IR Notes

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IR Notes 94 – Kommission beschließt „Paket“ zur sozialen Gerechtigkeit

  IR Notes 94 – 28 März 2018
www.irshare.eu
 
 
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  Interview
Andreas Botsch, Abteilungsleiter für Internationale und Europäische Gewerkschaftspolitik des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und Mitglied der EGB-Exekutive

In einem Artikel haben Sie mit Susanne Wixforth, Referatsleiterin in der Abteilung Internationale und Europäische Gewerkschaftspolitik des DGB, den Vorschlag gemacht, einen Europäischen Arbeitsminister bzw. eine Europäische Arbeitsministerin einzusetzen. Ist ein Europäischer Kommissar nicht genug?
Die Entwicklung der Europäischen Union zeigt somit, dass ein europäischer Kommissar bzw. eine europäische Kommissarin für Beschäftigung allein nicht das ausreichende politische Gewicht aufbringt, um gegenüber der Eurogruppe – und noch weniger gegenüber einem Wirtschafts- und Finanzkommissar – entsprechende Gegenpositionen zu entwickeln. Die Kommission hat doch die Gründung einer Arbeitsbehörde vorgeschlagen, aber eine solche Behörde allein reicht nicht aus. Es bedarf eines EU- Arbeitsministers bzw. einer EU- Arbeitsministerin. Dieser/Diese sollte neue Impulse für die Fortentwicklung des europäischen Sozial- und Arbeitsrechts setzen, die sozialpolitische Agenda im Sinne von Göteborg vorantreiben und die vorhandenen Kompetenzen im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) ausschöpfen.


Wie können die Kompetenzen eines/r Europäischen Arbeitsministers/in aussehen?
Der Union steht mit den Art. 45 ff und Art. 153 AEUV ein umfangreiches Handwerkszeug zur Verfügung. Die Grenzen für ihr Tätigwerden sind klar gesteckt: Die Gemeinschaftsmethode umfasst nicht das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht und das Aussperrungsrecht. Ein/e Europäischer Arbeitsminister/in stünde für die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz und ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau (Art. 151 AEUV). Die unterstützende, koordinierende und ergänzende Kompetenz müsste überall dort ansetzen, wo nationale Einzelregelungen zu kurz greifen. Dabei hätte er/sie nach drei Grundsätzen zu handeln: Beachtung des Regressionsverbotes (also des Verbotes, hinter den bestehenden Acquis zurückzufallen), des Gebotes der Mindestharmonisierung (Mitgliedstaaten dürfen über den harmonisierten Mindestschutz hinausgehen) und der Aufwärtskonvergenz. Die Überprüfung des Grades der erreichten Ziele hätte er/sie vor dem Europäischen Parlament zu verantworten.


Könnte ein solcher EU-Arbeitsminister bzw. EU-Arbeitsministerin für ein Gleichgewicht zwischen der Wirtschafts- und Sozialagenda sorgen?
Der/Die EU-Arbeitsminister/in müsste für die konkrete Durchsetzung der EU-Grundrechtecharta sorgen. Er/Sie könnte den Vorrang der sozialen Grundrechte nach Titel IV der EU-Grundrechtecharta gegenüber den Binnenmarktfreiheiten einfordern und sich für ein soziales Fortschrittsprotokoll bzw. eine Fortschrittsklausel einsetzen. Aufgabe eines Europäischen Arbeitsministers bzw. einer Europäischen Arbeitsministerin wäre daher auch, bei allen Fragen der EU-Richtlinienkompetenz im europäischen Unternehmensrecht auf die Wahrung und den Ausbau des kollektiven Arbeitsrechts und der Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten. Wenn Europa und seine Institutionen den Wert menschlicher Arbeit allein dem Binnenmarkt überlassen und Braindrain, Lohn- und Sozialdumping sowie Verlagerungen von Arbeitsplätzen nicht aufgreifen und konkreten, sozialverträglichen Lösungen zuführen, so werden es diejenigen tun, die in der Zerschlagung Europas die einzig gangbare Option sehen. Im Sinne des mehr als 60-jährigen Friedensprojektes müssen daher progressive europäische Wege beschritten werden.

 
  Agenda

17. und 18. April
Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.


18. April
Brüssel
Die Arbeitsgruppe Sozialrecht der Katholischen Universität von Löwen veranstaltet ein Kolloquium mit dem Titel „Welches Sozialrecht für Plattform-Beschäftigte? Erste Diagnosen und aktuelle legislative Themen“ (auf Französisch)


24. April
Brüssel

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat ihre Kampagne 2018-2019 für gesunde Arbeitsplätze zum Thema „Handhabung von gefährlichen Substanzen“ eingeleitet. Dies erfolgt gemeinsam mit der EU-Kommission und der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft.


