere Informationen
(auf Tschechisch).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Cargill : Die
Unternehmensleitung des amerikanischen Agrar- und Nahrungsmittelkonzerns Cargill und
ein Besonderes Verhandlungsgremium haben am 7. Februar eine Vereinbarung zur Einrichtung eines
Europäischen Betriebsrats gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/38
unterzeichnet, die die frühere Vereinbarung ersetzt. „Es war ein sehr langer und
stellenweise schwieriger Prozess, aber wir sind mit dem Ergebnis zufrieden“,
so Enrico Somaglia, EFFAT-Beauftragter für Unternehmenspolitik (siehe Pressemitteilung des Europäischen
Gewerkschaftsverbands EFFAT). Die Vereinbarung gilt für die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für das Vereinigte
Königreich, unabhängig von seiner künftigen diesbezüglichen Position. Der
Betriebsrat trifft sich einmal im Jahr zu einer dreitägigen Plenarsitzung und
ernennt einen engeren Ausschuss von sechs Mitgliedern, die nach Möglichkeit
verschiedene Länder vertreten und über ausreichende Englischkenntnisse verfügen
sollten, um an Gesprächen teilnehmen zu können. Der engere Ausschuss tagt dreimal im
Jahr und einmal gemeinsam mit der zentralen Leitung. Im Rahmen der Sitzungen kann
der engere Ausschuss mit Arbeitnehmervertretern aus den Ländern zusammentreffen, in
denen die Tagungen stattfinden. Er wird über außergewöhnliche Umstände informiert
und kann eine außerordentliche Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung verlangen, an
der ggf. auch Mitglieder teilnehmen, die das oder die von dem Vorhaben betroffenen
Länder vertreten. Die Vereinbarung sieht bei transnationalen Fragen vor, dass das
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des EBR stets vor der Einleitung nationaler
Verfahren erfolgt. Der EBR kann sich dabei von einem oder zwei Experten seiner Wahl
unterstützen lassen. Er verfügt über ein Jahresbudget, das der engere Ausschuss
verwaltet und mit dem die Kosten für Sitzungen, Weiterbildung, Expertenhonorare und
bei Streitigkeiten auch die Kosten für einen juristischen Sachverständigen
bestritten werden.
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Oracle: Die Zentrale
Schlichtungsstelle, das Central Arbitration Committee (CAC), in London entschied am 12. Februar in
einem Rechtsstreit zwischen dem EBR von Oracle und der Unternehmensleitung. Letztere
hatte die EBR-Mitglieder am 27. März 2017 in einer Telefonkonferenz über eine
Umstrukturierung informiert, die mehrere Länder betreffen und den Abbau von 380
Arbeitsplätzen zur Folge haben sollte. Der EBR war der Meinung, dass die
Unternehmensleitung mehrere Bestimmungen des britischen Gesetzes (TICER) zur
Umsetzung der EBR-Richtlinie 2009/38 verletzt hatte. Der Betriebsrat, einer der
wenigen, der gemäß den subsidiären Vorschriften der Richtlinie errichtet wurde, warf
der zentralen Leitung vor, 1. nicht genügend Finanzinformationen zur Verfügung
gestellt zu haben, um eine umfassende Analyse des Vorhabens zu ermöglichen; 2.
lediglich Angaben über den Stellenabbau gemacht zu haben, und nicht über andere
Parameter wie Servicequalität oder Kundenzufriedenheit; 3. Kündigungen bereits
vorgenommen zu haben, bevor der EBR informiert worden war; 4. den EBR mittels einer
virtuellen Sitzung informiert zu haben, während die Vorgaben über die Arbeitsweise
des EBR eine Präsenzsitzung vorschreiben; 5. die Präsentation auf der Sitzung als
streng vertraulich bezeichnet zu haben. Mit anderen Worten wurde der EBR, wie so
oft, vor vollendete Tatsachen gestellt. Das CAC ist der Ansicht, dass die Sitzung
vom 27. März nicht ausreichte, um die Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf
Unterrichtung und Anhörung zu erfüllen. Seiner Ansicht nach konnte es sich nur um
eine Informationstagung handeln, auf die eine Anhörung hätte folgen müssen. Die vom
Arbeitgeber auferlegte Geheimhaltungspflicht wird nicht als angemessen erachtet,
denn nichts weist darauf hin, dass die Weitergabe dieser Informationen dem
Unternehmen geschadet hätte. Das CAC ist der Auffassung, dass die
Unternehmensleitung entsprechende Informationen hätte geben müssen, um die
Auswirkungen des Vorhabens auf alle Arbeitskräfte einzuschätzen und nicht, wie der
Arbeitgeber es vorhatte, nur in Bezug auf den Stellenabbau. Dagegen ist der
Arbeitgeber nicht verpflichtet, bestimmte Finanzinformationen herauszugeben, wie es
der EBR gefordert hatte. Für das CAC zielten diese Forderungen nur darauf ab, die
Entscheidung der Unternehmensleitung zu prüfen oder zu hinterfragen, was laut CAC
nicht in die Zuständigkeit des EBR fällt. In Bezug auf die Frage, ob die
Unternehmensleitung warten muss, bis der EBR seine Stellungnahme abgegeben hat,
bevor sie ihre Entscheidung auf lokaler oder nationaler Ebene umsetzt, befand das
CAC, dass sich aus den Vorschriften über die Abstimmung der Verfahren auf
europäischer und nationaler Ebene „nicht ergibt, dass die Unternehmensleitung ihre
Entscheidung erst umsetzen kann, wenn der EBR seine Stellungnahme vorgelegt hat“.
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