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IR Notes 94 – 28 März 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Catarina Carvalho, Alain Lefebvre, Christer
Thornqvist und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Interview
Andreas Botsch, Abteilungsleiter für Internationale und Europäische
Gewerkschaftspolitik des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und
Mitglied der EGB-Exekutive
In einem Artikel haben Sie mit Susanne Wixforth,
Referatsleiterin in der Abteilung Internationale und Europäische
Gewerkschaftspolitik des DGB, den Vorschlag gemacht, einen
Europäischen Arbeitsminister bzw. eine Europäische
Arbeitsministerin einzusetzen. Ist ein Europäischer Kommissar
nicht genug? Die Entwicklung der Europäischen Union zeigt
somit, dass ein europäischer Kommissar bzw. eine europäische
Kommissarin für Beschäftigung allein nicht das ausreichende
politische Gewicht aufbringt, um gegenüber der Eurogruppe – und noch
weniger gegenüber einem Wirtschafts- und Finanzkommissar –
entsprechende Gegenpositionen zu entwickeln. Die Kommission hat doch
die Gründung einer Arbeitsbehörde vorgeschlagen, aber eine solche
Behörde allein reicht nicht aus. Es bedarf eines EU-
Arbeitsministers bzw. einer EU- Arbeitsministerin. Dieser/Diese
sollte neue Impulse für die Fortentwicklung des europäischen Sozial-
und Arbeitsrechts setzen, die sozialpolitische Agenda im Sinne von
Göteborg vorantreiben und die vorhandenen Kompetenzen im Vertrag
über die Arbeitsweise der Union (AEUV) ausschöpfen.
Wie können die Kompetenzen eines/r
Europäischen Arbeitsministers/in
aussehen? Der
Union steht mit den Art. 45 ff und Art. 153
AEUV ein umfangreiches
Handwerkszeug zur Verfügung. Die Grenzen für ihr Tätigwerden sind
klar gesteckt: Die Gemeinschaftsmethode umfasst nicht das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht und das
Aussperrungsrecht. Ein/e Europäischer Arbeitsminister/in stünde für
die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz und ein
dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau (Art. 151
AEUV). Die unterstützende,
koordinierende und ergänzende Kompetenz müsste überall dort
ansetzen, wo nationale Einzelregelungen zu kurz greifen. Dabei hätte
er/sie nach drei Grundsätzen zu handeln: Beachtung des
Regressionsverbotes (also des Verbotes, hinter den bestehenden
Acquis zurückzufallen), des Gebotes der Mindestharmonisierung
(Mitgliedstaaten dürfen über den harmonisierten Mindestschutz
hinausgehen) und der Aufwärtskonvergenz. Die Überprüfung des Grades
der erreichten Ziele hätte er/sie vor dem Europäischen Parlament zu
verantworten.
Könnte ein solcher
EU-Arbeitsminister bzw. EU-Arbeitsministerin für ein
Gleichgewicht zwischen der Wirtschafts- und Sozialagenda
sorgen? Der/Die EU-Arbeitsminister/in müsste für die
konkrete Durchsetzung der EU-Grundrechtecharta
sorgen. Er/Sie könnte den Vorrang der
sozialen Grundrechte nach Titel IV der EU-Grundrechtecharta
gegenüber den Binnenmarktfreiheiten einfordern und sich für ein
soziales Fortschrittsprotokoll bzw. eine Fortschrittsklausel
einsetzen. Aufgabe eines Europäischen Arbeitsministers bzw. einer
Europäischen Arbeitsministerin wäre daher auch, bei allen Fragen der
EU-Richtlinienkompetenz im europäischen Unternehmensrecht auf die
Wahrung und den Ausbau des kollektiven Arbeitsrechts und der
Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten. Wenn
Europa und seine Institutionen den Wert menschlicher Arbeit allein
dem Binnenmarkt überlassen und Braindrain, Lohn- und Sozialdumping
sowie Verlagerungen von Arbeitsplätzen nicht aufgreifen und
konkreten, sozialverträglichen Lösungen zuführen, so werden es
diejenigen tun, die in der Zerschlagung Europas die einzig gangbare
Option sehen. Im Sinne des mehr als 60-jährigen Friedensprojektes
müssen daher progressive europäische Wege beschritten werden.