26. und 27. April
Brüssel

Kolloquium  „European Dialogue 2018 : Social Europe Strengthening Workers‘ voice“, („Europäischer Dialog 2018: Soziales Europa stärkt die Stimme der Arbeitnehmer“) organisiert vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut (Etui) und der Hans-Böckler-Stiftung.


29. April – 4. Mai
Dublin

32. Internationaler Kongress für Gesundheit am Arbeitsplatz: Karzinogene und ihre Bekämpfung – Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten.


5.-8. Juni
Bordeaux
11. Internationale Konferenz über Belästigungen am Arbeitsplatz: Bullying2018 – Better Understanding of Workplace Bullying and Harassment in a Changing World, veranstaltet von Comptrasec und IAWBH.


18.-19. Juni
Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot, französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl „Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“.


2. Juli
Bordeaux
Multidisziplinäre und internationale Sommeruniversität zum Thema: Arbeit und technologische Innovationen.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound).

 

In den Schlagzeilen
Kommission beschließt „Paket“ zur sozialen Gerechtigkeit

Am 13. März präsentierte die Kommission ein Initiativpaket „zur sozialen Gerechtigkeit“, das Vorschläge für gesetzgeberische und nicht-gesetzgeberische Maßnahmen enthält (siehe  Pressemitteilung der Kommission). Die Kommission schlug zunächst eine Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vor, die drei Ziele verfolgt: 1. Besserer Zugang zu nützlichen Informationen für mobile Arbeitskräfte und Arbeitgeber; 2. Effiziente administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern; 3. Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitfällen, z. B. bei Konflikten zwischen den nationalen Sozialversicherungsträgern oder bei Unternehmensumstrukturierungen.
Des Weiteren stellte die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor (siehe Factsheet Fragen und Antworten der Kommission. Es handelt sich also um einen Text, der nicht so verbindlich ist wie eine Richtlinie, der aber „die Aufwärtskonvergenz innerhalb der Mitgliedstaaten“ fördern soll. Während der Europäische Gewerkschaftsbund das Maßnahmenpaket begrüßte (siehe Pressemitteilung), kam von der Arbeitgeberseite keine unmittelbare Reaktion. BusinessEurope hatte sich jedoch bereits zur Erweiterung des Sozialschutzes geäußert: Die Arbeitgeberorganisation würde sie befürworten, sofern die Kommission keine verbindlichen Maßnahmen vorschlage und das Subsidiaritätsprinzip respektiere – was der Fall ist. In einer Europäischen Arbeitsbehörde kann BusinessEurope aber keinen großen zusätzlichen Nutzen erkennen, sie sieht darin vielmehr den Nachteil, den bereits bestehenden Einrichtungen noch eine weitere Behörde hinzuzufügen. 
Die Kommission gab bekannt, dass sie an der Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer arbeite, damit die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, „leicht nachweisen“ können „dass sie in ihrem Heimatland versichert sind, und schneller und einfacher Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen erhalten“.
> Alle Dokumente zum „Paket zur sozialen Gerechtigkeit“.


1. Europäische Union
Vorhaben


Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde geplant: Zu den Zielen der künftigen Europäischen Arbeitsbehörde (siehe In den Schlagzeilen und Vorschlag einer Verordnung), gehören unter anderem: 1. Möglichkeit –  auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten – grenzüberschreitende Kontrollen zu unterstützen, u. a. bei Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern. 2. Engere administrative Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, insbesondere bei Anfechtung der Gültigkeit von A1-Bescheinigungen, die von einer Sozialversicherungsbehörde ausgestellt werden als Nachweis dafür, dass die entsandten Arbeitnehmer in Herkunftsland sozialversichert sind. 3. Mittlerrolle bei grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern, aber auch bei Unternehmensumstrukturierungen. Der letzte Punkt überrascht, vor allem da die Kommission, seit ihrem völlig verkannten „Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“, den sie 2013 angenommen hatte, sich geweigert hatte, bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen einzugreifen. Man kann davon ausgehen, dass der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope dieses Vorhaben ablehnen und intensive Lobbyarbeit dagegen leisten wird, da er befürchtet, dass jegliche Eingriffe einer wie auch immer gearteten europäischen Arbeitsaufsichtsbehörde ähneln könnten.
> Für weitere Informationen, siehe Strategiepapier des Think Tanks „Notre Europe – Jacques Delors Institute“ über mögliche Aufgaben der Europäischen Arbeitsbehörde. Die Europäische Transportarbeiterföderation ETF begrüßt die Initiative, hofft aber, dass Rat und Parlament den „Papiertiger“ mit „Zähnen“ ausstatten. Bislang „fehle es” dieser Behörde „an Hard Power, Unabhängigkeit und Arbeitnehmervertretung” (siehe Pressemitteilung). Ebenfalls begrüßt wird die Initiative von der Europäischen Föderation der Bau- und Holzarbeiter, die den Bausektor vertritt, der besonders stark von betrügerischen Praktiken bei der Entsendung betroffen ist (siehe Pressemitteilung).



