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IR Notes 95 – 11 April 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Sylvain Nadalet und Frédéric Turlan.
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Mit wenigen Klicks auf der IR
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95
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Interview
Claude Rolin, EU-Abgeordneter (EVP), stellvertretender Vorsitzender des
Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des
Europäischen Parlaments
Sie waren als Berichterstatter an
den letzten beiden Überarbeitungen der Richtlinie über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder
Mutagene beteiligt. Was halten Sie von dem neuen
Änderungsvorschlag, den die Europäische Kommission vorgelegt hat
(siehe In den Schlagzeilen)? Diesen neuen Vorschlag habe ich mir noch
nicht im Einzelnen angesehen, aber er geht zweifellos in die
richtige Richtung. In dem Bericht, den der Ausschuss für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen
Parlaments angenommen hat (siehe In den Schlagzeilen), fordern wir
einen kontinuierlichen Aktualisierungsprozess dieser Richtlinie.
Dieser dritte Änderungsvorschlag der Kommission und die Ankündigung,
schon bald eine vierte Überarbeitung einzuleiten, unterstreicht das.
Das letzte Mal wurde dieser Text vor zehn Jahren überarbeitet. In
diesem Zeitraum haben die Unternehmen neue Stoffe eingesetzt, und
die Wissenschaft ist zu neuen Erkenntnissen gelangt. Es gibt
Tausende von Stoffen, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen.
Wird der nächste Ausschuss in diesem Sinn weitermachen? Das ist
absolut erforderlich. Meinen größten Erfolg als Abgeordneter im
Europäischen Parlament sehe ich darin, dass ich mit meiner Arbeit an
diesen Änderungen dazu beitragen konnte, Zehntausende von
Menschenleben zu retten. Bei den europäischen Beschäftigten hat
Europa keine besonders gute Presse. Die Menschen vor gefährlichen
Stoffen zu schützen, ist ein konkreter Schritt zur Verbesserung
ihrer Lebensbedingungen und schafft ein Europa, das ihnen Schutz
bietet.
Während ihrer Tätigkeit als
Berichterstatter an der zweiten Überarbeitung der Richtlinie –
erhielten Sie Druck von der Industrie, Dieselmotoremissionen
nicht mit aufzunehmen? Druck als solchen habe ich nicht gespürt.
Dagegen merkte ich wohl, dass einige betroffene Branchen in
Alarmbereitschaft waren. Prinzipiell höre ich mir das an, was die
einzelnen Sektoren zu sagen haben, die von den künftigen
Rechtsvorschriften betroffen sind. Wenn ich eine
Arbeitgeberorganisation eines Sektors empfange, empfange ich auch
eine Arbeitnehmerorganisation aus dieser Branche. Wenn die Sektoren
selbst die Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigten zu schützen,
wie dies bei kristallinem Siliziumdioxid der Fall war, so ist das
sehr positiv. Doch auch wenn freiwillige Vereinbarungen auf
Branchenebene selbstverständlich gefördert werden müssen, dürfen wir
nicht akzeptieren, dass sie Rechtsvorschriften und deren Anwendung
ersetzen.
Gab es schwierige Punkte bei den
Diskussionen zum Bericht zur zweiten Überarbeitung?
Die größte
Schwierigkeit bezog sich auf die Abgase von Dieselmotoren – was
weitgehend auf einem Missverständnis beruhte. Denn viele dachten,
dass es bei diesem Text hauptsächlich um Dieselmotoren von
Kraftfahrzeugen gehe. Dabei bezieht sich der Änderungsvorschlag in
erster Linie auf Dieselmotoren, die in der Industrie eingesetzt
werden. Aus diesem Grund haben wir uns zur Festlegung eines
Grenzwerts an den deutschen Vorschriften orientiert, die das
Ergebnis von Verhandlungen der Sozialpartner sind.