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Agenda
17. und 18.
April Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.
18. April
Brüssel Die
Arbeitsgruppe Sozialrecht der Katholischen Universität von Löwen
veranstaltet ein Kolloquium mit dem Titel „Welches
Sozialrecht für Plattform-Beschäftigte? Erste Diagnosen und aktuelle
legislative Themen“ (auf Französisch)
24.
April Brüssel
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz hat ihre Kampagne 2018-2019 für gesunde Arbeitsplätze zum
Thema „Handhabung
von gefährlichen Substanzen“ eingeleitet. Dies erfolgt gemeinsam
mit der EU-Kommission und der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft.
26. und 27.
April Brüssel
Kolloquium „European
Dialogue 2018 : Social Europe Strengthening Workers‘ voice“,
(„Europäischer Dialog 2018: Soziales Europa stärkt die Stimme der
Arbeitnehmer“) organisiert vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut (Etui)
und der Hans-Böckler-Stiftung.
29. April –
4. Mai Dublin
32.
Internationaler Kongress für Gesundheit am Arbeitsplatz: Karzinogene
und ihre Bekämpfung – Initiativen der EU und der
Mitgliedstaaten.
5.-8. Juni
Bordeaux
11. Internationale Konferenz über Belästigungen am
Arbeitsplatz: Bullying2018 –
Better Understanding of Workplace Bullying and Harassment in a
Changing World, veranstaltet von Comptrasec und IAWBH.
18.-19. Juni
Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung
der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot,
französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl
„Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“.
2. Juli
Bordeaux
Multidisziplinäre und internationale Sommeruniversität zum
Thema: Arbeit und
technologische Innovationen.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Dubliner Stiftung
(Eurofound).
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In den
Schlagzeilen
Kommission
beschließt „Paket“ zur sozialen Gerechtigkeit
Am 13. März präsentierte die Kommission ein Initiativpaket „zur sozialen
Gerechtigkeit“, das Vorschläge für gesetzgeberische und nicht-gesetzgeberische
Maßnahmen enthält (siehe Pressemitteilung
der Kommission). Die Kommission schlug zunächst eine Verordnung zur Einrichtung
einer Europäischen Arbeitsbehörde vor, die drei Ziele verfolgt: 1. Besserer
Zugang zu nützlichen Informationen für mobile Arbeitskräfte und Arbeitgeber; 2.
Effiziente administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern; 3.
Vermittlung bei grenzüberschreitenden Streitfällen, z. B. bei Konflikten zwischen
den nationalen Sozialversicherungsträgern oder bei Unternehmensumstrukturierungen.
Des Weiteren stellte die Kommission einen Vorschlag
für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und
Selbständige vor (siehe Factsheet Fragen
und Antworten der Kommission. Es handelt sich also um einen Text, der nicht
so verbindlich ist wie eine Richtlinie, der aber „die Aufwärtskonvergenz innerhalb
der Mitgliedstaaten“ fördern soll. Während der Europäische Gewerkschaftsbund das
Maßnahmenpaket begrüßte (siehe Pressemitteilung),
kam von der Arbeitgeberseite keine unmittelbare Reaktion. BusinessEurope hatte sich
jedoch bereits zur Erweiterung
des Sozialschutzes geäußert: Die Arbeitgeberorganisation würde sie befürworten,
sofern die Kommission keine verbindlichen Maßnahmen vorschlage und das
Subsidiaritätsprinzip respektiere – was der Fall ist. In einer Europäischen
Arbeitsbehörde kann BusinessEurope aber keinen großen zusätzlichen Nutzen erkennen,
sie sieht darin vielmehr den Nachteil, den bereits bestehenden Einrichtungen noch
eine weitere Behörde hinzuzufügen. Die Kommission gab bekannt, dass sie an
der Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer arbeite, damit die
Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, „leicht nachweisen“ können
„dass sie in ihrem Heimatland versichert sind, und schneller und einfacher Zugang zu