  • Sozialschutz für alle Erwerbstätigen: Die Europäische Kommission legte am 13. März einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor (siehe Factsheet Fragen und Antworten der Kommission), ausgehend von Grundsatz 12 der europäischen Säule sozialer Rechte, in dem es heißt: „Unabhängig von Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Selbstständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz“. Es handelt sich um einen nicht verbindlichen Text, mit dem die Mitgliedstaaten dennoch dazu auffordert werden, ihr nationales Sozialversicherungssystem zu ändern. Darin werden „Mindeststandards für den Sozialschutz” definiert, um allen Erwerbstätigen eine „formelle“ und „tatsächliche Absicherung“, „Angemessenheit und Übertragbarkeit der Sozialschutzleistungen“ sowie die „Transparenz in Bezug auf Sozialschutzansprüche“ zu gewährleisten. „Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern ein angemessenes Schutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im Rahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme sollten demnach in ausreichendem Umfang und zeitnah Leistungen bereitstellen, damit der Lebensstandard aufrechterhalten werden kann, einen angemessenen Einkommensersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.“ Die „Beiträge zum Sozialschutz“ sollten „im Verhältnis zur Beitragsfähigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen stehen“.

  • Benchmark zum Abbau des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern: Auf der Grundlage eines Vermerks des EU-Vorsitzes haben sich die Arbeitsminister am 15. März darüber ausgetauscht, wie das Verdienstgefälle zwischen Frauen und Männern ausgeglichen werden kann. Sie diskutierten über Maßnahmen, den Verdienst transparenter zu gestalten und arbeiteten im Rahmen eines Meinungsaustauschs über nationale Maßnahmen die Vorgehensweisen heraus, die sich beim Abbau der geschlechtsspezifischen horizontalen und vertikalen Segregation auf dem Arbeitsmarkt am wirkungsvollsten gezeigt haben.


Gesetzgebung

Rat nimmt den Europäischen Rahmen zur Förderung der Lehrlingsausbildung an: Der Rat für Beschäftigung und Soziales nahm am 15. März eine Empfehlung an, die eine Reihe von Qualitätskriterien für Lehrlingsausbildungen vorschlägt. Vor Beginn der Ausbildung wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrags empfohlen. Mindestens die Hälfte der Lehrlingsausbildung „sollte am Arbeitsplatz erfolgen“. Die Auszubildenden sollten „Anrecht auf Sozialschutz“ haben und bezahlt oder entschädigt werden (siehe Pressemitteilung). „Das ist eine gute Nachricht für die jungen Menschen, die ins Arbeitsleben eintreten“, sagt Thiébuat Weber, Verbandssekretär des Europäischen Gewerkschaftsbunds (siehe Pressemitteilung). Auch der Arbeitgeberverband BusinessEurope begrüßt diesen Text und hält ihn für „ausgeglichen“ (siehe Positionspapier).


Europäische Sozial Dialog

  • Dreigliedriger Sozialgipfel: Am 21. März trafen sich die Vertreter der europäischen Institutionen und die europäischen Sozialpartner zu ihrem Frühjahrs-Sozialgipfel (siehe Pressemitteilung des Rats). Die europäischen Sozialpartner bestanden in einer gemeinsamen Erklärung darauf, den mehrjährigen Finanzrahmen 2020 vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments anzunehmen, um die erforderlichen Investitionen auf EU-Ebene nicht zu verzögern. Die Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbunds forderten die drei Arbeitgeberorganisationen außerdem dazu auf, ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm aufzustellen, damit die Grundsätze umgesetzt werden, die Inhalt der europäischen Säule sozialer Rechte sind.