Wird das auch ein schwieriges Thema
bei den Verhandlungen mit dem Rat sein, wenn es um die
Verabschiedung der Richtlinie geht? Ja, das wird sicher auch ein
problematischer Aspekt bei der Trilogverhandlung sein. Ich rechne
damit, dass gewisse Punkte von Sektoren angesprochen werden, die
Schwierigkeiten bei der Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte
haben werden. Nehmen wir die Kohlebergwerke oder den Tunnelbau, d.
h. Tätigkeiten, die in abgeschlossenen Bereichen ausgeführt werden,
und bei denen die Arbeitskräfte Kohlenstoff und dem Einsatz von
Sprengstoffen ausgesetzt sind. Eventuell müssen die
Berechnungsformeln angepasst oder es muss diesen Sektoren mehr Zeit
für die Anpassung zugestanden werden. Aber alle Arbeitnehmer, auch
die der KMU, müssen einen gleichwertigen Schutz genießen. Es ist
nicht einfach, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher
Tragfähigkeit und der Gesundheit der Arbeitskräfte zu finden, aber
es steht auch fest, dass Vorschriften, die sich nur schwer einhalten
lassen, schlecht umgesetzt und umgangen werden.
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IR Notes gefällt …
…eine App zur Messung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz
Das französische
Startup-Unternehmen OurCompany arbeitet seit einem Jahr an der
Entwicklung einer Anwendungssoftware zur Messung des
Wohlbefindens am Arbeitsplatz. Über eine kostenlose App können die Beschäftigten täglich ihren
Stress-, Energie- und Glückspegel eingeben. Die Daten werden
anschließend zusammengefasst, um einen Wohlfühl-Index auf
Gemeinschafts- und Unternehmensebene zu erstellen, den alle einsehen
können. OurCompany garantiert die Anonymität der Arbeitnehmer. Die
Unternehmen können ihrerseits über ein Abonnement auf Informationen
über alle oder einen Teil ihrer Beschäftigten zugreifen, um
Schwierigkeiten schneller zu erkennen und lösen zu können. Die von
IR Share unterstützte App gibt es zurzeit nur auf Französisch, eine
mehrsprachige Version soll bis Ende des Jahres auf den Markt kommen.
Unternehmensleitungen und/oder Euro-Betriebsräte könnten diese App
nutzen, um das Wohlergehen der europäischen Beschäftigten flexibel
und fortlaufend zu messen und eventuelle Verschlechterungen oder
Verbesserungen zu erkennen, ohne den Weg über schwerfällige und
kostspielige europäische Erhebungen gehen zu müssen. Die App wird
derzeit von einigen französischen Gewerkschaftsbünden (CGT Syntec,
CFDT Fonction publique territoriale du Morbihan, Unsa Ferroviaire
Lyon und CFTC bei HP) getestet. > Ansprechpartner: Stéphane Bourbier / stephane@ourcompanyapp.com
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Agenda
17. und 18.
April Sofia
Informelles Treffen des Rats für Beschäftigung und Soziales.
18. April
Brüssel Die
Arbeitsgruppe Sozialrecht der Katholischen Universität von Löwen
veranstaltet ein Kolloquium mit dem Titel „WelchesSozialrecht
für Plattform-Beschäftigte? Erste Diagnosen und aktuelle legislative
Themen“ (auf Französisch)
24.
April Brüssel
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz hat ihre Kampagne 2018-2019 für gesunde Arbeitsplätze zum
Thema „Handhabung
von gefährlichen Substanzen“ eingeleitet. Dies erfolgt gemeinsam
mit der EU-Kommission und der bulgarischen EU-Ratspräsidentschaft.
26. und 27.
April Brüssel
Kolloquium „European
Dialogue 2018 : Social Europe Strengthening Workers‘ voice“,
(„Europäischer Dialog 2018: Soziales Europa stärkt die Stimme der
Arbeitnehmer“) organisiert vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut (Etui)
und der Hans-Böckler-Stiftung.
29. April –
4. Mai Dublin
32.
Internationaler Kongress für Gesundheit am Arbeitsplatz: Karzinogene
und ihre Bekämpfung – Initiativen der EU und der
Mitgliedstaaten.
5.-8.
Juni Bordeaux
11. Internationale Konferenz über Belästigungen am
Arbeitsplatz: Bullying2018 –
Better Understanding of Workplace Bullying and Harassment in a
Changing World, veranstaltet von Comptrasec und IAWBH.
18.-19. Juni
Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung
der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot,
französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl
„Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“.