den ihnen zustehenden Leistungen erhalten“. > Alle Dokumente zum „Paket
zur sozialen Gerechtigkeit“.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
geplant: Zu den Zielen der künftigen Europäischen
Arbeitsbehörde (siehe In den Schlagzeilen und Vorschlag einer Verordnung),
gehören unter anderem: 1. Möglichkeit – auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten
– grenzüberschreitende Kontrollen zu unterstützen, u. a. bei Betrugsbekämpfung im
Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern. 2. Engere administrative
Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, insbesondere bei Anfechtung der
Gültigkeit von A1-Bescheinigungen, die von einer Sozialversicherungsbehörde
ausgestellt werden als Nachweis dafür, dass die entsandten Arbeitnehmer in
Herkunftsland sozialversichert sind. 3. Mittlerrolle bei grenzübergreifenden
Streitigkeiten zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern, aber auch bei
Unternehmensumstrukturierungen. Der letzte Punkt überrascht, vor allem da die
Kommission, seit ihrem völlig verkannten „Qualitätsrahmen für die Antizipation von
Veränderungen und Umstrukturierungen“, den sie 2013 angenommen hatte, sich geweigert
hatte, bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen einzugreifen. Man kann davon
ausgehen, dass der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope dieses Vorhaben
ablehnen und intensive Lobbyarbeit dagegen leisten wird, da er befürchtet, dass
jegliche Eingriffe einer wie auch immer gearteten europäischen
Arbeitsaufsichtsbehörde ähneln könnten. > Für weitere Informationen,
siehe Strategiepapier
des Think Tanks „Notre Europe – Jacques Delors Institute“ über mögliche Aufgaben der
Europäischen Arbeitsbehörde. Die Europäische Transportarbeiterföderation ETF begrüßt
die Initiative, hofft aber, dass Rat und Parlament den „Papiertiger“ mit „Zähnen“
ausstatten. Bislang „fehle es” dieser Behörde „an Hard Power, Unabhängigkeit und
Arbeitnehmervertretung” (siehe Pressemitteilung).
Ebenfalls begrüßt wird die Initiative von der Europäischen Föderation der Bau- und
Holzarbeiter, die den Bausektor vertritt, der besonders stark von betrügerischen
Praktiken bei der Entsendung betroffen ist (siehe Pressemitteilung).
- Sozialschutz für alle
Erwerbstätigen: Die Europäische Kommission legte am 13.
März einen Vorschlag
für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer
und Selbständige vor (siehe Factsheet
Fragen und Antworten der Kommission), ausgehend von Grundsatz 12 der
europäischen Säule sozialer Rechte, in dem es heißt: „Unabhängig von Art und
Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Selbstständige das Recht
auf angemessenen Sozialschutz“. Es handelt sich um einen nicht
verbindlichen Text, mit dem die Mitgliedstaaten dennoch dazu auffordert werden,
ihr nationales Sozialversicherungssystem zu ändern. Darin werden
„Mindeststandards für den Sozialschutz” definiert, um allen Erwerbstätigen eine
„formelle“ und „tatsächliche Absicherung“, „Angemessenheit und Übertragbarkeit
der Sozialschutzleistungen“ sowie die „Transparenz in Bezug auf
Sozialschutzansprüche“ zu gewährleisten. „Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass die einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern ein angemessenes
Schutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im Rahmen der
Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige versichertes Risiko
eintritt; die Systeme sollten demnach in ausreichendem Umfang und zeitnah
Leistungen bereitstellen, damit der Lebensstandard aufrechterhalten werden kann,
einen angemessenen Einkommensersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass
die betroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.“ Die „Beiträge zum
Sozialschutz“ sollten „im Verhältnis zur Beitragsfähigkeit von Arbeitnehmern und
Selbständigen stehen“.