Sektoraler sozialer Dialog

  • Zentralbehörden: Die Sozialpartner des Sektors Zentralbehörden unterzeichneten am 21. Dezember 2015 eine europäische Rahmenvereinbarung zur Unterrichtung und Anhörung von Beamten und Angestellten zentraler Behörden. Die Sozialpartner hatten die Europäische Kommission aufgefordert, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorzulegen, damit ihre Vereinbarung im Rahmen einer Richtlinie auf EU-Ebene angewendet werde. Doch die Kommission teilte ihnen am 6. März mit, dass sie es ablehne, dem Rat einen entsprechenden Text vorzulegen. Es wird also keine Richtlinie geben, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Vereinbarung in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen. Die Sozialpartner kritisieren diese „beispiellose Entscheidung“, die 9,7 Millionen Beamten ihr Recht auf Unterrichtung und Anhörung vorenthalte, das im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte garantiert wird (siehe Pressemitteilung der Sozialpartner).


2. Mitgliedstaaten
Belgien

„Warnung – Home Office“: Der förderale Arbeitsminister Kris Peeters stellte am 7. März den Warnung – Home Office vor, die nunmehr das Königliche Meteorologische Institut (KMI) bei Glatteisgefahr auf den Straßen ausgeben kann. Unternehmen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Arbeitsordnung oder Unternehmensvereinbarungen Verfahren für gelegentliche Telearbeit einzurichten, wonach bei bestimmten winterlichen Witterungsverhältnissen Telearbeit möglich ist.


Finnland

  • Konflikt wegen Wochenendarbeit bei Banken: Die Gewerkschaften im Finanzdienstleistungssektor rufen im Rahmen der Verhandlungen zur Verlängerung des Tarifvertrags für den Sektor zum Streik auf. In dem Konflikt geht es um die Einführung von Wochenendarbeit, die die Arbeitgeber einseitig einführen wollen, während die Gewerkschaften für einen Einsatz auf freiwilliger Basis plädieren und fordern, die Arbeitsbedingungen im Rahmen von lokalen Tarifverträgen festzulegen (siehe Pressemitteilung der Gewerkschaft Pro). Dieser Aufruf zum Streik erfolgt nach fünfmonatigen Verhandlungen, einer ersten Reihe von Streiks zwischen Weihnachten und Neujahr und einer erfolglosen Mediation seitens der nationalen Verhandlungsführerin. Die Gewerkschafter wollen auch in anderen Sektoren Solidaritätsstreiks zu organisieren, und die Gewerkschaften im Finanzdienstleistungssektor anderer nordischer Länder haben ihre Unterstützung angekündigt.


Frankreich

Gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die Piloten betreffen: Das Kassationsgericht hat zwei Urteile gefällt, in denen es sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 zur gerichtlichen Zuständigkeit stützt (Cass., soc., 28. Februar 2018, Nr. G 16-17505 und 16-12754). Im Fall eines Piloten stellte das Kassationsgericht fest, dass der Flughafen von Marseille als dessen „Heimatbasis“ galt, wo er seine Dienstzeit begann und beendete und von wo aus er zu den Flugzeugen seines Arbeitgebers gelangte. An dieser Heimatbasis erhielt der Pilot seine Anweisungen und von hier aus führte er fast ein Viertel aller Flüge von und nach Frankreich aus. Zudem wohnte er in der Nähe. Auch wenn die Einsatzpläne in Lissabon erstellt wurden und der Pilot an Schulungen außerhalb Marseilles teilnehmen musste, war das Gericht der Auffassung, dass „der Flughafen von Marseille (…) der Ort war, an dem der Arbeitnehmer gemäß Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung 44/2001 gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Demzufolge ist die Heimatbasis Bestandteil des Beweismaterials zur Ermittlung „des Orts, an dem der Beschäftigte gewöhnlich seine Arbeit ausübte”, obwohl die Heimatbasis nicht automatisch mit dem Gerichtsstand gleichzusetzen ist.


Portugal

  • Änderung der Gesetzgebung zum Übergang von Unternehmen: Anlässlich der Kontroverse um die missbräuchliche Anwendung der Maßnahmen zur Regelung von Unternehmensübertragungen durch PT Portugal, wonach Arbeitskräfte ohne deren Zustimmung von anderen Unternehmen übernommen werden können, mit dem Risiko, dass diese Beschäftigten alle angesammelten Vorteile ein Jahr nach dem Übergang zu verlieren, hat der Gesetzgeber mit Unterstützung der Linksparteien beschlossen, das Arbeitsrecht zu ändern. Das Gesetz 14/2018 vom 19. März 2018 stärkt die Rechte der Beschäftigten, die von einem Unternehmensübergang betroffen sind. Dies gilt vor allem für ihr Recht, die Übernahme zu verweigern.