27. und 29.
Juni Brüssel Jahreskonferenz
des Europäischen Gewerkschaftsbunds und des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts mit dem Titel „The
World(s) of Work in Transition“. Untersucht werden die
Auswirkungen der unterschiedlichen Veränderungen auf die Beschäftigung
(ökologischer Wandel, Energiewende, demographischer Übergang etc.), um
ein umfassenderes Gesamtbild von dem stattfindenden Wandel zu erhalten.
2.
Juli Bordeaux Multidisziplinäre
und internationale Sommeruniversität zum Thema: Arbeit und
technologische Innovationen.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Dubliner Stiftung
(Eurofound).
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In den
Schlagzeilen
Weitere
Fortschritte beim Schutz der Beschäftigten gegen krebserzeugende Stoffe
Am 5. April legte die Europäische Kommission einen Vorschlag
für eine Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Karzinogene oder Mutagene vor, um neue Grenzwerte für fünf chemische
Arbeitsstoffe aufzunehmen. Diese Grenzwerte definieren die neue Höchstkonzentration,
in der eine krebserzeugende Chemikalie in der Luft am Arbeitsplatz vorhanden sein
darf. Die folgenden fünf Karzinogene wurden ausgewählt: Cadmium und seine
anorganischen Verbindungen, Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen,
Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen, Formaldehyd und
4,4‘-Methylenbis (2-Chloranilin) (siehe Pressemitteilung
der Kommission und Factsheet mit
Fragen und Antworten). Dieser neue Vorschlag folgt auf zwei frühere
Änderungsvorschläge der Kommission im Mai 2016 und im Januar 2017, die Grenzwerte
für 21 Karzinogene enthielten. Der erste Vorschlag wurde Ende 2017 angenommen (Richtlinie
2017/2398 vom 12. Dezember 2017 siehe auch IR
Notes 89). Der zweite Änderungsvorschlag wird zurzeit von den gesetzgebenden
Organen geprüft. Am 27. März wurde er im Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten des Europäischen Parlaments erörtert. Der Ausschuss hat den Bericht
zur zweiten Phase der Überprüfung der Richtlinie über die Vorbeugung von
Krebserkrankungen fast einstimmig angenommen (41 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 7
Enthaltungen). Vorgestellt wurde der Bericht von dem belgischen EU-Abgeordneten
Claude Rolin (EVP) (siehe Pressemitteilung von Claude Rolin EN
und nebenstehendes Interview). Ein Beitrag der EU-Abgeordneten ist auch die Aufnahme
der Dieselmotorabgase in die Liste der Stoffe des Vorschlags der Kommission. Mehr
als 3 Millionen Beschäftigte sind diesen Abgasen während der Arbeit ausgesetzt.
Unter dem Druck der Industrie hatte die Kommission darauf verzichtet, die
Dieselmotorabgase in ihren Richtlinienvorschlag aufzunehmen, obwohl diese von der
Internationalen Agentur für Krebsforschung (eine Einrichtung der WHO) als
krebserregend eingestuft werden. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten hat sich daher für einen Arbeitsplatzgrenzwert von 50 µg/m³
ausgesprochen, der sich auf der Grundlage des elementaren Kohlenstoffs, einem
Bestandteil der Dieselmotoremissionen, errechnet. „Es handelt sich hier um denselben
Wert, der vor kurzem in Deutschland festgelegt wurde“, erläutert Laurent Vogel vom
Europäischen Gewerkschaftsinstitut. „In den meisten europäischen Ländern gibt es
keinen Arbeitsplatzgrenzwert für Dieselabgase. Die Festlegung eines solchen Wertes
auf europäischer Ebene würde einen entscheidenden Fortschritt bedeuten“. Die
Verhandlungen zwischen dem Parlament und den EU-Ministern können nun beginnen, denn
die Mitgliedstaaten haben ihre Verhandlungsposition bereits am 15. Juni 2017
festgelegt. Die überarbeitete Richtlinie könnte demnach bereits dieses Jahr
endgültig angenommen werden.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Caterpillar: Die
Europäische Kommission hat am 23. März vorgeschlagen, für Belgien 4,6 Mio. EUR
aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
bereitzustellen. Mit diesem Betrag sollen die knapp 2.300 Beschäftigten, die von
Caterpillar Solar Gosselies und mehreren Zulieferern entlassen wurden, bei der
Arbeitssuche unterstützt werden (siehe Presemitteilung).