- Benchmark zum Abbau des Lohngefälles
zwischen Frauen und Männern: Auf der Grundlage eines Vermerks
des EU-Vorsitzes haben sich die Arbeitsminister am 15. März darüber
ausgetauscht, wie das Verdienstgefälle zwischen Frauen und Männern ausgeglichen
werden kann. Sie diskutierten über Maßnahmen, den Verdienst transparenter zu
gestalten und arbeiteten im Rahmen eines Meinungsaustauschs über nationale
Maßnahmen die Vorgehensweisen heraus, die sich beim Abbau der
geschlechtsspezifischen horizontalen und vertikalen Segregation auf dem
Arbeitsmarkt am wirkungsvollsten gezeigt haben.
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Gesetzgebung
Rat nimmt den Europäischen Rahmen zur Förderung
der Lehrlingsausbildung an: Der Rat für Beschäftigung und
Soziales nahm am 15. März eine Empfehlung
an, die eine Reihe von Qualitätskriterien für Lehrlingsausbildungen vorschlägt. Vor
Beginn der Ausbildung wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrags empfohlen.
Mindestens die Hälfte der Lehrlingsausbildung „sollte am Arbeitsplatz erfolgen“. Die
Auszubildenden sollten „Anrecht auf Sozialschutz“ haben und bezahlt oder entschädigt
werden (siehe Pressemitteilung).
„Das ist eine gute Nachricht für die jungen Menschen, die ins Arbeitsleben
eintreten“, sagt Thiébuat Weber, Verbandssekretär des Europäischen
Gewerkschaftsbunds (siehe Pressemitteilung).
Auch der Arbeitgeberverband BusinessEurope begrüßt diesen Text und hält ihn für
„ausgeglichen“ (siehe Positionspapier).
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Europäische
Sozial Dialog
- Dreigliedriger Sozialgipfel:
Am 21. März trafen sich die Vertreter der europäischen
Institutionen und die europäischen Sozialpartner zu ihrem Frühjahrs-Sozialgipfel
(siehe Pressemitteilung
des Rats). Die europäischen Sozialpartner bestanden in einer gemeinsamen
Erklärung darauf, den mehrjährigen Finanzrahmen 2020 vor der Wahl des
neuen Europäischen Parlaments anzunehmen, um die erforderlichen Investitionen
auf EU-Ebene nicht zu verzögern. Die Vertreter des Europäischen
Gewerkschaftsbunds forderten die drei Arbeitgeberorganisationen außerdem dazu
auf, ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm aufzustellen, damit die Grundsätze
umgesetzt werden, die Inhalt der europäischen Säule sozialer Rechte sind.
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Zentralbehörden: Die
Sozialpartner des Sektors Zentralbehörden unterzeichneten am 21. Dezember 2015
eine europäische
Rahmenvereinbarung zur Unterrichtung und Anhörung von Beamten und
Angestellten zentraler Behörden. Die Sozialpartner hatten die
Europäische Kommission aufgefordert, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss
vorzulegen, damit ihre Vereinbarung im Rahmen einer Richtlinie auf EU-Ebene
angewendet werde. Doch die Kommission teilte ihnen am 6. März mit, dass sie es
ablehne, dem Rat einen entsprechenden Text vorzulegen. Es wird also keine
Richtlinie geben, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Vereinbarung in
ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen. Die Sozialpartner kritisieren diese
„beispiellose Entscheidung“, die 9,7 Millionen Beamten ihr Recht auf
Unterrichtung und Anhörung vorenthalte, das im Rahmen der europäischen Säule
sozialer Rechte garantiert wird (siehe Pressemitteilung
der Sozialpartner).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
„Warnung – Home Office“: Der
förderale Arbeitsminister Kris Peeters stellte am 7. März den Warnung – Home
Office vor, die nunmehr das Königliche Meteorologische Institut (KMI) bei
Glatteisgefahr auf den Straßen ausgeben kann. Unternehmen sind aufgefordert, im
Rahmen ihrer Arbeitsordnung oder Unternehmensvereinbarungen Verfahren für
gelegentliche Telearbeit einzurichten, wonach bei bestimmten winterlichen
Witterungsverhältnissen Telearbeit möglich ist.