Schweden

Schwebender Konflikt in schwedischen Häfen: Nach monatelangen Unstimmigkeiten zwischen APM Terminals und der schwedischen Hafenarbeiter-Gewerkschaft Hamnarbetarförbundet im Hafen von Göteborg – dem größten Hafen Nordeuropas – beschloss der Arbeitgeberverband der Schwedischen Häfen (Sveriges Hamnar), landesweit jede Zusammenarbeit mit Hamnarbetarförbundet ab dem 1. April abzubrechen. Nach fast einem Jahr Stillstand kommt die Entscheidung von Sveriges Hamnar, der Mitglied des schwedischen Verbands der Transportunternehmen ist, für viele Beobachter vollkommen überraschend. Im Zuge dieser Maßnahme verlieren alle von Hamnarbetarförbundet ernannten Sicherheitsbeauftragten ihre Rechte, und die Gewerkschaft verliert jeden Zugang zum Gelände, auf dem die Hafenarbeiter tätig sind.
> Weitere Informationen.



  • Neue Maßnahme zur besseren Integration in den Arbeitsmarkt: Die Regierung und die Sozialpartner haben ein Abkommen geschlossen, um neu eingetroffenen Immigranten und Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Diese Kategorie von Beschäftigten kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu dem in der Branche geltenden Mindestlohn eingestellt werden (wovon der Staat einen Teil übernimmt) und gleichzeitig eine Berufsausbildung machen (siehe Pressemitteilung).


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Rockwell Collins: Der Ausrüster für die Luftfahrtbranche Rockwell Collins (3.500 Beschäftigte in der EU) verlängerte im September 2017 seine EBR-Vereinbarung von 2014. Die ursprüngliche Vereinbarung umfasst drei Seiten, enthält Querverweise auf alle Artikel des Luxemburgischen Arbeitsrechts und übernimmt die subsidiären Vorschriften der Richtlinie 2009/38. Mit der Übernahme des Ausrüsters B/E Aerospace haben die Unternehmensleitung und die EBR-Mitglieder ohne Einschaltung eines Besonderen Verhandlungsgremiums den ursprünglichen Text geändert. So tagt der EBR ab jetzt zweimal jährlich und umfasst 15 Mitglieder. Großbritannien stellt die meisten Mitglieder (6), gefolgt von Deutschland (4), Frankreich (3) und den Niederlanden (1). Dabei werden die Arbeitskräfte einer Tochtergesellschaft, die in Frankreich, Spanien, Italien und der Schweiz tätig ist, von einem Mitglied vertreten. In der Vereinbarung ist ferner festgelegt, dass diese Vereinbarung auch nach dem Brexit für die Werke in Großbritannien gelten.



  • Projekt zur Entwicklung von Euro-Betriebsräten in der Metallindustrie: Der französische Gewerkschaftsbund FGMM-CFDT veranstaltete am 12. März ein Kick-off-Meeting für ein europäisches Projekt zur Ermittlung der guten und schlechten Praktiken in der Arbeitsweise von EBRs in der Metallindustrie, vor allem in Bezug auf Unterrichtung und Anhörung. Dieses Projekt wird von der Europäischen Kommission und rund zehn nationalen Gewerkschaftsverbänden aus anderen Mitgliedstaaten unterstützt. 2019 finden fünf Seminare unter Beteiligung von Experten in fünf Städten der EU statt, eine abschließende Konferenz ist in Brüssel geplant. Die als Experte ernannte Beratungsfirma Syndex wird 30 Entwicklungsgeschichten von EBRs erstellen und acht Fallstudien durchführen.


Gewerkschaften

  • General Electric: Nach einer Tagung, die am 13. März in Paris mit Führungskräften von General Electric zur Strategie des Konzerns im Energiesektor stattfand, warnten die europäischen Mitgliedsgewerkschaften  der europäischen Gewerkschaftsföderation IndustriAll Europe in einer gemeinsamen Erklärung vom 20. März erneut vor Entscheidungen zur Umstrukturierung, „die  irreversible Folgen für GE haben“ werden (siehe Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

Beschäftigungsentwicklung und Arbeitskosten in der EU: Eurostat hat kürzlich eine Reihe von Statistiken veröffentlicht zur Entwicklung der Beschäftigung, den Beschäftigungsraten in den EU-Regionen (die Beschäftigung stieg 2017 in 8 von 10 Regionen), der Quote der offenen Stellen und den Arbeitskosten pro Stunde. Aus diesem letzten Bericht geht hervor, dass die Länder Mittel- und Osteuropas eine gewisse Angleichung des Lohnniveaus verzeichnen, im vierten Quartal 2017 entfielen die zehn höchsten jährlichen Anstiegsraten innerhalb der EU auf die neuen EU-Mitgliedstaaten, darunter Rumänien (+14,3 %), Bulgarien (+12,2 %) und Ungarn (+8,6 %).

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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