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Rechtsprechung
Freizügigkeitsrecht für Arbeitslose bleibt
eingeschränkt: Die Mobilität von Arbeitslosen, die aus
Regionen mit einer hohen Arbeitslosigkeit in Regionen wechseln wollen, in denen ein
hoher Arbeitskräftemangel herrscht, bleibt durch eine strikte Anwendung der Verordnung
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit weiterhin eingeschränkt. In Artikel 64 heißt es: „der
Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten,
ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen
hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der
Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht“. Und weiter:
“der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem
zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden“. Der Gerichtshof
hat in einem Urteil vom 21. März (Rs.
C-551/16, Klein Schiphorst) diese Bestimmung ausgelegt. In der Rechtssache
geht es um einen niederländischen Staatsangehörigen, der Arbeitslosenleistungen über
die niederländische Einrichtung für Arbeitnehmerversicherungen (Uwv) bezog. Er
beschloss, in einem anderen Land, das ebenfalls unter die Verordnung 833/2004 fällt,
Arbeit zu suchen. Mit Bezugnahme auf diese Verordnung beantragte er beim Uwv den
„Export“ seiner Arbeitslosenleistungen für drei Monate. Das Uwv gab diesem Antrag
statt. Dagegen lehnte es eine Verlängerung des Exports seiner Arbeitslosenleistungen
ab. Das Institut erklärte, dass es von der Möglichkeit, den Zeitraum für den Export
auf höchstens sechs Monate zu verlängern, keinen Gebrauch mache. Der Gerichtshof
bestätigte, dass es sich tatsächlich um eine Möglichkeit handele, und der
betreffende Träger des Mitgliedstaates in keiner Weise verpflichtet sei, die
Leistungen von drei auf sechs Monate zu verlängern. Der betreffende Staat muss
lediglich die Maßnahmen erlassen, die das Ermessen der zuständigen Träger regeln.
Diese können Anträge auf eine Verlängerung des Zeitraums über drei Monate hinaus
grundsätzlich ablehnen, „es sei denn, nach Ansicht des Trägers würde die Ablehnung
des Antrags zu einem unangemessenen Ergebnis führen“. >
Weitere Informationen hierzu: Die Europäische Kommission hat
eine Überarbeitung
der Verordnung EN
mit einem Exportzeitraum von sechs Monaten vorgeschlagen, die zurzeit von Rat und
Parlament geprüft wird.
- Nichtberücksichtigung des Elternurlaubs
beim Anspruch auf bezahlten Urlaub: Bislang handelt es
sich noch um die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH (auf die sich der
Gerichtshof bei seinem Urteil stützen wird), doch auf ein so brisantes Thema
sollte bereits jetzt eingegangen werden. Die Frage lautet, ob ein Arbeitnehmer
nach dem EU-Recht seinen Elternurlaub bei der Berechnung seines Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub berücksichtigen muss. Der Gerichtshof hat bereits
anerkannt, dass „das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten
Mindestjahresurlaub von vier Wochen nicht beeinträchtigt werden [darf], gleich,
ob er während des Bezugszeitraums infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder
anderswo oder aber infolge einer Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs
auch immer, krankgeschrieben ist“ (EuGH,
24. Januar 2012, Rs C-282/10, Dominguez). Der Generalanwalt ist jedoch
der folgenden Ansicht: „Angesichts des grundlegenden Unterschieds zwischen der
Lage eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub und der eines Arbeitnehmers im
Elternurlaub, namentlich aufgrund des Umstands, dass es sich im zweiten Fall
nicht mehr um eine erwiesene und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige
Arbeitsunfähigkeit handelt, kann diese Lösung meines Erachtens nicht auf den
Fall eines Arbeitnehmers im Elternurlaub erstreckt werden“ (EuGH,
Schlussantr., 20. März 2018, Rs C-12/17, Maria Dicu).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Kürzere Kündigungsfrist bei Entlassung:
Mit dem Gesetz vom 26. März
2018 zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt wurde die
Kündigungsfrist zur Entlassung eines Beschäftigten durch den Arbeitgeber in den
ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verkürzt. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf des dritten Monats verringert sich die
Kündigungsfrist von bislang zwei Wochen auf eine Woche. Damit sollen die Kosten
für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen durch den Arbeitgeber
gemindert werden, um Neueinstellungen zu erleichtern (siehe Mitteilung
des Arbeitsministeriums).