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Finnland
- Konflikt wegen Wochenendarbeit bei Banken:
Die Gewerkschaften im Finanzdienstleistungssektor rufen im
Rahmen der Verhandlungen zur Verlängerung des Tarifvertrags für den Sektor zum
Streik auf. In dem Konflikt geht es um die Einführung von Wochenendarbeit, die
die Arbeitgeber einseitig einführen wollen, während die Gewerkschaften für einen
Einsatz auf freiwilliger Basis plädieren und fordern, die Arbeitsbedingungen im
Rahmen von lokalen Tarifverträgen festzulegen (siehe Pressemitteilung
der Gewerkschaft Pro). Dieser Aufruf zum Streik erfolgt nach fünfmonatigen
Verhandlungen, einer ersten Reihe von Streiks zwischen Weihnachten und Neujahr
und einer erfolglosen Mediation seitens der nationalen Verhandlungsführerin. Die
Gewerkschafter wollen auch in anderen Sektoren Solidaritätsstreiks zu
organisieren, und die Gewerkschaften im Finanzdienstleistungssektor anderer
nordischer Länder haben ihre Unterstützung angekündigt.
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Frankreich
Gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten,
die Piloten betreffen: Das Kassationsgericht hat zwei
Urteile gefällt, in denen es sich auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 zur
gerichtlichen Zuständigkeit stützt (Cass.,
soc., 28. Februar 2018, Nr. G 16-17505 und 16-12754).
Im Fall eines Piloten stellte das Kassationsgericht fest, dass der Flughafen von
Marseille als dessen „Heimatbasis“ galt, wo er seine Dienstzeit begann und beendete
und von wo aus er zu den Flugzeugen seines Arbeitgebers gelangte. An dieser
Heimatbasis erhielt der Pilot seine Anweisungen und von hier aus führte er fast ein
Viertel aller Flüge von und nach Frankreich aus. Zudem wohnte er in der Nähe. Auch
wenn die Einsatzpläne in Lissabon erstellt wurden und der Pilot an Schulungen
außerhalb Marseilles teilnehmen musste, war das Gericht der Auffassung, dass „der
Flughafen von Marseille (…) der Ort war, an dem der Arbeitnehmer gemäß Artikel 19
Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung 44/2001 gewöhnlich seine Arbeit verrichtete.
Demzufolge ist die Heimatbasis Bestandteil des Beweismaterials zur Ermittlung „des
Orts, an dem der Beschäftigte gewöhnlich seine Arbeit ausübte”, obwohl die
Heimatbasis nicht automatisch mit dem Gerichtsstand gleichzusetzen ist.
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Portugal
- Änderung der Gesetzgebung zum Übergang von
Unternehmen: Anlässlich der Kontroverse
um die missbräuchliche Anwendung der Maßnahmen zur Regelung von
Unternehmensübertragungen durch PT Portugal, wonach
Arbeitskräfte ohne deren Zustimmung von anderen Unternehmen übernommen werden
können, mit dem Risiko, dass diese Beschäftigten alle angesammelten Vorteile ein
Jahr nach dem Übergang zu verlieren, hat der Gesetzgeber mit Unterstützung der
Linksparteien beschlossen, das Arbeitsrecht zu ändern. Das Gesetz
14/2018 vom 19. März 2018 stärkt die Rechte der Beschäftigten, die von
einem Unternehmensübergang betroffen sind. Dies gilt vor allem für ihr Recht,
die Übernahme zu verweigern.
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Schweden
Schwebender Konflikt in schwedischen Häfen:
Nach monatelangen Unstimmigkeiten zwischen APM Terminals und der
schwedischen Hafenarbeiter-Gewerkschaft Hamnarbetarförbundet im Hafen von Göteborg –
dem größten Hafen Nordeuropas – beschloss der Arbeitgeberverband der Schwedischen
Häfen (Sveriges Hamnar), landesweit jede Zusammenarbeit mit Hamnarbetarförbundet ab
dem 1. April abzubrechen. Nach fast einem Jahr Stillstand kommt die Entscheidung von
Sveriges Hamnar, der Mitglied des schwedischen Verbands der Transportunternehmen
ist, für viele Beobachter vollkommen überraschend. Im Zuge dieser Maßnahme verlieren
alle von Hamnarbetarförbundet ernannten Sicherheitsbeauftragten ihre Rechte, und die
Gewerkschaft verliert jeden Zugang zum Gelände, auf dem die Hafenarbeiter tätig
sind. > Weitere
Informationen.
- Neue Maßnahme zur besseren Integration in
den Arbeitsmarkt: Die Regierung und die Sozialpartner
haben ein Abkommen
geschlossen, um neu eingetroffenen Immigranten und Langzeitarbeitslosen den
Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Diese Kategorie von Beschäftigten
kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu dem in der Branche geltenden
Mindestlohn eingestellt werden (wovon der Staat einen Teil übernimmt) und
gleichzeitig eine Berufsausbildung machen (siehe Pressemitteilung).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Rockwell Collins: Der Ausrüster
für die Luftfahrtbranche Rockwell Collins (3.500 Beschäftigte in der EU) verlängerte
im September 2017 seine EBR-Vereinbarung von 2014. Die ursprüngliche
Vereinbarung umfasst drei Seiten, enthält Querverweise auf alle Artikel des
Luxemburgischen Arbeitsrechts und übernimmt die subsidiären Vorschriften der
Richtlinie 2009/38. Mit der Übernahme des Ausrüsters B/E Aerospace haben die
Unternehmensleitung und die EBR-Mitglieder ohne Einschaltung eines Besonderen
Verhandlungsgremiums den ursprünglichen Text geändert.
So tagt der EBR ab jetzt zweimal jährlich und umfasst 15 Mitglieder. Großbritannien
stellt die meisten Mitglieder (6), gefolgt von Deutschland (4), Frankreich (3) und
den Niederlanden (1). Dabei werden die Arbeitskräfte einer Tochtergesellschaft, die
in Frankreich, Spanien, Italien und der Schweiz tätig ist, von einem Mitglied
vertreten. In der Vereinbarung ist ferner festgelegt, dass diese Vereinbarung auch
nach dem Brexit für die Werke in Großbritannien gelten.
- Projekt zur Entwicklung von
Euro-Betriebsräten in der Metallindustrie: Der
französische Gewerkschaftsbund FGMM-CFDT veranstaltete am 12. März ein
Kick-off-Meeting für ein europäisches
Projekt zur Ermittlung der guten und schlechten Praktiken in der
Arbeitsweise von EBRs in der Metallindustrie, vor allem in Bezug auf
Unterrichtung und Anhörung. Dieses Projekt wird von der Europäischen Kommission
und rund zehn nationalen Gewerkschaftsverbänden aus anderen Mitgliedstaaten
unterstützt. 2019 finden fünf Seminare unter Beteiligung von Experten in fünf
Städten der EU statt, eine abschließende Konferenz ist in Brüssel geplant. Die
als Experte ernannte Beratungsfirma Syndex wird 30 Entwicklungsgeschichten von
EBRs erstellen und acht Fallstudien durchführen.
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Gewerkschaften
- General Electric: Nach
einer Tagung, die am 13. März in Paris mit Führungskräften von General Electric
zur Strategie des Konzerns im Energiesektor stattfand, warnten die europäischen
Mitgliedsgewerkschaften der europäischen Gewerkschaftsföderation IndustriAll
Europe in einer gemeinsamen
Erklärung vom 20. März erneut vor Entscheidungen zur Umstrukturierung,
„die irreversible Folgen für GE haben“ werden (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Beschäftigungsentwicklung und Arbeitskosten in
der EU: Eurostat hat kürzlich eine Reihe von Statistiken
veröffentlicht zur Entwicklung
der Beschäftigung, den Beschäftigungsraten
in den EU-Regionen (die Beschäftigung stieg 2017 in 8 von 10 Regionen), der
Quote
der offenen Stellen und den Arbeitskosten
pro Stunde. Aus diesem letzten Bericht geht hervor, dass die Länder Mittel-
und Osteuropas eine gewisse Angleichung des Lohnniveaus verzeichnen, im vierten
Quartal 2017 entfielen die zehn höchsten jährlichen Anstiegsraten innerhalb der EU
auf die neuen EU-Mitgliedstaaten, darunter Rumänien (+14,3 %), Bulgarien (+12,2 %)
und Ungarn (+8,6 %).
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