- Recht auf Nichterreichbarkeit:
Das Gesetz vom 26. März
2018 zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt sieht vor, dass
der Arbeitgeber „eine Konzertierung“ mit den Arbeitnehmervertretern des
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in die Wege leiten
muss, um „die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der anderen
Urlaube der Arbeitnehmer sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie
sicherzustellen“. Diese Konzertierung muss „in regelmäßigen Abständen und immer
dann stattfinden, wenn die Arbeitnehmervertreter […] dies in Bezug auf
Nichterreichbarkeit und Nutzung digitaler Kommunikationsmittel verlangen“. Der
Arbeitsminister ist der Ansicht, dass Vereinbarungen in Bezug auf dieses Thema
zu einem Abbau von Stress führen sollten (siehe Mitteilung
des Arbeitsministeriums).
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Finnland
- Verlängerung des Tarifvertrags im
Bankensektor: Die Sozialpartner des
Finanzdienstleistungssektors erzielten am 25. März, am Vorabend eines geplanten
dreitägigen Streiks, eine Einigung für einen neuen Tarifvertrag und vermieden
somit die Arbeitsniederlegung (siehe Pressemitteilung
der Gewerkschaft Pro). Mit der Einigung enden die Verhandlungen, die im Oktober
2017 begonnen hatten und am Thema Wochenendarbeit zu scheitern drohten. Die
Gewerkschaft Pro, die die Beschäftigten des Finanzdienstleistungssektors
vertritt, wollte diese Arbeit im Rahmen von lokalen Vereinbarungen auf
Unternehmensebene und auf freiwilliger Basis regeln. Die Arbeitgeber dagegen
wollten diese Arbeitszeitregelungen einseitig festlegen. Die Parteien
akzeptierten nun die von der nationalen
Verhandlungsführerin vorgelegte Vereinbarung, die Verhandlungen auf
lokaler Ebene vorsieht. Falls dabei keine Vereinbarung erzielt werden kann, muss
die Einführung von Wochenendarbeit dem Gewerkschaftsvertreter neun Wochen im
Voraus vorgelegt werden. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Sollten sich
nicht genügend Arbeitnehmer zur Wochenendarbeit bereiterklären, kann der
Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen Arbeitnehmer dazu abstellen. Ein
Arbeitnehmer hat jedoch immer die Möglichkeit, diese Arbeit aus zwingenden
Gründen abzulehnen. Der Zuschlag für Samstagsarbeit beträgt 50 %, für
Sonntagsarbeit 100 % auf die Arbeitsvergütung an Werktagen.
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Italien
Neugestaltung der Arbeitsbeziehungen:
Die wichtigsten italienischen Sozialpartner (der
Arbeitgeberverband Confindustria und die drei Gewerkschaftsbünde CGIL, CISL, UIL)
unterzeichneten am 9. März eine historische Vereinbarung, den sogenannten „Patto della Fabbrica“
(Fabrikvertrag), in dem das Modell der Arbeitsbeziehungen neu definiert wird. Das
Neue an diesem Vertrag ist, dass er die Bedingungen für die Vertretung von
Arbeitgeberverbänden festlegt. Ziel ist u. a. „skrupellosen“ Kollektivverträgen
einen Riegel vorzuschieben, d. h. Verträgen, die von wenig repräsentativen Verbänden
unterzeichnet werden, um durch eine Verschlechterung der Löhne und
Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen einer
Branche zu erzielen. Es gibt Neuerungen bei der Mitarbeiterbeteiligung, und die
zentrale Rolle des Kollektivvertrags zur Festlegung von Löhnen und
Arbeitsbedingungen wird bekräftigt, während Vereinbarungen auf Unternehmensebene,
die Zulagen bei konkreten Produktivitätssteigerungen des Unternehmens einführen,
gefördert werden.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Johnson & Johnson: Das
amerikanische Pharmaunternehmen (134.000 Beschäftigte) verlängerte seine
EBR-Vereinbarung vom 1. April 1998 mit einem Beraterteam, das von den
EBR-Mitgliedern eingesetzt worden war. Die am 1. Januar 2018 unterzeichnete neue Vereinbarung sieht einen
Vertreter pro Land mit mindestens 100 Arbeitnehmern vor, einen zusätzlichen
Vertreter ab 1.001 Beschäftigten und einen weiteren ab 2.500 Beschäftigten. Es wird
ein engerer Ausschuss gewählt, der aus fünf Mitgliedern besteht. Es wird
„ausdrücklich empfohlen“, dass die Mitglieder Englisch sprechen und bereits über
Erfahrung als Personalvertreter verfügen. Die Vereinbarung regelt ferner das
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung, das innerhalb eines Zeitraums von acht
Wochen durchgeführt werden muss. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitrahmen in
beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Das Verfahren wird eingeleitet, wenn
ein Vorhaben „mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei unter die Vereinbarung
fallenden Länder“ oder „die Mehrheit der Beschäftigten in einem einzigen Land“
betrifft. Diagramme in den Anlagen der Vereinbarung veranschaulichen den Ablauf des
Verfahrens. Bei Vorhaben, deren Umsetzung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, soll
dieses Verfahren entsprechend angepasst werden.
- Gebrüder Weiss: Die
Unternehmensleitung des im Bereich Transport und Logistik tätigen
österreichischen Familienunternehmens Gebrüder Weiss unterzeichnete am 4.
Oktober 2017 eine EBR-Vereinbarung, die für
seine rund 6.500 Beschäftigten in der EU gilt, die vor allem in Mittel- und
Osteuropa tätig sind. Die Vereinbarung sieht die Einrichtung eines Präsidiums
vor, das sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammensetzt, sowie, bei Bedarf,
auch Arbeitsgruppen.
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Umstrukturierungen
Bombardier: Der
Schienenfahrzeughersteller Bombardier Transportation, der zum
kanadischen Konzern Bombardier gehört, unterzeichnete am 28. März mit der
IG Metall eine Vereinbarung, wonach alle deutschen Produktionsstätten des Konzerns
erhalten bleiben. Einigen Standorten drohte im Rahmen der 2016 angekündigten
weltweiten Umstrukturierung, die 5.000 Beschäftigte weltweit betrifft, die
Schließung (siehe Pressemitteilung
der IG Metall). Dagegen werden gemäß der Vereinbarung von insgesamt 8.500
Arbeitsstellen 2.200 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut (ein Drittel davon
Leiharbeitnehmer). Die Stellenstreichungen sollen vor allem durch freiwillige
Kündigungen erfolgen (maximal 1.513 Beschäftigte).
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4. Studien
und Berichte
Gehaltsannäherung zu schwach:
Die von Eurostat veröffentlichten
Daten zeigen große Unterschiede bei den Arbeitskosten pro Stunde zwischen
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Sie reichen von 4,9 Euro in Bulgarien bis zu 42,5
Euro in Dänemark. Während die Arbeitskosten in Mittel- und Osteuropa mit
Wachstumsraten stiegen, die, auf ein Jahr bezogen, deutlich über dem EU-Durchschnitt
lagen, blieben die Arbeitskosten pro Stunde in diesen Ländern weiterhin weit unter
dem EU-Durchschnitt (26,8 Euro gegenüber beispielsweise 4,9 Euro in Bulgarien oder
6,3 Euro in Rumänien). Slowenien, das Land in dieser Region mit den höchsten Kosten
pro Stunde (11,1 Euro), liegt immer noch mehr als die Hälfte unter dem
EU-Durchschnitt mit 26,8 Euro. Auffallend ist die Senkung der Arbeitskosten in
Finnland (– 1,5 %, auf 32,7 Euro), sicherlich eine Folge der
Dreiparteien-Vereinbarung aus dem Jahre 2016 zur Senkung der Arbeitskosten, um die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.
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